DJ DGAP-HV: GK Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2017 in Schöneck/Vogtland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: GK Software AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung GK Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2017 in Schöneck/Vogtland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-05-16 / 15:00 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. GK Software AG Schöneck/Vogtl. WKN 757142 / ISIN DE 000 7 571 424 Einladung Wir laden unsere Aktionäre zu der am - *Donnerstag, den 22. Juni 2017* - *um 14:00 Uhr im IFA Hotel, Hohe Reuth 5 (Raum Aschberg)* - *in 08261 Schöneck* stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der GK Software AG ein. I *Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie des gebilligten Konzernabschlusses (IFRS) und des Konzernlageberichts der GK Software AG für das Geschäftsjahr 2016 sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2016 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung, neben seinem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 HGB, die nachfolgenden genannten Vorlagen zugänglich: - den festgestellten Jahresabschluss der GK Software AG zum 31. Dezember 2016, - den Lagebericht, - den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2016, - den Konzernlagebericht, - den Bericht des Aufsichtsrats sowie - den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter https://investor.gk-software. com/ unter dem Menüpunkt Hauptversammlung und in den Geschäftsräumen am Sitz der GK Software AG, Waldstraße 7, 08261 Schöneck, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen auf der Hauptversammlung zugänglich sein. Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 27. April 2017 gebilligt und damit den Jahresabschluss festgestellt. Deshalb ist eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG nicht erforderlich. Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Bericht des Aufsichtsrats sind vielmehr, ebenso wie der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 HGB der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf. Der Vorstand wird die vorgelegten Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts die Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. Der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns wird unter Tagesordnungspunkt 2 gefasst. 2. *Beschlussfassung über die Gewinnwerwendung* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2016 ausgewiesenen Bilanzgewinn der GK Software AG wie folgt zu verwenden: Der Bilanzverlust in Höhe von 492.003,14 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands* Der Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie, für den Fall einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers für den verkürzten Abschluss und den Zwischenlagebericht für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2017* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers GmbH, Erfurt, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen. Für den Fall, dass der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2017 einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden sollen, schlägt der Aufsichtsrat vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers GmbH, Erfurt, zum Abschlussprüfer für diese Durchsicht zu wählen. Unter dem Vorbehalt, dass die Hauptversammlung der Umwandlung der Gesellschaft in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) mit Beschluss zu Tagessordnungspunkt 6 mit der erforderlichen Mehrheit zustimmt, erfolgt die vorstehende Wahl auch für die Gesellschaft in ihrer neuen Rechtsform und umfasst damit auch eine Tätigkeit als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 bzw. als Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2017, die nach Wirksamwerden der Umwandlung erfolgt. 6. *Umwandlung der GK Software AG in eine europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE)* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, wobei gemäß § 124 Abs. 3 S. 1 AktG nur der Aufsichtsrat den Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr der GK Software SE (§ 9 des Umwandlungsplans) unterbreitet: Dem Umwandlungsplan vom 04. Mai 2017 (UR-Nr. 1205 der Urkundenrolle 2017-L des Notars Prof. Dr. Oswald van de Loo mit Amtssitz in Dresden) über die Umwandlung der GK Software AG in eine europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) wird zugestimmt; die dem Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügte Satzung der GK Software SE wird genehmigt. Der Umwandlungsplan und die Satzung der GK Software SE haben den folgenden Wortlaut: *Umwandlungsplan* *I. Präambel* Die GK Software AG ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz und Hauptverwaltung in Deutschland und damit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Sie ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Chemnitz, Deutschland unter HRB 19157 und hat ihren Sitz in Schöneck/Vogtland. Das Grundkapital der GK Software AG beträgt EUR 1.890.000,00 und ist in 1.890.000 nennwertlose Stückaktien eingeteilt. Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag am Grundkapital der GK Software AG beträgt EUR 1,00 je Aktie. Die Aktien der AG lauten auf den Inhaber. Die GK Software AG ist die Konzernobergesellschaft der aus der GK Software AG und ihren unmittelbaren Tochtergesellschaften bestehenden Unternehmensgruppe ('GK Gruppe'). Es ist geplant, die GK Software AG gemäß Art. 2 Abs. 4 i. V. m. Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ('SE-VO') in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) umzuwandeln. Die GK Gruppe ist eine international tätige Unternehmensgruppe, deren Geschäftstätigkeit sich insbesondere auch auf verschiedene europäische Länder erstreckt. Der Wechsel der Rechtsform stellt nach der Überzeugung des Vorstands der GK Software AG einen konsequenten Schritt in der Unternehmensentwicklung dar, der dem erfolgreichen Ausbau der internationalen Geschäftstätigkeit der GK Gruppe folgt. Zudem bringt der Rechtsformwechsel von einer Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft das Selbstverständnis der GK Software AG als ein europäisch und weltweit ausgerichtetes Unternehmen auch äußerlich zum Ausdruck. Die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft bietet ferner die Möglichkeit, die bisherige Unternehmensstruktur der GK Software AG weiter zu entwickeln. Die GK Software SE soll ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Deutschland beibehalten. *Umwandlungsplan* Der Vorstand der GK Software AG stellt daher den folgenden Umwandlungsplan auf: 1. *Umwandlung der GK Software AG in die GK Software SE* 1.1 Die GK Software AG wird gemäß Art. 2 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (die 'SE-VO') in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) umgewandelt. 1.2 Die GK Software AG ist eine nach deutschem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in Deutschland. Sie hat mehrere Tochterunternehmen im In- und Ausland und ist alleinige Gesellschafterin der im Jahr 1997
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gegründeten EUROSOFTWARE S.R.O. mit Sitz in Pilsen, Tschechische Republik, Geschäftsadresse Radcická 60/40, Jizní Predmestí, 301 00 Pilsen, die seit dem 28. November 1997 im tschechischen Handels- und Gesellschaftsregister unter der Registernummer 252 16 287 eingetragen ist und bereits seit dem 12. August 2003 im alleinigen Anteilsbesitz der GK Software AG steht. Damit hat die GK Software AG seit mehr als zwei Jahren eine Tochtergesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) unterliegt. Die Voraussetzung für eine Umwandlung der GK Software AG in die GK Software SE gemäß Art. 2 Abs. 4 SE-VO ist damit erfüllt. 1.3 Die formwechselnde Umwandlung der GK Software AG in eine SE hat weder die Auflösung der Gesellschaft noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge. Vielmehr besteht die GK Software AG in der Rechtsform der SE fort. Eine Vermögensübertragung findet aufgrund der Wahrung der Identität des Rechtsträgers nicht statt. Die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft besteht unverändert fort. 1.4 Aktionäre, die der Umwandlung widersprechen, erhalten in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung kein Angebot einer Barabfindung, da ein solches Angebot auf Barabfindung gesetzlich nicht vorgesehen ist. 2. *Wirksamwerden der Umwandlung* Die Umwandlung wird gemäß Art. 16 Abs. 1 SE-VO mit ihrer Eintragung in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister wirksam (der 'Umwandlungszeitpunkt'). 3. *Firma, Sitz, Grundkapital und Satzung der GK Software SE* 3.1 Die Firma der SE lautet 'GK Software SE'. 3.2 Der Sitz der GK Software SE ist Schöneck/Vogtland, Deutschland. Dort befindet sich auch ihre Hauptverwaltung. 3.3 Das Grundkapital der GK Software AG in der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe (derzeitige Höhe EUR 1.890.000,00) und in der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Einteilung (derzeit eingeteilt in insgesamt 1.890.000 auf den Inhaber lautende Stammaktien als Stückaktien) wird zum Grundkapital der GK Software SE. Die Personen und Gesellschaften, die zum Umwandlungszeitpunkt Aktionäre der GK Software AG sind, werden kraft Gesetzes Aktionäre der GK Software SE. Sie werden in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Stückaktien am Grundkapital der GK Software SE beteiligt, wie sie es zum Umwandlungszeitpunkt am Grundkapital der GK Software AG sind. Rechte Dritter, die an Aktien der GK Software AG oder auf deren Bezug bestehen, setzen sich an den Aktien der künftigen GK Software SE fort. Der rechnerische Anteil der einzelnen Stückaktien am Grundkapital (von derzeit EUR 1,00) bleibt so erhalten, wie er im Umwandlungszeitpunkt besteht. 3.4 Die GK Software SE erhält die als Anlage beigefügte Satzung, die Bestandteil dieses Umwandlungsplans ist. Dabei entspricht zum Umwandlungszeitpunkt der GK Software AG in eine SE a. die Grundkapitalziffer mit der Einteilung in Stückaktien der GK Software SE (§ 4 Abs. (1) und (2) der Satzung der GK Software SE) der Grundkapitalziffer mit der Einteilung in Stückaktien der GK Software AG (§ 4 Abs. (1) und (2) der Satzung der GK Software AG) und b. das bedingte Kapital der GK Software SE gemäß § 4 a der Satzung der GK Software SE in Umfang und Ausgestaltung dem bedingten Kapital der GK Software AG in seinem zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Umfang und seiner zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Ausgestaltung und c. der Betrag des genehmigten Kapitals gemäß § 4 b der Satzung der GK Software SE dem Betrag des noch vorhandenen genehmigten Kapitals gemäß § 4 b der Satzung der GK Software AG. Etwaige Änderungen hinsichtlich der Höhe und Einteilung des Grundkapitals der GK Software AG, die sich vor dem Umwandlungszeitpunkt ergeben, und/oder etwaige Änderungen des bedingten Kapitals und/oder des genehmigten Kapitals der GK Software AG vor dem Umwandlungszeitpunkt aufgrund einer vorherigen Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital oder dem bedingten Kapital der GK Software AG gelten demgemäß auch für die GK Software SE. In Anbetracht dessen wird der Aufsichtsrat der GK Software SE (sowie hilfsweise der Aufsichtsrat der GK Software AG) ermächtigt und zugleich angewiesen, vor der Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Handelsregister etwaige sich aus dem Vorstehenden ergebende Fassungsänderungen hinsichtlich der Beträge und Einteilung der Kapitalia in der Fassung der als Anlage beigefügten Satzung der GK Software SE vorzunehmen. 4. Fortgeltung von Beschlüssen der Hauptversammlung der GK Software AG Beschlüsse der Hauptversammlung der GK Software AG gelten, soweit sie im Umwandlungszeitpunkt noch nicht erledigt sind, unverändert in der GK Software SE fort. 5. *Dualistisches System; Organe der GK Software SE* 5.1 Die GK Software SE verfügt gemäß § 5 der Satzung der GK Software SE über ein dualistisches Leitungs- und Aufsichtssystem bestehend aus einem Leitungsorgan (Vorstand) und einem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat). 5.2 Organe der GK Software SE sind daher wie bisher bei der GK Software AG der Aufsichtsrat, der Vorstand sowie die Hauptversammlung. 6. *Vorstand* 6.1 Der Vorstand der GK Software SE besteht gemäß § 6 der Satzung der GK Software SE aus mindestens zwei Mitgliedern, die durch den Aufsichtsrat bestellt werden. Der Aufsichtsrat kann gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung der GK Software SE einen Vorsitzenden des Vorstands bestellen; er kann ferner einen stellvertretenden Vorsitzenden bestellen. Bei der Beschlussfassung des Vorstands hat der Vorsitzende des Vorstands im Fall der Stimmengleichheit gemäß Art. 50 Abs. 2 SE-VO ein Stichentscheidungsrecht. 6.2 Die Ämter der Mitglieder des Vorstands der GK Software AG enden zum Umwandlungszeitpunkt. 6.3 Unbeschadet der aktienrechtlichen Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats der GK Software SE für die Bestellung der Mitglieder des Vorstands der GK Software SE ist davon auszugehen, dass die folgenden Personen, die derzeit bereits dem Vorstand der GK Software AG angehören, zu Mitgliedern des Vorstands der GK Software SE bestellt werden: Herr Rainer Gläß (Vorstandsvorsitzender) und Herr André Hergert. 7. *Aufsichtsrat* 7.1 Gemäß § 8 Abs. 1 der als Anlage beigefügten Satzung der GK Software SE wird bei der GK Software SE ein Aufsichtsrat gebildet, der ebenso wie der bisherige Aufsichtsrat der GK Software AG aus drei Mitgliedern der Anteilseignervertreter besteht. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden durch die Hauptversammlung gewählt, die nicht an Wahlvorschläge gebunden ist. 7.2 Nach Auffassung des Vorstands der GK Software AG bleiben bei der Umwandlung der GK Software AG in die GK Software SE die Aufsichtsratsmitglieder im Amt. Vorsorglich werden hiermit für den Fall, dass die Ämter der Aufsichtsratsmitglieder mit Wirksamwerden der Umwandlung enden, die folgenden Mitglieder des Aufsichtsrats der GK Software AG zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der GK Software SE bestellt: - Herr Uwe Ludwig, von Beruf Diplomvolkswirt, geboren 23.04.1945, wohnhaft 34326 Neumorschen, Zum Halberg 12, - Herr Thomas Bleier, von Beruf Sparkassenbetriebswirt, geboren 16.11.1955, wohnhaft 08209 Auerbach, Ottostraße 10; - Herr Herbert Zinn, von Beruf Unternehmer, geboren 18.02.1950, wohnhaft 36157 Ebersburg, Zur Haube 2. 7.3 Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats der GK Software SE erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 der Satzung der GK Software SE jeweils für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn ihrer Amtszeit beschließt, wobei das Jahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Hiervon abweichend erfolgt die Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 der Satzung der GK Software SE nur für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das erste Geschäftsjahr der GK Software SE beschließt. 7.4 Die Ämter der Mitglieder des Aufsichtsrats der GK Software AG enden zum Umwandlungszeitpunkt. 8. *Angaben zum Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der GK Software SE, ihrer betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe* 8.1 Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ('Arbeitnehmer') der GK Software AG sowie der Arbeitnehmer der Gesellschaften der GK Gruppe bleiben von der Umwandlung unberührt. Gleiches gilt für die
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betriebliche Altersversorgung und die Pensionszusagen durch die Gesellschaften der GK Gruppe, bei denen die Arbeitnehmer jeweils angestellt sind. Die Mitgliedschaft der GK Software AG sowie der Gesellschaften der GK Gruppe in Arbeitgeberverbänden bleibt von der Umwandlung unberührt. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Konzernbetriebsvereinbarungen, soweit diese im Zeitpunkt der Umwandlung bestehen, gelten fort. 8.2 Die bestehenden Betriebe der GK Software AG und die weiteren Betriebe der Gesellschaften der GK Gruppe bleiben von der Umwandlung unberührt. Arbeitnehmervertretungen bestehen derzeit nicht. Das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft vom 22. Dezember 2004 ('SEBG') sieht vor, dass zur Sicherung der erworbenen Rechte der Arbeitnehmer auf Beteiligung an Unternehmensentscheidungen im Zusammenhang mit der Umwandlung in eine SE Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer zu führen sind. 8.3 Das nachfolgend unter § 8.4. dieses Umwandlungsplans näher beschriebene Verhandlungsverfahren dient dem Schutz von Rechten der Arbeitnehmer. Die GK Software AG unterliegt derzeit nicht dem Anwendungsbereich der deutschen Mitbestimmungsgesetze. Der Aufsichtsrat der GK Software AG setzt sich daher derzeit aus drei Vertretern der Anteilseigner zusammen. Im Aufsichtsrat der GK Software AG sind keine Arbeitnehmer vertreten; es bestehen Mitbestimmungsrechte weder auf Grundlage des Drittelbeteiligungsgesetzes, noch des Mitbestimmungsgesetzes 1976 oder anderer Mitbestimmungsgesetze. 8.4 Der Vorstand der GK Software AG informiert die Arbeitnehmer in der GK Software AG, den betroffenen Tochterunternehmen und Betrieben unverzüglich nach Aufstellung dieses Umwandlungsplans über die geplante Umwandlung. Zugleich fordert der Vorstand der GK Software AG zur Bildung eines so genannten 'besonderen Verhandlungsgremiums' auf und leitet damit das Verhandlungsverfahren nach dem SEBG ein. Die Arbeitnehmer sollen nach dem SEBG innerhalb von zehn Wochen nach Einleitung des Verfahrens die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums wählen oder bestellen. Bildung und Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums richten sich im Einzelnen nach §§ 4 bis 10 SEBG. Frühestens nachdem alle Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums benannt wurden, spätestens aber zehn Wochen nach der Information der Arbeitnehmer, wird der Vorstand der GK Software AG zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums einladen. Mit dem Tag der Konstituierung endet das Verfahren für die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums und beginnen die Verhandlungen, für die gesetzlich eine Dauer von bis zu sechs Monaten vorgesehen ist. Diese Dauer kann durch einvernehmlichen Beschluss der Verhandlungsparteien auf bis zu ein Jahr verlängert werden. Die durch die Bildung und Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums entstehenden erforderlichen Kosten trägt die GK Software AG sowie nach der Umwandlung die GK Software SE. 8.5 Das Verhandlungsverfahren kann zu folgenden alternativen Ergebnissen führen: a) Abschluss einer Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung in der SE. Die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer richten sich dann nach dieser Vereinbarung. Auch die Geltung der gesetzlichen Auffangregelungen kann vereinbart werden. b) Im Verhandlungsverfahren wird keine Einigung erzielt. Bei der Gesellschaft ist dann gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 SEBG ein SE-Betriebsrat einzurichten. Der Aufsichtsrat der GK Software SE wird sich weiterhin nur aus Vertretern der Anteilseigner zusammensetzen. c) Das besondere Verhandlungsgremium beschließt, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen (vgl. § 16 Abs. 1 SEBG). Ein solcher Beschluss beendet das Verhandlungsverfahren. Es ist in diesem Fall bei der GK Software SE kein SE-Betriebsrat einzurichten. Der Aufsichtsrat der GK Software SE wird sich weiterhin nur aus Vertretern der Anteilseigner zusammensetzen. 8.6 Wird bei der GK Software SE ein SE-Betriebsrat eingerichtet, folgen seine Zusammensetzung und die Wahl seiner Mitglieder vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung den vorstehend beschriebenen Bestimmungen über die Zusammensetzung und Bestellung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums. Durch den SE-Betriebsrat werden bestehende Betriebsräte bei Gesellschaften des GK Software Konzerns nicht ersetzt, sie bleiben unberührt und bestehen neben dem SE-Betriebsrat fort (§ 47 Abs. 1 SEBG). 8.7 Sonstige Maßnahmen im Zuge der Umwandlung, die Auswirkung auf die Situation der Arbeitnehmer der GK Software AG und ihrer Tochtergesellschaften haben, sind nicht vorgesehen. 9. *Abschlussprüfer* Nach Auffassung des Vorstands der GK Software AG behält der von der Hauptversammlung zu bestellende Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer und Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts seine Ämter auch für die GK Software SE. Vorsorglich wird hiermit für den Fall, dass diese Ämter mit Wirksamwerden der Umwandlung enden, zum Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der GK Software SE die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, geschäftsansässig (Hauptniederlassung) Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Erfurt, bestellt. Das erste Geschäftsjahr der GK Software SE ist das Geschäftsjahr der Gesellschaft, in dem die Umwandlung der GK Software AG in die GK Software SE in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wird. 10. *Weitere Rechte oder Sondervorteile* 10.1 Personen im Sinne von § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG und/oder Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. f) SE-VO werden über die in vorstehendem § 3 Abs. 3 genannten Aktien hinaus keine Rechte gewährt und besondere Maßnahmen für diese Personen sind nicht vorgesehen; die Rechte der Aktionäre ergeben sich im Einzelnen aus der als Anlage beigefügten Satzung der GK Software SE. Soweit im Umwandlungszeitpunkt von der GK Software AG ausgegebene Schuldverschreibungen und/oder von der GK Software AG begründete Ansprüche bzw. Rechte aus aktienbasierten Beteiligungs-/Vergütungsprogrammen bestehen, gelten sie nach Maßgabe der betreffenden Schuldverschreibungs- bzw. Vertragsbedingungen jeweils unverändert in der GK Software SE fort. 10.2 Personen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. g) SE-VO sowie dem gemäß Ziff. 9 bestellten Abschlussprüfer werden im Zuge der Umwandlung keine Sondervorteile gewährt. Rein vorsorglich wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zu den designierten Mitgliedern des neuen Vorstands und Aufsichtsrats der GK Software SE in vorstehenden Ziff. 6 und 7 hingewiesen. Es wird festgestellt, dass der gerichtlich bestellte unabhängige Sachverständige im Sinne des Art. 37 Abs. 6 SE-VO die DIERKES Hamburg AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, ist und darüber hinaus keine weiteren Rechte oder Sondervorteile gewährt werden. Ebenfalls wird rein vorsorglich darauf hingewiesen, dass im Falle ihrer Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrats der jetzige Aufsichtsratsvorsitzende der GK Software AG, Herr Uwe Ludwig, als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz und der jetzige stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende der GK Software AG, Herr Thomas Bleier, als Kandidat für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitz in der GK Software SE vorgeschlagen werden sollen. 11. *Auswirkungen des Formwechsels auf Grundbücher* Die Gesellschaft verfügt über folgenden Grundbesitz: - Amtsgericht Plauen, Grundbuch von Schöneck, - Blatt 178, Flurstück 435 der Gemarkung Schöneck (Hauptstraße 44) - Blatt 1895, 2567/34, 2567/35, 2567/38, 2567/44, 2567/36, 2567/46 der Gemarkung Schöneck (Waldstraße 7) - Blatt 1378, 2567/45 der Gemarkung Schöneck (Waldstraße) - Blatt 1895, Flurstücke 631/1 (Hohe Reuth 1) und 628/1 (Hohe Reuth) der Gemarkung Schöneck - Blatt 342, Flurstück 642/3, Gemarkung Schöneck (Hohe Reuth) - Blatt 364, Flurstück 2638/1 der Gemarkung Schöneck (Kärrnerstraße 5) - Blatt 1362, Flurstücke 2568/1, und 2569 der Gemarkung Schöneck (Klingenthaler Straße 15) - Blatt 1255, Flurstücke 2510/13 und 2567/28, der Gemarkung Schöneck (Klingenthaler Straße 15) - Die Berichtigung des Grundbuchs auf die GK Software SE nach Wirksamkeit des Formwechsels wird hiermit beantragt. Der Notar wird beauftragt und bevollmächtigt, die Grundbuchberichtigung zu veranlassen
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und die Gesellschaft im Grundbuchberichtigungsverfahren zu vertreten. 12. *Kosten* Die Gesellschaft trägt die mit der Beurkundung dieses Umwandlungsplans und seiner Durchführung entstehenden Kosten bis zu dem in § 19 der Satzung der GK Software SE festgelegten Betrag von EUR 189.000,00. *Satzung der GK Software SE* *I. Allgemeine Bestimmungen* § 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr und Dauer (1) Die Gesellschaft hat die Rechtsform einer Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE). Die Gesellschaft führt die Firma 'GK Software SE'. (2) Sie hat ihren Sitz in D-08261 Schöneck. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt. § 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und Herstellung sowie der Vertrieb und Handel mit Soft- und Hardware. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar geeignet sind, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Sie ist insbesondere berechtigt, im In- und Ausland Zweigniederlassungen zu errichten, sowie andere Unternehmen im In- und Ausland zu gründen, zu erwerben und sich an ihnen zu beteiligen. § 3 Bekanntmachungen (1) Die Gesellschaft veröffentlicht ihre Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger. (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, ihren Aktionären mit deren Zustimmung Informationen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Der angemessene Zeitraum für einen Widerspruch nach § 30b Absatz 3 Nr. 1 d) WpHG beträgt einen Monat. *II. Grundkapital und Aktien* § 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Aktienurkunden (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.890.000 (in Worten eine Million achthundertneunzigtausend). Das Grundkapital ist in Höhe von EUR 1.890.000 erbracht worden durch die formwechselnde Umwandlung der GK Software AG mit Sitz in Schöneck (AG Chemnitz, HRB 19157) in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) gemäß Art. 2 Abs. 4 SE-VO i.V.m. §§ 191 ff.238 ff. UmwG. (2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 1.890.000 (in Worten eine Million achthundertneunzigtausend) Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 je Aktie. (3) Die Aktien lauten auf den Inhaber. (4) Die Form und den Inhalt der Aktienurkunden und etwaiger Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat. (5) Die Gesellschaft ist berechtigt, einzelne Aktien in Aktienurkunden zusammenzufassen, die mehrere Aktien verbriefen (Globalaktien, Globalurkunden). Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils sowie etwaiger Gewinnanteil und Erneuerungsscheine ist ausgeschlossen. (6) Bei der Ausgabe neuer Aktien kann die Gewinnberechtigung im Hinblick auf die neuen Aktien abweichend von § 60 Absatz 2 Satz 3 Aktiengesetz bestimmt werden. (7) Die Aktien der Gesellschaft sind börsennotiert i. S. d. § 3 Abs. 2 AktG. (8) Die Börsennotierung kann aufgrund eines Antrags der Gesellschaft nur dann beendet werden, wenn den Aktionären ein Abfindungsangebot nach den Grundsätzen der 'Macrotron'-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 25. November 2002, II ZR 133/01, BGHZ153, 47) gemacht wird. Die Abfindungshöhe kann gerichtlich durch das Prozessgericht am Sitz der Gesellschaft aufgrund eines Antrags eines jeden Aktionärs auf die Angemessenheit überprüft werden. Die Änderung dieser Satzungsregel setzt nach § 179 Abs. 2 S. 3 AktG voraus, dass den Aktionären ein Abfindungsangebot nach S. 1-2 gemacht wird. § 4 a (bedingte Kapitalerhöhung) (1) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 37.000,00 (in Worten: EURO siebenunddreißigtausend) durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht (bedingtes Kapital I). (2) Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Sicherung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen an Führungskräfte und Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Mai 2008, die Bestandteil des bedingten Kapitals ist, im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2008 in der Zeit vom 15. Mai 2008 bis zum 14. Mai 2013 von der Gesellschaft ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionen, die im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2008 ausgegeben werden, von ihren Bezugsrechten Gebrauch machen. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der Ermächtigung vom 15. Mai 2008 festgelegten Ausübungspreis. Die aufgrund der Bezugsrechte ausgegebenen neuen Aktien sind für das gesamte Geschäftsjahr, in dem die Ausübung des Bezugsrechts wirksam wird, dividendenberechtigt. (3) Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. (4) Das Grundkapital ist um weitere EUR 50.000 durch Ausgabe von bis zu Stück 50.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Aktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber von Aktienoptionen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 28. Juni 2012 im Rahmen des Aktienoptionsplans 2012 in der Zeit bis zum 27. Juni 2017 von der GK SOFTWARE AG ausgegeben werden, von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. Die aus der Ausübung dieser Bezugsrechte hervorgehenden neuen Aktien der Gesellschaft nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. Sollten Aktienoptionsrechte an Mitglieder des Vorstands ausgegeben werden, so legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest. (5) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Ausnutzung des bedingten Kapitals I, des bedingten Kapitals II, des bedingten Kapitals III sowie des bedingten Kapitals IV anzupassen. (6) Das Grundkapital ist um weitere EUR 75.000 durch Ausgabe von bis zu Stück 75.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Aktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital III). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber von Aktienoptionen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juni 2015 im Rahmen des Aktienoptionsplans 2015 in der Zeit bis zum 28. Juni 2020 von der GK Software AG ausgegeben werden, von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. Die aus der Ausübung dieser Bezugsrechte hervorgehenden neuen Aktien der Gesellschaft nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. Sollten Aktienoptionsrechte an Mitglieder des Vorstands ausgegeben werden, so legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest. (7) Das Grundkapital ist um bis zu Euro 250.000,00, eingeteilt in bis zu 250.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital IV). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten oder die zur Wandlung/Optionsausübung Verpflichteten aus gegen Bareinlage ausgegebenen Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente), die von der GK Software AG oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen der GK Software AG aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss vom 16. Juni 2016 bis zum 15. Juni 2021 ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung/Optionsausübung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung/Optionsausübung erfüllen oder, soweit die GK Software AG ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der GK Software zu gewähren, soweit nicht jeweils ein Barausgleich gewährt oder eigene
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May 16, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)