DJ DGAP-HV: HAWESKO Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: HAWESKO Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung HAWESKO Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-05-10 / 15:00 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Hawesko Holding Aktiengesellschaft Hamburg Wertpapier-Kennnummer (WKN): 604 270 International Securities Identification Number (ISIN): DE0006042708 Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der ordentlichen Hauptversammlung der Hawesko Holding Aktiengesellschaft ein, die am Montag, den 19. Juni 2017, um 14.00 Uhr im Stage Operettenhaus, Spielbudenplatz 1, 20359 Hamburg, stattfindet. TAGESORDNUNG 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2016, des für die Hawesko Holding Aktiengesellschaft und den Konzern zusammengefassten Lageberichts (einschließlich der erläuternden Berichte zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB), des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse www.hawesko-holding.com in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung« zugänglich. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen findet zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung statt, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2016 der Hawesko Holding Aktiengesellschaft in Höhe von Euro 12.572.260,86 wie folgt zu verwenden: a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von insgesamt Euro 11.678.423,90. Bei einer Gesamtzahl von 8.983.403 Stück dividendenberechtigter Aktien entspricht dies einer Dividende von Euro 1,30 je dividendenberechtigter Stückaktie. b) Der verbleibende Betrag von Euro 893.836,96 aus dem Bilanzgewinn wird auf neue Rechnung vorgetragen. Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Falls die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind diese gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von Euro 1,30 je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. Nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG wird der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Eine hiervon abweichende Fälligkeit wird nicht bestimmt. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungs- und Investitionsausschusses - vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen. Der Aufsichtsrat hat vor Abgabe seiner Empfehlung an den Aufsichtsrat die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 6. *Beschlussfassung über die Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitglieds* Der Aufsichtsrat der Hawesko Holding Aktiengesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen und besteht nach § 9 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Herr Prof. Dr.-Ing. Wolfgang Reitzle hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 19. Juni 2017 niedergelegt. Es wird daher die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung erforderlich. Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Personal- und Nominierungsausschusses - vor , Herrn Wilhelm Weil, wohnhaft in Kiedrich, Gutsdirektor und Mitinhaber des Weinguts Robert Weil, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, in den Aufsichtsrat der Hawesko Holding Aktiengesellschaft zu wählen. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist Herr Weil weder Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats, noch Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens. *Ergänzende Informationen zu Tagesordnungspunkt 6* Der vorstehende Wahlvorschlag - wie auch die entsprechende Empfehlung des Personal- und Nominierungsausschusses - wurde unter Berücksichtigung der nach den gesetzlichen Vorgaben festgelegten Zielgröße für den Anteil von Frauen im Aufsichtsrat sowie auf der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex und insbesondere unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele abgegeben. Herr Weil ist Gutsdirektor und Mitinhaber des Weinguts Robert Weil, welches mehrere Unternehmen des Hawesko-Konzerns, insbesondere die Hanseatisches Wein & Sekt Kontor Hawesko GmbH beliefert. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats unterhält Herr Weil keine darüber hinausgehenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, deren Offenlegung nach Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis Abs. 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen wird. Weitere Informationen zu dem vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere zu den Angaben nach Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex zu seinen relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen sowie wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat, können auch dem unter der Internetadresse www.hawesko-holding.com in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung« abrufbaren Lebenslauf entnommen werden. 7. *Beschlussfassung über die präventive Absicherung der Aufsichtsratsmitglieder gegen Haftungsrisiken und Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats durch entsprechende Satzungsänderungen* Die Gewinnung von fachlich geeigneten und unabhängigen Aufsichtsräten ist für die Hawesko Holding Aktiengesellschaft eine wichtige Aufgabe, deren Erfüllung wegen der Breite der Geschäftstätigkeit und Vertriebswege und der Kapitalmarktorientierung des Unternehmens besonderen Herausforderungen unterliegt. Zur zukünftigen Erleichterung der Aufgabe sollen den Aufsichtsratsmitgliedern präventive Schutzmechanismen eingeräumt werden, die - wie bei Vorstandsmitgliedern - zu einer angemessenen Reduzierung ihres Haftungsrisikos führen und ihnen die Möglichkeit zu einer angemessenen Verteidigung gegen eine Haftungsinanspruchnahme geben. Um diesem Ziel gerecht zu werden, müssen diese Mechanismen von der Hauptversammlung beschlossen werden und so ausgestaltet sein, dass sie den Aufsichtsratsmitgliedern dauerhaften und vertrauensgerechten Schutz gewähren und nicht nachträglich einseitig durch die Hauptversammlung wieder abgeändert werden können. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: (a) Es wird § 15a der Satzung der Gesellschaft mit folgendem Inhalt neu geschaffen: _'§ 15a_ _Informationsanspruch der Aufsichtsratsmitglieder_ Ergänzend zu den gesetzlichen Ansprüchen stehen den Aufsichtsratsmitgliedern nach Erlöschen ihres Amtes bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der §§ 116, 93 Abs. 6 AktG Einsichts- und Kopierrechte in die Unterlagen der Gesellschaft
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May 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
hinsichtlich ihrer Aufsichtsratstätigkeit, insbesondere in Aufsichtsratsbeschlüsse, sowie -protokolle, zu, soweit gegen sie aufgrund ihrer Tätigkeit als ehemaliges Aufsichtsratsmitglied straf-, verwaltungs- oder zivilrechtliche Verfahren anhängig sind oder unmittelbar bevorstehen.' (b) § 16 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: '(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf Ersatz der ihnen in Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit entstandenen baren Auslagen, zu denen auch die auf ihre Auslagen entfallende Umsatzsteuer zu rechnen ist sowie auf die Verauslagung für die Verteidigungskosten aus strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied stehen, einschließlich des für internationale Großsozietäten oder entsprechende Spezialkanzleien marktüblichen Honorars für die vom Aufsichtsratsmitglied frei zu wählenden Rechtsanwälte. (2) Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine Vergütung. Die Vergütung berechnet sich aus einem fixen Teil, aus einem variablen Teil und aus einem Teil, der von der Anzahl der Sitzungen abhängt ('Sitzungsgeld'). Der fixe Teil beträgt Euro 4.200,00 pro Jahr. Der variable Teil berechnet sich als 0,2% des Bilanzgewinns vermindert um 25% der auf den geringsten Ausgabebetrag der Aktien geleisteten Einlagen. Das Sitzungsgeld beträgt Euro 1.050,00 pro Sitzung, diese Vergütung erhalten auch Aufsichtsratsmitglieder für Sitzungen eines Ausschusses, an denen sie als aus der Mitte des Aufsichtsrats bestellte Mitglieder dieses Ausschusses oder im Rahmen ihres Teilnahmerechts nach § 109 Abs. 2 AktG teilnehmen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält die 2-fache, Stellvertreter des Vorsitzenden erhalten die 1 1/2-fache Vergütung. Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer. (3) Mit Antritt ihrer Tätigkeit haben die Aufsichtsmitglieder einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Einbeziehung in eine von den Vorstandsmitgliedern separate, angemessene D&O Versicherung ohne Selbstbehalt mit einer Deckungssumme von mindestens Euro 15.000.000,00. Für den Fall, dass die Deckungssumme durch andere Schadensereignisse aufgebraucht wurde, ist der Gesellschaft durch den D&O-Versicherer ein Recht auf Wiederauffüllung eingeräumt, von dem die Gesellschaft im Interesse des Aufsichtsratsmitgliedes unaufgefordert Gebrauch machen wird. - _Es besteht Versicherungsdeckung auch für im oder aus dem Ausland und/oder nach ausländischem Recht gegen das Aufsichtsratsmitglied geltend gemachte Ansprüche._ - _Die Versicherungsdeckung umfasst die Übernahme von Verteidigungskosten des Aufsichtsratsmitglieds einschließlich des für internationale Großsozietäten oder entsprechende Spezialkanzleien marktüblichen Honorars für die vom Aufsichtsratsmitglied frei zu wählenden Rechtsanwälte._ - Der Anspruch umfasst zeitlich Versicherungsschutz für die gesamte Amtszeit des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds sowie nach Erlöschen des Aufsichtsratsmandates den Zeitraum bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der §§ 116, 93 Abs. 6 AktG. Für die Zeit in der der Versicherungsschutz nach Erlöschen des Aufsichtsratsmandates fortbesteht, ist das ehemalige Aufsichtsratsmitglied im Rahmen der D&O-Versicherung den aktuellen Aufsichtsrats- und Vorstandsmitgliedern gleichzustellen. Insbesondere ist die Deckungshöchstsumme gleichmäßig unter diesen aufzuteilen. - Sollte der vorstehend beschriebene Mindeststandard aufgrund von Veränderungen im D&O-Markt zukünftig nicht oder nicht mehr zumutbar aufrechterhalten werden können, hat die Gesellschaft einen Versicherungsschutz zu verschaffen, der dem beschriebenen Mindeststandard unter den dann bestehenden Marktverhältnissen am nächsten kommt.' (c) § 19 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird um Sätze 3 und 4 mit folgendem Inhalt ergänzt: _'Änderungen des § 15a bedürfen einer qualifizierten Stimmmehrheit von mindestens 75 % des bei der Beschlussfassung vertretenen Kapitals. Eine Änderung des § 19 Abs. 4 Satz 3 bedarf ebenfalls einer Mehrheit von mindestens 75 % des bei der Beschlussfassung vertretenen Kapitals.'_ 8. *Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder* Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Juni 2010 wurde das zu diesem Zeitpunkt gültige Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft letztmalig von der Hauptversammlung gebilligt. Anlässlich der jüngsten personellen Umstrukturierung des Vorstandes, insbesondere der Bestellung von Herrn Raimund Hackenberger als Mitglied des Vorstands, entspricht es dem Verständnis des Vorstands und des Aufsichtsrats von guter Corporate Governance, den Aktionären erneut die Gelegenheit zu geben, über die Billigung des Vergütungssystems für Vorstandsmitglieder abzustimmen. Die Beschlussfassung unter diesem Tagesordnungspunkt bezieht sich auf das derzeit geltende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Hawesko Holding Aktiengesellschaft. Die Grundzüge des Vergütungssystems werden im Abschnitt _Vergütungsbericht_ des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2016 dargestellt. Der Geschäftsbericht 2016 ist auch Bestandteil der Unterlagen, die im Internet unter www.hawesko-holding.com in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung« eingesehen werden können. Ferner wird der Geschäftsbericht 2016 in der Hauptversammlung zugänglich sein und das Vergütungssystem näher erläutert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Hawesko Holding Aktiengesellschaft zu billigen. 9. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung* Die Ausübung des derzeit bestehenden genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft (Genehmigtes Kapital) ist bis zum 31. Mai 2018 befristet. Das Genehmigte Kapital ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Juni 2013 geschaffen und am 29. Juli 2013 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen worden. Das Genehmigte Kapital wurde nicht ausgenutzt. Aufgrund des zeitnahen Ablaufs der Ermächtigung soll auch zukünftig sichergestellt werden, dass die Gesellschaft jederzeit in der Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig anpassen zu können. Daher wird vorgeschlagen, das Genehmigte Kapital durch ein neu zu schaffendes genehmigtes Kapital zu ersetzen. Das neu zu schaffende genehmigte Kapital soll die gesetzliche Maximalhöhe von 50 % des aktuellen Grundkapitals der Gesellschaft, d.h. Euro 6.850.000,00 haben und bis zum 18. Juni 2022 ausgeübt werden können. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals Das Genehmigte Kapital in § 4 Abs. 4 der Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals aufgehoben. b) Schaffung eines Genehmigten Kapitals Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 18. Juni 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens Euro 6.850.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital) und dabei gemäß § 4 Abs. 3
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