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Dow Jones News
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DGAP-HV: PVA TePla AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: PVA TePla AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2017 in Gießen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: PVA TePla AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
PVA TePla AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2017 in 
Gießen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-05-10 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
PVA TePla AG Wettenberg ISIN: DE0007461006 
Wertpapierkenn-Nummer: 746 100 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
am 21. Juni 2017 in Gießen 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, dem 21. 
Juni 2017, um 13:00 Uhr (Einlass ab 12:00 Uhr) in der Kongresshalle 
Gießen, Berliner Platz 2, 35390 Gießen, stattfindenden, 
ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
I. Tagesordnung 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Konzernabschlusses per 31. Dezember 
   2016 nebst dem Lagebericht und 
   Konzernlagebericht sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2016 
   beendete Geschäftsjahr, des Vorschlags des 
   Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns und des erläuternden Berichts 
   zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB und § 
   315 Abs. 4 HGB* 
 
Die vorstehenden Unterlagen können im Internet eingesehen werden unter: 
 
http://www.pvatepla.com/pva-tepla-service/investor-relations/hauptversammlung 
 
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Konzern- und 
Jahresabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit 
gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. 
 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den bei der PVA TePla AG 
ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2016 in Höhe von EUR 
5.919.096,64 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das 
am 31.12.2016 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für 
das am 31.12.2016 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
5. *Beschlussfassung über die Ergänzung des 
   Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft 
   durch Änderung des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 
   der Satzung* 
 
Bislang sieht der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft in § 2 der Satzung 
die Befugnis zur Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen nur 
mittelbar vor. Es ist von der 'Verwaltung' und 'Führung' von Beteiligungen 
die Rede, womit das Recht zur Veräußerung von Beteiligungen auch umfasst 
wird. Um hier Rechtsklarheit zu schaffen, dass dies auch die Veräußerung 
von Beteiligungen umfasst, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat folgende 
klarstellende Regelung vor: 
 
§ 2 der Satzung wird in Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 um entsprechende 
Veräußerungsbefugnisse wie folgt ergänzt: 
 
'§ 2 
Gegenstand des Unternehmens 
 
(1) Gegenstand der Gesellschaft ist 
 
a) die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Verfahren, 
Erzeugnissen, Systemen und Dienstleistungen der Werkstofftechnologie, der 
Plasma- und Ionenstrahltechnologie, die Mess- und Inspektionstechnik für 
feinstrukturierte Gegenstände sowie der Vakuumtechnik und 
 
b) der Erwerb, das Halten, die Verwaltung sowie die Führung und 
Veräußerung von Beteiligungen an entsprechenden Unternehmen. 
 
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen, die dem 
Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie 
kann gleichartige oder ähnliche Unternehmen im In- und Ausland erwerben und 
veräußern, sich an solchen unmittelbar oder mittelbar beteiligen, die 
Geschäftsführung und Vertretung anderer Unternehmen übernehmen, andere 
Unternehmen gründen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.' 
 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bisherigen Genehmigten Kapitals und die 
   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
   und entsprechende Satzungsänderung* 
 
Die Satzung enthält in § 4 Abs. 5 ein Genehmigtes Kapital, das den Vorstand 
ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in den dortigen Grenzen zu 
erhöhen. Diese Ermächtigung des Vorstands ist bis zum 30. Juni 2017 
befristet. Um der Gesellschaft auch nach dem Auslaufen dieser Ermächtigung 
die nötige Flexibilität und alle Handlungsoptionen für eine rasche 
Kapitalerhöhung zu erhalten, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgende 
Beschlüsse zu fassen: 
 
a) Das Genehmigte Kapital in § 4 Abs. 5 der Satzung wird vorsorglich formell 
aufgehoben. 
 
b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 20. Juni 2022 das Grundkapital der 
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis 
zu insgesamt EUR 10.874.994,00 durch Ausgabe von bis zu EUR 10.874.994 neuen, 
auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
erhöhen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen 
 
- für Spitzenbeträge; 
 
- um die neuen Aktien gegen Sacheinlagen im Rahmen von 
Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb von Unternehmen oder 
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen auszugeben; 
 
- bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn die Aktien zu einem 
Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits 
börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich 
unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien erfasst, deren 
rechnerischer Anteil am Grundkapital der Gesellschaft 10% des zum Zeitpunkt 
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung durch deren Eintragung in das 
Handelsregister vorhandenen Grundkapitals, insgesamt also EUR 2.174.998,80, 
nicht übersteigt. Für die Frage des Ausnutzens dieser 10%-Grenze ist der 
Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 
Satz 4 AktG zu berücksichtigen. 
 
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger 
oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
Genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend 
anzupassen. 
 
c) § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
'(5) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 20. Juni 2022 das Grundkapital der 
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis 
zu insgesamt EUR 10.874.994,00 durch Ausgabe von bis zu EUR 10.874.994 neuen, 
auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
erhöhen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen 
 
- für Spitzenbeträge; 
 
- um die neuen Aktien gegen Sacheinlagen im Rahmen von 
Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb von Unternehmen oder 
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen auszugeben; 
 
- bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn die Aktien zu einem 
Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits 
börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich 
unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien erfasst, deren 
rechnerischer Anteil am Grundkapital der Gesellschaft 10% des zum Zeitpunkt 
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung durch deren Eintragung in das 
Handelsregister vorhandenen Grundkapitals, insgesamt also EUR 2.174.998,80 
nicht übersteigt. Für die Frage des Ausnutzens dieser 10%-Grenze ist der 
Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 
Satz 4 AktG zu berücksichtigen. 
 
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger 
oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
Genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend 
anzupassen.' 
 
7. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG, 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Frankfurt am 
Main, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für 
das Geschäftsjahr 2017 zu wählen. 
 
*II. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung* 
 
*Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung - Ermächtigung zum 
Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten Kapitals* 
 
Da die bestehende Ermächtigung am 30. Juni 2017 ausläuft, soll der Vorstand 
unter Tagesordnungspunkt 6 ermächtigt werden, bis zum 20. Juni 2022 das 
Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
mehrfach um bis zu insgesamt EUR 10.874.994,00 durch Ausgabe neuer 
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

Wenn die Verwaltung von der vorgeschlagenen Ermächtigung, das Kapital zu 
erhöhen, Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht für Spitzenbeträge 
ausgeschlossen werden, um einen runden Emissionsbetrag und ein glattes 
Bezugsverhältnis zu erreichen. 
 
Darüber hinaus soll dem Vorstand auch die Möglichkeit eingeräumt werden, das 
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um die neuen 
Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb von 
Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen 
Sacheinlagen einzusetzen oder im Sinne von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG die 
Aktien zu einem Ausgabebetrag, der den Börsenpreis nicht wesentlich 
unterschreitet, auszugeben. 
 
Der Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen gegen Ausgabe von Aktien ist 
eine liquiditätsschonende Gestaltung des Unternehmenskaufs, die den 
Veräußerern eines Unternehmens die Möglichkeit eröffnet, am 
Unternehmenserfolg der Gesellschaft zu partizipieren und daher zu für die 
Gesellschaft vorteilhaften Erwerbspreisen führt. Die Natur von 
Unternehmenskäufen, die eine schnelle und diskrete Abwicklung erfordert, 
macht es erforderlich, die Verwaltung der Gesellschaft zum 
Bezugsrechtsausschluss zu ermächtigen, da die Einberufung einer 
außerordentlichen Hauptversammlung zum Zwecke des 
Bezugsrechtsausschlusses - abgesehen von den damit verbundenen Kosten - die 
Einhaltung des in der Regel engen zeitlichen Rahmens und die gebotene 
Vertraulichkeit vor Abschluss des Unternehmenskaufvertrages verhindern würde. 
Mit dem Genehmigten Kapital erhält der Vorstand eine moderne 
Akquisitionswährung an die Hand, die er zum weiteren externen Wachstum der 
Gesellschaft einsetzen kann. 
 
Die Ermächtigung, das Bezugsrecht auszuschließen, um die neuen Aktien 
gegen Bareinlagen gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
auszugeben, setzt den Vorstand in die Lage, Aktien zum Zwecke der Platzierung 
mit börsennahem Ausgabekurs zu emittieren. Damit eröffnet sich die 
Möglichkeit, bei einer Kapitalerhöhung einen höheren Mittelzufluss als bei 
einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. Dabei wird dem Schutzbedürfnis der 
Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. 
Selbst bei voller Ausnutzung dieser Ermächtigung ist ein 
Bezugsrechtsausschluss nur für einen Betrag möglich, der 10% des bei der 
Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals nicht überschreitet. Ferner ist 
festgelegt, dass die Ausgabe der Aktien zur Wahrung der Belange der Aktionäre 
in enger Anlehnung an den Börsenkurs zu erfolgen hat. 
 
Diese Ermächtigung wird zusätzlich dahingehend beschränkt, dass unter 
Einbeziehung anderer bestehender Ermächtigungen zum Ausschluss des 
Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG insgesamt 10% des 
Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht 
überschritten werden dürfen. 
 
Die Interessen der Aktionäre sind zusätzlich dadurch gewahrt, dass sie über 
die Börse Aktien zukaufen können, um ihre Beteiligungsquote zu erhalten. 
Aufgrund des börsenkursnahen Ausgabepreises wäre ein solcher Zukauf für 
unsere Aktionäre wirtschaftlich neutral. 
 
Im Übrigen sind zu den jeweiligen Ausgabebeträgen im gegenwärtigen 
Zeitpunkt noch keine Angaben möglich, da offen ist, wann und inwieweit das 
Genehmigte Kapital in Anspruch genommen wird. Soweit der 
Bezugsrechtsausschluss nicht gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG erfolgt, 
wird der Vorstand den Ausgabebetrag unter Berücksichtigung der Interessen 
unserer Gesellschaft und ihrer Aktionäre sowie des jeweiligen Zwecks 
angemessen festsetzen. 
 
*III. Weitere Angaben und Hinweise* 
 
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital 
der Gesellschaft 21.749.988,00 Euro und ist eingeteilt in 21.749.988 auf den 
Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie vermittelt eine Stimme, so dass 
die Gesamtzahl der Stimmrechte ebenfalls 21.749.988 beträgt. Die Gesellschaft 
hält keine eigenen Aktien. 
 
*2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
nach § 16 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der 
Versammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Die 
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter 
der folgenden Adresse spätestens bis zum Ablauf des 14. Juni 2017 (24:00 Uhr) 
zugehen: 
 
PVA TePla AG 
c/o DZ Bank AG 
vertreten durch dwpbank 
- DSHVG - 
Landsberger Str. 187 
80687 München 
Fax: +49 69 5099 1110 
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen in Textform (§ 126b 
BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Für den Nachweis des 
Anteilsbesitzes reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des 
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis des 
Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, 
00:00 Uhr Ortszeit am Gesellschaftssitz (31. Mai 2017, 0:00 Uhr), zu beziehen 
(Nachweisstichtag). 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den o. g. Nachweis 
erbracht hat. 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts richten sich 
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. 
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine 
Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der 
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
maßgeblich. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen 
hinzuerworbenen Aktien daher nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, sofern 
sie sich vom Veräußerer hierfür nicht bevollmächtigen oder zur 
Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat dagegen keine 
Bedeutung für eine etwaige Dividendenbezugsberechtigung. 
 
Nach Zugang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter 
der o. g. Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die 
Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft 
Sorge zu tragen. 
 
*3. Stimmabgabe und Stimmrechtsvertretung* 
 
Unsere Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht selbst oder nach 
Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut 
oder durch eine Vereinigung von Aktionären, von der Gesellschaft benannte 
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter oder Dritte auszuüben. Die Erteilung 
einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung 
zulässig. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b 
BGB) oder der elektronischen Übermittlung an gert.fisahn@pvatepla.com. 
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, einer Aktionärsvereinigung 
oder anderen, mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen 
gleichgestellten Personen oder Institutionen (vgl. § 135 Abs. 8 und 10 AktG), 
gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Wir bitten die Einzelheiten der 
Bevollmächtigung bei dem Kreditinstitut oder dem sonstigen vorstehend 
genannten Vollmachtsvertreter zu erfragen und sich rechtzeitig mit der zu 
bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der 
Vollmachtserteilung abzustimmen. 
 
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgemäße Anmeldung und 
der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden unter Ziffer 2 
beschriebenen Bedingungen erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als 
eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Mit der Eintrittskarte wird den Aktionären ein Vollmachtsformular zugesandt. 
Formulare können außerdem bei der Gesellschaft angefordert werden bzw. 
stehen im Internet unter 
 
http://www.pvatepla.com/pva-tepla-service/investor-relations/hauptversammlung 
 
zum Download bereit. 
 
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten 
oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem 
Bevollmächtigten erklärten Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft dadurch 
geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der 
Einlasskontrolle vorweist. Für die Übermittlung des Nachweises, die 
Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und den 
Widerruf bzw. die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht (Zugang bei 
der Gesellschaft möglichst bis 20. Juni 2017, 24:00 Uhr) verwenden die 
Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte folgende Adresse: 
 
PVA TePla AG 
Investor Relations 
Im Westpark 10-12 
D-35435 Wettenberg 
Fax +49 (0)641 68 690 808 
 
Später eingegangene Vollmachten, Nachweise, Widerrufe bzw. Änderungen 
können unter Umständen nicht mehr berücksichtigt werden. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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