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DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 07.06.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-04-24 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft Bad Neustadt a. d. 
Saale ISIN DE0007042301 
WKN 704230 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 
AM 7. JUNI 2017 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
Mittwoch, 7. Juni 2017, 10:00 Uhr, im Kultur- und 
Kongresszentrum der Jahrhunderthalle, 
Pfaffenwiese 301, 65929 Frankfurt am Main, 
 
stattfindenden 
 
Ordentlichen Hauptversammlung der RHÖN-KLINIKUM 
Aktiengesellschaft 
 
ein. 
 
TAGESORDNUNG 
 
1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
  gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016 
  nebst den Lageberichten der Gesellschaft und des 
  Konzerns für das Geschäftsjahr 2016 (jeweils 
  einschließlich der jeweiligen Erläuterungen zu 
  den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB für 
  das Geschäftsjahr 2016) sowie des Berichtes des 
  Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 
 
  Die genannten Unterlagen sowie der 
  Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands werden in 
  der Hauptversammlung und vom Tage der Einberufung der 
  Hauptversammlung an über die Internetseite der 
  Gesellschaft unter der Adresse 
 
  http://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv 
 
  zugänglich sein. Auf Verlangen wird jedem Aktionär 
  unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser 
  Unterlagen erteilt. In der Hauptversammlung werden 
  die Unterlagen vom Vorstand und - soweit dies den 
  Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden 
  des Aufsichtsrats erläutert. Entsprechend den 
  gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
  Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen. 
  Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
  Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 6. April 
  2017 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss 
  festgestellt. 
2 *Beschlussfassung über die Verwendung des 
  Bilanzgewinns* 
 
  Der vom Vorstand aufgestellte, vom Aufsichtsrat 
  gebilligte und damit festgestellte Jahresabschluss 
  zum 31. Dezember 2016 der Gesellschaft weist einen 
  Bilanzgewinn von 168.369.902,96 EUR aus. 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem 
  Bilanzgewinn 
 
  * einen Betrag von 23.428.464,50 EUR zur 
    Ausschüttung einer Dividende von 0,35 EUR 
    je dividendenberechtigte Stückaktie 
    (DE0007042301) zu verwenden und 
  * den verbleibenden Betrag von 
    144.941.438,46 EUR auf neue Rechnung 
    vorzutragen. 
3 *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
  des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
  Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
  Vorstands Dr. Dr. Martin Siebert, Prof. Dr. Bernd 
  Griewing und Martin Menger für das Geschäftsjahr 2016 
  Entlastung zu erteilen. 
4 *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
  des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
  Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
  Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung 
  zu erteilen. 
5 *Beschlussfassung über die Nachwahl zum Aufsichtsrat* 
 
  Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach §§ 96 
  Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. V. mit §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 
  1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 MitbestG aus 16 
  Mitgliedern, von denen acht von der Hauptversammlung 
  und acht von den Arbeitnehmern gewählt werden. 
 
  Für den mit Ablauf des 31. Januar 2017 aus dem 
  Aufsichtsrat ausgeschiedenen Herrn Stephan Holzinger 
  wurde mit Beschluss des Amtsgerichtes Schweinfurt - 
  Registergericht - vom 22. März 2017 Frau Dr. Annette 
  Beller bis zum Ablauf der nächsten Hauptversammlung 
  zum Aufsichtsratsmitglied bestellt. 
 
  In der am 7. Juni 2017 stattfindenden 
  Hauptversammlung ist daher eine Wahl zum Aufsichtsrat 
  durchzuführen. Diese erfolgt nach § 10 Ziffer 6 der 
  Satzung für die Dauer der ursprünglichen Amtszeit von 
  Herrn Stephan Holzinger, mithin bis zur Beendigung 
  der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
  Geschäftsjahr 2019 beschließt. 
 
  Bei der Gesellschaft ist der Aufsichtsrat gemäß 
  § 96 Abs. 2 AktG zu mindestens 30 % aus Frauen und zu 
  mindestens 30 % aus Männern zusammenzusetzen, was - 
  bezogen auf den Gesamtaufsichtsrat - jeweils 
  mindestens fünf Sitzen entspricht. Der Mindestanteil 
  ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Weder die 
  Seite der Anteilseigner noch die der 
  Arbeitnehmervertreter hat auf Grund eines mit 
  Mehrheit gefassten Beschlusses der Gesamterfüllung 
  gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden 
  widersprochen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist 
  unter Berücksichtigung von Frau Dr. Beller mit neun 
  Männern und sieben Frauen besetzt. Bezogen alleine 
  auf die von der Hauptversammlung zu wählenden 
  Mitglieder des Aufsichtsrats ist der Aufsichtsrat 
  unter Berücksichtigung von Frau Dr. Beller mit vier 
  Männern und vier Frauen besetzt. 
 
  Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend 
  genannte Person mit Wirkung ab Beendigung der 
  Hauptversammlung zum Aufsichtsratsmitglied der 
  Aktionäre zu wählen: 
 
  * *Frau Dr. Annette Beller*, 
    Vorstandsmitglied der B. Braun Melsungen 
    AG, Kassel 
 
    Die Bestellung von Frau Dr. Annette Beller 
    erfolgt für die Amtszeit bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über 
    die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 
    beschließt. 
 
    Der vorstehende Wahlvorschlag des 
    Aufsichtsrats beruht auf einer Empfehlung 
    des Nominierungsausschusses des 
    Aufsichtsrats. 
 
    Folgt die Hauptversammlung diesem 
    Wahlvorschlag, verfügt der Aufsichtsrat 
    gemäß § 100 Abs. 5 AktG weiterhin 
    über mindestens ein Mitglied mit 
    Sachverstand auf den Gebieten 
    Rechnungslegung oder Abschlussprüfung und 
    sind die Mitglieder in ihrer Gesamtheit 
    mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft 
    tätig ist, vertraut. 
 
    Gemäß der letzten 
    Entsprechenserklärung vom 3. November 2016 
    benennt der Aufsichtsrat keine konkreten 
    Ziele für seine Zusammensetzung und legt 
    weder eine Alters- noch eine 
    Regelzugehörigkeitsdauergrenze i.S. von 
    Ziffer 5.4.1 Abs. 2 Satz 1 DCGK1 fest. 
    Demgemäß wird den hierauf basierenden 
    Empfehlungen gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 
    3 DCGK nicht gefolgt. Der Aufsichtsrat hat 
    sich bei seinem Wahlvorschlag daher wie 
    bisher ausschließlich von der Eignung 
    der Kandidatin sowie dem Gesetz leiten 
    lassen und sich vergewissert, dass die 
    Kandidatin den zu erwartenden Zeitaufwand 
    i.S. von Ziffer 5.4.1 Abs. 4 DCGK 
    aufbringen kann. 
 
    Frau Dr. Annette Beller ist Mitglied des 
    Aufsichtsrats der RHÖN-KLINIKUM AG, 
    Mitglied in den u.g. gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten oder 
    vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremien sowie Mitglied des 
    Vorstands der B. Braun Melsungen AG. Die 
    B. Braun Melsungen AG ist direkt oder 
    indirekt mit mehr als 10 % der 
    stimmberechtigten Aktien an der 
    RHÖN-KLINIKUM AG beteiligt und eine 
    ihrer Lieferanten im Bereich 
    Medizinprodukte und Klinikbedarf. Nach 
    Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen 
    sonst keine persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen i.S. von Ziffer 
    5.4.1 Abs. 5 bis 7 DCGK zwischen Frau Dr. 
    Annette Beller einerseits und der 
    RHÖN-KLINIKUM AG, den Organen der 
    RHÖN-KLINIKUM AG oder einem direkt 
    oder indirekt mit mehr als 10 % der 
    stimmberechtigten Aktien an der 
    RHÖN-KLINIKUM AG beteiligten Aktionär 
    andererseits, die ein objektiv urteilender 
    Aktionär für seine Wahlentscheidung als 
    maßgebend ansehen würde. 
 
  ________________________ 
 
  1 Die Bezugnahmen auf den DCGK erfolgen auf die 
  Fassung vom 5. Mai 2015. 
 
  *Weitere Angaben zu der nominierten Kandidatin (§ 125 
  Abs. 1 Satz 5 AktG)* 
 
  Frau Dr. Annette Beller verfügt neben ihrer 
  Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der RHÖN-KLINIKUM 
  AG über keine weitere Mitgliedschaft in einem 
  gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat. 
 
  Frau Dr. Annette Beller ist Mitglied in folgenden 
  möglicherweise vergleichbaren in- und ausländischen 
  Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
  - Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale, 
    Frankfurt am Main (Mitglied des 
    Verwaltungsrats), 
  - B. Braun Medical (Pty) Ltd., Johannesburg, 
    Südafrika (Mitglied des Board of 
    Directors)2. 
 
  Frau Dr. Annette Beller ist darüber hinaus bei keiner 
  Gesellschaft Mitglied in gesetzlich zu bildenden 
  Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
  ausländischen Kontrollgremien von 
  Wirtschaftsunternehmen. 
 
  ________________________ 
 
  2 Diese Mitgliedschaft entspricht nach Mitteilung der 
  Kandidatin funktional nicht derjenigen eines 
  Aufsichtsratsmitglieds. Die Nennung erfolgt daher 
  rein vorsorglich. 
6 *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
  und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 
  Abs. 1 Nr. 8 AktG auch unter Ausschluss von 
  Bezugsrechten* 
 
  Die von der Hauptversammlung am 13. Juni 2012 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur 
  Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
  8 AktG war bis zum 31. Dezember 2013 befristet. Die 
  von der Hauptversammlung am 12. Juni 2014 
  beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
  gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG zum Zwecke 
  der Einziehung war bis zum 31. Dezember 2015 
  befristet. Der nachfolgende Beschlussvorschlag 
  erteilt der Gesellschaft eine neue Ermächtigung 
  gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener 
  Aktien und zur Verwendung aufgrund dieser oder 
  früherer Ermächtigungen erworbener eigener Aktien, 
  die bis zum 31. Dezember 2021 befristet ist. 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
  Beschluss zu fassen: 
 
  6.1 Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
      8 AktG eigene Aktien zu jedem zulässigen 
      Zweck im Rahmen der gesetzlichen 
      Beschränkungen und nach Maßgabe der 
      folgenden Bestimmungen bis zu insgesamt 10 % 
      des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
      bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser 
      Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
      Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
      Grundkapitals zu erwerben. Diese Ermächtigung 
      gilt bis zum 31. Dezember 2021. 
 
      Dabei dürfen auf die gemäß dieser 
      Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit 
      anderen Aktien der Gesellschaft, die die 
      Gesellschaft bereits erworben hat und jeweils 
      noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 
      71d und 71e Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu 
      keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen 
      Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung 
      darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen 
      Aktien ausgeübt werden. 
  6.2 Arten des Erwerbs eigener Aktien 
 
      Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands (a) 
      über die Börse oder (b) mittels eines an alle 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Erwerbsangebots erfolgen. 
 
      (a) Erwerb über die Börse 
 
          Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 
          Börse, darf der gezahlte Erwerbspreis 
          je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          gewichteten durchschnittlichen 
          Börsenkurs an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse, ermittelt auf der 
          Basis des arithmetischen Mittels der 
          Schlussauktionspreise der 
          RHÖN-KLINIKUM-Aktie im 
          XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem), an den letzten drei 
          Handelstagen vor dem Erwerb der Aktie 
          um nicht mehr als 5 % überschreiten und 
          um nicht mehr als 5 % unterschreiten. 
      (b) Erwerb mittels öffentlichem 
          Erwerbsangebot 
 
          (i)   Erfolgt der Erwerb der Aktien 
                aufgrund eines öffentlichen 
                Erwerbsangebots, so darf der 
                von der Gesellschaft gebotene 
                Angebotspreis je Aktie (ohne 
                Erwerbsnebenkosten) den 
                gewichteten durchschnittlichen 
                Börsenkurs an der Frankfurter 
                Wertpapierbörse, ermittelt auf 
                der Basis des arithmetischen 
                Mittels der 
                Schlussauktionspreise der 
                RHÖN-KLINIKUM-Aktie im 
                XETRA-Handel (oder einem 
                vergleichbaren 
                Nachfolgesystem), an den 
                letzten drei Handelstagen vor 
                dem Tag der Veröffentlichung 
                eines öffentlichen 
                Erwerbsangebots um nicht mehr 
                als 5 % unterschreiten und um 
                nicht mehr als 5 % 
                überschreiten. 
          (ii)  Die Berücksichtigung der 
                Annahmeerklärungen der 
                Aktionäre auf ein öffentliches 
                Erwerbsangebot erfolgt nach 
                Beteiligungsquoten durch 
                Anmeldung der auf die 
                Beteiligung entfallenden 
                Andienungsrechte sowie etwaigen 
                darüber hinaus von anderen 
                Aktionären hinzuerworbenen 
                Andienungsrechten. 
          (iii) Die nähere Ausgestaltung eines 
                öffentlichen Erwerbsangebots, 
                insbesondere die Einrichtung 
                und Ausgestaltung eines 
                Andienungsrechtehandels, 
                bestimmt der Vorstand mit 
                Zustimmung des Aufsichtsrats. 
  6.3 Verwendung eigener Aktien 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, jeweils mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund 
      dieser oder früher erteilter Ermächtigungen 
      erworbenen eigenen Aktien zusätzlich zu einer 
      Veräußerung über die Börse oder über ein 
      Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer 
      Beteiligungsquote zu jedem zulässigen Zweck, 
      insbesondere auch wie folgt, zu verwenden: 
 
      (a) Einziehung 
 
          Sie können mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats eingezogen werden, 
          ohne dass die Einziehung oder ihre 
          Durchführung eines weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Der Vorstand wird dabei ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Grundkapital im vereinfachten 
          Verfahren um den auf die 
          eingezogenen Aktien entfallenden 
          anteiligen Betrag des Grundkapitals 
          herabzusetzen und die Angabe der 
          Zahl der Aktien in der Satzung 
          entsprechend dem Umfang der 
          Kapitalherabsetzung durch Einziehung 
          zu ändern. Die erworbenen Aktien 
          können ferner vom Vorstand mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats auch im 
          vereinfachten Verfahren ohne 
          Kapitalherabsetzung durch Anpassung 
          des anteiligen rechnerischen Betrags 
          der übrigen Stückaktien am 
          Grundkapital der Gesellschaft 
          eingezogen werden. Im letztgenannten 
          Fall ist der Vorstand zur Anpassung 
          der Zahl der Stückaktien in der 
          Satzung ermächtigt. 
      (b) Sachleistungen 
 
          Sie können mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats gegen Sachleistungen, 
          insbesondere im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
          Unternehmen, Betrieben, 
          Unternehmensteilen, Beteiligungen 
          oder sonstigen Vermögensgegenständen 
          oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
          Vermögensgegenständen 
          einschließlich Forderungen 
          gegen die Gesellschaft oder ihre 
          Konzerngesellschaften, angeboten und 
          übertragen werden. 
      (c) Veräußerung gegen Barzahlung 
 
          Sie können mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats gegen Barzahlung 
          veräußert werden, wenn der 
          Veräußerungspreis den 
          Börsenpreis einer 
          RHÖN-KLINIKUM-Aktie nicht 
          wesentlich unterschreitet. Der 
          rechnerische Anteil am Grundkapital, 
          der auf die gemäß der 
          Ermächtigung dieser lit. (c) 
          verwendeten Aktien entfällt, darf 10 
          % des zum Zeitpunkt der 
          Beschlussfassung oder - falls dieser 
          Wert geringer ist - des zum 
          Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
          Ermächtigung bestehenden 
          Grundkapitals nicht übersteigen, 
          soweit die Aktien in entsprechender 
          Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG unter Bezugsrechtsausschluss 
          gegen Bareinlagen nicht wesentlich 
          unter dem Börsenpreis ausgegeben 
          werden. Auf diese Begrenzung sind 
          Aktien anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
          Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in 
          direkter oder entsprechender 
          Anwendung dieser Vorschrift 
          ausgegeben oder veräußert 
          werden. 
  6.4 Die in diesem Beschluss enthaltenen 
      Ermächtigungen können jeweils unabhängig 
      voneinander, einmal oder mehrmals, einzeln 
      oder gemeinsam, ganz oder in Teilen, auch 
      durch Konzerngesellschaften oder für Rechnung 
      der Gesellschaft oder ihrer 
      Konzerngesellschaften handelnde Dritte 
      ausgenutzt werden. 
  6.5 Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene 
      eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, 
      als diese Aktien gemäß den vorstehenden 
      Ermächtigungen unter lit. (b) und lit. (c) 
      verwendet werden. Ferner kann bei einem 
      Angebot zum Erwerb eigener Aktien an alle 
      Aktionäre das Bezugsrecht für Spitzenbeträge 
      ausgeschlossen werden. 
 
  Vor dem Hintergrund der unter Tagesordnungspunkt 6 
  vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur 
  Verwendung eigener Aktien erstattet der Vorstand 
  schriftlich Bericht über die Gründe, aus denen er 
  ermächtigt sein soll, in bestimmten Fällen das 
  Bezugs- und das Andienungsrecht der Aktionäre 
  auszuschließen (§ 186 Abs. 4 Satz 2 in 
  Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG). Der 
  Bericht ist im Anschluss an die Tagesordnung 
  abgedruckt. 
7 *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
  2017* 
 
  Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
  Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers 
  GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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