Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 19.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Goldaktie: Eine Erfolgsgeschichte, die seinesgleichen sucht, startet gerade richtig durch!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
189 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: VTG Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 08.06.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-04-26 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
VTG Aktiengesellschaft Hamburg WKN: VTG999 
ISIN: DE000VTG9999 EINLADUNG 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu 
der am 
 
*8. Juni 2017* um *10.30 Uhr* 
 
in der Messehalle A4, Eingang Mitte, Messeplatz 1, 
20357 Hamburg stattfindenden *ordentlichen 
Hauptversammlung* eingeladen. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   VTG Aktiengesellschaft und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, der 
   Lageberichte für die VTG Aktiengesellschaft und 
   den Konzern einschließlich der erläuternden 
   Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
   289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB (in der bis 
   einschließlich 18. April 2017 geltenden 
   Fassung), des Vorschlags des Vorstands für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts 
   des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss 
   ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG 
   festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung entfällt daher. 
 
   Diese Unterlagen können vom Tag der Einberufung 
   der Hauptversammlung an im Internet unter 
 
   www.vtg.de/hauptversammlung 
 
   eingesehen werden. Sie werden auch während der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe 
   von EUR 26.287.457,73 wie folgt zu verwenden: 
 
   (1) Ausschüttung einer     EUR 21.567.164,25 
       Dividende von 
       an die Aktionäre 
       (durch Zahlung einer 
       Dividende von EUR 0,75 
       je 
       dividendenberechtigter 
       Stückaktie) 
   (2) Gewinnvortrag          EUR 4.720.293,48 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG in der ab 
   1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig, das heißt am Dienstag, 
   den 13. Juni 2017. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2017 sowie, für den Fall 
   einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers für 
   die prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2017 sowie - sofern eine 
   solche erfolgt - für die prüferische Durchsicht 
   des Halbjahresfinanzberichts für das 
   Geschäftsjahr 2017 zu wählen. 
 
   Die VTG Aktiengesellschaft hat keinen 
   Prüfungsausschuss. Der Aufsichtsrat hat die 
   Aufgaben, die durch die Verordnung (EU) Nr. 
   537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
   Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
   Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
   Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
   Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
   Kommission ('APVO') im Zusammenhang mit der 
   Auswahl und Bestellung des Abschlussprüfers dem 
   Prüfungsausschuss zugewiesen sind, dem 
   Präsidialausschuss zur Vorbereitung übertragen. 
   Für die genannten Prüfungsleistungen hat der 
   Präsidialausschuss dem Aufsichtsrat entsprechend 
   Artikel 16 Absatz 2 APVO die 
 
   1. Ernst & Young GmbH 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Stuttgart, und die 
   2. KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Berlin, 
 
   empfohlen und dabei eine Präferenz für die Ernst 
   & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   mitgeteilt. Der Aufsichtsrat hat sich dem 
   angeschlossen. 
6. *Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
   Mit Ablauf dieser Hauptversammlung endet die 
   Amtszeit des durch gerichtlichen Beschluss des 
   Amtsgerichts Hamburg als Nachfolger für Herrn 
   Dr. Wilhelm Scheider bestellten 
   Aufsichtsratsmitglieds Karl Gernandt. 
 
   Mit Ablauf dieser Hauptversammlung endet ferner 
   die Amtszeit der von der Hauptversammlung 
   gewählten Aufsichtsratsmitglieder Andreas Goer, 
   Dr. Jost A. Massenberg, Dr. Klaus-Jürgen Juhnke, 
   Dr. Bernhard Malmström und Dr. Christian 
   Olearius. 
 
   Es ist deshalb eine Neuwahl des gesamten 
   Aufsichtsrats erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend 
   aufgeführten Aufsichtsratsmitglieder, mit 
   Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung 
   bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
   über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr 
   nach Beginn der Amtszeit beschließt, zu 
   wählen, wobei das laufende Jahr, in dem die 
   Amtszeit beginnt, nicht mitgezählt wird. 
 
   a) Dr. sc. pol. Jost A. Massenberg, 
      Meerbusch, Vorsitzender der 
      Geschäftsführung der Benteler Distribution 
      International GmbH, Düsseldorf 
 
      Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten gemäß § 125 
      Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
      keine 
 
      Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 
      Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
      Felix Schoeller Holding GmbH & Co. KG 
 
      Offenzulegende Umstände im Sinne von 
      Ziffer 5.4.1 Absatz 5 des Deutschen 
      Corporate Governance Kodex (hier und im 
      Folgenden beziehen sich die Verweise auf 
      die Fassung des Kodex vom 5. Mai 2015) 
      liegen nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
      bei dem Kandidaten nicht vor. 
   b) Karl Gernandt, Hamburg, Präsident des 
      Verwaltungsrates der Kühne Holding AG, 
      Schindelleggi, Schweiz 
 
      Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten gemäß § 125 
      Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
      * Hapag-Lloyd AG (Stellvertretender 
        Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
      * HSV Fußball AG 
 
      Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 
      Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
      * Kühne Holding AG, Schweiz (Präsident 
        des Verwaltungsrates) 
      * Kühne + Nagel International AG, 
        Schweiz (Vizepräsident des 
        Verwaltungsrates) 
      * Kühne Logistics University 
        (Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
 
      Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Absätze 5, 7 
      des Deutschen Corporate Governance Kodex 
      wird außerdem auf Folgendes 
      hingewiesen: 
 
      Herr Karl Gernandt ist Präsident des 
      Verwaltungsrates der Kühne Holding AG. 
      Diese ist mit ca. 20 % an der VTG 
      Aktiengesellschaft beteiligt. 
   c) Dr. jur. Markus C. Hottenrott, London, 
      Asset Management Angestellter für 
      Infrastrukturinvestitionen 
 
      Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten gemäß § 125 
      Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
      keine 
 
      Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 
      Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
      * Marco Polo Holding S.r.l., Italien 
      * Agorà Investimenti S.r.l., Italien 
 
      Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Absätze 5, 7 
      des Deutschen Corporate Governance Kodex 
      wird außerdem auf Folgendes 
      hingewiesen: 
 
      Herr Dr. Markus C. Hottenrott ist Chief 
      Investment Officer für Morgan Stanley 
      Infrastructure, die globale Plattform von 
      Morgan Stanley für primär private 
      Infrastrukturinvestitionen, die eine 
      indirekte Beteiligung von ca. 29% an der 
      VTG Aktiengesellschaft hält. 
   d) Dr. rer. pol. Klaus-Jürgen Juhnke, 
      Hamburg, ehemaliger Vorsitzender der 
      Geschäftsführung der VTG Vereinigte 
      Tanklager und Transportmittel Gesellschaft 
      mit beschränkter Haftung, Hamburg 
 
      Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten gemäß § 125 
      Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
      keine 
 
      Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 
      Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
      keine 
 
      Offenzulegende Umstände im Sinne von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

Ziffer 5.4.1 Absatz 5 des Deutschen 
      Corporate Governance Kodex liegen nach 
      Einschätzung des Aufsichtsrats bei dem 
      Kandidaten nicht vor. 
   e) Dr. jur. Bernd Malmström, Berlin, 
      Rechtsanwalt 
 
      Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten gemäß § 125 
      Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
      keine 
 
      Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 
      Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
      DAL Deutsche Afrika Linien GmbH & Co. KG 
 
      Offenzulegende Umstände im Sinne von 
      Ziffer 5.4.1 Absatz 5 des Deutschen 
      Corporate Governance Kodex liegen nach 
      Einschätzung des Aufsichtsrats bei dem 
      Kandidaten nicht vor. 
   f) Dr. jur. Christian Olearius, Hamburg, 
      Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
      M.M.Warburg & CO (AG & Co.) 
      Kommanditgesellschaft auf Aktien, Hamburg 
 
      Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten gemäß § 125 
      Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
      * Degussa Bank AG (Vorsitzender des 
        Aufsichtsrats) 
      * Marcard, Stein & CO AG (Vorsitzender 
        des Aufsichtsrats) 
      * M.M.Warburg & CO (AG & Co.) 
        Kommanditgesellschaft auf Aktien 
        (Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
      * M.M.Warburg & CO 
        Geschäftsführungs-Aktiengesellschaft 
        (Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
      * M.M.Warburg & CO Hypothekenbank 
        Aktiengesellschaft (Vorsitzender des 
        Aufsichtsrats) 
 
      Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 
      Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
      Private Client Partners AG, Schweiz 
      (Präsident des Verwaltungsrates) 
 
      Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Absätze 5, 7 
      des Deutschen Corporate Governance Kodex 
      wird außerdem auf Folgendes 
      hingewiesen: 
 
      Herr Dr. Christian Olearius ist 
      Vorsitzender des Kuratoriums der Joachim 
      Herz Stiftung. Diese ist mit ca. 10 % an 
      der VTG Aktiengesellschaft beteiligt. 
 
   Zur Aufsichtsratswahl wird zudem auf das 
   Folgende hingewiesen: 
 
   *Angaben zum Aktiengesetz* 
 
   Der Aufsichtsrat der VTG Aktiengesellschaft 
   setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1 und 2, 96 
   Absatz 1 letzte Variante, 101 Absatz 1 AktG in 
   Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Satzung aus 
   sechs Mitgliedern zusammen, die von der 
   Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   Die Kandidaten sind nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrates in ihrer Gesamtheit mit dem 
   Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, im 
   Sinne von § 100 Absatz 5 Halbsatz 2 AktG 
   vertraut. Herr Dr. Christian Olearius verfügt 
   nach Einschätzung des Aufsichtsrats über 
   Sachverstand auf den Gebieten der 
   Rechnungslegung und der Abschlussprüfung und 
   erfüllt damit die an einen Finanzexperten im 
   Sinne von § 100 Absatz 5 Halbsatz 1 AktG 
   gestellten Anforderungen. 
 
   *Weitere Angaben zum Deutschen Corporate 
   Governance Kodex* 
 
   Die vorgenannten Wahlvorschläge stützen sich auf 
   die Empfehlung des Präsidialausschusses und 
   berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine 
   Zusammensetzung festgelegten Ziele. Insbesondere 
   würde mit der Wahl der vorgeschlagenen 
   Kandidaten das Ziel des Aufsichtsrats, wonach 
   mindestens drei seiner Mitglieder unabhängig im 
   Sinne von Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex sein sollen, erreicht. Keiner 
   der Kandidaten übt nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats eine Organfunktion oder 
   Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern 
   des Unternehmens im Sinne von Ziffer 5.4.2 Satz 
   4 des Deutschen Corporate Governance Kodex aus. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich ferner im Sinne von 
   Ziffer 5.4.1 Absatz 4 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex bei den vorgeschlagenen 
   Kandidaten vergewissert, dass diese jeweils den 
   zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat 
   in Übereinstimmung mit Ziffer 5.4.3 Satz 1 
   des Deutschen Corporate Governance Kodex im Wege 
   der Einzelwahl durchzuführen. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex wird darauf 
   hingewiesen, dass beabsichtigt ist, Herrn Dr. 
   Jost A. Massenberg im Falle seiner Wiederwahl in 
   den Aufsichtsrat der Gesellschaft erneut als 
   Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitz 
   vorzuschlagen. 
 
*Weitere Angaben zur Einberufung der Hauptversammlung* 
 
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der VTG Aktiengesellschaft beträgt EUR 
28.756.219,00 und ist eingeteilt in 28.756.219 auf den 
Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen 
Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00. Gemäß § 17 
Absatz 1 der Satzung der VTG Aktiengesellschaft gewährt 
jede Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Die 
Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
der ordentlichen Hauptversammlung 2017 beläuft sich 
somit auf 28.756.219. 
 
*2. Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich spätestens bis zum Ablauf des 1. Juni 2017 
(24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft unter der 
nachfolgend genannten Adresse anmelden. Die Anmeldung 
bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher 
oder englischer Sprache erfolgen. 
 
Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung 
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts nachweisen. Hierzu bedarf es eines 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch das 
depotführende Institut, der sich auf den Beginn des 18. 
Mai 2017 (00:00 Uhr MESZ, sog. Nachweisstichtag) 
beziehen und der Gesellschaft unter der nachfolgend 
genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 1. Juni 
2017 (24:00 Uhr MESZ) zugehen muss. Der Nachweis bedarf 
der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder 
englischer Sprache erstellt sein. Im Verhältnis zur 
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung 
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; 
d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
stimmberechtigt. Die Möglichkeit der Bevollmächtigung 
des Erwerbers bleibt unberührt. Der Nachweisstichtag 
hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind 
an folgende Anmeldeadresse zu übermitteln: 
 
 VTG Aktiengesellschaft 
 c/o Deutsche Bank AG 
 Securities Production 
 - General Meetings - 
 Postfach 20 01 07 
 60605 Frankfurt am Main 
 Fax: 069-12012-86045 
 E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
Nach Zugang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden 
den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten 
für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die 
Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die 
Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
an die VTG Aktiengesellschaft unter vorgenannter 
Adresse Sorge zu tragen, um die Organisation der 
Hauptversammlung zu erleichtern. 
 
*3. Stimmrechtsvertretung* 
 
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen 
Rechte in der Hauptversammlung nach entsprechender 
Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, 
z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, 
weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten, ausüben 
lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind 
eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des 
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
erforderlich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein 
Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine 
andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen 
bevollmächtigt wird. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr 
als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder 
mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann 
dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag 
der Hauptversammlung die Vollmacht an der 
Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung 
des Nachweises per Post oder Fax verwenden Aktionäre 
bzw. Aktionärsvertreter bitte die nachfolgend genannte 
Adresse: 
 
 VTG Aktiengesellschaft 
 Investor Relations 
 Nagelsweg 34 
 20097 Hamburg 
 Fax: 040-2354-1360 
 
Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die 
Gesellschaft an, den Nachweis der Bevollmächtigung per 
E-Mail an die nachfolgend genannte E-Mail-Adresse 
hv@vtg.com zu übersenden. Vorstehende 
Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber 
der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter 
Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung 
erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der 
Gesellschaft erklärt werden. Aktionäre, die einen 
Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur 
Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, 
welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird 
den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen 
mit der Eintrittskarte zugesendet und kann auch auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
www.vtg.de/hauptversammlung heruntergeladen werden. Es 
kann zudem unter der in diesem Abschnitt genannten 
Adresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert 
werden. 
 
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG 
gleichgestellten Person oder Institution können 
Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, 
sich in einem solchen Fall mit dem zu 
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm 
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet 
haben, bietet die Gesellschaft als besonderen Service 
an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. 
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung 
weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Vollmacht und 
Weisungen sind in Textform zu erteilen. Formulare zur 
Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden 
jeder Eintrittskarte beigefügt. Sie können zudem unter 
der in diesem Abschnitt genannten Adresse postalisch, 
per Fax oder per E-Mail angefordert werden. Sie stehen 
ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
www.vtg.de/hauptversammlung zum Herunterladen bereit. 
 
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden 
zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die 
Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 7. Juni 
2017 (24:00 Uhr MESZ) (Eingang bei der Gesellschaft) 
postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die in 
diesem Abschnitt genannte Adresse zu übermitteln. 
Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter finden sich auf den hierzu 
vorgesehenen Formularen und auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter www.vtg.de/hauptversammlung. 
 
*4. Rechte der Aktionäre* 
 
*4.1 Ergänzung der Tagesordnung* 
 
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 
AktG müssen dem Vorstand der Gesellschaft unter der 
nachstehenden Adresse bis zum Ablauf des 8. Mai 2017 
(24:00 Uhr MESZ) schriftlich zugehen: 
 
 Vorstand der VTG Aktiengesellschaft 
 Investor Relations 
 Nagelsweg 34 
 20097 Hamburg 
 
Weitergehende Erläuterungen zu Ergänzungsanträgen zur 
Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG und deren 
Voraussetzungen stehen auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.vtg.de/hauptversammlung 
 
zur Verfügung. 
 
*4.2 Anträge von Aktionären (§ 126 Absatz 1 AktG)* 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung 
einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand 
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
Tagesordnung zu stellen. 
 
Bis zum Ablauf des 24. Mai 2017 (24:00 Uhr MESZ) der 
Gesellschaft unter nachfolgender Adresse zugegangene 
Gegenanträge von Aktionären zu einem bestimmten Punkt 
der Tagesordnung im Sinne von § 126 Absatz 1 AktG 
werden den Aktionären im Internet unter 
 
www.vtg.de/hauptversammlung 
 
unverzüglich zugänglich gemacht: 
 
 VTG Aktiengesellschaft 
 Investor Relations 
 Nagelsweg 34 
 20097 Hamburg 
 E-Mail: hv@vtg.com 
 Fax: 040-2354-1360 
 
Weitergehende Erläuterungen zu Gegenanträgen nach § 126 
Absatz 1 AktG und deren Voraussetzungen sowie zu den 
Gründen, aus denen gemäß § 126 Absatz 2 AktG ein 
Gegenantrag und dessen Begründung nicht über die 
Internetseite zugänglich gemacht werden müssen, stehen 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.vtg.de/hauptversammlung 
 
zur Verfügung. 
 
*4.3 Wahlvorschläge von Aktionären (§ 127 AktG)* 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung 
Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und/oder 
Aufsichtsratsmitgliedern zu machen. 
 
Bis zum Ablauf des 24. Mai 2017 (24:00 Uhr MESZ) der 
Gesellschaft unter der in Ziffer 4.2 genannten Adresse 
zugegangene Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 
AktG werden den Aktionären im Internet unter 
 
www.vtg.de/hauptversammlung 
 
unverzüglich zugänglich gemacht. 
 
Weitergehende Erläuterungen zu Wahlvorschlägen nach § 
127 AktG und deren Voraussetzungen sowie zu den 
Gründen, aus denen gemäß §§ 127 Satz 1 i. V. m. 
126 Absatz 2 AktG und § 127 Satz 3 AktG ein 
Wahlvorschlag und dessen Begründung nicht über die 
Internetseite zugänglich gemacht werden müssen, stehen 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.vtg.de/hauptversammlung 
 
zur Verfügung. 
 
*4.4 Auskunftsrecht der Aktionäre* 
 
Nach § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf 
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft 
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit 
sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands 
der Tagesordnung erforderlich ist. 
 
Weitergehende Erläuterungen zum Auskunftsrecht der 
Aktionäre gemäß § 131 Absatz 1 AktG stehen auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.vtg.de/hauptversammlung 
 
zur Verfügung. 
 
*5. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft* 
 
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung 
sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die 
folgende Internetseite der Gesellschaft abrufbar: 
 
www.vtg.de/hauptversammlung 
 
Abrufbar sind dabei zu Tagesordnungspunkt 1 die dort 
genannten Unterlagen. 
 
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch 
während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme 
ausliegen. 
 
Die Lebensläufe der Kandidaten für die 
Aufsichtsratswahl sowie etwaige 
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, 
Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären 
werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite 
zugänglich gemacht werden. 
 
Hamburg, im April 2017 
 
*VTG Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2017-04-26 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: VTG Aktiengesellschaft 
             Nagelsweg 34 
             20097 Hamburg 
             Deutschland 
E-Mail:      hv@vtg.com 
Internet:    http://www.vtg.de/hauptversammlung 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
567763 2017-04-26 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 26, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2017 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.