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DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Epigenomics AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Epigenomics AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2017 in 
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-04-28 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Epigenomics AG Berlin - ISIN: DE000A11QW50/WKN: A11QW5 - Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 2017 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung der Epigenomics AG 
 
am *Dienstag*, dem *30. Mai 2017,* um *10.00 Uhr,* im Gebäude der Deutsche 
Bank AG, Friedrichsaal, Unter den Linden 13-15 (Eingang 
Charlottenstraße), 10117 Berlin. 
 
Tagesordnung 1. 
 
*Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die Epigenomics AG und den 
Konzern, des Berichts des Aufsichtsrates und des erläuternden Berichts des 
Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB, § 315 Abs. 4 HGB für das 
Geschäftsjahr 2016* 
 
Die genannten Unterlagen können ab Einberufung im Internet unter 
 
www.epigenomics.com/de/news-investors/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
sowie in den Geschäftsräumen der Epigenomics AG, Geneststraße 5, 10829 
Berlin, eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und 
kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Die Unterlagen werden auch 
während der Hauptversammlung am 30. Mai 2017 zugänglich sein. 
 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 
Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt 
genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nur vorzulegen. Zu Punkt 1 der 
Tagesordnung soll daher durch die Hauptversammlung kein Beschluss gefasst 
werden. 
 
2. 
 
*Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
3. 
 
*Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für 
das Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
4. 
 
*Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
2016/I in § 5 Abs. 7 der Satzung sowie über die Schaffung eines neuen 
Genehmigten Kapitals 2017/I gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der 
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts in § 5 Abs. 7 der Satzung* 
 
Vor dem Hintergrund, dass die Gesellschaft darauf angewiesen ist einen 
etwaigen Finanzierungsbedarf flexibel decken zu können, soll das bestehende 
und zum Teil ausgenutzte Genehmigte Kapital 2016/I in Höhe von derzeit bis zu 
EUR 380.412,00 aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2017/I in Höhe von 
bis zu EUR 2.273.526,00 (das entspricht 10 % des aktuell bestehenden 
Grundkapitals) geschaffen werden. Dabei soll das bestehende Genehmigte Kapital 
2016/I nur und erst dann aufgehoben werden, wenn sichergestellt ist, dass das 
neue Genehmigte Kapital 2017/I zur Verfügung steht. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
a) Das Genehmigte Kapital 2016/I gemäß § 5 Abs. 
   7 der Satzung wird aufgehoben. Die Aufhebung wird 
   mit ihrer Eintragung im Handelsregister wirksam. 
   Das Genehmigte Kapital 2016/I kann bis zum 
   Wirksamwerden seiner Aufhebung ausgenutzt werden. 
b) Es wird ein neues genehmigtes Kapital 
   (Genehmigtes Kapital 2017/I) geschaffen und zu 
   diesem Zweck § 5 Abs. 7 der Satzung wie folgt 
   gefasst: 
 
   '(7) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
        Grundkapital der Gesellschaft mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 29. 
        Mai 2022 einmalig oder mehrmals um bis zu 
        insgesamt EUR 2.273.526,00 gegen Bar- 
        und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von 
        neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien 
        zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/I). 
        Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht 
        einzuräumen. Die neuen Aktien können auch 
        von einem oder mehreren Kreditinstituten 
        oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
        Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
        Unternehmen mit der Verpflichtung 
        übernommen werden, sie den Aktionären zum 
        Bezug anzubieten (mittelbares 
        Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
        ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht 
        der Aktionäre in den folgenden Fällen 
        auszuschließen: 
 
        - für Spitzenbeträge; 
        - wenn die neuen Aktien gemäß § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen 
          zu einem Ausgabebetrag ausgegeben 
          werden, der den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien nicht 
          wesentlich unterschreitet und der 
          anteilige Betrag der neuen Aktien am 
          Grundkapital zehn von Hundert (10 %) 
          des Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
          Eintragung dieser Ermächtigung in das 
          Handelsregister oder - falls geringer 
          - zum jeweiligen Zeitpunkt der 
          Ausübung der Ermächtigung nicht 
          übersteigt. Auf die 10 %-Grenze sind 
          sonstige Aktien anzurechnen, die von 
          der Gesellschaft gegebenenfalls 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts gemäß oder 
          entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          im Rahmen einer Barkapitalerhöhung neu 
          ausgegeben oder nach Rückerwerb 
          veräußert worden sind. Auf die 10 
          %-Grenze sind ferner Aktien 
          anzurechnen, für die aufgrund von 
          Options- oder 
          Wandelschuldverschreibungen oder 
          -genussrechten, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
          § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG von der 
          Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
          Konzernunternehmen ausgegeben worden 
          sind, ein Options- oder 
          Wandlungsrecht, eine Options- oder 
          Wandlungspflicht oder zugunsten der 
          Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht 
          besteht; 
        - für Kapitalerhöhungen gegen 
          Sacheinlagen, um die neuen Aktien 
          Dritten im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          beim (auch mittelbaren) Erwerb von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen, 
          Beteiligungen an Unternehmen oder für 
          den (auch mittelbaren) Erwerb von 
          anderen Vermögensgegenständen 
          (einschließlich von Forderungen, 
          auch soweit sie gegen die Gesellschaft 
          oder nachgeordnete Konzernunternehmen 
          gerichtet sind) anbieten zu können; 
        - soweit es erforderlich ist, um 
          Inhabern oder Gläubigern von 
          Optionsrechten oder von 
          Wandelschuldverschreibungen oder 
          -genussrechten, die von der 
          Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
          Konzernunternehmen ausgegeben worden 
          sind oder werden, ein Bezugsrecht auf 
          neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
          wie es ihnen nach Ausübung der 
          Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
          nach der Ausübung von 
          Aktienlieferungsrechten oder der 
          Erfüllung von Options- oder 
          Wandlungspflichten zustünde. 
 
        Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrates die 
        Gewinnbeteiligung der neuen Aktien 
        abweichend von § 60 Abs. 2 AktG zu 
        bestimmen und die weiteren Einzelheiten 
        der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus 
        dem Genehmigten Kapital 2017/I 
        festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
        ermächtigt, die Fassung der Satzung 
        jeweils nach Durchführung einer Erhöhung 
        des Grundkapitals aus dem Genehmigten 
        Kapital 2017/I entsprechend dem Umfang der 
        jeweiligen Erhöhung des Grundkapitals oder 
        nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
        anzupassen.' 
c) Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des 
   bisherigen Genehmigten Kapitals 2016/I in § 5 
   Abs. 7 nur zusammen mit der beschlossenen 
   Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2017/I 
   in § 5 Abs. 7 der Satzung zur Eintragung in das 
   Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat in 
   der Weise zu erfolgen, dass die Eintragung der 
   Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2017/I 
   nicht vor der Eintragung der Aufhebung des 
   bisherigen Genehmigten Kapitals 2016/I in das 
   Handelsregister erfolgt und ferner die Eintragung 
   der Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 
   2016/I nur erfolgt, wenn die unmittelbare 
   Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 2017/I 
   sichergestellt ist. 
5. 
 
*Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
2016/II in § 5 Abs. 8 der Satzung sowie über die Schaffung eines neuen 
Genehmigten Kapitals 2017/II gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -2-

Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts in § 5 Abs. 8 der Satzung* 
 
Wie zu Punkt 4 der Tagesordnung erwähnt, ist die Gesellschaft darauf 
angewiesen, einen etwaigen Finanzierungsbedarf flexibel decken zu können. 
Daher soll auch das Genehmigte Kapital 2016/II, das bislang nicht ausgenutzt 
worden ist und derzeit einen Betrag von EUR 7.561.634,00 hat, durch ein neues 
Genehmigtes Kapital 2017/II in Höhe von bis zu insgesamt EUR 9.094.104,00 (das 
entspricht 40 % des aktuell bestehenden Grundkapitals) ersetzt werden. Dabei 
soll das bestehende Genehmigte Kapital 2016/II nur und erst dann aufgehoben 
werden, wenn sichergestellt ist, dass das neue Genehmigte Kapital 2017/II zur 
Verfügung steht. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
a) Das Genehmigte Kapital 2016/II gemäß § 5 
   Abs. 8 der Satzung wird aufgehoben. Die Aufhebung 
   wird mit ihrer Eintragung im Handelsregister 
   wirksam. Das Genehmigte Kapital 2016/II kann bis 
   zum Wirksamwerden seiner Aufhebung ausgenutzt 
   werden. 
b) Es wird ein neues genehmigtes Kapital 
   (Genehmigtes Kapital 2017/II) geschaffen und zu 
   diesem Zweck § 5 Abs. 8 der Satzung wie folgt 
   gefasst: 
 
   '(8) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
        Grundkapital der Gesellschaft mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 29. 
        Mai 2022 einmalig oder mehrmals um bis zu 
        insgesamt EUR 9.094.104,00 gegen Bar- 
        und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von 
        neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien 
        zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/II). 
        Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht 
        einzuräumen. Die neuen Aktien können auch 
        von einem oder mehreren Kreditinstituten 
        oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
        Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
        Unternehmen mit der Verpflichtung 
        übernommen werden, sie den Aktionären zum 
        Bezug anzubieten (mittelbares 
        Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
        ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht 
        der Aktionäre in den folgenden Fällen 
        auszuschließen: 
 
        - für Spitzenbeträge; 
        - für Kapitalerhöhungen gegen 
          Sacheinlagen, um die neuen Aktien 
          Dritten im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          beim (auch mittelbaren) Erwerb von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen, 
          Beteiligungen an Unternehmen oder für 
          den (auch mittelbaren) Erwerb von 
          anderen Vermögensgegenständen 
          (einschließlich von Forderungen, 
          auch soweit sie gegen die Gesellschaft 
          oder nachgeordnete Konzernunternehmen 
          gerichtet sind) anbieten zu können; 
        - für Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, die für Zwecke einer 
          Platzierung der Aktien im Zuge einer 
          Börseneinführung oder einer 
          nachfolgenden Platzierung an einer 
          ausländischen Wertpapierbörse 
          erfolgen. 
 
        Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrates die 
        Gewinnbeteiligung der neuen Aktien 
        abweichend von § 60 Abs. 2 AktG zu 
        bestimmen und die weiteren Einzelheiten 
        der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus 
        dem Genehmigten Kapital 2017/II 
        festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
        ermächtigt, die Fassung der Satzung 
        jeweils nach Durchführung einer Erhöhung 
        des Grundkapitals aus dem Genehmigten 
        Kapital 2017/II entsprechend dem Umfang 
        der jeweiligen Erhöhung des Grundkapitals 
        oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
        anzupassen.' 
c) Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des 
   bisherigen Genehmigten Kapitals 2016/II in § 5 
   Abs. 8 nur zusammen mit der beschlossenen 
   Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2017/II 
   in § 5 Abs. 8 der Satzung zur Eintragung in das 
   Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat in 
   der Weise zu erfolgen, dass die Eintragung der 
   Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2017/II 
   nicht vor der Eintragung der Aufhebung des 
   bisherigen Genehmigten Kapitals 2016/II in das 
   Handelsregister erfolgt und ferner die Eintragung 
   der Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 
   2016/II nur erfolgt, wenn die unmittelbare 
   Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 2017/II 
   sichergestellt ist. 
6. 
 
*Beschlussfassung über die Aufhebung der durch die Hauptversammlung am 6. Mai 
2013 unter Punkt 7 der Tagesordnung beschlossenen und durch die 
Hauptversammlung am 3. Juni 2014 unter Punkt 6 der Tagesordnung angepassten 
Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, 
Genussrechten oder einer Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des 
Bezugsrechts,* 
 
*über die Aufhebung der durch die Hauptversammlung am 25. Mai 2016 unter Punkt 
8 der Tagesordnung beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer Kombination dieser 
Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts,* 
 
*über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer Kombination dieser 
Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts und* 
 
*über die Änderung der Bedingten Kapitalia IX und X sowie von § 5 Abs. 5 
und 6 der Satzung* 
 
Bei der Gesellschaft bestehen zwei Ermächtigungen zur Ausgabe von Options-, 
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer Kombination dieser 
Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts. Hierbei handelt es sich zum 
einen um die von der Hauptversammlung am 6. Mai 2013 unter Punkt 7 der 
Tagesordnung beschlossene und durch die Hauptversammlung am 3. Juni 2014 unter 
Punkt 6 der Tagesordnung angepasste Ermächtigung. Die Ermächtigung ist zum 
Teil durch Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen ausgenutzt worden. 
Zwischenzeitlich sind sämtliche auf der Grundlage dieser Ermächtigung 
ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen gewandelt worden; Umtausch- oder 
Bezugsrechte aufgrund der Ermächtigung bestehen derzeit daher nicht. Die 
zweite bestehende Ermächtigung ist von der Hauptversammlung am 25. Mai 2016 
unter Punkt 8 der Tagesordnung beschlossen worden; diese Ermächtigung ist 
bislang nicht ausgenutzt worden. 
 
Vor dem Hintergrund, dass für die Gesellschaft die Flexibilität bei der 
Deckung eines etwaigen Finanzierungsbedarfs von großer Bedeutung ist, 
sollen die vorgenannten zwei bestehenden Ermächtigungen durch eine neue 
Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, 
Genussrechten oder einer Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des 
Bezugsrechts ersetzt werden. Ferner sollen die Bedingten Kapitalia IX und X 
entsprechend geändert, das Bedingte Kapital X zudem erhöht und § 5 Abs. 5 und 
6 der Satzung geändert werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
a) *Aufhebung der von der Hauptversammlung am 6. 
   Mai 2013 unter Punkt 7 der Tagesordnung 
   beschlossenen und durch die Hauptversammlung am 
   3. Juni 2014 unter Punkt 6 der Tagesordnung 
   angepassten Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Options-, Wandelschuldverschreibungen, 
   Genussrechten oder einer Kombination dieser 
   Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
   Options-, Wandelschuldverschreibungen, 
   Genussrechten oder einer Kombination dieser 
   Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts, 
   welche die ordentliche Hauptversammlung der 
   Gesellschaft am 6. Mai 2013 unter Punkt 7 der 
   Tagesordnung beschlossen und die ordentliche 
   Hauptversammlung der Gesellschaft am 3. Juni 
   2014 unter Punkt 6 der Tagesordnung angepasst 
   hat, wird aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt mit 
   Wirkung zur Eintragung der nachstehend in 
   Buchstabe d) vorgeschlagenen Änderung des 
   Bedingten Kapitals IX im Handelsregister. 
b) *Aufhebung der von der Hauptversammlung am 25. 
   Mai 2016 unter Punkt 8 der Tagesordnung 
   beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Options-, Wandelschuldverschreibungen, 
   Genussrechten oder einer Kombination dieser 
   Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
   Options-, Wandelschuldverschreibungen, 
   Genussrechten oder einer Kombination dieser 
   Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts, 
   welche die ordentliche Hauptversammlung der 
   Gesellschaft am 25. Mai 2016 unter Punkt 8 der 
   Tagesordnung beschlossen hat, wird aufgehoben. 
   Die Aufhebung erfolgt mit Wirkung zur Eintragung 
   der nachstehend in Buchstabe e) vorgeschlagenen 
   Änderung des Bedingten Kapitals X im 
   Handelsregister. 
c) *Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder 
   einer Kombination dieser Instrumente und zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   (1) _Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
       Laufzeit, Aktienzahl und weitere 
       Ausgestaltung der Schuldverschreibungen 
       bzw. Genussrechte_ 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates ab dem Zeitpunkt, zu dem 
   wenigstens eine der nachstehend in Buchstaben d) 
   und e) vorgeschlagenen Änderungen der 
   Bedingten Kapitalia IX und X im Handelsregister 
   eingetragen worden ist, und bis zum 29. Mai 2022 
   einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf 
   den Namen lautende Options-, 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte oder 
   eine Kombination dieser Instrumente im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 75.000.000,00 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

mit oder ohne Laufzeitbeschränkung auszugeben 
   und den Inhabern bzw. Gläubigern von 
   Optionsschuldverschreibungen bzw. 
   Optionsgenussrechten Optionsrechte und den 
   Inhabern bzw. Gläubigern von 
   Wandelschuldverschreibungen bzw. 
   Wandelgenussrechten Wandlungsrechte auf bis zu 
   insgesamt 9.346.565 auf den Namen lautende 
   Stückaktien der Gesellschaft mit einem Anteil am 
   Grundkapital der Gesellschaft von bis zu 
   insgesamt EUR 9.346.565,00 nach näherer 
   Maßgabe der Schuldverschreibungs- bzw. 
   Genussscheinbedingungen dieser 
   Schuldverschreibungen bzw. dieser Genussrechte 
   zu gewähren. Die Schuldverschreibungs- bzw. 
   Genussscheinbedingungen können anstelle von 
   Options- bzw. Wandlungsrechten der Inhaber bzw. 
   Gläubiger der Schuldverschreibungen bzw. der 
   Genussscheine im vorstehenden Umfang auch (i) 
   eine Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende der 
   Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt oder 
   (ii) das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
   Fälligkeit der Schuldverschreibungen bzw. der 
   Genussrechte (insbesondere bei Endfälligkeit 
   oder Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern 
   bzw. Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der 
   Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der 
   Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen 
   Gesellschaft zu gewähren 
   ('Aktienlieferungsrecht'). 
 
   Die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte 
   können außer in Euro auch - unter 
   Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert 
   - in der gesetzlichen Währung eines anderen 
   Staates begeben werden. Sie können ferner durch 
   ein nachgeordnetes Konzernunternehmen der 
   Gesellschaft begeben werden. Für diesen Fall 
   wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates für die Gesellschaft die Garantie 
   für die Schuldverschreibungen bzw. die 
   Genussrechte zu übernehmen und den Inhabern bzw. 
   Gläubigern Options- bzw. Wandlungsrechte für auf 
   den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft 
   zu gewähren oder Options- bzw. 
   Wandlungspflichten oder ein 
   Aktienlieferungsrecht zu vereinbaren. 
 
   Die Schuldverschreibungen werden in 
   Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
 
   (2) _Bezugsrecht; Bezugsrechtsausschluss_ 
 
   Die Schuldverschreibungen, soweit sie Options- 
   oder Wandlungsrechte, Options- oder 
   Wandlungspflichten oder ein auf Lieferung von 
   Aktien der Gesellschaft gerichtetes 
   Aktienlieferungsrecht vorsehen, und die 
   Genussrechte sind den Aktionären zum Bezug 
   anzubieten. Den Aktionären kann das gesetzliche 
   Bezugsrecht auch in der Weise eingeräumt werden, 
   dass die Schuldverschreibungen bzw. die 
   Genussrechte von einem oder mehreren 
   Kreditinstituten und/oder nach § 53 Abs. 1 Satz 
   1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
   Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätigen 
   Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
   werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
   Werden die Schuldverschreibungen bzw. die 
   Genussrechte von einem nachgeordneten 
   Konzernunternehmen ausgegeben, hat die 
   Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen 
   Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft 
   nach Maßgabe der beiden vorstehenden Sätze 
   sicherzustellen. 
 
   Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht 
   der Aktionäre in den folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   - Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrates 
     Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
     Bezugsverhältnisses ergeben, von dem 
     Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
   - Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrates das 
     Bezugsrecht auch insoweit 
     auszuschließen, wie es erforderlich 
     ist, damit Inhabern oder Gläubigern von 
     bereits zuvor ausgegebenen Options- oder 
     Wandelschuldverschreibungen oder 
     -genussrechten (bzw. Schuldverschreibungen 
     oder Genussrechten mit auf Aktien der 
     Gesellschaft gerichtetem 
     Aktienlieferungsrecht) ein Bezugsrecht in 
     dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es 
     ihnen nach Ausübung der Options- bzw. 
     Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der 
     Options- bzw. Wandlungspflichten oder nach 
     Ausübung eines Aktienlieferungsrechts als 
     Aktionär zustehen würde. 
   - Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrates das 
     Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
     Barzahlung ausgegebene Options- oder 
     Wandelschuldverschreibungen oder 
     -genussrechte vollständig 
     auszuschließen, sofern der Vorstand 
     nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
     Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis 
     der Schuldverschreibungen bzw. der 
     Genussrechte ihren nach anerkannten, 
     insbesondere finanzmathematischen Methoden 
     ermittelten hypothetischen Marktwert nicht 
     wesentlich unterschreitet. Diese 
     Ermächtigung zum Ausschluss des 
     Bezugsrechts gilt nur für 
     Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
     mit einem Options- bzw. Wandlungsrecht 
     und/oder einer Options- oder 
     Wandlungspflicht oder einem 
     Aktienlieferungsrecht in Bezug auf Aktien 
     der Gesellschaft mit einem anteiligen 
     Betrag des Grundkapitals, der im Zeitpunkt 
     des Wirksamwerdens oder - falls der Betrag 
     des Grundkapitals dann geringer ist - im 
     Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
     Ermächtigung insgesamt 10 % des 
     Grundkapitals nicht übersteigen darf. Auf 
     die vorgenannte 10 %-Grenze werden eigene 
     Aktien angerechnet, die unter Ausschluss 
     des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 
     Nr. 8 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im 
     Zeitraum vom Beginn der Laufzeit dieser 
     Ermächtigung bis zur Ausgabe der 
     betreffenden Schuldverschreibungen oder 
     Genussrechte veräußert werden. Ferner 
     sind auf die vorgenannte 10 %-Grenze 
     Aktien anzurechnen, die im Zeitraum vom 
     Beginn der Laufzeit dieser Ermächtigung 
     bis zur Ausgabe der betreffenden 
     Schuldverschreibungen oder Genussrechte im 
     Rahmen einer Barkapitalerhöhung unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
     186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder gemäß § 
     203 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     ausgegeben werden. Schließlich sind 
     auf die vorgenannte 10 %-Grenze Aktien 
     anzurechnen, für die aufgrund von Options- 
     oder Wandelschuldverschreibungen oder 
     -genussrechten, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung auf der Grundlage 
     anderer Ermächtigungen unter Ausschluss 
     des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 
     Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     von der Gesellschaft oder deren 
     nachgeordneten Konzernunternehmen 
     ausgegeben worden sind, ein Options- oder 
     Wandlungsrecht, eine Options- oder 
     Wandlungspflicht oder zugunsten der 
     Gesellschaft ein auf Aktien der 
     Gesellschaft gerichtetes 
     Aktienlieferungsrecht besteht. 
   - Soweit Genussrechte ohne 
     Optionsrecht/-pflicht, ohne 
     Wandlungsrecht/-pflicht und ohne auf 
     Aktien der Gesellschaft gerichtetes 
     Aktienlieferungsrecht ausgegeben werden, 
     wird der Vorstand ermächtigt, das 
     Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
     des Aufsichtsrates insgesamt 
     auszuschließen, wenn diese 
     Genussrechte obligationsähnlich 
     ausgestattet sind, d. h. keine 
     Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft 
     begründen, keine Beteiligung am 
     Liquidationserlös gewähren und die Höhe 
     der Verzinsung nicht auf Grundlage der 
     Höhe des Jahresüberschusses, des 
     Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet 
     wird (wobei die Kappung einer Verzinsung 
     nach Maßgabe des Jahresüberschusses, 
     des Bilanzgewinns, der Dividende oder 
     einer an diese Größen angelehnten 
     Kennzahl nicht als abhängige Berechnung in 
     diesem Sinn gilt). Außerdem müssen in 
     diesem Fall die Verzinsung und der 
     Ausgabebetrag der Genussrechte den zum 
     Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
     Marktkonditionen im Wesentlichen 
     entsprechen. 
 
   (3) _Optionsrecht; Wandlungsverhältnis_ 
 
   Im Falle der Ausgabe von 
   Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten 
   werden jeder Teilschuldverschreibung bzw. jedem 
   Genussschein ein oder mehrere Optionsscheine 
   beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach 
   näherer Maßgabe der vom Vorstand 
   festzulegenden Schuldverschreibungs- bzw. 
   Genussscheinbedingungen zum Bezug von auf den 
   Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft 
   berechtigen oder - auch aufgrund eines 
   Aktienlieferungsrechts - verpflichten. Die 
   Schuldverschreibungs- bzw. 
   Genussscheinbedingungen können vorsehen, dass 
   der Optionspreis auch durch Übertragung von 
   Teilschuldverschreibungen bzw. Genussscheinen 
   oder die Verrechnung mit dem 
   Rückzahlungsanspruch aus der 
   Teilschuldverschreibung bzw. aus dem Genussrecht 
   und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung bzw. eine 
   bare Optionsprämie erfüllt werden kann. Soweit 
   sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
   vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach 
   Maßgabe der Anleihe- bzw. 
   Genussscheinbedingungen, gegebenenfalls gegen 
   Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert 
   werden können. 
 
   Im Falle der Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten 
   erhalten bei auf den Inhaber lautenden 
   Schuldverschreibungen oder auf den Inhaber 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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