Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 07.06.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-04-24 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft Bad Neustadt a. d.
Saale ISIN DE0007042301
WKN 704230 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
AM 7. JUNI 2017
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Mittwoch, 7. Juni 2017, 10:00 Uhr, im Kultur- und
Kongresszentrum der Jahrhunderthalle,
Pfaffenwiese 301, 65929 Frankfurt am Main,
stattfindenden
Ordentlichen Hauptversammlung der RHÖN-KLINIKUM
Aktiengesellschaft
ein.
TAGESORDNUNG
1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016
nebst den Lageberichten der Gesellschaft und des
Konzerns für das Geschäftsjahr 2016 (jeweils
einschließlich der jeweiligen Erläuterungen zu
den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB für
das Geschäftsjahr 2016) sowie des Berichtes des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Die genannten Unterlagen sowie der
Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands werden in
der Hauptversammlung und vom Tage der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der
Gesellschaft unter der Adresse
http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zugänglich sein. Auf Verlangen wird jedem Aktionär
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser
Unterlagen erteilt. In der Hauptversammlung werden
die Unterlagen vom Vorstand und - soweit dies den
Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden
des Aufsichtsrats erläutert. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem
Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 6. April
2017 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss
festgestellt.
2 *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Der vom Vorstand aufgestellte, vom Aufsichtsrat
gebilligte und damit festgestellte Jahresabschluss
zum 31. Dezember 2016 der Gesellschaft weist einen
Bilanzgewinn von 168.369.902,96 EUR aus.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem
Bilanzgewinn
* einen Betrag von 23.428.464,50 EUR zur
Ausschüttung einer Dividende von 0,35 EUR
je dividendenberechtigte Stückaktie
(DE0007042301) zu verwenden und
* den verbleibenden Betrag von
144.941.438,46 EUR auf neue Rechnung
vorzutragen.
3 *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands Dr. Dr. Martin Siebert, Prof. Dr. Bernd
Griewing und Martin Menger für das Geschäftsjahr 2016
Entlastung zu erteilen.
4 *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung
zu erteilen.
5 *Beschlussfassung über die Nachwahl zum Aufsichtsrat*
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach §§ 96
Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. V. mit §§ 1 Abs. 1, 7 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 MitbestG aus 16
Mitgliedern, von denen acht von der Hauptversammlung
und acht von den Arbeitnehmern gewählt werden.
Für den mit Ablauf des 31. Januar 2017 aus dem
Aufsichtsrat ausgeschiedenen Herrn Stephan Holzinger
wurde mit Beschluss des Amtsgerichtes Schweinfurt -
Registergericht - vom 22. März 2017 Frau Dr. Annette
Beller bis zum Ablauf der nächsten Hauptversammlung
zum Aufsichtsratsmitglied bestellt.
In der am 7. Juni 2017 stattfindenden
Hauptversammlung ist daher eine Wahl zum Aufsichtsrat
durchzuführen. Diese erfolgt nach § 10 Ziffer 6 der
Satzung für die Dauer der ursprünglichen Amtszeit von
Herrn Stephan Holzinger, mithin bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2019 beschließt.
Bei der Gesellschaft ist der Aufsichtsrat gemäß
§ 96 Abs. 2 AktG zu mindestens 30 % aus Frauen und zu
mindestens 30 % aus Männern zusammenzusetzen, was -
bezogen auf den Gesamtaufsichtsrat - jeweils
mindestens fünf Sitzen entspricht. Der Mindestanteil
ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Weder die
Seite der Anteilseigner noch die der
Arbeitnehmervertreter hat auf Grund eines mit
Mehrheit gefassten Beschlusses der Gesamterfüllung
gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden
widersprochen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist
unter Berücksichtigung von Frau Dr. Beller mit neun
Männern und sieben Frauen besetzt. Bezogen alleine
auf die von der Hauptversammlung zu wählenden
Mitglieder des Aufsichtsrats ist der Aufsichtsrat
unter Berücksichtigung von Frau Dr. Beller mit vier
Männern und vier Frauen besetzt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend
genannte Person mit Wirkung ab Beendigung der
Hauptversammlung zum Aufsichtsratsmitglied der
Aktionäre zu wählen:
* *Frau Dr. Annette Beller*,
Vorstandsmitglied der B. Braun Melsungen
AG, Kassel
Die Bestellung von Frau Dr. Annette Beller
erfolgt für die Amtszeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019
beschließt.
Der vorstehende Wahlvorschlag des
Aufsichtsrats beruht auf einer Empfehlung
des Nominierungsausschusses des
Aufsichtsrats.
Folgt die Hauptversammlung diesem
Wahlvorschlag, verfügt der Aufsichtsrat
gemäß § 100 Abs. 5 AktG weiterhin
über mindestens ein Mitglied mit
Sachverstand auf den Gebieten
Rechnungslegung oder Abschlussprüfung und
sind die Mitglieder in ihrer Gesamtheit
mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft
tätig ist, vertraut.
Gemäß der letzten
Entsprechenserklärung vom 3. November 2016
benennt der Aufsichtsrat keine konkreten
Ziele für seine Zusammensetzung und legt
weder eine Alters- noch eine
Regelzugehörigkeitsdauergrenze i.S. von
Ziffer 5.4.1 Abs. 2 Satz 1 DCGK1 fest.
Demgemäß wird den hierauf basierenden
Empfehlungen gemäß Ziffer 5.4.1 Abs.
3 DCGK nicht gefolgt. Der Aufsichtsrat hat
sich bei seinem Wahlvorschlag daher wie
bisher ausschließlich von der Eignung
der Kandidatin sowie dem Gesetz leiten
lassen und sich vergewissert, dass die
Kandidatin den zu erwartenden Zeitaufwand
i.S. von Ziffer 5.4.1 Abs. 4 DCGK
aufbringen kann.
Frau Dr. Annette Beller ist Mitglied des
Aufsichtsrats der RHÖN-KLINIKUM AG,
Mitglied in den u.g. gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten oder
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien sowie Mitglied des
Vorstands der B. Braun Melsungen AG. Die
B. Braun Melsungen AG ist direkt oder
indirekt mit mehr als 10 % der
stimmberechtigten Aktien an der
RHÖN-KLINIKUM AG beteiligt und eine
ihrer Lieferanten im Bereich
Medizinprodukte und Klinikbedarf. Nach
Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen
sonst keine persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen i.S. von Ziffer
5.4.1 Abs. 5 bis 7 DCGK zwischen Frau Dr.
Annette Beller einerseits und der
RHÖN-KLINIKUM AG, den Organen der
RHÖN-KLINIKUM AG oder einem direkt
oder indirekt mit mehr als 10 % der
stimmberechtigten Aktien an der
RHÖN-KLINIKUM AG beteiligten Aktionär
andererseits, die ein objektiv urteilender
Aktionär für seine Wahlentscheidung als
maßgebend ansehen würde.
________________________
1 Die Bezugnahmen auf den DCGK erfolgen auf die
Fassung vom 5. Mai 2015.
*Weitere Angaben zu der nominierten Kandidatin (§ 125
Abs. 1 Satz 5 AktG)*
Frau Dr. Annette Beller verfügt neben ihrer
Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der RHÖN-KLINIKUM
AG über keine weitere Mitgliedschaft in einem
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat.
Frau Dr. Annette Beller ist Mitglied in folgenden
möglicherweise vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale,
Frankfurt am Main (Mitglied des
Verwaltungsrats),
- B. Braun Medical (Pty) Ltd., Johannesburg,
Südafrika (Mitglied des Board of
Directors)2.
Frau Dr. Annette Beller ist darüber hinaus bei keiner
Gesellschaft Mitglied in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen.
________________________
2 Diese Mitgliedschaft entspricht nach Mitteilung der
Kandidatin funktional nicht derjenigen eines
Aufsichtsratsmitglieds. Die Nennung erfolgt daher
rein vorsorglich.
6 *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG auch unter Ausschluss von
Bezugsrechten*
Die von der Hauptversammlung am 13. Juni 2012
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 24, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)
© 2017 Dow Jones News
