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DGAP-News: FORIS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung FORIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2017 in Gustav-Stresemann-Institut e.V., Langer Grabenweg 68, 53175 Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-05-02 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. FORIS AG Bonn WKN: 577 580 ISIN: DE0005775803 Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft in Bonn Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Montag, dem 12. Juni 2017, um 12:00 Uhr (Einlass ab 11:30 Uhr) im Tagungszentrum Gustav-Stresemann-Institut e.V., Langer Grabenweg 68, 53175 Bonn, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. *Tagesordnung* *1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2016, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB* *2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der FORIS AG ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2016 in Höhe von 1.036.584,39 EUR wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende 490.395,80 EUR von 0,10 EUR je dividendenberechtigte Stückaktie; dies sind bei 4.903.958 dividendenberechtigten Stückaktien Gewinnvortrag 546.188,59 EUR Bilanzgewinn 1.036.584,39 EUR Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2016 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von 0,10 EUR je dividendenberechtigte Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsehen wird. Seit dem 1. Januar 2017 ist der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig (§ 58 Absatz 4 Satz 2 AktG). Eine frühere Fälligkeit kann nicht vorgesehen werden (§ 58 Absatz 4 Satz 3 AktG). Die Dividende soll vor diesem Hintergrund am 16. Juni 2017 ausgezahlt werden. *3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor: Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt. *4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor: Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern wird für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt. *5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Holzmarkt 1, 50676 Köln, zur Abschlussprüferin und Konzernabschlussprüferin für das Geschäftsjahr 2017 zu bestellen. *6. Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* Die gegenwärtige Amtszeit des von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieds Dr. Christian Rollmann endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt. In Anbetracht der Neubesetzung beider Vorstandsämter erscheint eine Gremienkontinuität auf Seiten des Aufsichtsrats sinnvoll. Daher soll nach dem Vorschlag des Aufsichtsrats Herr Dr. Christian Rollmann bereits jetzt für eine weitere Amtszeit gewählt werden, und zwar unter Anrechnung der noch verbleibenden Amtsperiode, für den Zeitraum bis zur Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt. Die zulässige Höchstdauer gemäß § 102 Absatz 1 wird hierdurch nicht überschritten. Der Aufsichtsrat schlägt somit vor, Herrn Dr. Christian Rollmann, Rechtsanwalt in Einzelkanzlei, wohnhaft in Bonn, für die Zeit ab der Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Seitens Herrn Dr. Christian Rollmann bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur FORIS AG im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 5. Mai 2015. *Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:* Herr Dr. Christan Rollmann ist Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien der folgenden Gesellschaft: - Vorsitzender des Aufsichtsrats der Max and Mary AG, Frankfurt a.M. Darüber hinaus ist Herr Dr. Christian Rollmann nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien. *7. Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* Die gegenwärtige Amtszeit des von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieds Olaf Wilcke endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt. In Anbetracht der Neubesetzung beider Vorstandsämter erscheint eine Gremienkontinuität auf Seiten des Aufsichtsrats sinnvoll. Daher soll nach dem Vorschlag des Aufsichtsrats Herr Olaf Wilcke bereits jetzt für eine weitere Amtszeit gewählt werden, und zwar unter Anrechnung der noch verbleibenden Amtsperiode, für den Zeitraum bis zur Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt. Die zulässige Höchstdauer gemäß § 102 Absatz 1 wird hierdurch nicht überschritten. Der Aufsichtsrat schlägt somit vor, Herrn Olaf Wilcke, Mitglied der Geschäftsführung der Alfred Ritter GmbH & Co. KG, wohnhaft in Bonn, für die Zeit ab der Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Seitens Herrn Olaf Wilcke bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur FORIS AG im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 5. Mai 2015. *Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:* Herr Olaf Wilcke ist Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien der folgenden Gesellschaft: - Vorstand bei 'German Sweets' (Unterorganisation des BDSI - Bund der deutschen Süßwarenindustrie) Darüber hinaus ist Herr Olaf Wilcke nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten noch Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien. *8. Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* Die gegenwärtige Amtszeit des von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieds Christian Berner endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt. In Anbetracht der Neubesetzung beider Vorstandsämter erscheint eine Gremienkontinuität auf Seiten des Aufsichtsrats sinnvoll. Daher soll nach dem Vorschlag des Aufsichtsrats Herr Christian Berner bereits jetzt für eine weitere Amtszeit gewählt werden, und zwar unter Anrechnung der noch verbleibenden Amtsperiode, für den Zeitraum bis zur Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt. Die zulässige Höchstdauer gemäß § 102 Absatz 1 wird hierdurch nicht überschritten. Der Aufsichtsrat schlägt somit vor, Herrn Christian Berner, Unternehmer, wohnhaft in Hamburg, für die Zeit ab der Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Seitens Herrn Christian Berner bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur FORIS AG im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 5. Mai 2015. *Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:* Herr Christian Berner ist Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien der folgenden Gesellschaft: - Vorsitzender des Beirates der Bruhn Spedition GmbH, Lübeck, - Vorsitzender des Beirates der ReboPharm
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May 02, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)