Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-04-24 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft Bad Neustadt a. d. Saale ISIN DE0007042301 WKN 704230 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG AM 7. JUNI 2017 Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, 7. Juni 2017, 10:00 Uhr, im Kultur- und Kongresszentrum der Jahrhunderthalle, Pfaffenwiese 301, 65929 Frankfurt am Main, stattfindenden Ordentlichen Hauptversammlung der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft ein. TAGESORDNUNG 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016 nebst den Lageberichten der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2016 (jeweils einschließlich der jeweiligen Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2016) sowie des Berichtes des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Die genannten Unterlagen sowie der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands werden in der Hauptversammlung und vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich sein. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. In der Hauptversammlung werden die Unterlagen vom Vorstand und - soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 6. April 2017 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. 2 *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Der vom Vorstand aufgestellte, vom Aufsichtsrat gebilligte und damit festgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 der Gesellschaft weist einen Bilanzgewinn von 168.369.902,96 EUR aus. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem Bilanzgewinn * einen Betrag von 23.428.464,50 EUR zur Ausschüttung einer Dividende von 0,35 EUR je dividendenberechtigte Stückaktie (DE0007042301) zu verwenden und * den verbleibenden Betrag von 144.941.438,46 EUR auf neue Rechnung vorzutragen. 3 *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Dr. Dr. Martin Siebert, Prof. Dr. Bernd Griewing und Martin Menger für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 4 *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 5 *Beschlussfassung über die Nachwahl zum Aufsichtsrat* Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. V. mit §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 MitbestG aus 16 Mitgliedern, von denen acht von der Hauptversammlung und acht von den Arbeitnehmern gewählt werden. Für den mit Ablauf des 31. Januar 2017 aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedenen Herrn Stephan Holzinger wurde mit Beschluss des Amtsgerichtes Schweinfurt - Registergericht - vom 22. März 2017 Frau Dr. Annette Beller bis zum Ablauf der nächsten Hauptversammlung zum Aufsichtsratsmitglied bestellt. In der am 7. Juni 2017 stattfindenden Hauptversammlung ist daher eine Wahl zum Aufsichtsrat durchzuführen. Diese erfolgt nach § 10 Ziffer 6 der Satzung für die Dauer der ursprünglichen Amtszeit von Herrn Stephan Holzinger, mithin bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt. Bei der Gesellschaft ist der Aufsichtsrat gemäß § 96 Abs. 2 AktG zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammenzusetzen, was - bezogen auf den Gesamtaufsichtsrat - jeweils mindestens fünf Sitzen entspricht. Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Weder die Seite der Anteilseigner noch die der Arbeitnehmervertreter hat auf Grund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses der Gesamterfüllung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist unter Berücksichtigung von Frau Dr. Beller mit neun Männern und sieben Frauen besetzt. Bezogen alleine auf die von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats ist der Aufsichtsrat unter Berücksichtigung von Frau Dr. Beller mit vier Männern und vier Frauen besetzt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend genannte Person mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung zum Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre zu wählen: * *Frau Dr. Annette Beller*, Vorstandsmitglied der B. Braun Melsungen AG, Kassel Die Bestellung von Frau Dr. Annette Beller erfolgt für die Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt. Der vorstehende Wahlvorschlag des Aufsichtsrats beruht auf einer Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats. Folgt die Hauptversammlung diesem Wahlvorschlag, verfügt der Aufsichtsrat gemäß § 100 Abs. 5 AktG weiterhin über mindestens ein Mitglied mit Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung und sind die Mitglieder in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. Gemäß der letzten Entsprechenserklärung vom 3. November 2016 benennt der Aufsichtsrat keine konkreten Ziele für seine Zusammensetzung und legt weder eine Alters- noch eine Regelzugehörigkeitsdauergrenze i.S. von Ziffer 5.4.1 Abs. 2 Satz 1 DCGK1 fest. Demgemäß wird den hierauf basierenden Empfehlungen gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 3 DCGK nicht gefolgt. Der Aufsichtsrat hat sich bei seinem Wahlvorschlag daher wie bisher ausschließlich von der Eignung der Kandidatin sowie dem Gesetz leiten lassen und sich vergewissert, dass die Kandidatin den zu erwartenden Zeitaufwand i.S. von Ziffer 5.4.1 Abs. 4 DCGK aufbringen kann. Frau Dr. Annette Beller ist Mitglied des Aufsichtsrats der RHÖN-KLINIKUM AG, Mitglied in den u.g. gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien sowie Mitglied des Vorstands der B. Braun Melsungen AG. Die B. Braun Melsungen AG ist direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der RHÖN-KLINIKUM AG beteiligt und eine ihrer Lieferanten im Bereich Medizinprodukte und Klinikbedarf. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen sonst keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen i.S. von Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 DCGK zwischen Frau Dr. Annette Beller einerseits und der RHÖN-KLINIKUM AG, den Organen der RHÖN-KLINIKUM AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der RHÖN-KLINIKUM AG beteiligten Aktionär andererseits, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. ________________________ 1 Die Bezugnahmen auf den DCGK erfolgen auf die Fassung vom 5. Mai 2015. *Weitere Angaben zu der nominierten Kandidatin (§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG)* Frau Dr. Annette Beller verfügt neben ihrer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der RHÖN-KLINIKUM AG über keine weitere Mitgliedschaft in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat. Frau Dr. Annette Beller ist Mitglied in folgenden möglicherweise vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: - Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale, Frankfurt am Main (Mitglied des Verwaltungsrats), - B. Braun Medical (Pty) Ltd., Johannesburg, Südafrika (Mitglied des Board of Directors)2. Frau Dr. Annette Beller ist darüber hinaus bei keiner Gesellschaft Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. ________________________ 2 Diese Mitgliedschaft entspricht nach Mitteilung der Kandidatin funktional nicht derjenigen eines Aufsichtsratsmitglieds. Die Nennung erfolgt daher rein vorsorglich. 6 *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG auch unter Ausschluss von Bezugsrechten* Die von der Hauptversammlung am 13. Juni 2012
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 24, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)