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Dow Jones News
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DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2017 in Neutraubling mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: KRONES Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 20.06.2017 in Neutraubling mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-05-02 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
KRONES AKTIENGESELLSCHAFT Neutraubling 
Wertpapier-Kenn-Nummer: 633 500 
ISIN: DE0006335003 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 
 
Wir laden unsere Aktionäre zur 
 
37. ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein, 
 
die am Dienstag, den 20. Juni 2017, 14.00 Uhr, 
in der Stadthalle Neutraubling, 
Regensburger Straße 9, 93073 Neutraubling, 
 
stattfindet (Einlass ab 13.00 Uhr). 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses mit den 
   Lageberichten der KRONES Aktiengesellschaft 
   und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2016, 
   des Vorschlags des Vorstands für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns, des Berichts des 
   Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2016 
   sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben 
   nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
   Die genannten Unterlagen können in den 
   Geschäftsräumen der KRONES Aktiengesellschaft 
   (Böhmerwaldstraße 5, 93073 Neutraubling) 
   und im Internet unter 
 
   www.krones.com 
 
   über den Link »Investor Relations« 
   »Hauptversammlung« eingesehen werden und 
   liegen auch während der Hauptversammlung 
   selbst zur Einsicht der Aktionäre aus. Die 
   Unterlagen werden den Aktionären auf 
   Anforderung auch zugesandt. 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den 
   gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen und 
   nicht möglich, weil der Aufsichtsrat den 
   Jahres- und den Konzernabschluss bereits 
   gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   festgestellt ist. Über den Vorschlag des 
   Vorstands über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns stimmen die Aktionäre unter dem 
   Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen 
   Unterlagen, die unter diesem 
   Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das 
   Gesetz generell lediglich die Information der 
   Aktionäre durch die Möglichkeit zur 
   Einsichtnahme, aber keine Beschlussfassung 
   durch die Hauptversammlung, vor. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe 
   von Euro 170.724.029,96 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
                               Euro 
   Ausschüttung einer          48.969.261,60 
   Dividende von Euro 1,55 je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Vortrag auf neue Rechnung   121.754.768,36 
   *Bilanzgewinn*              *170.724.029,96* 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 23. Juni 2017, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
5. *Aufsichtsratswahlen* 
 
   Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 
   am 20. Juni 2017 endet die Amtszeit des von 
   den Anteilseignern gewählten 
   Aufsichtsratsmitglieds Frau Petra 
   Schadeberg-Herrmann. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
   nach § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft, 
   §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und §§ 1 Abs. 1, 
   7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus je sechs 
   Mitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer 
   und gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu 
   mindestens 30% aus Frauen und zu mindestens 
   30?% aus Männern zusammen. Demzufolge müssen 
   dem Aufsichtsrat der Gesellschaft 
   grundsätzlich mindestens vier Frauen und 
   mindestens vier Männer angehören. Die 
   Geschlechterquote ist vom Aufsichtsrat 
   insgesamt zu erfüllen, wenn nicht gemäß § 
   96 Abs. 2 Satz 3 AktG die Seite der 
   Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter der 
   Gesamterfüllung aufgrund eines vor der Wahl 
   gefassten Mehrheitsbeschlusses gegenüber dem 
   Aufsichtsratsvorsitzenden widerspricht. 
 
   Die Seite der Anteilseignervertreter hat auf 
   Grund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses 
   gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden 
   gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG der 
   Gesamterfüllung widersprochen. Der 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft ist daher sowohl 
   auf der Seite der Anteilseigner als auch auf 
   der Seite der Arbeitnehmer jeweils mit 
   mindestens zwei Frauen und zwei Männern zu 
   besetzen, um das Mindestanteilsgebot 
   gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu 
   erfüllen. 
 
   Auf Seite der Anteilseigner sind zum Zeitpunkt 
   der Veröffentlichung dieser Einberufung 
   insgesamt zwei weibliche Mitglieder im 
   Aufsichtsrat der KRONES Aktiengesellschaft 
   vertreten. Um den Mindestanteil von zwei 
   Frauen weiterhin zu erfüllen, ist für die Zeit 
   nach Ablauf der Amtszeit von Frau Petra 
   Schadeberg-Herrmann eine Frau von den 
   Anteilseignern in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der 
   Gesellschaft werden die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für die Zeit bis zur Beendigung 
   der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
   für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn 
   der Amtszeit beschließt, gewählt. Dabei 
   wird das bei Beginn der Amtszeit laufende 
   Geschäftsjahr nicht mitgerechnet. Eine 
   Wiederwahl ist statthaft. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   Frau Petra Schadeberg-Herrmann, 
   geschäftsführende Gesellschafterin der 
   Krombacher Finance GmbH, der Schawei GmbH und 
   der Diversum Holding GmbH & Co. KG, wohnhaft 
   in Kreuztal-Krombach, wieder in den 
   Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl erfolgt mit 
   Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 
   20. Juni 2017 und gemäß § 8 Abs. 2 der 
   Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit § 
   102 Abs. 1 AktG für eine Amtszeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 
   beschließt. 
 
   Frau Petra Schadeberg-Herrmann ist Mitglied 
   des Verwaltungsrats der Chocoladenfabriken 
   Lindt & Sprüngli AG. 
 
   Sonstige Mitgliedschaften in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
   vergleichbaren in- oder ausländischen 
   Kontrollgremien bestehen nicht. 
 
   Der Lebenslauf von Frau Petra 
   Schadeberg-Herrmann ist im Anhang der 
   Einladung zur Hauptversammlung abgedruckt. 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages 
   zwischen der KRONES Aktiengesellschaft und der 
   KRONES Beteiligungsgesellschaft mbH, mit Sitz 
   in Neutraubling* 
 
   Die KRONES Aktiengesellschaft und ihre 100%ige 
   Tochtergesellschaft KRONES 
   Beteiligungsgesellschaft mbH, mit Sitz in 
   Neutraubling, haben am 30. März 2017 einen 
   Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Der 
   Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner 
   Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafter- 
   bzw. der Hauptversammlung beider 
   Vertragspartner. Die Gesellschafterversammlung 
   der KRONES Beteiligungsgesellschaft mbH, mit 
   Sitz in Neutraubling, hat dem 
   Gewinnabführungsvertrag am 30. März 2017 ihre 
   Zustimmung erteilt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem am 
   30. März 2017 zwischen der KRONES 
   Aktiengesellschaft und der KRONES 
   Beteiligungsgesellschaft mbH, mit Sitz in 
   Neutraubling, abgeschlossenen 
   Gewinnabführungsvertrag zuzustimmen. 
 
   Der am 30. März 2017 abgeschlossene 
   Gewinnabführungsvertrag hat folgenden 
   Wortlaut: 
 
   »Gewinnabführungsvertrag 
   zwischen der 
   KRONES Aktiengesellschaft 
   und der 
   KRONES Beteiligungsgesellschaft mbH 
 
   *Vorbemerkung* 
 
   (1) Im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Regensburg ist unter HR B 2344 die KRONES 
   Aktiengesellschaft mit Satzungssitz in 
   Neutraubling eingetragen (nachfolgend 
   »ORGANTRÄGERIN« genannt). 
 
   (2) Im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Regensburg ist unter HR B 15694 die 
   Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter 
   der Firma KRONES Beteiligungsgesellschaft mbH 
   mit Satzungssitz in Neutraubling eingetragen 
   (nachfolgend »ORGANGESELLSCHAFT« genannt). 
 
   (3) Die ORGANTRÄGERIN hält alle 
   Geschäftsanteile an der ORGANGESELLSCHAFT im 
   Nennbetrag von EUR 75.000,00. Dies entspricht 
   dem gesamten stimmberechtigten Stammkapital 
   der ORGANGESELLSCHAFT (finanzielle 
   Eingliederung). Diese finanzielle 
   Eingliederung der ORGANGESELLSCHAFT in die 
   ORGANTRÄGERIN besteht ununterbrochen seit 
   dem Beginn des laufenden Geschäftsjahres der 
   ORGANGESELLSCHAFT. 
 
   (4) Die Parteien beabsichtigen einen 
   Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. 
   Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 02, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft: -2-

was folgt: 
 
   § 1 Gewinnabführung 
 
   (1) Die ORGANGESELLSCHAFT verpflichtet sich, 
   erstmals ab dem Beginn des im Zeitpunkt der 
   Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister 
   laufenden Geschäftsjahres, ihren ganzen Gewinn 
   an die ORGANTRÄGERIN abzuführen. Der 
   abzuführende Gewinn darf den sich aus § 301 
   AktG in der jeweils gültigen Fassung 
   ergebenden Gewinn nicht überschreiten. 
 
   (2) Die ORGANGESELLSCHAFT kann mit Zustimmung 
   des ORGANTRÄGERS Beträge aus dem 
   Jahresüberschuss in Gewinnrücklagen (§ 272 
   Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies 
   handelsrechtlich und steuerlich zulässig und 
   bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
   wirtschaftlich begründet ist. 
 
   (3) Während der Dauer dieses Vertrages 
   gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 
   Abs. 3 HGB können - soweit rechtlich zulässig 
   - auf Verlangen der ORGANTRÄGERIN 
   aufgelöst werden und als Gewinn abgeführt 
   werden. Sonstige Rücklagen und die 
   Gewinnvorträge und -rücklagen, die aus der 
   Zeit vor Geltung dieses Vertrags stammen, 
   dürfen nicht als Gewinn an die 
   ORGANTRÄGERIN abgeführt werden. Gleiches 
   gilt für Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor 
   oder nach Inkrafttreten dieses Vertrages 
   gebildet wurden. 
 
   (4) Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht 
   zum Ende des Geschäftsjahres der 
   ORGANGESELLSCHAFT. Er ist mit Wertstellung zu 
   diesem Zeitpunkt fällig. 
 
   § 2 Verlustübernahme 
 
   Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
   jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend. 
 
   § 3 Dauer und Beendigung des Vertrages 
 
   (1) Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt 
   der Zustimmung der Hauptversammlung der 
   ORGANTRÄGERIN sowie der 
   Gesellschafterversammlung der 
   ORGANGESELLSCHAFT geschlossen. Er wird wirksam 
   mit Eintragung in das Handelsregister der 
   ORGANGESELLSCHAFT und gilt rückwirkend ab dem 
   Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses 
   Vertrages im Handelsregister laufenden 
   Geschäftsjahres der ORGANGESELLSCHAFT. 
 
   (2) Der Vertrag gilt unbefristet. Er kann 
   unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 
   sechs Monaten nur zum Ende des Geschäftsjahres 
   der ORGANGESELLSCHAFT, frühestens jedoch zum 
   Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt 
   werden, nach dessen Ablauf die durch diesen 
   Vertrag zu begründende körperschafts- und 
   gewerbesteuerliche Organschaft ihre 
   steuerliche Mindestlaufzeit (nachfolgend die 
   »Mindestlaufzeit«) erfüllt hat (nach 
   derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre; § 14 
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 KStG, § 2 Abs. 
   2 Satz 2 GewStG). 
 
   (3) Zur Kündigung aus wichtigem Grund sind die 
   Parteien insbesondere berechtigt, 
 
   (a) wenn wegen einer Anteilsveräußerung 
   oder aus anderen Gründen die Voraussetzungen 
   einer finanziellen Eingliederung der 
   ORGANGESELLSCHAFT in die ORGANTRÄGERIN im 
   steuerrechtlichen Sinne nach Vollzug der 
   jeweiligen Maßnahme nicht mehr vorliegen; 
 
   (b) wenn die ORGANTRÄGERIN die 
   Beteiligung an der ORGANGESELLSCHAFT in ein 
   anderes Unternehmen einbringt; oder 
 
   (c) wenn die ORGANTRÄGERIN oder die 
   ORGANGESELLSCHAFT verschmolzen, gespalten oder 
   liquidiert wird. 
 
   (4) Wird die Wirksamkeit dieses Vertrages oder 
   seine ordnungsgemäße Durchführung 
   steuerlich nicht oder nicht vollständig 
   anerkannt, so sind sich die Parteien darüber 
   einig, dass die Mindestlaufzeit jeweils erst 
   am ersten Tag desjenigen Geschäftsjahres der 
   Organgesellschaft beginnt, für welches die 
   Voraussetzungen für die steuerliche 
   Anerkennung seiner Wirksamkeit oder seiner 
   ordnungsgemäßen Durchführung erstmalig 
   oder erstmalig wieder vorliegen. 
 
   § 4 Schlussbestimmungen 
 
   (1) Änderungen und Ergänzungen dieses 
   Vertrages bedürfen der Zustimmung der 
   Hauptversammlung der ORGANTRÄGERIN und 
   der Gesellschafterversammlung der 
   ORGANGESELLSCHAFT. Die Zustimmung der 
   ORGANGESELLSCHAFT muss einstimmig vorliegen 
   und bedarf der Eintragung im Handelsregister 
   der ORGANGESELLSCHAFT. 
 
   (2) Weiterhin bedürfen Änderungen und 
   Ergänzungen dieses Vertrages der Schriftform, 
   sofern nicht notarielle Beurkundung 
   vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine 
   Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. 
 
   (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
   ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar 
   oder undurchsetzbar sein oder werden oder 
   sollte der Vertrag eine Regelungslücke 
   enthalten, werden die Wirksamkeit und 
   Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen 
   dieses Vertrages hiervon nicht berührt. Die 
   Parteien verpflichten sich, an Stelle der 
   unwirksamen, undurchführbaren, 
   undurchsetzbaren oder fehlenden Bestimmung 
   eine wirksame, durchführbare und durchsetzbare 
   Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den 
   Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck am 
   nächsten kommt.« 
 
   Von der Einberufung der Hauptversammlung an 
   liegen folgende Unterlagen in den 
   Geschäftsräumen der KRONES Aktiengesellschaft 
   und der KRONES Beteiligungsgesellschaft mbH in 
   der Böhmerwaldstraße 5, 93073 
   Neutraubling, zur Einsicht der Aktionäre aus 
   und sind von diesem Zeitpunkt an auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.krones.com 
 
   über den Link »Investor Relations« 
   »Hauptversammlung« zugänglich: 
 
   * der Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
     KRONES Aktiengesellschaft und der KRONES 
     Beteiligungsgesellschaft mbH vom 30. März 
     2017; 
   * der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
     Bericht des Vorstands der KRONES 
     Aktiengesellschaft und der 
     Geschäftsführung der KRONES 
     Beteiligungsgesellschaft mbH; 
   * die festgestellten Jahresabschlüsse und 
     Lageberichte der KRONES Aktiengesellschaft 
     für die Geschäftsjahre 2014, 2015, 2016 
     und 
   * der festgestellte Jahresabschluss der 
     KRONES Beteiligungsgesellschaft mbH für 
     das Rumpfgeschäftsjahr 2016. Die KRONES 
     Beteiligungsgesellschaft mbH wurde am 9. 
     Dezember 2016 gegründet und am 12. 
     Dezember 2016 in das Handelsregister 
     eingetragen. Die KRONES 
     Beteiligungsgesellschaft mbH hat 
     gemäß den gesetzlichen Vorschriften 
     für das Geschäftsjahr 2016 keinen 
     Lagebericht erstellt. 
 
   Auf Verlangen erhält jeder Aktionär 
   unverzüglich und kostenlos eine Abschrift 
   dieser Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen 
   werden auch in der Hauptversammlung selbst zur 
   Einsicht der Aktionäre ausliegen. 
 
   Die Durchführung einer Prüfung des 
   Gewinnabführungsvertrags und damit auch die 
   Erstellung eines Prüfungsberichts ist nicht 
   erforderlich, da die KRONES Aktiengesellschaft 
   sämtliche Geschäftsanteile an der KRONES 
   Beteiligungsgesellschaft mbH hält (§ 293b Abs. 
   1 Halbsatz 2 AktG). 
7. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen 
   betreffend die innere Ordnung des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Um die Beschlussfassung des Aufsichtsrats 
   flexibler zu gestalten, soll § 11 der Satzung 
   der Gesellschaft (Einberufung und 
   Beschlussfassung) geändert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   Absätze 1 bis einschließlich 5 des § 11 
   der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu 
   fassen: 
 
   *»1.* 
 
   Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom 
   Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung 
   von seinem Stellvertreter unter Einhaltung 
   einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen 
   einberufen. Bei der Berechnung der Frist 
   werden der Tag der Absendung der Einladung und 
   der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. Diese 
   Frist kann in dringenden Fällen abgekürzt 
   werden. Die Einberufung kann schriftlich, 
   fernschriftlich, mündlich, fernmündlich, per 
   Telefax oder mit Hilfe sonstiger 
   gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z.?B. per 
   E-Mail) erfolgen. Im Übrigen gelten 
   hinsichtlich der Einberufung des Aufsichtsrats 
   die gesetzlichen Bestimmungen sowie die 
   Regelungen der Geschäftsordnung für den 
   Aufsichtsrat. 
 
   *2.* 
 
   Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der 
   Regel in Sitzungen gefasst. Abwesende 
   Mitglieder des Aufsichtsrats können auch 
   dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, 
   dass sie schriftliche Stimmabgaben durch ein 
   anderes Mitglied des Aufsichtsrats überreichen 
   lassen; dies gilt auch für die Abgabe der 
   zweiten Stimme des Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats. Schriftliche, fernschriftliche, 
   mündliche, fernmündliche, per Telefax oder mit 
   Hilfe sonstiger gebräuchlicher 
   Kommunikationsmittel (z.?B. per E-Mail, 
   Videokonferenz) oder in Kombination der 
   vorgenannten Formen durchgeführte Sitzungen 
   und Beschlussfassungen oder die Teilnahme 
   einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats an 
   Sitzungen und Beschlussfassungen unter Nutzung 
   der vorgenannten Kommunikationsmittel sind 
   zulässig, wenn der Vorsitzende des 
   Aufsichtsrats dies anordnet oder alle 
   Mitglieder des Aufsichtsrats zustimmen. Ein 
   Recht zum Widerspruch gegen die vom 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats angeordnete 
   Form der Beschlussfassung besteht nicht. Der 
   Aufsichtsrat kann das Nähere in seiner 
   Geschäftsordnung regeln. 
 
   *3.* 
 
   Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
   mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 02, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

denen er insgesamt zu bestehen hat, an der 
   Beschlussfassung teilnimmt. Telefonisch oder 
   über sonstige elektronische 
   Kommunikationsmittel (insbesondere 
   Videokonferenz) teilnehmende oder 
   zugeschaltete Mitglieder, abwesende 
   Mitglieder, die nach Maßgabe von § 11 
   Abs. 2 dieser Satzung ihre Stimme abgeben, 
   sowie Mitglieder, die sich bei der 
   Beschlussfassung der Stimme enthalten, nehmen 
   in diesem Sinne an der Beschlussfassung teil. 
 
   *4.* 
 
   Die Beschlüsse des Aufsichtsrates bedürfen der 
   Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht 
   gesetzlich eine andere Mehrheit zwingend 
   vorgeschrieben ist. Ergibt eine Abstimmung im 
   Aufsichtsrat Stimmengleichheit, so hat bei 
   einer erneuten Abstimmung über denselben 
   Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit 
   ergibt, der Aufsichtsratsvorsitzende zwei 
   Stimmen. Die Art der Abstimmung bestimmt der 
   Sitzungsvorsitzende. 
 
   *5.* 
 
   Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist 
   eine Niederschrift anzufertigen, die der 
   Vorsitzende der jeweiligen Sitzung zu 
   unterzeichnen hat. Die Niederschrift über 
   außerhalb einer Sitzung gefasste 
   Beschlüsse hat der Vorsitzende des 
   Aufsichtsrats oder im Fall seiner Verhinderung 
   sein Stellvertreter zu unterzeichnen.« 
 
   Im Übrigen bleibt § 11 der Satzung der 
   Gesellschaft unverändert. 
8. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung 
des Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung München, 
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
Geschäftsjahr 2017 zu wählen. 
 
*Weitere Angaben* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung Euro 
40.000.000,00. Es ist eingeteilt in 31.593.072 
Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der 
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält 
keine eigenen Aktien. Die 31.593.072 Stückaktien 
gewähren damit im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung insgesamt 31.593.072 Stimmen. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts; 
Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG und 
dessen Bedeutung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Antrags- und Stimmrechts in der Hauptversammlung 
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor 
der Hauptversammlung bei der Gesellschaft in Textform 
in deutscher oder englischer Sprache anmelden und ihren 
Anteilsbesitz nachweisen. Als Nachweis genügt ein in 
Textform erstellter besonderer Nachweis des 
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut in 
deutscher oder englischer Sprache. Der Nachweis des 
Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 30. Mai 
2017 (0.00 Uhr MESZ) (»Nachweisstichtag«) zu beziehen. 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung 
müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 
13. Juni 2017 (24.00 Uhr MESZ) unter einer der 
folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen: 
 
KRONES Aktiengesellschaft 
c/o C-HV AG 
Gewerbepark 10 
92289 Ursensollen 
 
oder 
Telefax: +49 9628 92 99-871 
 
oder 
E-Mail: hv@anmeldestelle.net 
 
Der Nachweisstichtag (auch Record Date genannt) ist das 
entscheidende Datum für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts in 
der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft 
gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer zum 
Record Date Aktionär der Gesellschaft war und den 
Nachweis hierüber fristgerecht erbracht hat. 
Veränderungen im Aktienbestand nach diesem Zeitpunkt 
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre 
Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können 
somit an der Hauptversammlung nur teilnehmen und in 
dieser das Stimmrecht nur ausüben, soweit sie sich 
hierzu durch den Veräußerer bevollmächtigen 
lassen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch 
dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts in dieser berechtigt, wenn sie 
die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der 
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 
Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes 
Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen 
Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl 
ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als 
eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere 
von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform. Kreditinstitute, 
Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 
8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 
AktG gleichgestellte Personen oder Institute können, 
soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende 
Regelungen vorsehen. 
 
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht befindet 
sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den 
Aktionären nach der oben beschriebenen form- und 
fristgerechten Anmeldung übermittelt wird. 
 
Das Formular für die Erteilung einer Vollmacht steht 
außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
www.krones.com 
 
über den Link »Investor Relations« »Hauptversammlung« 
zum Download bereit und kann auch unter folgenden 
Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft angefordert 
werden: 
 
KRONES Aktiengesellschaft 
Investor Relations 
Böhmerwaldstraße 5 
93073 Neutraubling 
 
oder 
Telefax: +49 9401 70-3786 
 
oder 
E-Mail: hv2017@krones.com 
 
Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem 
Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der 
Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten 
erteilten Vollmacht gegenüber der Gesellschaft können 
an eine der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten 
übermittelt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem 
Bevollmächtigten erteilten Vollmacht gegenüber der 
Gesellschaft können auch am Tag der Hauptversammlung an 
der Einlasskontrolle erfolgen. 
 
Bei Erklärung bzw. Nachweis gegenüber der Gesellschaft 
bitten wir um rechtzeitige Übermittlung bis zum 
19. Juni 2017, 24:00 Uhr (MESZ) an eine der 
vorgenannten Kontaktmöglichkeiten. 
 
*Vertretung durch von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter* 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, die das 
Stimmrecht gemäß den Weisungen des jeweiligen 
Aktionärs ausüben, vertreten zu lassen. 
 
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
müssen in Textform bevollmächtigt und angewiesen 
werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht 
oder der Weisungen. Unterlagen hierzu mit dem 
Vollmachts- und Weisungsformular für die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und den 
entsprechenden Erläuterungen werden den Aktionären mit 
der Eintrittskarte übersandt. Diese Unterlagen stehen 
außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
www.krones.com 
 
über den Link »Investor Relations« »Hauptversammlung« 
zum Download bereit und können auch unter folgenden 
Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft angefordert 
werden: 
 
KRONES Aktiengesellschaft 
Investor Relations 
Böhmerwaldstraße 5 
93073 Neutraubling 
 
oder 
Telefax: +49 9401 70-3786 
 
oder 
E-Mail: hv2017@krones.com 
 
Wir bitten um rechtzeitige Übermittlung der 
Vollmachtserteilung mit den Weisungen zur Abstimmung 
bis zum 19. Juni 2017, 24:00 Uhr (MESZ) an eine der 
vorgenannten Kontaktmöglichkeiten. 
 
Am Tag der Hauptversammlung können die Vollmachts- und 
Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft auch an der Einlasskontrolle erfolgen. 
 
Soweit von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen 
diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist 
die Vollmacht ungültig. Die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
Den Aktionären stehen im Vorfeld bzw. in der 
Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte 
nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 
AktG zu. Weitergehende Erläuterungen hierzu finden sich 
im Internet unter 
 
www.krones.com 
 
über den Link »Investor Relations« »Hauptversammlung«. 
 
* *Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung* 
 
  Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, 
  deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
  des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag 
  von Euro 500.000,00 erreichen, verlangen, dass 
  Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
  bekanntgemacht werden. 
 
  Die Antragssteller haben nachzuweisen, dass 
  sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
  Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind 
  und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 02, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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