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DGAP-HV: GSW Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: GSW Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
GSW Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
13.06.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-05-04 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
GSW Immobilien AG Berlin WKN: GSW111 
ISIN: DE000GSW1111 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung am Dienstag, den 13. Juni 2017, um 
10.00 Uhr MESZ im Tagungszentrum Neue Mälzerei, 
Friedenstraße 91, 10249 Berlin, ein. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der GSW Immobilien AG und des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses 
   zum 31. Dezember 2016, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die GSW Immobilien AG und 
   den Konzern für das Geschäftsjahr 2016 
   einschließlich des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 
   Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs 
   (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2016 
 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der 
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
Feststellung des Jahresabschlusses bzw. eine Billigung 
des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist 
in diesem Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen. 
Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen der 
Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung in § 
176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) lediglich 
zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. - im Fall 
des Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des 
Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen ihres 
Auskunftsrechts haben die Aktionäre Gelegenheit, zu den 
Vorlagen Fragen zu stellen. Dementsprechend ist zu 
Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss der 
Hauptversammlung zu fassen. 
 
Die genannten Unterlagen sind zusammen mit dem 
Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
Bilanzgewinns von der Einberufung der Hauptversammlung 
an über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.gsw.ag 
 
(in der Rubrik 'Hauptversammlungen' > '2017') 
zugänglich. Die Unterlagen werden auch in der 
Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen. 
 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der GSW Immobilien AG für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
Bilanzgewinn der GSW Immobilien AG für das 
Geschäftsjahr 2016 in Höhe von EUR 767.778.349,88 wie 
folgt zu verwenden: 
 
 a) Ausschüttung einer        EUR 
    Dividende von EUR 1,40 je 79.347.744,00 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie, insgesamt: 
 b) Gewinnvortrag:            EUR 
                              688.430.605,88 
 
Die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 
Aktiengesetz in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden 
Fassung am dritten auf die Beschlussfassung über die 
Verwendung des Bilanzgewinns folgenden Geschäftstag 
fällig. 
 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern 
des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2016 amtiert haben, 
Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern 
des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2016 amtiert 
haben, Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für 
   eine etwaige prüferische Durchsicht der 
   Zwischenfinanzberichte für das Geschäftsjahr 
   2017 und das erste Quartal 2018* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung 
seines Prüfungsausschusses - vor, zu beschließen: 
 
 a) Die KPMG AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
    wird zum Abschlussprüfer und zum 
    Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2017 bestellt. 
 b) Die KPMG AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
    wird zum Prüfer für eine etwaige 
    prüferische Durchsicht von 
    Zwischenfinanzberichten für das 
    Geschäftsjahr 2017 und das erste Quartal 
    2018 bestellt. 
Voraussetzungen für die Teilnahme an der ordentlichen 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich zuvor bei der Gesellschaft zur 
Hauptversammlung rechtzeitig angemeldet haben. Die 
Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachstehend 
hierfür mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126b BGB) 
und in deutscher oder englischer Sprache mindestens 
sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag 
der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht 
mitzurechnen. 
 
Die Aktionäre müssen ferner für die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts ihren Anteilsbesitz der Gesellschaft 
gegenüber nachweisen. Für den Nachweis des 
Anteilsbesitzes reicht eine von dem depotführenden 
Institut in Textform erstellte und in deutscher oder 
englischer Sprache abgefasste Bescheinigung aus. Der 
Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn 
des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. den *23. 
Mai 2017, 0.00 Uhr MESZ* (Nachweisstichtag nach § 123 
Abs. 4 Satz 2 AktG), zu beziehen. 
 
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher 
oder englischer Sprache müssen der Gesellschaft unter 
der folgenden Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
spätestens bis *6. Juni 2017, 24.00 Uhr MESZ*, zugehen: 
 
GSW Immobilien AG 
c/o Deutsche Bank AG, Securities Production 
General Meetings 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main 
 
oder Telefax: +49 (0) 69 12012-86045 
 
oder E-Mail: WP.HV@db-is.com 
 
Nach fristgerechtem Zugang der Anmeldung und des 
Nachweises des Anteilsbesitzes unter der vorstehend 
genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten 
übersandt. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine 
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient 
lediglich der Erleichterung der organisatorischen 
Abwicklung. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, frühzeitig für den Zugang der Anmeldung und 
des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der 
Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
Der Aktienhandel wird durch eine Anmeldung zur 
Hauptversammlung nicht verhindert (keine 
Veräußerungs- oder Erwerbssperre). Aktionäre 
können über ihre Aktien auch nach der Anmeldung 
weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft 
gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung als 
Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes zum 
Nachweisstichtag erbracht hat; Veränderungen im 
Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für den 
Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts 
keine Bedeutung. Der Erwerb von Aktien erst nach dem 
Nachweisstichtag gewährt hinsichtlich dieser Aktien 
kein Stimmrecht in der Hauptversammlung; Personen, die 
zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst 
nach dem Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft 
werden, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der 
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung. 
 
*Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung 
unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch 
Bevollmächtigte, durch ein Kreditinstitut oder eine 
Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem 
Fall ist eine fristgerechte Anmeldung und 
Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes in 
der vorstehend beschriebenen Form erforderlich, und 
zwar entweder durch die Aktionäre oder die 
Bevollmächtigten. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 
AktG der Textform; § 135 AktG bleibt hiervon unberührt. 
Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 
Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes 
Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung 
oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG 
die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG 
sinngemäß gelten, bevollmächtigt, so ist die 
Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten 
nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachtserklärung muss 
zudem vollständig sein und darf nur mit der 
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
Wir bitten die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, ein 
nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den 
Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder 
Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine der 
Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen 
des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, 
bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu 
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
Auf der Eintrittskarte ist ein Formular für die 
Erteilung einer Vollmacht enthalten. Ebenso ist ein 

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May 04, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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