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DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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DGAP-News: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 07.06.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-04-24 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft Bad Neustadt a. d. 
Saale ISIN DE0007042301 
WKN 704230 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 
AM 7. JUNI 2017 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
Mittwoch, 7. Juni 2017, 10:00 Uhr, im Kultur- und 
Kongresszentrum der Jahrhunderthalle, 
Pfaffenwiese 301, 65929 Frankfurt am Main, 
 
stattfindenden 
 
Ordentlichen Hauptversammlung der RHÖN-KLINIKUM 
Aktiengesellschaft 
 
ein. 
 
TAGESORDNUNG 
 
1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
  gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016 
  nebst den Lageberichten der Gesellschaft und des 
  Konzerns für das Geschäftsjahr 2016 (jeweils 
  einschließlich der jeweiligen Erläuterungen zu 
  den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB für 
  das Geschäftsjahr 2016) sowie des Berichtes des 
  Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 
 
  Die genannten Unterlagen sowie der 
  Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands werden in 
  der Hauptversammlung und vom Tage der Einberufung der 
  Hauptversammlung an über die Internetseite der 
  Gesellschaft unter der Adresse 
 
  http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
  zugänglich sein. Auf Verlangen wird jedem Aktionär 
  unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser 
  Unterlagen erteilt. In der Hauptversammlung werden 
  die Unterlagen vom Vorstand und - soweit dies den 
  Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden 
  des Aufsichtsrats erläutert. Entsprechend den 
  gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
  Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen. 
  Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
  Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 6. April 
  2017 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss 
  festgestellt. 
2 *Beschlussfassung über die Verwendung des 
  Bilanzgewinns* 
 
  Der vom Vorstand aufgestellte, vom Aufsichtsrat 
  gebilligte und damit festgestellte Jahresabschluss 
  zum 31. Dezember 2016 der Gesellschaft weist einen 
  Bilanzgewinn von 168.369.902,96 EUR aus. 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem 
  Bilanzgewinn 
 
  * einen Betrag von 23.428.464,50 EUR zur 
    Ausschüttung einer Dividende von 0,35 EUR 
    je dividendenberechtigte Stückaktie 
    (DE0007042301) zu verwenden und 
  * den verbleibenden Betrag von 
    144.941.438,46 EUR auf neue Rechnung 
    vorzutragen. 
3 *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
  des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
  Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
  Vorstands Dr. Dr. Martin Siebert, Prof. Dr. Bernd 
  Griewing und Martin Menger für das Geschäftsjahr 2016 
  Entlastung zu erteilen. 
4 *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
  des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
  Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
  Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung 
  zu erteilen. 
5 *Beschlussfassung über die Nachwahl zum Aufsichtsrat* 
 
  Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach §§ 96 
  Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. V. mit §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 
  1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 MitbestG aus 16 
  Mitgliedern, von denen acht von der Hauptversammlung 
  und acht von den Arbeitnehmern gewählt werden. 
 
  Für den mit Ablauf des 31. Januar 2017 aus dem 
  Aufsichtsrat ausgeschiedenen Herrn Stephan Holzinger 
  wurde mit Beschluss des Amtsgerichtes Schweinfurt - 
  Registergericht - vom 22. März 2017 Frau Dr. Annette 
  Beller bis zum Ablauf der nächsten Hauptversammlung 
  zum Aufsichtsratsmitglied bestellt. 
 
  In der am 7. Juni 2017 stattfindenden 
  Hauptversammlung ist daher eine Wahl zum Aufsichtsrat 
  durchzuführen. Diese erfolgt nach § 10 Ziffer 6 der 
  Satzung für die Dauer der ursprünglichen Amtszeit von 
  Herrn Stephan Holzinger, mithin bis zur Beendigung 
  der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
  Geschäftsjahr 2019 beschließt. 
 
  Bei der Gesellschaft ist der Aufsichtsrat gemäß 
  § 96 Abs. 2 AktG zu mindestens 30 % aus Frauen und zu 
  mindestens 30 % aus Männern zusammenzusetzen, was - 
  bezogen auf den Gesamtaufsichtsrat - jeweils 
  mindestens fünf Sitzen entspricht. Der Mindestanteil 
  ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Weder die 
  Seite der Anteilseigner noch die der 
  Arbeitnehmervertreter hat auf Grund eines mit 
  Mehrheit gefassten Beschlusses der Gesamterfüllung 
  gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden 
  widersprochen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist 
  unter Berücksichtigung von Frau Dr. Beller mit neun 
  Männern und sieben Frauen besetzt. Bezogen alleine 
  auf die von der Hauptversammlung zu wählenden 
  Mitglieder des Aufsichtsrats ist der Aufsichtsrat 
  unter Berücksichtigung von Frau Dr. Beller mit vier 
  Männern und vier Frauen besetzt. 
 
  Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend 
  genannte Person mit Wirkung ab Beendigung der 
  Hauptversammlung zum Aufsichtsratsmitglied der 
  Aktionäre zu wählen: 
 
  * *Frau Dr. Annette Beller*, 
    Vorstandsmitglied der B. Braun Melsungen 
    AG, Kassel 
 
    Die Bestellung von Frau Dr. Annette Beller 
    erfolgt für die Amtszeit bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über 
    die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 
    beschließt. 
 
    Der vorstehende Wahlvorschlag des 
    Aufsichtsrats beruht auf einer Empfehlung 
    des Nominierungsausschusses des 
    Aufsichtsrats. 
 
    Folgt die Hauptversammlung diesem 
    Wahlvorschlag, verfügt der Aufsichtsrat 
    gemäß § 100 Abs. 5 AktG weiterhin 
    über mindestens ein Mitglied mit 
    Sachverstand auf den Gebieten 
    Rechnungslegung oder Abschlussprüfung und 
    sind die Mitglieder in ihrer Gesamtheit 
    mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft 
    tätig ist, vertraut. 
 
    Gemäß der letzten 
    Entsprechenserklärung vom 3. November 2016 
    benennt der Aufsichtsrat keine konkreten 
    Ziele für seine Zusammensetzung und legt 
    weder eine Alters- noch eine 
    Regelzugehörigkeitsdauergrenze i.S. von 
    Ziffer 5.4.1 Abs. 2 Satz 1 DCGK1 fest. 
    Demgemäß wird den hierauf basierenden 
    Empfehlungen gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 
    3 DCGK nicht gefolgt. Der Aufsichtsrat hat 
    sich bei seinem Wahlvorschlag daher wie 
    bisher ausschließlich von der Eignung 
    der Kandidatin sowie dem Gesetz leiten 
    lassen und sich vergewissert, dass die 
    Kandidatin den zu erwartenden Zeitaufwand 
    i.S. von Ziffer 5.4.1 Abs. 4 DCGK 
    aufbringen kann. 
 
    Frau Dr. Annette Beller ist Mitglied des 
    Aufsichtsrats der RHÖN-KLINIKUM AG, 
    Mitglied in den u.g. gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten oder 
    vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremien sowie Mitglied des 
    Vorstands der B. Braun Melsungen AG. Die 
    B. Braun Melsungen AG ist direkt oder 
    indirekt mit mehr als 10 % der 
    stimmberechtigten Aktien an der 
    RHÖN-KLINIKUM AG beteiligt und eine 
    ihrer Lieferanten im Bereich 
    Medizinprodukte und Klinikbedarf. Nach 
    Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen 
    sonst keine persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen i.S. von Ziffer 
    5.4.1 Abs. 5 bis 7 DCGK zwischen Frau Dr. 
    Annette Beller einerseits und der 
    RHÖN-KLINIKUM AG, den Organen der 
    RHÖN-KLINIKUM AG oder einem direkt 
    oder indirekt mit mehr als 10 % der 
    stimmberechtigten Aktien an der 
    RHÖN-KLINIKUM AG beteiligten Aktionär 
    andererseits, die ein objektiv urteilender 
    Aktionär für seine Wahlentscheidung als 
    maßgebend ansehen würde. 
 
  ________________________ 
 
  1 Die Bezugnahmen auf den DCGK erfolgen auf die 
  Fassung vom 5. Mai 2015. 
 
  *Weitere Angaben zu der nominierten Kandidatin (§ 125 
  Abs. 1 Satz 5 AktG)* 
 
  Frau Dr. Annette Beller verfügt neben ihrer 
  Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der RHÖN-KLINIKUM 
  AG über keine weitere Mitgliedschaft in einem 
  gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat. 
 
  Frau Dr. Annette Beller ist Mitglied in folgenden 
  möglicherweise vergleichbaren in- und ausländischen 
  Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
  - Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale, 
    Frankfurt am Main (Mitglied des 
    Verwaltungsrats), 
  - B. Braun Medical (Pty) Ltd., Johannesburg, 
    Südafrika (Mitglied des Board of 
    Directors)2. 
 
  Frau Dr. Annette Beller ist darüber hinaus bei keiner 
  Gesellschaft Mitglied in gesetzlich zu bildenden 
  Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
  ausländischen Kontrollgremien von 
  Wirtschaftsunternehmen. 
 
  ________________________ 
 
  2 Diese Mitgliedschaft entspricht nach Mitteilung der 
  Kandidatin funktional nicht derjenigen eines 
  Aufsichtsratsmitglieds. Die Nennung erfolgt daher 
  rein vorsorglich. 
6 *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
  und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 
  Abs. 1 Nr. 8 AktG auch unter Ausschluss von 
  Bezugsrechten* 
 
  Die von der Hauptversammlung am 13. Juni 2012 

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April 24, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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