Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 10.05.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 688 internationalen Medien
Innocan Pharma News: Unfassbare Studie - LPT-Therapie bewahrt Patient vor dem Tod!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
129 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -15-

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Epigenomics AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Epigenomics AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2017 in 
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-04-28 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Epigenomics AG Berlin - ISIN: DE000A11QW50/WKN: A11QW5 - Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 2017 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung der Epigenomics AG 
 
am *Dienstag*, dem *30. Mai 2017,* um *10.00 Uhr,* im Gebäude der Deutsche 
Bank AG, Friedrichsaal, Unter den Linden 13-15 (Eingang 
Charlottenstraße), 10117 Berlin. 
 
Tagesordnung 1. 
 
*Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die Epigenomics AG und den 
Konzern, des Berichts des Aufsichtsrates und des erläuternden Berichts des 
Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB, § 315 Abs. 4 HGB für das 
Geschäftsjahr 2016* 
 
Die genannten Unterlagen können ab Einberufung im Internet unter 
 
www.epigenomics.com/de/news-investors/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
sowie in den Geschäftsräumen der Epigenomics AG, Geneststraße 5, 10829 
Berlin, eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und 
kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Die Unterlagen werden auch 
während der Hauptversammlung am 30. Mai 2017 zugänglich sein. 
 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 
Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt 
genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nur vorzulegen. Zu Punkt 1 der 
Tagesordnung soll daher durch die Hauptversammlung kein Beschluss gefasst 
werden. 
 
2. 
 
*Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
3. 
 
*Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für 
das Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
4. 
 
*Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
2016/I in § 5 Abs. 7 der Satzung sowie über die Schaffung eines neuen 
Genehmigten Kapitals 2017/I gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der 
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts in § 5 Abs. 7 der Satzung* 
 
Vor dem Hintergrund, dass die Gesellschaft darauf angewiesen ist einen 
etwaigen Finanzierungsbedarf flexibel decken zu können, soll das bestehende 
und zum Teil ausgenutzte Genehmigte Kapital 2016/I in Höhe von derzeit bis zu 
EUR 380.412,00 aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2017/I in Höhe von 
bis zu EUR 2.273.526,00 (das entspricht 10 % des aktuell bestehenden 
Grundkapitals) geschaffen werden. Dabei soll das bestehende Genehmigte Kapital 
2016/I nur und erst dann aufgehoben werden, wenn sichergestellt ist, dass das 
neue Genehmigte Kapital 2017/I zur Verfügung steht. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
a) Das Genehmigte Kapital 2016/I gemäß § 5 Abs. 
   7 der Satzung wird aufgehoben. Die Aufhebung wird 
   mit ihrer Eintragung im Handelsregister wirksam. 
   Das Genehmigte Kapital 2016/I kann bis zum 
   Wirksamwerden seiner Aufhebung ausgenutzt werden. 
b) Es wird ein neues genehmigtes Kapital 
   (Genehmigtes Kapital 2017/I) geschaffen und zu 
   diesem Zweck § 5 Abs. 7 der Satzung wie folgt 
   gefasst: 
 
   '(7) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
        Grundkapital der Gesellschaft mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 29. 
        Mai 2022 einmalig oder mehrmals um bis zu 
        insgesamt EUR 2.273.526,00 gegen Bar- 
        und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von 
        neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien 
        zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/I). 
        Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht 
        einzuräumen. Die neuen Aktien können auch 
        von einem oder mehreren Kreditinstituten 
        oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
        Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
        Unternehmen mit der Verpflichtung 
        übernommen werden, sie den Aktionären zum 
        Bezug anzubieten (mittelbares 
        Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
        ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht 
        der Aktionäre in den folgenden Fällen 
        auszuschließen: 
 
        - für Spitzenbeträge; 
        - wenn die neuen Aktien gemäß § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen 
          zu einem Ausgabebetrag ausgegeben 
          werden, der den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien nicht 
          wesentlich unterschreitet und der 
          anteilige Betrag der neuen Aktien am 
          Grundkapital zehn von Hundert (10 %) 
          des Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
          Eintragung dieser Ermächtigung in das 
          Handelsregister oder - falls geringer 
          - zum jeweiligen Zeitpunkt der 
          Ausübung der Ermächtigung nicht 
          übersteigt. Auf die 10 %-Grenze sind 
          sonstige Aktien anzurechnen, die von 
          der Gesellschaft gegebenenfalls 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts gemäß oder 
          entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          im Rahmen einer Barkapitalerhöhung neu 
          ausgegeben oder nach Rückerwerb 
          veräußert worden sind. Auf die 10 
          %-Grenze sind ferner Aktien 
          anzurechnen, für die aufgrund von 
          Options- oder 
          Wandelschuldverschreibungen oder 
          -genussrechten, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
          § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG von der 
          Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
          Konzernunternehmen ausgegeben worden 
          sind, ein Options- oder 
          Wandlungsrecht, eine Options- oder 
          Wandlungspflicht oder zugunsten der 
          Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht 
          besteht; 
        - für Kapitalerhöhungen gegen 
          Sacheinlagen, um die neuen Aktien 
          Dritten im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          beim (auch mittelbaren) Erwerb von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen, 
          Beteiligungen an Unternehmen oder für 
          den (auch mittelbaren) Erwerb von 
          anderen Vermögensgegenständen 
          (einschließlich von Forderungen, 
          auch soweit sie gegen die Gesellschaft 
          oder nachgeordnete Konzernunternehmen 
          gerichtet sind) anbieten zu können; 
        - soweit es erforderlich ist, um 
          Inhabern oder Gläubigern von 
          Optionsrechten oder von 
          Wandelschuldverschreibungen oder 
          -genussrechten, die von der 
          Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
          Konzernunternehmen ausgegeben worden 
          sind oder werden, ein Bezugsrecht auf 
          neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
          wie es ihnen nach Ausübung der 
          Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
          nach der Ausübung von 
          Aktienlieferungsrechten oder der 
          Erfüllung von Options- oder 
          Wandlungspflichten zustünde. 
 
        Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrates die 
        Gewinnbeteiligung der neuen Aktien 
        abweichend von § 60 Abs. 2 AktG zu 
        bestimmen und die weiteren Einzelheiten 
        der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus 
        dem Genehmigten Kapital 2017/I 
        festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
        ermächtigt, die Fassung der Satzung 
        jeweils nach Durchführung einer Erhöhung 
        des Grundkapitals aus dem Genehmigten 
        Kapital 2017/I entsprechend dem Umfang der 
        jeweiligen Erhöhung des Grundkapitals oder 
        nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
        anzupassen.' 
c) Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des 
   bisherigen Genehmigten Kapitals 2016/I in § 5 
   Abs. 7 nur zusammen mit der beschlossenen 
   Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2017/I 
   in § 5 Abs. 7 der Satzung zur Eintragung in das 
   Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat in 
   der Weise zu erfolgen, dass die Eintragung der 
   Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2017/I 
   nicht vor der Eintragung der Aufhebung des 
   bisherigen Genehmigten Kapitals 2016/I in das 
   Handelsregister erfolgt und ferner die Eintragung 
   der Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 
   2016/I nur erfolgt, wenn die unmittelbare 
   Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 2017/I 
   sichergestellt ist. 
5. 
 
*Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
2016/II in § 5 Abs. 8 der Satzung sowie über die Schaffung eines neuen 
Genehmigten Kapitals 2017/II gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -2-

Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts in § 5 Abs. 8 der Satzung* 
 
Wie zu Punkt 4 der Tagesordnung erwähnt, ist die Gesellschaft darauf 
angewiesen, einen etwaigen Finanzierungsbedarf flexibel decken zu können. 
Daher soll auch das Genehmigte Kapital 2016/II, das bislang nicht ausgenutzt 
worden ist und derzeit einen Betrag von EUR 7.561.634,00 hat, durch ein neues 
Genehmigtes Kapital 2017/II in Höhe von bis zu insgesamt EUR 9.094.104,00 (das 
entspricht 40 % des aktuell bestehenden Grundkapitals) ersetzt werden. Dabei 
soll das bestehende Genehmigte Kapital 2016/II nur und erst dann aufgehoben 
werden, wenn sichergestellt ist, dass das neue Genehmigte Kapital 2017/II zur 
Verfügung steht. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
a) Das Genehmigte Kapital 2016/II gemäß § 5 
   Abs. 8 der Satzung wird aufgehoben. Die Aufhebung 
   wird mit ihrer Eintragung im Handelsregister 
   wirksam. Das Genehmigte Kapital 2016/II kann bis 
   zum Wirksamwerden seiner Aufhebung ausgenutzt 
   werden. 
b) Es wird ein neues genehmigtes Kapital 
   (Genehmigtes Kapital 2017/II) geschaffen und zu 
   diesem Zweck § 5 Abs. 8 der Satzung wie folgt 
   gefasst: 
 
   '(8) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
        Grundkapital der Gesellschaft mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 29. 
        Mai 2022 einmalig oder mehrmals um bis zu 
        insgesamt EUR 9.094.104,00 gegen Bar- 
        und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von 
        neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien 
        zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/II). 
        Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht 
        einzuräumen. Die neuen Aktien können auch 
        von einem oder mehreren Kreditinstituten 
        oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
        Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
        Unternehmen mit der Verpflichtung 
        übernommen werden, sie den Aktionären zum 
        Bezug anzubieten (mittelbares 
        Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
        ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht 
        der Aktionäre in den folgenden Fällen 
        auszuschließen: 
 
        - für Spitzenbeträge; 
        - für Kapitalerhöhungen gegen 
          Sacheinlagen, um die neuen Aktien 
          Dritten im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          beim (auch mittelbaren) Erwerb von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen, 
          Beteiligungen an Unternehmen oder für 
          den (auch mittelbaren) Erwerb von 
          anderen Vermögensgegenständen 
          (einschließlich von Forderungen, 
          auch soweit sie gegen die Gesellschaft 
          oder nachgeordnete Konzernunternehmen 
          gerichtet sind) anbieten zu können; 
        - für Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, die für Zwecke einer 
          Platzierung der Aktien im Zuge einer 
          Börseneinführung oder einer 
          nachfolgenden Platzierung an einer 
          ausländischen Wertpapierbörse 
          erfolgen. 
 
        Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrates die 
        Gewinnbeteiligung der neuen Aktien 
        abweichend von § 60 Abs. 2 AktG zu 
        bestimmen und die weiteren Einzelheiten 
        der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus 
        dem Genehmigten Kapital 2017/II 
        festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
        ermächtigt, die Fassung der Satzung 
        jeweils nach Durchführung einer Erhöhung 
        des Grundkapitals aus dem Genehmigten 
        Kapital 2017/II entsprechend dem Umfang 
        der jeweiligen Erhöhung des Grundkapitals 
        oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
        anzupassen.' 
c) Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des 
   bisherigen Genehmigten Kapitals 2016/II in § 5 
   Abs. 8 nur zusammen mit der beschlossenen 
   Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2017/II 
   in § 5 Abs. 8 der Satzung zur Eintragung in das 
   Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat in 
   der Weise zu erfolgen, dass die Eintragung der 
   Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2017/II 
   nicht vor der Eintragung der Aufhebung des 
   bisherigen Genehmigten Kapitals 2016/II in das 
   Handelsregister erfolgt und ferner die Eintragung 
   der Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 
   2016/II nur erfolgt, wenn die unmittelbare 
   Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 2017/II 
   sichergestellt ist. 
6. 
 
*Beschlussfassung über die Aufhebung der durch die Hauptversammlung am 6. Mai 
2013 unter Punkt 7 der Tagesordnung beschlossenen und durch die 
Hauptversammlung am 3. Juni 2014 unter Punkt 6 der Tagesordnung angepassten 
Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, 
Genussrechten oder einer Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des 
Bezugsrechts,* 
 
*über die Aufhebung der durch die Hauptversammlung am 25. Mai 2016 unter Punkt 
8 der Tagesordnung beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer Kombination dieser 
Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts,* 
 
*über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer Kombination dieser 
Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts und* 
 
*über die Änderung der Bedingten Kapitalia IX und X sowie von § 5 Abs. 5 
und 6 der Satzung* 
 
Bei der Gesellschaft bestehen zwei Ermächtigungen zur Ausgabe von Options-, 
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer Kombination dieser 
Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts. Hierbei handelt es sich zum 
einen um die von der Hauptversammlung am 6. Mai 2013 unter Punkt 7 der 
Tagesordnung beschlossene und durch die Hauptversammlung am 3. Juni 2014 unter 
Punkt 6 der Tagesordnung angepasste Ermächtigung. Die Ermächtigung ist zum 
Teil durch Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen ausgenutzt worden. 
Zwischenzeitlich sind sämtliche auf der Grundlage dieser Ermächtigung 
ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen gewandelt worden; Umtausch- oder 
Bezugsrechte aufgrund der Ermächtigung bestehen derzeit daher nicht. Die 
zweite bestehende Ermächtigung ist von der Hauptversammlung am 25. Mai 2016 
unter Punkt 8 der Tagesordnung beschlossen worden; diese Ermächtigung ist 
bislang nicht ausgenutzt worden. 
 
Vor dem Hintergrund, dass für die Gesellschaft die Flexibilität bei der 
Deckung eines etwaigen Finanzierungsbedarfs von großer Bedeutung ist, 
sollen die vorgenannten zwei bestehenden Ermächtigungen durch eine neue 
Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, 
Genussrechten oder einer Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des 
Bezugsrechts ersetzt werden. Ferner sollen die Bedingten Kapitalia IX und X 
entsprechend geändert, das Bedingte Kapital X zudem erhöht und § 5 Abs. 5 und 
6 der Satzung geändert werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
a) *Aufhebung der von der Hauptversammlung am 6. 
   Mai 2013 unter Punkt 7 der Tagesordnung 
   beschlossenen und durch die Hauptversammlung am 
   3. Juni 2014 unter Punkt 6 der Tagesordnung 
   angepassten Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Options-, Wandelschuldverschreibungen, 
   Genussrechten oder einer Kombination dieser 
   Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
   Options-, Wandelschuldverschreibungen, 
   Genussrechten oder einer Kombination dieser 
   Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts, 
   welche die ordentliche Hauptversammlung der 
   Gesellschaft am 6. Mai 2013 unter Punkt 7 der 
   Tagesordnung beschlossen und die ordentliche 
   Hauptversammlung der Gesellschaft am 3. Juni 
   2014 unter Punkt 6 der Tagesordnung angepasst 
   hat, wird aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt mit 
   Wirkung zur Eintragung der nachstehend in 
   Buchstabe d) vorgeschlagenen Änderung des 
   Bedingten Kapitals IX im Handelsregister. 
b) *Aufhebung der von der Hauptversammlung am 25. 
   Mai 2016 unter Punkt 8 der Tagesordnung 
   beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Options-, Wandelschuldverschreibungen, 
   Genussrechten oder einer Kombination dieser 
   Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
   Options-, Wandelschuldverschreibungen, 
   Genussrechten oder einer Kombination dieser 
   Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts, 
   welche die ordentliche Hauptversammlung der 
   Gesellschaft am 25. Mai 2016 unter Punkt 8 der 
   Tagesordnung beschlossen hat, wird aufgehoben. 
   Die Aufhebung erfolgt mit Wirkung zur Eintragung 
   der nachstehend in Buchstabe e) vorgeschlagenen 
   Änderung des Bedingten Kapitals X im 
   Handelsregister. 
c) *Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder 
   einer Kombination dieser Instrumente und zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   (1) _Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
       Laufzeit, Aktienzahl und weitere 
       Ausgestaltung der Schuldverschreibungen 
       bzw. Genussrechte_ 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates ab dem Zeitpunkt, zu dem 
   wenigstens eine der nachstehend in Buchstaben d) 
   und e) vorgeschlagenen Änderungen der 
   Bedingten Kapitalia IX und X im Handelsregister 
   eingetragen worden ist, und bis zum 29. Mai 2022 
   einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf 
   den Namen lautende Options-, 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte oder 
   eine Kombination dieser Instrumente im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 75.000.000,00 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -3-

mit oder ohne Laufzeitbeschränkung auszugeben 
   und den Inhabern bzw. Gläubigern von 
   Optionsschuldverschreibungen bzw. 
   Optionsgenussrechten Optionsrechte und den 
   Inhabern bzw. Gläubigern von 
   Wandelschuldverschreibungen bzw. 
   Wandelgenussrechten Wandlungsrechte auf bis zu 
   insgesamt 9.346.565 auf den Namen lautende 
   Stückaktien der Gesellschaft mit einem Anteil am 
   Grundkapital der Gesellschaft von bis zu 
   insgesamt EUR 9.346.565,00 nach näherer 
   Maßgabe der Schuldverschreibungs- bzw. 
   Genussscheinbedingungen dieser 
   Schuldverschreibungen bzw. dieser Genussrechte 
   zu gewähren. Die Schuldverschreibungs- bzw. 
   Genussscheinbedingungen können anstelle von 
   Options- bzw. Wandlungsrechten der Inhaber bzw. 
   Gläubiger der Schuldverschreibungen bzw. der 
   Genussscheine im vorstehenden Umfang auch (i) 
   eine Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende der 
   Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt oder 
   (ii) das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
   Fälligkeit der Schuldverschreibungen bzw. der 
   Genussrechte (insbesondere bei Endfälligkeit 
   oder Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern 
   bzw. Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der 
   Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der 
   Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen 
   Gesellschaft zu gewähren 
   ('Aktienlieferungsrecht'). 
 
   Die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte 
   können außer in Euro auch - unter 
   Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert 
   - in der gesetzlichen Währung eines anderen 
   Staates begeben werden. Sie können ferner durch 
   ein nachgeordnetes Konzernunternehmen der 
   Gesellschaft begeben werden. Für diesen Fall 
   wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates für die Gesellschaft die Garantie 
   für die Schuldverschreibungen bzw. die 
   Genussrechte zu übernehmen und den Inhabern bzw. 
   Gläubigern Options- bzw. Wandlungsrechte für auf 
   den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft 
   zu gewähren oder Options- bzw. 
   Wandlungspflichten oder ein 
   Aktienlieferungsrecht zu vereinbaren. 
 
   Die Schuldverschreibungen werden in 
   Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
 
   (2) _Bezugsrecht; Bezugsrechtsausschluss_ 
 
   Die Schuldverschreibungen, soweit sie Options- 
   oder Wandlungsrechte, Options- oder 
   Wandlungspflichten oder ein auf Lieferung von 
   Aktien der Gesellschaft gerichtetes 
   Aktienlieferungsrecht vorsehen, und die 
   Genussrechte sind den Aktionären zum Bezug 
   anzubieten. Den Aktionären kann das gesetzliche 
   Bezugsrecht auch in der Weise eingeräumt werden, 
   dass die Schuldverschreibungen bzw. die 
   Genussrechte von einem oder mehreren 
   Kreditinstituten und/oder nach § 53 Abs. 1 Satz 
   1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
   Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätigen 
   Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
   werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
   Werden die Schuldverschreibungen bzw. die 
   Genussrechte von einem nachgeordneten 
   Konzernunternehmen ausgegeben, hat die 
   Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen 
   Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft 
   nach Maßgabe der beiden vorstehenden Sätze 
   sicherzustellen. 
 
   Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht 
   der Aktionäre in den folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   - Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrates 
     Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
     Bezugsverhältnisses ergeben, von dem 
     Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
   - Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrates das 
     Bezugsrecht auch insoweit 
     auszuschließen, wie es erforderlich 
     ist, damit Inhabern oder Gläubigern von 
     bereits zuvor ausgegebenen Options- oder 
     Wandelschuldverschreibungen oder 
     -genussrechten (bzw. Schuldverschreibungen 
     oder Genussrechten mit auf Aktien der 
     Gesellschaft gerichtetem 
     Aktienlieferungsrecht) ein Bezugsrecht in 
     dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es 
     ihnen nach Ausübung der Options- bzw. 
     Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der 
     Options- bzw. Wandlungspflichten oder nach 
     Ausübung eines Aktienlieferungsrechts als 
     Aktionär zustehen würde. 
   - Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrates das 
     Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
     Barzahlung ausgegebene Options- oder 
     Wandelschuldverschreibungen oder 
     -genussrechte vollständig 
     auszuschließen, sofern der Vorstand 
     nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
     Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis 
     der Schuldverschreibungen bzw. der 
     Genussrechte ihren nach anerkannten, 
     insbesondere finanzmathematischen Methoden 
     ermittelten hypothetischen Marktwert nicht 
     wesentlich unterschreitet. Diese 
     Ermächtigung zum Ausschluss des 
     Bezugsrechts gilt nur für 
     Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
     mit einem Options- bzw. Wandlungsrecht 
     und/oder einer Options- oder 
     Wandlungspflicht oder einem 
     Aktienlieferungsrecht in Bezug auf Aktien 
     der Gesellschaft mit einem anteiligen 
     Betrag des Grundkapitals, der im Zeitpunkt 
     des Wirksamwerdens oder - falls der Betrag 
     des Grundkapitals dann geringer ist - im 
     Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
     Ermächtigung insgesamt 10 % des 
     Grundkapitals nicht übersteigen darf. Auf 
     die vorgenannte 10 %-Grenze werden eigene 
     Aktien angerechnet, die unter Ausschluss 
     des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 
     Nr. 8 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im 
     Zeitraum vom Beginn der Laufzeit dieser 
     Ermächtigung bis zur Ausgabe der 
     betreffenden Schuldverschreibungen oder 
     Genussrechte veräußert werden. Ferner 
     sind auf die vorgenannte 10 %-Grenze 
     Aktien anzurechnen, die im Zeitraum vom 
     Beginn der Laufzeit dieser Ermächtigung 
     bis zur Ausgabe der betreffenden 
     Schuldverschreibungen oder Genussrechte im 
     Rahmen einer Barkapitalerhöhung unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
     186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder gemäß § 
     203 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     ausgegeben werden. Schließlich sind 
     auf die vorgenannte 10 %-Grenze Aktien 
     anzurechnen, für die aufgrund von Options- 
     oder Wandelschuldverschreibungen oder 
     -genussrechten, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung auf der Grundlage 
     anderer Ermächtigungen unter Ausschluss 
     des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 
     Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     von der Gesellschaft oder deren 
     nachgeordneten Konzernunternehmen 
     ausgegeben worden sind, ein Options- oder 
     Wandlungsrecht, eine Options- oder 
     Wandlungspflicht oder zugunsten der 
     Gesellschaft ein auf Aktien der 
     Gesellschaft gerichtetes 
     Aktienlieferungsrecht besteht. 
   - Soweit Genussrechte ohne 
     Optionsrecht/-pflicht, ohne 
     Wandlungsrecht/-pflicht und ohne auf 
     Aktien der Gesellschaft gerichtetes 
     Aktienlieferungsrecht ausgegeben werden, 
     wird der Vorstand ermächtigt, das 
     Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
     des Aufsichtsrates insgesamt 
     auszuschließen, wenn diese 
     Genussrechte obligationsähnlich 
     ausgestattet sind, d. h. keine 
     Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft 
     begründen, keine Beteiligung am 
     Liquidationserlös gewähren und die Höhe 
     der Verzinsung nicht auf Grundlage der 
     Höhe des Jahresüberschusses, des 
     Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet 
     wird (wobei die Kappung einer Verzinsung 
     nach Maßgabe des Jahresüberschusses, 
     des Bilanzgewinns, der Dividende oder 
     einer an diese Größen angelehnten 
     Kennzahl nicht als abhängige Berechnung in 
     diesem Sinn gilt). Außerdem müssen in 
     diesem Fall die Verzinsung und der 
     Ausgabebetrag der Genussrechte den zum 
     Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
     Marktkonditionen im Wesentlichen 
     entsprechen. 
 
   (3) _Optionsrecht; Wandlungsverhältnis_ 
 
   Im Falle der Ausgabe von 
   Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten 
   werden jeder Teilschuldverschreibung bzw. jedem 
   Genussschein ein oder mehrere Optionsscheine 
   beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach 
   näherer Maßgabe der vom Vorstand 
   festzulegenden Schuldverschreibungs- bzw. 
   Genussscheinbedingungen zum Bezug von auf den 
   Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft 
   berechtigen oder - auch aufgrund eines 
   Aktienlieferungsrechts - verpflichten. Die 
   Schuldverschreibungs- bzw. 
   Genussscheinbedingungen können vorsehen, dass 
   der Optionspreis auch durch Übertragung von 
   Teilschuldverschreibungen bzw. Genussscheinen 
   oder die Verrechnung mit dem 
   Rückzahlungsanspruch aus der 
   Teilschuldverschreibung bzw. aus dem Genussrecht 
   und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung bzw. eine 
   bare Optionsprämie erfüllt werden kann. Soweit 
   sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
   vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach 
   Maßgabe der Anleihe- bzw. 
   Genussscheinbedingungen, gegebenenfalls gegen 
   Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert 
   werden können. 
 
   Im Falle der Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten 
   erhalten bei auf den Inhaber lautenden 
   Schuldverschreibungen oder auf den Inhaber 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -4-

lautenden Genussscheinen die Inhaber, ansonsten 
   die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen bzw. 
   der Genussscheine, das unentziehbare Recht oder 
   es obliegt ihnen - auch aufgrund eines 
   Aktienlieferungsrechts - die Pflicht, ihre 
   Teilschuldverschreibungen bzw. ihre 
   Genussscheine nach Maßgabe der vom Vorstand 
   festgelegten Schuldverschreibungs- bzw. 
   Genussscheinbedingungen in auf den Namen 
   lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln 
   oder diese abzunehmen. Das Wandlungsverhältnis 
   ergibt sich aus der Division des Nennbetrags 
   durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine 
   auf den Namen lautende Stückaktie der 
   Gesellschaft. Liegt der Ausgabebetrag einer 
   Teilschuldverschreibung bzw. eines Genussscheins 
   unter ihrem Nennbetrag, kann sich das 
   Wandlungsverhältnis auch aus der Division des 
   Ausgabebetrags durch den festgesetzten 
   Wandlungspreis für eine auf den Namen lautende 
   Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Bei der 
   Berechnung des Wandlungsverhältnisses kann zum 
   Nennbetrag bzw. Ausgabebetrag einer 
   Teilschuldverschreibung bzw. eines Genussscheins 
   eine etwaige bar zu erbringende Zuzahlung oder 
   eine etwaige bar zu erbringende Wandlungsprämie 
   hinzugerechnet werden. Die Schuldverschreibungs- 
   bzw. Genussscheinbedingungen können vorsehen, 
   dass das Wandlungsverhältnis variabel ist und 
   der Wandlungspreis (vorbehaltlich des 
   nachfolgend unter (4) bestimmten Mindestpreises) 
   in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses 
   der Aktie der Gesellschaft während der Laufzeit 
   der Anleihe bzw. des Genussrechts festgesetzt 
   wird. Das Wandlungsverhältnis kann in jedem Fall 
   auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden; 
   auch in diesem Fall können eine in bar zu 
   leistende Zuzahlung oder eine in bar zu 
   leistende Wandlungsprämie festgelegt werden. Im 
   Übrigen kann vorgesehen werden, dass nicht 
   wandlungsfähige Spitzen zusammengelegt und/oder 
   in Geld ausgeglichen werden. §§ 9 Abs. 1 und 199 
   Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
   (4) _Options- und Wandlungspreis; 
       Verwässerungsschutz_ 
 
   Für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts 
   oder des Ausschlusses des Bezugsrechts nur für 
   Spitzenbeträge muss der festzusetzende Options- 
   bzw. Wandlungspreis für eine Stückaktie der 
   Gesellschaft mindestens 80 % des 
   volumengewichteten durchschnittlichen 
   Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im 
   elektronischen Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse (i) während der Bezugsfrist mit 
   Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die 
   erforderlich sind, damit der Options- bzw. 
   Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 
   AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, 
   oder, (ii) wenn der Vorstand den Options- bzw. 
   Wandlungspreis bereits früher festlegt und ihn 
   bekannt macht, während der letzten fünf 
   Börsenhandelstage vor dem Tag der 
   Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
   Festlegung des Options- bzw. Wandlungspreises 
   betragen. 
 
   Wird das Bezugsrecht nicht nur für 
   Spitzenbeträge ausgeschlossen, muss der jeweils 
   festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für 
   eine Stückaktie der Gesellschaft vorbehaltlich 
   der nachstehenden Regelungen mindestens 80 % des 
   volumengewichteten durchschnittlichen 
   Börsenkurses der Stückaktien der Gesellschaft im 
   elektronischen Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse an den letzten fünf 
   Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
   Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
   Ausgabe der Schuldverschreibungen bzw. der 
   Genussrechte betragen. 
 
   In den Fällen eines Options- bzw. 
   Wandlungsrechts kann der Options- bzw. 
   Wandlungspreis bei Ausschluss des Bezugsrechts 
   nicht nur für Spitzenbeträge nach näherer 
   Maßgabe der Anleihe- bzw. 
   Genussscheinbedingungen 85 % oder mehr des 
   volumengewichteten durchschnittlichen 
   Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft im 
   elektronischen Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse an den letzten fünf 
   Börsenhandelstagen vor dem Tag der Ausübung des 
   Options- oder Wandlungsrechts entsprechen, auch 
   wenn der sich danach ergebende Preis niedriger 
   ist als der gemäß Abs. 2 dieser Ziffer (4) 
   berechnete Mindestpreis (80 %). 
 
   In den Fällen einer Options- bzw. 
   Wandlungspflicht oder eines 
   Aktienlieferungsrechts kann der Options- bzw. 
   Wandlungspreis bei Ausschluss des Bezugsrechts 
   nicht nur für Spitzenbeträge nach näherer 
   Maßgabe der Anleihe- bzw. 
   Genussscheinbedingungen 85 % oder mehr des 
   volumengewichteten durchschnittlichen 
   Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft im 
   elektronischen Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse an den letzten fünf 
   Börsenhandelstagen vor dem Tag der Endfälligkeit 
   bzw. einem anderen festgelegten Zeitpunkt 
   entsprechen, auch wenn der sich danach ergebende 
   Preis niedriger ist als der gemäß Abs. 2 
   dieser Ziffer (4) berechnete Mindestpreis (80 
   %). 
 
   In den Schuldverschreibungs- bzw. 
   Genussscheinbedingungen kann ferner vorgesehen 
   werden, dass der Options- bzw. Wandlungspreis 
   auch dann, wenn sich nach den vorstehenden 
   Regelungen dieser Ziffer (4) ein höherer 
   Options- bzw. Wandlungspreis ergeben würde, 
   einen bestimmten Betrag, der sich auf mindestens 
   EUR 7,00 belaufen muss, nicht überschreiten 
   darf. 
 
   Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der je 
   Teilschuldverschreibung bzw. Genussschein auf 
   die hierfür auszugebenden Stückaktien der 
   Gesellschaft entfällt, darf den Nennbetrag der 
   Teilschuldverschreibung bzw. des Genussscheins 
   zuzüglich, falls vorgesehen, einer baren 
   Zuzahlung (bzw. eines bei der Ausgabe gezahlten 
   Agios) oder einer baren Options- oder 
   Wandlungsprämie nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1 
   und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
   Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann der 
   Options- bzw. Wandlungspreis aufgrund einer 
   Verwässerungsschutzklausel nach näherer 
   Maßgabe der Anleihe- bzw. 
   Genussscheinbedingungen zum Zwecke der Wahrung 
   der Rechte der Inhaber bzw. Gläubiger der 
   Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte 
   gemäß bzw. entsprechend § 216 Abs. 3 AktG 
   dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft 
   während der Options- bzw. Wandlungsfrist (i) 
   durch eine Kapitalerhöhung aus 
   Gesellschaftsmitteln mit Ausgabe neuer Aktien 
   das Grundkapital erhöht oder (ii) unter 
   Einräumung eines ausschließlichen 
   Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital 
   erhöht oder eigene Aktien veräußert 
   (jeweils ungeachtet eines etwaigen Ausschlusses 
   des Bezugsrechts für Spitzenbeträge) oder (iii) 
   unter Einräumung eines ausschließlichen 
   Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere 
   Schuldverschreibungen oder Genussrechte mit 
   Options- bzw. Wandlungsrecht oder Options- oder 
   Wandlungspflicht oder Aktienlieferungsrecht 
   begibt, gewährt oder garantiert (ungeachtet 
   eines etwaigen Ausschlusses des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge) und in den Fällen (i) bis (iii) 
   den Inhabern oder Gläubigern schon bestehender 
   Options- bzw. Wandlungsrechte oder den 
   Schuldnern schon bestehender Options- bzw. 
   Wandlungspflichten oder von 
   Aktienlieferungsrechten hierfür kein Bezugsrecht 
   eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des 
   Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach 
   Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht 
   bzw. nach Ausübung des Aktienlieferungsrechts 
   durch die Gesellschaft kraft Gesetzes zustehen 
   würde. Die Ermäßigung des Options- bzw. 
   Wandlungspreises kann, soweit gesetzlich 
   zulässig, auch durch eine Barzahlung bei 
   Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder 
   Aktienlieferungsrechts oder bei der Erfüllung 
   einer Options- bzw. Wandlungspflicht bewirkt 
   werden. Soweit zum Verwässerungsschutz 
   erforderlich, können die Anleihe- bzw. 
   Genussscheinbedingungen für die vorgenannten 
   Fälle auch vorsehen, dass die Anzahl der 
   Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten 
   bzw. der Aktienlieferungsrechte je 
   Teilschuldverschreibung bzw. je Genussschein 
   angepasst wird. 
 
   Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen 
   bzw. die Genussscheinbedingungen können darüber 
   hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung, für 
   Kapitalerhöhungen unter vollständigem oder 
   teilweisem Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre oder für andere außerordentliche 
   Maßnahmen bzw. Ereignisse, die mit einer 
   wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der 
   Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. 
   Wandlungspflichten oder Aktienlieferungsrechte 
   verbunden sind (z. B. Kontrollerlangung durch 
   Dritte), eine Anpassung der Options- bzw. 
   Wandlungsrechte oder Options- bzw. 
   Wandlungspflichten oder der 
   Aktienlieferungsrechte und/oder der Anzahl der 
   Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten 
   bzw. der Aktienlieferungsrechte je 
   Teilschuldverschreibung bzw. je Genussschein 
   vorsehen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG 
   bleiben unberührt. 
 
   (5) _Weitere Bestimmungen_ 
 
   Die Anleihe- bzw. Genussscheinbedingungen können 
   das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle 
   der Optionsausübung bzw. Wandlung nicht neue 
   Stückaktien zu gewähren, sondern einen 
   Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -5-

anderenfalls zu liefernden Aktien dem 
   volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs 
   der Stückaktien der Gesellschaft im 
   elektronischen Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse während der zehn 
   Börsenhandelstage nach Erklärung der 
   Optionsausübung bzw. der Wandlung entspricht. 
 
   Die Anleihe- bzw. Genussscheinbedingungen können 
   auch vorsehen, dass die Schuldverschreibungen 
   bzw. die Genussrechte nach Wahl der Gesellschaft 
   statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in 
   bereits existierende Aktien der Gesellschaft 
   oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft 
   gewandelt werden können oder das Optionsrecht 
   durch Lieferung solcher Aktien erfüllt oder, 
   wenn eine Optionspflicht oder ein 
   Aktienlieferungsrecht vorgesehen ist, mit 
   Lieferung solcher Aktien bedient werden kann. 
 
   Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren 
   Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der 
   Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte, 
   insbesondere Zinssatz, Ausgabebetrag, Laufzeit 
   und Stückelung, Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis, 
   Begründung einer Option- bzw. Wandlungspflicht 
   oder eines Aktienlieferungsrechts, Festlegung 
   einer baren Zuzahlung, Ausgleich oder 
   Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt 
   Lieferung von Aktien, 
   Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- und 
   Wandlungszeitraum, den Rang und eine etwaige 
   Verlustteilnahme sowie im vorgenannten Rahmen 
   den Options- bzw. Wandlungspreis und den 
   Ausgabebetrag der neuen Aktien festzusetzen und 
   ein Bezugsrecht der Inhaber oder Gläubiger der 
   Schuldverschreibungen oder Genussrechte für den 
   Fall vorzusehen, dass die Gesellschaft oder ein 
   Konzernunternehmen weitere Schuldverschreibungen 
   oder Genussrechte mit Options- oder 
   Wandlungsrecht oder -pflicht oder einem auf 
   Aktien der Gesellschaft gerichtetes 
   Aktienlieferungsrecht begibt, bzw. im 
   Einvernehmen mit den Organen des die 
   Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
   begebenden Konzernunternehmens festzulegen. 
d) *Änderung des Bedingten Kapitals IX* 
 
   Das Bedingte Kapital IX wird wie folgt geändert: 
 
   'Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
   zu EUR 521.095,00 durch Ausgabe von bis zu 
   521.095 neuen, auf den Namen lautenden 
   Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
   IX). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
   Gewährung von Aktien bei Ausübung von Options- 
   bzw. Wandlungsrechten oder bei der Erfüllung 
   entsprechender Options- bzw. Wandlungspflichten 
   bzw. bei Ausübung eines Wahlrechts der 
   Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der 
   Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der 
   Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber oder 
   Gläubiger von Schuldverschreibungen oder 
   Genussrechten, die aufgrund des 
   Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
   vom 30. Mai 2017 bis zum 29. Mai 2022 von der 
   Gesellschaft oder einem nachgeordneten 
   Konzernunternehmen begeben werden. Die Ausgabe 
   der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
   Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
   Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden 
   Options- bzw. Wandlungspreis. 
 
   Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle 
   der Begebung von Schuldverschreibungen oder von 
   Genussrechten gemäß dem 
   Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 
   30. Mai 2017 und nur insoweit durchzuführen, 
 
   - wie von Options- bzw. Wandlungsrechten 
     Gebrauch gemacht wird oder 
   - wie zur Optionsausübung bzw. Wandlung 
     verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von 
     Schuldverschreibungen oder Genussrechten 
     ihre Verpflichtung zur Optionsausübung 
     bzw. Wandlung erfüllen oder 
   - wie die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, 
     ganz oder teilweise anstelle der Zahlung 
     des fälligen Geldbetrags Aktien der 
     Gesellschaft zu liefern, 
 
   und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder 
   Aktien aus genehmigtem Kapital, eigene Aktien 
   oder Aktien einer börsennotierten anderen 
   Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. 
   Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn 
   des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben 
   werden, am Gewinn teil. Soweit rechtlich 
   zulässig kann der Vorstand für den Fall, dass im 
   Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein 
   Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns 
   für das dem Jahr der Ausgabe unmittelbar 
   vorausgehende Geschäftsjahr gefasst worden ist, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrates festlegen, 
   dass die neuen Aktien vom Beginn des dem Jahr 
   der Ausgabe unmittelbar vorausgehenden 
   Geschäftsjahres an am Gewinn teilnehmen. Der 
   Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der 
   Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
   festzusetzen.' 
e) *Änderung des Bedingten Kapitals X* 
 
   Das Bedingte Kapital X wird wie folgt geändert: 
 
   'Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
   zu EUR 8.825.470,00 durch Ausgabe von bis zu 
   8.825.470 neuen, auf den Namen lautenden 
   Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
   X). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
   Gewährung von Aktien bei Ausübung von Options- 
   bzw. Wandlungsrechten oder bei der Erfüllung 
   entsprechender Options- bzw. Wandlungspflichten 
   bzw. bei Ausübung eines Wahlrechts der 
   Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der 
   Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der 
   Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber oder 
   Gläubiger von Schuldverschreibungen oder 
   Genussrechten, die aufgrund des 
   Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
   vom 30. Mai 2017 bis zum 29. Mai 2022 von der 
   Gesellschaft oder einem nachgeordneten 
   Konzernunternehmen begeben werden. Die Ausgabe 
   der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
   Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
   Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden 
   Options- bzw. Wandlungspreis. 
 
   Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle 
   der Begebung von Schuldverschreibungen oder von 
   Genussrechten gemäß dem 
   Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 
   30. Mai 2017 und nur insoweit durchzuführen, 
 
   - wie von Options- bzw. Wandlungsrechten 
     Gebrauch gemacht wird oder 
   - wie zur Optionsausübung bzw. Wandlung 
     verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von 
     Schuldverschreibungen oder Genussrechten 
     ihre Verpflichtung zur Optionsausübung 
     bzw. Wandlung erfüllen oder 
   - wie die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, 
     ganz oder teilweise anstelle der Zahlung 
     des fälligen Geldbetrags Aktien der 
     Gesellschaft zu liefern, 
 
   und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder 
   Aktien aus genehmigtem Kapital, eigene Aktien 
   oder Aktien einer börsennotierten anderen 
   Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. 
   Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn 
   des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben 
   werden, am Gewinn teil. Soweit rechtlich 
   zulässig kann der Vorstand für den Fall, dass im 
   Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein 
   Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns 
   für das dem Jahr der Ausgabe unmittelbar 
   vorausgehende Geschäftsjahr gefasst worden ist, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrates festlegen, 
   dass die neuen Aktien vom Beginn des dem Jahr 
   der Ausgabe unmittelbar vorausgehenden 
   Geschäftsjahres an am Gewinn teilnehmen. Der 
   Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der 
   Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
   festzusetzen.' 
f) *Änderung von § 5 Abs. 5 der Satzung* 
 
   § 5 Abs. 5 der Satzung wird folgt geändert: 
 
   '(5) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
        521.095,00, eingeteilt in bis zu 521.095 
        auf den Namen lautende Stückaktien 
        bedingt erhöht (Bedingtes Kapital IX). 
        Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
        insoweit durchgeführt, wie 
 
        (a) die Inhaber oder Gläubiger von 
            Options- bzw. Wandlungsrechten aus 
            Schuldverschreibungen oder 
            Genussrechten, die aufgrund der 
            Ermächtigung des Vorstands durch 
            Hauptversammlungsbeschluss vom 30. 
            Mai 2017 bis zum 29. Mai 2022 von 
            der Gesellschaft begeben oder von 
            einem nachgeordneten 
            Konzernunternehmen der Gesellschaft 
            begeben und von der Gesellschaft 
            garantiert werden, von ihren 
            Options- bzw. Wandlungsrechten 
            Gebrauch machen oder 
        (b) die Inhaber oder Gläubiger von 
            Schuldverschreibungen oder 
            Genussrechten, die aufgrund der 
            Ermächtigung des Vorstands durch 
            Hauptversammlungsbeschluss vom 30. 
            Mai 2017 bis zum 29. Mai 2022 von 
            der Gesellschaft begeben oder von 
            einem nachgeordneten 
            Konzernunternehmen der Gesellschaft 
            begeben und von der Gesellschaft 
            garantiert werden, zur 
            Optionsausübung bzw. Wandlung 
            verpflichtet sind und diese 
            Verpflichtung erfüllen oder 
        (c) die Gesellschaft ein Wahlrecht 
            ausübt, an die Inhaber oder 
            Gläubiger von Schuldverschreibungen 
            oder Genussrechten, die aufgrund der 
            Ermächtigung des Vorstands durch 
            Hauptversammlungsbeschluss vom 30. 
            Mai 2017 bis zum 29. Mai 2022 von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -6-

der Gesellschaft begeben oder von 
            einem nachgeordneten 
            Konzernunternehmen der Gesellschaft 
            begeben und von der Gesellschaft 
            garantiert werden, ganz oder 
            teilweise anstelle der Zahlung des 
            fälligen Geldbetrags Aktien der 
            Gesellschaft zu liefern, 
 
        und soweit nicht ein Barausgleich gewährt 
        wird oder Aktien aus genehmigtem Kapital, 
        eigene Aktien oder Aktien einer 
        börsennotierten anderen Gesellschaft zur 
        Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe 
        der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
        Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
        Ermächtigungsbeschlusses vom 30. Mai 2017 
        jeweils zu bestimmenden Options- bzw. 
        Wandlungspreis. Die ausgegebenen neuen 
        Aktien nehmen vom Beginn des 
        Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, 
        am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig 
        kann der Vorstand für den Fall, dass im 
        Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
        noch kein Beschluss über die Verwendung 
        des Bilanzgewinns für das dem Jahr der 
        Ausgabe unmittelbar vorausgehende 
        Geschäftsjahr gefasst worden ist, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrates festlegen, 
        dass die neuen Aktien vom Beginn des dem 
        Jahr der Ausgabe unmittelbar 
        vorausgehenden Geschäftsjahres an am 
        Gewinn teilnehmen. Der Vorstand ist 
        ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten 
        der Durchführung der bedingten 
        Kapitalerhöhung festzusetzen. Der 
        Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
        der Satzung entsprechend dem Umfang der 
        jeweiligen Durchführung der Erhöhung des 
        Grundkapitals aus dem Bedingten Kapital 
        IX zu ändern.' 
g) *Änderung von § 5 Abs. 6 der Satzung* 
 
   § 5 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt geändert: 
 
   '(6) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
        8.825.470,00, eingeteilt in bis zu 
        8.825.470 auf den Namen lautende 
        Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
        Kapital X). Die bedingte Kapitalerhöhung 
        wird nur insoweit durchgeführt, wie 
 
        (a) die Inhaber oder Gläubiger von 
            Options- bzw. Wandlungsrechten aus 
            Schuldverschreibungen oder 
            Genussrechten, die aufgrund der 
            Ermächtigung des Vorstands durch 
            Hauptversammlungsbeschluss vom 30. 
            Mai 2017 bis zum 29. Mai 2022 von 
            der Gesellschaft begeben oder von 
            einem nachgeordneten 
            Konzernunternehmen der Gesellschaft 
            begeben und von der Gesellschaft 
            garantiert werden, von ihren 
            Options- bzw. Wandlungsrechten 
            Gebrauch machen oder 
        (b) die Inhaber oder Gläubiger von 
            Schuldverschreibungen oder 
            Genussrechten, die aufgrund der 
            Ermächtigung des Vorstands durch 
            Hauptversammlungsbeschluss vom 30. 
            Mai 2017 bis zum 29. Mai 2022 von 
            der Gesellschaft begeben oder von 
            einem nachgeordneten 
            Konzernunternehmen der Gesellschaft 
            begeben und von der Gesellschaft 
            garantiert werden, zur 
            Optionsausübung bzw. Wandlung 
            verpflichtet sind und diese 
            Verpflichtung erfüllen oder 
        (c) die Gesellschaft ein Wahlrecht 
            ausübt, an die Inhaber oder 
            Gläubiger von Schuldverschreibungen 
            oder Genussrechten, die aufgrund der 
            Ermächtigung des Vorstands durch 
            Hauptversammlungsbeschluss vom 30. 
            Mai 2017 bis zum 29. Mai 2022 von 
            der Gesellschaft begeben oder von 
            einem nachgeordneten 
            Konzernunternehmen der Gesellschaft 
            begeben und von der Gesellschaft 
            garantiert werden, ganz oder 
            teilweise anstelle der Zahlung des 
            fälligen Geldbetrags Aktien der 
            Gesellschaft zu liefern, 
 
        und soweit nicht ein Barausgleich gewährt 
        wird oder Aktien aus genehmigtem Kapital, 
        eigene Aktien oder Aktien einer 
        börsennotierten anderen Gesellschaft zur 
        Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe 
        der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
        Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
        Ermächtigungsbeschlusses vom 30. Mai 2017 
        jeweils zu bestimmenden Options- bzw. 
        Wandlungspreis. Die ausgegebenen neuen 
        Aktien nehmen vom Beginn des 
        Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, 
        am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig 
        kann der Vorstand für den Fall, dass im 
        Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
        noch kein Beschluss über die Verwendung 
        des Bilanzgewinns für das dem Jahr der 
        Ausgabe unmittelbar vorausgehende 
        Geschäftsjahr gefasst worden ist, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrates festlegen, 
        dass die neuen Aktien vom Beginn des dem 
        Jahr der Ausgabe unmittelbar 
        vorausgehenden Geschäftsjahres an am 
        Gewinn teilnehmen. Der Vorstand ist 
        ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten 
        der Durchführung der bedingten 
        Kapitalerhöhung festzusetzen. Der 
        Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
        der Satzung entsprechend dem Umfang der 
        jeweiligen Durchführung der Erhöhung des 
        Grundkapitals aus dem Bedingten Kapital X 
        zu ändern.' 
7. 
 
*Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen im 
Rahmen des Aktienoptionsprogramms 17-19, die Schaffung eines neuen Bedingten 
Kapitals XII zur Bedienung der im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 17-19 
ausgegebenen Aktienoptionen und die entsprechende Einfügung eines neuen § 5 
Abs. 10 der Satzung* 
 
Die Gesellschaft gewährt Mitgliedern der Geschäftsleitung und Beschäftigten 
des Konzerns derzeit eine variable Vergütung auf der Grundlage des durch die 
ordentliche Hauptversammlung am 25. Mai 2016 beschlossenen 
Aktienoptionsprogramms 16-18. Dieses Aktienoptionsprogramm soll durch ein 
weiteres Aktienoptionsprogramm 17-19 ergänzt werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
a) *Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen 
   (Aktienoptionsprogramm 17-19)* 
 
   (1) _Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Aktienoptionen_ 
 
   Der Vorstand und der Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft werden ermächtigt, bis zum Ablauf 
   des 31. Mai 2019, nicht jedoch vor dem 
   Wirksamwerden des gemäß Buchstabe b) 
   beschlossenen bedingten Kapitals ('Bedingtes 
   Kapital XII') durch Eintragung in das 
   Handelsregister, nach Maßgabe der 
   nachfolgenden Bestimmungen Aktienoptionen an 
   Mitglieder des Vorstands und Beschäftigte der 
   Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
   Geschäftsführung und Beschäftigte von der 
   Gesellschaft im Sinne der §§ 15 und 17 AktG 
   abhängiger in- und ausländischer Unternehmen 
   ('Nachgeordnete Konzernunternehmen') mit der 
   Maßgabe auszugeben, dass - vorbehaltlich 
   einer Anpassung gemäß Ziffer (9) - eine 
   ausgegebene Aktienoption das Bezugsrecht auf 
   eine auf den Namen lautende Stückaktie der 
   Gesellschaft gewährt ('Aktienoptionsprogramm 
   17-19'). Insgesamt dürfen Vorstand und 
   Aufsichtsrat aufgrund dieser Ermächtigung 
   höchstens bis zu 1.000.000 Aktienoptionen 
   ausgeben, die - vorbehaltlich einer Anpassung 
   gemäß Ziffer (9) - Bezugsrechte auf 
   höchstens bis zu 1.000.000 auf den Namen 
   lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren 
   ('Gesamtvolumen des Aktienoptionsprogramms 
   17-19'). 
 
   Zur Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder 
   des Vorstands der Gesellschaft ist dabei 
   allein der Aufsichtsrat der Gesellschaft 
   ermächtigt. Im Übrigen ist der Vorstand 
   zur Gewährung von Aktienoptionen ermächtigt, 
   wobei er für die Gewährung von Aktienoptionen 
   an Prokuristen der Gesellschaft und an 
   Mitglieder der Geschäftsführung von 
   Nachgeordneten Konzernunternehmen der 
   Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf. 
   Aufsichtsrat und Vorstand sind, soweit nicht 
   vertragliche Zusagen gegenüber 
   Bezugsberechtigten einzuhalten sind, frei, ob 
   und in welchem Umfang sie die Ermächtigung 
   ausüben. 
 
   Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. 
 
   (2) _Bezugsberechtigte, Verteilung des 
       Gesamtvolumens des 
       Aktienoptionsprogramms 17-19_ 
 
   Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst die 
   Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und 
   die Mitglieder der Geschäftsführung 
   Nachgeordneter Konzernunternehmen (Gruppe 1) 
   sowie die Beschäftigten der Gesellschaft und 
   Nachgeordneter Konzernunternehmen (Gruppe 2). 
 
   Aus dem Gesamtvolumen des 
   Aktienoptionsprogramms 17-19 können erhalten: 
 
   Gruppe 1 insgesamt maximal 68 % (= maximal 
            680.000 
            Aktienoptionen/Bezugsrechte) 
   Gruppe 2 insgesamt maximal 32 % (= maximal 
            320.000 
            Aktienoptionen/Bezugsrechte) 
 
   Gehört ein Bezugsberechtigter zum Zeitpunkt 
   der Gewährung von Aktienoptionen sowohl der 
   Gruppe 1 als auch der Gruppe 2 an, so werden 
   die ihm gewährten Aktienoptionen bei der 
   Aufteilung des Gesamtvolumens des 
   Aktienoptionsprogramms 17-19 der Gruppe 1 
   zugeteilt. 
 
   (3) _Ausgabezeitpunkte_ 
 
   Aktienoptionen können mit Wirkung zu bis zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -7-

vier Zeitpunkten ausgegeben werden, nämlich 
   jeweils mit Wirkung zum Beginn des 1. Oktober 
   2017, des 1. April 2018, des 1. Oktober 2018 
   und des 1. April 2019 (jeweils ein 
   'Ausgabezeitpunkt'). Die an einen 
   Bezugsberechtigten zu einem bestimmten 
   Ausgabezeitpunkt ausgegebenen Aktienoptionen 
   werden als 'Tranche' bezeichnet. Der Vorstand 
   bzw. der Aufsichtsrat entscheidet über die 
   Ausgabe einer Tranche vor dem Beginn der 
   jeweiligen Bemessungsperiode im Sinne von 
   Ziffer (8) für die betreffende Tranche und 
   teilt die Ausgabe der jeweiligen Tranche dem 
   Bezugsberechtigten schriftlich mit. Sollte die 
   Ausgabe mit Wirkung zu den vorgenannten 
   Ausgabezeitpunkten aus rechtlichen Gründen 
   unzulässig sein, ist der Vorstand bzw. der 
   Aufsichtsrat berechtigt, abweichende 
   Zeitpunkte für die Ausgabe festzusetzen, die 
   sich an den vorgenannten Ausgabezeitpunkten 
   orientieren sollen; auch in diesem Fall dürfen 
   den betroffenen Bezugsberechtigten 
   Aktienoptionen mit Wirkung zu höchstens vier 
   Zeitpunkten gewährt werden. 
 
   (4) _Ausübungszeiträume_ 
 
   Die Bezugsrechte können nur außerhalb der 
   nachstehend definierten Black-out Perioden 
   ausgeübt werden. 'Black-out Perioden' sind die 
   Zeiträume 
 
   - zwischen dem Ende des Geschäftsjahres und 
     der Veröffentlichung des Jahres- und (wenn 
     ein solcher aufzustellen ist) des 
     Konzernabschlusses für das betreffende 
     Geschäftsjahr sowie 
   - zwischen dem Ende des ersten, zweiten und 
     dritten Quartals eines Geschäftsjahres und 
     der Veröffentlichung eines 
     Quartalsberichts bzw. einer 
     Quartalsmitteilung der Gesellschaft bzw. 
     des Konzerns für das betreffende Quartal. 
 
   Ausübungsbeschränkungen, die sich aus den 
   internen Regelungen der Gesellschaft oder aus 
   dem Gesetz, z. B. aus dem 
   Wertpapierhandelsgesetz ('WpHG') oder der 
   EU-Marktmissbrauchsverordnung ('MMVO'), 
   ergeben, bleiben unberührt und sind von den 
   Bezugsberechtigten zu beachten. Insbesondere 
   ist die Ausübung, wenn und soweit 
   Bezugsberechtigte aufgrund gesetzlicher 
   Vorgaben während bestimmter Zeiträume, die 
   über die Black-out Perioden hinausgehen, keine 
   Rechtsgeschäfte in Aktien der Gesellschaft 
   tätigen dürfen, durch die betreffenden 
   Bezugsberechtigten während dieser Zeiträume 
   ausgeschlossen. Ferner ist eine Ausübung 
   ausgeschlossen, wenn und solange ein 
   Bezugsberechtigter im Besitz einer 
   Insiderinformation (im Sinne des WpHG bzw. der 
   MMVO) ist und diese nicht öffentlich bekannt 
   ist. 
 
   (5) _Unverfallbarkeit/Vesting_ 
 
   Die Bezugsrechte einer jeden Tranche werden 
   für die Bezugsberechtigten zu je einem Viertel 
   (wobei jeweils auf ein Ganzes abgerundet wird) 
   mit Ablauf eines Jahres, mit Ablauf von zwei 
   Jahren, mit Ablauf von drei Jahren und mit 
   Ablauf von vier Jahren nach dem 
   Ausgabezeitpunkt der betreffenden Tranche 
   unverfallbar (_gevestet_). 
 
   Abweichend hiervon ist für einzelne oder alle 
   Bezugsberechtigte der Gruppe 1, die dem 
   Vorstand der Gesellschaft angehören, der 
   Aufsichtsrat und für einzelne oder alle 
   Bezugsberechtigte der Gruppe 1, die Mitglieder 
   der Geschäftsführung Nachgeordneter 
   Unternehmen sind, und der Gruppe 2 der 
   Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   berechtigt, die Bezugsrechte einer Tranche 
   jederzeit nach dem Ausgabezeitpunkt der 
   betreffenden Tranche ganz oder zum Teil für 
   unverfallbar zu erklären. In diesem Fall tritt 
   die Unverfallbarkeit (_Vesting_) mit Zugang 
   der entsprechenden Erklärung des 
   Aufsichtsrates bzw. des Vorstands bei dem 
   betreffenden Bezugsberechtigten ein. Die 
   Erklärung der Unverfallbarkeit bedarf eines 
   entsprechenden vorangegangenen Beschlusses des 
   Aufsichtsrates bzw. des Vorstands. Der 
   Aufsichtsrat bzw. der Vorstand treffen die 
   Entscheidung über das Ob und den Umfang des 
   Eintritts der Unverfallbarkeit von 
   Bezugsrechten eines Bezugsberechtigten nach 
   ihrem pflichtgemäßen Ermessen unter 
   Berücksichtigung der individuellen Leistungen 
   des einzelnen Bezugsberechtigten und unter 
   Berücksichtigung der Entwicklung der 
   Gesellschaft. 
 
   Ein Verfall unverfallbarer (_gevesteter_) 
   Bezugsrechte kann nur eintreten, soweit das in 
   den Ziffern (7), (9), (10), (11) und (13) 
   ausdrücklich geregelt ist. 
 
   (6) _Wartezeit_ 
 
   Bezugsrechte einer jeden Tranche können 
   erstmals nach Eintritt ihrer Unverfallbarkeit 
   (_Vesting_) gemäß vorstehender Ziffer (5) 
   und nach Ablauf der Wartezeit ausgeübt werden. 
   Die Wartezeit endet mit Ablauf von vier Jahren 
   nach dem Ausgabezeitpunkt der Tranche. 
 
   Die Ausübbarkeit der Bezugsrechte nur während 
   bestimmter Ausübungszeiträume (Ziffer (4)) und 
   nur bei Vorliegen aller 
   Ausübungsvoraussetzungen bleibt von dem Ablauf 
   der Wartezeit unberührt. 
 
   (7) _Laufzeit der Bezugsrechte; Verfall bei 
       Ablauf der Laufzeit_ 
 
   Die Laufzeit der Bezugsrechte einer jeden 
   Tranche beträgt sieben Jahre ab dem 
   Ausgabezeitpunkt der Tranche. So endet z. B. 
   die Laufzeit der Tranche, deren 
   Ausgabezeitpunkt der Beginn des 1. Oktober 
   2017 ist, mit Ablauf des 30. September 2024. 
 
   Bezugsrechte, die bis zum Ende ihrer Laufzeit 
   nicht ausgeübt werden, verfallen 
   entschädigungslos. Dies gilt auch dann, wenn 
   der Umstand, dass die Bezugsrechte nicht 
   ausgeübt worden sind, darauf beruht, dass sie 
   nicht ausgeübt werden konnten, sowie für 
   unverfallbare (_gevestete_) Bezugsrechte. 
 
   (8) _Ausübungspreis_ 
 
   Die Bezugsrechte können nur gegen Zahlung des 
   Ausübungspreises an die Gesellschaft ausgeübt 
   werden. 
 
   Der 'Ausübungspreis' entspricht für ein 
   Bezugsrecht einer jeweiligen Tranche - 
   vorbehaltlich einer Anpassung gemäß 
   Ziffer (9) - dem nicht volumengewichteten 
   durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der 
   Gesellschaft an den dem Ausgabezeitpunkt der 
   Tranche vorangegangenen zehn 
   Börsenhandelstagen ('Bemessungsperiode') im 
   elektronischen Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse ('Ausgangswert') zuzüglich 10 
   %, mindestens aber dem geringsten 
   Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG. 
 
   (9) _Anpassung_ 
 
   Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat kann, wenn 
   sich nach dem Ausgabezeitpunkt einer Tranche 
   die Anzahl der von der Gesellschaft 
   ausgegebenen Aktien ändert, ohne dass dies mit 
   einem Zu?uss oder Ab?uss von Vermögenswerten 
   verbunden ist (z. B. einer Kapitalerhöhung aus 
   Gesellschaftsmitteln, einer 
   Kapitalherabsetzung oder einer Neueinteilung 
   des Grundkapitals, nicht aber z. B. bei einer 
   Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage oder im Zuge 
   der Wandlung von Fremd- in Eigenkapital auf 
   der Grundlage von Wandel- oder Optionsanleihen 
   oder -genussrechten), eine Anpassung nach 
   seinem pflichtgemäßen Ermessen entweder 
 
   - in der Weise durchführen, dass sich die 
     Anzahl der Aktien, zu deren Bezug je ein 
     ausgegebenes oder nicht ausgegebenes 
     Bezugsrecht berechtigt 
     ('Bezugsverhältnis'), in demselben 
     Verhältnis verändert, in dem die 
     Gesamtzahl der Aktien vor der 
     Änderung zu der Gesamtzahl der Aktien 
     nach der Änderung steht, 
 
     oder 
   - in der Weise, dass sich die Anzahl der 
     Bezugsrechte, bei unverändertem 
     Bezugsverhältnis, in demselben Verhältnis 
     verändert, in dem die Gesamtzahl der 
     Aktien vor der Änderung zu der 
     Gesamtzahl der Aktien nach der 
     Änderung steht. 
 
   Der Ausübungspreis je Aktie ändert sich in 
   diesen Fällen jeweils im umgekehrten 
   Verhältnis. 
 
   Soweit infolge von Änderungen des 
   Bezugsverhältnisses bei der Ausübung von 
   Bezugsrechten Bruchteile von Aktien oder im 
   Falle der Anpassung der Bezugsrechtsanzahl 
   Bruchteile von Bezugsrechten entstehen würden, 
   erfolgt eine Abrundung auf die 
   nächstniedrigere ganze Anzahl von Aktien 
   beziehungsweise Bezugsrechten. Das Bezugsrecht 
   auf den von der Abrundung betroffenen 
   Bruchteil einer Aktie beziehungsweise der 
   Bruchteil eines Bezugsrechts entfällt 
   entschädigungslos. 
 
   Soweit die Anpassung Aktienoptionen betrifft, 
   die an Prokuristen der Gesellschaft bzw. 
   Mitglieder der Geschäftsführung von 
   Nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben 
   sind, bedarf der Vorstand für eine Anpassung 
   der Zustimmung des Aufsichtsrates. 
 
   (10) _Erfolgsziel_ 
 
   Bezugsrechte können nach dem Eintritt der 
   Unverfallbarkeit (_Vesting_) gemäß Ziffer 
   (5) und nach Ablauf der Wartezeit gemäß 
   Ziffer (6) nur dann ausgeübt werden, wenn der 
   Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im 
   elektronischen Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse im Zeitraum zwischen dem 
   Ausgabezeitpunkt der Tranche und dem Ablauf 
   der Wartefrist an mindestens einem Handelstag 
   den Ausgangswert um mindestens 10 % 
   überschritten hat (Erfolgsziel). Ist das 
   Erfolgsziel bei Ablauf der Wartezeit nicht 
   erfüllt, verfallen die Bezugsrechte aus der 
   Tranche entschädigungslos. 
 
   (11) _Verfall bei Beendigung des Dienst- 
        oder Anstellungsverhältnisses_ 
 
   Noch nicht gemäß Ziffer (5) unverfallbar 
   gewordene (_gevestete_) Bezugsrechte eines 
   Bezugsberechtigten verfallen entschädigungslos 
   im Zeitpunkt der Beendigung des Dienst- oder 
   Anstellungsverhältnisses des 
   Bezugsberechtigten mit der Gesellschaft (bzw. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -8-

mit einem Nachgeordneten Konzernunternehmen), 
   wenn das Dienst- oder Anstellungsverhältnis 
 
   - durch den Bezugsberechtigten beendet wird 
     oder 
   - aus wichtigem Grund durch die Gesellschaft 
     (bzw. durch das betreffende Nachgeordnete 
     Konzernunternehmen) beendet wird. Nicht 
     hierunter fällt die Kündigung eines 
     Bezugsberechtigten der Gruppe 1, der dem 
     Vorstand der Gesellschaft angehört, wegen 
     Vertrauensentzugs durch die 
     Hauptversammlung. 
 
   Gemäß Ziffer (5) unverfallbar gewordene 
   (_gevestete_) Bezugsrechte eines 
   Bezugsberechtigten, die von dem jeweiligen 
   Bezugsberechtigten noch nicht ausgeübt wurden 
   oder noch nicht ausgeübt werden konnten, 
   verfallen entschädigungslos im Zeitpunkt der 
   Beendigung des Dienst- oder 
   Anstellungsverhältnisses des 
   Bezugsberechtigten mit der Gesellschaft (bzw. 
   mit einem Nachgeordneten Konzernunternehmen), 
   wenn das Dienst- oder Anstellungsverhältnis 
   durch die Gesellschaft (bzw. das Nachgeordnete 
   Konzernunternehmen) aus wichtigem Grund 
   beendet wird. Nicht hierunter fällt die 
   Kündigung eines Bezugsberechtigten der Gruppe 
   1, der dem Vorstand der Gesellschaft angehört, 
   wegen Vertrauensentzugs durch die 
   Hauptversammlung. 
 
   Hat der Bezugsberechtigte mehrere Dienst- oder 
   Anstellungsverhältnisse mit der Gesellschaft 
   und/oder Nachgeordneten Konzernunternehmen, 
   gelten die vorstehenden Verfallgründe nur, 
   wenn infolge der Beendigung keinerlei Dienst- 
   oder Anstellungsverhältnis mit der 
   Gesellschaft und Nachgeordneten 
   Konzernunternehmen mehr besteht. 
 
   Im Fall des Todes eines Bezugsberechtigten 
   verfallen noch nicht unverfallbar gewordene 
   (gevestete) Bezugsrechte mit dem Eintritt des 
   Todesfalls. Zuvor unverfallbar gewordene 
   (gevestete), aber noch nicht ausgeübte oder 
   noch nicht ausübbare Bezugsrechte können durch 
   den oder die Erben und/oder Vermächtnisnehmer 
   des verstorbenen Bezugsberechtigten noch 
   innerhalb eines Jahres nach dem Todesfall 
   ausgeübt werden, wenn und solange hinsichtlich 
   dieser Bezugsrechte alle 
   Ausübungsvoraussetzungen der Ziffern (6) und 
   (10) vorliegen und die Laufzeit der 
   Bezugsrechte gemäß Ziffer (7) noch nicht 
   abgelaufen ist. Werden die unverfallbar 
   gewordenen (_gevesteten_) Bezugsrechte gleich 
   aus welchem Grund nicht innerhalb der Frist 
   von einem Jahr nach dem Todesfall ausgeübt, 
   verfallen sie entschädigungslos. Mehrere Erben 
   und/oder Vermächtnisnehmer können Rechte aus 
   den vermachten oder ererbten Bezugsrechten 
   gegenüber der Gesellschaft nur durch einen 
   gemeinsamen Bevollmächtigten aller Erben 
   und/oder Vermächtnisnehmer wahrnehmen. Die 
   Benennung des gemeinsamen Bevollmächtigten hat 
   durch alle Erben und/oder Vermächtnisnehmer 
   gemeinsam gegenüber der Gesellschaft in 
   schriftlicher Form zu erfolgen. 
 
   Andere in dieser Ermächtigung ausdrücklich 
   geregelte Fälle des Verfalls unverfallbarer 
   (_gevesteter_) Bezugsrechte bleiben von den 
   vorstehenden Regelungen in dieser Ziffer (11) 
   unberührt. 
 
   Für den Fall des Eintritts der Erwerbs- oder 
   Berufsunfähigkeit, den Fall der Pensionierung, 
   der einvernehmlichen Beendigung des Dienst- 
   oder Anstellungsverhältnisses oder der 
   Beendigung des Dienst- oder 
   Anstellungsverhältnisses durch einen 
   Bezugsberechtigten aufgrund eines 
   vertraglichen Kündigungsrechts bei Erwerb 
   eines beherrschenden Einflusses auf oder der 
   Kontrolle über die Gesellschaft (im Sinne von 
   § 17 AktG bzw. §§ 29 f. WpÜG oder anderen 
   für die Gesellschaft geltenden vergleichbaren 
   Bestimmungen) durch einen oder mehrere Dritte 
   sowie für den Fall, dass ein Nachgeordnetes 
   Konzernunternehmen aufhört, Nachgeordnetes 
   Konzernunternehmen der Gesellschaft zu sein, 
   oder ein Betrieb oder Betriebsteil aufhört, 
   ein Betrieb oder Betriebsteil der Gesellschaft 
   oder eines Nachgeordneten Konzernunternehmens 
   zu sein, können zu Gunsten des betroffenen 
   Bezugsberechtigten im Falle der 
   Bezugsberechtigten der Gruppe 1, die dem 
   Vorstand der Gesellschaft angehören, durch den 
   Aufsichtsrat und im Übrigen durch den 
   Vorstand Sonderregelungen vereinbart werden. 
   Die vierjährige Wartezeit gemäß Ziffer 
   (6) darf jedoch nicht verkürzt werden. 
 
   (12) _Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft_ 
 
   Der Vorstand oder - im Falle der 
   Bezugsberechtigten der Gruppe 1, die dem 
   Vorstand der Gesellschaft angehören - der 
   Aufsichtsrat kann sich das Recht vorbehalten, 
   zur Bedienung berechtigterweise ausgeübter 
   Bezugsrechte anstelle der Ausgabe neuer Aktien 
   aus dem Bedingten Kapital XII eigene Aktien, 
   die aufgrund etwaiger durch die 
   Hauptversammlung der Gesellschaft 
   beschlossener Ermächtigungen zum Erwerb 
   eigener Aktien oder aufgrund eines 
   gesetzlichen Erlaubnistatbestands erworben 
   worden sind, zu übertragen. Ferner kann sich 
   der Vorstand oder - im Falle der 
   Bezugsberechtigten der Gruppe 1, die dem 
   Vorstand der Gesellschaft angehören - der 
   Aufsichtsrat das Recht vorbehalten, zur 
   Bedienung berechtigterweise ausgeübter 
   Bezugsrechte anstelle der Lieferung neu 
   ausgegebener oder zuvor erworbener eigener 
   Aktien der Gesellschaft dem Bezugsberechtigten 
   einen Barausgleich in Höhe der Differenz 
   zwischen dem Ausübungspreis und dem letzten 
   vor der Ausübung des Bezugsrechts 
   festgestellten Schlusskurs der Aktie der 
   Gesellschaft im elektronischen Handel an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse zu leisten. 
 
   (13) _Vererblichkeit; Ausschluss von 
        Verfügungen und Rechtsgeschäften_ 
 
   Die den Bezugsberechtigten nach diesem 
   Aktienoptionsprogramm 17-19 gewährten 
   Aktienoptionen bzw. Bezugsrechte sind - 
   unbeschadet von Ziffer (11) - vererblich, aber 
   nicht übertragbar und nicht veräußerlich. 
   Sie können nicht verpfändet werden. Darüber 
   hinaus sind jegliche anderweitige Verfügungen 
   über Aktienoptionen bzw. Bezugsrechte, die 
   Gewährung einer Unterbeteiligung, und die 
   Errichtung einer Treuhand an Aktienoptionen 
   bzw. Bezugsrechten ausgeschlossen. Gleiches 
   gilt für Rechtsgeschäfte, die im 
   wirtschaftlichen Ergebnis zu einer 
   Veräußerung oder Belastung der 
   Aktienoptionen bzw. Bezugsrechte oder zu einem 
   Hedging des mit ihnen verbundenen Kursrisikos 
   führen. 
 
   Aktienoptionen bzw. Bezugsrechte, über die ein 
   Bezugsberechtigter entgegen der vorstehenden 
   Regelungen in dieser Ziffer (13) verfügt oder 
   ein Rechtsgeschäft abschließt, verfallen 
   entschädigungslos. 
 
   (14) _Sonstige Regelungen_ 
 
   Die Einräumung von Aktienoptionen bzw. 
   Bezugsrechten auf der Grundlage dieser 
   Ermächtigung stellt eine freiwillige Leistung 
   der Gesellschaft dar, auf die (auch im Falle 
   ihrer zukünftigen Wiederholung) ein Anspruch 
   der Bezugsberechtigten nicht besteht. 
   Insbesondere ist mit der Gewährung der 
   Aktienoptionen bzw. Bezugsrechte nicht 
   beabsichtigt, eine dahin gehende betriebliche 
   Übung zu begründen. 
 
   Die Gewährung der Aktienoptionen bzw. 
   Bezugsrechte auf der Grundlage dieser 
   Ermächtigung unterliegt ausschließlich 
   deutschem materiellen Recht, jedoch mit 
   Ausnahme des internationalen Privatrechts. 
   Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im 
   Zusammenhang mit der Gewährung von 
   Aktienoptionen bzw. Bezugsrechten nach diesem 
   Aktienoptionsprogramm ist, soweit gesetzlich 
   zulässig, der Sitz der Gesellschaft. 
 
   Sämtliche Steuern, die aufgrund der Gewährung 
   oder Ausübung der Aktienoptionen bzw. 
   Bezugsrechte oder bei Verkauf der durch die 
   Bezugsrechtsausübung erlangten Aktien durch 
   die Bezugsberechtigten fällig werden, sind von 
   den Bezugsberechtigten zu tragen. 
 
   Bei der Ausnutzung dieser Ermächtigung ist 
   sicherzustellen, dass auch die Regelungen in 
   dieser Ziffer (14) Bestandteil der 
   Vereinbarungen mit den Bezugsberechtigten 
   werden. 
 
   (15) _Ermächtigung zur Festlegung von 
        Einzelheiten_ 
 
   Die weiteren Einzelheiten für die Gewährung 
   von Aktienoptionen bzw. Bezugsrechten und die 
   weiteren Ausübungsbedingungen werden durch den 
   Aufsichtsrat festgelegt, soweit die Mitglieder 
   des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind. 
   Im Übrigen liegt die Zuständigkeit für 
   die Festlegung dieser weiteren Einzelheiten 
   beim Vorstand der Gesellschaft. Zu diesen 
   weiteren Einzelheiten gehören insbesondere die 
   Gewährung von Aktienoptionen bzw. 
   Bezugsrechten an einzelne Bezugsberechtigte, 
   die Festlegung von Bestimmungen über die 
   Durchführung und das Verfahren der Gewährung 
   und Ausübung der Aktienoptionen bzw. 
   Bezugsrechte sowie die Festlegung von 
   Regelungen für den Fall eines Change of 
   Control oder eines Delisting der Gesellschaft. 
 
   Über etwaige in dieser Ermächtigung 
   ausdrücklich geregelte 
   Zustimmungserfordernisse hinaus ist der 
   Aufsichtsrat berechtigt, für weitere 
   Maßnahmen des Vorstands auf der Grundlage 
   dieser Ermächtigung Zustimmungserfordernisse 
   zugunsten des Aufsichtsrates festzulegen. 
 
   (16) _Aktien der Gesellschaft vertretende, 
        zum Handel an einer Börse zugelassene 
        Wertpapiere_ 
 
   Sollten Wertpapiere zum Handel an einer oder 
   mehreren Börsen im Ausland zugelassen werden, 
   die zwar nicht von der Gesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -9-

ausgegebene Aktien sind, jedoch unter 
   Mitwirkung oder mit Zustimmung der 
   Gesellschaft ausgegeben worden sind und 
   stellvertretend für von der Gesellschaft 
   ausgegebene Aktien an der oder den 
   ausländischen Börsen gehandelt werden 
   ('Stellvertretende Wertpapiere'), so ist der 
   Vorstand bzw. der Aufsichtsrat ermächtigt, 
   nach pflichtgemäßem Ermessen Bezugsrechte 
   auf Aktien der Gesellschaft in der Weise zu 
   gewähren, dass bei Ausübung der Bezugsrechte 
   Aktien der Gesellschaft ausgegeben werden, die 
   Bezugsberechtigten jedoch nicht diese Aktien 
   der Gesellschaft, sondern die 
   Stellvertretenden Wertpapiere erhalten, welche 
   für die neuen Aktien ausgegeben und 
   stellvertretend für die neuen Aktien im 
   Ausland börslich gehandelt werden 
   ('Bezugsrecht auf Stellvertretende 
   Wertpapiere'). Eine solche Gewährung von 
   Bezugsrechten auf Stellvertretende Wertpapiere 
   muss unter entsprechender Beachtung der 
   Vorgaben dieses Aktienoptionsprogramms 17-19 
   und in einer solchen Weise erfolgen, dass die 
   Bezugsrechte auf Stellvertretende Wertpapiere 
   einer Tranche soweit möglich wirtschaftlich 
   gleichwertig sind mit den entsprechenden 
   Bezugsrechten derselben Tranche, bei deren 
   Ausübung ein Bezugsberechtigter Aktien der 
   Gesellschaft erhält. 
 
   Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat ist ferner 
   ermächtigt, bereits an Bezugsberechtigte 
   ausgegebene Bezugsrechte auf Aktien der 
   Gesellschaft so anzupassen, dass der 
   Bezugsberechtigte bei Ausübung seines 
   Bezugsrechts Stellvertretende Wertpapiere 
   erhält. 
 
   Soweit dieses Aktienoptionsprogramm 17-19 auf 
   den Börsenkurs (Schlusskurs, 
   durchschnittlicher Schlusskurs usw.) der Aktie 
   der Gesellschaft im elektronischen Handel an 
   der Frankfurter Wertpapierbörse abstellt, kann 
   der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat bei einer 
   Ausgabe von Bezugsrechten auf Stellvertretende 
   Wertpapiere bzw. bei einer entsprechende 
   Anpassung bereits ausgegebener Bezugsrechte 
   vorsehen, dass an die Stelle des Börsenkurses 
   der Aktie im elektronischen Handel an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse der entsprechende 
   Börsenkurs des Stellvertretenden Wertpapiers 
   im Handel an der ausländischen Börse tritt, an 
   dem das Stellvertretende Wertpapier zum Handel 
   zugelassen ist. Ist das Stellvertretende 
   Wertpapier an mehreren ausländischen Börsen 
   zum Handel zugelassen oder wird es über 
   verschiedene Handelssysteme einer 
   ausländischen Börse gehandelt, so soll der 
   Vorstand bzw. der Aufsichtsrat dabei auf den 
   Börsenkurs an der Börse bzw. in dem 
   Handelssystem abstellen, der das höchste 
   Handelsvolumen aufweist. 
 
   Für eine Ausgabe von Bezugsrechten auf 
   Stellvertretende Wertpapiere bzw. eine 
   entsprechende Anpassung bereits ausgegebener 
   Bezugsrechte bedarf der Vorstand, soweit die 
   Ausgabe bzw. die Anpassung Prokuristen der 
   Gesellschaft oder Mitglieder der 
   Geschäftsführung von Nachgeordneten 
   Konzernunternehmen betrifft, der Zustimmung 
   des Aufsichtsrates. 
b) *Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals XII* 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
   zu EUR 1.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
   1.000.000 neuen, auf den Namen lautenden 
   Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
   XII). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
   Gewährung bzw. Ausgabe von Aktien bei Ausübung 
   von Bezugsrechten durch Mitglieder des 
   Vorstands der Gesellschaft, durch Mitglieder 
   der Geschäftsführung von im Sinne der §§ 15 
   und 17 AktG abhängigen in- und ausländischen 
   Unternehmen der Gesellschaft sowie durch 
   Beschäftigte der Gesellschaft und von im Sinne 
   der §§ 15 und 17 AktG abhängigen in- und 
   ausländischen Unternehmen der Gesellschaft, 
   die diesen aufgrund des 
   Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
   vom 30. Mai 2017 (Aktienoptionsprogramm 17-19) 
   bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 gewährt worden 
   sind. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt 
   gegen Zahlung des nach Maßgabe des 
   vorstehend bezeichneten 
   Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
   bestimmenden Ausübungspreises durch den 
   Bezugsberechtigten an die Gesellschaft. 
 
   Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle 
   der Begebung von Bezugsrechten gemäß dem 
   Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung 
   über das Aktienoptionsprogramm 17-19 vom 30. 
   Mai 2017 und nur insoweit durchzuführen, wie 
   die Inhaber dieser Bezugsrechte von ihren 
   Bezugsrechten Gebrauch machen und soweit die 
   Gesellschaft zur Erfüllung dieser Bezugsrechte 
   keine eigenen Aktien und keinen Barausgleich 
   gewährt. 
 
   Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom 
   Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
   entstehen, am Gewinn teil. Soweit rechtlich 
   zulässig kann der Vorstand für den Fall, dass 
   im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch 
   kein Beschluss über die Verwendung des Gewinns 
   für das dem Jahr der Ausgabe unmittelbar 
   vorausgehende Geschäftsjahr gefasst worden 
   ist, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn 
   des dem Jahr der Ausgabe unmittelbar 
   vorausgehenden Geschäftsjahres an am Gewinn 
   teilnehmen; werden die neuen Aktien an 
   Mitglieder des Vorstands ausgegeben, wird 
   hierzu der Aufsichtsrat ermächtigt. Der 
   Aufsichtsrat wird ferner ermächtigt, die 
   weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
   bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, soweit 
   sie die Gewährung von Bezugsrechten an 
   Mitglieder des Vorstands betreffen. Im 
   Übrigen wird der Vorstand zur Festlegung 
   dieser Einzelheiten ermächtigt. 
c) *Satzungsänderung* 
 
   § 5 der Satzung wird um folgenden Abs. 10 
   ergänzt: 
 
   '(10) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
         1.000.000,00, eingeteilt in bis zu 
         1.000.000 auf den Namen lautende 
         Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
         Kapital XII). Die bedingte 
         Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
         durchgeführt, wie Bezugsrechte 
         gemäß dem Ermächtigungsbeschluss 
         der Hauptversammlung über das 
         Aktienoptionsprogramm 17-19 vom 30. 
         Mai 2017 bis zum Ablauf des 31. Mai 
         2019 begeben werden, die Inhaber 
         dieser Bezugsrechte von ihren 
         Bezugsrechten Gebrauch machen und die 
         Gesellschaft zur Erfüllung dieser 
         Bezugsrechte keine eigenen Aktien und 
         keinen Barausgleich gewährt. Die 
         Ausgabe der neuen Aktien erfolgt gegen 
         Zahlung des nach Maßgabe des 
         Ermächtigungsbeschlusses der 
         Hauptversammlung über das 
         Aktienoptionsprogramm 17-19 vom 30. 
         Mai 2017 jeweils zu bestimmenden 
         Ausübungspreises. Die ausgegebenen 
         neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
         Geschäftsjahres an, in dem sie 
         entstehen, am Gewinn teil. Soweit 
         rechtlich zulässig kann der Vorstand 
         für den Fall, dass im Zeitpunkt der 
         Ausgabe der neuen Aktien noch kein 
         Beschluss über die Verwendung des 
         Gewinns für das dem Jahr der Ausgabe 
         unmittelbar vorausgehende 
         Geschäftsjahr gefasst worden ist, mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrates 
         festlegen, dass die neuen Aktien vom 
         Beginn des dem Jahr der Ausgabe 
         unmittelbar vorausgehenden 
         Geschäftsjahres an am Gewinn 
         teilnehmen; werden die neuen Aktien an 
         Mitglieder des Vorstands ausgegeben, 
         ist hierzu der Aufsichtsrat 
         ermächtigt. Der Aufsichtsrat ist 
         ferner ermächtigt, die weiteren 
         Einzelheiten der Durchführung der 
         bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, 
         soweit sie die Gewährung von 
         Bezugsrechten an Mitglieder des 
         Vorstands betreffen. Im Übrigen 
         ist der Vorstand zur Festlegung dieser 
         Einzelheiten ermächtigt. Der 
         Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
         Fassung der Satzung entsprechend dem 
         Umfang der jeweiligen Durchführung der 
         Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
         Bedingten Kapital XII zu ändern.' 
8. 
 
*Klarstellende Änderung von § 11 Abs. 5 der Satzung* 
 
Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 der Satzung ist der Aufsichtsrat der Epigenomics 
AG beschlussfähig, wenn 'alle drei' Mitglieder an der Beschlussfassung 
teilnehmen. Der Aufsichtsrat bestand bis zum 21. Juni 2016 aus drei 
Mitgliedern und besteht infolge der durch die ordentliche Hauptversammlung vom 
25. Mai 2016 beschlossenen und am 22. Juni 2016 im Handelsregister 
eingetragenen Vergrößerung aus nunmehr vier Mitgliedern. Vor diesem 
Hintergrund soll in § 11 Abs. 5 Satz 1 der Satzung klargestellt werden, dass 
der Aufsichtsrat beschlussfähig ist, wenn mindestens drei der vier Mitglieder 
an der Beschlussfassung teilnehmen. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
§ 11 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 'Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
 mindestens drei Mitglieder an der 
 Beschlussfassung teilnehmen.' 
9. 
 
*Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht 
von unterjährigen Abschlüssen für das Geschäftsjahr 2017 und das erste Quartal 
des Geschäftsjahrs 2018* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt in Übereinstimmung mit der Empfehlung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -10-

Prüfungsausschusses vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker Tilly AG 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und 
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 sowie zum Prüfer für die 
prüferische Durchsicht von unterjährigen (verkürzten) Abschlüssen und 
Zwischenlageberichten für das Geschäftsjahr 2017 und das erste Quartal des 
Geschäftsjahrs 2018, wenn und soweit derartige unterjährige Abschlüsse und 
Zwischenlageberichte einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, zu 
bestellen. 
 
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker Tilly AG 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, hat die Erklärung im Sinne der 
Ziffer 7.2.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex und gemäß Art. 6 
Abs. 2 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 über 
spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
Kommission abgegeben. 
 
*** 
 
*Bericht des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 gemäß § 203 
Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Unter den Punkten 4 und 5 der Tagesordnung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat 
der Hauptversammlung am 30. Mai 2017 vor, die Genehmigten Kapitalia 2016/I und 
2016/II aufzuheben und neue Genehmigte Kapitalia 2017/I und 2017/II zu 
schaffen. 
 
Zu den Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der unter den 
Punkten 4 und 5 der Tagesordnung vorgeschlagenen neuen Genehmigten Kapitalia 
2017/I und 2017/II erstattet der Vorstand gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. 
m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG jeweils diesen schriftlichen Bericht: 
 
In der Hauptversammlung vom 25. Mai 2016 wurde zu Punkt 6 der Tagesordnung 
beschlossen, den Vorstand zu ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft 
mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 24. Mai 2021 einmalig oder mehrmals 
um bis zu insgesamt EUR 1.890.408,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch 
Ausgabe von neuen Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016/I). In 
derselben Hauptversammlung wurde der Vorstand zu Punkt 7 der Tagesordnung 
ferner ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
Aufsichtsrates bis zum 24. Mai 2021 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
EUR 7.561.634,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen 
Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016/II). Das Genehmigte Kapital 
2016/I ist bis zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts teilweise 
ausgenutzt worden und beträgt derzeit EUR 380.412,00; das entspricht rund 1,67 
% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft. Das Genehmigte Kapital 
2016/II ist bis zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts nicht ausgenutzt 
worden und beträgt derzeit somit EUR 7.561.634,00 - das entspricht rund 33,26 
% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft. 
 
Bei Berücksichtigung der Finanz-, Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft 
sowie vor dem Hintergrund des Umstands, dass Epi proColon(R) infolge des 
erfolgreichen Abschlusses des Zulassungsverfahrens in den U.S.A. 
kommerzialisiert werden soll, reichen die derzeitigen Volumina der bestehenden 
Genehmigten Kapitalia 2016/I und 2016/II aus Sicht des Vorstands nicht aus, um 
die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, einen etwaigen Finanzbedarf 
kurzfristig zu decken und mit Blick auf die strategischen und operativen 
Herausforderungen flexibel reagieren zu können. Mit den Vorschlägen zu den 
Tagesordnungspunkten 4 und 5 soll der Vorstand daher ermächtigt werden, das 
Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 29. 
Mai 2022 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 2.273.526,00 
(Genehmigtes Kapital 2017/I) bzw. um bis zu insgesamt EUR 9.094.104,00 
(Genehmigtes Kapital 2017/II) jeweils gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch 
Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen. Damit 
entspricht die Höhe des Genehmigten Kapitals 2017/I 10 % und die Höhe des 
Genehmigten Kapitals 2017/II 40 % des bei Erstellung dieses Berichts 
bestehenden Grundkapitals. 
 
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017/I und des Genehmigten 
Kapitals 2017/II haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Das 
Bezugsrecht kann dabei auch im Wege des mittelbaren Bezugsrechts (§ 203 Abs. 1 
Satz 1 i. V. m. § 186 Abs. 5 AktG) gewährt werden. 
 
In bestimmten Fällen soll der Vorstand jedoch ermächtigt sein, mit Zustimmung 
des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. 
 
1. Ein Bezugsrechtsausschluss soll danach sowohl 
   im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2017/I als 
   auch des Genehmigten Kapitals 2017/II in den 
   folgenden zwei Fällen möglich sein: 
 
   - Das Bezugsrecht soll jeweils zunächst für 
     Spitzenbeträge ausgeschlossen werden 
     können. Damit soll die Abwicklung einer 
     Emission mit einem grundsätzlichen 
     Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert 
     werden. Spitzenbeträge können sich aus dem 
     jeweiligen Emissionsvolumen und der 
     Notwendigkeit eines handhabbaren 
     Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert 
     solcher Spitzenbeträge ist für den 
     einzelnen Aktionär in der Regel gering, 
     während der Aufwand für die Emission ohne 
     einen solchen Ausschluss deutlich höher 
     ist. Auch der mögliche Verwässerungseffekt 
     ist wegen der Beschränkung auf 
     Spitzenbeträge regelmäßig 
     geringfügig. Die aufgrund der 
     Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
     ausgeschlossenen neuen Aktien werden 
     bestmöglich für die Gesellschaft 
     verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
     dient daher der Praktikabilität und der 
     erleichterten Durchführung einer Emission 
     und liegt damit im Interesse der 
     Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Bei der 
     Festlegung des Bezugsverhältnisses wird 
     der Vorstand das Interesse der Aktionäre 
     berücksichtigen, dass der Umfang von 
     Spitzenbeträgen klein gehalten wird. 
   - Das Bezugsrecht der Aktionäre soll zum 
     anderen jeweils bei Kapitalerhöhungen 
     gegen Sacheinlagen ausgeschlossen werden 
     können. Damit wird der Vorstand in die 
     Lage versetzt, Aktien der Gesellschaft in 
     geeigneten Einzelfällen zum (auch 
     mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen oder 
     Unternehmensbeteiligungen oder zum (auch 
     mittelbaren) Erwerb anderer 
     Vermögensgegenstände, wozu auch 
     Forderungen zählen, einzusetzen. So kann 
     sich in Verhandlungen die Notwendigkeit 
     ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, 
     sondern Aktien anzubieten. Die 
     Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als 
     Gegenleistung anbieten zu können, schafft 
     damit einen Vorteil im Wettbewerb um 
     interessante Akquisitionsobjekte sowie den 
     notwendigen Spielraum, sich bietende 
     Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen und 
     Unternehmensbeteiligungen oder zum Erwerb 
     von anderen Vermögensgegenständen 
     liquiditätsschonend zu nutzen. Zu den 
     Vermögensgegenständen, die als 
     Sacheinlagen erworben werden können, 
     gehören auch Forderungen, insbesondere 
     gegen die Gesellschaft oder nachgeordnete 
     Konzernunternehmen gerichtete Forderungen. 
     Durch die Möglichkeit, Verbindlichkeiten 
     der Gesellschaft oder nachgeordneter 
     Konzernunternehmen nicht in bar, sondern 
     gegen Ausgabe neuer Aktien zu begleichen, 
     wird die Gesellschaft in die Lage 
     versetzt, ihre Liquidität zu schonen und 
     ihre Finanzierungsstruktur zu verbessern. 
     Ferner kann sie es der Gesellschaft 
     erlauben, mit der Gegenseite im Einzelfall 
     günstigere Konditionen bei der Erfüllung 
     bestehender Verbindlichkeiten zu 
     vereinbaren. Die vorgeschlagene 
     Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
     liegt daher aus Sicht des Vorstands im 
     Interesse der Gesellschaft und ihrer 
     Aktionäre. Der Gesellschaft erwächst 
     dadurch kein Nachteil, da die Emission von 
     Aktien gegen Sachleistung voraussetzt, 
     dass der Wert der Sachleistung in einem 
     angemessenen Verhältnis zum Wert der 
     Aktien steht. Der Vorstand wird bei der 
     Festlegung der Bewertungsrelation 
     sicherstellen, dass die Interessen der 
     Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
     angemessen gewahrt bleiben und der 
     Gesellschaft ein angemessener Gegenwert 
     für die neuen Aktien zufließt. Zu 
     diesem Zweck wird er den Börsenkurs der 
     Aktie der Gesellschaft angemessen 
     berücksichtigen und sich durch externe 
     Expertise unterstützen lassen, soweit das 
     im Einzelfall jeweils möglich und sinnvoll 
     ist. 
2. Das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2017/I 
   sieht über die unter 1. genannten Fälle hinaus 
   zwei weitere Fälle vor, in denen ein 
   Bezugsrechtsausschluss möglich sein soll: 
 
   - Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden 
     können, wenn die neuen Aktien bei 
     Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 
     3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben 
     werden, der den Börsenpreis nicht 
     wesentlich unterschreitet. Diese 
     Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in 
     die Lage, Marktchancen in ihren 
     verschiedenen Geschäftsfeldern schnell und 
     flexibel zu nutzen und einen hierbei oder 
     aus anderen operativen Gründen 
     entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls 
     auch sehr kurzfristig zu decken. Der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -11-

Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht 
     dabei nicht nur ein kurzfristiges und 
     flexibles Agieren, sondern auch eine 
     Platzierung der Aktien zu einem 
     börsenkursnahen Preis, also ohne den bei 
     Bezugsrechtsemissionen in der Regel 
     erforderlichen Abschlag. Dies führt zu 
     höheren Emissionserlösen zum Wohle der 
     Gesellschaft. Zusätzlich kann mit einer 
     derartigen Platzierung die Gewinnung neuer 
     Aktionärsgruppen angestrebt werden. Das 
     Aktiengesetz zieht keine feste Grenze für 
     den Abschlag. Bei Ausnutzung der 
     Ermächtigung wird der Vorstand den 
     Abschlag - mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrates - unter Beachtung der 
     rechtlichen Vorgaben so niedrig bemessen, 
     wie das nach den im Zeitpunkt der 
     Platzierung vorherrschenden 
     Marktbedingungen möglich ist. Die unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
     186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
     dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals 
     nicht überschreiten, und zwar weder im 
     Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
     Zeitpunkt der Ausnutzung der erbetenen 
     Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
     Aktien anzurechnen, welche die 
     Gesellschaft während der Laufzeit der 
     Ermächtigung im Rahmen einer 
     Barkapitalerhöhung neu ausgibt oder welche 
     die Gesellschaft während der Laufzeit der 
     Ermächtigung erwirbt und sodann wieder 
     veräußert, wenn und soweit dabei das 
     Bezugsrecht nach Maßgabe von § 186 
     Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird 
     bzw. die Wiederveräußerung nach 
     Maßgabe dieser Vorschrift erfolgt. 
     Werden während der Laufzeit der 
     Ermächtigung Options- oder 
     Wandelschuldverschreibungen oder 
     -genussrechte oder eine Kombination dieser 
     Instrumente unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 
     221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG begeben, so sind zudem die 
     Aktien anzurechnen, für die aufgrund 
     dieser Instrumente ein Options- oder 
     Wandlungsrecht, eine Options- oder 
     Wandlungspflicht oder zugunsten der 
     Gesellschaft ein Recht der Gesellschaft 
     besteht, bei Endfälligkeit der 
     Schuldverschreibungen bzw. der 
     Genussrechte oder zu einem anderen 
     vorgesehenen Zeitpunkt den Inhabern bzw. 
     Gläubigern ganz oder teilweise anstelle 
     der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
     Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren 
     (Aktienlieferungsrecht). 
 
     Durch diese Gestaltung wird im Einklang 
     mit der gesetzlichen Regelung dem 
     Bedürfnis der Aktionäre nach einem 
     Verwässerungsschutz für ihren 
     Anteilsbesitz Rechnung getragen. Jeder 
     Aktionär hat aufgrund der Begrenzung des 
     Umfangs der bezugsrechtsfreien 
     Kapitalerhöhung grundsätzlich die 
     Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung 
     seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien 
     zu annähernd gleichen Bedingungen über die 
     Börse zu erwerben. Es ist daher 
     sichergestellt, dass in 
     Übereinstimmung mit der gesetzlichen 
     Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die 
     Vermögens- wie auch Stimmrechtsinteressen 
     bei einer Ausnutzung des Genehmigten 
     Kapitals 2017/I unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts angemessen gewahrt bleiben, 
     während der Gesellschaft im Interesse 
     aller Aktionäre weitere 
     Handlungsspielräume eröffnet werden. 
   - Schließlich soll das Bezugsrecht im 
     Rahmen des Genehmigten Kapitals 2017/I 
     ausgeschlossen werden können, soweit den 
     Inhabern oder Gläubigern von 
     Optionsrechten oder von 
     Wandelschuldverschreibungen oder 
     -genussrechten, die von der Gesellschaft 
     oder deren nachgeordneten 
     Konzernunternehmen ausgegeben worden sind 
     oder werden, ein Umtausch- oder 
     Bezugsrecht auf neue Aktien nach 
     Maßgabe der jeweiligen 
     Ausgabebedingungen gewährt wird oder 
     aufgrund solcher Instrumente eine 
     Umtausch- oder Bezugspflicht oder ein 
     Aktienlieferungsrecht besteht. Die 
     Bedingungen von Options- und 
     Wandelschuldverschreibungen sehen zur 
     leichteren Platzierung am Kapitalmarkt 
     üblicherweise einen Verwässerungsschutz 
     vor, der sicherstellt, dass den Inhabern 
     oder Gläubigern der Options- oder 
     Wandelschuldverschreibungen bzw. 
     -genussrechte bei späteren Emissionen von 
     Aktien ein Bezugsrecht auf diese Aktien 
     eingeräumt wird. Um die Options- und 
     Wandelschuldverschreibungen bzw. 
     -genussrechte mit einem solchen 
     Verwässerungsschutz ausstatten zu können, 
     muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
     diese Aktien ausgeschlossen werden. Das 
     dient der erleichterten Platzierung der 
     Emissionen von Options- und 
     Wandelschuldverschreibungen bzw. 
     -genussrechten und damit dem Interesse der 
     Gesellschaft und ihrer Aktionäre an einer 
     optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. 
3. Das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2017/II 
   sieht schließlich über die unter 1. 
   genannten Fälle hinaus einen weiteren Fall vor, 
   in dem ein Bezugsrechtsausschluss möglich sein 
   soll: 
 
   - Das Bezugsrecht soll danach ausgeschlossen 
     werden können, wenn die Aktien gegen 
     Bareinlagen im Rahmen von 
     Kapitalerhöhungen ausgegeben werden, die 
     für Zwecke einer Platzierung der Aktien 
     oder von Wertpapieren, welche die Aktien 
     vertreten, wie z. B. American Depositary 
     Receipts (ADRs), im Zuge einer 
     Börseneinführung oder einer nachfolgenden 
     Platzierung an einer ausländischen 
     Wertpapierbörse erfolgen. Die Aktien der 
     Gesellschaft sind bislang in Deutschland 
     zum Handel im geregelten Markt an einer 
     Wertpapierbörse zugelassen. Darüber hinaus 
     werden American Depositary Receipts (ADRs) 
     der Gesellschaft am OTCQX-Markt in den USA 
     gehandelt. Eine Zulassung der Aktien der 
     Gesellschaft an anderen Wertpapierbörsen 
     oder in anderen Börsensegmenten gibt es 
     bislang nicht. Insbesondere sind die 
     Aktien oder ADRs der Gesellschaft nicht in 
     den U.S.A. nach Maßgabe des 
     U.S.-amerikanischen Securities Act von 
     1933 registriert. 
 
     Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft 
     ist international ausgelegt. Das wird sich 
     mit der Kommerzialisierung von Epi 
     proColon(R) in den U.S.A., die aufgrund 
     der in 2016 erteilten FDA-Zulassung 
     derzeit verfolgt wird, in Zukunft 
     voraussichtlich verstärken. Vor diesem 
     Hintergrund kann sich die Einführung der 
     Aktien der Gesellschaft an einer oder 
     mehreren ausländischen Börsen, z. B. in 
     den U.S.A., oder die Erhöhung der Anzahl 
     der an einer ausländischen Börse 
     zugelassenen oder gehandelten Aktien der 
     Gesellschaft als sinnvoll erweisen, um 
     zusätzliche Anlegerkreise für eine 
     Investition in Aktien der Gesellschaft zu 
     gewinnen und dadurch den Investorenkreis 
     zu erweitern. Die Gewinnung zusätzlicher 
     Investorenkreise kann insbesondere die 
     Möglichkeiten der zukünftigen 
     Eigenkapitalaufnahme verbessern, der 
     positiven Entwicklung des Aktienkurses 
     dienen und dessen Volatilität vermindern. 
     Vor diesem Hintergrund kann sich eine 
     Auslandsnotierung oder eine Erhöhung der 
     Anzahl der im Ausland zugelassenen bzw. 
     gehandelten Aktien darüber hinaus 
     vorteilhaft auf die Möglichkeiten der 
     Gesellschaft zur Aufnahme von Fremdmitteln 
     auswirken, indem die Fremdmittelaufnahme 
     einfacher oder die Gesellschaft in die 
     Lage versetzt wird, bei der Beschaffung 
     von Fremdmitteln günstigere Konditionen zu 
     vereinbaren. Der Ausschluss des 
     Bezugsrechts ermöglicht im Zusammenhang 
     mit einer Börseneinführung bzw. einer 
     nachfolgenden Platzierung im Ausland über 
     die flexiblere Handlungsfähigkeit der 
     Gesellschaft hinaus auch - im Interesse 
     des Unternehmens und damit auch seiner 
     Aktionäre - eine Platzierung der Aktien zu 
     einem börsenkursnahen Preis, also ohne den 
     bei Bezugsrechtsemissionen in der Regel 
     erforderlichen Abschlag. Der Vorstand wird 
     bei der Entscheidung über die Ausübung der 
     Ermächtigung anhand der konkreten Umstände 
     prüfen, ob eine Auslandsnotierung der 
     Aktien bzw. eine Erhöhung der Anzahl der 
     im Ausland notierenden Aktien der 
     Gesellschaft und ein Ausschluss des 
     Bezugsrechts für diesen Zweck unter 
     Berücksichtigung der Belange der Aktionäre 
     im Unternehmensinteresse liegen. Das gilt 
     auch für die Festlegung der Bedingungen 
     einer etwaigen Börseneinführung bzw. einer 
     nachfolgenden Platzierung. Insofern wird 
     der Vorstand sicherstellen, dass die 
     Interessen der Gesellschaft und ihrer 
     Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und 
     der Gesellschaft ein angemessener 
     Gegenwert für die neuen Aktien 
     zufließt. Zu diesem Zweck wird er 
     insbesondere den Börsenkurs der Aktie der 
     Gesellschaft angemessen berücksichtigen 
     und sich durch externe Expertise 
     unterstützen lassen, soweit das im 
     Einzelfall jeweils sinnvoll ist. 
 
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
jeweiligen Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn dies unter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -12-

Berücksichtigung der Konditionen der Kapitalerhöhung nach Einschätzung des 
Vorstands und des Aufsichtsrates im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer 
Aktionäre liegt. Er wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des 
Genehmigten Kapitals 2017/I oder des Genehmigten Kapitals 2017/II berichten. 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 
i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung am 30. Mai 2017 unter 
Tagesordnungspunkt 6 vor, die Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer Kombination dieser 
Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts, welche die Hauptversammlung 
am 6. Mai 2013 unter Punkt 7 der Tagesordnung beschlossen und die 
Hauptversammlung am 3. Juni 2014 unter Punkt 6 der Tagesordnung angepasst hat, 
sowie die Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, 
Genussrechten oder einer Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des 
Bezugsrechts, welche die Hauptversammlung am 25. Mai 2016 unter Punkt 8 der 
Tagesordnung beschlossen hat, aufzuheben und dem Vorstand eine neue 
Ermächtigung zu erteilen, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 29. Mai 
2022 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende 
Options-, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte oder einer Kombination 
dieser Instrumente nebst Ausschluss des Bezugsrechts im Gesamtnennbetrag von 
bis zu EUR 75.000.000,00 zu begeben. Zur Bedienung der Options-, 
Wandelschuldverschreibungen bzw. Genussrechte sollen die bisherigen Bedingten 
Kapitalia IX und X verwendet werden, die zu diesem Zweck ebenso wie § 5 Abs. 5 
und 6 der Satzung geändert werden sollen. 
 
Der Vorstand erstattet zur Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts im 
Rahmen der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 
i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG diesen schriftlichen Bericht: 
 
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen, 
Genussrechten oder einer Kombination dieser Instrumente im Gesamtnennbetrag 
von bis zu EUR 75.000.000,00 sowie die Änderung der Bedingten Kapitalia 
IX und X und die Erhöhung des Bedingten Kapitals X auf einen Betrag von bis zu 
EUR 8.825.470,00 sollen die nachfolgend noch näher erläuterten Möglichkeiten 
der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand 
mit Zustimmung des Aufsichtsrates insbesondere bei Eintritt günstiger 
Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft 
liegenden flexiblen und kurzfristigen Finanzierung eröffnen. 
 
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf 
Schuldverschreibungen zu, die mit Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- 
bzw. Wandlungspflichten oder einem Recht der Gesellschaft, den Inhabern oder 
Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung 
des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren 
(Aktienlieferungsrecht), verbunden sind (§§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 1 AktG). Auf 
Genussrechte steht den Aktionären ein gesetzliches Bezugsrecht grundsätzlich 
unabhängig davon zu, ob mit den Genussrechten Options- oder Wandlungsrechte 
oder -pflichten oder ein Aktienlieferungsrecht verbunden sind. Soweit den 
Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der Schuldverschreibungen oder 
Genussrechte ermöglicht wird, kann der Vorstand von der Möglichkeit Gebrauch 
machen, Schuldverschreibungen oder Genussrechte an ein Kreditinstitut, ein im 
Gesetz und im Beschlussvorschlag gleichgestelltes Unternehmen oder mehrere, 
auch ein Konsortium, von Kreditinstituten und/oder solchen gleichgestellten 
Unternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die 
Schuldverschreibungen oder Genussrechte entsprechend ihrem Bezugsrecht 
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. 
§ 186 Abs. 5 AktG). 
 
Der Vorstand soll nach dem Beschlussvorschlag jedoch ermächtigt werden, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden 
Fällen auszuschließen. 
 
1. Die Ermächtigung sieht die Möglichkeit vor, 
   das Bezugsrecht für Spitzenbeträge 
   auszuschließen. Das ermöglicht die 
   Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch 
   runde Beträge und erleichtert dadurch die 
   technische Umsetzung der Emission und die 
   Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. 
   Gleichzeitig ist der Wert solcher 
   Spitzenbeträge für den einzelnen Aktionär in 
   der Regel gering und ist auch der mögliche 
   Verwässerungseffekt wegen der Beschränkung 
   auf Spitzenbeträge regelmäßig 
   geringfügig. Etwaige aufgrund der 
   Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
   ausgeschlossene Schuldverschreibungen oder 
   Genussrechte (bzw. einer Kombination dieser 
   Instrumente) werden bestmöglich für die 
   Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des 
   Bezugsrechts liegt damit aus Sicht des 
   Vorstands im Interesse der Gesellschaft und 
   ihrer Aktionäre. 
2. Ferner umfasst der Beschlussvorschlag die 
   Ermächtigung, das Bezugsrecht zugunsten der 
   Inhaber oder Gläubiger von bereits 
   ausgegebenen Options- bzw. Wandlungsrechten 
   oder Options- bzw. Wandlungspflichten bzw. 
   von Anleihen oder von Genussrechten, in Bezug 
   auf die ein Aktienlieferungsrecht der 
   Gesellschaft besteht, auszuschließen. 
   Das hat den Vorteil, dass der Options- bzw. 
   Wandlungspreis für die bereits ausgegebenen 
   Options- bzw. Wandlungspflichten und -rechte 
   bzw. Aktienlieferungsrechte nicht 
   ermäßigt zu werden braucht und dadurch 
   insgesamt ein höherer Mittelzufluss 
   ermöglicht wird. Auch dieser Fall des 
   Bezugsrechtsausschlusses liegt daher im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre. 
3. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht 
   der Aktionäre vollständig 
   auszuschließen, wenn die Ausgabe der 
   Options-/Wandelschuldverschreibungen oder der 
   Options-/Wandelgenussrechte bzw. der 
   Schuldverschreibungen oder Genussrechte mit 
   Options-/Wandelpflicht bzw. mit 
   Aktienlieferungsrecht gegen Barzahlung zu 
   einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser 
   Schuldverschreibungen bzw. dieser 
   Genussrechte nicht wesentlich unterschreitet. 
   Hierdurch erhält die Gesellschaft die 
   Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr 
   kurzfristig und schnell zu nutzen und durch 
   eine marktnahe Festsetzung der Konditionen 
   bessere Bedingungen bei der Festlegung von 
   Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und 
   Ausgabepreis der Schuldverschreibungen bzw. 
   der Genussrechte zu erreichen. Eine marktnahe 
   Konditionenfestsetzung und reibungslose 
   Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts 
   nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 
   AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises 
   (und damit der Konditionen der 
   Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte) bis 
   zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Jedoch 
   besteht angesichts der häufig zu 
   beobachtenden Volatilität an den 
   Aktienmärkten auch dann ein Marktrisiko über 
   mehrere Tage, welches zu 
   Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
   Anleihe- bzw. Genussrechtskonditionen und so 
   zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch 
   ist bei Bestehen eines Bezugsrechts wegen der 
   Ungewissheit über dessen Ausübung 
   (Bezugsverhalten) die erfolgreiche 
   Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit 
   zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Darüber 
   hinaus kann die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss die Gewinnung neuer 
   Investorengruppen oder die Platzierung der 
   Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte bei 
   einem oder wenigen Investoren ermöglichen. 
   Das gilt insbesondere auch dann, wenn der 
   oder die Investoren zu einer Investition nur 
   unter der Bedingung bereit sind, dass die von 
   ihnen erworbenen Schuldverschreibungen bzw. 
   Genussrechte einen bestimmten Betrag 
   erreichen oder der oder die Investoren 
   ausschließlich zum Erwerb der 
   Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
   zugelassen werden. In einer solchen Situation 
   erlaubt es der Bezugsrechtsausschluss der 
   Gesellschaft, zu marktnahen Bedingungen 
   kurzfristig, schnell und sicher Finanzmittel 
   aufzunehmen; vor dem Hintergrund der 
   Situation der Gesellschaft und ihres 
   Finanzierungsbedarfs liegt es aus Sicht des 
   Vorstands im Unternehmensinteresse, dass die 
   Gesellschaft solche 
   Finanzierungsmöglichkeiten nutzen kann. 
   Schließlich kann die Gesellschaft bei 
   Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge 
   der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf 
   günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse 
   reagieren, sondern ist etwaigen rückläufigen 
   Aktienkursen während der Bezugsfrist 
   ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft 
   ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen 
   können. 
 
   Für diesen Fall eines vollständigen 
   Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß 
   § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die 
   dort geregelte Grenze für 
   Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des 
   Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt 
   einzuhalten. Das Volumen des bedingten 
   Kapitals, das in diesem Fall höchstens zur 
   Sicherung der Options- bzw. Wandlungsrechte, 
   der Options- bzw. Wandlungspflichten oder des 
   Aktienlieferungsrechts zur Verfügung gestellt 
   werden kann, darf 10 % des bei Wirksamwerden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -13-

der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
   nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestehenden 
   Grundkapitals nicht übersteigen. Durch eine 
   entsprechende Vorgabe im 
   Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls 
   sichergestellt, dass auch im Fall einer 
   Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze nicht 
   überschritten wird, da die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 % des 
   Grundkapitals nicht übersteigen darf, und 
   zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
   noch - falls dieser Wert geringer ist - im 
   Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
   Ermächtigung. Dabei werden eigene Aktien, die 
   nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 Nr. 8 i. V. 
   m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert 
   werden, sowie diejenigen neuen Aktien, die 
   bei einer Barkapitalerhöhung unter 
   Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 
   3 Satz 4 oder gemäß § 203 i. V. m. § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, 
   angerechnet, wenn die Veräußerung bzw. 
   Ausgabe während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung vor einer nach §§ 221 Abs. 4 
   Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen oder Genussrechte 
   erfolgt; sie vermindern damit das Volumen der 
   Aktien, die aufgrund der Ermächtigung unter 
   Ausnutzung eines Bezugsrechtsausschlusses 
   gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG ausgegeben werden können. 
   Dasselbe gilt für Aktien, in Bezug auf die 
   aufgrund von Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen oder 
   -genussrechten, die während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung auf der Grundlage anderer 
   Ermächtigungen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 
   i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der 
   Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
   Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, 
   ein Options- oder Wandlungsrecht, eine 
   Options- oder Wandlungspflicht oder zugunsten 
   der Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht 
   besteht. Auch solche Aktien werden auf die 10 
   %-Grenze angerechnet. 
 
   Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich 
   ferner, dass der Ausgabebetrag den 
   Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten 
   darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, 
   dass eine nennenswerte wirtschaftliche 
   Verwässerung des Wertes der Aktien nicht 
   eintritt. Zur Feststellung, ob ein solcher 
   Verwässerungseffekt bei der 
   bezugsrechtsfreien Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen oder Genussrechten 
   eintritt, kann der hypothetische Marktwert 
   der Schuldverschreibung bzw. des Genussrechts 
   nach anerkannten, insbesondere 
   finanzmathematischen Methoden errechnet und 
   mit dem Ausgabepreis der Schuldverschreibung 
   bzw. des Genussrechts verglichen werden. 
   Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung dieser 
   Ausgabepreis allenfalls unwesentlich unter 
   dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt 
   der Begebung der Schuldverschreibungen bzw. 
   der Genussrechte, ist nach dem Sinn und Zweck 
   der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein 
   Bezugsrechtsausschluss wegen des nur 
   unwesentlichen Abschlags zulässig. Der 
   Beschlussvorschlag sieht deshalb vor, dass 
   der Vorstand vor Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte 
   nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
   Auffassung gelangen muss, dass der für die 
   Schuldverschreibungen bzw. für die 
   Genussrechte vorgesehene Ausgabepreis zu 
   keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes 
   der Aktien führt, da der Ausgabepreis der 
   Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte 
   ihren nach anerkannten, insbesondere 
   finanzmathematischen Methoden ermittelten 
   hypothetischen Marktwert nicht wesentlich 
   unterschreitet. Damit würde der rechnerische 
   Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe null 
   sinken, sodass den Aktionären durch den 
   Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter 
   wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. All 
   dies stellt sicher, dass eine nennenswerte 
   Verwässerung des Wertes der Aktien durch den 
   Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. 
 
   Außerdem haben die Aktionäre die 
   Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der 
   Gesellschaft auch nach Ausübung von Options- 
   bzw. Wandlungsrechten, dem Eintritt der 
   Options- bzw. Wandlungspflichten oder der 
   Ausübung eines Aktienlieferungsrechts 
   jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die 
   Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber 
   ermöglicht die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft 
   marktnahe Konditionenfestsetzungen, 
   größtmögliche Sicherheit hinsichtlich 
   der Platzierbarkeit bei Dritten und die 
   kurzfristige Ausnutzung günstiger 
   Marktsituationen. 
 
   Wie die Gesellschaft insbesondere in ihrer 
   Mitteilung gemäß Art. 17 der 
   Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 596/2014 vom 16. April 2014) vom 26. 
   April 2017 bekannt gegeben, hat sich die 
   Blitz F16-83 GmbH (die zukünftig als Summit 
   Hero Holding GmbH firmieren soll; 'Bieter') 
   im Rahmen des am 25. April 2017 
   abgeschlossenen Business Combination 
   Agreement gegenüber der Gesellschaft 
   verpflichtet, in die Gesellschaft unter 
   bestimmten Bedingungen Barmittel in Höhe von 
   bis zu rund EUR 6,46 Mio. zu investieren; die 
   Investition kann insbesondere auch in der 
   Form von Wandelschuldverschreibungen 
   erfolgen, sollte die Gesellschaft 
   entscheiden, Wandelschuldverschreibungen bis 
   zum 31. August 2017 an den Bieter auszugeben 
   ('Investitionsverpflichtung'). Die 
   Investitionsverpflichtung des Bieters ist 
   grundsätzlich unabhängig von einem 
   erfolgreichen Vollzug des von dem Bieter am 
   26. April 2017 gemäß § 10 WpÜG 
   angekündigten Übernahmeangebots für alle 
   Aktien der Gesellschaft. Diese Vereinbarung 
   liegt nach Auffassung des Vorstands im 
   Unternehmensinteresse, weil die Fähigkeit der 
   Gesellschaft, Finanzmittel aufzunehmen, 
   während des laufenden Übernahmeangebots 
   zumindest stark eingeschränkt ist. Die 
   Investitionsverpflichtung des Bieters erlaubt 
   damit die Durchführung des 
   Übernahmeangebots, was aus Sicht des 
   Vorstands im Interesse des Unternehmens und 
   der Aktionäre liegt, indem sie die 
   Gesellschaft absichert, im Bedarfsfall 
   kurzfristig ihre Finanzierung sicherstellen 
   zu können, was aus Sicht des Vorstands 
   ebenfalls im Interesse des Unternehmens und 
   der Aktionäre liegt. 
 
   Der Vorstand hat derzeit keine Entscheidung 
   getroffen, auf der Grundlage der 
   Investitionsverpflichtung 
   Wandelschuldverschreibungen an den Bieter 
   auszugeben. Sollte der Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats eine solche 
   Entscheidung treffen, gelten für die Ausgabe 
   von Wandelschuldverschreibungen an den Bieter 
   die vorstehend dargestellten Anforderungen. 
   Insbesondere müssten die 
   Schuldverschreibungen zu einem Kurs 
   ausgegeben werden, der den Marktwert der 
   Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
   unterschreitet. Ferner würde der Bieter nach 
   der Investitionsverpflichtung im Fall der 
   Wandlung an ihn ausgegebener 
   Wandelschuldverschreibungen maximal 994.397 
   neue Aktien der Gesellschaft erhalten. Das 
   entspricht knapp 4,4 % des derzeitigen 
   Grundkapitals und liegt damit deutlich unter 
   der dargestellten 10 %-Grenze gemäß § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Auch bei einer 
   Ausgabe an den Bieter würde den Aktionären 
   durch den Bezugsrechtsausschluss folglich 
   kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil 
   entstehen. Bei einer etwaigen Entscheidung 
   über die Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen an den Bieter 
   wird der Vorstand anhand der konkreten 
   Umstände prüfen, ob die Ausgabe der 
   Wandelschuldverschreibungen an den Bieter und 
   ein Ausschluss des Bezugsrechts unter 
   Berücksichtigung der Belange der Aktionäre im 
   Unternehmensinteresse liegen. 
4. Soweit Genussrechte ohne 
   Options-/Wandlungsrecht oder -pflicht und 
   ohne Aktienlieferungsrecht ausgegeben werden 
   sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht 
   der Aktionäre insgesamt auszuschließen, 
   wenn diese Genussrechte obligationsähnlich 
   ausgestattet sind, d. h. keine 
   Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft 
   begründen, keine Beteiligung am 
   Liquidationserlös gewähren oder die Höhe der 
   Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
   Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder 
   der Dividende berechnet wird. Dabei gilt die 
   Kappung einer Verzinsung nach Maßgabe 
   des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns, 
   der Dividende oder einer an diese Größen 
   angelehnten Kennzahl nicht als abhängige 
   Berechnung im Sinne des vorstehenden Satzes. 
   Darüber hinaus ist erforderlich, dass die 
   Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
   Genussrechte den zum Zeitpunkt der Begebung 
   aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Wenn 
   die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, 
   resultieren aus dem Ausschluss des 
   Bezugsrechts keine Nachteile für die 
   Aktionäre, da die Genussrechte keine 
   Mitgliedschaftsrechte begründen und auch 
   keinen Anteil am Liquidationserlös oder am 
   Gewinn der Gesellschaft gewähren. 
 
Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss, außer in den nachfolgend 
genannten Fällen, jeweils mindestens 80 % des zeitnah zur Ausgabe der 
Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte ermittelten Börsenkurses 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -14-

entsprechen. Wird das Bezugsrecht der Aktionäre nicht nur für Spitzenbeträge 
ausgeschlossen, kann der Options- bzw. Wandlungspreis im Falle von 
Options-/Wandlungsrechten bzw. von Options-/Wandlungspflichten oder einem 
Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft darüber hinaus auch 85 % oder mehr des 
durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft vor Ausübung des 
Options-/Wandlungsrechts bzw. der Ausgabe der Aktien betragen, auch wenn 
dieser niedriger als der im vorstehenden Satz genannte Mindestpreis ist. In 
den Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen kann ferner vorgesehen 
werden, dass der Ausgabebetrag auch dann, wenn sich nach den vorstehend 
dargestellten Grundsätzen ein höherer Options- bzw. Wandlungspreis ergeben 
würde, einen bestimmten Betrag nicht überschreiten darf, der sich auf 
mindestens EUR 7,00 belaufen muss. Durch diese Gestaltungsmöglichkeiten wird 
die Gesellschaft in die Lage versetzt, die Schuldverschreibungen oder 
Genussrechte unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe 
bestehenden Marktverhältnisse zu für die Gesellschaft möglichst vorteilhaften 
Bedingungen erfolgreich platzieren zu können. 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 (Aktienoptionsprogramm 17-19 
und Bedingtes Kapital XII)* 
 
Unter Punkt 7 der Tagesordnung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der 
Hauptversammlung am 30. Mai 2017 vor, ein Aktienoptionsprogramm zu schaffen, 
aufgrund dessen bis zu 1.000.000 Bezugsrechte auf bis zu 1.000.000 Aktien der 
Gesellschaft an Mitglieder der Geschäftsleitungsorgane und Beschäftigte des 
Epigenomics-Konzerns ausgegeben werden können (Aktienoptionsprogramm 17-19). 
Ferner schlagen Vorstand und Aufsichtsrat unter Punkt 7 der Tagesordnung die 
Schaffung eines bedingten Kapitals XII in Höhe von bis zu EUR 1.000.000,00 
vor, aus dem unter dem Aktienoptionsprogramm 17-19 begebene Bezugsrechte auf 
Aktien der Gesellschaft erfüllt werden können (Bedingtes Kapital XII). Das 
Bezugsrecht der Aktionäre auf die Aktien aus dem Bedingten Kapital XII ist 
ausgeschlossen. 
 
Vor diesem Hintergrund erstattet der Vorstand zur Information der Aktionäre 
diesen schriftlichen Bericht zu der unter Punkt 7 der Tagesordnung 
vorgeschlagenen Schaffung des Aktienoptionsprogramms 17-19 und des Bedingten 
Kapitals XII: 
 
Im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 17-19 werden der Vorstand bzw. der 
Aufsichtsrat ermächtigt, bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 bis zu 1.000.000 
Aktienoptionen, die Bezugsrechte auf bis zu 1.000.000 Stückaktien der 
Gesellschaft gewähren, an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und an 
Mitglieder der Geschäftsführung von in- und ausländischen Gesellschaften, die 
von der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 und 17 AktG abhängig sind, 
(Nachgeordnete Konzernunternehmen) (gemeinsam Gruppe 1) und an Beschäftigte 
der Gesellschaft und an Beschäftigte Nachgeordneter Konzernunternehmen 
(gemeinsam Gruppe 2) auszugeben. Von den maximal 1.000.000 Aktienoptionen 
entfallen auf die Gruppe 1 maximal 680.000 (das entspricht 68 %) und auf die 
Gruppe 2 maximal 320.000 (32 %). Die Ausgabe erfolgt in höchstens vier 
Tranchen. Die Ausgabezeitpunkte der Tranchen sind der 1. Oktober 2017, der 1. 
April 2018, der 1. Oktober 2018 und der 1. April 2019, soweit nicht eine 
Abweichung hiervon aus rechtlichen Gründen geboten ist. Über die 
Gewährung von Aktienoptionen an Bezugsberechtigte der Gruppe 1, die dem 
Vorstand der Gesellschaft angehören, entscheidet der Aufsichtsrat. Im 
Übrigen (Gruppe 1, soweit die Bezugsberechtigten Mitglieder der 
Geschäftsführung Nachgeordneter Unternehmen sind, und Gruppe 2) ist der 
Vorstand für die Gewährung zuständig; dabei bedarf er, wenn und soweit 
Aktienoptionen an Mitglieder der Geschäftsführung Nachgeordneter 
Konzernunternehmen (diese gehören zur Gruppe 1) und an Prokuristen der 
Gesellschaft (diese gehören zur Gruppe 2) gewährt werden sollen, der 
Zustimmung des Aufsichtsrates. 
 
Eine Ausübung von Bezugsrechten durch die Bezugsberechtigten ist in 
Übereinstimmung mit § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG erstmals mit Ablauf von vier 
Jahren nach dem Ausgabezeitpunkt der jeweiligen Tranche zulässig. Nach Ablauf 
dieser Wartezeit können die Bezugsberechtigten die ihnen gewährten 
Bezugsrechte ferner nur außerhalb so genannter Black-out Perioden 
ausüben. Die Black-out Perioden liegen jeweils zwischen dem Abschluss eines 
Geschäftsjahres oder eines Quartals und der Veröffentlichung der 
Finanzberichterstattung (Jahres-/Konzernabschluss, (Konzern-)Quartalsbericht 
oder -mitteilung) für das betreffende Geschäftsjahr bzw. Quartal. Durch sie 
soll sichergestellt werden, dass eine Ausübung nicht in Zeiträumen erfolgt, in 
denen ein Berichtszeitraum zwar bereits abgelaufen ist, die 
Finanzberichterstattung für diesen aber noch nicht veröffentlicht worden ist. 
Bei der Ausübung von Bezugsrechten sind zudem etwaige interne Regeln und die 
gesetzlichen Anforderungen zu beachten. So ist eine Ausübung insbesondere 
unzulässig, wenn ein Bezugsberechtigter im Besitz einer Insiderinformation (im 
Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes oder der Europäischen 
Marktmissbrauchsverordnung) ist. 
 
Bei Ausübung eines Bezugsrechts muss der Bezugsberechtigte den Ausübungspreis 
zahlen. Dieser entspricht dem nicht volumengewichteten durchschnittlichen 
Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft an den dem jeweiligen Ausgabezeitpunkt 
vorangegangenen zehn Börsenhandelstagen im elektronischen Handel an der 
Frankfurter Wertpapierbörse (Ausgangswert) zuzüglich 10 %, mindestens aber dem 
geringsten Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG. Der Ausübungspreis 
stellt den Ausgabebetrag der neuen Aktie dar, die für ein berechtigterweise 
ausgeübtes Bezugsrecht aus dem Bedingten Kapital XII auszugeben ist. Unter 
bestimmten, in der Ermächtigung festgelegten Umständen können der 
Ausübungspreis und die Anzahl der neuen Aktien, die ein Bezugsberechtigter für 
ein Bezugsrecht erhält, angepasst werden. Eine solche Anpassung ist 
vorgesehen, wenn sich nach dem jeweiligen Ausgabezeitpunkt die Anzahl der von 
der Gesellschaft ausgegebenen Aktien ändert, ohne dass dies mit einem Zu- oder 
Ab?uss von Vermögenswerten verbunden ist. Das ist insbesondere der Fall bei 
einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, einer Kapitalherabsetzung oder 
einer Neueinteilung des Grundkapitals, nicht aber z. B. bei einer 
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage oder im Zuge der Wandlung von Fremd- in 
Eigenkapital auf der Grundlage von Wandel- oder Optionsanleihen oder 
-genussrechten. 
 
Die den Bezugsberechtigten gewährten Bezugsrechte werden in vier Schritten von 
25 % pro Jahr grundsätzlich unverfallbar (_gevestet_), so dass sämtliche 
Bezugsrechte aus einer Tranche nach Ablauf von vier Jahren nach dem 
Ausgabezeitpunkt unverfallbar sind. Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat sind 
berechtigt, eine vorherige Unverfallbarkeit zu beschließen. Unverfallbar 
gewordene Bezugsrechte entfallen nur noch in bestimmten, in der Ermächtigung 
ausdrücklich geregelten Fällen. Dazu zählen insbesondere bestimmte Fälle der 
Beendigung des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses des Bezugsberechtigten 
mit dem Epigenomics-Konzern oder der Ablauf der Laufzeit der Bezugsrechte. 
Diese beträgt sieben Jahre seit dem jeweiligen Ausgabezeitpunkt. Zum 1. 
Oktober 2017 ausgegebene Bezugsrechte z. B. laufen dementsprechend zum Ende 
des 30. September 2024 aus und entfallen zu diesem Zeitpunkt 
entschädigungslos. Da die Wartezeit vier Jahre beträgt, können die 
Bezugsberechtigten ihre Bezugsrechte somit - vorausgesetzt, die übrigen 
Ausübungsvoraussetzungen sind erfüllt und die Bezugsrechte sind nicht 
entfallen - im Zeitraum von drei Jahren nach Ablauf der Wartezeit ausüben. 
 
Ein Entfallen (auch unverfallbarer) Bezugsrechte tritt ferner ein, wenn bis 
zum Ablauf der Wartezeit nicht das in der Ermächtigung festgelegte Erfolgsziel 
(im Sinne von § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG) erreicht worden ist. Das vorgeschlagene 
Erfolgsziel knüpft an die Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft an. Es 
ist erfüllt, wenn der Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen 
Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der Wartefrist an mindestens 
einem Handelstag den oben dargestellten Ausgangswert um mindestens 10 % 
überschritten hat. 
 
Übt ein Bezugsberechtigter ein Bezugsrecht berechtigterweise aus, hat er 
- vorbehaltlich einer etwaigen Anpassung nach Maßgabe der Ermächtigung - 
je ausgeübtem Bezugsrecht Anspruch auf Ausgabe einer neuen Aktie der 
Gesellschaft aus dem Bedingten Kapital XII gegen Zahlung des Ausübungspreises. 
Die Ermächtigung sieht insofern jedoch das Recht des Vorstands bzw. des 
Aufsichtsrats vor, dass er zur Bedienung ausgeübter Bezugsrechte anstelle der 
Ausgabe neuer Aktien aus dem Bedingten Kapital XII eigene Aktien überträgt, 
die aufgrund etwaiger durch die Hauptversammlung der Gesellschaft 
beschlossener Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien oder aufgrund eines 
gesetzlichen Erlaubnistatbestands erworben worden sind. Eine von der 
Hauptversammlung beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gibt es 
derzeit nicht. Der Erwerb eigener Aktien ist zudem nur bei Erfüllung der im 
Wesentlichen in § 71 AktG geregelten gesetzlichen Voraussetzungen möglich, die 
bei der Gesellschaft derzeit nicht vorliegen. Der Vorstand bzw. der 
Aufsichtsrat hat ferner die Möglichkeit, ausgeübte Bezugsrechte nicht durch 
Ausgabe neuer Aktien aus dem Bedingten Kapital XII (oder durch Verwendung 
eigener Aktien), sondern durch einen Barausgleich zu bedienen. Der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

Barausgleich entspricht der Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem 
letzten vor der Ausübung des Bezugsrechts festgestellten Schlusskurs der Aktie 
der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse. 
 
Nach Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat ist die vorgeschlagene 
Gewährung einer variablen Vergütung im Wege des Aktienoptionsprogramms 17-19 
ein geeignetes und wichtiges Instrument zur nachhaltigen Bindung und 
Inzentivierung der Mitglieder der Geschäftsleitungsorgane und Beschäftigten 
des Epigenomics-Konzerns. Insbesondere durch die Wartezeit von vier Jahren 
sowie ferner dadurch, dass z. B. noch nicht unverfallbare Bezugsrechte 
insbesondere auch dann entschädigungslos entfallen, wenn ein 
Geschäftsleitungsmitglied oder Beschäftigter sein Dienst- oder 
Anstellungsverhältnis kündigt, und die Bezugsberechtigten mit Ausübung ihrer 
Bezugsrechte Aktionäre der Gesellschaft werden und damit an der Entwicklung 
des Unternehmens auch als Anteilseigner partizipieren, wird ein nachhaltiger 
Anreiz für eine Identifikation der Geschäftsleitungsmitglieder und 
Beschäftigten mit dem Epigenomics-Konzern geschaffen. Damit sinkt das Risiko, 
dass Geschäftsleitungsmitglieder oder Beschäftigte das Unternehmen in einem 
kompetitiven Marktumfeld zum Nachteil des Epigenomics-Konzerns frühzeitig 
verlassen. Da das Aktienoptionsprogramm 17-19 aktienbasiert ist, erlaubt es 
zugleich, die variable Vergütung liquiditätsschonend zu gewähren. In 
Anbetracht der Herausforderungen, die für den Konzern in den kommenden Jahren 
bestehen - insbesondere die nach der positiven Zulassungsentscheidung durch 
die US-amerikanische _Federal Drug Administration_ (FDA) angestrebte 
Kommerzialisierung von Epi proColon(R) in den U.S.A. -, liegt darin aus Sicht 
von Vorstand und Aufsichtsrat ein weiterer nennenswerter Vorteil des 
Programms. 
 
Der Verfolgung der vorgenannten Vorteile dient auch die im 
Aktienoptionsprogramm 17-19 vorgesehene Möglichkeit, den 
Geschäftsleitungsmitgliedern und Beschäftigten ausländischer 
Konzerngesellschaften Bezugsrechte in der Weise zu gewähren, dass sie bei 
Ausübung der Bezugsrechte nicht Aktien der Gesellschaft, sondern Wertpapiere 
erhalten, die an einer ausländischen Börse zum Handel zugelassen sind und dort 
stellvertretend für die Aktien der Gesellschaft gehandelt werden. Die 
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ist international ausgelegt. Das wird sich 
weiter verstärken, sollte die angestrebte Kommerzialisierung von Epi 
proColon(R) in den U.S.A. erfolgreich umgesetzt werden können. In bestimmten 
ausländischen Jurisdiktionen, z. B. in den U.S.A., ist es nicht möglich, die 
Aktien der Gesellschaft selbst zum Börsenhandel zuzulassen. Vielmehr müssen 
dort andere Wertpapiere zugelassen werden, die dann stellvertretend für die 
Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden. Für 
Geschäftsleitungsmitglieder und Beschäftigte ausländischer Konzernunternehmen 
kann es attraktiver sein, anstelle der derzeit nur in Deutschland börslich 
handelbaren Aktien der Gesellschaft solche stellvertretenden Wertpapiere zu 
erhalten. Für den Fall, dass solche Wertpapiere, die stellvertretend für die 
Aktie der Gesellschaft gehandelt werden, zum Börsenhandel an einer 
ausländischen Börse zugelassen sein sollten, erlaubt es das 
Aktienoptionsprogramm 17-19 daher, den Bezugsberechtigten ausländischer 
Konzernunternehmen solche Wertpapiere (anstelle von Aktien der Gesellschaft) 
anzubieten. Sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, müssen die 
Bezugsrechte unter entsprechender Beachtung der Vorgaben des 
Aktienoptionsprogramms 17-19 und in einer solchen Weise ausgegeben werden, 
dass die Bezugsrechte auf die stellvertretenden Wertpapiere soweit möglich 
wirtschaftlich gleichwertig sind mit entsprechenden Bezugsrechten auf Aktien 
der Gesellschaft. 
 
Das Aktienoptionsprogramm 17-19 ist auf rund 4,4 % des derzeitigen 
Grundkapitals der Gesellschaft begrenzt. Damit liegt es deutlich (nämlich rund 
55 %) unter dem gesetzlich zulässigen Maximalvolumen von 10 % des 
Grundkapitals. Der quotale Verwässerungseffekt für die Aktionäre ist 
entsprechend beschränkt, was es den Aktionären erleichtert, die zur 
Aufrechterhaltung ihrer Anteilsquote erforderlichen Aktien über die Börse zu 
erwerben. Selbst bei Zusammenrechnung mit dem Aktienoptionsprogramm 16-18 
(unter dem ebenfalls Bezugsrechte auf maximal 1.000.000 neue Aktien ausgegeben 
werden können) belaufen sich beide Programme zusammen auf knapp 8,8 % des 
derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft und liegen damit unter dem 
gesetzlich zulässigen Maximalvolumen von 10 % des Grundkapitals. 
 
Die vorstehend wiedergegebenen Berichte des Vorstands zu den 
Tagesordnungspunkten 4, 5, 6 und 7 können ab Einberufung im Internet unter 
www.epigenomics.com/de/news-investors/investor-relations/hauptversammlung.html 
sowie in den Geschäftsräumen der Epigenomics AG, Geneststraße 5, 10829 
Berlin, eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und 
kostenlos eine Abschrift erteilt. Ferner werden die Berichte auch während der 
Hauptversammlung am 30. Mai 2017 zugänglich sein. 
 
*Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 22.735.260,00 und ist eingeteilt 
in 22.735.260 auf den Namen lautende Stückaktien. Gemäß § 18 Abs. 1 der 
Satzung gewährt jede Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl 
der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt 
daher 22.735.260. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
 
*2. Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
diejenigen Aktionäre der Gesellschaft berechtigt, die im Aktienregister als 
Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft zur 
Hauptversammlung anmelden. 
 
Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer 
Sprache spätestens am Sonntag, den 28. Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. 
 
Die Anmeldung kann dabei, vorbehaltlich der technischen Verfügbarkeit der 
Internetseite, insbesondere über das Internet durch Nutzung des 
passwortgeschützten Internetportals der Gesellschaft (Aktionärsportal) unter 
der Internetadresse 
 
https://ip.computershare.de/epigenomics?plang=de 
 
erfolgen. Den Onlinezugang erhalten Aktionäre durch Eingabe ihrer 
Aktionärsnummer und des dazugehörigen Zugangspasswortes, die jeweils den mit 
der Einladung übersandten Unterlagen entnommen werden können. 
 
Wird für die Anmeldung nicht das Aktionärsportal verwendet, muss die Anmeldung 
der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache unter der 
nachstehenden Adresse zugehen: 
 
Epigenomics AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
 
oder per Telefax: +49 89 30903-74675 
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 
oder § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, 
Institute oder Unternehmen können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht 
gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur 
aufgrund einer Ermächtigung der Person, der die Aktien gehören, ausüben. 
 
Nach Eingang der Anmeldung bei der Gesellschaft werden den Aktionären 
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen 
Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung an die Gesellschaft Sorge zu 
tragen. Aktionäre, die sich über das Aktionärsportal anmelden, haben die 
Möglichkeit, sich ihre Eintrittskarte unmittelbar selbst auszudrucken. 
 
Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht 
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung. Vielmehr dient sie 
lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an der Einlasskontrolle für den Zugang 
zur Hauptversammlung. 
 
*3. Umschreibung im Aktienregister* 
 
Für das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts ist - wie vorstehend unter 2. dargestellt - neben der 
ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Anmeldung die Eintragung als Aktionär 
im Aktienregister erforderlich. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insofern die 
Eintragung im Aktienregister im Zeitpunkt der Hauptversammlung. Um eine 
ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung 
sicherzustellen, nimmt die Gesellschaft Umschreibungen im Aktienregister, d. 
h. Löschungen und Neueintragungen, nicht mehr vor, wenn der Antrag auf 
Umschreibung der Gesellschaft nach Ablauf des 28. Mai 2017, d. h. nach dem 28. 
Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ), zugeht. Geht ein Umschreibungsantrag der 
Gesellschaft erst nach dem 28. Mai 2017 zu, erfolgt die Umschreibung im 
Aktienregister erst nach Ablauf der Hauptversammlung; Teilnahme- und 
Stimmrechte aus den von der Umschreibung betroffenen Aktien verbleiben bei der 
Person, die aufgrund eines solchen Umschreibungsantrags im Aktienregister 
gelöscht werden soll. 
 
Wir empfehlen daher, Umschreibungsanträge möglichst rechtzeitig vor der 
Hauptversammlung zu stellen. 
 
*4. Inhaber von American Depositary Receipts (ADR)* 
 
Inhaber von American Depositary Receipts (ADR) erhalten weitere Informationen 
über 
 
BNY Mellon Shareowner Services 
P.O. Box 30170 
College Station, TX 77842-3170 
USA 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

Lithium vs. Palladium - Ist das die Chance des Jahrzehnts?
Sichern Sie sich den kostenlosen PDF-Report! So können Sie vom Boom der Rohstoffe profitieren.
Hier klicken
© 2017 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.