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Dow Jones News
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DGAP-HV: Greiffenberger Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Greiffenberger Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2017 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Greiffenberger Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Greiffenberger Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 27.06.2017 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-05-10 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Greiffenberger Aktiengesellschaft Marktredwitz ISIN: 
DE0005897300 / WKN: 589730 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre 
ein zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung der Greiffenberger AG 
 
am Dienstag, den 27. Juni 2017, um 10:00 Uhr (Einlass 
ab 9:00 Uhr), im Hotel Alpenhof, Donauwörther 
Straße 233, 86154 Augsburg. 
 
*I. TAGESORDNUNG* 
 
1. | Vorlage des festgestellten geänderten 
Jahresabschlusses der Greiffenberger AG zum 31. 
Dezember 2015, des geänderten Lageberichts für das 
Geschäftsjahr 2015, des festgestellten 
Jahresabschlusses der Greiffenberger AG und des 
gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember 
2016, der Lageberichte für die Greiffenberger AG 
(einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben 
nach § 289 Abs. 4 HGB) und für den Konzern 
(einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben 
nach § 315 Abs. 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2016 sowie 
des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
2016, beinhaltend auch den Bericht des Aufsichtsrats 
zum geänderten Jahresabschluss 2015 
 
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
erfolgt nicht. Entsprechend den gesetzlichen 
Bestimmungen hat der Aufsichtsrat den vom Vorstand für 
das Geschäftsjahr 2016 jeweils aufgestellten 
Jahresabschluss und Konzernabschluss der Greiffenberger 
AG bereits gebilligt und den Jahresabschluss damit 
festgestellt. Auch der geänderte Jahresabschluss der 
Greiffenberger AG für das Geschäftsjahr 2015 wurde vom 
Aufsichtsrat festgestellt. Eine Feststellung durch die 
Hauptversammlung entfällt damit. 
 
*2. | Beschlussfassung über die Entlastung des 
Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2016 bestellten Mitgliedern des Vorstands 
für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
 
*3. | Beschlussfassung über die Entlastung des 
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
erteilen. 
 
*4. | Beschlussfassung über die Billigung des Systems 
der Vergütung der Vorstandsmitglieder* 
 
Die Gesellschaft wird seit Herbst 2016 durch zwei neue, 
gleichberechtigte Vorstände geführt. Im Zusammenhang 
mit der Bestellung beider Vorstände wurde das System 
der Vergütung der Vorstandsmitglieder geändert. Die 
Gesellschaft möchte ihren Aktionären die Gelegenheit 
geben, über die Billigung des neuen nachfolgend 
dargestellten Systems der Vergütung der 
Vorstandsmitglieder abzustimmen. 
 
Neben festen Vergütungsbestandteilen, insbesondere 
einem fixen Bruttogehalt, erhalten die Vorstände eine 
erfolgsabhängige, variable Vergütung. 
Bemessungsgrundlage für die variable Vergütung ist zum 
einen das jährliche EBITDA und zum anderen das 
durchschnittliche jährliche EBITDA dreier 
Geschäftsjahre. Maßgebend ist dabei das 
konsolidierte EBITDA der Gesellschaft und der 
Gesellschaften des Teilkonzerns Eberle 
einschließlich der J.N. Eberle & Cie. GmbH, 
welches anhand des IFRS-Konzernabschlusses der 
Gesellschaft zu ermitteln ist. Die Auszahlung jenes 
Anteils der variablen Vergütung, der auf der 
mehrjährigen Bemessungsgrundlage beruht, erfolgt erst, 
nachdem die Konzernabschlüsse für sämtliche 
maßgeblichen Berechnungsjahre vorliegen. Für die 
variablen Vergütungen und somit für die Vergütung 
insgesamt sind betragsmäßige Höchstgrenzen 
vereinbart. Hinsichtlich der variablen Vergütung 
vereinbarte betragsmäßige Höchstgrenzen betreffen 
sowohl die sich aus dem Jahres-EBITDA berechnende 
Vergütung als auch die sich aus dem durchschnittlichen 
Dreijahres-EBITDA berechnende Vergütung ebenso wie die 
Summe der variablen Vergütungen insgesamt. Die variable 
Vergütung für den Vorstand beträgt in jedem Fall 
weniger als ein Drittel der jährlichen 
Bruttofestvergütung ohne Nebenleistungen. Der 
Aufsichtsrat ist berechtigt, die variable Vergütung 
nach seinem Ermessen zu begrenzen, wenn 
außerordentliche Entwicklungen zu einer nicht 
angemessenen variablen Vergütung führen würden. 
Andererseits ist der Aufsichtsrat berechtigt, nach 
seinem Ermessen eine Sondertantieme zu gewähren, wenn 
außerordentliche Leistungen oder Erfolge des 
Vorstands in der variablen Vergütung nicht ausreichend 
zum Ausdruck kommen. Im Rahmen der festen 
Vergütungsbestandteile gewährt die Gesellschaft den 
Vorständen Nebenleistungen in Form von den gesetzlichen 
Regelungen für Arbeitnehmer entsprechenden Zuschüssen 
zur Kranken- und Pflegeversicherung, Gehaltsfortzahlung 
im Krankheits- und Versterbensfall, Unfallversicherung, 
Beiträgen zur Altersvorsorge und Dienstwagennutzung. 
Die Vorstände können zu den gleichen Bedingungen wie 
alle Mitarbeiter der Gesellschaft sowie der J.N. Eberle 
& Cie. GmbH die Möglichkeit einer 
arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung 
im Wege der Erteilung von Pensionszusagen gegen 
Gehaltsverzicht nutzen. Für den Fall der vorzeitigen 
Beendigung der Vorstandstätigkeit ist ein 
Abfindungs-Cap vereinbart. Hiernach darf die Abfindung 
in keinem Fall - je nachdem, was geringer ist - den 
Wert von zwei Jahresbruttofestvergütungen oder der 
Vergütung, die bis zum ursprünglich vereinbarten 
Vertragsende geschuldet wäre, übersteigen. Wird der 
Vertrag aus einem vom Vorstand zu vertretenden 
wichtigen Grund beendet, erfolgen für den Zeitraum ab 
dem Beendigungszeitpunkt keine Zahlungen an den 
Vorstand. Zusagen für Leistungen aus Anlass der 
vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge 
eines Kontrollwechsels sind nicht vereinbart. Sofern 
der Vorstand für Tätigkeiten für verbundene Unternehmen 
der Gesellschaft Vergütungsleistungen, 
Aufwandsentschädigungen oder ähnliche Zahlungen erhält, 
sind diese auf die Vorstandsvergütung anzurechnen. Im 
Rahmen einer D&O-Gruppenversicherung für die 
Gesellschaft und ihre in- und ausländischen 
Konzerngesellschaften werden die Vorstände unter 
Beachtung des gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbehalts 
für den Vorstand mitversichert. 
 
Die Beschlussfassung unter diesem Tagesordnungspunkt 
bezieht sich auf das derzeit geltende, vorstehend 
dargestellte System der Vergütung der 
Vorstandsmitglieder der Gesellschaft. 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, das System der 
Vergütung der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft zu 
billigen. 
 
*5. | Beschlussfassung über die Herabsetzung des 
Grundkapitals in vereinfachter Form zum Zwecke des 
Ausgleichs von Wertminderungen und der Deckung von 
sonstigen Verlusten* 
 
Ausweislich des Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 
31. Dezember 2016 beträgt deren Eigenkapital EUR 
6.809.785,83, ist kein Gewinnvortrag vorhanden und 
weist die Gesellschaft, nachdem zuvor sämtliche andere 
Gewinnrücklagen und - bis auf einen Betrag von EUR 
637.275,00 - sämtliche Kapitalrücklagen aufgelöst 
worden sind, einen Bilanzverlust von EUR 7.455.137,17 
auf. Das Grundkapital der Gesellschaft soll unter 
Beibehaltung der derzeitigen Anzahl von 5.323.300 
Stückaktien im Wege der vereinfachten 
Kapitalherabsetzung nach §§ 229 ff. AktG zum Zwecke des 
Ausgleichs des Bilanzverlusts reduziert werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende 
Beschlüsse zu fassen: 
 
a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 
   EUR 13.627.648,00, eingeteilt in 5.323.300 
   auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird im 
   Wege der vereinfachten Kapitalherabsetzung 
   (§§ 229 ff. AktG) um EUR 7.254.898,00 auf EUR 
   6.372.750,00 herabgesetzt. Die Anzahl der 
   Stückaktien bleibt unverändert. Die 
   Herabsetzung erfolgt, um den Bilanzverlust in 
   Höhe des Herabsetzungsbetrags auszugleichen. 
b) In Anpassung an den Beschluss gemäß lit. 
   a) erhält § 4 Abs. 1 der Satzung folgende 
   neue Fassung: 
 
   '_Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
   Euro 6.372.750,00 und ist eingeteilt in 
   5.323.300 Aktien._' 
 
*6. | Beschlussfassung über Änderungen von § 8 
Abs. 1 der Satzung* 
 
Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats soll der 
geänderten Struktur der Gesellschaft und des Konzerns 
entsprechend angepasst und von bisher sechs auf künftig 
drei Mitglieder reduziert werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dass § 8 Abs. 1 
der Satzung wie folgt neu gefasst wird: 
 
'_Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus drei 
Mitgliedern, soweit nicht das Gesetz eine höhere Zahl 
vorschreibt._' 
 
*7. | Beschlussfassung über Änderungen von § 10 
Abs. 2 der Satzung* 
 
Die Regelungen über die Beschlussfassung im 
Aufsichtsrat sollen flexibler gestaltet werden, um die 
jederzeitige Handlungsfähigkeit des Aufsichtsrats zu 
sichern bzw. zu erleichtern. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dass § 10 Abs. 
2 der Satzung wie folgt neu gefasst wird: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

'Beschlüsse des Aufsichtsrats werden regelmäßig in 
Präsenzsitzungen gefasst. Beschlüsse können jedoch 
auch, wenn sämtliche Aufsichtsratsmitglieder hiermit 
einverstanden sind oder wenn der Vorsitzende des 
Aufsichtsrats bzw. bei dessen Verhinderung sein 
Stellvertreter dies anordnet, gefasst werden in 
Telefonkonferenzen, Videokonferenzen, der Kombination 
von Präsenzsitzung und Video- und/oder 
Telefonkonferenz, d. h. der Zuschaltung einzelner oder 
mehrerer Aufsichtsratsmitglieder, schriftlich, 
telegrafisch, fernschriftlich, in Textform z. B. per 
E-Mail oder Telefax sowie in einer Kombination der 
verschiedenen Beschlussfassungsarten 
einschließlich der Kombination zwischen 
Beschlussfassungen in Sitzungen und der Stimmabgabe in 
schriftlicher, telegrafischer, fernschriftlicher Form 
bzw. in Textform.' 
 
*8. | Beschlussfassung über Änderungen von § 13 
Abs. 2 und Abs. 4 der Satzung* 
 
Im Zusammenhang mit der Verringerung der Größe des 
Aufsichtsrats soll das System der Vergütung der 
Aufsichtsratsmitglieder mit Wirkung ab Eintragung der 
diesbezüglichen Satzungsänderung im Handelsregister 
marktgerecht angepasst werden. Die Mitglieder des 
Aufsichtsrats sollen fortan ausschließlich ein 
fixes Entgelt erhalten. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dass § 13 Abs. 
2 und Abs. 4 der Satzung wie folgt neu gefasst werden: 
 
'(2) _Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für 
     seine Tätigkeit_ 
 
     a) _eine feste Vergütung in Höhe von Euro 
        12.000,00 für jedes volle Geschäftsjahr 
        seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat 
        sowie_ 
     b) _ein Sitzungsentgelt in Höhe von Euro 
        1.500,00 für jede höchstpersönliche 
        Anwesenheit bei Präsenzsitzungen. Die 
        Teilnahme mittels Zuschaltung per Telefon 
        oder per Videoübertragung zu einer 
        Präsenzsitzung berechtigt ebenso wenig 
        zum Erhalt des Sitzungsentgelts wie die 
        Teilnahme an einer auf jedwede andere 
        Weise abgehaltenen Beschlussfassung._ 
 
     _Die Regelungen dieses Abs. 2 gelten für die 
     Zeit ab der Eintragung der diesbezüglichen 
     Satzungsänderung im Handelsregister der 
     Gesellschaft.'_ 
'(4) '_Aufsichtsratsmitglieder, die dem 
     Aufsichtsrat nicht während eines vollen 
     Geschäftsjahres angehört haben, erhalten 
     die Vergütung gemäß Abs. 2 lit. a) 
     zeitanteilig. Satz 1 gilt entsprechend für 
     den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und 
     seinen Stellvertreter.'_ 
 
*9. | Beschlussfassung über Änderungen von § 1 der 
Satzung* 
 
Der statutarische Sitz der Gesellschaft soll von 
Marktredwitz nach Augsburg verlegt werden, wo sich auch 
der Verwaltungssitz der Gesellschaft befindet. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
Beschlüsse zu fassen: 
 
a) § 1 letzter Satz der Satzung wird wie folgt 
   neu gefasst: 
 
   _'Die Gesellschaft hat ihren Sitz in 
   Augsburg.'_ 
b) Der Vorstand wird angewiesen, die 
   Sitzverlegung erst zur Eintragung in das 
   Handelsregister anzumelden, nachdem die 
   Satzungsänderungen gemäß den 
   Tagesordnungspunkten 5 bis 8, jeweils sofern 
   von der Hauptversammlung beschlossen, im 
   Handelsregister der Gesellschaft eingetragen 
   sind. 
 
*10. | Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
Gemäß § 8 Abs. 1 der derzeit geltenden Satzung 
besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus sechs 
Mitgliedern und wird nach Änderung der Satzung 
gemäß Tagesordnungspunkt 6 zukünftig aus drei 
Mitgliedern bestehen. Die Aufsichtsratsmitglieder sind 
gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG als 
Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre allesamt von der 
Hauptversammlung zu wählen. Die Ämter der von der 
Hauptversammlung 2016 von den Aktionären gewählten 
Aufsichtsratsmitglieder sowie die Ämter der 
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer endeten 
gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 AktG infolge des 
durchgeführten Statusverfahrens am 7. Mai 2017. Die 
Ämter der zwischenzeitlich gemäß § 104 Abs. 1 
AktG gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder 
enden mit Ablauf der für den 27. Juni 2017 terminierten 
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft. Die 
Empfehlung in Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen 
Corporate Governance Kodex sieht vor, dass Wahlen zum 
Aufsichtsrat als Einzelwahl durchgeführt werden sollen. 
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
gebunden. 
 
Die Greiffenberger Holding GmbH, Thurnau, die mehr als 
25 % der Stimmrechte an der Gesellschaft hält, hat 
gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG zwei 
Vorschläge für die Aufsichtsratswahl übermittelt: Der 
erste Vorschlag betrifft die Wiederwahl von Herrn 
Stefan Greiffenberger als Mitglied des Aufsichtsrats. 
Herr Stefan Greiffenberger wurde bereits von der 
Hauptversammlung 2016 in den Aufsichtsrat gewählt. Nach 
zuvor knapp 13 Jahren Tätigkeit als alleiniger Vorstand 
der Greiffenberger AG soll er weiterhin im Aufsichtsrat 
der Gesellschaft tätig sein und in dieser Funktion dem 
Wesen der Greiffenberger AG als familiengeführte 
Industrieholding Ausdruck verleihen. Der zweite 
Vorschlag betrifft die Wiederwahl des derzeitigen 
Aufsichtsratsvorsitzenden Marco Freiherr von Maltzan 
als Mitglied des Aufsichtsrats. Herr v. Maltzan gehört 
dem Aufsichtsrat der Gesellschaft seit 9 Jahren an. Er 
war ab dem 26. Oktober 2015 bis zum 25. Oktober 2016 
mit einer kurzen Unterbrechung am 25. August 2016 im 
Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung 2016, von 
der er wieder in den Aufsichtsrat gewählt wurde, 
temporär gemäß § 105 Abs. 2 AktG als Vertreter des 
Vorstands der Gesellschaft bestellt. Anschließend 
kehrte Marco Freiherr von Maltzan in den Aufsichtsrat 
der Gesellschaft zurück. 
 
Der Aufsichtsrat erkennt hierin jeweils eine begründete 
Ausnahme von § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG im Sinne 
von Ziffer 5.4.4 des Deutschen Corporate Governance 
Kodex. Der Aufsichtsrat schließt sich den beiden 
Vorschlägen der Greiffenberger Holding GmbH an und 
macht sie sich zu eigen. Daneben schlägt der 
Aufsichtsrat vor, Herrn Rudi Ludwig in den Aufsichtsrat 
zu wählen. 
 
Die nachfolgenden Wahlvorschläge für die Mitglieder des 
Aufsichtsrats der Aktionäre wurden auf Grundlage der 
Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex 
abgegeben. Marco Freiherr von Maltzan, Stefan 
Greiffenberger und Rudi Ludwig verfügen über 
Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung im 
Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. Ferner sind alle 
Vorgeschlagenen mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft 
tätig ist, vertraut. 
 
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, jeweils einzeln 
folgende Herren mit Wirkung auf das Ende dieser 
Hauptversammlung bis zur Beendigung derjenigen 
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 
31. Dezember 2021 endende Geschäftsjahr 
beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
a) Herrn Stefan Greiffenberger, Augsburg, 
   Diplom-Ökonom; Unternehmer 
 
   Basierend auf Wahlvorschlag der 
   Greiffenberger Holding GmbH gemäß § 100 
   Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG. 
 
   Herr Greiffenberger hat keine Mandate in 
   anderen Aufsichtsräten, die nach dem Gesetz 
   zu bilden sind, bzw. in vergleichbaren in- 
   und ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen inne. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex werden folgende 
   persönliche und geschäftliche Beziehungen von 
   Herrn Stefan Greiffenberger zum Unternehmen, 
   den Organen der Gesellschaft und einem 
   wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
   Aktionär offen gelegt: 
 
   * Herr Stefan Greiffenberger ist 
     Gesellschafter der Greiffenberger Holding 
     GmbH. 
b) Herrn Marco Freiherr von Maltzan, Berlin, 
   Dipl.-Ingenieur/MBA (INSEAD Fontainebleau); 
   selbstständiger Unternehmensberater, 
   Berufsaufsichtsrat und Investor 
 
   Basierend auf Wahlvorschlag der 
   Greiffenberger Holding GmbH gemäß § 100 
   Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG. 
 
   Herr v. Maltzan hat folgende Mandate in 
   anderen Aufsichtsräten, die nach dem Gesetz 
   zu bilden sind, bzw. in vergleichbaren in- 
   und ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen inne: 
 
   * Pfeifer & Langen Industrie- und 
     Handels-KG, erster stellv. Vorsitzender 
     des Gesellschafterausschusses 
   * taskforce - Management on Demand AG, 
     Vorsitzender des Aufsichtsrats 
c) Herrn Rudi Ludwig, Sindelfingen, 
   Dipl.-Wirtschaftsingenieur/Dipl.-Kaufmann; 
   Unternehmensberater 
 
   Herr Ludwig hat keine Mandate in anderen 
   Aufsichtsräten, die nach dem Gesetz zu bilden 
   sind, bzw. in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen inne. 
 
Die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten 
finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter http://www.greiffenberger.de/ordentliche-HV/. 
 
Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
empfiehlt, dass Kandidatenvorschläge für den 
Aufsichtsratsvorsitz den Aktionären bekanntgegeben 
werden sollen. Der Aufsichtsrat geht in seiner 
derzeitigen Zusammensetzung davon aus, dass von den 
unter Tagesordnungspunkt 10 lit. a) bis lit. c) zur 
Wahl vorgeschlagenen Kandidaten nach deren Wahl durch 
die Hauptversammlung Marco Freiherr von Maltzan aus der 
Mitte des Aufsichtsrats zur Wahl zum Vorsitzenden des 
Aufsichtsrats vorgeschlagen werden wird. 
 
*11. | Wahl des Abschlussprüfers und 
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG Bayerische 
Treuhandgesellschaft Aktiengesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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