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DGAP-HV: Deutsche Wohnen AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: Deutsche Wohnen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.06.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Deutsche Wohnen AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Deutsche Wohnen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
02.06.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-04-25 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Deutsche Wohnen AG Frankfurt am Main ISIN DE000A0HN5C6 
WKN A0HN5C Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2017 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
*Freitag, den 2. Juni 2017* 
um 10.00 Uhr (MESZ) 
im Kap Europa 
Osloer Straße 5, 60327 Frankfurt am Main 
stattfindenden 
*ordentlichen Hauptversammlung 2017* 
eingeladen. 
I. *Tagesordnung* 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
    Deutsche Wohnen AG und des vom Aufsichtsrat 
    gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
    2016, des zusammengefassten Lageberichts für die 
    Deutsche Wohnen AG und den Konzern 
    einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats 
    für das Geschäftsjahr 2016 sowie des erläuternden 
    Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den § 
    289 Absatz 4, § 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs 
    (HGB) zum 31. Dezember 2016 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss der Deutsche Wohnen AG und den 
    Konzernabschluss gebilligt, der Jahresabschluss der 
    Deutsche Wohnen AG ist damit festgestellt. Eine 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem 
    Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen 
    und auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen 
    sind der Hauptversammlung vielmehr lediglich 
    zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. - im 
    Fall des Berichts des Aufsichtsrats - vom 
    Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. Im 
    Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre 
    die Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2016 der Deutsche 
    Wohnen AG* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 
    2016 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
    270.825.883,03 wie folgt zu verwenden: 
 
    Verteilung an die Aktionäre: 
 
    Ausschüttung einer        EUR 262.448.698,96 
    Dividende von EUR 0,74 je 
    Inhaberaktie mit der 
    Wertpapierkennnummer 
    ISIN DE000A0HN5C6, die 
    für das Geschäftsjahr 
    2016 dividendenberechtigt 
    ist; 
    bei 354.660.404 
    Inhaberaktien sind das 
    Gewinnvortrag             EUR 8.377.184,07 
    Bilanzgewinn              EUR 270.825.883,03 
 
    Bei den angegebenen Beträgen für die 
    Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag wurden die 
    zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung 
    vorhandenen dividendenberechtigten Stückaktien 
    zugrunde gelegt. Sollte sich die Anzahl der für das 
    Geschäftsjahr 2016 dividendenberechtigten 
    Stückaktien mit der ISIN DE000A0HN5C6 bis zum Tag 
    der Hauptversammlung aufgrund von 
    Abfindungsverlangen von außenstehenden 
    Aktionären der GSW Immobilien AG unter dem zwischen 
    der Deutsche Wohnen AG und der GSW Immobilien AG 
    bestehenden Beherrschungsvertrag und entsprechenden 
    Ausgaben von neuen Aktien der Gesellschaft aus dem 
    Bedingten Kapital 2014/II (§ 4c der Satzung der 
    Deutsche Wohnen AG) erhöhen, wird der 
    Hauptversammlung ein an diese Erhöhung wie folgt 
    angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet werden: 
 
    Der Dividendenbetrag je dividendenberechtigter 
    Stückaktie von EUR 0,74 bleibt unverändert. 
 
    Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
    Stückaktien und damit die Gesamtsumme der 
    ausgeschütteten Dividende um EUR 0,74 je 
    ausgegebener neuer Aktie erhöht, vermindert sich 
    der Gewinnvortrag entsprechend. 
 
    Die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 
    Aktiengesetz in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden 
    Fassung am dritten auf die Beschlussfassung über 
    die Verwendung des Bilanzgewinns folgenden 
    Geschäftstag fällig und kommt dementsprechend 
    voraussichtlich am Donnerstag, den 8. Juni 2017, 
    zur Auszahlung. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
    2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu 
    erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung 
    zu erteilen. 
5.  *Beschlussfassung über die Bestellung des 
    Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie 
    des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht 
    des verkürzten Abschlusses und des 
    Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige 
    prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
    Finanzinformationen* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
    Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin 
 
    (a) zum Abschlussprüfer und 
        Konzernabschlussprüfer für das 
        Geschäftsjahr 2017; 
    (b) für den Fall einer prüferischen 
        Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
        und des Zwischenlageberichts (§§ 37w 
        Absatz 5 und 37y Nr. 2 WpHG) für das 
        erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017 
        zum Prüfer für eine solche prüferische 
        Durchsicht; sowie 
    (c) für den Fall einer prüferischen 
        Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
        Finanzinformationen (§ 37w Absatz 7 
        WpHG) für das erste und/oder dritte 
        Quartal des Geschäftsjahres 2017 
        und/oder für das erste Quartal des 
        Geschäftsjahres 2018 zum Prüfer für eine 
        solche prüferische Durchsicht 
 
    zu bestellen. 
6.  *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Absatz 
    1, 101 Absatz 1 des Aktiengesetzes und § 6 Absatz 1 
    der Satzung der Deutsche Wohnen AG aus sechs 
    Mitgliedern zusammen, die von den Anteilseignern zu 
    wählen sind. 
 
    Die Amtszeit von Herrn Wolfgang Clement als 
    Mitglied des Aufsichtsrats der Deutsche Wohnen AG 
    endet mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung 
    am 2. Juni 2017 durch Zeitablauf gemäß § 6 
    Absatz 1 Satz 2 der Satzung der Deutsche Wohnen AG. 
    Infolgedessen ist ein Mitglied des Aufsichtsrats 
    neu zu wählen. 
 
    Der Nominierungsausschuss hat - unter 
    Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine 
    Zusammensetzung benannten Ziele und unter 
    Einschaltung eines spezialisierten Dienstleisters - 
    ein marktübliches Auswahlverfahren zur Bestimmung 
    geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten 
    durchgeführt und dem Aufsichtsrat den nach 
    Einschätzung des Nominierungsausschusses 
    geeignetsten Kandidaten benannt. 
 
    Auf Grundlage der Empfehlung des 
    Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat 
    vor zu beschließen: 
 
     Herr Jürgen Fenk, wohnhaft in Frankfurt am 
     Main, Vorstandsmitglied der Landesbank 
     Hessen-Thüringen Girozentrale, wird zum 1. 
     Oktober 2017 für eine Amtszeit bis zur 
     Beendigung der Hauptversammlung, die über 
     die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr 
     nach dem Beginn seiner Amtszeit 
     beschließt, wobei das Geschäftsjahr, 
     in dem seine Amtszeit beginnt, nicht 
     mitgerechnet wird, zum Mitglied des 
     Aufsichtsrats der Deutsche Wohnen AG 
     bestellt. 
 
    Aufgrund des noch bis zum 30. September 2017 
    laufenden Mandats von Herrn Jürgen Fenk als 
    Mitglied des Vorstands der Landesbank 
    Hessen-Thüringen Girozentrale, die Kreditgeberin 
    der Deutsche Wohnen AG ist, und der weiteren von 
    Herrn Jürgen Fenk noch bis zum 30. September 2017 
    im Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale-Konzern 
    übernommenen Funktionen, soll dessen Amtszeit als 
    Mitglied des Aufsichtsrats der Deutsche Wohnen AG 
    erst am 1. Oktober 2017 beginnen. 
 
    Herr Jürgen Fenk erwarb seinen Abschluss als 
    Diplom-Kaufmann an der 
    Ludwig-Maximilians-Universität München. Er begann 
    seine berufliche Laufbahn bei der Bayerischen 
    Vereinsbank (später HypoVereinsbank (HVB)) in 
    Deutschland und Frankreich im Bereich 
    Internationale Immobilienfinanzierung und war 
    maßgeblich beteiligt an der Abspaltung der 
    Hypo Real Estate Gruppe. Von 2003 bis 2009 
    verantwortete er als Vorstand der Hypo Real Estate 
    Bank International das gewerbliche 
    Immobilienfinanzierungsgeschäft in Europa, USA und 
    Asien und war in dieser Funktion in Irland, 
    Deutschland und den USA tätig. Seit 2009 ist Jürgen 
    Fenk bei der Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba), 
    zunächst bis 2010 als Bereichsleiter 
    Immobilienkreditgeschäft und - nach einer Tätigkeit 
    bei der BAWAG P.S.K. als Head of Commercial Real 
    Estate Finance von 2010 bis 2012 - seit 2012 als 
    Mitglied des Vorstands für die Bereiche 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Wohnen AG: Bekanntmachung der -2-

Immobilienkreditgeschäft, Immobilienmanagement, 
    Financial Institutions & Public Finance und 
    Verwaltung. Auf eigenen Wunsch scheidet er zum 30. 
    September 2017 aus dem Vorstand der Helaba aus. 
 
    Herr Jürgen Fenk ist derzeit Mitglied in den 
    folgenden anderen gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 
    Halbsatz 1 Aktiengesetz: 
 
    * GWH Immobilien Holding GmbH, Frankfurt am 
      Main, Vorsitzender des Aufsichtsrats (bis 
      30. September 2017) 
    * OFB Projektentwicklung GmbH, Frankfurt am 
      Main, Vorsitzender des Aufsichtsrats (bis 
      30. September 2017) 
 
    Herr Jürgen Fenk ist derzeit Mitglied in dem 
    folgenden vergleichbaren inländischen 
    Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen im Sinne 
    von § 125 Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 2 Aktiengesetz: 
 
    * Frankfurter Sparkasse, Frankfurt am Main, 
      Erster stellvertretender Vorsitzender des 
      Verwaltungsrats (bis 30. September 2017) 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Jürgen Fenk 
    vergewissert, dass dieser den zu erwartenden 
    Zeitaufwand aufbringen kann. Die vorgenannte 
    berufliche Tätigkeit und die vorgenannten 
    Mitgliedschaften gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 
    Aktiengesetz enden vor Beginn der Amtszeit von 
    Herrn Jürgen Fenk als Aufsichtsrat bei der Deutsche 
    Wohnen AG am 1. Oktober 2017. Derzeit besteht die 
    folgende wesentliche Tätigkeit von Herrn Jürgen 
    Fenk, die nach derzeitigem Stand zu Beginn der zum 
    Beschluss vorgeschlagenen Amtszeit von Herrn Jürgen 
    Fenk als Aufsichtsrat der Gesellschaft am 1. 
    Oktober 2017 daneben fortbesteht: 
 
    * ULI Germany (Urban Land Institut), 
      Frankfurt am Main, (Chairman des Executive 
      Committee) 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine 
    für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
    maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehungen zwischen Herrn Jürgen Fenk einerseits 
    und den Gesellschaften des Deutsche Wohnen 
    Konzerns, deren Organen oder einem direkt oder 
    indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten 
    Aktien an der Deutsche Wohnen AG beteiligten 
    Aktionär andererseits. 
7.  *Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung 
    des Aufsichtsrats und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der 
    Deutsche Wohnen AG wurde letztmalig im Jahr 2015 
    angepasst. Im Wettbewerb um herausragende 
    Persönlichkeiten zur Besetzung des Aufsichtsrats 
    leistet eine angemessene und sachgerechte Vergütung 
    einen wichtigen Beitrag. Vor dem Hintergrund stetig 
    steigender Anforderungen an die Kontrolltätigkeit 
    des Aufsichtsrats und im Hinblick auf die 
    Aufsichtsratsvergütungen vergleichbarer Unternehmen 
    soll - unter Berücksichtigung der Empfehlung eines 
    konsultierten externen Vergütungsberaters - die 
    Aufsichtsratsvergütung zum Erhalt ihrer 
    Wettbewerbsfähigkeit mit Rückwirkung zum 1. Januar 
    2017 angepasst werden. 
 
    Dementsprechend wird vorgeschlagen, die jährliche 
    feste Grundvergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
    von EUR 60.000 auf EUR 75.000 anzuheben. Zudem wird 
    vorgeschlagen, die jährliche feste Grundvergütung 
    des Vorsitzenden des Aufsichtsrats von dem 
    Zweifachen auf das Dreifache der jährlichen festen 
    Grundvergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
    anzuheben. Für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss 
    wird vorgeschlagen, die zusätzliche Vergütung von 
    EUR 10.000 auf EUR 15.000 pro Geschäftsjahr zu 
    erhöhen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses 
    soll das Doppelte dieser zusätzlichen Vergütung 
    erhalten. Für die Mitgliedschaft in anderen 
    Ausschüssen des Aufsichtsrates wird je Mitglied und 
    Ausschuss eine zusätzliche Vergütung von EUR 5.000 
    pro Geschäftsjahr vorgeschlagen, wobei der 
    jeweilige Ausschussvorsitzende das Doppelte dieser 
    zusätzlichen Vergütung erhalten soll. Als 
    Höchstgrenze der Gesamtvergütung je 
    Aufsichtsratsmitglied wird - unabhängig von der 
    Zahl der Ausschussmitgliedschaften und der 
    Funktionen und der Mitgliedschaft in Aufsichtsräten 
    und vergleichbaren Kontrollgremien von 
    Konzernunternehmen - ein Betrag in Höhe von EUR 
    300.000 (ohne etwaig anfallende Umsatzsteuer) je 
    Kalenderjahr vorgeschlagen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    § 6 Absatz 6 der Satzung wird wie folgt insgesamt 
    neu gefasst: 
 
    '(6) Jedes ordentliche Mitglied des 
         Aufsichtsrates der Deutsche Wohnen AG 
         erhält eine jährliche Vergütung von EUR 
         75.000. Der Vorsitzende des 
         Aufsichtsrates erhält das Dreifache, 
         ein stellvertretender Vorsitzender das 
         Eineinhalbfache der Vergütung eines 
         ordentlichen Mitglieds. Zusätzlich 
         erhält jedes Mitglied des 
         Prüfungsausschusses eine pauschale 
         Vergütung von EUR 15.000 pro 
         Geschäftsjahr, der Vorsitzende des 
         Prüfungsausschusses das Doppelte. Die 
         Mitgliedschaft in anderen Ausschüssen 
         des Aufsichtsrates wird je Mitglied und 
         Ausschuss mit EUR 5.000 pro 
         Geschäftsjahr vergütet, der jeweilige 
         Ausschussvorsitzende erhält das 
         Doppelte. Soweit ein Geschäftsjahr 
         weniger als 12 Monate beträgt, wird die 
         Vergütung anteilig gezahlt. 
         Aufsichtsratsmitglieder, die dem 
         Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht 
         während eines vollen Geschäftsjahres 
         angehören oder jeweils den Vorsitz oder 
         den stellvertretenden Vorsitz des 
         Aufsichtsrats oder den Vorsitz eines 
         Ausschusses nicht während eines vollen 
         Geschäftsjahres innegehabt haben, 
         erhalten für jeden angefangenen 
         Kalendermonat ihrer Tätigkeit die 
         Vergütung zeitanteilig. Die Summe 
         sämtlicher Vergütungen nach diesem 
         Absatz 6 zuzüglich der Vergütung für 
         die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten 
         und vergleichbaren Kontrollgremien von 
         Konzernunternehmen darf je 
         Aufsichtsratsmitglied - unabhängig von 
         der Zahl der Ausschussmitgliedschaften 
         und der Funktionen - einen Betrag in 
         Höhe von EUR 300.000 (jeweils ohne 
         etwaig anfallende Umsatzsteuer) je 
         Kalenderjahr nicht übersteigen. Die 
         Vergütung soll jeweils nach der 
         ordentlichen Hauptversammlung für das 
         abgelaufene Geschäftsjahr ausgezahlt 
         werden.' 
 
    Mit Wirksamkeit der Änderung von § 6 Absatz 6 
    der Satzung findet die Neuregelung der 
    Aufsichtsratsvergütung erstmals Anwendung für das 
    am 1. Januar 2017 begonnene Geschäftsjahr. 
8.  *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
    Genehmigten Kapitals 2017 mit der Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts und Aufhebung des 
    bestehenden genehmigten Kapitals sowie 
    entsprechende Änderung der Satzung* 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 12. Juni 2015 ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
    Gesellschaft in der Zeit bis zum 11. Juni 2018 um 
    bis zu EUR 100.000.000,00 einmalig oder mehrmals 
    durch Ausgabe von bis zu 100.000.000 neuen, auf den 
    Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). 
 
    Unter teilweiser Ausnutzung dieser Ermächtigung hat 
    die Gesellschaft im Februar 2017 das Grundkapital 
    der Gesellschaft gegen Bareinlage und unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nach § 
    186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz von EUR 
    337.480.450,00 um EUR 17.174.110,00 auf EUR 
    354.654.560,00 erhöht. Dies entspricht einem 
    anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft 
    von rund 5,1 % des Grundkapitals, bezogen sowohl 
    auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch auf 
    den Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten 
    Kapitals 2015. 
 
    Der Vorstand wurde zudem durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 12. Juni 2015 ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. Juni 2020 
    einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen 
    lautende Wandelschuldverschreibungen, 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen (bzw. eine Kombination 
    dieser Instrumente) im Nennbetrag von bis zu EUR 
    1.500.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung 
    zu begeben. Unter teilweiser Ausnutzung dieser 
    Ermächtigung hat die Gesellschaft am 27. Februar 
    2017 im Wege der Privatplatzierung eine 
    Wandelschuldverschreibung mit einem 
    Gesamtnennbetrag von EUR 800.000.000,00 gegen 
    Bareinlage und unter Ausschluss des Bezugsrechts 
    der Aktionäre nach § 186 Absatz 3 Satz 4 
    Aktiengesetz begeben. Diese waren anfänglich in 
    rund 16,5 Mio. neue oder existierende, auf den 
    Inhaber lautende Stückaktien der Deutsche Wohnen AG 
    wandelbar. Dies entspricht einem anteiligen Betrag 
    am Grundkapital der Gesellschaft von knapp 4,9 % 
    des Grundkapitals, bezogen sowohl auf den Zeitpunkt 
    des Wirksamwerdens als auch auf den Zeitpunkt der 
    Ausnutzung der Ermächtigung. 
 
    Gemäß § 4a Abs. 2 (iii) der Satzung der 
    Gesellschaft sind auf die Ermächtigung zum 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Wohnen AG: Bekanntmachung der -3-

Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 
    3 Satz 4 AktG u. a. Aktien anzurechnen, die zur 
    Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
    oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder 
    Optionspflichten unter Zugrundelegung des zum 
    Zeitpunkt des Beschlusses des Vorstands über die 
    Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 gültigen 
    Wandlungs- bzw. Bezugspreises auszugeben sind, 
    sofern diese Schuldverschreibungen in 
    entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
    AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
    2015 unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
    wurden. Dementsprechend wurde die Ermächtigung zur 
    Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 gegen 
    Bareinlage und unter Ausschluss des Bezugsrechts 
    gemäß § 4a Abs. 2 (iii) der Satzung fast 
    vollumfänglich ausgeschöpft. 
 
    Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, 
    um bei Bedarf ihre Eigenmittel zu stärken 
    (einschließlich durch bezugsrechtsfreie 
    Ausgaben von neuen Aktien gegen Bareinlage), soll 
    daher das bestehende Genehmigte Kapital 2015 
    aufgehoben, ein neues genehmigtes Kapital 
    beschlossen und die Satzung entsprechend angepasst 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) *Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2017 
       mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
       Bezugsrechts* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
       Gesellschaft in der Zeit bis zum 1. Juni 2020 
       um bis zu EUR 110.000.000,00 einmalig oder 
       mehrmals durch Ausgabe von bis zu 110.000.000 
       neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
       gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2017). 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
       dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem 
       oder mehreren Kreditinstitut(en) mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
       anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). 
       Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das 
       Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
       Kapitalerhöhungen im Rahmen des genehmigten 
       Kapitals auszuschließen, 
 
       aa) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
           auszunehmen; 
       bb) soweit es erforderlich ist, um 
           Inhabern bzw. Gläubigern von 
           Wandelschuldverschreibungen, 
           Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           (nachstehend gemeinsam 
           '*Schuldverschreibungen*'), die mit 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechten bzw. 
           Wandlungs- oder Optionspflichten 
           ausgestattet sind und die von der 
           Gesellschaft oder einer von ihr 
           abhängigen oder in ihrem 
           unmittelbaren bzw. mittelbaren 
           Mehrheitsbesitz stehenden 
           Gesellschaft ausgegeben wurden oder 
           noch werden, ein Bezugsrecht auf 
           neue, auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien der Gesellschaft in dem 
           Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
           nach Ausübung der Options- oder 
           Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung 
           von Wandlungs- oder Optionspflichten 
           als Aktionär zustünde; 
       cc) zur Ausgabe von Aktien gegen 
           Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
           der neuen Aktien den Börsenpreis der 
           bereits börsennotierten Aktien nicht 
           wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 
           1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           unterschreitet und der auf die unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
           gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgegebenen neuen Aktien 
           entfallende anteilige Betrag des 
           Grundkapitals insgesamt 10 % des 
           Grundkapitals nicht überschreitet, 
           und zwar weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
           Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
           diese Begrenzung von 10 % des 
           Grundkapitals sind Aktien 
           anzurechnen, die zur Bedienung von 
           Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
           oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
           oder Optionspflichten ausgegeben 
           wurden oder unter Zugrundelegung des 
           zum Zeitpunkt des Beschlusses des 
           Vorstands über die Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals 2017 gültigen 
           Wandlungspreises auszugeben sind, 
           sofern diese Schuldverschreibungen 
           in entsprechender Anwendung des § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
           ausgegeben wurden. Auf die 
           Höchstgrenze von 10 % des 
           Grundkapitals sind ferner diejenigen 
           eigenen Aktien der Gesellschaft 
           anzurechnen, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
           8 Satz 5 Halbsatz 2 in Verbindung 
           mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           veräußert wurden; 
       dd) wie dies erforderlich ist, um Aktien 
           an Personen, die in einem 
           Arbeitsverhältnis zu der 
           Gesellschaft und/oder ihren 
           verbundenen Unternehmen stehen oder 
           standen, insbesondere unter dem 
           unter Tagesordnungspunkt 16 der 
           Hauptversammlung der Gesellschaft 
           vom 11. Juni 2014 beschriebenen 
           Aktienoptionsprogramm ausgeben zu 
           können, wobei der auf die 
           ausgegebenen neuen Aktien 
           entfallende anteilige Betrag des 
           Grundkapitals insgesamt 5 % des 
           Grundkapitals nicht überschreiten 
           darf, und zwar weder im Zeitpunkt 
           der Beschlussfassung über diese 
           Ermächtigung noch im Zeitpunkt der 
           Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf 
           die vorgenannte 5 %-Grenze sind auch 
           eigene Aktien der Gesellschaft sowie 
           Aktien der Gesellschaft aus 
           bedingtem Kapital anzurechnen, die 
           während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung an Mitarbeiter oder 
           Geschäftsführungsorgane der 
           Gesellschaft bzw. verbundener 
           Unternehmen gewährt wurden; 
       ee) zur Ausgabe von Aktien gegen 
           Sacheinlagen insbesondere - aber 
           ohne Beschränkung hierauf - zum 
           Zwecke des (auch mittelbaren) 
           Erwerbs von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
           Unternehmen oder von sonstigen 
           Vermögensgegenständen (insbesondere 
           Immobilienportfolios bzw. Anteile an 
           Immobilienunternehmen) oder zur 
           Bedienung von Schuldverschreibungen, 
           die gegen Sacheinlagen ausgegeben 
           werden. 
 
       Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen 
       Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen sind insgesamt auf einen Betrag, 
       der 20 % des Grundkapitals nicht 
       überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch 
       im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung, beschränkt. Auf die vorgenannte 
       20 %-Grenze sind darüber hinaus auch eigene 
       Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts veräußert wurden, sowie 
       diejenigen Aktien, die zur Bedienung von 
       Schuldverschreibungen (einschließlich 
       Genussrechten) mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
       (bzw. einer Kombination dieser Instrumente) 
       ausgegeben wurden bzw. unter Zugrundelegung 
       des zum Zeitpunkt des Beschlusses des 
       Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten 
       Kapitals 2017 gültigen Wandlungspreises 
       auszugeben sind, sofern die 
       Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre ausgegeben wurden. Ferner sind 
       diejenigen Aktien auf die vorgenannte 20 
       %-Grenze anzurechnen, die aus bedingtem 
       Kapital zur Bedienung von 
       Aktienoptionsrechten ausgegeben werden bzw. 
       auszugeben sind, sofern die 
       Aktienoptionsrechte während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung gewährt wurden. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
       Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
       der Aktienausgabe festzulegen. 
    b) *Änderung von § 4a der Satzung* 
 
       Für das Genehmigte Kapital 2017 wird § 4a der 
       Satzung der Gesellschaft wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       '§ 4a 
 
       (1) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Grundkapital der Gesellschaft in der 
           Zeit bis zum 1. Juni 2020 um bis zu EUR 
           110.000.000,00 einmalig oder mehrmals 
           durch Ausgabe von bis zu 110.000.000 
           neuen, auf den Inhaber lautenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Wohnen AG: Bekanntmachung der -4-

Stückaktien gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
           Kapital 2017). 
       (2) Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien 
           können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG 
           auch von einem oder mehreren 
           Kreditinstitut(en) mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie 
           den Aktionären der Gesellschaft zum 
           Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
           Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
           Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
           genehmigten Kapitals 
           auszuschließen, 
 
           (i)   um Spitzenbeträge vom 
                 Bezugsrecht auszunehmen; 
           (ii)  soweit es erforderlich ist, um 
                 Inhabern bzw. Gläubigern von 
                 Wandelschuldverschreibungen, 
                 Optionsschuldverschreibungen, 
                 Genussrechten und/oder 
                 Gewinnschuldverschreibungen 
                 (bzw. Kombinationen dieser 
                 Instrumente) (nachstehend 
                 gemeinsam 
                 '*Schuldverschreibungen*'), die 
                 mit Wandlungs- bzw. 
                 Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
                 oder Optionspflichten 
                 ausgestattet sind und die von 
                 der Gesellschaft oder einer von 
                 ihr abhängigen oder in ihrem 
                 unmittelbaren bzw. mittelbaren 
                 Mehrheitsbesitz stehenden 
                 Gesellschaft ausgegeben wurden 
                 oder noch werden, ein 
                 Bezugsrecht auf neue, auf den 
                 Inhaber lautende Stückaktien 
                 der Gesellschaft in dem Umfang 
                 zu gewähren, wie es ihnen nach 
                 Ausübung der Options- oder 
                 Wandlungsrechte bzw. nach 
                 Erfüllung von Wandlungs- oder 
                 Optionspflichten als Aktionär 
                 zustünde; 
           (iii) zur Ausgabe von Aktien gegen 
                 Bareinlagen, wenn der 
                 Ausgabebetrag der neuen Aktien 
                 den Börsenpreis der bereits 
                 börsennotierten Aktien nicht 
                 wesentlich im Sinne der §§ 203 
                 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 
                 Satz 4 AktG unterschreitet und 
                 der auf die unter Ausschluss 
                 des Bezugsrechts gemäß § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegebenen neuen Aktien 
                 entfallende anteilige Betrag 
                 des Grundkapitals insgesamt 10 
                 % des Grundkapitals nicht 
                 überschreitet, und zwar weder 
                 im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                 noch im Zeitpunkt der Ausübung 
                 dieser Ermächtigung. Auf diese 
                 Begrenzung von 10 % des 
                 Grundkapitals sind Aktien 
                 anzurechnen, die zur Bedienung 
                 von Schuldverschreibungen mit 
                 Wandlungs- oder Optionsrechten 
                 bzw. Wandlungs- oder 
                 Optionspflichten ausgegeben 
                 wurden oder unter 
                 Zugrundelegung des zum 
                 Zeitpunkt des Beschlusses des 
                 Vorstands über die Ausnutzung 
                 des Genehmigten Kapitals 2017 
                 gültigen Wandlungspreises 
                 auszugeben sind, sofern diese 
                 Schuldverschreibungen in 
                 entsprechender Anwendung des § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während 
                 der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung unter Ausschluss 
                 des Bezugsrechts ausgegeben 
                 wurden. Auf die Höchstgrenze 
                 von 10 % des Grundkapitals sind 
                 ferner diejenigen eigenen 
                 Aktien der Gesellschaft 
                 anzurechnen, die während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung 
                 unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts der Aktionäre 
                 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
                 Satz 5 Halbsatz 2 in Verbindung 
                 mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 veräußert wurden; 
           (iv)  wie dies erforderlich ist, um 
                 Aktien an Personen, die in 
                 einem Arbeitsverhältnis zu der 
                 Gesellschaft und/oder ihren 
                 verbundenen Unternehmen stehen 
                 oder standen, insbesondere 
                 unter dem unter 
                 Tagesordnungspunkt 16 der 
                 Hauptversammlung der 
                 Gesellschaft vom 11. Juni 2014 
                 beschriebenen 
                 Aktienoptionsprogramm ausgeben 
                 zu können, wobei der auf die 
                 ausgegebenen neuen Aktien 
                 entfallende anteilige Betrag 
                 des Grundkapitals insgesamt 5 % 
                 des Grundkapitals nicht 
                 überschreiten darf, und zwar 
                 weder im Zeitpunkt der 
                 Beschlussfassung über diese 
                 Ermächtigung noch im Zeitpunkt 
                 der Ausnutzung dieser 
                 Ermächtigung. Auf die 
                 vorgenannte 5 %-Grenze sind 
                 auch eigene Aktien der 
                 Gesellschaft sowie Aktien der 
                 Gesellschaft aus bedingtem 
                 Kapital anzurechnen, die 
                 während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung an Mitarbeiter 
                 oder Geschäftsführungsorgane 
                 der Gesellschaft bzw. 
                 verbundener Unternehmen gewährt 
                 wurden; 
           (v)   zur Ausgabe von Aktien gegen 
                 Sacheinlagen insbesondere - 
                 aber ohne Beschränkung hierauf 
                 - zum Zwecke des (auch 
                 mittelbaren) Erwerbs von 
                 Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen, 
                 Beteiligungen an Unternehmen 
                 oder von sonstigen 
                 Vermögensgegenständen 
                 (insbesondere 
                 Immobilienportfolios bzw. 
                 Anteile an 
                 Immobilienunternehmen) oder zur 
                 Bedienung von 
                 Schuldverschreibungen, die 
                 gegen Sacheinlagen ausgegeben 
                 werden. 
       (3) Die in den vorstehenden Absätzen 
           enthaltenen Ermächtigungen zum 
           Bezugsrechtsausschluss bei 
           Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen sind insgesamt auf einen 
           Betrag, der 20 % des Grundkapitals 
           nicht überschreitet, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung noch im Zeitpunkt der 
           Ausnutzung dieser Ermächtigung, 
           beschränkt. Auf die vorgenannte 20 
           %-Grenze sind darüber hinaus auch 
           eigene Aktien anzurechnen, die während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
           veräußert wurden, sowie diejenigen 
           Aktien, die zur Bedienung von 
           Schuldverschreibungen 
           (einschließlich Genussrechten) mit 
           Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
           einer Wandlungspflicht (bzw. einer 
           Kombination dieser Instrumente) 
           ausgegeben wurden bzw. unter 
           Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
           Beschlusses des Vorstands über die 
           Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
           2017 gültigen Wandlungspreises 
           auszugeben sind, sofern die 
           Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
           während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
           wurden. Ferner sind diejenigen Aktien 
           auf die vorgenannte 20 %-Grenze 
           anzurechnen, die aus bedingtem Kapital 
           zur Bedienung von Aktienoptionsrechten 
           ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, 
           sofern die Aktienoptionsrechte während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           gewährt wurden. 
       (4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats den 
           weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
           die Bedingungen der Aktienausgabe 
           festzulegen.' 
    c) *Aufhebung des bestehenden genehmigten 
       Kapitals* 
 
       Die durch die Hauptversammlung am 12. Juni 
       2015 erteilte und bis zum 11. Juni 2018 
       befristete Ermächtigung zur Erhöhung des 
       Grundkapitals gemäß § 4a der Satzung 
       wird mit Wirksamwerden des neuen Genehmigten 
       Kapitals 2017 aufgehoben. 
    d) *Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister* 
 
       Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. 
       c) beschlossene Aufhebung des in § 4a der 
       Satzung enthaltenen genehmigten Kapitals und 
       das unter lit. a) und lit. b) beschlossene 
       neue Genehmigte Kapital 2017 mit der 
       Maßgabe zur Eintragung im 
       Handelsregister anzumelden, dass zunächst die 
       Aufhebung eingetragen wird, dies jedoch nur 
       dann, wenn unmittelbar anschließend das 
       neue Genehmigte Kapital 2017 eingetragen 
       wird. 
 
       Der Vorstand wird, vorbehaltlich des 

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April 25, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

vorstehenden Absatzes, ermächtigt, das 
       Genehmigte Kapital 2017 unabhängig von den 
       übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur 
       Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
9.  Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen 
    Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Wandelschuldverschreibungen, 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
    und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
    Kombinationen dieser Instrumente) im Volumen von 
    bis zu EUR 3,0 Mrd. mit der Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts, Schaffung eines neuen 
    Bedingten Kapitals 2017 in Höhe von EUR 70 Mio., 
    Aufhebung der bestehenden (restlichen) Ermächtigung 
    zur Ausgabe von Wandel- und 
    Optionsschuldverschreibungen und entsprechende 
    Satzungsänderung 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 12. Juni 2015 ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. Juni 2020 
    einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen 
    lautende Wandelschuldverschreibungen, 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen (bzw. eine Kombination 
    dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 
    '*Schuldverschreibungen 2015*') im Nennbetrag von 
    bis zu EUR 1.500.000.000,00 mit oder ohne 
    Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern 
    bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen 2015 
    Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der 
    Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 
    Grundkapitals von bis zu EUR 50.000.000,00 nach 
    näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. 
    Wandelanleihebedingungen bzw. 
    Genussrechtsbedingungen zu gewähren (im Folgenden 
    '*Ermächtigung 2015*'). Zur Bedienung der 
    Schuldverschreibungen 2015 wurde ein Bedingtes 
    Kapital 2015 in Höhe von EUR 50.000.000,00 
    geschaffen (§ 4b Abs. 3 der Satzung). 
 
    Unter teilweiser Ausnutzung der Ermächtigung 2015 
    hat die Gesellschaft am 27. Februar 2017 im Wege 
    der Privatplatzierung eine 
    Wandelschuldverschreibung mit einem 
    Gesamtnennbetrag von EUR 800.000.000,00 unter 
    vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss begeben. Diese 
    waren anfänglich in rund 16,5 Mio. neue oder 
    existierende, auf den Inhaber lautende Stückaktien 
    der Deutsche Wohnen AG wandelbar. Dies entspricht 
    einem anteiligen Betrag am Grundkapital der 
    Gesellschaft von knapp 4,9 % des Grundkapitals, 
    bezogen sowohl auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
    als auch auf den Zeitpunkt der Ausnutzung der 
    Ermächtigung. 
 
    Unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten 
    Kapitals 2015 hat die Gesellschaft zudem im Februar 
    2017 das Grundkapital der Gesellschaft gegen 
    Bareinlage und unter Ausschluss des Bezugsrechts 
    der Aktionäre nach § 186 Absatz 3 Satz 4 
    Aktiengesetz von EUR 337.480.450,00 um EUR 
    17.174.110,00 auf EUR 354.654.560,00 erhöht. Dies 
    entspricht einem anteiligen Betrag am Grundkapital 
    der Gesellschaft von rund 5,1 % des Grundkapitals, 
    bezogen sowohl auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
    als auch auf den Zeitpunkt der Ausnutzung des 
    Genehmigten Kapitals 2015. 
 
    Gemäß der Ermächtigung 2015 sind auf die 
    Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz u. a. 
    während der Laufzeit der Ermächtigung 2015 gegen 
    Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts aus 
    genehmigten Kapital gemäß § 186 Absatz 3 Satz 
    4 Aktiengesetz ausgegebene Aktien anzurechnen. 
    Dementsprechend ist die von der Hauptversammlung am 
    12. Juni 2015 erteilte Ermächtigung 2015 nicht mehr 
    flexibel nutzbar, da die Möglichkeit für einen 
    vereinfachten Bezugsrechtsausschluss vor dem 
    Hintergrund der zusätzlichen Ausgabe von Aktien aus 
    dem Genehmigten Kapital 2015 gegen Bareinlage unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 
    3 Satz 4 Aktiengesetz nahezu vollständig 
    ausgeschöpft ist. 
 
    Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, 
    bei Bedarf Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechte 
    mit Options- oder Wandlungsrecht (bzw. eine 
    Kombination dieser Instrumente) auszugeben 
    (einschließlich der Ausgabe unter 
    vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts) und 
    diese mit Aktien zur Bedienung der daraus 
    erwachsenden Options- oder Wandlungsrechte 
    unterlegen zu können, soll die Ermächtigung 2015 - 
    soweit von dieser nicht Gebrauch gemacht wurde - 
    aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung ersetzt 
    werden und ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes 
    Kapital 2017) geschaffen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) *Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) und zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
       aa) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
           Aktienzahl 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
           1. Juni 2022 einmalig oder mehrmals 
           auf den Inhaber oder Namen lautende 
           Wandelschuldverschreibungen, 
           Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechte und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           (Schuldverschreibungen) im 
           Nennbetrag von bis zu EUR 
           3.000.000.000,00 mit oder ohne 
           Laufzeitbegrenzung zu begeben und 
           den Gläubigern bzw. Inhabern von 
           Schuldverschreibungen Wandlungs- 
           oder Optionsrechte auf Aktien der 
           Gesellschaft mit einem anteiligen 
           Betrag des Grundkapitals von bis zu 
           EUR 70.000.000,00 nach näherer 
           Maßgabe der jeweiligen Options- 
           bzw. Wandelanleihebedingungen bzw. 
           Genussrechtsbedingungen (im 
           Folgenden jeweils '*Bedingungen*') 
           zu gewähren. Die jeweiligen 
           Bedingungen können auch 
           Pflichtwandlungen zum Ende der 
           Laufzeit oder zu anderen Zeiten 
           vorsehen, einschließlich der 
           Verpflichtung zur Ausübung des 
           Wandlungs- oder Optionsrechts. Die 
           Ausgabe von Schuldverschreibungen 
           kann auch gegen Erbringung einer 
           Sacheinlage erfolgen. 
 
           Die Schuldverschreibungen können 
           außer in Euro auch - unter 
           Begrenzung auf den entsprechenden 
           Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
           Währung eines OECD-Landes begeben 
           werden. Die Schuldverschreibungen 
           können auch durch von der 
           Gesellschaft abhängige oder in ihrem 
           unmittelbaren oder mittelbaren 
           Mehrheitsbesitz stehende 
           Gesellschaften begeben werden; in 
           diesem Fall wird der Vorstand 
           ermächtigt, für die abhängige oder 
           im Mehrheitsbesitz stehende 
           Gesellschaft die Garantie für die 
           Schuldverschreibungen zu übernehmen 
           und den Gläubigern solcher 
           Schuldverschreibungen Wandlungs- 
           oder Optionsrechte auf Aktien der 
           Gesellschaft zu gewähren. Bei 
           Emission der Schuldverschreibungen 
           können bzw. werden diese im 
           Regelfall in jeweils unter sich 
           gleichberechtigte 
           Teilschuldverschreibungen 
           eingeteilt. 
       bb) Bezugsrechtsgewährung, 
           Bezugsrechtsausschluss 
 
           Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht auf die 
           Schuldverschreibungen einzuräumen. Die 
           Schuldverschreibungen können auch von 
           einem oder mehreren Kreditinstitut(en) 
           mit der Verpflichtung übernommen 
           werden, sie den Aktionären mittelbar im 
           Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug 
           anzubieten (sog. mittelbares 
           Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre auf die Schuldverschreibungen 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           auszuschließen, 
 
           (1) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
               auszunehmen; 
           (2) soweit es erforderlich ist, um 
               Inhabern von 
               Schuldverschreibungen, die von 
               der Gesellschaft oder einer von 
               ihr abhängigen oder in ihrem 
               unmittelbaren bzw. mittelbaren 
               Mehrheitsbesitz stehenden 
               Gesellschaft bereits ausgegeben 
               wurden oder noch werden, ein 
               Bezugsrecht in dem Umfang zu 
               gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung der Options- oder 
               Wandlungsrechte bzw. nach 
               Erfüllung von Wandlungs- oder 
               Optionspflichten als Aktionär 
               zustünde; 
           (3) sofern die Schuldverschreibungen 
               mit Wandlungs- oder 
               Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
               oder Optionspflichten gegen 
               Barleistung ausgegeben werden und 
               der Ausgabepreis den nach 
               anerkannten finanzmathematischen 
               Methoden ermittelten 
               theoretischen Wert der 
               Teilschuldverschreibungen nicht 
               wesentlich im Sinne der §§ 221 
               Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 

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April 25, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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