Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: co.don Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung co.don Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2017 in Pullmann Schweizer Hof, Budapester Straße 25, 10787 Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-04-28 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. co.don Aktiengesellschaft Teltow ISIN DE000A1K0227/WKN A1K022 Wir laden unsere Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung der CO.DON Aktiengesellschaft, Teltow (nachfolgend auch die 'Gesellschaft'), die am Donnerstag, den 8. Juni 2017, 14.00 Uhr im Hotel Pullmann Schweizerhof, Budapester Straße 25, 10787 Berlin, stattfindet. *TAGESORDNUNG* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2016 und des Lageberichts, des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2016 sowie des Berichts des Aufsichtsrats* Diese Unterlagen sind im Internet unter http://www.codon.de/investoren/geschaefts-und-zwischenberichte.html zugänglich. Sie werden den Aktionären auf Wunsch auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der CO.DONAG am 26. April 2017 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die zu diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung bedarf. 2. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* a) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Dirk Hessel und Ralf Jakobs für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, im Hinblick auf den zwischen Frau Vilma Methner und der Gesellschaft anhängigen Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Widerrufs ihrer Bestellung zum Vorstandsmitglied und die diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalte die Beschlussfassung über die Entlastung von Frau Methner auf die nächste ordentliche Hauptversammlung zu verschieben. 3. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2016 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu bestellen. 5. *Wahlen zum Aufsichtsrat* Die Ämter der Aufsichtsratsmitglieder Prof. Hans Bauerfeind, Beatrix Bauerfeind-Johnson und Thomas Krause endet mit Beendigung der Hauptversammlung am 8. Juni 2017. Es sind daher Neuwahlen notwendig. Gemäß § 95 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Satzung setzt sich der Aufsichtsrat aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die gemäß § 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 der Satzung von der Hauptversammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, 1. Frau Beatrix Bauerfeind-Johnson, wohnhaft Markranstädt, Mitglied des Aufsichtsrats der Bauerfeind AG, Zeulenroda-Triebes, 2. Herrn Prof. Hans Bauerfeind, Wohnort Zeulenroda-Triebes, Vorstandsvorsitzender der Bauerfeind AG, Zeulenroda-Triebes, 3. Herrn Thomas Krause, Wohnort Potsdam, Senior-Investmentmanager der Investitionsbank des Landes Brandenburg/BFB Brandenburg Kapital GmbH, Potsdam, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der CO.DON Aktiengesellschaft zu wählen. Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen gehören folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an: Frau Beatrix Bauerfeind-Johnson: Mitglied des Aufsichtsrats der Bauerfeind AG, Zeulenroda-Triebes Herr Thomas Krause: Vorsitzender des Beirats der asgoodasnew electronics GmbH, Frankfurt (Oder) Mitglied des Beirats der softgarden e-recruiting GmbH, Berlin Mitglied des Beirats der Mornin' Glory GmbH, Kleinmachnow 6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2017 und die entsprechende Satzungsänderung* Der Vorstand hat die von der Hauptversammlung am 7. August 2013 beschlossene und am 27. August 2014 geänderte Ermächtigung an den Vorstand zur Ausgabe neuer Aktien (Genehmigtes Kapital 2013/I) teilweise ausgeschöpft. Das genehmigte Kapital 2013/I beträgt noch EUR 2.891.904,00. Die Ermächtigung endet mit Ablauf des 31. Juli 2018. Damit der Gesellschaft zukünftig wieder ein genehmigtes Kapital in gesetzlich zulässiger Höhe als Instrument zur Verfügung steht, um bei Bedarf in der erforderlichen Höhe eine Stärkung ihrer Eigenmittel vorzunehmen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen: a) Die von der Hauptversammlung am 7. August 2013 beschlossene und am 27. August 2014 geänderte Ermächtigung an den Vorstand zur Ausgabe neuer Aktien (Genehmigtes Kapital 2013/I) und § 4 Absatz 4 der Satzung werden aufgehoben. b) Es wird ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 8.845.824,00 geschaffen. Hierzu wird in § 4 (Grundkapital) der Satzung folgender neuer Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: '(4) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 7. Juni 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen und/ oder Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 8.845.824,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Den Aktionären kann das gesetzliche Bezugsrecht auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien einem oder mehreren Kreditinstituten oder anderen Unternehmen im Sinne des § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG oder einer Gruppe oder einem Konsortium von Kreditinstituten und/oder solchen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien - zusammen mit der Anzahl eigener Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, und der Anzahl der Aktien die durch Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder Erfüllung von Wandlungspflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten entstehen können, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden - insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre zur Durchführung einer oder mehrerer Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an anderen Unternehmen erfolgen und im Interesse der Gesellschaft liegen. Weiter ist der Vorstand berechtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre zur Abwendung einer Gefährdung des Fortbestands des Unternehmens der Gesellschaft oder zur Sanierung auszuschließen, um die neuen Aktien an einen oder mehrere Investoren auszugeben. Darüber hinaus ist der Vorstand berechtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Gesellschaft dringend zusätzliche Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen benötigt, die für ihre wirtschaftliche Entwicklung von überragender Bedeutung sind und keine hinreichenden Aussichten bestehen, die benötigte Finanzierung durch eine Erhöhung des Grundkapitals bei Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre oder eine Fremdfinanzierung zu erreichen.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 28, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)