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DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: TOM TAILOR Holding SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 31.05.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-04-21 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
TOM TAILOR Holding SE Hamburg ISIN DE000A0STST2/WKN A0STST 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der 
 
am Mittwoch, den 31. Mai 2017, um 11:00 Uhr (MESZ), 
 
in der Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 
Hamburg, stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
I. 
Tagesordnung 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
    des gebilligten Konzernabschlusses der TOM TAILOR 
    Holding AG für das Geschäftsjahr 2016 sowie des 
    Lageberichts für die TOM TAILOR Holding AG 
    einschließlich des erläuternden Berichts des 
    Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 des 
    Handelsgesetzbuchs, des Konzernlageberichts für den 
    TOM TAILOR Konzern einschließlich des 
    erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
    nach § 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs, und des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2016 
 
    Die vorgenannten Unterlagen sind der 
    Hauptversammlung zugänglich zu machen. Sie werden 
    in der Hauptversammlung vom Vorstand und - soweit 
    dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom 
    Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. 
    Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
    diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
    vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den 
    Konzernabschluss am 27. März 2017 bereits gebilligt 
    hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
 
    Die genannten Unterlagen stehen vom Zeitpunkt der 
    Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    http://www.tom-tailor-group.com 
 
    unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 
    'Hauptversammlung' zur Einsichtnahme und zum 
    Download zur Verfügung. Auf Verlangen wird jedem 
    Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und 
    kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen 
    zugesandt. Diese Unterlagen werden auch in der 
    Hauptversammlung zugänglich sein. 
2.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
    2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
    erteilen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung 
    zu erteilen. 
4.  *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2017* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
    Prüfungs- und Finanzausschusses vor, die Ebner 
    Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg zum 
    Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer und zum 
    Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von 
    Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2017 
    zu wählen. 
5.  *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
    Genehmigten Kapitals 2017 zur Bar- und/oder 
    Sachkapitalerhöhung mit der Möglichkeit zum 
    Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge, 
    Sacheinlagen und erleichterten 
    Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 
    AktG und entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 3. 
    Juni 2015 beschlossene und in § 6 Absatz (9) der 
    Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, das 
    Grundkapital der Gesellschaft bis zum 2. Juni 2020 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu erhöhen 
    (Genehmigtes Kapital 2015), wurde in Höhe von EUR 
    2.602.713 ausgenutzt und besteht damit noch in 
    einem Restbetrag von EUR 2.602.713 fort. Die 
    Ermächtigung des Vorstands für einen erleichterten 
    Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 
    AktG wurde zur Durchführung der am 12. Dezember 
    2016 im Handelsregister eingetragenen 
    Barkapitalerhöhung um EUR 2.602.713 vollständig 
    ausgenutzt. Um dem Vorstand auch künftig die 
    Möglichkeit zu erhalten, schnell und flexibel die 
    Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu stärken und 
    einen erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
    durchzuführen, soll ein neues Genehmigtes Kapital 
    2017 geschaffen werden. Die bestehenden Genehmigten 
    Kapitalia 2013 I und 2015 bleiben unverändert 
    bestehen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
    a) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
       2017 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. 
       Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       durch Ausgabe neuer, auf den Namen 
       lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlage, ganz oder in Teilbeträgen, 
       einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
       EUR 4.449.500 zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2017). Die neuen Aktien sind 
       grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
       (auch im Wege des mittelbaren Bezugs 
       gemäß § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG) 
       anzubieten. 
 
       Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
       folgenden Fällen ganz oder teilweise 
       auszuschließen: 
 
       (i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
             auszunehmen; 
       (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen zur Gewährung von 
             Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen, 
             Beteiligungen an Unternehmen oder 
             anderen Vermögensgegenständen oder 
             Rechten; 
       (iii) bei Barkapitalerhöhungen, wenn der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien nicht 
             wesentlich unterschreitet und die 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 
             AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 
             10 % des Grundkapitals nicht 
             überschreiten, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
             im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
             auf 10 % des Grundkapitals sind 
             Aktien anzurechnen, die (a) 
             während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts in direkter und 
             entsprechender Anwendung des § 186 
             Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
             oder veräußert werden oder 
             die (b) zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen und/oder 
             Genussrechten mit Wandlungs- 
             und/oder Optionsrechten oder 
             Wandlungs- und/oder 
             Optionspflichten ausgegeben werden 
             oder ausgegeben werden können, 
             sofern diese Finanzinstrumente 
             nach dem Wirksamwerden dieser 
             Ermächtigung in entsprechender 
             Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 
             4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben werden; 
       (iv)  bei Barkapitalerhöhungen, soweit 
             es erforderlich ist, Inhabern der 
             von der Gesellschaft oder von 
             Konzerngesellschaften, an denen 
             die Gesellschaft unmittelbar oder 
             mittelbar mehrheitlich beteiligt 
             ist, begebenen 
             Schuldverschreibungen oder 
             Genussrechten mit Wandlungs- 
             und/oder Optionsrechten bzw. 
             Wandlungs- oder Optionspflichten 
             ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
             der Gesellschaft in dem Umfang zu 
             gewähren, wie es ihnen nach 
             Ausübung des Options- oder 
             Wandlungsrechts oder der Erfüllung 
             der Options- oder Wandlungspflicht 
             oder nach Ausübung einer 
             Ersetzungsbefugnis der 
             Gesellschaft als Aktionär zustehen 
             würde. 
 
       Die vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Bezugsrechtsausschluss bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlage sind insgesamt auf einen 
       Betrag, der 20 % des Grundkapitals nicht 
       überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
       noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung, beschränkt. Auf die 
       vorgenannte 20 %-Grenze sind darüber 
       hinaus auch eigene Aktien anzurechnen, die 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       veräußert werden, sowie diejenigen 
       Aktien, die zur Bedienung von 
       Finanzinstrumenten mit Wandlungs- und/oder 
       Optionsrechten oder Wandlungs- und/oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

Optionspflichten ausgegeben werden, sofern 
       die Finanzinstrumente während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung aufgrund einer 
       künftigen Ermächtigung durch die 
       Hauptversammlung zur Ausgabe solcher 
       Finanzinstrumente unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       wurden. Auf die vorgenannte Höchstgrenze 
       von 20 % des Grundkapitals sind zudem 
       diejenigen Aktien anzurechnen, die während 
       der Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
       Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre ausgegeben wurden. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
       Kapital 2017 festzulegen. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung der Satzung entsprechend dem 
       Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus 
       dem Genehmigten Kapital 2017 zu ändern. 
    b) Satzungsänderung 
 
       § 6 der Satzung erhält einen neuen Absatz 
       (11) mit nachfolgender Fassung: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. 
       Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       durch Ausgabe neuer, auf den Namen 
       lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, 
       einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
       EUR 4.449.500 zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2017). Die neuen Aktien sind 
       grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
       (auch im Wege des mittelbaren Bezugs 
       gemäß § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG) 
       anzubieten. 
 
       _Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       gesetzliche Bezugsrecht in folgenden 
       Fällen ganz oder teilweise 
       auszuschließen,_ 
 
       (i)   _um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
             auszunehmen;_ 
       (ii)  _bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen zur Gewährung von 
             Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen, 
             Beteiligungen an Unternehmen oder 
             von anderen Vermögensgegenständen 
             oder Rechten;_ 
       (iii) bei Barkapitalerhöhungen, wenn der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien nicht 
             wesentlich unterschreitet und die 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 
             AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 
             10 % des Grundkapitals nicht 
             überschreiten, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
             im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
             auf 10 % des Grundkapitals sind 
             Aktien anzurechnen, die (a) 
             während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts in direkter und 
             entsprechender Anwendung des § 186 
             Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
             oder veräußert werden oder 
             die (b) zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen und/oder 
             Genussrechten mit Wandlungs- 
             und/oder Optionsrechten oder 
             Wandlungs- und/oder 
             Optionspflichten ausgegeben werden 
             oder ausgegeben werden können, 
             sofern diese Finanzinstrumente 
             nach dem Wirksamwerden dieser 
             Ermächtigung in entsprechender 
             Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 
             4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben werden; 
       (iv)  bei Barkapitalerhöhungen, soweit 
             es erforderlich ist, Inhabern der 
             von der Gesellschaft oder von 
             Konzerngesellschaften, an denen 
             die Gesellschaft unmittelbar oder 
             mittelbar mehrheitlich beteiligt 
             ist, begebenen 
             Schuldverschreibungen oder 
             Genussrechte mit Wandlungs- 
             und/oder Optionsrechten bzw. 
             Wandlungs- oder Optionspflichten 
             ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
             der Gesellschaft in dem Umfang zu 
             gewähren, wie es ihnen nach 
             Ausübung des Options- oder 
             Wandlungsrechts oder der Erfüllung 
             der Options- oder Wandlungspflicht 
             oder nach Ausübung einer 
             Ersetzungsbefugnis der 
             Gesellschaft als Aktionär zustehen 
             würde. 
 
       Die vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Bezugsrechtsausschluss bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlage sind insgesamt auf einen 
       Betrag, der 20 % des Grundkapitals nicht 
       überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
       noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung, beschränkt. Auf die 
       vorgenannte 20 %-Grenze sind darüber 
       hinaus auch eigene Aktien anzurechnen, die 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       veräußert werden, sowie diejenigen 
       Aktien, die zur Bedienung von 
       Finanzinstrumenten mit Wandlungs- und/oder 
       Optionsrechten oder Wandlungs- und/oder 
       Optionspflichten ausgegeben werden, sofern 
       die Finanzinstrumente während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung aufgrund einer 
       künftigen Ermächtigung durch die 
       Hauptversammlung zur Ausgabe solcher 
       Finanzinstrumente unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       wurden. Auf die vorgenannte Höchstgrenze 
       von 20 % des Grundkapitals sind zudem 
       diejenigen Aktien anzurechnen, die während 
       der Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
       Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre ausgegeben wurden. 
 
       _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
       Kapital 2017 festzulegen._ 
 
       _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
       Fassung der Satzung entsprechend dem 
       Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus 
       dem Genehmigten Kapital 2017 zu ändern.'_ 
6.  *Beschlussfassung über die Herabsetzung des 
    Bedingten Kapitals 2013 und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 3. 
    Juni 2013 eine Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Aktienoptionen beschlossen (Aktienoptionsprogramm 
    2013), zu deren Bedienung das Bedingte Kapital 2013 
    in § 6 Absatz (10) der Satzung geschaffen wurde. 
    Aus dem Aktienoptionsprogramm 2013 wurden bislang 
    in vier Tranchen insgesamt 1.955.000 Aktienoptionen 
    ausgegeben. Weitere Aktienoptionen können auf 
    Grundlage des Aktienoptionsprogramms 2013 wegen 
    Ablaufs der Ausgabefrist nicht mehr ausgegeben 
    werden. Von den ausgegebenen Aktienoptionen sind 
    zwischenzeitlich 814.000 Optionen verfallen. Es 
    verbleiben damit 1.141.000 Aktienoptionen, die - 
    unter Beachtung der jeweiligen Wartezeit, 
    Erfolgsziele und sonstigen Ausübungsvoraussetzungen 
    - noch ausgeübt werden können. Das Bedingte Kapital 
    2013 kann daher von EUR 2.400.000 um EUR 1.259.000 
    auf EUR 1.141.000 herabgesetzt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
    zu beschließen: 
 
    a) Das in § 6 Absatz (10) der Satzung 
       enthaltene Bedingte Kapital 2013 wird von 
       EUR 2.400.000 auf EUR 1.141.000 
       herabgesetzt. 
    b) § 6 Absatz (10) Satz 1 der Satzung wird 
       wie folgt neu gefasst: 
 
       _'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
       1.141.000 durch Ausgabe von bis zu Stück 
       1.141.000 auf den Namen lautende 
       Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
       Kapital 2013).'_ 
    c) § 6 Absatz (10) Sätze 2 ff. bleiben 
       unverändert bestehen. 
7.  Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
    von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der 
    Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführung von 
    verbundenen Unternehmen und ausgewählte 
    Arbeitnehmer unterhalb der Vorstandsebene der 
    Gesellschaft und unterhalb der Geschäftsführung von 
    verbundenen Unternehmen, über die Schaffung eines 
    Bedingten Kapitals 2017 in Höhe von bis zu EUR 
    290.000 zur Bedienung der Aktienoptionen und 
    entsprechende Satzungsänderung 
 
    Aus dem von der Hauptversammlung am 3. Juni 2013 
    beschlossenen Aktienoptionsprogramm 
    (Aktienoptionsprogramm 2013) können aufgrund 
    zeitlichen Ablaufs keine weiteren Aktienoptionen 
    mehr ausgegeben werden. Unter Berücksichtigung der 
    zwischenzeitlich verfallenen 814.000 Aktienoptionen 
    verbleiben 1.141.000 Aktienoptionen aus dem 
    Aktienoptionsprogramm 2013, die - unter Beachtung 
    der jeweiligen Wartezeit, Erfolgsziele und 
    sonstigen Ausübungsvoraussetzungen - noch ausgeübt 
    werden können (siehe hierzu bereits die 
    Erläuterungen unter TOP 6). 
 
    Es ist daher beabsichtigt, ein neues 
    Aktienoptionsprogramm der Gesellschaft zu 
    beschließen, um Mitgliedern des Vorstands der 
    Gesellschaft, Mitgliedern der Geschäftsführung von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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