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DGAP-HV: EUROKAI GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: EUROKAI GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: EUROKAI GmbH & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
EUROKAI GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 07.06.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-04-27 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
EUROKAI GmbH & Co. KGaA Hamburg Wertpapierkennnummern 570650, 
570652 und 570653 
ISIN-Codes DE0005706501, DE0005706527 und DE0005706535 
EINLADUNG zur ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 
7. Juni 2017, 
um 10.00 Uhr (MESZ) 
im Hotel Hafen Hamburg, Seewartenstraße 9 in 20459 
Hamburg 
 
*I. Tagesordnung:* 
 
1.) *Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten 
    Jahresabschlusses und Konzernabschlusses der EUROKAI 
    GmbH & Co. KGaA, sowie der vom Aufsichtsrat ebenfalls 
    gebilligten Lageberichte für die Gesellschaft und den 
    Konzern mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben 
    nach §§ 289 Abs. 4, 289 Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB sowie 
    des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das 
    Geschäftsjahr 2016* 
 
    Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, die 
    Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern, 
    der Bericht des Aufsichtsrats sowie der erläuternde 
    Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 289 Abs. 
    5, 315 Abs. 4 HGB jeweils für das Geschäftsjahr 2016 
    liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 21129 
    Hamburg, Kurt-Eckelmann-Straße 1, während der 
    Geschäftszeiten zur Einsichtnahme aus und können im 
    Internet unter 
 
    www.eurokai.de 
 
    eingesehen werden. Sie liegen auch während der 
    Hauptversammlung aus. Auf Verlangen wird jedem 
    Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift 
    der Unterlagen erteilt. 
 
    Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
    diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
    vorgesehen. 
2.) *Beschlussfassung über die Feststellung des 
    Jahresabschlusses der EUROKAI GmbH & Co. KGaA per 31. 
    Dezember 2016* 
 
    Der vorgelegte, vom Abschlussprüfer testierte 
    Jahresabschluss der EUROKAI GmbH & Co. KGaA für das 
    Geschäftsjahr 2016 weist einen Bilanzgewinn von EUR 
    161.910.359,63 aus. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
    Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss 2016 
    in der vorgelegten Form festzustellen. 
3.) _Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns_ 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
    Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das 
    Geschäftsjahr 2016 in Höhe von EUR 161.910.359,63 wie 
    folgt zu verwenden: 
 
     Verteilung an die     EUR 23.325.690,71 
     Aktionäre 
     Einstellung in andere EUR 7.500.000,00 
     Gewinnrücklagen 
     Vortrag auf neue      EUR 131.084.668,92 
     Rechnung 
     Bilanzgewinn          EUR 161.910.359,63 
 
    Die Verteilung an die Aktionäre erfolgt nach § 5 
    Abs.1 lit. b) und lit. c) der Satzung, wobei auf die 
    Inhaberstamm- und stimmrechtslosen Vorzugsaktien 
    jeweils eine Dividende von 150 % bezogen auf den 
    jeweiligen Nennbetrag von EUR 1,00 entfällt. 
 
    Sofern die EUROKAI GmbH & Co. KGaA im Zeitpunkt der 
    Beschlussfassung durch die Hauptversammlung eigene 
    Aktien hält, sind diese nach dem Aktiengesetz nicht 
    dividendenberechtigt. Der auf nicht 
    dividendenberechtigte Aktien entfallende Teilbetrag 
    wird ebenfalls auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
    Die Dividende wird am 12. Juni 2017 ausgezahlt. 
 
    Als Zahlstelle für die zu beschließende 
    Dividende ist die HSH Nordbank AG, 
    Gerhart-Hauptmann-Platz 50, 20095 Hamburg, 
    vorgesehen. 
4.) _Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich 
    haftenden Gesellschafterin_ 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
    Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden 
    Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2016 
    Entlastung zu erteilen. 
5.) _Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Aufsichtsrates_ 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
    Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 
    amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
6.) _Wahlen zum Aufsichtsrat - Wahl eines Mitgliedes_ 
 
    Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitgliedes Frau Katja 
    Gabriela Both, geb. Eckelmann, endet mit Ablauf der 
    diesjährigen Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat 
    schlägt vor, 
 
    Frau Katja Gabriela Both, Hamburg, 
    kaufmännische Angestellte, 
 
    erneut in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar 
    gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung der EUROKAI GmbH & 
    Co. KGaA bis zum Schluss der vierten auf die Wahl 
    folgenden ordentlichen Hauptversammlung der EUROKAI 
    GmbH & Co. KGaA. 
 
    Frau Katja Gabriela Both hat folgende Aufsichtsrats- 
    oder vergleichbare Mandate bei in- oder ausländischen 
    Gesellschaften: 
 
    Contship Italia S.p.A., Mailand, Italien, Mitglied 
    des Board of Directors 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Abs. 1 letzte 
    Alternative AktG i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung der 
    EUROKAI GmbH & Co. KGaA aus sechs Mitgliedern 
    zusammen, die von der Hauptversammlung zu wählen 
    sind. 
 
    Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß 
    Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 des Deutschen Corporate 
    Governance Kodex: 
 
    Frau Katja Gabriela Both ist 
 
    - Kommanditistin der Familie Thomas 
      Eckelmann GmbH & Co. KG, Hamburg, 
    - deren alleinige persönlich haftende 
      Gesellschafterin (Komplementärin) die 
      Familie Thomas Eckelmann 
      Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg, ist, 
      deren Gesellschafterin Frau Katja Gabriela 
      Both ebenfalls ist. 
    - Sie ist schließlich die Tochter des 
      Vorsitzenden der Geschäftsführung, Herrn 
      Thomas H. Eckelmann. 
 
    Die unter dem ersten Spiegelstrich genannte Familie 
    Thomas Eckelmann GmbH & Co. KG, Hamburg, 
 
    - ist einerseits die alleinige 
      Gesellschafterin der Kurt F.W.A. Eckelmann 
      GmbH, Hamburg, der persönlich haftenden 
      Gesellschafterin der EUROKAI GmbH & Co. 
      KGaA, und ihr 
    - sind andererseits über die Eckelmann GmbH, 
      Hamburg, an der die Familie Thomas 
      Eckelmann GmbH & Co. KG bei 
      konzernrechtlicher Betrachtung mittelbar 
      84,9 % hält, folgende Beteiligungen an der 
      EUROKAI GmbH & Co. KGaA zuzurechnen: 
 
      * die stimmberechtigte Vorzugsaktie im 
        Nennbetrag von EUR 520,00 (Namensaktie 
        Nr. 00001) der EUROKAI GmbH & Co. 
        KGaA, 
      * 53,71 % der nicht stimmberechtigten 
        Vorzugsaktien der EUROKAI GmbH & Co. 
        KGaA 
      * und schließlich 75,55 % der 
        Stammaktien der EUROKAI GmbH & Co. 
        KGaA. 
 
    Davon abgesehen besteht nach Einschätzung des 
    Aufsichtsrats zwischen der vorgeschlagenen Kandidatin 
    und der EUROKAI GmbH & Co. KGaA bzw. den 
    Gesellschaften des EUROKAI-Konzerns, Organmitgliedern 
    der EUROKAI GmbH & Co. KGaA sowie Aktionären, die 
    direkt oder indirekt mehr als 10 % der 
    stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten, 
    keine persönliche oder geschäftliche Beziehung, deren 
    Offenlegung nach Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen wird. 
 
    Weitere Angaben zu der vorgeschlagenen Kandidatin 
    stehen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung 
    an zum Abruf im Internet unter 
 
    www.eurokai.de 
 
    unter der Rubrik 'Investor Relations' unter Menüpunkt 
    'Hauptversammlung' zur Verfügung. 
7.) _Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung 
    der EUROKAI GmbH & Co. KGaA_ 
 
    a) Die Satzung enthält im Kopfbereich und vor der 
       Abschnittsüberschrift 'I. Allgemeine 
       Bestimmungen' die Firma der Gesellschaft sowie 
       Angaben zur Geschäftsanschrift, wie zu den 
       Telefon- und Faxnummern. § 1 Abs. 1 wiederholt 
       die Firma. Da die übrigen Angaben im 
       Kopfbereich nicht erforderlich sind und im 
       Falle von Änderungen eine 
       Satzungsänderung erforderlich machten, soll 
       der Kopfbereich vollständig gestrichen werden. 
 
       Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
       der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
       Beschluss zu fassen: 
 
       Der vor der Abschnittsüberschrift 'I. 
       Allgemeine Bestimmungen' befindliche 
       Kopfbereich der Satzung, bestehend aus 
       folgenden Angaben, 
 
       *'EUROKAI GmbH & Co. KGaA* 
       Kurt-Eckelmann-Str. 1 
       D-21129 Hamburg 
       Telefon (040) 7405-0 
       Telefax (040) 740 12 27' 
 
       wird ersatzlos gestrichen. 
    b) Da die EUROKAI GmbH & Co. KGaA inzwischen nur 
       noch reine Holdingfunktionen erfüllt und 
       darüber hinaus Flächen sowie Kaimauern im 
       Hamburger Hafen anmietet und vermietet, soll § 
       2 der Satzung, der den Gegenstand des 
       Unternehmens behandelt, entsprechend angepasst 
       werden. 
 
       Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
       der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
       Beschluss zu fassen: 
 
       § 2 der Satzung der Gesellschaft erhält 
       folgende neue Fassung: 
 
       '1. Gegenstand des Unternehmens ist die 
           unmittelbare und mittelbare 
           Beteiligung an in- und ausländischen 
           Unternehmen, insbesondere an 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

Unternehmen, die in der 
           Seehafenverkehrswirtschaft in den 
           Geschäftsfeldern Container, 
           Intermodal und Logistik tätig sind, 
           wie ferner die An- und Vermietung 
           von Flächen und Kaimauern im 
           Hamburger Hafen. 
       2. Die Gesellschaft ist zu allen 
          Geschäften und Maßnahmen 
          berechtigt, die geeignet erscheinen, 
          dem Gegenstand des Unternehmens zu 
          dienen.' 
    c) Da die EUROKAI GmbH & Co. KGaA bislang keinen 
       Einfluss auf die Struktur der persönlich 
       haftenden Gesellschafterin, der Kurt F.W.A 
       Eckelmann GmbH, hat, sollen in § 6 Ziffer 5 
       neu der Satzung einige, die Kurt F.W.A 
       Eckelmann GmbH bindende Maßstäbe 
       eingefügt werden, die im Ergebnis die Kurt 
       F.W.A Eckelmann GmbH im Interesse der 
       Kommanditaktionäre der EUROKAI GmbH & Co. KGaA 
       beschränken. Dies gilt insbesondere für die 
       beiden Auflagen, dass 
 
        die Kurt F.W.A Eckelmann GmbH stets 
        über einen aus drei (3) oder fünf (5) 
        Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrat 
        verfügen muss, dessen Aufgaben u.a. 
        auch darin bestehen müssen, die 
        Geschäftsführer der Kurt F.W.A. 
        Eckelmann GmbH zu berufen und 
        abzuberufen und deren Geschäftsführung 
        zu überwachen und 
        wenigstens zwei (2) Mitglieder dieses 
        Verwaltungsrats mit amtierenden 
        Mitgliedern des Aufsichtsrates der 
        EUROKAI GmbH & Co. KGaA identisch sein 
        müssen. 
 
       Die Absätze 2 und 3 des § 6 sollen sprachlich 
       klarer gefasst werden. 
 
       Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
       der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
       Beschluss zu fassen: 
 
       § 6 Nr. 2, 3 der Satzung werden wie folgt neu 
       gefasst und § 6 der Satzung durch einen neuen 
       Absatz 5 wie folgt ergänzt: 
 
       '2. Die persönlich haftende 
           Gesellschafterin kann ihr 
           Gesellschaftsverhältnis zum Ende 
           eines Kalenderjahres mit einer Frist 
           von 24 Monaten kündigen. 
       3. Scheidet einer von mehreren 
          persönlich haftenden Gesellschaftern 
          durch Kündigung oder aus sonstigem 
          Grunde aus der Gesellschaft aus oder 
          wird über das Vermögen eines von 
          mehreren persönlich haftenden 
          Gesellschaftern das 
          Insolvenzverfahren eröffnet, so hat 
          dies nicht die Auflösung der 
          Gesellschaft zur Folge. Die 
          Gesellschaft wird vielmehr unter den 
          übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. 
       5. Die persönlich haftende Gesellschafterin 
          Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH ist 
          verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, 
          dass: 
 
          a) sie stets einen aus drei (3) oder 
             fünf (5) Mitgliedern bestehenden 
             Verwaltungsrat hat, dessen 
             Aufgaben u.a. auch darin bestehen 
             müssen, die Geschäftsführer der 
             Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH zu 
             berufen und abzuberufen und deren 
             Geschäftsführung zu überwachen, 
          b) wenigstens zwei (2) Mitglieder 
             ihres Verwaltungsrats stets mit 
             amtierenden Mitgliedern des 
             Aufsichtsrats der EUROKAI GmbH & 
             Co. KGaA identisch sind und 
          c) sie ausschließlich für die 
             EUROKAI GmbH & Co. KGaA als 
             geschäftsführende persönlich 
             haftende Gesellschafterin tätig 
             ist und damit keine Drittgeschäfte 
             tätigt, solange ihr dieses Amt in 
             der EUROKAI GmbH & Co. KGaA 
             obliegt.' 
    d) § 8 der Satzung soll an die gültige 
       Gesetzeslage angepasst werden, da die 
       persönlich haftende Gesellschafterin nur von 
       den Beschränkungen des § 181 zweite 
       Alternative BGB (Zulässigkeit der 
       Mehrvertretung, auch Doppelvertretung genannt) 
       befreit werden kann. 
 
       Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
       der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
       Beschluss zu fassen: 
 
       § 8 der Satzung erhält folgende neue Fassung: 
 
       'Die Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH ist von den 
       Beschränkungen des § 181 zweite Alternative 
       BGB befreit.' 
    e) In § 9 der Satzung soll die Erstattung der 
       Aufwendungen der persönlich haftenden 
       Gesellschafterin neu geregelt werden. 
 
       Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
       der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
       Beschluss zu fassen: 
 
       § 9 der Satzung erhält folgende neue Fassung: 
 
       'Die Bezüge der Geschäftsführer der persönlich 
       haftenden Gesellschafterin werden vom 
       Aufsichtsrat bestimmt. Sie werden den 
       Geschäftsführern von der EUROKAI GmbH & Co. 
       KGaA unmittelbar gewährt und gezahlt. Im 
       Übrigen erstattet die EUROKAI GmbH & Co. 
       KGaA der persönlich haftenden Gesellschafterin 
       sämtliche Ausgaben und Aufwendungen für die 
       Geschäftsführung einschließlich der 
       Kosten ihres Verwaltungsrats.' 
    f) § 12 der Satzung soll modernisiert und an die 
       aktuelle Gesetzeslage angepasst werden. 
 
       Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
       der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
       Beschluss zu fassen: 
 
       § 12 Nr. 3 und 4 der Satzung erhalten folgende 
       neue Fassung: 
 
       '3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, 
           wenn alle Mitglieder 
           ordnungsgemäß geladen wurden 
           und mindestens drei (3) Mitglieder, 
           darunter der Vorsitzende oder sein 
           Stellvertreter, an der 
           Beschlussfassung teilnehmen. 
       4. Eine Beschlussfassung des 
          Aufsichtsrats kann auf Anordnung des 
          Vorsitzenden auch in einer Telefon- 
          oder Videokonferenz oder 
          außerhalb einer Sitzung durch 
          schriftliche, fernmündliche oder in 
          Textform übermittelte Stimmabgaben 
          erfolgen, wenn sich alle Mitglieder 
          mit dieser Art der Beschlussfassung 
          einverstanden erklären oder sich an 
          ihr beteiligen.' 
    g) Gemäß § 5 Nr. 1 der Satzung sind nicht 
       nur die Inhaberstammaktien stimmberechtigt, 
       sondern auch die auf den Namen lautende 
       Vorzugsaktie Nr. 00001. Dementsprechend soll § 
       14 Nr. 6 der Satzung redaktionell angepasst 
       werden, weil dort gegenwärtig nur von 
       stimmberechtigten Stammaktien die Rede ist. 
 
       Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
       der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
       Beschluss zu fassen: 
 
       § 14 Nr. 6 der Satzung erhält folgende neue 
       Fassung: 
 
       '6. Je Euro 1,00 Nennbetrag der 
           gemäß § 5 Abs. 1 lit. a) 
           stimmberechtigten Aktien gewährt 
           eine Stimme.' 
    h) In § 17 Abs. 1 der Satzung sollen auch die 
       Liquidatoren von den Beschränkungen des § 181 
       zweite Alternative BGB befreit werden. 
 
       Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
       der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
       Beschluss zu fassen: 
 
       § 17 Abs. 1 der Satzung erhält einen neuen 
       Satz 2 mit der Maßgabe, dass der 
       bisherige Satz 2 nun Satz 3 wird und nicht 
       mehr Gegenstand eines eigenständigen Absatzes 
       ist. Damit erhält § 17 Abs. 1 der Satzung 
       folgende neue Fassung: 
 
       'Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt 
       durch zwei (2) Liquidatoren, von denen der 
       eine durch die persönlich haftende 
       Gesellschafterin, der andere durch den 
       Aufsichtsrat bestimmt wird. Die Liquidatoren 
       sind von den Beschränkungen des § 181 zweite 
       Alternative BGB befreit. Das 
       Liquidationsvermögen wird gemäß Ziffer 2 
       und 3 verteilt.' 
8.) _Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
    für den Jahres- und Konzernabschluss des 
    Geschäftsjahres 2017 und vorsorglich für die 
    prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
    im Geschäftsjahr 2017_ 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung 
    seines Prüfungsausschusses, vor, 
 
    die ERNST & YOUNG GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rothenbaumchaussee 
    78, 20148 Hamburg, zum Abschlussprüfer für den 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss des 
    Geschäftsjahres 2017 zu wählen und zudem vorsorglich 
    auch zum Abschlussprüfer für eine prüferische 
    Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im 
    Geschäftsjahr 2017. 
 
_II. Weitere Angaben zur Einberufung_ 
 
1.) _Teilnahmeberechtigung_ 
 
    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind 
    nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
    bei der Gesellschaft unter der nachfolgend 
    genannten Adresse anmelden und einen von 
    ihrem depotführenden Institut erstellten 
    besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes an 
    diese Adresse übermitteln: 
 
     EUROKAI GmbH & Co. KGaA 
     c/o Link Market Services GmbH 
     Landshuter Allee 10 
     80637 München 
     Deutschland 
     Telefon: +49 (0)89 210 27-222 
     Fax: +49 (0)89 210 27-289 
     E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
    Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich 
    auf den Beginn des 21. Tages vor der 

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April 27, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.