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Dow Jones News
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DGAP-HV: MLP AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: MLP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2017 in Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: MLP AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
MLP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2017 in 
Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-05-18 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
MLP AG Wiesloch ISIN DE0006569908 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
am Donnerstag, den 29. Juni 2017, um 10.00 Uhr in Wiesloch, 
 
Palatin Kongress- und Kulturzentrum 
Ringstraße 17-19 
69168 Wiesloch. 
Tagesordnung 
1. *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 
   1, 175 Abs. 2 des Aktiengesetzes* 
 
   Der Vorstand macht gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 
   des Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung die folgenden 
   Vorlagen sowie den erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs 
   zugänglich: 
 
   * den festgestellten Jahresabschluss der MLP 
     AG zum 31. Dezember 2016, 
   * den gebilligten Konzernabschluss zum 31. 
     Dezember 2016, 
   * den zusammengefassten Lagebericht für die 
     MLP AG und den Konzern zum 31. Dezember 
     2016, 
   * den Bericht des Aufsichtsrats sowie 
   * den Vorschlag des Vorstands für die 
     Verwendung des Bilanzgewinns. 
 
   Diese Unterlagen sind über die Internetadresse 
 
   http://www.mlp-hauptversammlung.de 
 
   zugänglich. Während der Hauptversammlung liegen sie auch zur 
   Einsichtnahme aus bzw. sind über entsprechende, von der MLP AG 
   bereitgestellte Terminals online einsehbar. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG am 15. März 2017 
   gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich 
   hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. Einer 
   Feststellung des Jahresabschlusses oder einer Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG 
   bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten 
   Unterlagen sind der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu 
   machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über 
   die Verwendung des Bilanzgewinns - einer Beschlussfassung 
   hierzu bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. 
   Dezember 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von 
   Euro 18.227.617,24 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,08 je Stückaktie auf 
   109.334.686 dividendenberechtigte Stückaktien. 
 
    Ausschüttung:         Euro 8.746.774,88 
    Einstellung in die    Euro 9.480.000,00 
    Gewinnrücklagen: 
    Gewinnvortrag:        Euro 842,36 
    Bilanzgewinn:         Euro 18.227.617,24 
 
   Die Auszahlung der Dividende soll am 4. Juli 2017 erfolgen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 zu entlasten. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 zu entlasten. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende 
   Empfehlung des Bilanzprüfungsausschusses, vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2017 bestellt. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien einschließlich der Verwendung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 6. Juni 2013 erteilte 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 
   Nr. 8 AktG läuft am 5. Juni 2018 aus. Sie soll aufgehoben und 
   durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   a. Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 28. Juni 
      2022 durch ein- oder mehrmaligen Rückkauf 
      Aktien der Gesellschaft mit einem auf diese 
      entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital 
      von insgesamt bis zu Euro 10.933.468 - das 
      sind etwas weniger als 10 % des Grundkapitals 
      der Gesellschaft - zu erwerben mit der 
      Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser 
      Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit 
      anderen Aktien der Gesellschaft, welche die 
      Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
      besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d und 71e 
      AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
      mehr als 10 % des Grundkapitals der 
      Gesellschaft entfallen. Ferner sind die 
      Vorgaben in § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG zu 
      beachten. Der Erwerb darf nicht dem Zweck 
      dienen, Handel in eigenen Aktien zu betreiben. 
      Der Erwerb kann auch durch von der MLP AG im 
      Sinne von § 17 AktG abhängige 
      Konzernunternehmen oder für ihre oder deren 
      Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. 
   b. Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über 
      die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Kaufangebots. Im 
      Falle des Erwerbs über die Börse darf der 
      Kaufpreis je Aktie ohne Erwerbsnebenkosten den 
      arithmetischen Mittelwert der Aktienkurse 
      (Schlussauktionspreise der MLP-Aktie im 
      Xetra-Handel bzw. in einem das Xetra-System 
      ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
      den letzten drei Handelstagen vor der 
      Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 
      % überschreiten und um nicht mehr als 10 % 
      unterschreiten. Bei einem öffentlichen 
      Kaufangebot dürfen der gebotene Kaufpreis je 
      Aktie oder die Grenzwerte der gebotenen 
      Kaufpreisspanne (jeweils ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen 
      Mittelwert der Aktienkurse 
      (Schlussauktionspreise der MLP-Aktie im 
      Xetra-Handel bzw. in einem das Xetra-System 
      ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
      den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der 
      Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr 
      als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 
      10 % unterschreiten. Das Volumen des Angebots 
      kann begrenzt werden. Sofern die gesamte 
      Zeichnung des Angebots dieses Volumen 
      überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis 
      der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine 
      bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen 
      bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien 
      der Gesellschaft je Aktionär der Gesellschaft 
      sowie eine Rundung nach kaufmännischen 
      Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer 
      Bruchteile kann vorgesehen werden. 
   c. Der Vorstand wird ermächtigt, 
 
      (1) eigene Aktien, die aufgrund der 
          vorstehenden Erwerbsermächtigung 
          erworben werden, unter Wahrung des 
          Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
          AktG) wieder über die Börse zu 
          veräußern; 
      (2) eigene Aktien, die aufgrund der 
          vorstehenden Erwerbsermächtigung 
          erworben werden, den Aktionären 
          aufgrund eines an alle Aktionäre 
          gerichteten Angebots unter Wahrung 
          ihres Bezugsrechts und unter Wahrung 
          des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 
          53a AktG) zum Bezug anzubieten; der 
          Vorstand wird jedoch ermächtigt, im 
          Rahmen eines solchen 
          Veräußerungsangebots nach 
          dieser lit. c. (2) das Bezugsrecht 
          der Aktionäre mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
          auszuschließen. 
   d. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats eigene Aktien, die aufgrund 
      der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben 
      werden, unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre 
 
      (1) an Dritte als Gegenleistung im Rahmen 
          von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen 
          oder Unternehmensteilen oder 
          Beteiligungen an Unternehmen, 
          einschließlich der Erhöhung 
          bestehenden Anteilsbesitzes, oder von 
          anderen mit einem solchen 
          Zusammenschluss oder Erwerb in 
          Zusammenhang stehenden einlagefähigen 
          Wirtschaftsgütern, einschließlich 
          Forderungen Dritter gegen die 
          Gesellschaft oder nachgeordnet mit ihr 
          verbundene Unternehmen, anzubieten 
          und/oder zu gewähren; 
      (2) auch in anderer Weise als über die 
          Börse oder durch ein Angebot an alle 
          Aktionäre zu veräußern, wenn diese 
          Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis 
          veräußert werden, der den 
          durchschnittlichen Börsenpreis der 
          Aktien der Gesellschaft gleicher 
          Ausstattung an den letzten drei 
          Börsentagen vor der endgültigen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

Festlegung des Ausgabebetrags durch den 
          Vorstand, ermittelt auf Basis des 
          arithmetischen Mittelwerts der 
          Aktienkurse (Schlussauktionspreise der 
          MLP-Aktie im Xetra-Handel bzw. in einem 
          das Xetra-System ersetzenden 
          vergleichbaren Nachfolgesystem), nicht 
          wesentlich unterschreitet. Diese 
          Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
          Maßgabe, dass die unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
          3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien 
          insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
          überschreiten dürfen, und zwar weder im 
          Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
          Hauptversammlung am 29. Juni 2017 noch 
          - falls dieser Wert geringer ist - im 
          Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 
          10 % des Grundkapitals sind diejenigen 
          Aktien anzurechnen, 
 
          - die zur Bedienung von 
            Schuldverschreibungen mit 
            Wandlungs- oder Optionsrecht 
            ausgegeben werden bzw. auszugeben 
            sind, sofern die 
            Schuldverschreibungen aufgrund 
            einer während der Laufzeit dieser 
            Ermächtigung geltenden Ermächtigung 
            in entsprechender Anwendung des § 
            186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts 
            ausgegeben wurden bzw. werden; 
          - die unter Ausnutzung einer während 
            der Laufzeit dieser Ermächtigung 
            geltenden Ermächtigung zur Ausgabe 
            neuer Aktien aus genehmigtem 
            Kapital gemäß § 186 Abs. 3 
            Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts ausgegeben werden; 
      (3) zur Bedienung von Wandlungsrechten aus 
          etwaigen zukünftigen 
          Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
          oder Optionsrecht, zu deren Ausgabe die 
          Hauptversammlung den Vorstand 
          ermächtigt, zu verwenden und die 
          eigenen Aktien auf die Wandlungs- und 
          Bezugsberechtigten zu den in den 
          künftigen Ermächtigungsbeschlüssen der 
          Hauptversammlung festzusetzenden 
          Bedingungen zu übertragen; 
      (4) Mitarbeitern der Gesellschaft und der 
          nachgeordneten verbundenen Unternehmen, 
          Mitgliedern der Geschäftsführung von 
          nachgeordneten Unternehmen sowie 
          Handelsvertretern zum Erwerb anzubieten 
          oder zuzusagen bzw. zu übertragen; dies 
          umfasst auch die Ermächtigung, die 
          Aktien gratis oder zu sonstigen 
          Vorzugskonditionen zum Erwerb 
          anzubieten oder zuzusagen bzw. zu 
          übertragen. Als Handelsvertreter im 
          Sinne dieser lit. d. (4) gelten 
          Personen, die als 
          'Einfirmen'-Handelsvertreter nach § 84 
          HGB ausschließlich für die 
          Gesellschaft und/oder nachgeordnete 
          verbundene Unternehmen tätig sind. Die 
          aufgrund der vorstehenden 
          Erwerbsermächtigung erworbenen Aktien 
          können dabei auch einem Kreditinstitut 
          oder einem anderen, die Voraussetzungen 
          des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
          erfüllenden Unternehmen übertragen 
          werden, das die Aktien mit der 
          Verpflichtung übernimmt, sie 
          ausschließlich Mitarbeitern der 
          Gesellschaft und der nachgeordneten 
          verbundenen Unternehmen, Mitgliedern 
          der Geschäftsführung von nachgeordneten 
          verbundenen Unternehmen sowie 
          Handelsvertretern zum Erwerb anzubieten 
          oder zuzusagen bzw. zu übertragen. Der 
          Vorstand kann mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats die an Mitarbeiter der 
          Gesellschaft und der nachgeordneten 
          verbundenen Unternehmen, die an 
          Mitglieder der Geschäftsführung von 
          nachgeordneten verbundenen Unternehmen 
          sowie an Handelsvertreter zu 
          übertragenden Aktien auch im Wege von 
          Wertpapierdarlehen von einem 
          Kreditinstitut oder einem anderen die 
          Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 
          AktG erfüllenden Unternehmen beschaffen 
          und die aufgrund der vorstehenden 
          Erwerbsermächtigung erworbenen Aktien 
          der Gesellschaft zur Rückführung dieser 
          Wertpapierdarlehen verwenden; 
      (5) zur Durchführung einer sogenannten 
          Aktiendividende ('Scrip Dividend') zu 
          verwenden, bei der den Aktionären 
          angeboten wird, ihren 
          Dividendenanspruch ganz oder teilweise 
          zum Erwerb von Aktien zu verwenden. 
   e. Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien, 
      die aufgrund der vorstehenden 
      Erwerbsermächtigung erworben werden, 
      einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder die 
      Durchführung der Einziehung eines weiteren 
      Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die 
      Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der 
      Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, 
      dass das Grundkapital bei der Einziehung 
      unverändert bleibt und sich stattdessen durch 
      die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien 
      am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG 
      erhöht; der Vorstand ist in diesem Fall 
      ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in 
      der Satzung entsprechend zu ändern. 
   f. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, eigene 
      Aktien, die aufgrund der vorstehenden 
      Erwerbsermächtigung erworben werden, unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur 
      Erfüllung von Rechten von Mitgliedern des 
      Vorstands auf Gewährung von Aktien der 
      Gesellschaft zu verwenden, die er diesen im 
      Rahmen der Regelung der Vorstandsvergütung 
      eingeräumt hat. 
   g. Die vorstehende Ermächtigung zum Erwerb 
      eigener Aktien sowie zu deren 
      Wiederveräußerung bzw. zur Einziehung 
      dieser Aktien kann einmal oder mehrmals, 
      einzeln oder zusammen, ganz oder bezogen auf 
      Teilvolumina ausgeübt werden. 
   h. Die derzeit bestehende, durch die 
      Hauptversammlung am 6. Juni 2013 erteilte und 
      bis zum 5. Juni 2018 befristete Ermächtigung 
      zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab 
      Wirksamwerden der neuen Ermächtigung 
      aufgehoben. Die durch die Hauptversammlung am 
      6. Juni 2013 erteilten Ermächtigungen zur 
      Verwendung erworbener eigener Aktien bleiben 
      unberührt. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von 
   Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien* 
 
   Ergänzend zu der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   AktG soll eine Ermächtigung erteilt werden, eigene Aktien auch 
   unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu erwerben. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   a. In Ergänzung der von der Hauptversammlung 
      am 29. Juni 2017 unter Tagesordnungspunkt 
      6 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb 
      eigener Aktien darf der Erwerb eigener 
      Aktien der MLP AG gemäß jener 
      Ermächtigung mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats und nach Maßgabe der 
      nachfolgenden Regelungen auch unter 
      Einsatz von Eigenkapitalderivaten 
      durchgeführt werden. Der Vorstand wird 
      hierzu ermächtigt, Optionen zu 
      veräußern, die die Gesellschaft bei 
      Ausübung zum Erwerb von Aktien der MLP AG 
      verpflichten (im Folgenden 
      'Put-Optionen'), und Optionen zu 
      erwerben, die die Gesellschaft bei 
      Ausübung zum Erwerb von Aktien der MLP AG 
      berechtigen (im Folgenden 
      'Call-Optionen'). Der Erwerb kann ferner 
      unter Einsatz von Kombinationen aus Put- 
      und Call-Optionen auf Aktien der 
      Gesellschaft durchgeführt werden. 
   b. Die Put- oder Call-Optionsgeschäfte oder 
      Kombinationen aus beiden müssen mit einem 
      Kreditinstitut oder einem anderen, die 
      Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 
      AktG erfüllenden Unternehmen (zusammen im 
      Folgenden 'Kreditinstitut') zu marktnahen 
      Konditionen abgeschlossen werden mit der 
      Maßgabe, dass das betreffende 
      Kreditinstitut bei Ausübung der Optionen 
      nur Aktien liefert, die es zuvor unter 
      Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes 
      über die Börse zu dem im Zeitpunkt des 
      börslichen Erwerbs aktuellen Kurs der 
      Aktie im Xetra-Handel bzw. in einem das 
      Xetra-System ersetzenden vergleichbaren 
      Nachfolgesystem erworben hat. Der von der 
      MLP AG, einem von der MLP AG im Sinn von 
      § 17 AktG abhängigen Konzernunternehmen 
      oder einem Dritten für Rechnung der MLP 
      AG oder für Rechnung von nach § 17 AktG 
      abhängigen Konzernunternehmen der MLP AG 
      für Optionen gezahlte Erwerbspreis 
      (gezahlte Optionsprämie) darf nicht 
      wesentlich über und der von diesen für 
      Optionen erhaltene Veräußerungspreis 
      (erhaltene Optionsprämie) darf nicht 
      wesentlich unter dem nach anerkannten 
      finanzmathematischen Methoden ermittelten 
      Marktwert der jeweiligen Optionen liegen, 
      bei dessen Ermittlung unter anderem der 
      vereinbarte Ausübungspreis zu 
      berücksichtigen ist. 
   c. Der zu zahlende Gegenwert je Aktie (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) bei Ausübung einer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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