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DGAP-HV: FORIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2017 in Gustav-Stresemann-Institut e.V., Langer Grabenweg 68, 53175 Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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DGAP-News: FORIS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
FORIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2017 in 
Gustav-Stresemann-Institut e.V., Langer Grabenweg 68, 53175 Bonn mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-05-02 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
FORIS AG Bonn WKN: 577 580 
ISIN: DE0005775803 Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung am Sitz der 
Gesellschaft in Bonn 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Montag, dem 12. Juni 2017, um 
12:00 Uhr (Einlass ab 11:30 Uhr) im Tagungszentrum Gustav-Stresemann-Institut 
e.V., Langer Grabenweg 68, 53175 Bonn, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
*1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des 
gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des Berichts des 
Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2016, sowie des erläuternden 
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB* 
 
*2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der FORIS AG 
ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2016 in Höhe von 1.036.584,39 
EUR wie folgt zu verwenden: 
 
Ausschüttung einer Dividende    490.395,80 EUR 
von 0,10 EUR je 
dividendenberechtigte 
Stückaktie; dies sind bei 
4.903.958 
dividendenberechtigten 
Stückaktien 
 
Gewinnvortrag                   546.188,59 EUR 
 
Bilanzgewinn                    1.036.584,39 EUR 
 
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft 
gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht 
dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene 
Geschäftsjahr 2016 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung 
verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von 
0,10 EUR je dividendenberechtigte Stückaktie sowie einen entsprechend 
angepassten Gewinnvortrag vorsehen wird. 
 
Seit dem 1. Januar 2017 ist der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende am 
dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig (§ 58 
Absatz 4 Satz 2 AktG). Eine frühere Fälligkeit kann nicht vorgesehen werden (§ 
58 Absatz 4 Satz 3 AktG). Die Dividende soll vor diesem Hintergrund am 16. 
Juni 2017 ausgezahlt werden. 
 
*3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 
2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor: 
 
Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für das 
Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt. 
 
*4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor: 
 
Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern wird für das 
Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt. 
 
*5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Holzmarkt 1, 
50676 Köln, zur Abschlussprüferin und Konzernabschlussprüferin für das 
Geschäftsjahr 2017 zu bestellen. 
 
*6. Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
Die gegenwärtige Amtszeit des von der Hauptversammlung gewählten 
Aufsichtsratsmitglieds Dr. Christian Rollmann endet mit Ablauf der 
Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
Geschäftsjahr 2017 beschließt. In Anbetracht der Neubesetzung beider 
Vorstandsämter erscheint eine Gremienkontinuität auf Seiten des Aufsichtsrats 
sinnvoll. 
 
Daher soll nach dem Vorschlag des Aufsichtsrats Herr Dr. Christian Rollmann 
bereits jetzt für eine weitere Amtszeit gewählt werden, und zwar unter 
Anrechnung der noch verbleibenden Amtsperiode, für den Zeitraum bis zur 
Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
Geschäftsjahr 2021 beschließt. Die zulässige Höchstdauer gemäß § 102 
Absatz 1 wird hierdurch nicht überschritten. 
 
Der Aufsichtsrat schlägt somit vor, Herrn Dr. Christian Rollmann, Rechtsanwalt 
in Einzelkanzlei, wohnhaft in Bonn, für die Zeit ab der Beendigung der 
Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
Geschäftsjahr 2017 beschließt, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 
beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
Seitens Herrn Dr. Christian Rollmann bestehen keine persönlichen oder 
geschäftlichen Beziehungen zur FORIS AG im Sinne der Ziffer 5.4.1 des 
Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 5. Mai 2015. 
 
*Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:* 
 
Herr Dr. Christan Rollmann ist Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien der 
folgenden Gesellschaft: 
 
- Vorsitzender des Aufsichtsrats der Max and 
  Mary AG, Frankfurt a.M. 
 
Darüber hinaus ist Herr Dr. Christian Rollmann nicht Mitglied in anderen 
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und 
ausländischen Kontrollgremien. 
 
*7. Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
Die gegenwärtige Amtszeit des von der Hauptversammlung gewählten 
Aufsichtsratsmitglieds Olaf Wilcke endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die 
über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 
beschließt. In Anbetracht der Neubesetzung beider Vorstandsämter 
erscheint eine Gremienkontinuität auf Seiten des Aufsichtsrats sinnvoll. 
 
Daher soll nach dem Vorschlag des Aufsichtsrats Herr Olaf Wilcke bereits jetzt 
für eine weitere Amtszeit gewählt werden, und zwar unter Anrechnung der noch 
verbleibenden Amtsperiode, für den Zeitraum bis zur Hauptversammlung, die über 
die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt. 
Die zulässige Höchstdauer gemäß § 102 Absatz 1 wird hierdurch nicht 
überschritten. 
 
Der Aufsichtsrat schlägt somit vor, Herrn Olaf Wilcke, Mitglied der 
Geschäftsführung der Alfred Ritter GmbH & Co. KG, wohnhaft in Bonn, für die 
Zeit ab der Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, bis zur Beendigung 
der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
Geschäftsjahr 2021 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
Seitens Herrn Olaf Wilcke bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen 
Beziehungen zur FORIS AG im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
Governance Kodex in der Fassung vom 5. Mai 2015. 
 
*Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:* 
 
Herr Olaf Wilcke ist Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien der 
folgenden Gesellschaft: 
 
- Vorstand bei 'German Sweets' 
  (Unterorganisation des BDSI - Bund der 
  deutschen Süßwarenindustrie) 
 
Darüber hinaus ist Herr Olaf Wilcke nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu 
bildenden Aufsichtsräten noch Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen 
Kontrollgremien. 
 
*8. Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
Die gegenwärtige Amtszeit des von der Hauptversammlung gewählten 
Aufsichtsratsmitglieds Christian Berner endet mit Ablauf der Hauptversammlung, 
die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 
beschließt. In Anbetracht der Neubesetzung beider Vorstandsämter 
erscheint eine Gremienkontinuität auf Seiten des Aufsichtsrats sinnvoll. 
 
Daher soll nach dem Vorschlag des Aufsichtsrats Herr Christian Berner bereits 
jetzt für eine weitere Amtszeit gewählt werden, und zwar unter Anrechnung der 
noch verbleibenden Amtsperiode, für den Zeitraum bis zur Hauptversammlung, die 
über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 
beschließt. Die zulässige Höchstdauer gemäß § 102 Absatz 1 wird 
hierdurch nicht überschritten. 
 
Der Aufsichtsrat schlägt somit vor, Herrn Christian Berner, Unternehmer, 
wohnhaft in Hamburg, für die Zeit ab der Beendigung der Hauptversammlung, die 
über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 
beschließt, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, in 
den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
Seitens Herrn Christian Berner bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen 
Beziehungen zur FORIS AG im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
Governance Kodex in der Fassung vom 5. Mai 2015. 
 
*Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:* 
 
Herr Christian Berner ist Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien der 
folgenden Gesellschaft: 
 
- Vorsitzender des Beirates der Bruhn Spedition 
  GmbH, Lübeck, 
- Vorsitzender des Beirates der ReboPharm 

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May 02, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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