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Dow Jones News
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DGAP-HV: PVA TePla AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: PVA TePla AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2017 in Gießen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: PVA TePla AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
PVA TePla AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2017 in 
Gießen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-05-10 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
PVA TePla AG Wettenberg ISIN: DE0007461006 
Wertpapierkenn-Nummer: 746 100 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
am 21. Juni 2017 in Gießen 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, dem 21. 
Juni 2017, um 13:00 Uhr (Einlass ab 12:00 Uhr) in der Kongresshalle 
Gießen, Berliner Platz 2, 35390 Gießen, stattfindenden, 
ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
I. Tagesordnung 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Konzernabschlusses per 31. Dezember 
   2016 nebst dem Lagebericht und 
   Konzernlagebericht sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2016 
   beendete Geschäftsjahr, des Vorschlags des 
   Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns und des erläuternden Berichts 
   zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB und § 
   315 Abs. 4 HGB* 
 
Die vorstehenden Unterlagen können im Internet eingesehen werden unter: 
 
http://www.pvatepla.com/pva-tepla-service/investor-relations/hauptversammlung 
 
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Konzern- und 
Jahresabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit 
gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. 
 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den bei der PVA TePla AG 
ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2016 in Höhe von EUR 
5.919.096,64 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das 
am 31.12.2016 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für 
das am 31.12.2016 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
5. *Beschlussfassung über die Ergänzung des 
   Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft 
   durch Änderung des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 
   der Satzung* 
 
Bislang sieht der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft in § 2 der Satzung 
die Befugnis zur Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen nur 
mittelbar vor. Es ist von der 'Verwaltung' und 'Führung' von Beteiligungen 
die Rede, womit das Recht zur Veräußerung von Beteiligungen auch umfasst 
wird. Um hier Rechtsklarheit zu schaffen, dass dies auch die Veräußerung 
von Beteiligungen umfasst, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat folgende 
klarstellende Regelung vor: 
 
§ 2 der Satzung wird in Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 um entsprechende 
Veräußerungsbefugnisse wie folgt ergänzt: 
 
'§ 2 
Gegenstand des Unternehmens 
 
(1) Gegenstand der Gesellschaft ist 
 
a) die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Verfahren, 
Erzeugnissen, Systemen und Dienstleistungen der Werkstofftechnologie, der 
Plasma- und Ionenstrahltechnologie, die Mess- und Inspektionstechnik für 
feinstrukturierte Gegenstände sowie der Vakuumtechnik und 
 
b) der Erwerb, das Halten, die Verwaltung sowie die Führung und 
Veräußerung von Beteiligungen an entsprechenden Unternehmen. 
 
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen, die dem 
Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie 
kann gleichartige oder ähnliche Unternehmen im In- und Ausland erwerben und 
veräußern, sich an solchen unmittelbar oder mittelbar beteiligen, die 
Geschäftsführung und Vertretung anderer Unternehmen übernehmen, andere 
Unternehmen gründen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.' 
 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bisherigen Genehmigten Kapitals und die 
   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
   und entsprechende Satzungsänderung* 
 
Die Satzung enthält in § 4 Abs. 5 ein Genehmigtes Kapital, das den Vorstand 
ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in den dortigen Grenzen zu 
erhöhen. Diese Ermächtigung des Vorstands ist bis zum 30. Juni 2017 
befristet. Um der Gesellschaft auch nach dem Auslaufen dieser Ermächtigung 
die nötige Flexibilität und alle Handlungsoptionen für eine rasche 
Kapitalerhöhung zu erhalten, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgende 
Beschlüsse zu fassen: 
 
a) Das Genehmigte Kapital in § 4 Abs. 5 der Satzung wird vorsorglich formell 
aufgehoben. 
 
b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 20. Juni 2022 das Grundkapital der 
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis 
zu insgesamt EUR 10.874.994,00 durch Ausgabe von bis zu EUR 10.874.994 neuen, 
auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
erhöhen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen 
 
- für Spitzenbeträge; 
 
- um die neuen Aktien gegen Sacheinlagen im Rahmen von 
Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb von Unternehmen oder 
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen auszugeben; 
 
- bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn die Aktien zu einem 
Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits 
börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich 
unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien erfasst, deren 
rechnerischer Anteil am Grundkapital der Gesellschaft 10% des zum Zeitpunkt 
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung durch deren Eintragung in das 
Handelsregister vorhandenen Grundkapitals, insgesamt also EUR 2.174.998,80, 
nicht übersteigt. Für die Frage des Ausnutzens dieser 10%-Grenze ist der 
Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 
Satz 4 AktG zu berücksichtigen. 
 
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger 
oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
Genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend 
anzupassen. 
 
c) § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
'(5) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 20. Juni 2022 das Grundkapital der 
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis 
zu insgesamt EUR 10.874.994,00 durch Ausgabe von bis zu EUR 10.874.994 neuen, 
auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
erhöhen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen 
 
- für Spitzenbeträge; 
 
- um die neuen Aktien gegen Sacheinlagen im Rahmen von 
Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb von Unternehmen oder 
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen auszugeben; 
 
- bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn die Aktien zu einem 
Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits 
börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich 
unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien erfasst, deren 
rechnerischer Anteil am Grundkapital der Gesellschaft 10% des zum Zeitpunkt 
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung durch deren Eintragung in das 
Handelsregister vorhandenen Grundkapitals, insgesamt also EUR 2.174.998,80 
nicht übersteigt. Für die Frage des Ausnutzens dieser 10%-Grenze ist der 
Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 
Satz 4 AktG zu berücksichtigen. 
 
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger 
oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
Genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend 
anzupassen.' 
 
7. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG, 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Frankfurt am 
Main, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für 
das Geschäftsjahr 2017 zu wählen. 
 
*II. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung* 
 
*Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung - Ermächtigung zum 
Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten Kapitals* 
 
Da die bestehende Ermächtigung am 30. Juni 2017 ausläuft, soll der Vorstand 
unter Tagesordnungspunkt 6 ermächtigt werden, bis zum 20. Juni 2022 das 
Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
mehrfach um bis zu insgesamt EUR 10.874.994,00 durch Ausgabe neuer 
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: PVA TePla AG: Bekanntmachung der -2-

Wenn die Verwaltung von der vorgeschlagenen Ermächtigung, das Kapital zu 
erhöhen, Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht für Spitzenbeträge 
ausgeschlossen werden, um einen runden Emissionsbetrag und ein glattes 
Bezugsverhältnis zu erreichen. 
 
Darüber hinaus soll dem Vorstand auch die Möglichkeit eingeräumt werden, das 
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um die neuen 
Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb von 
Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen 
Sacheinlagen einzusetzen oder im Sinne von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG die 
Aktien zu einem Ausgabebetrag, der den Börsenpreis nicht wesentlich 
unterschreitet, auszugeben. 
 
Der Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen gegen Ausgabe von Aktien ist 
eine liquiditätsschonende Gestaltung des Unternehmenskaufs, die den 
Veräußerern eines Unternehmens die Möglichkeit eröffnet, am 
Unternehmenserfolg der Gesellschaft zu partizipieren und daher zu für die 
Gesellschaft vorteilhaften Erwerbspreisen führt. Die Natur von 
Unternehmenskäufen, die eine schnelle und diskrete Abwicklung erfordert, 
macht es erforderlich, die Verwaltung der Gesellschaft zum 
Bezugsrechtsausschluss zu ermächtigen, da die Einberufung einer 
außerordentlichen Hauptversammlung zum Zwecke des 
Bezugsrechtsausschlusses - abgesehen von den damit verbundenen Kosten - die 
Einhaltung des in der Regel engen zeitlichen Rahmens und die gebotene 
Vertraulichkeit vor Abschluss des Unternehmenskaufvertrages verhindern würde. 
Mit dem Genehmigten Kapital erhält der Vorstand eine moderne 
Akquisitionswährung an die Hand, die er zum weiteren externen Wachstum der 
Gesellschaft einsetzen kann. 
 
Die Ermächtigung, das Bezugsrecht auszuschließen, um die neuen Aktien 
gegen Bareinlagen gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
auszugeben, setzt den Vorstand in die Lage, Aktien zum Zwecke der Platzierung 
mit börsennahem Ausgabekurs zu emittieren. Damit eröffnet sich die 
Möglichkeit, bei einer Kapitalerhöhung einen höheren Mittelzufluss als bei 
einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. Dabei wird dem Schutzbedürfnis der 
Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. 
Selbst bei voller Ausnutzung dieser Ermächtigung ist ein 
Bezugsrechtsausschluss nur für einen Betrag möglich, der 10% des bei der 
Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals nicht überschreitet. Ferner ist 
festgelegt, dass die Ausgabe der Aktien zur Wahrung der Belange der Aktionäre 
in enger Anlehnung an den Börsenkurs zu erfolgen hat. 
 
Diese Ermächtigung wird zusätzlich dahingehend beschränkt, dass unter 
Einbeziehung anderer bestehender Ermächtigungen zum Ausschluss des 
Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG insgesamt 10% des 
Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht 
überschritten werden dürfen. 
 
Die Interessen der Aktionäre sind zusätzlich dadurch gewahrt, dass sie über 
die Börse Aktien zukaufen können, um ihre Beteiligungsquote zu erhalten. 
Aufgrund des börsenkursnahen Ausgabepreises wäre ein solcher Zukauf für 
unsere Aktionäre wirtschaftlich neutral. 
 
Im Übrigen sind zu den jeweiligen Ausgabebeträgen im gegenwärtigen 
Zeitpunkt noch keine Angaben möglich, da offen ist, wann und inwieweit das 
Genehmigte Kapital in Anspruch genommen wird. Soweit der 
Bezugsrechtsausschluss nicht gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG erfolgt, 
wird der Vorstand den Ausgabebetrag unter Berücksichtigung der Interessen 
unserer Gesellschaft und ihrer Aktionäre sowie des jeweiligen Zwecks 
angemessen festsetzen. 
 
*III. Weitere Angaben und Hinweise* 
 
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital 
der Gesellschaft 21.749.988,00 Euro und ist eingeteilt in 21.749.988 auf den 
Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie vermittelt eine Stimme, so dass 
die Gesamtzahl der Stimmrechte ebenfalls 21.749.988 beträgt. Die Gesellschaft 
hält keine eigenen Aktien. 
 
*2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
nach § 16 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der 
Versammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Die 
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter 
der folgenden Adresse spätestens bis zum Ablauf des 14. Juni 2017 (24:00 Uhr) 
zugehen: 
 
PVA TePla AG 
c/o DZ Bank AG 
vertreten durch dwpbank 
- DSHVG - 
Landsberger Str. 187 
80687 München 
Fax: +49 69 5099 1110 
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen in Textform (§ 126b 
BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Für den Nachweis des 
Anteilsbesitzes reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des 
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis des 
Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, 
00:00 Uhr Ortszeit am Gesellschaftssitz (31. Mai 2017, 0:00 Uhr), zu beziehen 
(Nachweisstichtag). 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den o. g. Nachweis 
erbracht hat. 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts richten sich 
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. 
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine 
Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der 
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
maßgeblich. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen 
hinzuerworbenen Aktien daher nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, sofern 
sie sich vom Veräußerer hierfür nicht bevollmächtigen oder zur 
Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat dagegen keine 
Bedeutung für eine etwaige Dividendenbezugsberechtigung. 
 
Nach Zugang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter 
der o. g. Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die 
Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft 
Sorge zu tragen. 
 
*3. Stimmabgabe und Stimmrechtsvertretung* 
 
Unsere Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht selbst oder nach 
Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut 
oder durch eine Vereinigung von Aktionären, von der Gesellschaft benannte 
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter oder Dritte auszuüben. Die Erteilung 
einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung 
zulässig. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b 
BGB) oder der elektronischen Übermittlung an gert.fisahn@pvatepla.com. 
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, einer Aktionärsvereinigung 
oder anderen, mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen 
gleichgestellten Personen oder Institutionen (vgl. § 135 Abs. 8 und 10 AktG), 
gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Wir bitten die Einzelheiten der 
Bevollmächtigung bei dem Kreditinstitut oder dem sonstigen vorstehend 
genannten Vollmachtsvertreter zu erfragen und sich rechtzeitig mit der zu 
bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der 
Vollmachtserteilung abzustimmen. 
 
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgemäße Anmeldung und 
der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden unter Ziffer 2 
beschriebenen Bedingungen erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als 
eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Mit der Eintrittskarte wird den Aktionären ein Vollmachtsformular zugesandt. 
Formulare können außerdem bei der Gesellschaft angefordert werden bzw. 
stehen im Internet unter 
 
http://www.pvatepla.com/pva-tepla-service/investor-relations/hauptversammlung 
 
zum Download bereit. 
 
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten 
oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem 
Bevollmächtigten erklärten Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft dadurch 
geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der 
Einlasskontrolle vorweist. Für die Übermittlung des Nachweises, die 
Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und den 
Widerruf bzw. die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht (Zugang bei 
der Gesellschaft möglichst bis 20. Juni 2017, 24:00 Uhr) verwenden die 
Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte folgende Adresse: 
 
PVA TePla AG 
Investor Relations 
Im Westpark 10-12 
D-35435 Wettenberg 
Fax +49 (0)641 68 690 808 
 
Später eingegangene Vollmachten, Nachweise, Widerrufe bzw. Änderungen 
können unter Umständen nicht mehr berücksichtigt werden. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, die 
Übermittlung des Nachweises, die Erklärung einer Vollmachtserteilung 
gegenüber der Gesellschaft, des Widerrufs bzw. die Änderung einer 
bereits erteilten Vollmacht per E-Mail bis zum 21. Juni 2017, 12:00 Uhr an 
die Adresse gert.fisahn@pvatepla.com zu übersenden. 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die 
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen 
soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung 
erübrigt sich in diesem Fall. 
 
Wir bieten unseren Aktionären außerdem an, den von der Gesellschaft 
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Gesellschaft hat Herrn Dr. Gert 
Fisahn als Stimmrechtsvertreter benannt. 
 
Diejenigen Aktionäre, die dem Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen 
möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung. Sie 
müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des 
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden unter Ziffer 2 beschriebenen 
Bestimmungen führen. Die Vollmachten an den Stimmrechtsvertreter müssen 
Weisungen für die Stimmrechtsausübung enthalten, andernfalls sind sie 
ungültig. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß 
abzustimmen. Soweit keine Weisung zu einem Abstimmungspunkt vorliegt, wird 
der Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten; soweit keine eindeutige 
Weisung zu einem Abstimmungspunkt vorliegt, werden die Stimmen nicht 
ausgeübt. 
 
Die vollständig ausgefüllten Vollmachten und Weisungen an den von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls 
in Textform oder elektronisch übermittelt werden. Aktionäre können den von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung 
mit der Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen. Bitte beachten Sie, dass 
der Stimmrechtsvertreter der PVA TePla AG keine Aufträge zu Wortmeldungen 
oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen und sich zu 
Verfahrensanträgen und unangekündigten Anträgen von Aktionären der Stimme 
enthalten wird. 
 
Formulare für die Vollmachten und Weisungen für den Stimmrechtsvertreter 
können bei der Gesellschaft angefordert werden bzw. stehen im Internet zum 
Download bereit unter: 
 
http://www.pvatepla.com/pva-tepla-service/investor-relations/hauptversammlung 
 
Die Vollmachten und Weisungen sowie Widerrufe bzw. Änderungen derselben 
sind zusammen mit der Eintrittskarte der Gesellschaft möglichst bis zum 20. 
Juni 2017, 24:00 Uhr (Zugang bei der Gesellschaft) unter der folgenden 
Anschrift zuzusenden: 
 
PVA TePla AG 
Investor Relations 
Im Westpark 10-12 
D-35435 Wettenberg 
Fax +49 (0)641 68 690 808 
 
Später eingegangene Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter können unter Umständen nicht mehr 
berücksichtigt werden. 
 
Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, 
Vollmachten für den Stimmrechtsvertreter, Weisungen sowie Widerrufe bzw. 
Änderungen derselben per E-Mail bis zum 21. Juni 2017, 12:00 Uhr an die 
Adresse gert.fisahn@pvatepla.com zu übersenden. 
 
Die Möglichkeit einer persönlichen Teilnahme des Aktionärs an der 
Hauptversammlung bleibt unberührt. Im Fall einer persönlichen Teilnahme als 
Aktionär wird eine zuvor erteilte Vollmacht und Weisung an den 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder eine Vollmacht an einen Dritten 
unbeachtlich. 
 
Die Möglichkeit, sich am Tag der Hauptversammlung vor Ort durch ein 
Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären, eine Person seiner Wahl oder 
durch einen bevollmächtigten Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen, bleibt 
unberührt. 
 
*4. Rechte der Aktionäre* 
 
*Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit (§ 122 
Abs. 2 AktG)* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder 
einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen, können 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder 
Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie 
seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der 
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über 
den Antrag halten. 
 
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der 
Gesellschaft bis zum 21. Mai 2017, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse 
zugehen: 
 
PVA TePla AG 
Vorstand 
Im Westpark 10-12 
D-35435 Wettenberg 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht 
bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang 
des Verlangens in gleicher Weise wie diese Einberufung bekannt gemacht. Sie 
werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.pvatepla.com/pva-tepla-service/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich gemacht und den depotführenden Instituten nach § 125 Absatz 1 AktG 
mitgeteilt. 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und 
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 
1 AktG oder Vorschläge gemäß § 127 AktG zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern sind ausschließlich an 
die folgende Anschrift zu richten: 
 
PVA TePla AG 
Investor Relations 
Im Westpark 10-12 
D-35435 Wettenberg 
Fax +49 (0)641 68 690 808 
E-Mail: gert.fisahn@pvatepla.com 
 
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. 
 
Gegenanträge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor dem Tag der 
Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 6. Juni 2017, 24:00 Uhr, eingehen, 
werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer 
etwaigen Stellungnahmen der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
http://www.pvatepla.com/pva-tepla-service/investor-relations/hauptversammlung 
 
unverzüglich zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine 
Veröffentlichung gemäß §§ 126 und 127 AktG erfüllt sind. 
 
Für Vorschläge gemäß § 127 AktG zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
oder Abschlussprüfern gelten die vorstehend genannten Ausführungen zu § 126 
AktG mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden 
muss. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge außer in den Fällen des § 126 
Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die 
Angaben von § 124 Abs. 3 AktG (Namen, ausgeübter Beruf und Wohnort bzw. bei 
juristischen Personen die Firma und den Sitz des vorgeschlagenen 
Abschlussprüfers) und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten enthalten; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren 
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen 
beigefügt werden. 
 
*Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom 
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen, die 
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen 
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der 
Gegenstände der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). 
 
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 
Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft 
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft 
oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil 
zuzufügen. Nach § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG und § 20 Abs. 3 der Satzung ist der 
Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre 
zeitlich angemessen zu beschränken. 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 
Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet unter 
 
http://www.pvatepla.com/pva-tepla-service/investor-relations/hauptversammlung 
 
abrufbar. 
 
*Veröffentlichungen auf der Internetseite* 
 
Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen 
und Anträge von Aktionären, Informationen gemäß § 124a AktG und weitere 
Hinweise stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.pvatepla.com/pva-tepla-service/investor-relations/hauptversammlung 
 
zur Verfügung. Unter der gleichen Internetadresse werden nach der 
Hauptversammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse bekannt gegeben. 
 
Wettenberg, im Mai 2017 
 
*PVA TePla AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2017-05-10 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: PVA TePla AG 
             Im Westpark 10-12 
             35435 Wettenberg 
             Deutschland 
Telefon:     +49 641 686900 
Fax:         +49 641 68690800 
E-Mail:      gert.fisahn@pvatepla.com 
Internet:    http://www.pvatepla.com 
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May 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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