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DGAP-HV: HAWESKO Holding Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: HAWESKO Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: HAWESKO Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
HAWESKO Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 19.06.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-05-10 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Hawesko Holding Aktiengesellschaft Hamburg 
Wertpapier-Kennnummer (WKN): 604 270 
International Securities Identification Number (ISIN): 
DE0006042708 
 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der 
ordentlichen Hauptversammlung der Hawesko Holding 
Aktiengesellschaft ein, die am Montag, den 19. Juni 2017, um 
14.00 Uhr im Stage Operettenhaus, Spielbudenplatz 1, 20359 
Hamburg, stattfindet. 
 
TAGESORDNUNG 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
    gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 
    2016, des für die Hawesko Holding Aktiengesellschaft 
    und den Konzern zusammengefassten Lageberichts 
    (einschließlich der erläuternden Berichte zu den 
    Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB), des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
    Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen 
    sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf 
    der Internetseite der Gesellschaft unter der 
    Internetadresse www.hawesko-holding.com in der Rubrik 
    »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung« 
    zugänglich. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
    findet zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
    statt, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss 
    gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
    festgestellt ist. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2016 der Hawesko 
    Holding Aktiengesellschaft in Höhe von Euro 
    12.572.260,86 wie folgt zu verwenden: 
 
    a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 
       insgesamt Euro 11.678.423,90. Bei einer 
       Gesamtzahl von 8.983.403 Stück 
       dividendenberechtigter Aktien entspricht 
       dies einer Dividende von Euro 1,30 je 
       dividendenberechtigter Stückaktie. 
    b) Der verbleibende Betrag von Euro 
       893.836,96 aus dem Bilanzgewinn wird auf 
       neue Rechnung vorgetragen. 
 
    Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft 
    keine eigenen Aktien. Falls die Gesellschaft zum 
    Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien hält, 
    sind diese gemäß § 71b AktG nicht 
    dividendenberechtigt. In diesem Fall wird der 
    Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 
    Euro 1,30 je dividendenberechtigter Stückaktie ein 
    entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
    unterbreitet werden. 
 
    Nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG wird der Anspruch auf 
    Auszahlung der Dividende am dritten auf den 
    Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
    fällig. Eine hiervon abweichende Fälligkeit wird nicht 
    bestimmt. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
    erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
    erteilen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung 
    seines Prüfungs- und Investitionsausschusses - vor, 
    die PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum 
    Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den 
    Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen. 
 
    Der Aufsichtsrat hat vor Abgabe seiner Empfehlung an 
    den Aufsichtsrat die vom Deutschen Corporate 
    Governance Kodex vorgesehene Erklärung der 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu deren 
    Unabhängigkeit eingeholt. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahl eines neuen 
    Aufsichtsratsmitglieds* 
 
    Der Aufsichtsrat der Hawesko Holding 
    Aktiengesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 
    Abs. 1 AktG nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der 
    Aktionäre zusammen und besteht nach § 9 Abs. 1 der 
    Satzung aus sechs Mitgliedern, die von der 
    Hauptversammlung gewählt werden. 
 
    Herr Prof. Dr.-Ing. Wolfgang Reitzle hat sein Amt als 
    Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf der 
    ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 19. 
    Juni 2017 niedergelegt. Es wird daher die Neuwahl 
    eines Aufsichtsratsmitglieds durch die 
    Hauptversammlung erforderlich. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung 
    seines Personal- und Nominierungsausschusses - vor , 
 
    Herrn Wilhelm Weil, wohnhaft in Kiedrich, Gutsdirektor 
    und Mitinhaber des Weinguts Robert Weil, 
 
    für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
    die über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 
    beschließt, in den Aufsichtsrat der Hawesko 
    Holding Aktiengesellschaft zu wählen. 
 
    Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist 
    Herr Weil weder Mitglied eines gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsrats, noch Mitglied eines vergleichbaren in- 
    oder ausländischen Kontrollgremiums eines 
    Wirtschaftsunternehmens. 
 
    *Ergänzende Informationen zu Tagesordnungspunkt 6* 
 
    Der vorstehende Wahlvorschlag - wie auch die 
    entsprechende Empfehlung des Personal- und 
    Nominierungsausschusses - wurde unter Berücksichtigung 
    der nach den gesetzlichen Vorgaben festgelegten 
    Zielgröße für den Anteil von Frauen im 
    Aufsichtsrat sowie auf der Grundlage der Empfehlungen 
    des Deutschen Corporate Governance Kodex und 
    insbesondere unter Berücksichtigung der vom 
    Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen 
    Ziele abgegeben. 
 
    Herr Weil ist Gutsdirektor und Mitinhaber des Weinguts 
    Robert Weil, welches mehrere Unternehmen des 
    Hawesko-Konzerns, insbesondere die Hanseatisches Wein 
    & Sekt Kontor Hawesko GmbH beliefert. Nach 
    Einschätzung des Aufsichtsrats unterhält Herr Weil 
    keine darüber hinausgehenden persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft oder ihren 
    Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder 
    einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
    Aktionär, deren Offenlegung nach Ziffer 5.4.1 Abs. 6 
    bis Abs. 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    empfohlen wird. 
 
    Weitere Informationen zu dem vorgeschlagenen 
    Kandidaten, insbesondere zu den Angaben nach Ziffer 
    5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    zu seinen relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und 
    Erfahrungen sowie wesentlichen Tätigkeiten neben dem 
    Aufsichtsratsmandat, können auch dem unter der 
    Internetadresse www.hawesko-holding.com in der Rubrik 
    »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung« 
    abrufbaren Lebenslauf entnommen werden. 
7.  *Beschlussfassung über die präventive Absicherung der 
    Aufsichtsratsmitglieder gegen Haftungsrisiken und 
    Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats durch 
    entsprechende Satzungsänderungen* 
 
    Die Gewinnung von fachlich geeigneten und unabhängigen 
    Aufsichtsräten ist für die Hawesko Holding 
    Aktiengesellschaft eine wichtige Aufgabe, deren 
    Erfüllung wegen der Breite der Geschäftstätigkeit und 
    Vertriebswege und der Kapitalmarktorientierung des 
    Unternehmens besonderen Herausforderungen unterliegt. 
    Zur zukünftigen Erleichterung der Aufgabe sollen den 
    Aufsichtsratsmitgliedern präventive Schutzmechanismen 
    eingeräumt werden, die - wie bei Vorstandsmitgliedern 
    - zu einer angemessenen Reduzierung ihres 
    Haftungsrisikos führen und ihnen die Möglichkeit zu 
    einer angemessenen Verteidigung gegen eine 
    Haftungsinanspruchnahme geben. Um diesem Ziel gerecht 
    zu werden, müssen diese Mechanismen von der 
    Hauptversammlung beschlossen werden und so 
    ausgestaltet sein, dass sie den 
    Aufsichtsratsmitgliedern dauerhaften und 
    vertrauensgerechten Schutz gewähren und nicht 
    nachträglich einseitig durch die Hauptversammlung 
    wieder abgeändert werden können. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
    beschließen: 
 
    (a) Es wird § 15a der Satzung der Gesellschaft mit 
        folgendem Inhalt neu geschaffen: 
 
        _'§ 15a_ 
        _Informationsanspruch der 
        Aufsichtsratsmitglieder_ 
 
        Ergänzend zu den gesetzlichen Ansprüchen stehen 
        den Aufsichtsratsmitgliedern nach Erlöschen 
        ihres Amtes bis zum Ablauf der Verjährungsfrist 
        der §§ 116, 93 Abs. 6 AktG Einsichts- und 
        Kopierrechte in die Unterlagen der Gesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: HAWESKO Holding Aktiengesellschaft: -2-

hinsichtlich ihrer Aufsichtsratstätigkeit, 
        insbesondere in Aufsichtsratsbeschlüsse, sowie 
        -protokolle, zu, soweit gegen sie aufgrund 
        ihrer Tätigkeit als ehemaliges 
        Aufsichtsratsmitglied straf-, verwaltungs- oder 
        zivilrechtliche Verfahren anhängig sind oder 
        unmittelbar bevorstehen.' 
    (b) § 16 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
        folgt neu gefasst: 
 
        '(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
             haben Anspruch auf Ersatz der ihnen 
             in Ausübung ihrer 
             Aufsichtstätigkeit entstandenen 
             baren Auslagen, zu denen auch die 
             auf ihre Auslagen entfallende 
             Umsatzsteuer zu rechnen ist sowie 
             auf die Verauslagung für die 
             Verteidigungskosten aus 
             strafrechtlichen Ermittlungs- und 
             Gerichtsverfahren, die im 
             Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit 
             als Aufsichtsratsmitglied stehen, 
             einschließlich des für 
             internationale Großsozietäten 
             oder entsprechende Spezialkanzleien 
             marktüblichen Honorars für die vom 
             Aufsichtsratsmitglied frei zu 
             wählenden Rechtsanwälte. 
        (2) Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben 
            dem Ersatz seiner Auslagen eine 
            Vergütung. Die Vergütung berechnet sich 
            aus einem fixen Teil, aus einem 
            variablen Teil und aus einem Teil, der 
            von der Anzahl der Sitzungen abhängt 
            ('Sitzungsgeld'). Der fixe Teil beträgt 
            Euro 4.200,00 pro Jahr. Der variable 
            Teil berechnet sich als 0,2% des 
            Bilanzgewinns vermindert um 25% der auf 
            den geringsten Ausgabebetrag der Aktien 
            geleisteten Einlagen. Das Sitzungsgeld 
            beträgt Euro 1.050,00 pro Sitzung, diese 
            Vergütung erhalten auch 
            Aufsichtsratsmitglieder für Sitzungen 
            eines Ausschusses, an denen sie als aus 
            der Mitte des Aufsichtsrats bestellte 
            Mitglieder dieses Ausschusses oder im 
            Rahmen ihres Teilnahmerechts nach § 109 
            Abs. 2 AktG teilnehmen. Der Vorsitzende 
            des Aufsichtsrats erhält die 2-fache, 
            Stellvertreter des Vorsitzenden erhalten 
            die 1 1/2-fache Vergütung. Die 
            Gesellschaft erstattet jedem 
            Aufsichtsratsmitglied die auf seine 
            Bezüge entfallende Umsatzsteuer. 
        (3) Mit Antritt ihrer Tätigkeit haben die 
            Aufsichtsmitglieder einen Anspruch gegen 
            die Gesellschaft auf Einbeziehung in 
            eine von den Vorstandsmitgliedern 
            separate, angemessene D&O Versicherung 
            ohne Selbstbehalt mit einer 
            Deckungssumme von mindestens Euro 
            15.000.000,00. Für den Fall, dass die 
            Deckungssumme durch andere 
            Schadensereignisse aufgebraucht wurde, 
            ist der Gesellschaft durch den 
            D&O-Versicherer ein Recht auf 
            Wiederauffüllung eingeräumt, von dem die 
            Gesellschaft im Interesse des 
            Aufsichtsratsmitgliedes unaufgefordert 
            Gebrauch machen wird. 
 
            - _Es besteht Versicherungsdeckung 
              auch für im oder aus dem Ausland 
              und/oder nach ausländischem Recht 
              gegen das Aufsichtsratsmitglied 
              geltend gemachte Ansprüche._ 
            - _Die Versicherungsdeckung umfasst 
              die Übernahme von 
              Verteidigungskosten des 
              Aufsichtsratsmitglieds 
              einschließlich des für 
              internationale Großsozietäten 
              oder entsprechende Spezialkanzleien 
              marktüblichen Honorars für die vom 
              Aufsichtsratsmitglied frei zu 
              wählenden Rechtsanwälte._ 
            - Der Anspruch umfasst zeitlich 
              Versicherungsschutz für die gesamte 
              Amtszeit des jeweiligen 
              Aufsichtsratsmitglieds sowie nach 
              Erlöschen des Aufsichtsratsmandates 
              den Zeitraum bis zum Ablauf der 
              Verjährungsfrist der §§ 116, 93 
              Abs. 6 AktG. Für die Zeit in der 
              der Versicherungsschutz nach 
              Erlöschen des Aufsichtsratsmandates 
              fortbesteht, ist das ehemalige 
              Aufsichtsratsmitglied im Rahmen der 
              D&O-Versicherung den aktuellen 
              Aufsichtsrats- und 
              Vorstandsmitgliedern 
              gleichzustellen. Insbesondere ist 
              die Deckungshöchstsumme 
              gleichmäßig unter diesen 
              aufzuteilen. 
            - Sollte der vorstehend beschriebene 
              Mindeststandard aufgrund von 
              Veränderungen im D&O-Markt 
              zukünftig nicht oder nicht mehr 
              zumutbar aufrechterhalten werden 
              können, hat die Gesellschaft einen 
              Versicherungsschutz zu verschaffen, 
              der dem beschriebenen 
              Mindeststandard unter den dann 
              bestehenden Marktverhältnissen am 
              nächsten kommt.' 
    (c) § 19 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird 
        um Sätze 3 und 4 mit folgendem Inhalt ergänzt: 
 
        _'Änderungen des § 15a bedürfen einer 
        qualifizierten Stimmmehrheit von mindestens 75 
        % des bei der Beschlussfassung vertretenen 
        Kapitals. Eine Änderung des § 19 Abs. 4 
        Satz 3 bedarf ebenfalls einer Mehrheit von 
        mindestens 75 % des bei der Beschlussfassung 
        vertretenen Kapitals.'_ 
8.  *Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur 
    Vergütung der Vorstandsmitglieder* 
 
    Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Juni 2010 
    wurde das zu diesem Zeitpunkt gültige Vergütungssystem 
    für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft 
    letztmalig von der Hauptversammlung gebilligt. 
    Anlässlich der jüngsten personellen Umstrukturierung 
    des Vorstandes, insbesondere der Bestellung von Herrn 
    Raimund Hackenberger als Mitglied des Vorstands, 
    entspricht es dem Verständnis des Vorstands und des 
    Aufsichtsrats von guter Corporate Governance, den 
    Aktionären erneut die Gelegenheit zu geben, über die 
    Billigung des Vergütungssystems für 
    Vorstandsmitglieder abzustimmen. 
 
    Die Beschlussfassung unter diesem Tagesordnungspunkt 
    bezieht sich auf das derzeit geltende System zur 
    Vergütung der Vorstandsmitglieder der Hawesko Holding 
    Aktiengesellschaft. Die Grundzüge des 
    Vergütungssystems werden im Abschnitt 
    _Vergütungsbericht_ des zusammengefassten Lageberichts 
    und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2016 
    dargestellt. Der Geschäftsbericht 2016 ist auch 
    Bestandteil der Unterlagen, die im Internet unter 
    www.hawesko-holding.com in der Rubrik »Investoren« und 
    dort unter »Hauptversammlung« eingesehen werden 
    können. Ferner wird der Geschäftsbericht 2016 in der 
    Hauptversammlung zugänglich sein und das 
    Vergütungssystem näher erläutert werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur 
    Vergütung der Vorstandsmitglieder der Hawesko Holding 
    Aktiengesellschaft zu billigen. 
9.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
    genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen 
    genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des 
    Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre und 
    entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Die Ausübung des derzeit bestehenden genehmigten 
    Kapitals gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der 
    Gesellschaft (Genehmigtes Kapital) ist bis zum 31. Mai 
    2018 befristet. Das Genehmigte Kapital ist durch 
    Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Juni 2013 
    geschaffen und am 29. Juli 2013 in das Handelsregister 
    der Gesellschaft eingetragen worden. Das Genehmigte 
    Kapital wurde nicht ausgenutzt. 
 
    Aufgrund des zeitnahen Ablaufs der Ermächtigung soll 
    auch zukünftig sichergestellt werden, dass die 
    Gesellschaft jederzeit in der Lage ist, ihre 
    Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden 
    Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und 
    nachhaltig anpassen zu können. Daher wird 
    vorgeschlagen, das Genehmigte Kapital durch ein neu zu 
    schaffendes genehmigtes Kapital zu ersetzen. Das neu 
    zu schaffende genehmigte Kapital soll die gesetzliche 
    Maximalhöhe von 50 % des aktuellen Grundkapitals der 
    Gesellschaft, d.h. Euro 6.850.000,00 haben und bis zum 
    18. Juni 2022 ausgeübt werden können. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
    beschließen: 
 
    a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 
 
       Das Genehmigte Kapital in § 4 Abs. 4 der 
       Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt 
       der Eintragung des nachfolgend bestimmten 
       neuen Genehmigten Kapitals aufgehoben. 
    b) Schaffung eines Genehmigten Kapitals 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 18. 
       Juni 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
       lautender Stammaktien ohne Nennbetrag 
       (Stückaktien) gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, 
       insgesamt jedoch um höchstens Euro 
       6.850.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital) und dabei gemäß § 4 Abs. 3 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

der Satzung einen vom Gesetz abweichenden 
       Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. 
       Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
       auch von einem oder mehreren durch den 
       Vorstand zu bestimmenden Kreditinstituten 
       oder einem Konsortium von Kreditinstituten 
       mit der Verpflichtung übernommen werden, 
       sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
       (mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
       jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder 
       mehrmalig auszuschließen, 
 
       a) soweit dies zum Ausgleich von 
          Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
       b) soweit es erforderlich ist, um den 
          Inhabern von Options- oder 
          Wandlungsrechten bzw. 
          Wandlungspflichten aus 
          Schuldverschreibungen oder 
          Genussrechten mit Wandlungs- und/oder 
          Optionsrechten bzw. einer 
          Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf 
          neue Aktien in dem Umfang zu 
          gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
          des Options- bzw. Wandlungsrechts 
          oder der Erfüllung der 
          Wandlungspflicht als Aktionär 
          zustünde; 
       c) soweit die neuen Aktien gegen 
          Bareinlagen ausgegeben werden und das 
          rechnerisch auf die ausgegebenen 
          Aktien entfallende Grundkapital 
          insgesamt 10% des Grundkapitals weder 
          im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
          im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung überschreitet 
          ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis 
          der neu auszugebenden Aktien den 
          Börsenpreis der bereits 
          börsennotierten Aktien der 
          Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
          Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
          des Ausgabepreises nicht wesentlich 
          unterschreitet; oder 
       d) soweit die neuen Aktien gegen 
          Sacheinlagen, insbesondere in Form 
          von Unternehmen, Teilen von 
          Unternehmen, Beteiligungen an 
          Unternehmen oder Forderungen oder 
          sonstigen Vermögensgegenständen (wie 
          z.B. Patente, Lizenzen, 
          urheberrechtliche Nutzungs- und 
          Verwertungsrechte sowie sonstige 
          Immaterialgüterrechte), ausgegeben 
          werden. 
 
       Auf den Höchstbetrag nach vorstehendem 
       Buchstaben c) sind Aktien anzurechnen, die 
       (i) während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts aufgrund anderer 
       Ermächtigungen in direkter oder 
       entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
       ausgegeben oder veräußert werden, 
       oder (ii) zur Bedienung von 
       Schuldverschreibungen oder Genussrechten 
       mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
       bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben 
       werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
       Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
       entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine 
       Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz 
       wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) 
       zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 
       203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
       Veräußerung von eigenen Aktien 
       gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von 
       Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen gemäß § 
       221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 
       AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für 
       die Zukunft, wenn und soweit die 
       jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren 
       Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von 
       der Hauptversammlung unter Beachtung der 
       gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt 
       wird bzw. werden. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, den 
       weiteren Inhalt der Aktienrechte, die 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die 
       Bedingungen der Aktienausgabe, 
       insbesondere den Ausgabebetrag, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung des § 4 der Satzung entsprechend 
       der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
       Kapitals sowie nach Ablauf der 
       Ermächtigungsfrist anzupassen. 
    c) Änderung der Satzung 
 
       § 4 der Satzung wird in Abs. 4 wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 18. 
       Juni 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
       lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, 
       insgesamt jedoch um höchstens Euro 
       6.850.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital) und dabei gemäß § 4 Abs. 3 
       der Satzung einen vom Gesetz abweichenden 
       Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. 
 
       _Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
       auch von einem oder mehreren durch den 
       Vorstand zu bestimmenden Kreditinstituten 
       oder einem Konsortium von Kreditinstituten 
       mit der Verpflichtung übernommen werden, 
       sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
       (mittelbares Bezugsrecht)._ 
 
       _Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
       jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder 
       mehrmalig auszuschließen,_ 
 
       a) _soweit dies zum Ausgleich von 
          Spitzenbeträgen erforderlich ist;_ 
       b) soweit es erforderlich ist, um den 
          Inhabern von Options- oder 
          Wandlungsrechten bzw. 
          Wandlungspflichten aus 
          Schuldverschreibungen oder 
          Genussrechten mit Wandlungs- und/oder 
          Optionsrechten bzw. einer 
          Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf 
          neue Aktien in dem Umfang zu 
          gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
          des Options- bzw. Wandlungsrechts 
          oder der Erfüllung der 
          Wandlungspflicht als Aktionär 
          zustünde; 
       c) soweit die neuen Aktien gegen 
          Bareinlagen ausgegeben werden und das 
          rechnerisch auf die ausgegebenen 
          Aktien entfallende Grundkapital 
          insgesamt 10% des Grundkapitals weder 
          im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
          im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung überschreitet 
          ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis 
          der neu auszugebenden Aktien den 
          Börsenpreis der bereits 
          börsennotierten Aktien der 
          Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
          Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
          des Ausgabepreises nicht wesentlich 
          unterschreitet; oder 
       d) _soweit die neuen Aktien gegen 
          Sacheinlagen, insbesondere in Form 
          von Unternehmen, Teilen von 
          Unternehmen, Beteiligungen an 
          Unternehmen oder Forderungen oder 
          sonstigen Vermögensgegenständen (wie 
          z.B. Patente, Lizenzen, 
          urheberrechtliche Nutzungs- und 
          Verwertungsrechte sowie sonstige 
          Immaterialgüterrechte), ausgegeben 
          werden._ 
 
       Auf den Höchstbetrag nach vorstehendem 
       Buchstaben c) sind Aktien anzurechnen, die 
       (i) während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts aufgrund anderer 
       Ermächtigungen in direkter oder 
       entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
       ausgegeben oder veräußert werden, 
       oder (ii) zur Bedienung von 
       Schuldverschreibungen oder Genussrechten 
       mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
       bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben 
       werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
       Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
       entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine 
       Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz 
       wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) 
       zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 
       203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
       Veräußerung von eigenen Aktien 
       gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von 
       Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen gemäß § 
       221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 
       AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für 
       die Zukunft, wenn und soweit die 
       jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren 
       Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von 
       der Hauptversammlung unter Beachtung der 
       gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt 
       wird bzw. werden. 
 
       _Der Vorstand wird ferner ermächtigt, den 
       weiteren Inhalt der Aktienrechte, die 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die 
       Bedingungen der Aktienausgabe, 
       insbesondere den Ausgabebetrag, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen._ 
 
       _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 

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