DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Epigenomics AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Epigenomics AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-04-28 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Epigenomics AG Berlin - ISIN: DE000A11QW50/WKN: A11QW5 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2017 Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Epigenomics AG am *Dienstag*, dem *30. Mai 2017,* um *10.00 Uhr,* im Gebäude der Deutsche Bank AG, Friedrichsaal, Unter den Linden 13-15 (Eingang Charlottenstraße), 10117 Berlin. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die Epigenomics AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrates und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB, § 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2016* Die genannten Unterlagen können ab Einberufung im Internet unter www.epigenomics.com/de/news-investors/investor-relations/hauptversammlung.html sowie in den Geschäftsräumen der Epigenomics AG, Geneststraße 5, 10829 Berlin, eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Die Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 30. Mai 2017 zugänglich sein. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nur vorzulegen. Zu Punkt 1 der Tagesordnung soll daher durch die Hauptversammlung kein Beschluss gefasst werden. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2016/I in § 5 Abs. 7 der Satzung sowie über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2017/I gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts in § 5 Abs. 7 der Satzung* Vor dem Hintergrund, dass die Gesellschaft darauf angewiesen ist einen etwaigen Finanzierungsbedarf flexibel decken zu können, soll das bestehende und zum Teil ausgenutzte Genehmigte Kapital 2016/I in Höhe von derzeit bis zu EUR 380.412,00 aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2017/I in Höhe von bis zu EUR 2.273.526,00 (das entspricht 10 % des aktuell bestehenden Grundkapitals) geschaffen werden. Dabei soll das bestehende Genehmigte Kapital 2016/I nur und erst dann aufgehoben werden, wenn sichergestellt ist, dass das neue Genehmigte Kapital 2017/I zur Verfügung steht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: a) Das Genehmigte Kapital 2016/I gemäß § 5 Abs. 7 der Satzung wird aufgehoben. Die Aufhebung wird mit ihrer Eintragung im Handelsregister wirksam. Das Genehmigte Kapital 2016/I kann bis zum Wirksamwerden seiner Aufhebung ausgenutzt werden. b) Es wird ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2017/I) geschaffen und zu diesem Zweck § 5 Abs. 7 der Satzung wie folgt gefasst: '(7) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 29. Mai 2022 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 2.273.526,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/I). Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen: - für Spitzenbeträge; - wenn die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag der neuen Aktien am Grundkapital zehn von Hundert (10 %) des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister oder - falls geringer - zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht übersteigt. Auf die 10 %-Grenze sind sonstige Aktien anzurechnen, die von der Gesellschaft gegebenenfalls während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen einer Barkapitalerhöhung neu ausgegeben oder nach Rückerwerb veräußert worden sind. Auf die 10 %-Grenze sind ferner Aktien anzurechnen, für die aufgrund von Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, ein Options- oder Wandlungsrecht, eine Options- oder Wandlungspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht besteht; - für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, um die neuen Aktien Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder für den (auch mittelbaren) Erwerb von anderen Vermögensgegenständen (einschließlich von Forderungen, auch soweit sie gegen die Gesellschaft oder nachgeordnete Konzernunternehmen gerichtet sind) anbieten zu können; - soweit es erforderlich ist, um Inhabern oder Gläubigern von Optionsrechten oder von Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten, die von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben worden sind oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach der Ausübung von Aktienlieferungsrechten oder der Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten zustünde. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG zu bestimmen und die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2017/I festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung jeweils nach Durchführung einer Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2017/I entsprechend dem Umfang der jeweiligen Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' c) Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2016/I in § 5 Abs. 7 nur zusammen mit der beschlossenen Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2017/I in § 5 Abs. 7 der Satzung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat in der Weise zu erfolgen, dass die Eintragung der Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2017/I nicht vor der Eintragung der Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2016/I in das Handelsregister erfolgt und ferner die Eintragung der Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2016/I nur erfolgt, wenn die unmittelbare Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 2017/I sichergestellt ist. 5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2016/II in § 5 Abs. 8 der Satzung sowie über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2017/II gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der
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April 28, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -2-
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts in § 5 Abs. 8 der Satzung* Wie zu Punkt 4 der Tagesordnung erwähnt, ist die Gesellschaft darauf angewiesen, einen etwaigen Finanzierungsbedarf flexibel decken zu können. Daher soll auch das Genehmigte Kapital 2016/II, das bislang nicht ausgenutzt worden ist und derzeit einen Betrag von EUR 7.561.634,00 hat, durch ein neues Genehmigtes Kapital 2017/II in Höhe von bis zu insgesamt EUR 9.094.104,00 (das entspricht 40 % des aktuell bestehenden Grundkapitals) ersetzt werden. Dabei soll das bestehende Genehmigte Kapital 2016/II nur und erst dann aufgehoben werden, wenn sichergestellt ist, dass das neue Genehmigte Kapital 2017/II zur Verfügung steht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: a) Das Genehmigte Kapital 2016/II gemäß § 5 Abs. 8 der Satzung wird aufgehoben. Die Aufhebung wird mit ihrer Eintragung im Handelsregister wirksam. Das Genehmigte Kapital 2016/II kann bis zum Wirksamwerden seiner Aufhebung ausgenutzt werden. b) Es wird ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2017/II) geschaffen und zu diesem Zweck § 5 Abs. 8 der Satzung wie folgt gefasst: '(8) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 29. Mai 2022 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 9.094.104,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/II). Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen: - für Spitzenbeträge; - für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, um die neuen Aktien Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder für den (auch mittelbaren) Erwerb von anderen Vermögensgegenständen (einschließlich von Forderungen, auch soweit sie gegen die Gesellschaft oder nachgeordnete Konzernunternehmen gerichtet sind) anbieten zu können; - für Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, die für Zwecke einer Platzierung der Aktien im Zuge einer Börseneinführung oder einer nachfolgenden Platzierung an einer ausländischen Wertpapierbörse erfolgen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG zu bestimmen und die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2017/II festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung jeweils nach Durchführung einer Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2017/II entsprechend dem Umfang der jeweiligen Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' c) Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2016/II in § 5 Abs. 8 nur zusammen mit der beschlossenen Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2017/II in § 5 Abs. 8 der Satzung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat in der Weise zu erfolgen, dass die Eintragung der Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2017/II nicht vor der Eintragung der Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2016/II in das Handelsregister erfolgt und ferner die Eintragung der Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2016/II nur erfolgt, wenn die unmittelbare Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 2017/II sichergestellt ist. 6. *Beschlussfassung über die Aufhebung der durch die Hauptversammlung am 6. Mai 2013 unter Punkt 7 der Tagesordnung beschlossenen und durch die Hauptversammlung am 3. Juni 2014 unter Punkt 6 der Tagesordnung angepassten Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts,* *über die Aufhebung der durch die Hauptversammlung am 25. Mai 2016 unter Punkt 8 der Tagesordnung beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts,* *über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts und* *über die Änderung der Bedingten Kapitalia IX und X sowie von § 5 Abs. 5 und 6 der Satzung* Bei der Gesellschaft bestehen zwei Ermächtigungen zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts. Hierbei handelt es sich zum einen um die von der Hauptversammlung am 6. Mai 2013 unter Punkt 7 der Tagesordnung beschlossene und durch die Hauptversammlung am 3. Juni 2014 unter Punkt 6 der Tagesordnung angepasste Ermächtigung. Die Ermächtigung ist zum Teil durch Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen ausgenutzt worden. Zwischenzeitlich sind sämtliche auf der Grundlage dieser Ermächtigung ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen gewandelt worden; Umtausch- oder Bezugsrechte aufgrund der Ermächtigung bestehen derzeit daher nicht. Die zweite bestehende Ermächtigung ist von der Hauptversammlung am 25. Mai 2016 unter Punkt 8 der Tagesordnung beschlossen worden; diese Ermächtigung ist bislang nicht ausgenutzt worden. Vor dem Hintergrund, dass für die Gesellschaft die Flexibilität bei der Deckung eines etwaigen Finanzierungsbedarfs von großer Bedeutung ist, sollen die vorgenannten zwei bestehenden Ermächtigungen durch eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts ersetzt werden. Ferner sollen die Bedingten Kapitalia IX und X entsprechend geändert, das Bedingte Kapital X zudem erhöht und § 5 Abs. 5 und 6 der Satzung geändert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: a) *Aufhebung der von der Hauptversammlung am 6. Mai 2013 unter Punkt 7 der Tagesordnung beschlossenen und durch die Hauptversammlung am 3. Juni 2014 unter Punkt 6 der Tagesordnung angepassten Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts* Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts, welche die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 6. Mai 2013 unter Punkt 7 der Tagesordnung beschlossen und die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 3. Juni 2014 unter Punkt 6 der Tagesordnung angepasst hat, wird aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt mit Wirkung zur Eintragung der nachstehend in Buchstabe d) vorgeschlagenen Änderung des Bedingten Kapitals IX im Handelsregister. b) *Aufhebung der von der Hauptversammlung am 25. Mai 2016 unter Punkt 8 der Tagesordnung beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts* Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts, welche die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 25. Mai 2016 unter Punkt 8 der Tagesordnung beschlossen hat, wird aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt mit Wirkung zur Eintragung der nachstehend in Buchstabe e) vorgeschlagenen Änderung des Bedingten Kapitals X im Handelsregister. c) *Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts* (1) _Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, Aktienzahl und weitere Ausgestaltung der Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte_ Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates ab dem Zeitpunkt, zu dem wenigstens eine der nachstehend in Buchstaben d) und e) vorgeschlagenen Änderungen der Bedingten Kapitalia IX und X im Handelsregister eingetragen worden ist, und bis zum 29. Mai 2022 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte oder eine Kombination dieser Instrumente im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 75.000.000,00
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April 28, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -3-
mit oder ohne Laufzeitbeschränkung auszugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen bzw. Optionsgenussrechten Optionsrechte und den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechten Wandlungsrechte auf bis zu insgesamt 9.346.565 auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von bis zu insgesamt EUR 9.346.565,00 nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen dieser Schuldverschreibungen bzw. dieser Genussrechte zu gewähren. Die Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen können anstelle von Options- bzw. Wandlungsrechten der Inhaber bzw. Gläubiger der Schuldverschreibungen bzw. der Genussscheine im vorstehenden Umfang auch (i) eine Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt oder (ii) das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte (insbesondere bei Endfälligkeit oder Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren ('Aktienlieferungsrecht'). Die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines anderen Staates begeben werden. Sie können ferner durch ein nachgeordnetes Konzernunternehmen der Gesellschaft begeben werden. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte zu übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern Options- bzw. Wandlungsrechte für auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder ein Aktienlieferungsrecht zu vereinbaren. Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. (2) _Bezugsrecht; Bezugsrechtsausschluss_ Die Schuldverschreibungen, soweit sie Options- oder Wandlungsrechte, Options- oder Wandlungspflichten oder ein auf Lieferung von Aktien der Gesellschaft gerichtetes Aktienlieferungsrecht vorsehen, und die Genussrechte sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Den Aktionären kann das gesetzliche Bezugsrecht auch in der Weise eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte von einem oder mehreren Kreditinstituten und/oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte von einem nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe der beiden vorstehenden Sätze sicherzustellen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen: - Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. - Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhabern oder Gläubigern von bereits zuvor ausgegebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten (bzw. Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit auf Aktien der Gesellschaft gerichtetem Aktienlieferungsrecht) ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten oder nach Ausübung eines Aktienlieferungsrechts als Aktionär zustehen würde. - Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen Barzahlung ausgegebene Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechte vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt nur für Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte mit einem Options- bzw. Wandlungsrecht und/oder einer Options- oder Wandlungspflicht oder einem Aktienlieferungsrecht in Bezug auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls der Betrag des Grundkapitals dann geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden eigene Aktien angerechnet, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Zeitraum vom Beginn der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur Ausgabe der betreffenden Schuldverschreibungen oder Genussrechte veräußert werden. Ferner sind auf die vorgenannte 10 %-Grenze Aktien anzurechnen, die im Zeitraum vom Beginn der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur Ausgabe der betreffenden Schuldverschreibungen oder Genussrechte im Rahmen einer Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder gemäß § 203 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Schließlich sind auf die vorgenannte 10 %-Grenze Aktien anzurechnen, für die aufgrund von Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, ein Options- oder Wandlungsrecht, eine Options- oder Wandlungspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein auf Aktien der Gesellschaft gerichtetes Aktienlieferungsrecht besteht. - Soweit Genussrechte ohne Optionsrecht/-pflicht, ohne Wandlungsrecht/-pflicht und ohne auf Aktien der Gesellschaft gerichtetes Aktienlieferungsrecht ausgegeben werden, wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrates insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird (wobei die Kappung einer Verzinsung nach Maßgabe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns, der Dividende oder einer an diese Größen angelehnten Kennzahl nicht als abhängige Berechnung in diesem Sinn gilt). Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen im Wesentlichen entsprechen. (3) _Optionsrecht; Wandlungsverhältnis_ Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten werden jeder Teilschuldverschreibung bzw. jedem Genussschein ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen zum Bezug von auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen oder - auch aufgrund eines Aktienlieferungsrechts - verpflichten. Die Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen bzw. Genussscheinen oder die Verrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch aus der Teilschuldverschreibung bzw. aus dem Genussrecht und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung bzw. eine bare Optionsprämie erfüllt werden kann. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Anleihe- bzw. Genussscheinbedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten erhalten bei auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen oder auf den Inhaber
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April 28, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)
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lautenden Genussscheinen die Inhaber, ansonsten die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen bzw. der Genussscheine, das unentziehbare Recht oder es obliegt ihnen - auch aufgrund eines Aktienlieferungsrechts - die Pflicht, ihre Teilschuldverschreibungen bzw. ihre Genussscheine nach Maßgabe der vom Vorstand festgelegten Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen in auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln oder diese abzunehmen. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft. Liegt der Ausgabebetrag einer Teilschuldverschreibung bzw. eines Genussscheins unter ihrem Nennbetrag, kann sich das Wandlungsverhältnis auch aus der Division des Ausgabebetrags durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Bei der Berechnung des Wandlungsverhältnisses kann zum Nennbetrag bzw. Ausgabebetrag einer Teilschuldverschreibung bzw. eines Genussscheins eine etwaige bar zu erbringende Zuzahlung oder eine etwaige bar zu erbringende Wandlungsprämie hinzugerechnet werden. Die Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen können vorsehen, dass das Wandlungsverhältnis variabel ist und der Wandlungspreis (vorbehaltlich des nachfolgend unter (4) bestimmten Mindestpreises) in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Aktie der Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe bzw. des Genussrechts festgesetzt wird. Das Wandlungsverhältnis kann in jedem Fall auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden; auch in diesem Fall können eine in bar zu leistende Zuzahlung oder eine in bar zu leistende Wandlungsprämie festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass nicht wandlungsfähige Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. (4) _Options- und Wandlungspreis; Verwässerungsschutz_ Für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts oder des Ausschlusses des Bezugsrechts nur für Spitzenbeträge muss der festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (i) während der Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- bzw. Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, oder, (ii) wenn der Vorstand den Options- bzw. Wandlungspreis bereits früher festlegt und ihn bekannt macht, während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Festlegung des Options- bzw. Wandlungspreises betragen. Wird das Bezugsrecht nicht nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen, muss der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte betragen. In den Fällen eines Options- bzw. Wandlungsrechts kann der Options- bzw. Wandlungspreis bei Ausschluss des Bezugsrechts nicht nur für Spitzenbeträge nach näherer Maßgabe der Anleihe- bzw. Genussscheinbedingungen 85 % oder mehr des volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts entsprechen, auch wenn der sich danach ergebende Preis niedriger ist als der gemäß Abs. 2 dieser Ziffer (4) berechnete Mindestpreis (80 %). In den Fällen einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder eines Aktienlieferungsrechts kann der Options- bzw. Wandlungspreis bei Ausschluss des Bezugsrechts nicht nur für Spitzenbeträge nach näherer Maßgabe der Anleihe- bzw. Genussscheinbedingungen 85 % oder mehr des volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der Endfälligkeit bzw. einem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn der sich danach ergebende Preis niedriger ist als der gemäß Abs. 2 dieser Ziffer (4) berechnete Mindestpreis (80 %). In den Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen kann ferner vorgesehen werden, dass der Options- bzw. Wandlungspreis auch dann, wenn sich nach den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer (4) ein höherer Options- bzw. Wandlungspreis ergeben würde, einen bestimmten Betrag, der sich auf mindestens EUR 7,00 belaufen muss, nicht überschreiten darf. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der je Teilschuldverschreibung bzw. Genussschein auf die hierfür auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung bzw. des Genussscheins zuzüglich, falls vorgesehen, einer baren Zuzahlung (bzw. eines bei der Ausgabe gezahlten Agios) oder einer baren Options- oder Wandlungsprämie nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann der Options- bzw. Wandlungspreis aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Maßgabe der Anleihe- bzw. Genussscheinbedingungen zum Zwecke der Wahrung der Rechte der Inhaber bzw. Gläubiger der Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte gemäß bzw. entsprechend § 216 Abs. 3 AktG dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- bzw. Wandlungsfrist (i) durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit Ausgabe neuer Aktien das Grundkapital erhöht oder (ii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert (jeweils ungeachtet eines etwaigen Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge) oder (iii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere Schuldverschreibungen oder Genussrechte mit Options- bzw. Wandlungsrecht oder Options- oder Wandlungspflicht oder Aktienlieferungsrecht begibt, gewährt oder garantiert (ungeachtet eines etwaigen Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge) und in den Fällen (i) bis (iii) den Inhabern oder Gläubigern schon bestehender Options- bzw. Wandlungsrechte oder den Schuldnern schon bestehender Options- bzw. Wandlungspflichten oder von Aktienlieferungsrechten hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht bzw. nach Ausübung des Aktienlieferungsrechts durch die Gesellschaft kraft Gesetzes zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises kann, soweit gesetzlich zulässig, auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder Aktienlieferungsrechts oder bei der Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht bewirkt werden. Soweit zum Verwässerungsschutz erforderlich, können die Anleihe- bzw. Genussscheinbedingungen für die vorgenannten Fälle auch vorsehen, dass die Anzahl der Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten bzw. der Aktienlieferungsrechte je Teilschuldverschreibung bzw. je Genussschein angepasst wird. Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen bzw. die Genussscheinbedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung, für Kapitalerhöhungen unter vollständigem oder teilweisem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre oder für andere außerordentliche Maßnahmen bzw. Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder Aktienlieferungsrechte verbunden sind (z. B. Kontrollerlangung durch Dritte), eine Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder der Aktienlieferungsrechte und/oder der Anzahl der Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten bzw. der Aktienlieferungsrechte je Teilschuldverschreibung bzw. je Genussschein vorsehen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. (5) _Weitere Bestimmungen_ Die Anleihe- bzw. Genussscheinbedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Optionsausübung bzw. Wandlung nicht neue Stückaktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der
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anderenfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn Börsenhandelstage nach Erklärung der Optionsausübung bzw. der Wandlung entspricht. Die Anleihe- bzw. Genussscheinbedingungen können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt werden können oder das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt oder, wenn eine Optionspflicht oder ein Aktienlieferungsrecht vorgesehen ist, mit Lieferung solcher Aktien bedient werden kann. Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte, insbesondere Zinssatz, Ausgabebetrag, Laufzeit und Stückelung, Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis, Begründung einer Option- bzw. Wandlungspflicht oder eines Aktienlieferungsrechts, Festlegung einer baren Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- und Wandlungszeitraum, den Rang und eine etwaige Verlustteilnahme sowie im vorgenannten Rahmen den Options- bzw. Wandlungspreis und den Ausgabebetrag der neuen Aktien festzusetzen und ein Bezugsrecht der Inhaber oder Gläubiger der Schuldverschreibungen oder Genussrechte für den Fall vorzusehen, dass die Gesellschaft oder ein Konzernunternehmen weitere Schuldverschreibungen oder Genussrechte mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht oder einem auf Aktien der Gesellschaft gerichtetes Aktienlieferungsrecht begibt, bzw. im Einvernehmen mit den Organen des die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte begebenden Konzernunternehmens festzulegen. d) *Änderung des Bedingten Kapitals IX* Das Bedingte Kapital IX wird wie folgt geändert: 'Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 521.095,00 durch Ausgabe von bis zu 521.095 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital IX). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder bei der Erfüllung entsprechender Options- bzw. Wandlungspflichten bzw. bei Ausübung eines Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen oder Genussrechten, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 30. Mai 2017 bis zum 29. Mai 2022 von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen oder von Genussrechten gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 30. Mai 2017 und nur insoweit durchzuführen, - wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder - wie zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen oder Genussrechten ihre Verpflichtung zur Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen oder - wie die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu liefern, und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder Aktien aus genehmigtem Kapital, eigene Aktien oder Aktien einer börsennotierten anderen Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig kann der Vorstand für den Fall, dass im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns für das dem Jahr der Ausgabe unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr gefasst worden ist, mit Zustimmung des Aufsichtsrates festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des dem Jahr der Ausgabe unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres an am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' e) *Änderung des Bedingten Kapitals X* Das Bedingte Kapital X wird wie folgt geändert: 'Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 8.825.470,00 durch Ausgabe von bis zu 8.825.470 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital X). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder bei der Erfüllung entsprechender Options- bzw. Wandlungspflichten bzw. bei Ausübung eines Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen oder Genussrechten, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 30. Mai 2017 bis zum 29. Mai 2022 von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen oder von Genussrechten gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 30. Mai 2017 und nur insoweit durchzuführen, - wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder - wie zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen oder Genussrechten ihre Verpflichtung zur Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen oder - wie die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu liefern, und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder Aktien aus genehmigtem Kapital, eigene Aktien oder Aktien einer börsennotierten anderen Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig kann der Vorstand für den Fall, dass im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns für das dem Jahr der Ausgabe unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr gefasst worden ist, mit Zustimmung des Aufsichtsrates festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des dem Jahr der Ausgabe unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres an am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' f) *Änderung von § 5 Abs. 5 der Satzung* § 5 Abs. 5 der Satzung wird folgt geändert: '(5) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 521.095,00, eingeteilt in bis zu 521.095 auf den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital IX). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie (a) die Inhaber oder Gläubiger von Options- bzw. Wandlungsrechten aus Schuldverschreibungen oder Genussrechten, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss vom 30. Mai 2017 bis zum 29. Mai 2022 von der Gesellschaft begeben oder von einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft begeben und von der Gesellschaft garantiert werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder (b) die Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen oder Genussrechten, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss vom 30. Mai 2017 bis zum 29. Mai 2022 von der Gesellschaft begeben oder von einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft begeben und von der Gesellschaft garantiert werden, zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtet sind und diese Verpflichtung erfüllen oder (c) die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, an die Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen oder Genussrechten, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss vom 30. Mai 2017 bis zum 29. Mai 2022 von
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der Gesellschaft begeben oder von einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft begeben und von der Gesellschaft garantiert werden, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu liefern, und soweit nicht ein Barausgleich gewährt wird oder Aktien aus genehmigtem Kapital, eigene Aktien oder Aktien einer börsennotierten anderen Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses vom 30. Mai 2017 jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig kann der Vorstand für den Fall, dass im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns für das dem Jahr der Ausgabe unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr gefasst worden ist, mit Zustimmung des Aufsichtsrates festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des dem Jahr der Ausgabe unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres an am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Bedingten Kapital IX zu ändern.' g) *Änderung von § 5 Abs. 6 der Satzung* § 5 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt geändert: '(6) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 8.825.470,00, eingeteilt in bis zu 8.825.470 auf den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital X). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie (a) die Inhaber oder Gläubiger von Options- bzw. Wandlungsrechten aus Schuldverschreibungen oder Genussrechten, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss vom 30. Mai 2017 bis zum 29. Mai 2022 von der Gesellschaft begeben oder von einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft begeben und von der Gesellschaft garantiert werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder (b) die Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen oder Genussrechten, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss vom 30. Mai 2017 bis zum 29. Mai 2022 von der Gesellschaft begeben oder von einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft begeben und von der Gesellschaft garantiert werden, zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtet sind und diese Verpflichtung erfüllen oder (c) die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, an die Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen oder Genussrechten, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss vom 30. Mai 2017 bis zum 29. Mai 2022 von der Gesellschaft begeben oder von einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft begeben und von der Gesellschaft garantiert werden, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu liefern, und soweit nicht ein Barausgleich gewährt wird oder Aktien aus genehmigtem Kapital, eigene Aktien oder Aktien einer börsennotierten anderen Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses vom 30. Mai 2017 jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig kann der Vorstand für den Fall, dass im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns für das dem Jahr der Ausgabe unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr gefasst worden ist, mit Zustimmung des Aufsichtsrates festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des dem Jahr der Ausgabe unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres an am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Bedingten Kapital X zu ändern.' 7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 17-19, die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals XII zur Bedienung der im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 17-19 ausgegebenen Aktienoptionen und die entsprechende Einfügung eines neuen § 5 Abs. 10 der Satzung* Die Gesellschaft gewährt Mitgliedern der Geschäftsleitung und Beschäftigten des Konzerns derzeit eine variable Vergütung auf der Grundlage des durch die ordentliche Hauptversammlung am 25. Mai 2016 beschlossenen Aktienoptionsprogramms 16-18. Dieses Aktienoptionsprogramm soll durch ein weiteres Aktienoptionsprogramm 17-19 ergänzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: a) *Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen (Aktienoptionsprogramm 17-19)* (1) _Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen_ Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft werden ermächtigt, bis zum Ablauf des 31. Mai 2019, nicht jedoch vor dem Wirksamwerden des gemäß Buchstabe b) beschlossenen bedingten Kapitals ('Bedingtes Kapital XII') durch Eintragung in das Handelsregister, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands und Beschäftigte der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführung und Beschäftigte von der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 und 17 AktG abhängiger in- und ausländischer Unternehmen ('Nachgeordnete Konzernunternehmen') mit der Maßgabe auszugeben, dass - vorbehaltlich einer Anpassung gemäß Ziffer (9) - eine ausgegebene Aktienoption das Bezugsrecht auf eine auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft gewährt ('Aktienoptionsprogramm 17-19'). Insgesamt dürfen Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund dieser Ermächtigung höchstens bis zu 1.000.000 Aktienoptionen ausgeben, die - vorbehaltlich einer Anpassung gemäß Ziffer (9) - Bezugsrechte auf höchstens bis zu 1.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren ('Gesamtvolumen des Aktienoptionsprogramms 17-19'). Zur Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ist dabei allein der Aufsichtsrat der Gesellschaft ermächtigt. Im Übrigen ist der Vorstand zur Gewährung von Aktienoptionen ermächtigt, wobei er für die Gewährung von Aktienoptionen an Prokuristen der Gesellschaft und an Mitglieder der Geschäftsführung von Nachgeordneten Konzernunternehmen der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf. Aufsichtsrat und Vorstand sind, soweit nicht vertragliche Zusagen gegenüber Bezugsberechtigten einzuhalten sind, frei, ob und in welchem Umfang sie die Ermächtigung ausüben. Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. (2) _Bezugsberechtigte, Verteilung des Gesamtvolumens des Aktienoptionsprogramms 17-19_ Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und die Mitglieder der Geschäftsführung Nachgeordneter Konzernunternehmen (Gruppe 1) sowie die Beschäftigten der Gesellschaft und Nachgeordneter Konzernunternehmen (Gruppe 2). Aus dem Gesamtvolumen des Aktienoptionsprogramms 17-19 können erhalten: Gruppe 1 insgesamt maximal 68 % (= maximal 680.000 Aktienoptionen/Bezugsrechte) Gruppe 2 insgesamt maximal 32 % (= maximal 320.000 Aktienoptionen/Bezugsrechte) Gehört ein Bezugsberechtigter zum Zeitpunkt der Gewährung von Aktienoptionen sowohl der Gruppe 1 als auch der Gruppe 2 an, so werden die ihm gewährten Aktienoptionen bei der Aufteilung des Gesamtvolumens des Aktienoptionsprogramms 17-19 der Gruppe 1 zugeteilt. (3) _Ausgabezeitpunkte_ Aktienoptionen können mit Wirkung zu bis zu
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vier Zeitpunkten ausgegeben werden, nämlich jeweils mit Wirkung zum Beginn des 1. Oktober 2017, des 1. April 2018, des 1. Oktober 2018 und des 1. April 2019 (jeweils ein 'Ausgabezeitpunkt'). Die an einen Bezugsberechtigten zu einem bestimmten Ausgabezeitpunkt ausgegebenen Aktienoptionen werden als 'Tranche' bezeichnet. Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat entscheidet über die Ausgabe einer Tranche vor dem Beginn der jeweiligen Bemessungsperiode im Sinne von Ziffer (8) für die betreffende Tranche und teilt die Ausgabe der jeweiligen Tranche dem Bezugsberechtigten schriftlich mit. Sollte die Ausgabe mit Wirkung zu den vorgenannten Ausgabezeitpunkten aus rechtlichen Gründen unzulässig sein, ist der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat berechtigt, abweichende Zeitpunkte für die Ausgabe festzusetzen, die sich an den vorgenannten Ausgabezeitpunkten orientieren sollen; auch in diesem Fall dürfen den betroffenen Bezugsberechtigten Aktienoptionen mit Wirkung zu höchstens vier Zeitpunkten gewährt werden. (4) _Ausübungszeiträume_ Die Bezugsrechte können nur außerhalb der nachstehend definierten Black-out Perioden ausgeübt werden. 'Black-out Perioden' sind die Zeiträume - zwischen dem Ende des Geschäftsjahres und der Veröffentlichung des Jahres- und (wenn ein solcher aufzustellen ist) des Konzernabschlusses für das betreffende Geschäftsjahr sowie - zwischen dem Ende des ersten, zweiten und dritten Quartals eines Geschäftsjahres und der Veröffentlichung eines Quartalsberichts bzw. einer Quartalsmitteilung der Gesellschaft bzw. des Konzerns für das betreffende Quartal. Ausübungsbeschränkungen, die sich aus den internen Regelungen der Gesellschaft oder aus dem Gesetz, z. B. aus dem Wertpapierhandelsgesetz ('WpHG') oder der EU-Marktmissbrauchsverordnung ('MMVO'), ergeben, bleiben unberührt und sind von den Bezugsberechtigten zu beachten. Insbesondere ist die Ausübung, wenn und soweit Bezugsberechtigte aufgrund gesetzlicher Vorgaben während bestimmter Zeiträume, die über die Black-out Perioden hinausgehen, keine Rechtsgeschäfte in Aktien der Gesellschaft tätigen dürfen, durch die betreffenden Bezugsberechtigten während dieser Zeiträume ausgeschlossen. Ferner ist eine Ausübung ausgeschlossen, wenn und solange ein Bezugsberechtigter im Besitz einer Insiderinformation (im Sinne des WpHG bzw. der MMVO) ist und diese nicht öffentlich bekannt ist. (5) _Unverfallbarkeit/Vesting_ Die Bezugsrechte einer jeden Tranche werden für die Bezugsberechtigten zu je einem Viertel (wobei jeweils auf ein Ganzes abgerundet wird) mit Ablauf eines Jahres, mit Ablauf von zwei Jahren, mit Ablauf von drei Jahren und mit Ablauf von vier Jahren nach dem Ausgabezeitpunkt der betreffenden Tranche unverfallbar (_gevestet_). Abweichend hiervon ist für einzelne oder alle Bezugsberechtigte der Gruppe 1, die dem Vorstand der Gesellschaft angehören, der Aufsichtsrat und für einzelne oder alle Bezugsberechtigte der Gruppe 1, die Mitglieder der Geschäftsführung Nachgeordneter Unternehmen sind, und der Gruppe 2 der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates berechtigt, die Bezugsrechte einer Tranche jederzeit nach dem Ausgabezeitpunkt der betreffenden Tranche ganz oder zum Teil für unverfallbar zu erklären. In diesem Fall tritt die Unverfallbarkeit (_Vesting_) mit Zugang der entsprechenden Erklärung des Aufsichtsrates bzw. des Vorstands bei dem betreffenden Bezugsberechtigten ein. Die Erklärung der Unverfallbarkeit bedarf eines entsprechenden vorangegangenen Beschlusses des Aufsichtsrates bzw. des Vorstands. Der Aufsichtsrat bzw. der Vorstand treffen die Entscheidung über das Ob und den Umfang des Eintritts der Unverfallbarkeit von Bezugsrechten eines Bezugsberechtigten nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der individuellen Leistungen des einzelnen Bezugsberechtigten und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Gesellschaft. Ein Verfall unverfallbarer (_gevesteter_) Bezugsrechte kann nur eintreten, soweit das in den Ziffern (7), (9), (10), (11) und (13) ausdrücklich geregelt ist. (6) _Wartezeit_ Bezugsrechte einer jeden Tranche können erstmals nach Eintritt ihrer Unverfallbarkeit (_Vesting_) gemäß vorstehender Ziffer (5) und nach Ablauf der Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit endet mit Ablauf von vier Jahren nach dem Ausgabezeitpunkt der Tranche. Die Ausübbarkeit der Bezugsrechte nur während bestimmter Ausübungszeiträume (Ziffer (4)) und nur bei Vorliegen aller Ausübungsvoraussetzungen bleibt von dem Ablauf der Wartezeit unberührt. (7) _Laufzeit der Bezugsrechte; Verfall bei Ablauf der Laufzeit_ Die Laufzeit der Bezugsrechte einer jeden Tranche beträgt sieben Jahre ab dem Ausgabezeitpunkt der Tranche. So endet z. B. die Laufzeit der Tranche, deren Ausgabezeitpunkt der Beginn des 1. Oktober 2017 ist, mit Ablauf des 30. September 2024. Bezugsrechte, die bis zum Ende ihrer Laufzeit nicht ausgeübt werden, verfallen entschädigungslos. Dies gilt auch dann, wenn der Umstand, dass die Bezugsrechte nicht ausgeübt worden sind, darauf beruht, dass sie nicht ausgeübt werden konnten, sowie für unverfallbare (_gevestete_) Bezugsrechte. (8) _Ausübungspreis_ Die Bezugsrechte können nur gegen Zahlung des Ausübungspreises an die Gesellschaft ausgeübt werden. Der 'Ausübungspreis' entspricht für ein Bezugsrecht einer jeweiligen Tranche - vorbehaltlich einer Anpassung gemäß Ziffer (9) - dem nicht volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft an den dem Ausgabezeitpunkt der Tranche vorangegangenen zehn Börsenhandelstagen ('Bemessungsperiode') im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse ('Ausgangswert') zuzüglich 10 %, mindestens aber dem geringsten Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG. (9) _Anpassung_ Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat kann, wenn sich nach dem Ausgabezeitpunkt einer Tranche die Anzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien ändert, ohne dass dies mit einem Zu?uss oder Ab?uss von Vermögenswerten verbunden ist (z. B. einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, einer Kapitalherabsetzung oder einer Neueinteilung des Grundkapitals, nicht aber z. B. bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage oder im Zuge der Wandlung von Fremd- in Eigenkapital auf der Grundlage von Wandel- oder Optionsanleihen oder -genussrechten), eine Anpassung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen entweder - in der Weise durchführen, dass sich die Anzahl der Aktien, zu deren Bezug je ein ausgegebenes oder nicht ausgegebenes Bezugsrecht berechtigt ('Bezugsverhältnis'), in demselben Verhältnis verändert, in dem die Gesamtzahl der Aktien vor der Änderung zu der Gesamtzahl der Aktien nach der Änderung steht, oder - in der Weise, dass sich die Anzahl der Bezugsrechte, bei unverändertem Bezugsverhältnis, in demselben Verhältnis verändert, in dem die Gesamtzahl der Aktien vor der Änderung zu der Gesamtzahl der Aktien nach der Änderung steht. Der Ausübungspreis je Aktie ändert sich in diesen Fällen jeweils im umgekehrten Verhältnis. Soweit infolge von Änderungen des Bezugsverhältnisses bei der Ausübung von Bezugsrechten Bruchteile von Aktien oder im Falle der Anpassung der Bezugsrechtsanzahl Bruchteile von Bezugsrechten entstehen würden, erfolgt eine Abrundung auf die nächstniedrigere ganze Anzahl von Aktien beziehungsweise Bezugsrechten. Das Bezugsrecht auf den von der Abrundung betroffenen Bruchteil einer Aktie beziehungsweise der Bruchteil eines Bezugsrechts entfällt entschädigungslos. Soweit die Anpassung Aktienoptionen betrifft, die an Prokuristen der Gesellschaft bzw. Mitglieder der Geschäftsführung von Nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben sind, bedarf der Vorstand für eine Anpassung der Zustimmung des Aufsichtsrates. (10) _Erfolgsziel_ Bezugsrechte können nach dem Eintritt der Unverfallbarkeit (_Vesting_) gemäß Ziffer (5) und nach Ablauf der Wartezeit gemäß Ziffer (6) nur dann ausgeübt werden, wenn der Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse im Zeitraum zwischen dem Ausgabezeitpunkt der Tranche und dem Ablauf der Wartefrist an mindestens einem Handelstag den Ausgangswert um mindestens 10 % überschritten hat (Erfolgsziel). Ist das Erfolgsziel bei Ablauf der Wartezeit nicht erfüllt, verfallen die Bezugsrechte aus der Tranche entschädigungslos. (11) _Verfall bei Beendigung des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses_ Noch nicht gemäß Ziffer (5) unverfallbar gewordene (_gevestete_) Bezugsrechte eines Bezugsberechtigten verfallen entschädigungslos im Zeitpunkt der Beendigung des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses des Bezugsberechtigten mit der Gesellschaft (bzw.
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mit einem Nachgeordneten Konzernunternehmen), wenn das Dienst- oder Anstellungsverhältnis - durch den Bezugsberechtigten beendet wird oder - aus wichtigem Grund durch die Gesellschaft (bzw. durch das betreffende Nachgeordnete Konzernunternehmen) beendet wird. Nicht hierunter fällt die Kündigung eines Bezugsberechtigten der Gruppe 1, der dem Vorstand der Gesellschaft angehört, wegen Vertrauensentzugs durch die Hauptversammlung. Gemäß Ziffer (5) unverfallbar gewordene (_gevestete_) Bezugsrechte eines Bezugsberechtigten, die von dem jeweiligen Bezugsberechtigten noch nicht ausgeübt wurden oder noch nicht ausgeübt werden konnten, verfallen entschädigungslos im Zeitpunkt der Beendigung des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses des Bezugsberechtigten mit der Gesellschaft (bzw. mit einem Nachgeordneten Konzernunternehmen), wenn das Dienst- oder Anstellungsverhältnis durch die Gesellschaft (bzw. das Nachgeordnete Konzernunternehmen) aus wichtigem Grund beendet wird. Nicht hierunter fällt die Kündigung eines Bezugsberechtigten der Gruppe 1, der dem Vorstand der Gesellschaft angehört, wegen Vertrauensentzugs durch die Hauptversammlung. Hat der Bezugsberechtigte mehrere Dienst- oder Anstellungsverhältnisse mit der Gesellschaft und/oder Nachgeordneten Konzernunternehmen, gelten die vorstehenden Verfallgründe nur, wenn infolge der Beendigung keinerlei Dienst- oder Anstellungsverhältnis mit der Gesellschaft und Nachgeordneten Konzernunternehmen mehr besteht. Im Fall des Todes eines Bezugsberechtigten verfallen noch nicht unverfallbar gewordene (gevestete) Bezugsrechte mit dem Eintritt des Todesfalls. Zuvor unverfallbar gewordene (gevestete), aber noch nicht ausgeübte oder noch nicht ausübbare Bezugsrechte können durch den oder die Erben und/oder Vermächtnisnehmer des verstorbenen Bezugsberechtigten noch innerhalb eines Jahres nach dem Todesfall ausgeübt werden, wenn und solange hinsichtlich dieser Bezugsrechte alle Ausübungsvoraussetzungen der Ziffern (6) und (10) vorliegen und die Laufzeit der Bezugsrechte gemäß Ziffer (7) noch nicht abgelaufen ist. Werden die unverfallbar gewordenen (_gevesteten_) Bezugsrechte gleich aus welchem Grund nicht innerhalb der Frist von einem Jahr nach dem Todesfall ausgeübt, verfallen sie entschädigungslos. Mehrere Erben und/oder Vermächtnisnehmer können Rechte aus den vermachten oder ererbten Bezugsrechten gegenüber der Gesellschaft nur durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten aller Erben und/oder Vermächtnisnehmer wahrnehmen. Die Benennung des gemeinsamen Bevollmächtigten hat durch alle Erben und/oder Vermächtnisnehmer gemeinsam gegenüber der Gesellschaft in schriftlicher Form zu erfolgen. Andere in dieser Ermächtigung ausdrücklich geregelte Fälle des Verfalls unverfallbarer (_gevesteter_) Bezugsrechte bleiben von den vorstehenden Regelungen in dieser Ziffer (11) unberührt. Für den Fall des Eintritts der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, den Fall der Pensionierung, der einvernehmlichen Beendigung des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses oder der Beendigung des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses durch einen Bezugsberechtigten aufgrund eines vertraglichen Kündigungsrechts bei Erwerb eines beherrschenden Einflusses auf oder der Kontrolle über die Gesellschaft (im Sinne von § 17 AktG bzw. §§ 29 f. WpÜG oder anderen für die Gesellschaft geltenden vergleichbaren Bestimmungen) durch einen oder mehrere Dritte sowie für den Fall, dass ein Nachgeordnetes Konzernunternehmen aufhört, Nachgeordnetes Konzernunternehmen der Gesellschaft zu sein, oder ein Betrieb oder Betriebsteil aufhört, ein Betrieb oder Betriebsteil der Gesellschaft oder eines Nachgeordneten Konzernunternehmens zu sein, können zu Gunsten des betroffenen Bezugsberechtigten im Falle der Bezugsberechtigten der Gruppe 1, die dem Vorstand der Gesellschaft angehören, durch den Aufsichtsrat und im Übrigen durch den Vorstand Sonderregelungen vereinbart werden. Die vierjährige Wartezeit gemäß Ziffer (6) darf jedoch nicht verkürzt werden. (12) _Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft_ Der Vorstand oder - im Falle der Bezugsberechtigten der Gruppe 1, die dem Vorstand der Gesellschaft angehören - der Aufsichtsrat kann sich das Recht vorbehalten, zur Bedienung berechtigterweise ausgeübter Bezugsrechte anstelle der Ausgabe neuer Aktien aus dem Bedingten Kapital XII eigene Aktien, die aufgrund etwaiger durch die Hauptversammlung der Gesellschaft beschlossener Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien oder aufgrund eines gesetzlichen Erlaubnistatbestands erworben worden sind, zu übertragen. Ferner kann sich der Vorstand oder - im Falle der Bezugsberechtigten der Gruppe 1, die dem Vorstand der Gesellschaft angehören - der Aufsichtsrat das Recht vorbehalten, zur Bedienung berechtigterweise ausgeübter Bezugsrechte anstelle der Lieferung neu ausgegebener oder zuvor erworbener eigener Aktien der Gesellschaft dem Bezugsberechtigten einen Barausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem letzten vor der Ausübung des Bezugsrechts festgestellten Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse zu leisten. (13) _Vererblichkeit; Ausschluss von Verfügungen und Rechtsgeschäften_ Die den Bezugsberechtigten nach diesem Aktienoptionsprogramm 17-19 gewährten Aktienoptionen bzw. Bezugsrechte sind - unbeschadet von Ziffer (11) - vererblich, aber nicht übertragbar und nicht veräußerlich. Sie können nicht verpfändet werden. Darüber hinaus sind jegliche anderweitige Verfügungen über Aktienoptionen bzw. Bezugsrechte, die Gewährung einer Unterbeteiligung, und die Errichtung einer Treuhand an Aktienoptionen bzw. Bezugsrechten ausgeschlossen. Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte, die im wirtschaftlichen Ergebnis zu einer Veräußerung oder Belastung der Aktienoptionen bzw. Bezugsrechte oder zu einem Hedging des mit ihnen verbundenen Kursrisikos führen. Aktienoptionen bzw. Bezugsrechte, über die ein Bezugsberechtigter entgegen der vorstehenden Regelungen in dieser Ziffer (13) verfügt oder ein Rechtsgeschäft abschließt, verfallen entschädigungslos. (14) _Sonstige Regelungen_ Die Einräumung von Aktienoptionen bzw. Bezugsrechten auf der Grundlage dieser Ermächtigung stellt eine freiwillige Leistung der Gesellschaft dar, auf die (auch im Falle ihrer zukünftigen Wiederholung) ein Anspruch der Bezugsberechtigten nicht besteht. Insbesondere ist mit der Gewährung der Aktienoptionen bzw. Bezugsrechte nicht beabsichtigt, eine dahin gehende betriebliche Übung zu begründen. Die Gewährung der Aktienoptionen bzw. Bezugsrechte auf der Grundlage dieser Ermächtigung unterliegt ausschließlich deutschem materiellen Recht, jedoch mit Ausnahme des internationalen Privatrechts. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Gewährung von Aktienoptionen bzw. Bezugsrechten nach diesem Aktienoptionsprogramm ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Gesellschaft. Sämtliche Steuern, die aufgrund der Gewährung oder Ausübung der Aktienoptionen bzw. Bezugsrechte oder bei Verkauf der durch die Bezugsrechtsausübung erlangten Aktien durch die Bezugsberechtigten fällig werden, sind von den Bezugsberechtigten zu tragen. Bei der Ausnutzung dieser Ermächtigung ist sicherzustellen, dass auch die Regelungen in dieser Ziffer (14) Bestandteil der Vereinbarungen mit den Bezugsberechtigten werden. (15) _Ermächtigung zur Festlegung von Einzelheiten_ Die weiteren Einzelheiten für die Gewährung von Aktienoptionen bzw. Bezugsrechten und die weiteren Ausübungsbedingungen werden durch den Aufsichtsrat festgelegt, soweit die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind. Im Übrigen liegt die Zuständigkeit für die Festlegung dieser weiteren Einzelheiten beim Vorstand der Gesellschaft. Zu diesen weiteren Einzelheiten gehören insbesondere die Gewährung von Aktienoptionen bzw. Bezugsrechten an einzelne Bezugsberechtigte, die Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung und das Verfahren der Gewährung und Ausübung der Aktienoptionen bzw. Bezugsrechte sowie die Festlegung von Regelungen für den Fall eines Change of Control oder eines Delisting der Gesellschaft. Über etwaige in dieser Ermächtigung ausdrücklich geregelte Zustimmungserfordernisse hinaus ist der Aufsichtsrat berechtigt, für weitere Maßnahmen des Vorstands auf der Grundlage dieser Ermächtigung Zustimmungserfordernisse zugunsten des Aufsichtsrates festzulegen. (16) _Aktien der Gesellschaft vertretende, zum Handel an einer Börse zugelassene Wertpapiere_ Sollten Wertpapiere zum Handel an einer oder mehreren Börsen im Ausland zugelassen werden, die zwar nicht von der Gesellschaft
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ausgegebene Aktien sind, jedoch unter Mitwirkung oder mit Zustimmung der Gesellschaft ausgegeben worden sind und stellvertretend für von der Gesellschaft ausgegebene Aktien an der oder den ausländischen Börsen gehandelt werden ('Stellvertretende Wertpapiere'), so ist der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft in der Weise zu gewähren, dass bei Ausübung der Bezugsrechte Aktien der Gesellschaft ausgegeben werden, die Bezugsberechtigten jedoch nicht diese Aktien der Gesellschaft, sondern die Stellvertretenden Wertpapiere erhalten, welche für die neuen Aktien ausgegeben und stellvertretend für die neuen Aktien im Ausland börslich gehandelt werden ('Bezugsrecht auf Stellvertretende Wertpapiere'). Eine solche Gewährung von Bezugsrechten auf Stellvertretende Wertpapiere muss unter entsprechender Beachtung der Vorgaben dieses Aktienoptionsprogramms 17-19 und in einer solchen Weise erfolgen, dass die Bezugsrechte auf Stellvertretende Wertpapiere einer Tranche soweit möglich wirtschaftlich gleichwertig sind mit den entsprechenden Bezugsrechten derselben Tranche, bei deren Ausübung ein Bezugsberechtigter Aktien der Gesellschaft erhält. Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat ist ferner ermächtigt, bereits an Bezugsberechtigte ausgegebene Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft so anzupassen, dass der Bezugsberechtigte bei Ausübung seines Bezugsrechts Stellvertretende Wertpapiere erhält. Soweit dieses Aktienoptionsprogramm 17-19 auf den Börsenkurs (Schlusskurs, durchschnittlicher Schlusskurs usw.) der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse abstellt, kann der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat bei einer Ausgabe von Bezugsrechten auf Stellvertretende Wertpapiere bzw. bei einer entsprechende Anpassung bereits ausgegebener Bezugsrechte vorsehen, dass an die Stelle des Börsenkurses der Aktie im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse der entsprechende Börsenkurs des Stellvertretenden Wertpapiers im Handel an der ausländischen Börse tritt, an dem das Stellvertretende Wertpapier zum Handel zugelassen ist. Ist das Stellvertretende Wertpapier an mehreren ausländischen Börsen zum Handel zugelassen oder wird es über verschiedene Handelssysteme einer ausländischen Börse gehandelt, so soll der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat dabei auf den Börsenkurs an der Börse bzw. in dem Handelssystem abstellen, der das höchste Handelsvolumen aufweist. Für eine Ausgabe von Bezugsrechten auf Stellvertretende Wertpapiere bzw. eine entsprechende Anpassung bereits ausgegebener Bezugsrechte bedarf der Vorstand, soweit die Ausgabe bzw. die Anpassung Prokuristen der Gesellschaft oder Mitglieder der Geschäftsführung von Nachgeordneten Konzernunternehmen betrifft, der Zustimmung des Aufsichtsrates. b) *Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals XII* Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 1.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital XII). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung bzw. Ausgabe von Aktien bei Ausübung von Bezugsrechten durch Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, durch Mitglieder der Geschäftsführung von im Sinne der §§ 15 und 17 AktG abhängigen in- und ausländischen Unternehmen der Gesellschaft sowie durch Beschäftigte der Gesellschaft und von im Sinne der §§ 15 und 17 AktG abhängigen in- und ausländischen Unternehmen der Gesellschaft, die diesen aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 30. Mai 2017 (Aktienoptionsprogramm 17-19) bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 gewährt worden sind. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt gegen Zahlung des nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Ausübungspreises durch den Bezugsberechtigten an die Gesellschaft. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung von Bezugsrechten gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung über das Aktienoptionsprogramm 17-19 vom 30. Mai 2017 und nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber dieser Bezugsrechte von ihren Bezugsrechten Gebrauch machen und soweit die Gesellschaft zur Erfüllung dieser Bezugsrechte keine eigenen Aktien und keinen Barausgleich gewährt. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig kann der Vorstand für den Fall, dass im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss über die Verwendung des Gewinns für das dem Jahr der Ausgabe unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr gefasst worden ist, mit Zustimmung des Aufsichtsrates festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des dem Jahr der Ausgabe unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres an am Gewinn teilnehmen; werden die neuen Aktien an Mitglieder des Vorstands ausgegeben, wird hierzu der Aufsichtsrat ermächtigt. Der Aufsichtsrat wird ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, soweit sie die Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands betreffen. Im Übrigen wird der Vorstand zur Festlegung dieser Einzelheiten ermächtigt. c) *Satzungsänderung* § 5 der Satzung wird um folgenden Abs. 10 ergänzt: '(10) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 1.000.000,00, eingeteilt in bis zu 1.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital XII). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung über das Aktienoptionsprogramm 17-19 vom 30. Mai 2017 bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 begeben werden, die Inhaber dieser Bezugsrechte von ihren Bezugsrechten Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung dieser Bezugsrechte keine eigenen Aktien und keinen Barausgleich gewährt. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt gegen Zahlung des nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung über das Aktienoptionsprogramm 17-19 vom 30. Mai 2017 jeweils zu bestimmenden Ausübungspreises. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig kann der Vorstand für den Fall, dass im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss über die Verwendung des Gewinns für das dem Jahr der Ausgabe unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr gefasst worden ist, mit Zustimmung des Aufsichtsrates festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des dem Jahr der Ausgabe unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres an am Gewinn teilnehmen; werden die neuen Aktien an Mitglieder des Vorstands ausgegeben, ist hierzu der Aufsichtsrat ermächtigt. Der Aufsichtsrat ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, soweit sie die Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands betreffen. Im Übrigen ist der Vorstand zur Festlegung dieser Einzelheiten ermächtigt. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Bedingten Kapital XII zu ändern.' 8. *Klarstellende Änderung von § 11 Abs. 5 der Satzung* Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 der Satzung ist der Aufsichtsrat der Epigenomics AG beschlussfähig, wenn 'alle drei' Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Der Aufsichtsrat bestand bis zum 21. Juni 2016 aus drei Mitgliedern und besteht infolge der durch die ordentliche Hauptversammlung vom 25. Mai 2016 beschlossenen und am 22. Juni 2016 im Handelsregister eingetragenen Vergrößerung aus nunmehr vier Mitgliedern. Vor diesem Hintergrund soll in § 11 Abs. 5 Satz 1 der Satzung klargestellt werden, dass der Aufsichtsrat beschlussfähig ist, wenn mindestens drei der vier Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: § 11 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: 'Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.' 9. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht von unterjährigen Abschlüssen für das Geschäftsjahr 2017 und das erste Quartal des Geschäftsjahrs 2018* Der Aufsichtsrat schlägt in Übereinstimmung mit der Empfehlung des
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Prüfungsausschusses vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker Tilly AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von unterjährigen (verkürzten) Abschlüssen und Zwischenlageberichten für das Geschäftsjahr 2017 und das erste Quartal des Geschäftsjahrs 2018, wenn und soweit derartige unterjährige Abschlüsse und Zwischenlageberichte einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, zu bestellen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker Tilly AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, hat die Erklärung im Sinne der Ziffer 7.2.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex und gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission abgegeben. *** *Bericht des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* Unter den Punkten 4 und 5 der Tagesordnung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung am 30. Mai 2017 vor, die Genehmigten Kapitalia 2016/I und 2016/II aufzuheben und neue Genehmigte Kapitalia 2017/I und 2017/II zu schaffen. Zu den Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der unter den Punkten 4 und 5 der Tagesordnung vorgeschlagenen neuen Genehmigten Kapitalia 2017/I und 2017/II erstattet der Vorstand gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG jeweils diesen schriftlichen Bericht: In der Hauptversammlung vom 25. Mai 2016 wurde zu Punkt 6 der Tagesordnung beschlossen, den Vorstand zu ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 24. Mai 2021 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.890.408,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016/I). In derselben Hauptversammlung wurde der Vorstand zu Punkt 7 der Tagesordnung ferner ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 24. Mai 2021 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 7.561.634,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016/II). Das Genehmigte Kapital 2016/I ist bis zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts teilweise ausgenutzt worden und beträgt derzeit EUR 380.412,00; das entspricht rund 1,67 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft. Das Genehmigte Kapital 2016/II ist bis zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts nicht ausgenutzt worden und beträgt derzeit somit EUR 7.561.634,00 - das entspricht rund 33,26 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft. Bei Berücksichtigung der Finanz-, Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft sowie vor dem Hintergrund des Umstands, dass Epi proColon(R) infolge des erfolgreichen Abschlusses des Zulassungsverfahrens in den U.S.A. kommerzialisiert werden soll, reichen die derzeitigen Volumina der bestehenden Genehmigten Kapitalia 2016/I und 2016/II aus Sicht des Vorstands nicht aus, um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, einen etwaigen Finanzbedarf kurzfristig zu decken und mit Blick auf die strategischen und operativen Herausforderungen flexibel reagieren zu können. Mit den Vorschlägen zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 soll der Vorstand daher ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 29. Mai 2022 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 2.273.526,00 (Genehmigtes Kapital 2017/I) bzw. um bis zu insgesamt EUR 9.094.104,00 (Genehmigtes Kapital 2017/II) jeweils gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen. Damit entspricht die Höhe des Genehmigten Kapitals 2017/I 10 % und die Höhe des Genehmigten Kapitals 2017/II 40 % des bei Erstellung dieses Berichts bestehenden Grundkapitals. Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017/I und des Genehmigten Kapitals 2017/II haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Das Bezugsrecht kann dabei auch im Wege des mittelbaren Bezugsrechts (§ 203 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 186 Abs. 5 AktG) gewährt werden. In bestimmten Fällen soll der Vorstand jedoch ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. 1. Ein Bezugsrechtsausschluss soll danach sowohl im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2017/I als auch des Genehmigten Kapitals 2017/II in den folgenden zwei Fällen möglich sein: - Das Bezugsrecht soll jeweils zunächst für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Damit soll die Abwicklung einer Emission mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Notwendigkeit eines handhabbaren Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist für den einzelnen Aktionär in der Regel gering, während der Aufwand für die Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher ist. Auch der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge regelmäßig geringfügig. Die aufgrund der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer Emission und liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Bei der Festlegung des Bezugsverhältnisses wird der Vorstand das Interesse der Aktionäre berücksichtigen, dass der Umfang von Spitzenbeträgen klein gehalten wird. - Das Bezugsrecht der Aktionäre soll zum anderen jeweils bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ausgeschlossen werden können. Damit wird der Vorstand in die Lage versetzt, Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb anderer Vermögensgegenstände, wozu auch Forderungen zählen, einzusetzen. So kann sich in Verhandlungen die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien anzubieten. Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu können, schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Unternehmensbeteiligungen oder zum Erwerb von anderen Vermögensgegenständen liquiditätsschonend zu nutzen. Zu den Vermögensgegenständen, die als Sacheinlagen erworben werden können, gehören auch Forderungen, insbesondere gegen die Gesellschaft oder nachgeordnete Konzernunternehmen gerichtete Forderungen. Durch die Möglichkeit, Verbindlichkeiten der Gesellschaft oder nachgeordneter Konzernunternehmen nicht in bar, sondern gegen Ausgabe neuer Aktien zu begleichen, wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, ihre Liquidität zu schonen und ihre Finanzierungsstruktur zu verbessern. Ferner kann sie es der Gesellschaft erlauben, mit der Gegenseite im Einzelfall günstigere Konditionen bei der Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten zu vereinbaren. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss liegt daher aus Sicht des Vorstands im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, da die Emission von Aktien gegen Sachleistung voraussetzt, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und der Gesellschaft ein angemessener Gegenwert für die neuen Aktien zufließt. Zu diesem Zweck wird er den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft angemessen berücksichtigen und sich durch externe Expertise unterstützen lassen, soweit das im Einzelfall jeweils möglich und sinnvoll ist. 2. Das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2017/I sieht über die unter 1. genannten Fälle hinaus zwei weitere Fälle vor, in denen ein Bezugsrechtsausschluss möglich sein soll: - Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden können, wenn die neuen Aktien bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, Marktchancen in ihren verschiedenen Geschäftsfeldern schnell und flexibel zu nutzen und einen hierbei oder aus anderen operativen Gründen entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. Der
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Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht dabei nicht nur ein kurzfristiges und flexibles Agieren, sondern auch eine Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis, also ohne den bei Bezugsrechtsemissionen in der Regel erforderlichen Abschlag. Dies führt zu höheren Emissionserlösen zum Wohle der Gesellschaft. Zusätzlich kann mit einer derartigen Platzierung die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen angestrebt werden. Das Aktiengesetz zieht keine feste Grenze für den Abschlag. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag - mit Zustimmung des Aufsichtsrates - unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben so niedrig bemessen, wie das nach den im Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, welche die Gesellschaft während der Laufzeit der Ermächtigung im Rahmen einer Barkapitalerhöhung neu ausgibt oder welche die Gesellschaft während der Laufzeit der Ermächtigung erwirbt und sodann wieder veräußert, wenn und soweit dabei das Bezugsrecht nach Maßgabe von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird bzw. die Wiederveräußerung nach Maßgabe dieser Vorschrift erfolgt. Werden während der Laufzeit der Ermächtigung Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechte oder eine Kombination dieser Instrumente unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben, so sind zudem die Aktien anzurechnen, für die aufgrund dieser Instrumente ein Options- oder Wandlungsrecht, eine Options- oder Wandlungspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein Recht der Gesellschaft besteht, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte oder zu einem anderen vorgesehenen Zeitpunkt den Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren (Aktienlieferungsrecht). Durch diese Gestaltung wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund der Begrenzung des Umfangs der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017/I unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt bleiben, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden. - Schließlich soll das Bezugsrecht im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2017/I ausgeschlossen werden können, soweit den Inhabern oder Gläubigern von Optionsrechten oder von Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten, die von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben worden sind oder werden, ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf neue Aktien nach Maßgabe der jeweiligen Ausgabebedingungen gewährt wird oder aufgrund solcher Instrumente eine Umtausch- oder Bezugspflicht oder ein Aktienlieferungsrecht besteht. Die Bedingungen von Options- und Wandelschuldverschreibungen sehen zur leichteren Platzierung am Kapitalmarkt üblicherweise einen Verwässerungsschutz vor, der sicherstellt, dass den Inhabern oder Gläubigern der Options- oder Wandelschuldverschreibungen bzw. -genussrechte bei späteren Emissionen von Aktien ein Bezugsrecht auf diese Aktien eingeräumt wird. Um die Options- und Wandelschuldverschreibungen bzw. -genussrechte mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Das dient der erleichterten Platzierung der Emissionen von Options- und Wandelschuldverschreibungen bzw. -genussrechten und damit dem Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. 3. Das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2017/II sieht schließlich über die unter 1. genannten Fälle hinaus einen weiteren Fall vor, in dem ein Bezugsrechtsausschluss möglich sein soll: - Das Bezugsrecht soll danach ausgeschlossen werden können, wenn die Aktien gegen Bareinlagen im Rahmen von Kapitalerhöhungen ausgegeben werden, die für Zwecke einer Platzierung der Aktien oder von Wertpapieren, welche die Aktien vertreten, wie z. B. American Depositary Receipts (ADRs), im Zuge einer Börseneinführung oder einer nachfolgenden Platzierung an einer ausländischen Wertpapierbörse erfolgen. Die Aktien der Gesellschaft sind bislang in Deutschland zum Handel im geregelten Markt an einer Wertpapierbörse zugelassen. Darüber hinaus werden American Depositary Receipts (ADRs) der Gesellschaft am OTCQX-Markt in den USA gehandelt. Eine Zulassung der Aktien der Gesellschaft an anderen Wertpapierbörsen oder in anderen Börsensegmenten gibt es bislang nicht. Insbesondere sind die Aktien oder ADRs der Gesellschaft nicht in den U.S.A. nach Maßgabe des U.S.-amerikanischen Securities Act von 1933 registriert. Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ist international ausgelegt. Das wird sich mit der Kommerzialisierung von Epi proColon(R) in den U.S.A., die aufgrund der in 2016 erteilten FDA-Zulassung derzeit verfolgt wird, in Zukunft voraussichtlich verstärken. Vor diesem Hintergrund kann sich die Einführung der Aktien der Gesellschaft an einer oder mehreren ausländischen Börsen, z. B. in den U.S.A., oder die Erhöhung der Anzahl der an einer ausländischen Börse zugelassenen oder gehandelten Aktien der Gesellschaft als sinnvoll erweisen, um zusätzliche Anlegerkreise für eine Investition in Aktien der Gesellschaft zu gewinnen und dadurch den Investorenkreis zu erweitern. Die Gewinnung zusätzlicher Investorenkreise kann insbesondere die Möglichkeiten der zukünftigen Eigenkapitalaufnahme verbessern, der positiven Entwicklung des Aktienkurses dienen und dessen Volatilität vermindern. Vor diesem Hintergrund kann sich eine Auslandsnotierung oder eine Erhöhung der Anzahl der im Ausland zugelassenen bzw. gehandelten Aktien darüber hinaus vorteilhaft auf die Möglichkeiten der Gesellschaft zur Aufnahme von Fremdmitteln auswirken, indem die Fremdmittelaufnahme einfacher oder die Gesellschaft in die Lage versetzt wird, bei der Beschaffung von Fremdmitteln günstigere Konditionen zu vereinbaren. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht im Zusammenhang mit einer Börseneinführung bzw. einer nachfolgenden Platzierung im Ausland über die flexiblere Handlungsfähigkeit der Gesellschaft hinaus auch - im Interesse des Unternehmens und damit auch seiner Aktionäre - eine Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis, also ohne den bei Bezugsrechtsemissionen in der Regel erforderlichen Abschlag. Der Vorstand wird bei der Entscheidung über die Ausübung der Ermächtigung anhand der konkreten Umstände prüfen, ob eine Auslandsnotierung der Aktien bzw. eine Erhöhung der Anzahl der im Ausland notierenden Aktien der Gesellschaft und ein Ausschluss des Bezugsrechts für diesen Zweck unter Berücksichtigung der Belange der Aktionäre im Unternehmensinteresse liegen. Das gilt auch für die Festlegung der Bedingungen einer etwaigen Börseneinführung bzw. einer nachfolgenden Platzierung. Insofern wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und der Gesellschaft ein angemessener Gegenwert für die neuen Aktien zufließt. Zu diesem Zweck wird er insbesondere den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft angemessen berücksichtigen und sich durch externe Expertise unterstützen lassen, soweit das im Einzelfall jeweils sinnvoll ist. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der jeweiligen Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn dies unter
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