Dow Jones hat von Pressetext eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten. Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG
Wien (pta006/16.05.2017/08:43) - conwert Immobilien Invest SE Wien, FN 212163 f (die "Gesellschaft") EINLADUNG zu der am Dienstag, 13. Juni 2017 um 11:00 Uhr, Wiener Zeit, im Studio 44, Rennweg 44, 1038 Wien, stattfindenden 16. ordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre der conwert Immobilien Invest SE mit folgender Tagesordnung:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) zum 31. Dezember 2016 samt Anhang und Lagebericht, des Corporate Governance-Berichts, des Konzernabschlusses gemäß International Financial Reporting Standards (IFRS) zum 31. Dezember 2016 samt Konzernanhang und -lagebericht, des Berichts des Verwaltungsrats gemäß § 41 Abs 2 und 3 SE-Gesetz und des Jahresberichts des Verwaltungsrats gemäß § 58 SE-Gesetz. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2016. 3. Beschlussfassung über die Entlastung von Mitgliedern des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2016. 4. Beschlussfassung über die Entlastung von Geschäftsführenden Direktoren für das Geschäftsjahr 2016. 5. Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) und den Konzernabschluss gemäß International Financial Reporting Standards (IFRS) für das Geschäftsjahr 2017. 6. Beschlussfassung über die Verkleinerung der Zahl der von der Hauptversammlung zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder. 7. Änderung der Satzung in §§ 6 Abs 2, 7 Abs 1, 10 Abs 3 und 20 Abs 3.
1. Bereitstellung von Informationen (Art 53 SE-VO iVm § 106 Z 4 AktG):
Folgende Unterlagen liegen gemäß Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs 3 AktG spätestens ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab Dienstag, den 23. Mai 2017, am Sitz der Gesellschaft, Alserbachstraße 32, 1090 Wien, während der üblichen Geschäftszeiten der Gesellschaft, Montag bis Donnerstag (werktags) 9:00 bis 18:00 Uhr sowie Freitag (werktags) 9:00 bis 15:00 Uhr zur Einsicht der Aktionäre auf und sind unter der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft http://www.conwert.at abrufbar:
+ Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten bzw. Erläuterungen zu Tagesordnungspunkt 1, wobei zu Letzterem kein Beschluss zu fassen sein wird; + Jahresabschluss gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) zum 31. Dezember 2016 samt Anhang und Lagebericht; + Corporate Governance-Bericht; + Konzernabschluss gemäß International Financial Reporting Standards (IFRS) zum 31. Dezember 2016 samt Konzernanhang und -lagebericht; + Bericht des Verwaltungsrats gemäß § 41 Abs 2 und 3 SE-Gesetz; + Jahresbericht des Verwaltungsrats gemäß § 58 SE-Gesetz; + Gewinnverwendungsvorschlag der Geschäftsführenden Direktoren gemäß § 41 Abs 1 SE-Gesetz;
Die Einberufung ist überdies ab sofort auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter http://www.conwert.at zugänglich.
Spätestens ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab Dienstag, den 23. Mai 2017, werden auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter http://www.conwert.at weiters Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG zugänglich gemacht.
2. Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (Art 53 SE-VO iVm § 106 Z 5 AktG):
2.1. Beantragung von Tagesordnungspunkten durch Aktionäre Gemäß § 62 Abs 1 SE-Gesetz iVm § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen fünf vom Hundert (5 %) des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. "Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein.
Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz mit einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachweisen. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein und es muss bestätigt werden, dass die Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung die Aktien durchgehend halten. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Zu den Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf die Ausführungen unter Punkt 2.4. (Nachweis der Aktionärseigenschaft) verwiesen.
Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am Dienstag, den 23. Mai 2017, zugeht, und zwar an der Adresse conwert Immobilien Invest SE, 1090 Wien, Alserbachstraße 32, zu Handen von Frau Mag. Lydia Siebert, oder - bei Stellung des Verlangens durch E-Mail mit elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG - an die E-Mailadresse anmeldung.conwert@hauptversammlung.at.
2.2. Beschlussvorschläge von Aktionären Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen eins vom Hundert (1 %) des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung Vorschläge in Textform iSd § 13 Abs 2 AktG zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme der Geschäftsführenden Direktoren oder des Verwaltungsrats auf der Internetseite der Gesellschaft ( http://www.conwert.at ) zugänglich gemacht werden. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 46 Abs 3 SE-Gesetz iVm § 87 Abs 2 AktG. In dieser Erklärung hat die vorgeschlagene Person ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.
Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz mit einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachweisen. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Zu den Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf die Ausführungen unter Punkt 2.4. (Nachweis der Aktionärseigenschaft) verwiesen.
Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am Donnerstag, den 01. Juni 2017, an der Adresse conwert Immobilien Invest SE, 1090 Wien, Alserbachstraße 32, per Telefax: +43 (0)1 8900 500 71 oder im pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die E-Mailadresse anmeldung.conwert@hauptversammlung.at, jeweils zu Handen von Frau Mag. Lydia Siebert, zugeht.
2.3. Auskunftsrecht Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen und darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung, sohin mindestens seit Dienstag, den 06. Juni 2017, durchgehend zugänglich war und diese Informationen bis zum Ablauf eines Monats nach der Hauptversammlung, sohin zumindest bis zum Donnerstag, den 13. Juli 2017, auf der Internetseite zugänglich bleiben.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft übermittelt werden, und zwar an die Adresse conwert Immobilien Invest SE, 1090 Wien, Alserbachstraße 32, oder per E-Mail an die E-Mailadresse anmeldung.conwert@hauptversammlung.at, jeweils zu Handen von Frau Mag. Lydia Siebert.
2.4. Nachweis der Aktionärseigenschaft (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresMay 16, 2017 02:43 ET (06:43 GMT)
Wien (pta006/16.05.2017/08:43) - conwert Immobilien Invest SE Wien, FN 212163 f (die "Gesellschaft") EINLADUNG zu der am Dienstag, 13. Juni 2017 um 11:00 Uhr, Wiener Zeit, im Studio 44, Rennweg 44, 1038 Wien, stattfindenden 16. ordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre der conwert Immobilien Invest SE mit folgender Tagesordnung:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) zum 31. Dezember 2016 samt Anhang und Lagebericht, des Corporate Governance-Berichts, des Konzernabschlusses gemäß International Financial Reporting Standards (IFRS) zum 31. Dezember 2016 samt Konzernanhang und -lagebericht, des Berichts des Verwaltungsrats gemäß § 41 Abs 2 und 3 SE-Gesetz und des Jahresberichts des Verwaltungsrats gemäß § 58 SE-Gesetz. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2016. 3. Beschlussfassung über die Entlastung von Mitgliedern des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2016. 4. Beschlussfassung über die Entlastung von Geschäftsführenden Direktoren für das Geschäftsjahr 2016. 5. Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) und den Konzernabschluss gemäß International Financial Reporting Standards (IFRS) für das Geschäftsjahr 2017. 6. Beschlussfassung über die Verkleinerung der Zahl der von der Hauptversammlung zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder. 7. Änderung der Satzung in §§ 6 Abs 2, 7 Abs 1, 10 Abs 3 und 20 Abs 3.
1. Bereitstellung von Informationen (Art 53 SE-VO iVm § 106 Z 4 AktG):
Folgende Unterlagen liegen gemäß Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs 3 AktG spätestens ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab Dienstag, den 23. Mai 2017, am Sitz der Gesellschaft, Alserbachstraße 32, 1090 Wien, während der üblichen Geschäftszeiten der Gesellschaft, Montag bis Donnerstag (werktags) 9:00 bis 18:00 Uhr sowie Freitag (werktags) 9:00 bis 15:00 Uhr zur Einsicht der Aktionäre auf und sind unter der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft http://www.conwert.at abrufbar:
+ Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten bzw. Erläuterungen zu Tagesordnungspunkt 1, wobei zu Letzterem kein Beschluss zu fassen sein wird; + Jahresabschluss gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) zum 31. Dezember 2016 samt Anhang und Lagebericht; + Corporate Governance-Bericht; + Konzernabschluss gemäß International Financial Reporting Standards (IFRS) zum 31. Dezember 2016 samt Konzernanhang und -lagebericht; + Bericht des Verwaltungsrats gemäß § 41 Abs 2 und 3 SE-Gesetz; + Jahresbericht des Verwaltungsrats gemäß § 58 SE-Gesetz; + Gewinnverwendungsvorschlag der Geschäftsführenden Direktoren gemäß § 41 Abs 1 SE-Gesetz;
Die Einberufung ist überdies ab sofort auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter http://www.conwert.at zugänglich.
Spätestens ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab Dienstag, den 23. Mai 2017, werden auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter http://www.conwert.at weiters Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG zugänglich gemacht.
2. Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (Art 53 SE-VO iVm § 106 Z 5 AktG):
2.1. Beantragung von Tagesordnungspunkten durch Aktionäre Gemäß § 62 Abs 1 SE-Gesetz iVm § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen fünf vom Hundert (5 %) des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. "Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein.
Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz mit einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachweisen. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein und es muss bestätigt werden, dass die Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung die Aktien durchgehend halten. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Zu den Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf die Ausführungen unter Punkt 2.4. (Nachweis der Aktionärseigenschaft) verwiesen.
Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am Dienstag, den 23. Mai 2017, zugeht, und zwar an der Adresse conwert Immobilien Invest SE, 1090 Wien, Alserbachstraße 32, zu Handen von Frau Mag. Lydia Siebert, oder - bei Stellung des Verlangens durch E-Mail mit elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG - an die E-Mailadresse anmeldung.conwert@hauptversammlung.at.
2.2. Beschlussvorschläge von Aktionären Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen eins vom Hundert (1 %) des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung Vorschläge in Textform iSd § 13 Abs 2 AktG zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme der Geschäftsführenden Direktoren oder des Verwaltungsrats auf der Internetseite der Gesellschaft ( http://www.conwert.at ) zugänglich gemacht werden. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 46 Abs 3 SE-Gesetz iVm § 87 Abs 2 AktG. In dieser Erklärung hat die vorgeschlagene Person ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.
Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz mit einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachweisen. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Zu den Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf die Ausführungen unter Punkt 2.4. (Nachweis der Aktionärseigenschaft) verwiesen.
Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am Donnerstag, den 01. Juni 2017, an der Adresse conwert Immobilien Invest SE, 1090 Wien, Alserbachstraße 32, per Telefax: +43 (0)1 8900 500 71 oder im pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die E-Mailadresse anmeldung.conwert@hauptversammlung.at, jeweils zu Handen von Frau Mag. Lydia Siebert, zugeht.
2.3. Auskunftsrecht Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen und darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung, sohin mindestens seit Dienstag, den 06. Juni 2017, durchgehend zugänglich war und diese Informationen bis zum Ablauf eines Monats nach der Hauptversammlung, sohin zumindest bis zum Donnerstag, den 13. Juli 2017, auf der Internetseite zugänglich bleiben.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft übermittelt werden, und zwar an die Adresse conwert Immobilien Invest SE, 1090 Wien, Alserbachstraße 32, oder per E-Mail an die E-Mailadresse anmeldung.conwert@hauptversammlung.at, jeweils zu Handen von Frau Mag. Lydia Siebert.
2.4. Nachweis der Aktionärseigenschaft (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresMay 16, 2017 02:43 ET (06:43 GMT)