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DGAP-HV: STRATEC Biomedical AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2017 in Pforzheim, Deutschland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: STRATEC Biomedical AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
STRATEC Biomedical AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 14.06.2017 in Pforzheim, Deutschland mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-05-03 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
STRATEC Biomedical AG Birkenfeld ISIN DE000STRA555 - 
WKN STRA55 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
 
am Mittwoch, den 14. Juni 2017, 
um 13.00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), 
 
im CongressCentrum Pforzheim, Mittlerer Saal, Am 
Waisenhausplatz 1-3, 75172 Pforzheim, stattfindenden 
*ordentlichen Hauptversammlung* ein. 
 
Tagesordnung 
 
*1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
STRATEC Biomedical AG und des gebilligten 
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, des 
Lageberichts für die STRATEC Biomedical AG und den 
Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
Angaben nach §§ 289 Abs. 4 , 315 Abs. 4 HGB sowie des 
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten 
Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
www.stratec.com/hauptversammlung 
 
zugänglich. Da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss bereits 
gebilligt hat, ist entsprechend den gesetzlichen 
Bestimmungen keine Beschlussfassung durch die 
Hauptversammlung vorgesehen. 
 
*2. Beschlussfassung über die Verwendung des 
Bilanzgewinns* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
festgestellten Jahresabschluss der STRATEC Biomedical 
AG zum 31. Dezember 2016 ausgewiesenen Bilanzgewinn in 
Höhe von 45.645.534,04 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
Ausschüttung einer Dividende von 0,77 EUR je 
dividendenberechtigter Stückaktie mit Fälligkeit am 20. 
Juni 2017, das heißt insgesamt 9.127.814,85 EUR 
und Vortrag von 36.517.719,19 EUR auf neue Rechnung. 
 
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von 
der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung 
unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien, 
die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt 
sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der 
dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall 
wird bei unveränderter Ausschüttung von 0,77 EUR je 
dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung 
ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über 
die Gewinnverwendung unterbreitet werden. 
 
*3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
des Vorstands* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
erteilen. 
 
*4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
des Aufsichtsrats* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
erteilen. 
 
*5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
und Konzernabschlussprüfers* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & 
Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
Geschäftsjahr 2017 zu wählen. Der Abschlussprüfer nimmt 
auch die Prüfung oder prüferische Durchsicht des 
Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2017 vor, soweit 
diese erfolgt. 
 
*6. Beschlussfassung über die Nachwahl eines 
Aufsichtsratsmitglieds* 
 
Das Aufsichtsratsmitglied Wolfgang Wehmeyer hat sein 
Amt zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 14. 
Juni 2017 niedergelegt. 
 
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 AktG in 
Verbindung mit § 8 Ziffer 8.1. der Satzung der 
Gesellschaft aus drei ausschließlich von den 
Aktionären zu wählenden Mitgliedern zusammen. 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gemäß § 8 Ziffer 
8.2. der Satzung der Gesellschaft für die verbliebene 
Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, 
d.h. bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
Geschäftsjahr 2018 beschließt, nachfolgende Person 
in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
Herrn Rainer Baule, Geschäftsführer der Baule GmbH, 
Unternehmer, Überlingen. 
 
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen 
Aufsichtsräten: 
 
* Metechon AG, München (Vorsitz), 
* DITABIS Digital Biomedical Imaging Systems AG, 
  Pforzheim. 
 
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
Kontrollgremien: 
 
* Amann Girrbach AG, Koblach, Österreich 
  (Vorsitz), 
* Vorwerk & Co. KG, Wuppertal (Vorsitz), 
* Else-Kröner-Fresenius-Stiftung, Bad Homburg. 
 
Der Lebenslauf von Herrn Baule ist auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.stratec.com/hauptversammlung 
 
abrufbar. 
 
Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 7 des Deutschen 
Corporate Governance Kodex wird Folgendes erklärt: Der 
Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen 
Kandidaten vergewissert, dass er den zu erwartenden 
Zeitaufwand aufbringen kann. Nach Einschätzung des 
Aufsichtsrats steht Herr Baule nicht in einer nach dem 
Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden 
persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur STRATEC 
Biomedical AG, den Organen der STRATEC Biomedical AG 
oder einem wesentlich an der STRATEC Biomedical AG 
beteiligten Aktionär. 
 
Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht 
gebunden. 
 
*7. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
Gewinnabführungsvertrag zwischen der STRATEC Biomedical 
AG und der STRATEC PS Holding GmbH* 
 
Die STRATEC Biomedical AG hat am 11. April 2017 mit 
ihrer 100%igen Tochtergesellschaft STRATEC PS Holding 
GmbH mit Sitz in Birkenfeld (nachfolgend 
'Tochtergesellschaft') einen Gewinnabführungsvertrag 
geschlossen. 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem 
Gewinnabführungsvertrag zwischen der STRATEC Biomedical 
AG (als Obergesellschaft) und der STRATEC PS Holding 
GmbH zuzustimmen. 
 
Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen 
Inhalt: 
 
Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen 
Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in 
seiner jeweils gültigen Fassung an die STRATEC 
Biomedical AG abzuführen. 
 
Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der STRATEC 
Biomedical AG Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit 
in andere Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB 
einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei 
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete 
andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf 
Verlangen der STRATEC Biomedical AG aufzulösen und zum 
Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als 
Gewinn abzuführen. 
 
Sofern der Vertrag nicht vor Ablauf des Geschäftsjahrs 
der Tochtergesellschaft endet, entsteht der Anspruch 
auf Gewinnabführung zum Ende des Geschäftsjahrs der 
Tochtergesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem 
Zeitpunkt fällig. Die Pflicht zur Gewinnabführung gilt 
rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahrs der 
Tochtergesellschaft, in dem der Vertrag mit Eintragung 
im Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft 
wirksam wird. 
 
Die STRATEC Biomedical AG ist zur Übernahme der 
Verluste der Tochtergesellschaft entsprechend den 
Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
Fassung verpflichtet. 
 
Sofern der Vertrag nicht vor Ablauf des Geschäftsjahrs 
der Tochtergesellschaft endet, entsteht der Anspruch 
auf Verlustübernahme zum Ende des Geschäftsjahrs der 
Tochtergesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem 
Zeitpunkt fällig. Die Pflicht zur Verlustübernahme gilt 
rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahrs, in dem der 
Vertrag mit Eintragung im Handelsregister des Sitzes 
der Tochtergesellschaft wirksam wird. 
 
Der Vertrag wird mit der Eintragung in das 
Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft 
wirksam. 
 
Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er 
kann ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum 
Ende eines Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft 
gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende desjenigen 
Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft, das mindestens 
fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahrs der 
Tochtergesellschaft endet, in dem der Vertrag wirksam 
geworden ist. 
 
Das Recht zur außerordentlichen fristlosen 
Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grunds bleibt 
unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, 
wenn die STRATEC Biomedical AG nicht mehr mit der 
Mehrheit des Kapitals an der Tochtergesellschaft 
beteiligt ist, die STRATEC Biomedical AG die Anteile an 
der Tochtergesellschaft veräußert oder einbringt 
oder über das Vermögen der STRATEC Biomedical AG oder 
der Tochtergesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet 
wird. 
 
Die STRATEC Biomedical AG ist alleinige 
Gesellschafterin der Tochtergesellschaft. 
Ausgleichszahlungen oder Abfindungen für 
außenstehende Gesellschafter gemäß §§ 304, 
305 AktG sind nicht zu gewähren. 
 
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind zu 
diesem Tagesordnungspunkt folgende Unterlagen über die 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.stratec.com/hauptversammlung 
 
zugänglich: 
 

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