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DGAP-HV: GSW Immobilien AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: GSW Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: GSW Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
GSW Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
13.06.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-05-04 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
GSW Immobilien AG Berlin WKN: GSW111 
ISIN: DE000GSW1111 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung am Dienstag, den 13. Juni 2017, um 
10.00 Uhr MESZ im Tagungszentrum Neue Mälzerei, 
Friedenstraße 91, 10249 Berlin, ein. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der GSW Immobilien AG und des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses 
   zum 31. Dezember 2016, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die GSW Immobilien AG und 
   den Konzern für das Geschäftsjahr 2016 
   einschließlich des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 
   Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs 
   (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2016 
 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der 
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
Feststellung des Jahresabschlusses bzw. eine Billigung 
des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist 
in diesem Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen. 
Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen der 
Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung in § 
176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) lediglich 
zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. - im Fall 
des Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des 
Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen ihres 
Auskunftsrechts haben die Aktionäre Gelegenheit, zu den 
Vorlagen Fragen zu stellen. Dementsprechend ist zu 
Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss der 
Hauptversammlung zu fassen. 
 
Die genannten Unterlagen sind zusammen mit dem 
Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
Bilanzgewinns von der Einberufung der Hauptversammlung 
an über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.gsw.ag 
 
(in der Rubrik 'Hauptversammlungen' > '2017') 
zugänglich. Die Unterlagen werden auch in der 
Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen. 
 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der GSW Immobilien AG für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
Bilanzgewinn der GSW Immobilien AG für das 
Geschäftsjahr 2016 in Höhe von EUR 767.778.349,88 wie 
folgt zu verwenden: 
 
 a) Ausschüttung einer        EUR 
    Dividende von EUR 1,40 je 79.347.744,00 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie, insgesamt: 
 b) Gewinnvortrag:            EUR 
                              688.430.605,88 
 
Die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 
Aktiengesetz in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden 
Fassung am dritten auf die Beschlussfassung über die 
Verwendung des Bilanzgewinns folgenden Geschäftstag 
fällig. 
 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern 
des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2016 amtiert haben, 
Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern 
des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2016 amtiert 
haben, Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für 
   eine etwaige prüferische Durchsicht der 
   Zwischenfinanzberichte für das Geschäftsjahr 
   2017 und das erste Quartal 2018* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung 
seines Prüfungsausschusses - vor, zu beschließen: 
 
 a) Die KPMG AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
    wird zum Abschlussprüfer und zum 
    Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2017 bestellt. 
 b) Die KPMG AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
    wird zum Prüfer für eine etwaige 
    prüferische Durchsicht von 
    Zwischenfinanzberichten für das 
    Geschäftsjahr 2017 und das erste Quartal 
    2018 bestellt. 
Voraussetzungen für die Teilnahme an der ordentlichen 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich zuvor bei der Gesellschaft zur 
Hauptversammlung rechtzeitig angemeldet haben. Die 
Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachstehend 
hierfür mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126b BGB) 
und in deutscher oder englischer Sprache mindestens 
sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag 
der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht 
mitzurechnen. 
 
Die Aktionäre müssen ferner für die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts ihren Anteilsbesitz der Gesellschaft 
gegenüber nachweisen. Für den Nachweis des 
Anteilsbesitzes reicht eine von dem depotführenden 
Institut in Textform erstellte und in deutscher oder 
englischer Sprache abgefasste Bescheinigung aus. Der 
Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn 
des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. den *23. 
Mai 2017, 0.00 Uhr MESZ* (Nachweisstichtag nach § 123 
Abs. 4 Satz 2 AktG), zu beziehen. 
 
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher 
oder englischer Sprache müssen der Gesellschaft unter 
der folgenden Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
spätestens bis *6. Juni 2017, 24.00 Uhr MESZ*, zugehen: 
 
GSW Immobilien AG 
c/o Deutsche Bank AG, Securities Production 
General Meetings 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main 
 
oder Telefax: +49 (0) 69 12012-86045 
 
oder E-Mail: WP.HV@db-is.com 
 
Nach fristgerechtem Zugang der Anmeldung und des 
Nachweises des Anteilsbesitzes unter der vorstehend 
genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten 
übersandt. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine 
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient 
lediglich der Erleichterung der organisatorischen 
Abwicklung. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, frühzeitig für den Zugang der Anmeldung und 
des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der 
Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
Der Aktienhandel wird durch eine Anmeldung zur 
Hauptversammlung nicht verhindert (keine 
Veräußerungs- oder Erwerbssperre). Aktionäre 
können über ihre Aktien auch nach der Anmeldung 
weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft 
gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung als 
Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes zum 
Nachweisstichtag erbracht hat; Veränderungen im 
Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für den 
Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts 
keine Bedeutung. Der Erwerb von Aktien erst nach dem 
Nachweisstichtag gewährt hinsichtlich dieser Aktien 
kein Stimmrecht in der Hauptversammlung; Personen, die 
zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst 
nach dem Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft 
werden, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der 
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung. 
 
*Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung 
unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch 
Bevollmächtigte, durch ein Kreditinstitut oder eine 
Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem 
Fall ist eine fristgerechte Anmeldung und 
Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes in 
der vorstehend beschriebenen Form erforderlich, und 
zwar entweder durch die Aktionäre oder die 
Bevollmächtigten. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 
AktG der Textform; § 135 AktG bleibt hiervon unberührt. 
Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 
Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes 
Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung 
oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG 
die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG 
sinngemäß gelten, bevollmächtigt, so ist die 
Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten 
nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachtserklärung muss 
zudem vollständig sein und darf nur mit der 
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
Wir bitten die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, ein 
nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den 
Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder 
Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine der 
Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen 
des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, 
bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu 
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
Auf der Eintrittskarte ist ein Formular für die 
Erteilung einer Vollmacht enthalten. Ebenso ist ein 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: GSW Immobilien AG: Bekanntmachung der -2-

entsprechendes Vollmachtsformular auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
http://www.gsw.ag 
 
(in der Rubrik 'Hauptversammlungen' > '2017') abrufbar. 
Aktionäre können auch eine gesonderte Vollmacht in 
Textform ausstellen. 
 
Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können 
jeweils sowohl durch Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden erfolgen. Für die 
Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die 
Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem 
Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den 
Widerruf von Vollmachten stehen folgende Adresse, 
Fax-Nummer und E-Mail-Adresse alternativ zur Verfügung: 
 
GSW Immobilien AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
 
oder Telefax: +49 (0) 89 210 27-289 
 
oder E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 9.00 Uhr 
auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur 
Hauptversammlung im Tagungszentrum Neue Mälzerei, 
Friedenstraße 91, 10249 Berlin, zur Verfügung. Der 
Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch 
dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag 
der Hauptversammlung die ordnungsgemäß erteilte 
Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt die 
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis. 
 
Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung in der 
Hauptversammlung selbst verwendet werden können, 
erhalten teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre 
Vertreter am Tag der Hauptversammlung zusammen mit 
ihrer Stimmkarte an der Einlasskontrolle zur 
Hauptversammlung. 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären ferner die 
Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter für die Ausübung des Stimmrechts 
in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die 
Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur nach 
Maßgabe erteilter Weisungen ausüben. Soweit eine 
ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren für den 
jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten 
bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die Vertretung 
durch die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter ist auf die weisungsgebundene 
Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung über die 
von der Gesellschaft vor der Hauptversammlung bekannt 
gemachten Beschlussvorschläge zu den Punkten der 
Tagesordnung beschränkt. Weisungen zur Ausübung des 
Stimmrechts über Gegenanträge und sonstige 
Beschlussanträge nehmen die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Die 
Beauftragung der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter zur Widerspruchserklärung sowie 
zur Antrag- oder Fragestellung ist ausgeschlossen. Die 
Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie eine 
Änderung oder ein Widerruf erteilter Vollmachten 
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform. Vollmachten 
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter, sowie eine Änderung oder ein 
Widerruf, müssen der Gesellschaft bis spätestens *12. 
Juni 2017, 24.00 Uhr MESZ*, unter der vorstehend für 
die Übermittlung von Vollmachten bzw. 
Vollmachtsnachweisen genannten Adresse zugehen. 
 
Des Weiteren kann eine Bevollmächtigung und Anweisung 
der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter, sowie eine Änderung oder ein 
Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen, bis zum 
Ende der Generaldebatte auch noch in der 
Hauptversammlung unter Verwendung des Formulars 
erfolgen, welches teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. 
ihre Vertreter am Tag der Hauptversammlung an der 
Eingangskontrolle zur Hauptversammlung zusammen mit 
ihrer Stimmkarte erhalten. 
 
Teilnahmeberechtigte Aktionäre bleiben auch nach 
erfolgter Bevollmächtigung eines Dritten bzw. der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur persönlichen 
Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Bei 
persönlicher Teilnahme des Aktionärs an der 
Hauptversammlung verlieren die im Vorfeld der 
Hauptversammlung erteilten Vollmachten und die 
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
ihre Gültigkeit. 
 
Weitere Informationen zum Vollmachtsverfahren 
einschließlich der Vollmachts- und 
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen 
mit der Eintrittskarte. 
 
*Angaben zu Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 
Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG* 
 
*Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 
2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen 
Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (dies 
entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss 
schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet 
sein und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor dem 
Tag der Hauptversammlung (wobei der Tag der 
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
mitzurechnen sind), also spätestens am *13. Mai 2017, 
24.00 Uhr MESZ*, unter folgender Adresse zugehen: 
 
GSW Immobilien AG 
- Vorstand - 
Mecklenburgische Straße 57 
14197 Berlin 
 
Die Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 
i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
Antrag halten. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt 
gemacht wurden - unverzüglich in gleicher Weise wie die 
Einberufung bekannt gemacht. 
 
*Anträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 
127 AktG* 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung 
Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung zu stellen 
sowie Vorschläge zu einer in der Tagesordnung 
vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder 
Abschlussprüfern zu unterbreiten. 
 
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft vor 
der Hauptversammlung gemäß § 126 Abs. 1 AktG 
Anträge gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung 
übersenden. Solche Gegenanträge sind unter Angabe des 
Namens des Aktionärs und einer Begründung an folgende 
Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten: 
 
GSW Immobilien AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
 
oder Telefax: +49 (0) 89 210 27-298 
 
oder E-Mail: antraege@linkmarketservices.de 
 
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht gemäß 
§§ 126 Abs. 1, 127 AktG berücksichtigt. 
 
Die mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei 
der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung 
nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens am *29. 
Mai 2017, 24.00 Uhr MESZ*, unter der vorgenannten 
Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangenen 
ordnungsgemäßen Gegenanträge werden 
einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung über die Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
http://www.gsw.ag 
 
(in der Rubrik 'Hauptversammlungen' > '2017') 
zugänglich gemacht. 
 
Die GSW Immobilien AG ist nach § 126 Abs. 2 AktG unter 
bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen 
Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich zu machen. 
Dies ist der Fall, 
 
- soweit sich der Vorstand durch das 
  Zugänglichmachen strafbar machen würde, 
- wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder 
  satzungswidrigen Beschluss der 
  Hauptversammlung führen würde, 
- wenn die Begründung in wesentlichen Punkten 
  offensichtlich falsche oder irreführende 
  Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält, 
- wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter 
  Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer 
  Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 
  AktG zugänglich gemacht worden ist, 
- wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit 
  wesentlich gleicher Begründung in den letzten 
  fünf Jahren bereits zu mindestens zwei 
  Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 
  AktG zugänglich gemacht worden ist und in der 
  Hauptversammlung weniger als der zwanzigste 
  Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn 
  gestimmt hat, 
- wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an 
  der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich 
  nicht vertreten lassen wird, oder 
- wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren 
  in zwei Hauptversammlungen einen von ihm 
  mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat 
  oder nicht hat stellen lassen. 
 
Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht 
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt 
mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
Der Vorstand der GSW Immobilien AG behält sich vor, 
Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, 
wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der 
Beschlussfassung Gegenanträge stellen. 
 
Für Wahlvorschläge nach § 127 AktG gelten die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

vorstehenden Ausführungen sinngemäß mit der 
Maßgabe, dass sie nicht begründet werden müssen. 
Zusätzlich zu den oben bei den Gegenanträgen 
aufgeführten Gründen braucht ein Wahlvorschlag auch 
dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn er den 
Namen, ausgeübten Beruf oder Wohnort des Kandidaten 
nicht enthält. Vorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht 
zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu 
Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in 
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten i.S.v. § 
125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind. 
 
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und 
Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab 
fristgerecht übermittelt worden sind, in der 
Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort 
mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden 
Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu 
den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne 
vorherige und fristgerechte Übermittlung an die 
Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
*Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder 
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage 
des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten in § 131 
Abs. 3 Satz 1 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen 
darf der Vorstand die Auskunft verweigern. 
 
Nach § 11.9 der Satzung der Gesellschaft ist der 
Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und 
Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu 
beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn 
der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen 
zeitlich angemessenen Rahmen für den gesamten 
Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen 
Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Frage- oder 
Redebeitrag festzusetzen. 
 
*Übertragung der Hauptversammlung/Sonstige 
Mitteilungen* 
 
Eine Übertragung der Hauptversammlung oder von 
Ausschnitten der Hauptversammlung im Internet findet 
nicht statt. 
 
Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich 
geforderten Angaben und Erläuterungen 
einschließlich der Informationen und Unterlagen 
nach § 124a AktG ist auch über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.gsw.ag 
 
(in der Rubrik 'Hauptversammlungen' > '2017') 
zugänglich. Die der Hauptversammlung zugänglich zu 
machenden Unterlagen liegen von der Einberufung an auch 
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
(Mecklenburgische Straße 57, 14197 Berlin) zur 
Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem 
Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der 
Unterlagen erteilt. Die Unterlagen werden auch in der 
Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
Etwaige unter Beachtung der vorgenannten Fristen 
rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende und 
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, 
Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären 
werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite 
der Gesellschaft zugänglich gemacht. 
 
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der 
Hauptversammlung unter derselben Internetadresse 
bekannt gegeben. 
 
Diese Einberufung wurde solchen Medien zur 
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in 
der gesamten Europäischen Union verbreiten. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
besteht das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 
EUR 56.676.960,00 aus 56.676.960 auf den Inhaber 
lautenden Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine 
Stimme (insgesamt 56.676.960 Stimmen). Zum Zeitpunkt 
der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen 
Aktien. 
 
Berlin, im Mai 2017 
 
_Der Vorstand_ 
 
2017-05-04 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: GSW Immobilien AG 
             Mecklenburgische Straße 57 
             14197 Berlin 
             Deutschland 
E-Mail:      ir@gsw.ag 
Internet:    http://www.gsw.ag 
ISIN:        DE000GSW1111 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
570175 2017-05-04 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 04, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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