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DGAP-HV: Scout24 AG: Korrektur: Bekanntmachung -5-

DJ DGAP-HV: Scout24 AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Scout24 AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Scout24 AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 08.06.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-04-27 / 17:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Berichtigung der Veröffentlichung vom 27. April 2017 
Scout24 AG München ISIN DE000A12DM80 / WKN A12DM8 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hiermit 
laden wir unsere Aktionäre zu unserer 
diesjährigen *ordentlichen Hauptversammlung* ein, 
die am *8. Juni 2017* um *10:00 Uhr* 
im Hotel Maritim proArte, Friedrichstraße 111, 
10117 Berlin 
stattfindet. 
A. 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Scout24 AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die Scout24 
   AG und den Konzern, des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, 
   § 315 Abs. 4 HGB und des Berichts des 
   Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 
   2016* 
 
   Die vorstehenden Unterlagen können auf der 
   Internetseite der Gesellschaft 
   (www.scout24.com) unter 'Investor Relations' 
   und dort unter 'Hauptversammlung' eingesehen 
   werden und werden auch während der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
   Ferner macht der Vorstand der Hauptversammlung 
   gemäß § 176 Abs. 1 AktG den Vorschlag des 
   Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns 
   zugänglich. 
 
   Der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss 
   und der Konzernabschluss sind vom Aufsichtsrat 
   der Gesellschaft entsprechend §§ 172, 173 AktG 
   am 23. März 2017 gebilligt worden. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt worden. 
   Deshalb ist entsprechend den gesetzlichen 
   Bestimmungen zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der Scout24 AG für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
    Der im Geschäftsjahr 2016 erzielte und im 
    festgestellten Jahresabschluss zum 31. 
    Dezember 2016 ausgewiesene Bilanzgewinn in 
    Höhe von EUR 454.608.501,14 wird wie folgt 
    verwendet: 
 
    Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 
    EUR 0,30 je dividendenberechtigter 
    Stückaktie für das abgelaufene 
    Geschäftsjahr 2016. 
 
     Gesamtbetrag der = EUR 32.280.000,00 
     Dividende 
     Gewinnvortrag    = EUR 422.328.501,14 
     Bilanzgewinn     = EUR 454.608.501,14 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in 
   der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 13. Juni 2017, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers für den Jahres- und den 
   Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2017 
   sowie für die etwaige prüferische Durchsicht 
   des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2017 und 
   eine etwaige prüferische Durchsicht 
   zusätzlicher unterjähriger 
   Finanzinformationen.* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
   KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin, zum Abschlussprüfer des Jahres- und des 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2017 
   sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht 
   des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts (§ 37w Abs. 5 WpHG) im 
   Geschäftsjahr 2017 sowie für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht unterjähriger 
   Finanzberichte (§ 37w Abs. 7 WpHG) im 
   Geschäftsjahr 2017 und 2018 bis zur nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   bedarf die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 
   Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich 
   ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
   Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Diese 
   Ermächtigung kann gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   AktG für eine Dauer von bis zu fünf Jahren 
   erteilt werden. Die von der 
   außerordentlichen Hauptversammlung der 
   Gesellschaft am 17. September 2015 erteilte 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   AktG soll durch die vorgeschlagene Ermächtigung 
   vollumfänglich aufgehoben und ersetzt werden. 
   Die Gesellschaft beabsichtigt so, eine 
   langfristigere Möglichkeit zu erhalten, um u.a. 
   ihre Kapitalstruktur zu bereinigen oder auch, 
   um flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten für auf 
   Nachhaltigkeit ausgerichtete aktienbasierte 
   Vergütungssysteme zu schaffen. Ferner können 
   solche Aktien dann auch langfristiger u.a. auch 
   als Akquisitionswährung für den etwaigen Erwerb 
   von Unternehmen oder Beteiligungen eingesetzt 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 
      7. Juni 2022 eigene Aktien der 
      Gesellschaft im Umfang von bis zu 
      insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
      geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
      Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
      Grundkapitals zu erwerben. Auf die 
      gemäß dieser Ermächtigung erworbenen 
      Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen 
      Aktien, die sich im Besitz der 
      Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 
      71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals 
      entfallen. 
   b) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in 
      Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
      unmittelbar durch die Gesellschaft oder 
      auch durch von der Gesellschaft abhängige 
      oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
      stehende Unternehmen oder durch von der 
      Gesellschaft oder von der Gesellschaft 
      abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
      stehende Unternehmen beauftragte Dritte 
      ausgeübt werden. 
   c) Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands 
      (i) über die Börse, (ii) mittels eines 
      öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels 
      einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
      eines solchen Angebots oder (iii) durch 
      Einsatz von Derivaten (Put- oder 
      Call-Optionen oder einer Kombination aus 
      beiden) erfolgen. 
 
      * Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 
        Börse, darf der von der Gesellschaft 
        gezahlte Gegenwert je Scout24-Aktie 
        (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
        durchschnittlichen Schlusskurs einer 
        Scout24-Aktie im Xetra-Handelssystem 
        (oder einem vergleichbaren 
        Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
        Wertpapierbörse an den letzten drei 
        Börsenhandelstagen vor der 
        Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr 
        als 10% über- und nicht mehr als 20% 
        unterschreiten. Die nähere 
        Ausgestaltung des Erwerbs bestimmt der 
        Vorstand der Gesellschaft. 
      * Erfolgt der Erwerb über ein 
        öffentliches Kaufangebot bzw. eine 
        öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
        eines Kaufangebots, dürfen der 
        gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte 
        der Kaufpreisspanne je Scout24-Aktie 
        (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
        Durchschnitt der Schlussauktionspreise 
        im Xetra-Handelssystem (oder einem 
        vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
        Frankfurter Wertpapierbörse an den 
        drei Börsenhandelstagen vor dem Tag 
        der Veröffentlichung des Angebots bzw. 
        der öffentlichen Aufforderung zur 
        Abgabe eines Kaufangebots um nicht 
        mehr als 10% über- und nicht mehr als 
        20% unterschreiten. Die näheren 
        Einzelheiten der Ausgestaltung des 
        Angebots bzw. der an die Aktionäre 
        gerichteten öffentlichen Aufforderung 
        zur Abgabe von Kaufangeboten an 
        Aktionäre bestimmt der Vorstand der 
        Gesellschaft. 
 
        Ergeben sich nach der Veröffentlichung 
        eines Kaufangebots bzw. der 
        öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
        eines Kaufangebots erhebliche 
        Abweichungen des maßgeblichen 
        Kurses, so kann das Angebot bzw. die 
        Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
        Angebots angepasst werden. In diesem 
        Fall wird auf den Durchschnittskurs 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2017 11:01 ET (15:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Scout24 AG: Korrektur: Bekanntmachung -2-

der drei Börsenhandelstage vor der 
        Veröffentlichung einer etwaigen 
        Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot 
        bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines 
        solchen Angebots kann weitere 
        Bedingungen vorsehen. 
 
        Sofern die Anzahl der zum Kauf 
        angedienten bzw. angebotenen 
        Scout24-Aktien das vorhandene 
        Rückkaufvolumen überschreitet, kann 
        unter insoweit partiellem Ausschluss 
        eines eventuellen Andienungsrechts der 
        Erwerb nach dem Verhältnis der 
        angedienten bzw. angebotenen 
        Scout24-Aktien je Aktionär erfolgen. 
 
        Ebenso können eine bevorrechtigte 
        Berücksichtigung bzw. Annahme 
        geringerer Stückzahlen bis zu 100 
        Stück angedienter Scout24-Aktien je 
        Aktionär sowie eine Rundung nach 
        kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen 
        werden. 
      * Erfolgt der Erwerb unter Einsatz von 
        Derivaten in Form von Put- oder 
        Call-Optionen oder einer Kombination 
        aus beiden, müssen die 
        Optionsgeschäfte mit einem 
        Kreditinstitut oder mit einem nach § 
        53 Abs. 1 S. 1 oder § 53b Abs. 1 S. 1 
        oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
        Kreditwesen tätigen Unternehmen oder 
        über die Börse zu marktnahen 
        Konditionen abgeschlossen werden, bei 
        deren Ermittlung unter anderem der bei 
        Ausübung der Optionen zu zahlende 
        Kaufpreis für die Aktien, d.h. der 
        Ausübungspreis, zu berücksichtigen 
        ist. In jedem Fall dürfen unter 
        Einsatz von Derivaten in Form von Put- 
        oder Call-Optionen oder einer 
        Kombination aus beiden maximal eigene 
        Aktien bis insgesamt 5% des zum 
        Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - 
        falls dieser Betrag niedriger ist - 
        des zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
        dieser Ermächtigung bestehenden 
        Grundkapitals der Gesellschaft 
        erworben werden. Die Laufzeit der 
        Optionen darf maximal 18 Monate 
        betragen und endet in jedem Fall 
        spätestens am 7. Juni 2022. Den 
        Aktionären steht insoweit - in 
        entsprechender Anwendung von § 186 
        Abs. 3 S. 4 AktG - ein Recht, 
        derartige Optionsgeschäfte mit der 
        Gesellschaft abzuschließen, nicht 
        zu. Der Ausübungspreis (ohne 
        Erwerbsnebenkosten, aber unter 
        Berücksichtigung der erhaltenen bzw. 
        gezahlten Optionsprämie) darf den 
        durchschnittlichen Schlusskurs einer 
        Scout24-Aktie im Xetra-Handelssystem 
        (oder einem vergleichbaren 
        Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
        Wertpapierbörse an den letzten drei 
        Börsenhandelstagen vor Abschluss des 
        betreffenden Optionsgeschäfts um nicht 
        mehr als 10% über- und nicht mehr als 
        20% unterschreiten. 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
      Gesellschaft, die auf Grund dieser 
      Ermächtigung erworben wurden oder werden, 
      über die Börse oder durch Angebot an alle 
      Aktionäre im Verhältnis ihrer 
      Beteiligungsquoten zu veräußern. 
      Darüber hinaus dürfen Aktien der 
      Gesellschaft, die auf Grund dieser 
      Ermächtigung erworben wurden oder werden 
      zu allen weiteren gesetzlich zulässigen 
      Zwecken, insbesondere auch zu den 
      folgenden Zwecken verwendet werden: 
 
      1) Der Vorstand wird ermächtigt, 
         gemäß lit. a) bis lit. c) 
         erworbene Aktien ohne weiteren 
         Hauptversammlungsbeschluss 
         einzuziehen. Auch die Durchführung 
         der Einziehung bedarf keines weiteren 
         Hauptversammlungsbeschlusses. Die 
         Einziehung kann auch in vereinfachten 
         Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
         durch Anpassung des anteiligen 
         Betrags der übrigen Stückaktien am 
         Grundkapital der Gesellschaft 
         erfolgen. Der Vorstand wird für 
         diesen Fall zur Anpassung der Angabe 
         der Anzahl der Stückaktien in der 
         Satzung ermächtigt. 
      2) Der Vorstand wird ermächtigt, 
         gemäß lit. a) bis lit. c) 
         erworbene Aktien gegen 
         Sachleistungen, insbesondere als 
         Gegenleistung für den (auch 
         mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, 
         Betrieben, Unternehmensteilen, 
         Anteilen an Unternehmen, 
         Zusammenschlüssen von Unternehmen 
         oder sonstigen Vermögensgegenständen 
         oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
         Vermögensgegenständen 
         einschließlich Forderungen gegen 
         die Gesellschaft oder ihre 
         Konzernunternehmen anzubieten, zu 
         veräußern und zu übertragen. 
      3) Der Vorstand wird ermächtigt, 
         gemäß lit. a) bis lit. c) 
         erworbene Aktien auch zur Erfüllung 
         von Umtauschrechten aus von der 
         Gesellschaft oder von 
         Konzernunternehmen der Gesellschaft 
         begebenen Wandelschuldverschreibungen 
         zu verwenden. 
      4) Der Vorstand wird ermächtigt, 
         gemäß lit. a) bis lit. c) 
         erworbene Aktien in Zusammenhang mit 
         aktienbasierten Vergütungs- bzw. 
         Belegschaftsaktienprogrammen der 
         Gesellschaft oder mit ihr verbundener 
         Unternehmen zu verwenden und an 
         Personen, die in einem 
         Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft 
         oder einem mit ihr verbundenen 
         Unternehmen stehen oder standen, 
         sowie an Organmitglieder von mit der 
         Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
         auszugeben. Gemäß lit. a) bis 
         lit. c) erworbene Aktien können den 
         vorgenannten Personen und 
         Organmitgliedern insbesondere 
         entgeltlich oder unentgeltlich zum 
         Erwerb angeboten, zugesagt und 
         übertragen werden, wobei das Arbeits- 
         bzw. Anstellungs- oder 
         Organverhältnis zum Zeitpunkt des 
         Angebots, der Zusage oder der 
         Übertragung bestehen muss. 
      5) Der Vorstand wird ermächtigt, 
         gemäß lit. a) bis lit. c) 
         erworbene Aktien zu veräußern, 
         sofern die Veräußerung gegen 
         Barzahlung und zu einem Preis 
         erfolgt, der den Börsenpreis von 
         Aktien gleicher Ausstattung der 
         Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
         Veräußerung nicht wesentlich 
         unterschreitet. Diese Ermächtigung 
         ist beschränkt auf die 
         Veräußerung von Aktien der 
         Gesellschaft, auf die insgesamt ein 
         anteiliger Betrag von höchstens 10% 
         des bei Erteilung dieser Ermächtigung 
         oder - falls dieser Wert geringer ist 
         - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
         dieser Ermächtigung bestehenden 
         Grundkapitals der Gesellschaft 
         entfällt. Die Höchstgrenze von 10% 
         des Grundkapitals vermindert sich um 
         den anteiligen Betrag des 
         Grundkapitals, der auf Aktien der 
         Gesellschaft entfällt, die während 
         der Laufzeit dieser Ermächtigung im 
         Rahmen einer Kapitalerhöhung unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts 
         gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
         ausgegeben wurden oder die zur 
         Bedienung von Options- oder 
         Wandlungsrechten oder Options- oder 
         Wandlungspflichten auszugeben sind, 
         sofern die Schuldverschreibungen 
         während der Laufzeit dieser 
         Ermächtigung in entsprechender 
         Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 
         AktG begeben wurden. 
   e) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die auf 
      Grund dieser Ermächtigung erworbenen 
      eigenen Aktien zur Bedienung von Rechten 
      auf den Erwerb oder Pflichten zum Erwerb 
      von Aktien der Gesellschaft zu verwenden, 
      die mit Mitgliedern des Vorstands der 
      Gesellschaft im Rahmen der 
      Vorstandsvergütung vereinbart wurden. Das 
      Vorstandsanstellungs- oder Organverhältnis 
      muss zum Zeitpunkt des Angebots, der 
      Zusage oder der Übertragung der 
      Aktien der Gesellschaft noch bestehen. Die 
      weiteren Einzelheiten etwaiger Zusagen und 
      Übertragungen, einschließlich 
      einer etwaigen direkten Gegenleistung, 
      etwaiger Anspruchsvoraussetzungen und 
      Verfalls- oder Ausgleichsregelungen, 
      insbesondere für Sonderfälle wie die 
      Pensionierung, die Erwerbsunfähigkeit oder 
      den Tod, werden vom Aufsichtsrat unter 
      Wahrung der Anforderungen des § 87 AktG 
      festgelegt. 
   f) Die Ermächtigungen unter lit. d) und lit. 
      e) können einmal oder mehrmals, ganz oder 
      in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die 
      Ermächtigungen unter lit. d), können auch 
      durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz 
      der Gesellschaft stehende Unternehmen oder 
      auf deren Rechnung oder auf Rechnung der 
      Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
      werden. Zudem können erworbene eigene 
      Aktien auch auf Konzernunternehmen 
      übertragen werden. 
   g) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
      erworbenen eigenen Aktien wird insoweit 
      ausgeschlossen, wie diese Aktien der 
      Gesellschaft gemäß den vorstehenden 
      Ermächtigungen unter lit. d) Nr. (2) bis 
      (5) und lit. e) verwendet werden. 
   h) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
      Maßnahmen des Vorstands auf Grund 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2017 11:01 ET (15:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Scout24 AG: Korrektur: Bekanntmachung -3-

dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur 
      mit seiner Zustimmung vorgenommen werden 
      dürfen. 
   i) Die von der außerordentlichen 
      Hauptversammlung der Gesellschaft am 17. 
      September 2015 erteilte Ermächtigung zum 
      Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
      gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG wird mit 
      Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
      vollumfänglich aufgehoben und ersetzt. 
7. *Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß 
§§ 95 Satz 2, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG in 
Verbindung mit § 9 Absatz 1 und 2 der Satzung der 
Gesellschaft aus neun Mitgliedern zusammen, die von der 
Hauptversammlung gewählt werden. 
 
Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner 
Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus, wird gemäß § 9 
Absatz 4 Satz 1 der Satzung ein Nachfolger für den Rest 
der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds 
gewählt. 
 
Herr Matuschka von Greiffenclau hat sein Amt als 
Mitglied des Aufsichtsrats zum 10. Februar 2017 
niedergelegt. Als Nachfolger soll Herr Michael Zahn in 
den Aufsichtsrat gewählt werden. 
 
Herr Robert D. Reid hat sein Amt als Mitglied des 
Aufsichtsrats zum 19. April 2017 niedergelegt. Als 
Nachfolger soll Herr Peter Schwarzenbauer in den 
Aufsichtsrat gewählt werden. 
 
Da somit die Ämter von insgesamt zwei Mitgliedern 
des Aufsichtsrats geendet haben, sind zwei neue 
Mitglieder des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung 
zu wählen. 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen mit 
Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 
am 8. Juni 2017 bis zum Ablauf der ordentlichen 
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
Geschäftsjahr 2019 beschließt, jeweils als 
Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu 
wählen: 
 
 a) *Herrn Michael Zahn, Chief Executive 
    Officer Deutsche Wohnen AG, wohnhaft in 
    Berlin* 
 
 _Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 
 AktG:_ 
 
 (i)  Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten: 
 
      * TLG Immobilien AG (Vorsitzender des 
        Aufsichtsrats) 
      * GSW Immobilien AG (Vorsitzender des 
        Aufsichtsrats) 
 (ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      * G+D Gesellschaft für Energiemanagement 
        mbH (Vorsitzender des Beirats) 
      * Funk Schadensmanagement GmbH 
        (Vorsitzender des Beirats) 
      * Füchse Berlin Handball GmbH (Mitglied 
        des Beirats) 
 
 Herr Zahn ist mit dem Sektor, in dem die 
 Gesellschaft geschäftlich tätig ist, aufgrund 
 seiner langjährigen Tätigkeit in verschiedenen 
 Management- und Aufsichtsratspositionen in 
 Unternehmen der Immobilienwirtschaft vertraut 
 (vgl. § 100 Abs. 5 letzter Halbsatz AktG). 
 
 _Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
 Corporate Governance Kodex:_ 
 
 Nach Ansicht des Aufsichtsrats bestehen bei 
 Herrn Zahn keine persönlichen oder 
 geschäftlichen Beziehungen zur Scout24 AG oder 
 deren Konzernunternehmen, den Organen der Scout 
 24 AG oder einem wesentlich an der Scout24 AG 
 beteiligten Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 des 
 Corporate Governance Kodex offenzulegen wären. 
 
 b) *Herrn Peter Schwarzenbauer, Mitglied des 
    Vorstands der BMW AG, wohnhaft in 
    Haimhausen* 
 
 _Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 
 AktG:_ 
 
 (i)  Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten: 
 
      * keine 
 (ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      * Rolls-Royce Motor Cars Limited 
        (Vorsitzender) 
 
 Herr Schwarzenbauer ist mit dem Sektor, in dem 
 die Gesellschaft und Konzernunternehmen der 
 Gesellschaft (insbesondere AutoScout24 GmbH) 
 geschäftlich tätig sind, aufgrund seiner 
 langjährigen Tätigkeit in verschiedenen 
 führenden Positionen in Unternehmen der 
 Automobilwirtschaft vertraut (vgl. § 100 Abs. 5 
 letzter Halbsatz AktG). 
 
 _Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
 Corporate Governance Kodex:_ 
 
 Nach Ansicht des Aufsichtsrats bestehen bei 
 Herrn Schwarzenbauer keine persönlichen oder 
 geschäftlichen Beziehungen zur Scout24 AG oder 
 deren Konzernunternehmen, den Organen der 
 Scout24 AG oder einem wesentlich an der Scout24 
 AG beteiligten Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 
 des Corporate Governance Kodex offenzulegen 
 wären. 
 
Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 des 
Deutschen Corporate Governance Kodex vergewissert, dass 
die vorgeschlagenen Kandidaten jeweils den zu 
erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im 
Aufsichtsrat aufbringen können. 
 
Es ist beabsichtigt, in Übereinstimmung mit Ziffer 
5.4.3. Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl 
vorzunehmen. 
 
Die vorgenannten Wahlvorschläge des Aufsichtsrats 
stützen sich auf die Empfehlung des 
Präsidialausschusses, der auch die Funktion des 
Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats wahrnimmt. 
 
Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten 
sind über die Internetseite www.scout24.com unter 
'Investor Relations' und dort unter 'Hauptversammlung' 
zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung zur 
Einsichtnahme ausliegen. Lebensläufe der 
vorgeschlagenen Kandidaten, die über relevante 
Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen Auskunft geben, 
sind dieser Einladung als Anlage beigefügt. 
 
8. *Änderung von § 12 (Vergütung des 
   Aufsichtsrates) der Satzung* 
 
Derzeit erhält jedes Aufsichtsratsmitglied der 
Gesellschaft neben dem Ersatz seiner Auslagen eine 
feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 80.000,00 (§ 
12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft). Die 
Tätigkeit als Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist 
mit einem erheblichen zeitlichen Arbeitsaufwand 
verbunden. Deshalb wird vorgeschlagen, dass zukünftig 
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zusätzlich eine 
feste jährliche Vergütung in Höhe von jährlich EUR 
20.000,00 erhält. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt 
zu beschließen: 
 
 § 12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung (Vergütung des 
 Aufsichtsrats) wird um folgenden Satz 2 
 ergänzt: 
 'Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält 
 zusätzlich eine feste jährliche Vergütung in 
 Höhe von EUR 20.000,00.' 
 
Dieser Vorschlag spiegelt auch die Vorgaben des 
Deutschen Corporate Governance Kodex wider, wonach 
hinsichtlich der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
eine Berücksichtigung der Mitgliedschaft in Ausschüssen 
erfolgen soll (Ziffer 5.4.6 Satz 2 Deutscher Corporate 
Governance Kodex). 
 
Mitteilung und Bericht an die Hauptversammlung 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 
6 der Tagesordnung der Hauptversammlung der Scout24 AG* 
 
(_Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts - Bericht 
gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG_) 
 
Tagesordnungspunkt 6 enthält den Vorschlag, die 
Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu 
ermächtigen, bis zum 7. Juni 2022 eigene Aktien der 
Gesellschaft im Umfang von bis zu insgesamt 10% des zum 
Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der 
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. 
Dabei ist eine fünfjährige Laufzeit vorgesehen. Mit 
Wirksamwerden dieser Ermächtigung soll die von der 
außerordentlichen Hauptversammlung am 17. 
September 2015 erteilte Ermächtigung zum Erwerb und zur 
Verwendung eigener Aktien aufgehoben werden, um der 
Gesellschaft die Gelegenheit zu geben, über den 16. 
September 2020 hinaus eigene Aktien zu erwerben. 
 
*Erwerb eigener Aktien* 
 
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot 
oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von 
Kaufangeboten, kann die Gesellschaft entweder einen 
Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne festlegen, zu 
dem/der sie bereit ist, die Aktien zu erwerben. Zur 
Festlegung des Kaufpreises sieht die Ermächtigung 
bestimmte Einschränkungen vor. Der Kaufpreis darf - 
vorbehaltlich einer Anpassung während der Angebotsfrist 
- ohne Erwerbsnebenkosten den Durchschnitt der 
Schlussauktionspreise im XETRA-Handelssystem (oder 
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
Frankfurter Wertpapierbörse an den drei 
Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des 
Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
eines Kaufangebots nicht mehr als 10% über- und nicht 
mehr als 20% unterschreiten. Ergeben sich nach der 
Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der 
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots 
erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, 
kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines 
solchen Angebots angepasst werden. In diesem Fall wird 
auf den Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage 
vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung 
abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur 
Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen 
vorsehen. Bei dem Erwerb eigener Aktien über ein 
öffentliches Kaufangebot ist der Grundsatz der 
Gleichbehandlung zu beachten. 
 
Der Erwerb eigener Aktien kann auf Grundlage der unter 
Punkt 6 der Tagesordnung der diesjährigen 
Hauptversammlung vorgeschlagenen Ermächtigung 
(Buchstabe c) der Ermächtigung) (i) entweder über die 
Börse, (ii) mittels eines öffentlichen Kaufangebots 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2017 11:01 ET (15:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Scout24 AG: Korrektur: Bekanntmachung -4-

bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
eines solchen Angebots oder (iii) durch Einsatz von 
Derivaten (Put- oder Call-Optionen oder einer 
Kombination aus beiden) erfolgen. 
 
_Erwerb mittels öffentlichem Kaufangebot bzw. 
öffentlicher Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten_ 
 
Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer 
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten 
kann es dazu kommen, dass die von den Aktionären 
angebotene Menge an Aktien der Gesellschaft die von der 
Gesellschaft nachgefragte Menge an Aktien übersteigt. 
In diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten 
erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine 
bevorrechtigte Annahme kleinerer Offerten oder 
kleinerer Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück 
Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, 
gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu 
erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden 
und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs 
zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung 
von Kleinaktionären kann so vermieden werden. Im 
Übrigen kann die Repartierung nach dem Verhältnis 
der angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt nach 
Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das 
Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich 
vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. 
Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen 
Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können die 
Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen 
andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so 
gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb 
ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Der 
Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines 
etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre 
für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den 
Aktionären für angemessen. 
 
_Erwerb mittels Derivate (Put- und/oder Call-Optionen)_ 
 
Weiter sieht die Ermächtigung vor, dass im Rahmen des 
Erwerbs eigener Aktien auch Derivate in Form von Put- 
oder Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden 
eingesetzt werden können. Dabei dürfen unter Einsatz 
von Derivaten in Form von Put- oder Call-Optionen oder 
einer Kombination aus beiden maximal eigene Aktien bis 
insgesamt 5% des Grundkapitals erworben werden. Durch 
diese zusätzliche Handlungsalternative erweitert die 
Gesellschaft ihre Möglichkeiten, den Erwerb eigener 
Aktien optimal zu strukturieren. 
 
Für die Gesellschaft kann es von Vorteil sein, 
Put-Optionen zu veräußern oder Call-Optionen zu 
erwerben, anstatt unmittelbar Aktien der Gesellschaft 
zu erwerben. 
 
Bei Einräumung einer Put-Option gewährt die 
Gesellschaft dem Erwerber der Put-Option das Recht, 
Aktien der Gesellschaft zu einem in der Put-Option 
festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die Gesellschaft 
zu verkaufen. Die Gesellschaft ist als so genannter 
Stillhalter im Falle der Ausübung der Put-Option 
verpflichtet, die in der Put-Option festgelegte Anzahl 
von Aktien zum Ausübungspreis zu erwerben. Als 
Gegenleistung dafür erhält die Gesellschaft bei 
Einräumung der Put-Option eine Optionsprämie. Die 
Ausübung der Put-Option ist für den Berechtigten dann 
wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie der 
Gesellschaft unter dem Ausübungspreis liegt. Wird die 
Put-Option ausgeübt, fließt die Liquidität am 
Ausübungstag ab. Die vom Erwerber der Put-Option 
gezahlte Optionsprämie vermindert den von der 
Gesellschaft für den Erwerb der Aktie insgesamt 
erbrachten Gegenwert. Wird die Option nicht ausgeübt, 
kann die Gesellschaft auf diese Weise keine eigenen 
Aktien erwerben. Ihr verbleibt jedoch die am 
Abschlusstag vereinnahmte Optionsprämie. Beim Erwerb 
einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen Zahlung 
einer Optionsprämie das Recht, eine vorher festgelegte 
Anzahl an Aktien zu einem vorher festgelegten Preis 
(Ausübungspreis) vom Veräußerer der Option, dem 
Stillhalter, zu kaufen. Die Gesellschaft kauft also das 
Recht, eigene Aktien zu erwerben. Als Gegenleistung 
dafür gewährt die Gesellschaft dem Stillhalter beim 
Kauf der Call-Option eine Optionsprämie. Die Ausübung 
der Call-Option ist für die Gesellschaft dann 
wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie der 
Gesellschaft über dem Ausübungspreis liegt, da sie die 
Aktien dann zu dem niedrigeren Ausübungspreis vom 
Stillhalter kaufen kann. Durch den Erwerb von 
Call-Optionen kann sich die Gesellschaft gegen 
steigende Aktienkurse absichern. Zusätzlich wird die 
Liquidität der Gesellschaft geschont, da erst bei 
Ausübung der Call-Optionen der festgelegte Erwerbspreis 
für die Aktien gezahlt werden muss. 
 
Die Laufzeit einer einzelnen Option darf insgesamt 
einen Zeitraum von 18 Monaten ab dem Tag des 
Abschlusses nicht überschreiten und endet in jedem Fall 
mit der Laufzeit der Ermächtigung, d.h. am 7. Juni 
2022. 
 
Der Ausübungspreis ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter 
Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten 
Optionsprämie darf den durchschnittlichen Schlusskurs 
einer Scout24-Aktie im XETRA-Handelssystem (oder einem 
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen 
vor Abschluss des betreffenden Optionsgeschäfts um 
nicht mehr als 10% über- und nicht mehr als 20% 
unterschreiten. Die hier beschriebenen Optionsgeschäfte 
müssen mit einem Finanzinstitut oder mit einem nach § 
53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 
des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen 
oder über die Börse zu marktnahen Konditionen 
abgeschlossen werden, bei deren Ermittlung u.a. der bei 
der Ausübung der Optionen zu zahlende Kaufpreis für die 
Aktien, d.h. der Ausübungspreis, zu berücksichtigen 
ist. Aktionären der Gesellschaft steht insoweit in 
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
ein Recht, derartige Optionsgeschäfte mit der 
Gesellschaft abzuschließen, nicht zu. Durch die 
beschriebene Festlegung von Optionsprämie und 
Ausübungspreis werden die Aktionäre bei dem Erwerb 
eigener Aktien unter Einsatz von Put- und Call-Optionen 
wirtschaftlich nicht benachteiligt. Da die Gesellschaft 
einen fairen Marktpreis vereinnahmt bzw. bezahlt, geht 
den an den Optionsgeschäften nicht beteiligten 
Aktionären kein Wert verloren. Dies entspricht der 
Stellung der Aktionäre bei einem Aktienrückkauf über 
die Börse, bei dem nicht alle Aktionäre tatsächlich 
Aktien an die Gesellschaft verkaufen können. Insofern 
liegen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
vor, wonach ein Bezugsrechtsausschluss dann 
gerechtfertigt ist, wenn die Vermögensinteressen 
aufgrund marktnaher Preisfestsetzung gewahrt sind. 
 
*Verwendung eigener Aktien* 
 
Die auf Grund der unter Tagesordnungspunkt 6 (Buchstabe 
d)) vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen 
Aktien sollen auch unter Ausschluss des Bezugsrechts 
wie folgt verwendet werden dürfen: 
 
_Veräußerung gegen Sachleistungen (Ziffer 2))_ 
 
Die Veräußerung der eigenen Aktien kann gegen 
Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre erfolgen. Die Gesellschaft wird dadurch in 
die Lage versetzt, erworbene eigene Aktien gegen 
Sachleistungen, insbesondere als Gegenleistung für den 
(auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, 
Unternehmensteilen, Anteilen an Unternehmen, 
Zusammenschlüssen von Unternehmen oder sonstigen 
Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb 
von Vermögensgegenständen einschließlich 
Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre 
Konzernunternehmen anbieten, veräußern und 
übertragen zu können. Der internationale Wettbewerb und 
die Globalisierung der Wirtschaft verlangen nicht 
selten in derartigen Transaktionen die Gegenleistung in 
Form von Aktien. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung 
gibt der Gesellschaft den notwendigen 
Handlungsspielraum, sich bietende Gelegenheiten zum 
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel 
sowohl national als auch auf internationalen Märkten 
ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene 
Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der 
Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand 
darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre 
angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird sich bei 
der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung 
gewährten Aktien am Börsenpreis der Scout24-Aktien 
orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen 
Börsenpreis ist hierbei nicht vorgesehen, insbesondere 
um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch 
Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen. 
 
_Erfüllung von Umtauschrechten (Ziffer 3))_ 
 
Die Ermächtigung sieht vor, dass die eigenen Aktien 
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur 
Erfüllung von Umtauschrechten aus von der Gesellschaft 
oder von Konzernunternehmen der Gesellschaft begebenen 
Wandelschuldverschreibungen verwendet werden können. Es 
kann zweckmäßig sein, anstelle neuer Aktien aus 
einer Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene Aktien 
zur Erfüllung der Umtauschrechte einzusetzen. 
 
_Verwendung im Rahmen von aktienbasierten Vergütungs- 
bzw. Belegschaftsaktienprogrammen (Ziffer 4))_ 
 
Erworbene eigene Aktien sollen auch im Zusammenhang mit 
aktienbasierten Vergütungs- bzw. 
Belegschaftsaktienprogrammen der Gesellschaft oder mit 
ihr verbundener Unternehmen verwendet werden können. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2017 11:01 ET (15:01 GMT)

Ferner sollen solche eigenen Aktien an Personen, die in 
einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem 
mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, 
sowie an Organmitglieder von mit der Gesellschaft 
verbundenen Unternehmen ausgegeben werden dürfen. Das 
Arbeits- bzw. Anstellungs- oder Organverhältnis muss 
zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der 
Übertragung der Aktien noch bestehen. Die Ausgabe 
eigener Aktien an Mitarbeiter, in der Regel unter der 
Auflage einer mehrjährigen angemessenen Sperrfrist, 
liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
Aktionäre, da hierdurch die Identifikation der 
Mitarbeiter mit ihrem Unternehmen und damit die 
Steigerung des Unternehmenswertes gefördert werden. Die 
Nutzung vorhandener eigener Aktien als aktienkurs- und 
wertorientierte Vergütungsbestandteile statt einer 
Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann für die 
Gesellschaft zudem wirtschaftlich sinnvoll sein. Hierzu 
muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen 
werden. Bei der Bemessung des von Mitarbeitern zu 
entrichtenden Kaufpreises kann eine bei 
Mitarbeiteraktien übliche und am Unternehmenserfolg 
orientierte angemessene Vergünstigung gewährt werden. 
Aktien können den vorgenannten Personen und 
Organmitgliedern auch im Zusammenhang mit 
entsprechenden Programmen unentgeltlich angeboten, 
zugesagt und übertragen werden. 
 
_Veräußerung an Aktionäre gegen Barzahlung (Ziffer 
5))_ 
 
Der Beschlussvorschlag enthält ferner die Ermächtigung, 
die erworbenen eigenen Aktien außerhalb der Börse 
gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts zu 
veräußern. Voraussetzung dafür ist, dass die 
Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den 
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher 
Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird 
von der in § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG in entsprechender 
Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zugelassenen 
Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des 
Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch 
Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis 
veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen 
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Die 
endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für 
die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der 
Veräußerung. Der Vorstand wird einen eventuellen 
Abschlag vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der 
Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglichst 
niedrig bemessen. Die Ermächtigung gilt mit der 
Maßgabe, dass die unter Ausschluss des 
Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
veräußerten Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals 
nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt 
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
dieser Ermächtigung. Die Höchstgrenze von 10% des 
Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag 
des Grundkapitals, der auf Aktien der Gesellschaft 
entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
ausgegeben wurden oder die zur Bedienung von Options- 
oder Wandlungsrechten oder Options- oder 
Wandlungspflichten auszugeben sind, sofern die 
Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung entsprechend der Anwendung von § 186 Abs. 
3 Satz 4 AktG begeben wurden. Durch die Anrechnungen 
wird sichergestellt, dass erworbene eigene Aktien nicht 
unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, wenn dies 
dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10% des 
Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in 
unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 
3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Mit dieser 
Beschränkung und dem Umstand, dass sich der 
Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren hat, werden 
die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre 
angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben grundsätzlich 
die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Kauf von 
Scout24-Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Die 
Ermächtigung liegt im Interesse der Gesellschaft, weil 
sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft. 
 
_Einziehung erworbener Aktien (Ziffer 1))_ 
 
Die auf Grund dieses Ermächtigungsbeschlusses 
erworbenen eigenen Aktien können von der Gesellschaft 
ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen 
werden. Entsprechend § 237 Absatz 3 Nr. 3 AktG kann die 
Hauptversammlung der Gesellschaft die Einziehung ihrer 
voll eingezahlten Stückaktien beschließen, auch 
ohne dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der 
Gesellschaft erforderlich wird. Die vorgeschlagene 
Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit 
Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. 
Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne 
Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der 
rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am 
Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher 
für diesen Fall auch ermächtigt werden, die 
erforderlich werdende Änderung der Satzung 
hinsichtlich der sich durch eine Einziehung 
verändernden Zahl der Stückaktien vorzunehmen. 
 
*Ermächtigung des Aufsichtsrats (Buchstabe e))* 
 
Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat ermächtigt werden, 
die zurückerworbenen Aktien zur Erfüllung von Rechten 
der Mitglieder des Vorstands auf Gewährung von Aktien 
der Scout24 AG zu verwenden, die er diesen im Rahmen 
der Regelung der Vorstandsvergütung eingeräumt hat. Die 
Einräumung solcher Rechte kann bereits im 
Anstellungsvertrag vorgesehen sein oder es können 
solche Rechte durch gesonderte Vereinbarung eingeräumt 
werden, wobei der Abschluss einer gesonderten 
Vereinbarung aus Sicht des Vorstandsmitglieds (ganz 
oder teilweise) freiwillig oder verpflichtend sein 
kann. 
 
Durch die Abgabe von Aktien an Vorstandsmitglieder kann 
deren Bindung an die Gesellschaft erhöht werden. 
Zugleich ist es so etwa möglich, variable 
Vergütungsbestandteile zu schaffen, bei denen die 
Auszahlung einer Tantieme nicht in bar, sondern in 
Aktien erfolgt, die dann jedoch mit einer Haltefrist 
versehen werden, während der eine Veräußerung der 
Aktien durch das betreffende Vorstandsmitglied 
ausgeschlossen ist. Durch solche oder vergleichbare 
Gestaltungen kann dem Ziel einer angemessenen 
Vorstandsvergütung nach § 87 Abs. 1 AktG sowie der 
Empfehlung in Ziffer 4.2.3 des Deutschen Corporate 
Governance Kodex Rechnung getragen werden, die eine 
Berücksichtigung nicht nur positiver, sondern auch 
negativer Entwicklungen bei der Vorstandsvergütung 
verlangen. Durch die Gewährung von Aktien mit einer 
mehrjährigen Veräußerungssperre oder vergleichbare 
Gestaltungen kann dabei insbesondere neben dem Bonus- 
ein echter Malus-Effekt im Fall von negativen 
Entwicklungen geschaffen werden. Es handelt sich also 
um ein Instrument, das im Interesse der Gesellschaft 
und der Aktionäre eine größere wirtschaftliche 
Mitverantwortung der Vorstandsmitglieder herbeiführen 
kann. 
 
*Ausübung der Ermächtigung* 
 
Die Ermächtigungen unter Buchstaben d) und e) der 
Ermächtigung können einmal oder mehrmals, ganz oder in 
Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen 
unter Buchstabe d) der Ermächtigung, können auch durch 
abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf 
Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
werden. Zudem können erworbene eigene Aktien auch auf 
Konzerngesellschaften übertragen werden. 
 
*Schlussbestimmungen* 
 
Der Aufsichtsrat kann im Rahmen seines 
pflichtgemäßen Ermessens bestimmen, dass 
Maßnahmen des Vorstands auf Grund der 
Hauptversammlungsermächtigung nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 
AktG nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden 
dürfen. 
 
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand 
und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den 
genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch 
unter Berücksichtigung des bei Ausnutzung der 
betreffenden Ermächtigungen zu Lasten der Aktionäre 
möglichen Verwässerungseffekts für sachlich 
gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für 
angemessen. 
 
Bei der Entscheidung über die Verwendung der eigenen 
Aktien wird sich der Vorstand allein von den Interessen 
der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen. Der 
Vorstand wird der nächsten Hauptversammlung über die 
Ausnutzung der Ermächtigung berichten. 
 
B. 
Weitere Angaben zur Einberufung 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 
107.600.000 und ist eingeteilt in 107.600.000 
Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, so 
dass die Gesamtzahl der Stimmen im Zeitpunkt der 
Einberufung 107.600.000 beträgt (Angabe gemäß § 
30b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG). Die Gesellschaft hält zum 
Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme und die 
   Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung 
der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
im Aktienverzeichnis (nachfolgend Aktienregister) 
eingetragen sind und die sich rechtzeitig, das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2017 11:01 ET (15:01 GMT)

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