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DGAP-HV: PVA TePla AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2017 in Gießen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: PVA TePla AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
PVA TePla AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2017 in 
Gießen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-05-10 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
PVA TePla AG Wettenberg ISIN: DE0007461006 
Wertpapierkenn-Nummer: 746 100 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
am 21. Juni 2017 in Gießen 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, dem 21. 
Juni 2017, um 13:00 Uhr (Einlass ab 12:00 Uhr) in der Kongresshalle 
Gießen, Berliner Platz 2, 35390 Gießen, stattfindenden, 
ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
I. Tagesordnung 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Konzernabschlusses per 31. Dezember 
   2016 nebst dem Lagebericht und 
   Konzernlagebericht sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2016 
   beendete Geschäftsjahr, des Vorschlags des 
   Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns und des erläuternden Berichts 
   zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB und § 
   315 Abs. 4 HGB* 
 
Die vorstehenden Unterlagen können im Internet eingesehen werden unter: 
 
http://www.pvatepla.com/pva-tepla-service/investor-relations/hauptversammlung 
 
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Konzern- und 
Jahresabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit 
gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. 
 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den bei der PVA TePla AG 
ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2016 in Höhe von EUR 
5.919.096,64 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das 
am 31.12.2016 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für 
das am 31.12.2016 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
5. *Beschlussfassung über die Ergänzung des 
   Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft 
   durch Änderung des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 
   der Satzung* 
 
Bislang sieht der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft in § 2 der Satzung 
die Befugnis zur Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen nur 
mittelbar vor. Es ist von der 'Verwaltung' und 'Führung' von Beteiligungen 
die Rede, womit das Recht zur Veräußerung von Beteiligungen auch umfasst 
wird. Um hier Rechtsklarheit zu schaffen, dass dies auch die Veräußerung 
von Beteiligungen umfasst, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat folgende 
klarstellende Regelung vor: 
 
§ 2 der Satzung wird in Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 um entsprechende 
Veräußerungsbefugnisse wie folgt ergänzt: 
 
'§ 2 
Gegenstand des Unternehmens 
 
(1) Gegenstand der Gesellschaft ist 
 
a) die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Verfahren, 
Erzeugnissen, Systemen und Dienstleistungen der Werkstofftechnologie, der 
Plasma- und Ionenstrahltechnologie, die Mess- und Inspektionstechnik für 
feinstrukturierte Gegenstände sowie der Vakuumtechnik und 
 
b) der Erwerb, das Halten, die Verwaltung sowie die Führung und 
Veräußerung von Beteiligungen an entsprechenden Unternehmen. 
 
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen, die dem 
Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie 
kann gleichartige oder ähnliche Unternehmen im In- und Ausland erwerben und 
veräußern, sich an solchen unmittelbar oder mittelbar beteiligen, die 
Geschäftsführung und Vertretung anderer Unternehmen übernehmen, andere 
Unternehmen gründen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.' 
 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bisherigen Genehmigten Kapitals und die 
   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
   und entsprechende Satzungsänderung* 
 
Die Satzung enthält in § 4 Abs. 5 ein Genehmigtes Kapital, das den Vorstand 
ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in den dortigen Grenzen zu 
erhöhen. Diese Ermächtigung des Vorstands ist bis zum 30. Juni 2017 
befristet. Um der Gesellschaft auch nach dem Auslaufen dieser Ermächtigung 
die nötige Flexibilität und alle Handlungsoptionen für eine rasche 
Kapitalerhöhung zu erhalten, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgende 
Beschlüsse zu fassen: 
 
a) Das Genehmigte Kapital in § 4 Abs. 5 der Satzung wird vorsorglich formell 
aufgehoben. 
 
b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 20. Juni 2022 das Grundkapital der 
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis 
zu insgesamt EUR 10.874.994,00 durch Ausgabe von bis zu EUR 10.874.994 neuen, 
auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
erhöhen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen 
 
- für Spitzenbeträge; 
 
- um die neuen Aktien gegen Sacheinlagen im Rahmen von 
Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb von Unternehmen oder 
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen auszugeben; 
 
- bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn die Aktien zu einem 
Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits 
börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich 
unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien erfasst, deren 
rechnerischer Anteil am Grundkapital der Gesellschaft 10% des zum Zeitpunkt 
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung durch deren Eintragung in das 
Handelsregister vorhandenen Grundkapitals, insgesamt also EUR 2.174.998,80, 
nicht übersteigt. Für die Frage des Ausnutzens dieser 10%-Grenze ist der 
Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 
Satz 4 AktG zu berücksichtigen. 
 
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger 
oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
Genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend 
anzupassen. 
 
c) § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
'(5) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 20. Juni 2022 das Grundkapital der 
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis 
zu insgesamt EUR 10.874.994,00 durch Ausgabe von bis zu EUR 10.874.994 neuen, 
auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
erhöhen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen 
 
- für Spitzenbeträge; 
 
- um die neuen Aktien gegen Sacheinlagen im Rahmen von 
Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb von Unternehmen oder 
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen auszugeben; 
 
- bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn die Aktien zu einem 
Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits 
börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich 
unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien erfasst, deren 
rechnerischer Anteil am Grundkapital der Gesellschaft 10% des zum Zeitpunkt 
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung durch deren Eintragung in das 
Handelsregister vorhandenen Grundkapitals, insgesamt also EUR 2.174.998,80 
nicht übersteigt. Für die Frage des Ausnutzens dieser 10%-Grenze ist der 
Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 
Satz 4 AktG zu berücksichtigen. 
 
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger 
oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
Genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend 
anzupassen.' 
 
7. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG, 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Frankfurt am 
Main, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für 
das Geschäftsjahr 2017 zu wählen. 
 
*II. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung* 
 
*Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung - Ermächtigung zum 
Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten Kapitals* 
 
Da die bestehende Ermächtigung am 30. Juni 2017 ausläuft, soll der Vorstand 
unter Tagesordnungspunkt 6 ermächtigt werden, bis zum 20. Juni 2022 das 
Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
mehrfach um bis zu insgesamt EUR 10.874.994,00 durch Ausgabe neuer 
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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