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DGAP-HV: Singulus Technologies -2-

DJ DGAP-HV: Singulus Technologies Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2017 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Singulus Technologies Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Singulus Technologies Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 20.06.2017 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-05-12 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Singulus Technologies Aktiengesellschaft Kahl am Main - 
Wertpapier-Kenn-Nummer A1681X/ISIN DE000A1681X5 - Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
Dienstag, den 20. Juni 2017 um 10:30 Uhr in der DVFA Deutsche Vereinigung 
für Finanzanalyse und Asset Management GmbH 
Mainzer Landstraße 37 
60329 Frankfurt am Main stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft 
   und des gebilligten Konzernabschlusses nach 
   International Financial Reporting Standards 
   (IFRS) zum 31. Dezember 2016 sowie des 
   zusammengefassten Lageberichts für die SINGULUS 
   TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft und den Konzern 
   mit dem Bericht des Vorstands zu den Angaben 
   gemäß §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 
   HGB, sowie des Berichts des Aufsichtsrates für 
   das Geschäftsjahr 2016. 
 
   Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen 
   am Sitz der Gesellschaft, Hanauer 
   Landstraße 103, D-63796 Kahl/Main und im 
   Internet unter www.singulus.de (unter Investor 
   Relations/Finanzberichte) als Bestandteile des 
   Geschäftsberichts 2016 der SINGULUS 
   TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft bzw. des 
   SINGULUS TECHNOLOGIES Konzerns eingesehen 
   werden. Sie werden den Aktionären auf Wunsch 
   kostenlos zugesandt. Ferner werden die 
   Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich 
   sein. 
 
   Der festgestellte Jahresabschluss sowie der 
   gebilligte Konzernabschluss nach IFRS, 
   einschließlich des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Gesellschaft und den 
   Konzern zum 31. Dezember 2016, wurden von der 
   KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Frankfurt am Main, geprüft und jeweils mit 
   einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk 
   versehen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss 
   ist damit festgestellt. Aus diesem Grund 
   entfällt eine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 
   2016 amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2016 
   Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrates, die im 
   Geschäftsjahr 2016 amtiert haben, für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für die 
   prüferische Durchsicht unterjähriger 
   Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, 
 
   a) zum Abschlussprüfer (HGB) und 
      Konzernabschlussprüfer (IFRS) für das 
      Geschäftsjahr 2017, 
   b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
      des verkürzten Abschlusses und 
      Zwischenlageberichts für den Konzern für 
      das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 
      2017, wenn und soweit diese einer 
      prüferischen Durchsicht unterzogen 
      werden, 
 
      sowie 
   c) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
      etwaiger unterjähriger verkürzter 
      Abschlüsse und Zwischenlageberichte für 
      den Konzern für Quartale, die vor dem Tag 
      der ordentlichen Hauptversammlung im 
      Geschäftsjahr 2018 enden, wenn und soweit 
      diese einer prüferischen Durchsicht 
      unterzogen werden, 
 
   zu bestellen. 
5. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   Genehmigten Kapitals 2017/I gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts sowie die 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des 
   Grundkapitals in Form des Genehmigten Kapitals 
   2012/I endet am 18. Juni 2017 und somit vor der 
   ordentlichen Hauptversammlung am 20. Juni 2017. 
   Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, 
   ihren Finanzbedarf auch in Zukunft schnell und 
   flexibel decken zu können, soll ein neues 
   Genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 
   2017/I) geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) *Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung 
      des Grundkapitals mit Ermächtigung zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
   der Gesellschaft mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates bis zum 19. Juni 2022, einmalig 
   oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
   4.043.876,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
   durch Ausgabe von bis zu 4.043.876 neuen, auf 
   den Inhaber lautenden Aktien im Nennbetrag von 
   EUR 1,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
   2017/I). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich 
   ein Bezugsrecht einzuräumen. 
 
   Die neuen Aktien können auch von einem 
   Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten 
   mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
   den Aktionären zum Bezug anzubieten 
   (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht 
   der Aktionäre in den folgenden Fällen ganz oder 
   teilweise auszuschließen: 
 
   - soweit es erforderlich ist, um 
     Spitzenbeträge auszugleichen; 
   - wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu 
     einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der 
     den Börsenpreis von Aktien der 
     Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne von 
     § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet 
     und der anteilige Betrag der nach § 186 
     Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts ausgegebenen Aktien am 
     Grundkapital der Gesellschaft zehn von 
     Hundert (10 %) des Grundkapitals zum 
     Zeitpunkt der Eintragung dieser 
     Ermächtigung in das Handelsregister oder - 
     sofern dieser Betrag niedriger ist - zum 
     jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der 
     Ermächtigung nicht übersteigt. Auf diese 
     Begrenzung sind diejenigen Aktien 
     anzurechnen, die von der Gesellschaft 
     gegebenenfalls während der Laufzeit dieser 
     Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts gemäß oder entsprechend 
     § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen einer 
     Barkapitalerhöhung neu ausgegeben oder 
     nach Rückerwerb veräußert worden 
     sind. Auf die 10 %-Grenze sind ferner 
     Aktien anzurechnen, in Bezug auf die 
     aufgrund von Options- oder 
     Wandelschuldverschreibungen oder 
     -genussrechten, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 
     2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von 
     der Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
     Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, 
     ein Options- oder Wandlungsrecht, eine 
     Wandlungs- oder Optionspflicht oder 
     zugunsten der Gesellschaft ein 
     Aktienlieferungsrecht besteht. 
   - soweit es erforderlich ist, um Inhabern 
     oder Gläubigern von Optionsrechten oder 
     von Wandelschuldverschreibungen oder 
     -genussrechten, die von der SINGULUS 
     TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft oder deren 
     nachgeordneten Konzernunternehmen 
     ausgegeben worden sind oder werden, ein 
     Umtausch- oder Bezugsrecht auf neue Aktien 
     in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
     nach Ausübung der Options- oder 
     Wandlungsrechte bzw. nach der Ausübung von 
     Aktienlieferungsrechten oder der Erfüllung 
     von Wandlungs- oder Optionspflichten 
     zustünde; 
   - für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
     insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
     Unternehmen. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren 
   Einzelheiten der Durchführung von 
   Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 
   2017/I festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
   der Satzung entsprechend der jeweiligen 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder nach 
   Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
   b) *Satzungsänderung* 
 
   § 5 Ziffer 5.2 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   'Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
   der Gesellschaft mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates bis zum 19. Juni 2022, einmalig 
   oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
   4.043.876,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
   durch Ausgabe von bis zu 4.043.876 neuen, auf 
   den Inhaber lautenden Aktien im Nennbetrag von 
   EUR 1,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
   2017/I). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich 
   ein Bezugsrecht einzuräumen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 12, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

Die neuen Aktien können auch von einem 
   Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten 
   mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
   den Aktionären zum Bezug anzubieten 
   (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht 
   der Aktionäre in den folgenden Fällen ganz oder 
   teilweise auszuschließen: 
 
   - soweit es erforderlich ist, um 
     Spitzenbeträge auszugleichen; 
   - wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu 
     einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der 
     den Börsenpreis von Aktien der 
     Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne von 
     § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet 
     und der anteilige Betrag der nach § 186 
     Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts ausgegebenen Aktien am 
     Grundkapital der Gesellschaft zehn von 
     Hundert (10 %) des Grundkapitals zum 
     Zeitpunkt der Eintragung dieser 
     Ermächtigung in das Handelsregister oder - 
     sofern dieser Betrag niedriger ist - zum 
     jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der 
     Ermächtigung nicht übersteigt. Auf diese 
     Begrenzung sind diejenigen Aktien 
     anzurechnen, die von der Gesellschaft 
     gegebenenfalls während der Laufzeit dieser 
     Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts gemäß oder entsprechend 
     § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen einer 
     Barkapitalerhöhung neu ausgegeben oder 
     nach Rückerwerb veräußert worden 
     sind. Auf die 10 %-Grenze sind ferner 
     Aktien anzurechnen, in Bezug auf die 
     aufgrund von Options- oder 
     Wandelschuldverschreibungen oder 
     -genussrechten, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 
     2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von 
     der Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
     Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, 
     ein Options- oder Wandlungsrecht, eine 
     Wandlungs- oder Optionspflicht oder 
     zugunsten der Gesellschaft ein 
     Aktienlieferungsrecht besteht. 
   - soweit es erforderlich ist, um Inhabern 
     oder Gläubigern von Optionsrechten oder 
     von Wandelschuldverschreibungen oder 
     -genussrechten, die von der SINGULUS 
     TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft oder deren 
     nachgeordneten Konzernunternehmen 
     ausgegeben worden sind oder werden, ein 
     Umtausch- oder Bezugsrecht auf neue Aktien 
     in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
     nach Ausübung der Options- oder 
     Wandlungsrechte bzw. nach der Ausübung von 
     Aktienlieferungsrechten oder der Erfüllung 
     von Wandlungs- oder Optionspflichten 
     zustünde; 
   - für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
     insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
     Unternehmen. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren 
   Einzelheiten der Durchführung von 
   Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 
   2017/I festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
   der Satzung entsprechend der jeweiligen 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder nach 
   Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
   *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5* 
 
   Unter Punkt 5 der Tagesordnung wird die 
   Schaffung eines Genehmigten Kapitals von bis zu 
   EUR 4.043.876,00 vorgeschlagen, das den 
   Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates zur 
   Ausgabe von insgesamt bis zu 4.043.876 neuen, 
   auf den Inhaber lautenden Aktien im Nennbetrag 
   von EUR 1,00 gegen Bareinlage oder Sacheinlage 
   ermächtigt. Die beantragte Ermächtigung dient 
   dem Erhalt und der Verbreiterung der 
   Eigenkapitalbasis der Gesellschaft. Sie wird 
   vorgeschlagen, da zum Zeitpunkt der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2017 keine 
   entsprechende Ermächtigung mehr besteht. Das 
   von der Hauptversammlung 2012 beschlossene 
   Genehmigte Kapital 2012/I läuft am 18. Juni 
   2017 aus. Alle übrigen Genehmigten Kapitalia 
   sind ausgelaufen oder wurden ausgeschöpft. 
 
   Um im Rahmen der weiteren Geschäftsentwicklung 
   Flexibilität bei einer eventuell kurzfristig 
   notwendig werdenden Stärkung des Eigenkapitals 
   oder bei möglichen Akquisitionsvorhaben zu 
   haben, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die 
   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals vor. 
   Dadurch wird der Vorstand wieder in die Lage 
   versetzt, über den vollen Ermächtigungszeitraum 
   von fünf Jahren die Eigenkapitalausstattung der 
   Gesellschaft kurzfristig den geschäftlichen und 
   rechtlichen Erfordernissen anzupassen. Die Höhe 
   des neu zu schaffenden Genehmigten Kapitals 
   2017/I entspricht 50 % des derzeitigen 
   Grundkapitals. 
 
   Die neuen Aktien, die aufgrund der zu 
   beschließenden Ermächtigung (Genehmigtes 
   Kapital 2017/I) ausgegeben werden, werden den 
   Aktionären grundsätzlich zum Bezug angeboten. 
   Um die Abwicklung zu erleichtern, kann das 
   gesetzliche Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 
   AktG auch in der Weise gewährt werden, dass die 
   neuen Aktien von einem oder mehreren 
   Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 
   Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
   Bezugsrecht). Der Vorstand soll gemäß den 
   Beschlussvorschlägen unter Tagesordnungspunkt 5 
   in bestimmten Fällen jedoch ermächtigt sein, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrates das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. 
   Ein Bezugsrechtsausschluss soll im Rahmen des 
   Genehmigten Kapitals 2017/I in den folgenden 
   Fällen möglich sein: 
 
   - Das Bezugsrecht soll für Spitzenbeträge 
     ausgeschlossen werden können. Damit soll 
     die Abwicklung einer Emission mit einem 
     grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre 
     erleichtert werden. Spitzenbeträge können 
     sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen 
     und der Notwendigkeit eines handhabbaren 
     Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert 
     solcher Spitzenbeträge ist für den 
     einzelnen Aktionär in der Regel gering, 
     während der Aufwand für die Emission ohne 
     einen solchen Ausschluss deutlich höher 
     ist. Auch der mögliche Verwässerungseffekt 
     ist wegen der Beschränkung auf 
     Spitzenbeträge regelmäßig 
     geringfügig. Die aufgrund der 
     Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
     ausgeschlossenen neuen Aktien werden 
     bestmöglich für die Gesellschaft 
     verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
     dient daher der Praktikabilität und der 
     erleichterten Durchführung einer Emission 
     und liegt damit im Interesse der 
     Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Bei der 
     Festlegung des Bezugsverhältnisses wird 
     der Vorstand das Interesse der Aktionäre 
     berücksichtigen, dass der Umfang von 
     Spitzenbeträgen klein gehalten wird. 
   - Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden 
     können, wenn die neuen Aktien bei 
     Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 
     3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben 
     werden, der den Börsenpreis von Aktien der 
     Gesellschaft nicht wesentlich 
     unterschreitet. Diese Ermächtigung 
     versetzt die Gesellschaft in die Lage, 
     Marktchancen in ihren verschiedenen 
     Geschäftsfeldern schnell und flexibel zu 
     nutzen und einen hierbei oder aus anderen 
     operativen Gründen entstehenden 
     Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr 
     kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des 
     Bezugsrechts ermöglicht dabei nicht nur 
     ein zeitnäheres Agieren, sondern auch eine 
     Platzierung der Aktien zu einem 
     börsenkursnahen Preis, also ohne den bei 
     Bezugsrechtsemissionen in der Regel 
     erforderlichen Abschlag. Dies führt zu 
     höheren Emissionserlösen zum Wohle der 
     Gesellschaft. Zusätzlich kann mit einer 
     derartigen Platzierung die Gewinnung neuer 
     Aktionärsgruppen angestrebt werden. Das 
     Aktiengesetz zieht keine feste Grenze für 
     den Abschlag. Bei Ausnutzung der 
     Ermächtigung wird der Vorstand den 
     Abschlag - mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrates - unter Beachtung der 
     rechtlichen Vorgaben so niedrig bemessen, 
     wie das nach den im Zeitpunkt der 
     Platzierung vorherrschenden 
     Marktbedingungen möglich ist. Die unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
     186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
     dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals 
     nicht überschreiten, und zwar weder im 
     Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - sofern 
     dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt 
     der Ausnutzung der durch die 
     Hauptversammlung zu erteilenden 
     Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
     Aktien anzurechnen, die die Gesellschaft 
     während der Laufzeit der Ermächtigung im 
     Rahmen einer Barkapitalerhöhung neu 
     ausgibt oder erwirbt und sodann wieder 
     veräußert, wenn und soweit dabei das 
     Bezugsrecht nach Maßgabe von § 186 
     Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird 
     bzw. die Wiederveräußerung nach 
     Maßgabe dieser Vorschrift erfolgt. 
     Werden während der Laufzeit der 
     Ermächtigung Wandel- oder 
     Optionsschuldverschreibungen oder 
     -genussrechte unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 
     221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 12, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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