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DGAP-HV: ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2017 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DJ DGAP-HV: ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2017 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: ALBA SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2017 
in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-04-27 / 15:30 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
ALBA SE Köln - ISIN DE0006209901 / WKN 620990 - 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur diesjährigen 
ordentlichen Hauptversammlung der ALBA SE ein. Sie 
findet statt am Mittwoch, den 7. Juni 2017, um 10:00 
Uhr (Einlass: 9:00 Uhr), im KOMED, MediaPark GmbH, Im 
MediaPark 6, 50670 Köln. 
 
I. *Tagesordnung* 
 
der ordentlichen Hauptversammlung der ALBA SE am 7. 
Juni 2017: 
 
1. *Vorlage des festgestellten 
   Jahresabschlusses, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des Lageberichtes und des 
   Konzernlageberichtes der ALBA SE, 
   einschließlich des erläuternden 
   Berichtes zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 
   und 315 Abs. 4 HGB, sowie des Berichtes des 
   Verwaltungsrates für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Der Verwaltungsrat der ALBA SE hat in seiner 
   Sitzung am 24. April 2017 den von der 
   geschäftsführenden Direktorin vorgelegten 
   Jahresabschluss der ALBA SE zum 31. Dezember 
   2016 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss 
   gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung über 
   den Jahresabschluss bedarf es daher nicht. 
   Der Konzernabschluss wurde vom Verwaltungsrat 
   ebenfalls in seiner Sitzung am 24. April 2017 
   gebilligt. Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2 
   AktG hat die Hauptversammlung mithin auch 
   insoweit nicht zu beschließen. Die 
   vorstehend genannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung vielmehr lediglich 
   vorzulegen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Verwaltungsrates* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern 
   des Verwaltungsrates für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   geschäftsführenden Direktors* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
   geschäftsführenden Direktor für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Der Prüfungsausschuss hat gem. Art. 16 Abs. 2 
   der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des 
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 
   April 2014 über spezifische Anforderungen an 
   die Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission im 
   Anschluss an ein Auswahlverfahren dem 
   Verwaltungsrat eine begründete Empfehlung für 
   die Bestellung der Warth & Klein Grant 
   Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Düsseldorf, oder der KPMG AG, Berlin, als 
   Prüfungsgesellschaft vorgelegt. Entsprechend 
   der dabei dem Verwaltungsrat mitgeteilten 
   Präferenz des Prüfungsausschusses schlägt der 
   Verwaltungsrat vor, zu beschließen, die 
   Warth & Klein Grant Thornton AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, 
   zum Abschlussprüfer der ALBA SE und der ALBA 
   SE-Gruppe für das Geschäftsjahr 2017 zu 
   wählen. 
5. *Wahl von Frau Carla Eysel in den 
   Verwaltungsrat* 
 
   Mit Beschluss vom 18. Januar 2017 wurde Frau 
   Carla Eysel anstelle des mit Wirkung zum 31. 
   Dezember 2016 ausgeschiedenen 
   Verwaltungsratsmitglieds Robert Nansink als 
   Verwaltungsratsmitglied bestellt. Das Mandat 
   endet mit Ablauf der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft am 7. Juni 
   2017. 
 
   Der Verwaltungsrat der Gesellschaft setzt 
   sich nach Art. 43 Abs. 2 der SE-Verordnung, 
   §§ 23, 24 SE-Ausführungsgesetz, § 21 Abs. 3 
   SE-Beteiligungsgesetz, Abschnitt I. Abs. (4) 
   der Vereinbarung über die Beteiligung der 
   Arbeitnehmer der Gesellschaft vom 15. April 
   2008 und § 8 Satzung zusammen und besteht aus 
   mindestens drei Mitgliedern, die von der 
   Hauptversammlung bestellt werden. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das am 31. Dezember 2019 
   endende Geschäftsjahr beschließt, 
 
   Frau Carla Eysel, wohnhaft Berlin, 
   Syndikusanwältin und Leiterin des Bereichs 
   Business Development & Organisation der ALBA 
   Group plc & Co. KG, 
 
   in den Verwaltungsrat der ALBA SE zu wählen. 
 
   *Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie 
   Ziffer 5.4.1 Abs. 5 Deutscher Corporate 
   Governance Kodex zu Tagesordnungspunkt 5* 
 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten: 
 
   keine 
 
   Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   keine 
 
   Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 
   Deutscher Corporate Governance Kodex 
 
   - Leiterin des Bereichs Business Development 
   & Organisation der ALBA Group plc & Co. KG 
   als herrschender Aktionärin 
 
   - geschäftsführende Direktorin der ALBA SE 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung der 
   geschäftsführenden Direktoren, von der 
   Veröffentlichung der Individualbezüge der 
   geschäftsführenden Direktoren nach dem Gesetz 
   über die Offenlegung von Bezügen der 
   geschäftsführenden Direktoren abzusehen* 
 
   Nach den gesetzlichen Regelungen kann die 
   Veröffentlichung der individuellen Bezüge der 
   geschäftsführenden Direktoren nach §§ 286 
   Abs. 5, 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8, 
   314 Abs. 2 Satz 2 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe 
   a Satz 5 bis 8 HGB für einen Zeitraum von 
   höchsten fünf Jahren unterbleiben, wenn die 
   Hauptversammlung dies beschließt. Die 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf 
   einer Mehrheit von mindestens drei Viertel 
   des bei der Beschlussfassung vertretenen 
   Grundkapitals. 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 13. 
   Juni 2012 hat von dieser Möglichkeit Gebrauch 
   gemacht. Der von der Hauptversammlung vom 13. 
   Juni 2012 gefasste Beschluss über die 
   Befreiung von der Pflicht zur 
   individualisierten Offenlegung der 
   Vorstandsbezüge fand letztmals auf den 
   Jahres- und Konzernabschluss für das 
   Geschäftsjahr 2016 Anwendung und soll nun für 
   weitere fünf Jahre verlängert werden. Der 
   Verwaltungsrat ist der Auffassung, dass dem 
   berechtigten Informationsinteresse der 
   Aktionäre durch Angabe der Gesamtvergütung 
   der geschäftsführenden Direktoren hinreichend 
   Rechnung getragen wird. Der Verwaltungsrat 
   wird entsprechend seiner gesetzlichen 
   Pflichten die Angemessenheit der 
   individuellen Vergütung sicherstellen. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   'Die in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 
   bis 8 und § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 
   5 bis 8 HGB verlangten Angaben unterbleiben 
   in den Jahresabschlüssen und 
   Konzernabschlüssen der Gesellschaft für die 
   Geschäftsjahre 2017 bis einschließlich 
   2021, längstens jedoch bis zum 6. Juni 2022.' 
II. *Weitere Angaben* 
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur 
   Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von 
   Anträgen in der Hauptversammlung sind 
   diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor 
   der Hauptversammlung anmelden und ihre 
   Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung kann in 
   deutscher oder englischer Sprache schriftlich, 
   per Telefax oder per E-Mail in Textform 
   erfolgen. Die Berechtigung ist durch einen in 
   Textform in deutscher oder englischer Sprache 
   erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
   das depotführende Institut zu erbringen. Der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den 
   Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
   zu beziehen, also auf den 17. Mai 2017, 0:00 
   Uhr MESZ (sog. Nachweisstichtag), und muss der 
   Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung zur 
   Hauptversammlung spätestens bis zum 31. Mai 
   2017, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse 
   zugehen: 
 
    ALBA SE 
    c/o UniCredit Bank AG 
    Abt. CBS51DS/GM 
    80311 München 
    Telefax-Nr.: +49 (0) 89 / 5400-2519 
    E-Mail: hauptversammlungen@unicredit.de 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung 
   des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
   Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur 
   Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts 
   bemessen sich dabei ausschließlich nach 
   dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag 
   geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit 
   des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung 
   des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag 
   ist für die Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich; d.h., 
   Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
   die Berechtigung zur Teilnahme und auf den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2017 09:31 ET (13:31 GMT)

DJ DGAP-HV: ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt 
   für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum 
   Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen 
   und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
   Nachweisstichtag ist indes kein relevantes 
   Datum für die Dividendenberechtigung. 
2. *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Bevollmächtigte/Stimmrechtsvertretung* 
 
   Die Aktionäre, die nicht selbst an der 
   Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr 
   Stimmrecht unter entsprechender 
   Vollmachtserteilung durch einen 
   Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder 
   eine Vereinigung von Aktionären, ausüben 
   lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als 
   eine Person, so kann die Gesellschaft eine 
   oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im 
   Fall einer Bevollmächtigung sind eine 
   fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des 
   Anteilsbesitzes erforderlich. 
 
   Sofern weder ein Kreditinstitut noch eine 
   Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß §§ 
   135 Abs. 8, 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellte Personen bzw. Institutionen 
   bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung 
   der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis 
   der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft der Textform. Die Vollmacht und 
   ihr Widerruf können entweder in Textform 
   gegenüber der Gesellschaft unter der Adresse 
 
    ALBA SE 
    c/o AAA HV Management GmbH 
    Ettore-Bugatti-Straße 31 
    51149 Köln 
    Telefax-Nr.: +49 (0) 2203 / 20229-11 
    E-Mail: alba_se2017@aaa-hv.de 
 
   bzw. am Tag der Hauptversammlung an der Ein- 
   und Ausgangskontrolle oder in Textform 
   gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. 
   Wird die Vollmacht gegenüber dem 
   Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines 
   Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft in Textform. Dieser kann der 
   Gesellschaft an die vorstehend genannte 
   Adresse übermittelt werden. Zudem kann der 
   Nachweis auch am Tag der Hauptversammlung an 
   der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht 
   werden. 
 
   Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 
   10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten 
   gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, 
   eine Aktionärsvereinigung oder eine der 
   Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die 
   Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG 
   sinngemäß gelten, bevollmächtigt, genügt 
   es, wenn die Vollmacht von dem 
   Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten 
   wird; die Vollmachtserklärung muss zudem 
   vollständig sein und darf nur mit der 
   Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
   enthalten. Bitte stimmen Sie sich, wenn Sie 
   ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
   oder ein anderes der gemäß §§ 135 Abs. 8 
   oder Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellten Institute, Unternehmen oder 
   Personen bevollmächtigen wollen, über die Form 
   der Vollmacht ab. 
 
   Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären wie 
   bisher an, sich durch einen von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. 
   Diesem Stimmrechtsvertreter müssen dazu eine 
   Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des 
   Stimmrechts erteilt werden. Die Erteilung der 
   Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und 
   der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
   der Gesellschaft bedürfen der Textform. Der 
   Stimmrechtsvertreter darf das Stimmrecht nur 
   nach Maßgabe ausdrücklich erteilter 
   Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der 
   Tagesordnung ausüben. Ohne solche 
   ausdrücklichen Weisungen ist die Vollmacht 
   ungültig. Bitte beachten Sie, dass die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft keine 
   Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des 
   Rede- und Fragerechts, zur Stellung von 
   Anträgen und zur Einlegung von Widersprüchen 
   gegen Hauptversammlungsbeschlüsse 
   entgegennehmen und sich bei Abstimmungen, für 
   die keine Weisung erteilt wurde, stets der 
   Stimme enthalten werden. Vollmachten und 
   Weisungen an den Stimmrechtsvertreter sind bis 
   spätestens 6. Juni 2017, 24:00 Uhr MESZ, an 
   die vorstehend unter dieser Ziffer 2 genannte 
   Adresse zu übermitteln. Der 
   Stimmrechtsvertreter kann außerdem am Tag 
   der Hauptversammlung an der Ein- und 
   Ausgangskontrolle bevollmächtigt werden. 
 
   Nähere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung 
   erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende 
   Informationen sind auch im Internet unter 
   www.alba-se.com, 'Investor Relations: 
   Aktionäre der ALBA SE', 'Hauptversammlung' 
   einsehbar. 
3. *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf 
   Verlangen einer Minderheit gemäß Art. 56 
   Sätze 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 
   Abs. 2 AktG* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
   anteiligen Betrag von Euro 500.000 am 
   Grundkapital erreichen, das entspricht 192.308 
   Stückaktien, können schriftlich verlangen, 
   dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
   und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist 
   an den Verwaltungsrat zu richten. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss 
   der Gesellschaft spätestens bis zum 7. Mai 
   2017, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse 
   zugehen: ALBA SE, Verwaltungsrat, c/o ALBA 
   Group plc & Co. KG, Herr Ulrich Grohé, 
   Knesebeckstraße 56-58, 10719 Berlin. 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung 
   werden, soweit sie nicht bereits mit der 
   Einberufung bekanntgemacht wurden, 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
   Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen 
   Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
   denen davon ausgegangen werden kann, dass sie 
   die Information in der gesamten Europäischen 
   Union verbreiten. Sie werden außerdem im 
   Internet unter www.alba-se.com, 'Investor 
   Relations: Aktionäre der ALBA SE', 
   'Hauptversammlung' veröffentlicht. 
4. *Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
   Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 
   AktG* 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge i.S.d. §§ 126, 
   127 AktG sind bis spätestens 23. Mai 2017, 
   24:00 Uhr MESZ, ausschließlich an 
   folgende Adresse zu richten: 
 
    ALBA SE 
    c/o AAA HV Management GmbH 
    Ettore-Bugatti-Straße 31 
    51149 Köln 
    Telefax-Nr.: +49 (0) 2203 / 20229-11 
    E-Mail: alba_se2017@aaa-hv.de 
 
   Anderweitig adressierte Anträge und 
   Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge und 
   Wahlvorschläge werden unverzüglich im Internet 
   unter www.alba-se.com, 'Investor Relations: 
   Aktionäre der ALBA SE', 'Hauptversammlung' 
   veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der 
   Verwaltung werden ebenfalls an der genannten 
   Stelle im Internet veröffentlicht. 
5. *Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG* 
 
   Gemäß § 131 Abs. 1 AktG kann jeder 
   Aktionär und jeder Aktionärsvertreter in der 
   Hauptversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft 
   über Angelegenheiten der Gesellschaft, die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
   Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen 
   sowie über die Lage des Konzerns und der in 
   den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen 
   verlangen, soweit die Auskunft zur 
   sachgemäßen Beurteilung eines oder 
   mehrerer Tagesordnungspunkte erforderlich ist. 
 
   Wir weisen darauf hin, dass der Verwaltungsrat 
   unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten 
   Voraussetzungen die Auskunft verweigern darf. 
6. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung* 
 
   In Ergänzung zu den vorstehenden Angaben 
   teilen wir mit, dass im Zeitpunkt der 
   Einberufung das Grundkapital der Gesellschaft 
   in 9.840.000 auf den Inhaber lautende 
   nennwertlose Stückaktien eingeteilt ist. Jede 
   Aktie gewährt eine Stimme; die Gesamtzahl der 
   Stimmen beträgt somit 9.840.000. Nach Kenntnis 
   der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der 
   Einberufung keine Aktie vom Stimmrecht 
   ausgeschlossen. 
7. *Unterlagen und Information nach § 124a AktG* 
 
   Mit Einberufung der Hauptversammlung sind 
   folgende Unterlagen auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.alba-se.com, 'Investor 
   Relations: Aktionäre der ALBA SE', 
   'Hauptversammlung' zugänglich: 
 
   * Jahresabschluss, Konzernabschlusses, 
     Lagebericht und Konzernlagebericht der 
     ALBA SE, einschließlich des 
     erläuternden Berichtes zu den Angaben nach 
     §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB, sowie 
     Bericht des Verwaltungsrates für das 
     Geschäftsjahr 2016. 
 
   Auf Verlangen werden jedem Aktionär 
   Abschriften dieser Unterlagen unverzüglich und 
   kostenlos übersandt. Die vorstehenden 
   Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung 
   am 7. Juni 2017 zur Einsichtnahme der 
   Aktionäre ausliegen. Über die genannte 
   Internetseite sind außerdem sämtliche 
   sonstigen Informationen gemäß § 124a AktG 
   sowie weitergehende Erläuterungen der Rechte 
   der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, 
   § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, 
   § 127 und § 131 AktG zugänglich. 
 
Köln, im April 2017 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2017 09:31 ET (13:31 GMT)

*ALBA SE* 
 
_- Der Verwaltungsrat -_ 
 
ALBA SE 
Stollwerckstraße 9a 
51149 Köln 
 
2017-04-27 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: ALBA SE 
             Stollwerckstr. 9a 
             51149 Köln 
             Deutschland 
E-Mail:      Henning.krumrey@albagroup.de 
Internet:    https://www.alba.info/unternehmen/investor-relations-aktionaere-der-alba-se/ha 
             uptversammlung.html 
ISIN:        DE0006209901 
WKN:         620990 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
568367 2017-04-27 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 27, 2017 09:31 ET (13:31 GMT)

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