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DGAP-HV: GK Software AG: Bekanntmachung der -7-

DJ DGAP-HV: GK Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2017 in Schöneck/Vogtland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: GK Software AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
GK Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
22.06.2017 in Schöneck/Vogtland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-05-16 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
GK Software AG Schöneck/Vogtl. WKN 757142 / ISIN DE 000 
7 571 424 Einladung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
- *Donnerstag, den 22. Juni 2017* 
- *um 14:00 Uhr im IFA Hotel, Hohe Reuth 5 (Raum 
  Aschberg)* 
- *in 08261 Schöneck* 
 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der GK 
Software AG ein. 
 
I *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Lageberichts sowie des gebilligten 
   Konzernabschlusses (IFRS) und des 
   Konzernlageberichts der GK Software AG für 
   das Geschäftsjahr 2016 sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2016 
   sowie des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 
   315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) 
 
   Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 
   Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) der 
   Hauptversammlung, neben seinem erläuternden 
   Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 
   § 315 Abs. 4 HGB, die nachfolgenden genannten 
   Vorlagen zugänglich: 
 
   - den festgestellten Jahresabschluss der GK 
     Software AG zum 31. Dezember 2016, 
   - den Lagebericht, 
   - den gebilligten Konzernabschluss zum 31. 
     Dezember 2016, 
   - den Konzernlagebericht, 
   - den Bericht des Aufsichtsrats sowie 
   - den Vorschlag des Vorstands für die 
     Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können im 
   Internet unter 
 
   https://investor.gk-software. com/ 
 
   unter dem Menüpunkt Hauptversammlung und in 
   den Geschäftsräumen am Sitz der GK Software 
   AG, Waldstraße 7, 08261 Schöneck, 
   eingesehen werden. Sie werden den Aktionären 
   auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die 
   Unterlagen auf der Hauptversammlung 
   zugänglich sein. 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss 
   gefasst. Der Aufsichtsrat hat den vom 
   Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und 
   den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 
   27. April 2017 gebilligt und damit den 
   Jahresabschluss festgestellt. Deshalb ist 
   eine Feststellung des Jahresabschlusses oder 
   eine Billigung des Konzernabschlusses durch 
   die Hauptversammlung nach § 173 AktG nicht 
   erforderlich. Jahresabschluss, Lagebericht, 
   Konzernabschluss, Konzernlagebericht und 
   Bericht des Aufsichtsrats sind vielmehr, 
   ebenso wie der erläuternde Bericht des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 
   und § 315 Abs. 4 HGB der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machen, ohne dass es nach dem 
   Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf. 
   Der Vorstand wird die vorgelegten Unterlagen 
   im Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die 
   Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im 
   Rahmen ihres Auskunftsrechts die Gelegenheit, 
   Fragen hierzu zu stellen. Der Beschluss über 
   die Verwendung des Bilanzgewinns wird unter 
   Tagesordnungspunkt 2 gefasst. 
2. *Beschlussfassung über die Gewinnwerwendung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   für das Geschäftsjahr 2016 ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn der GK Software AG wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Der Bilanzverlust in Höhe von 492.003,14 Euro 
   wird auf neue Rechnung vorgetragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Der Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, 
   den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
   Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2017 sowie, für den 
   Fall einer prüferischen Durchsicht, des 
   Prüfers für den verkürzten Abschluss und den 
   Zwischenlagebericht für das erste Halbjahr 
   des Geschäftsjahres 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   PricewaterhouseCoopers GmbH, Erfurt, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen. 
 
   Für den Fall, dass der verkürzte Abschluss 
   und der Zwischenlagebericht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das erste 
   Halbjahr des Geschäftsjahres 2017 einer 
   prüferischen Durchsicht unterzogen werden 
   sollen, schlägt der Aufsichtsrat vor, die 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   PricewaterhouseCoopers GmbH, Erfurt, zum 
   Abschlussprüfer für diese Durchsicht zu 
   wählen. 
 
   Unter dem Vorbehalt, dass die 
   Hauptversammlung der Umwandlung der 
   Gesellschaft in eine Europäische 
   Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) 
   mit Beschluss zu Tagessordnungspunkt 6 mit 
   der erforderlichen Mehrheit zustimmt, erfolgt 
   die vorstehende Wahl auch für die 
   Gesellschaft in ihrer neuen Rechtsform und 
   umfasst damit auch eine Tätigkeit als 
   Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 
   bzw. als Prüfer für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts des 
   Halbjahresfinanzberichts für das erste 
   Halbjahr des Geschäftsjahres 2017, die nach 
   Wirksamwerden der Umwandlung erfolgt. 
6. *Umwandlung der GK Software AG in eine 
   europäische Gesellschaft (Societas Europaea, 
   SE)* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen, wobei gemäß § 124 Abs. 
   3 S. 1 AktG nur der Aufsichtsrat den 
   Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers 
   für das erste Geschäftsjahr der GK Software 
   SE (§ 9 des Umwandlungsplans) unterbreitet: 
 
   Dem Umwandlungsplan vom 04. Mai 2017 (UR-Nr. 
   1205 der Urkundenrolle 2017-L des Notars 
   Prof. Dr. Oswald van de Loo mit Amtssitz in 
   Dresden) über die Umwandlung der GK Software 
   AG in eine europäische Gesellschaft (Societas 
   Europaea, SE) wird zugestimmt; die dem 
   Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügte 
   Satzung der GK Software SE wird genehmigt. 
 
   Der Umwandlungsplan und die Satzung der GK 
   Software SE haben den folgenden Wortlaut: 
 
*Umwandlungsplan* 
 
 *I. Präambel* 
 
 Die GK Software AG ist eine Aktiengesellschaft 
 deutschen Rechts mit Sitz und Hauptverwaltung 
 in Deutschland und damit innerhalb der 
 Europäischen Gemeinschaft. Sie ist eingetragen 
 im Handelsregister des Amtsgerichts Chemnitz, 
 Deutschland unter HRB 19157 und hat ihren Sitz 
 in Schöneck/Vogtland. 
 
 Das Grundkapital der GK Software AG beträgt EUR 
 1.890.000,00 und ist in 1.890.000 nennwertlose 
 Stückaktien eingeteilt. Der auf die einzelne 
 Aktie entfallende anteilige Betrag am 
 Grundkapital der GK Software AG beträgt EUR 
 1,00 je Aktie. Die Aktien der AG lauten auf den 
 Inhaber. 
 
 Die GK Software AG ist die 
 Konzernobergesellschaft der aus der GK Software 
 AG und ihren unmittelbaren 
 Tochtergesellschaften bestehenden 
 Unternehmensgruppe ('GK Gruppe'). 
 
 Es ist geplant, die GK Software AG gemäß 
 Art. 2 Abs. 4 i. V. m. Art. 37 der Verordnung 
 (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 
 2001 über das Statut der Europäischen 
 Gesellschaft (SE) ('SE-VO') in eine Europäische 
 Gesellschaft (Societas Europaea, SE) 
 umzuwandeln. 
 
 Die GK Gruppe ist eine international tätige 
 Unternehmensgruppe, deren Geschäftstätigkeit 
 sich insbesondere auch auf verschiedene 
 europäische Länder erstreckt. Der Wechsel der 
 Rechtsform stellt nach der Überzeugung des 
 Vorstands der GK Software AG einen konsequenten 
 Schritt in der Unternehmensentwicklung dar, der 
 dem erfolgreichen Ausbau der internationalen 
 Geschäftstätigkeit der GK Gruppe folgt. Zudem 
 bringt der Rechtsformwechsel von einer 
 Aktiengesellschaft in eine Europäische 
 Gesellschaft das Selbstverständnis der GK 
 Software AG als ein europäisch und weltweit 
 ausgerichtetes Unternehmen auch äußerlich 
 zum Ausdruck. Die Rechtsform der Europäischen 
 Gesellschaft bietet ferner die Möglichkeit, die 
 bisherige Unternehmensstruktur der GK Software 
 AG weiter zu entwickeln. 
 
 Die GK Software SE soll ihren Sitz und ihre 
 Hauptverwaltung in Deutschland beibehalten. 
 
*Umwandlungsplan* 
 
 Der Vorstand der GK Software AG stellt daher den 
 folgenden Umwandlungsplan auf: 
 
 1. *Umwandlung der GK Software AG in die GK 
    Software SE* 
 1.1 Die GK Software AG wird gemäß Art. 
     2 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 37 der 
     Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates 
     vom 8. Oktober 2001 über das Statut der 
     Europäischen Gesellschaft (SE) (die 
     'SE-VO') in eine Europäische 
     Gesellschaft (Societas Europaea, SE) 
     umgewandelt. 
 1.2 Die GK Software AG ist eine nach 
     deutschem Recht gegründete 
     Aktiengesellschaft mit Sitz und 
     Hauptverwaltung in Deutschland. Sie hat 
     mehrere Tochterunternehmen im In- und 
     Ausland und ist alleinige 
     Gesellschafterin der im Jahr 1997 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: GK Software AG: Bekanntmachung der -2-

gegründeten EUROSOFTWARE S.R.O. mit Sitz 
     in Pilsen, Tschechische Republik, 
     Geschäftsadresse Radcická 60/40, Jizní 
     Predmestí, 301 00 Pilsen, die seit dem 
     28. November 1997 im tschechischen 
     Handels- und Gesellschaftsregister unter 
     der Registernummer 252 16 287 
     eingetragen ist und bereits seit dem 12. 
     August 2003 im alleinigen Anteilsbesitz 
     der GK Software AG steht. Damit hat die 
     GK Software AG seit mehr als zwei Jahren 
     eine Tochtergesellschaft, die dem Recht 
     eines anderen Mitgliedstaats der 
     Europäischen Union (EU) unterliegt. Die 
     Voraussetzung für eine Umwandlung der GK 
     Software AG in die GK Software SE 
     gemäß Art. 2 Abs. 4 SE-VO ist damit 
     erfüllt. 
 1.3 Die formwechselnde Umwandlung der GK 
     Software AG in eine SE hat weder die 
     Auflösung der Gesellschaft noch die 
     Gründung einer neuen juristischen Person 
     zur Folge. Vielmehr besteht die GK 
     Software AG in der Rechtsform der SE 
     fort. Eine Vermögensübertragung findet 
     aufgrund der Wahrung der Identität des 
     Rechtsträgers nicht statt. Die 
     Beteiligung der Aktionäre an der 
     Gesellschaft besteht unverändert fort. 
 1.4 Aktionäre, die der Umwandlung 
     widersprechen, erhalten in 
     Übereinstimmung mit der 
     gesetzlichen Regelung kein Angebot einer 
     Barabfindung, da ein solches Angebot auf 
     Barabfindung gesetzlich nicht vorgesehen 
     ist. 
 2. *Wirksamwerden der Umwandlung* 
 
    Die Umwandlung wird gemäß Art. 16 
    Abs. 1 SE-VO mit ihrer Eintragung in das 
    für die Gesellschaft zuständige 
    Handelsregister wirksam (der 
    'Umwandlungszeitpunkt'). 
 3. *Firma, Sitz, Grundkapital und Satzung 
    der GK Software SE* 
 3.1 Die Firma der SE lautet 'GK Software 
     SE'. 
 3.2 Der Sitz der GK Software SE ist 
     Schöneck/Vogtland, Deutschland. Dort 
     befindet sich auch ihre Hauptverwaltung. 
 3.3 Das Grundkapital der GK Software AG in 
     der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden 
     Höhe (derzeitige Höhe EUR 1.890.000,00) 
     und in der zum Umwandlungszeitpunkt 
     bestehenden Einteilung (derzeit 
     eingeteilt in insgesamt 1.890.000 auf 
     den Inhaber lautende Stammaktien als 
     Stückaktien) wird zum Grundkapital der 
     GK Software SE. 
 
     Die Personen und Gesellschaften, die zum 
     Umwandlungszeitpunkt Aktionäre der GK 
     Software AG sind, werden kraft Gesetzes 
     Aktionäre der GK Software SE. Sie werden 
     in demselben Umfang und mit derselben 
     Anzahl an Stückaktien am Grundkapital 
     der GK Software SE beteiligt, wie sie es 
     zum Umwandlungszeitpunkt am Grundkapital 
     der GK Software AG sind. Rechte Dritter, 
     die an Aktien der GK Software AG oder 
     auf deren Bezug bestehen, setzen sich an 
     den Aktien der künftigen GK Software SE 
     fort. 
 
     Der rechnerische Anteil der einzelnen 
     Stückaktien am Grundkapital (von derzeit 
     EUR 1,00) bleibt so erhalten, wie er im 
     Umwandlungszeitpunkt besteht. 
 3.4 Die GK Software SE erhält die als Anlage 
     beigefügte Satzung, die Bestandteil 
     dieses Umwandlungsplans ist. Dabei 
     entspricht zum Umwandlungszeitpunkt der 
     GK Software AG in eine SE 
 
     a. die Grundkapitalziffer mit der 
     Einteilung in Stückaktien der GK 
     Software SE (§ 4 Abs. (1) und (2) der 
     Satzung der GK Software SE) der 
     Grundkapitalziffer mit der Einteilung in 
     Stückaktien der GK Software AG (§ 4 Abs. 
     (1) und (2) der Satzung der GK Software 
     AG) und 
 
     b. das bedingte Kapital der GK Software 
     SE gemäß § 4 a der Satzung der GK 
     Software SE in Umfang und Ausgestaltung 
     dem bedingten Kapital der GK Software AG 
     in seinem zum Umwandlungszeitpunkt 
     bestehenden Umfang und seiner zum 
     Umwandlungszeitpunkt bestehenden 
     Ausgestaltung und 
 
     c. der Betrag des genehmigten Kapitals 
     gemäß § 4 b der Satzung der GK 
     Software SE dem Betrag des noch 
     vorhandenen genehmigten Kapitals 
     gemäß § 4 b der Satzung der GK 
     Software AG. 
 
     Etwaige Änderungen hinsichtlich der 
     Höhe und Einteilung des Grundkapitals 
     der GK Software AG, die sich vor dem 
     Umwandlungszeitpunkt ergeben, und/oder 
     etwaige Änderungen des bedingten 
     Kapitals und/oder des genehmigten 
     Kapitals der GK Software AG vor dem 
     Umwandlungszeitpunkt aufgrund einer 
     vorherigen Ausgabe von Aktien aus dem 
     genehmigten Kapital oder dem bedingten 
     Kapital der GK Software AG gelten 
     demgemäß auch für die GK Software 
     SE. In Anbetracht dessen wird der 
     Aufsichtsrat der GK Software SE (sowie 
     hilfsweise der Aufsichtsrat der GK 
     Software AG) ermächtigt und zugleich 
     angewiesen, vor der Eintragung der 
     formwechselnden Umwandlung in das 
     Handelsregister etwaige sich aus dem 
     Vorstehenden ergebende 
     Fassungsänderungen hinsichtlich der 
     Beträge und Einteilung der Kapitalia in 
     der Fassung der als Anlage beigefügten 
     Satzung der GK Software SE vorzunehmen. 
 4. Fortgeltung von Beschlüssen der 
    Hauptversammlung der GK Software AG 
 
    Beschlüsse der Hauptversammlung der GK 
    Software AG gelten, soweit sie im 
    Umwandlungszeitpunkt noch nicht erledigt 
    sind, unverändert in der GK Software SE 
    fort. 
 5. *Dualistisches System; Organe der GK 
    Software SE* 
 5.1 Die GK Software SE verfügt gemäß § 
     5 der Satzung der GK Software SE über 
     ein dualistisches Leitungs- und 
     Aufsichtssystem bestehend aus einem 
     Leitungsorgan (Vorstand) und einem 
     Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat). 
 5.2 Organe der GK Software SE sind daher wie 
     bisher bei der GK Software AG der 
     Aufsichtsrat, der Vorstand sowie die 
     Hauptversammlung. 
 6. *Vorstand* 
 6.1 Der Vorstand der GK Software SE besteht 
     gemäß § 6 der Satzung der GK 
     Software SE aus mindestens zwei 
     Mitgliedern, die durch den Aufsichtsrat 
     bestellt werden. 
 
     Der Aufsichtsrat kann gemäß § 6 
     Abs. 2 der Satzung der GK Software SE 
     einen Vorsitzenden des Vorstands 
     bestellen; er kann ferner einen 
     stellvertretenden Vorsitzenden 
     bestellen. Bei der Beschlussfassung des 
     Vorstands hat der Vorsitzende des 
     Vorstands im Fall der Stimmengleichheit 
     gemäß Art. 50 Abs. 2 SE-VO ein 
     Stichentscheidungsrecht. 
 6.2 Die Ämter der Mitglieder des 
     Vorstands der GK Software AG enden zum 
     Umwandlungszeitpunkt. 
 6.3 Unbeschadet der aktienrechtlichen 
     Entscheidungszuständigkeit des 
     Aufsichtsrats der GK Software SE für die 
     Bestellung der Mitglieder des Vorstands 
     der GK Software SE ist davon auszugehen, 
     dass die folgenden Personen, die derzeit 
     bereits dem Vorstand der GK Software AG 
     angehören, zu Mitgliedern des Vorstands 
     der GK Software SE bestellt werden: Herr 
     Rainer Gläß (Vorstandsvorsitzender) 
     und Herr André Hergert. 
 7. *Aufsichtsrat* 
 7.1 Gemäß § 8 Abs. 1 der als Anlage 
     beigefügten Satzung der GK Software SE 
     wird bei der GK Software SE ein 
     Aufsichtsrat gebildet, der ebenso wie 
     der bisherige Aufsichtsrat der GK 
     Software AG aus drei Mitgliedern der 
     Anteilseignervertreter besteht. Die 
     Mitglieder des Aufsichtsrats werden 
     durch die Hauptversammlung gewählt, die 
     nicht an Wahlvorschläge gebunden ist. 
 7.2 Nach Auffassung des Vorstands der GK 
     Software AG bleiben bei der Umwandlung 
     der GK Software AG in die GK Software SE 
     die Aufsichtsratsmitglieder im Amt. 
     Vorsorglich werden hiermit für den Fall, 
     dass die Ämter der 
     Aufsichtsratsmitglieder mit 
     Wirksamwerden der Umwandlung enden, die 
     folgenden Mitglieder des Aufsichtsrats 
     der GK Software AG zu Mitgliedern des 
     Aufsichtsrats der GK Software SE 
     bestellt: 
 - Herr Uwe Ludwig, von Beruf 
   Diplomvolkswirt, geboren 23.04.1945, 
   wohnhaft 34326 Neumorschen, Zum Halberg 
   12, 
 - Herr Thomas Bleier, von Beruf 
   Sparkassenbetriebswirt, geboren 
   16.11.1955, wohnhaft 08209 Auerbach, 
   Ottostraße 10; 
 - Herr Herbert Zinn, von Beruf Unternehmer, 
   geboren 18.02.1950, wohnhaft 36157 
   Ebersburg, Zur Haube 2. 
 7.3 Die Bestellung der Mitglieder des 
     Aufsichtsrats der GK Software SE erfolgt 
     gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 der Satzung 
     der GK Software SE jeweils für den 
     Zeitraum bis zur Beendigung der 
     Hauptversammlung, die über ihre 
     Entlastung für das vierte Geschäftsjahr 
     nach dem Beginn ihrer Amtszeit 
     beschließt, wobei das Jahr, in dem 
     die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet 
     wird. 
 
     Hiervon abweichend erfolgt die 
     Bestellung der Mitglieder des ersten 
     Aufsichtsrats gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 
     der Satzung der GK Software SE nur für 
     die Zeit bis zur Beendigung der 
     Hauptversammlung, die über die 
     Entlastung des Aufsichtsrats für das 
     erste Geschäftsjahr der GK Software SE 
     beschließt. 
 7.4 Die Ämter der Mitglieder des 
     Aufsichtsrats der GK Software AG enden 
     zum Umwandlungszeitpunkt. 
 8. *Angaben zum Verfahren zur Beteiligung 
    der Arbeitnehmer in der GK Software SE, 
    ihrer betroffenen Tochtergesellschaften 
    und betroffenen Betriebe* 
 8.1 Die Arbeitsverhältnisse der 
     Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 
     ('Arbeitnehmer') der GK Software AG sowie 
     der Arbeitnehmer der Gesellschaften der GK 
     Gruppe bleiben von der Umwandlung 
     unberührt. Gleiches gilt für die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: GK Software AG: Bekanntmachung der -3-

betriebliche Altersversorgung und die 
     Pensionszusagen durch die Gesellschaften 
     der GK Gruppe, bei denen die Arbeitnehmer 
     jeweils angestellt sind. Die 
     Mitgliedschaft der GK Software AG sowie 
     der Gesellschaften der GK Gruppe in 
     Arbeitgeberverbänden bleibt von der 
     Umwandlung unberührt. Tarifverträge, 
     Betriebsvereinbarungen und 
     Konzernbetriebsvereinbarungen, soweit 
     diese im Zeitpunkt der Umwandlung 
     bestehen, gelten fort. 
 8.2 Die bestehenden Betriebe der GK Software 
     AG und die weiteren Betriebe der 
     Gesellschaften der GK Gruppe bleiben von 
     der Umwandlung unberührt. 
 
     Arbeitnehmervertretungen bestehen derzeit 
     nicht. 
 
     Das Gesetz über die Beteiligung der 
     Arbeitnehmer in einer Europäischen 
     Gesellschaft vom 22. Dezember 2004 
     ('SEBG') sieht vor, dass zur Sicherung der 
     erworbenen Rechte der Arbeitnehmer auf 
     Beteiligung an Unternehmensentscheidungen 
     im Zusammenhang mit der Umwandlung in eine 
     SE Verhandlungen über die Beteiligung der 
     Arbeitnehmer zu führen sind. 
 8.3 Das nachfolgend unter § 8.4. dieses 
     Umwandlungsplans näher beschriebene 
     Verhandlungsverfahren dient dem Schutz von 
     Rechten der Arbeitnehmer. Die GK Software 
     AG unterliegt derzeit nicht dem 
     Anwendungsbereich der deutschen 
     Mitbestimmungsgesetze. Der Aufsichtsrat 
     der GK Software AG setzt sich daher 
     derzeit aus drei Vertretern der 
     Anteilseigner zusammen. Im Aufsichtsrat 
     der GK Software AG sind keine Arbeitnehmer 
     vertreten; es bestehen 
     Mitbestimmungsrechte weder auf Grundlage 
     des Drittelbeteiligungsgesetzes, noch des 
     Mitbestimmungsgesetzes 1976 oder anderer 
     Mitbestimmungsgesetze. 
 8.4 Der Vorstand der GK Software AG informiert 
     die Arbeitnehmer in der GK Software AG, 
     den betroffenen Tochterunternehmen und 
     Betrieben unverzüglich nach Aufstellung 
     dieses Umwandlungsplans über die geplante 
     Umwandlung. Zugleich fordert der Vorstand 
     der GK Software AG zur Bildung eines so 
     genannten 'besonderen 
     Verhandlungsgremiums' auf und leitet damit 
     das Verhandlungsverfahren nach dem SEBG 
     ein. Die Arbeitnehmer sollen nach dem SEBG 
     innerhalb von zehn Wochen nach Einleitung 
     des Verfahrens die Mitglieder des 
     besonderen Verhandlungsgremiums wählen 
     oder bestellen. Bildung und 
     Zusammensetzung des besonderen 
     Verhandlungsgremiums richten sich im 
     Einzelnen nach §§ 4 bis 10 SEBG. 
     Frühestens nachdem alle Mitglieder des 
     besonderen Verhandlungsgremiums benannt 
     wurden, spätestens aber zehn Wochen nach 
     der Information der Arbeitnehmer, wird der 
     Vorstand der GK Software AG zur 
     konstituierenden Sitzung des besonderen 
     Verhandlungsgremiums einladen. Mit dem Tag 
     der Konstituierung endet das Verfahren für 
     die Bildung des besonderen 
     Verhandlungsgremiums und beginnen die 
     Verhandlungen, für die gesetzlich eine 
     Dauer von bis zu sechs Monaten vorgesehen 
     ist. Diese Dauer kann durch 
     einvernehmlichen Beschluss der 
     Verhandlungsparteien auf bis zu ein Jahr 
     verlängert werden. 
 
     Die durch die Bildung und Tätigkeit des 
     besonderen Verhandlungsgremiums 
     entstehenden erforderlichen Kosten trägt 
     die GK Software AG sowie nach der 
     Umwandlung die GK Software SE. 
 8.5 Das Verhandlungsverfahren kann zu 
     folgenden alternativen Ergebnissen führen: 
 
      a) Abschluss einer Vereinbarung über 
      die Arbeitnehmerbeteiligung in der SE. 
      Die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer 
      richten sich dann nach dieser 
      Vereinbarung. Auch die Geltung der 
      gesetzlichen Auffangregelungen kann 
      vereinbart werden. 
 
      b) Im Verhandlungsverfahren wird keine 
      Einigung erzielt. Bei der Gesellschaft 
      ist dann gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 
      SEBG ein SE-Betriebsrat einzurichten. 
      Der Aufsichtsrat der GK Software SE 
      wird sich weiterhin nur aus Vertretern 
      der Anteilseigner zusammensetzen. 
 
      c) Das besondere Verhandlungsgremium 
      beschließt, keine Verhandlungen 
      aufzunehmen oder bereits aufgenommene 
      Verhandlungen abzubrechen (vgl. § 16 
      Abs. 1 SEBG). Ein solcher Beschluss 
      beendet das Verhandlungsverfahren. Es 
      ist in diesem Fall bei der GK Software 
      SE kein SE-Betriebsrat einzurichten. 
      Der Aufsichtsrat der GK Software SE 
      wird sich weiterhin nur aus Vertretern 
      der Anteilseigner zusammensetzen. 
 8.6 Wird bei der GK Software SE ein 
     SE-Betriebsrat eingerichtet, folgen seine 
     Zusammensetzung und die Wahl seiner 
     Mitglieder vorbehaltlich einer 
     abweichenden Vereinbarung den vorstehend 
     beschriebenen Bestimmungen über die 
     Zusammensetzung und Bestellung der 
     Mitglieder des besonderen 
     Verhandlungsgremiums. Durch den 
     SE-Betriebsrat werden bestehende 
     Betriebsräte bei Gesellschaften des GK 
     Software Konzerns nicht ersetzt, sie 
     bleiben unberührt und bestehen neben dem 
     SE-Betriebsrat fort (§ 47 Abs. 1 SEBG). 
 8.7 Sonstige Maßnahmen im Zuge der 
     Umwandlung, die Auswirkung auf die 
     Situation der Arbeitnehmer der GK Software 
     AG und ihrer Tochtergesellschaften haben, 
     sind nicht vorgesehen. 
 9.  *Abschlussprüfer* 
 
     Nach Auffassung des Vorstands der GK 
     Software AG behält der von der 
     Hauptversammlung zu bestellende 
     Abschlussprüfer und 
     Konzernabschlussprüfer und Prüfer für 
     die prüferische Durchsicht des 
     Halbjahresfinanzberichts seine 
     Ämter auch für die GK Software SE. 
     Vorsorglich wird hiermit für den Fall, 
     dass diese Ämter mit Wirksamwerden 
     der Umwandlung enden, zum 
     Abschlussprüfer für das erste 
     Geschäftsjahr der GK Software SE die 
     PricewaterhouseCoopers GmbH 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
     geschäftsansässig (Hauptniederlassung) 
     Frankfurt am Main, Zweigniederlassung 
     Erfurt, bestellt. Das erste 
     Geschäftsjahr der GK Software SE ist das 
     Geschäftsjahr der Gesellschaft, in dem 
     die Umwandlung der GK Software AG in die 
     GK Software SE in das Handelsregister 
     der Gesellschaft eingetragen wird. 
 10. *Weitere Rechte oder Sondervorteile* 
 10.1 Personen im Sinne von § 194 Abs. 1 Nr. 
      5 UmwG und/oder Art. 20 Abs. 1 Satz 2 
      lit. f) SE-VO werden über die in 
      vorstehendem § 3 Abs. 3 genannten 
      Aktien hinaus keine Rechte gewährt und 
      besondere Maßnahmen für diese 
      Personen sind nicht vorgesehen; die 
      Rechte der Aktionäre ergeben sich im 
      Einzelnen aus der als Anlage 
      beigefügten Satzung der GK Software SE. 
      Soweit im Umwandlungszeitpunkt von der 
      GK Software AG ausgegebene 
      Schuldverschreibungen und/oder von der 
      GK Software AG begründete Ansprüche 
      bzw. Rechte aus aktienbasierten 
      Beteiligungs-/Vergütungsprogrammen 
      bestehen, gelten sie nach Maßgabe 
      der betreffenden Schuldverschreibungs- 
      bzw. Vertragsbedingungen jeweils 
      unverändert in der GK Software SE fort. 
 10.2 Personen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 
      Satz 2 lit. g) SE-VO sowie dem 
      gemäß Ziff. 9 bestellten 
      Abschlussprüfer werden im Zuge der 
      Umwandlung keine Sondervorteile 
      gewährt. 
 
      Rein vorsorglich wird in diesem 
      Zusammenhang auf die Ausführungen zu 
      den designierten Mitgliedern des neuen 
      Vorstands und Aufsichtsrats der GK 
      Software SE in vorstehenden Ziff. 6 und 
      7 hingewiesen. Es wird festgestellt, 
      dass der gerichtlich bestellte 
      unabhängige Sachverständige im Sinne 
      des Art. 37 Abs. 6 SE-VO die DIERKES 
      Hamburg AG 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Hamburg, ist und darüber hinaus keine 
      weiteren Rechte oder Sondervorteile 
      gewährt werden. 
 
      Ebenfalls wird rein vorsorglich darauf 
      hingewiesen, dass im Falle ihrer 
      Bestellung zum Mitglied des 
      Aufsichtsrats der jetzige 
      Aufsichtsratsvorsitzende der GK 
      Software AG, Herr Uwe Ludwig, als 
      Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz 
      und der jetzige stellvertretende 
      Aufsichtsratsvorsitzende der GK 
      Software AG, Herr Thomas Bleier, als 
      Kandidat für den stellvertretenden 
      Aufsichtsratsvorsitz in der GK Software 
      SE vorgeschlagen werden sollen. 
 11. *Auswirkungen des Formwechsels auf 
     Grundbücher* 
 
     Die Gesellschaft verfügt über folgenden 
     Grundbesitz: 
 - Amtsgericht Plauen, Grundbuch von 
   Schöneck, 
 - Blatt 178, Flurstück 435 der Gemarkung 
   Schöneck (Hauptstraße 44) 
 - Blatt 1895, 2567/34, 2567/35, 2567/38, 
   2567/44, 2567/36, 2567/46 der Gemarkung 
   Schöneck (Waldstraße 7) 
 - Blatt 1378, 2567/45 der Gemarkung Schöneck 
   (Waldstraße) 
 - Blatt 1895, Flurstücke 631/1 (Hohe Reuth 
   1) und 628/1 (Hohe Reuth) der Gemarkung 
   Schöneck 
 - Blatt 342, Flurstück 642/3, Gemarkung 
   Schöneck (Hohe Reuth) 
 - Blatt 364, Flurstück 2638/1 der Gemarkung 
   Schöneck (Kärrnerstraße 5) 
 - Blatt 1362, Flurstücke 2568/1, und 2569 
   der Gemarkung Schöneck (Klingenthaler 
   Straße 15) 
 - Blatt 1255, Flurstücke 2510/13 und 
   2567/28, der Gemarkung Schöneck 
   (Klingenthaler Straße 15) 
 - Die Berichtigung des Grundbuchs auf die GK 
   Software SE nach Wirksamkeit des 
   Formwechsels wird hiermit beantragt. Der 
   Notar wird beauftragt und bevollmächtigt, 
   die Grundbuchberichtigung zu veranlassen 

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May 16, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: GK Software AG: Bekanntmachung der -4-

und die Gesellschaft im 
   Grundbuchberichtigungsverfahren zu 
   vertreten. 
 12. *Kosten* 
 
     Die Gesellschaft trägt die mit der 
     Beurkundung dieses Umwandlungsplans und 
     seiner Durchführung entstehenden Kosten 
     bis zu dem in § 19 der Satzung der GK 
     Software SE festgelegten Betrag von EUR 
     189.000,00. 
 
*Satzung der GK Software SE* 
 
*I. Allgemeine Bestimmungen* 
 
§ 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr und Dauer 
 
(1) Die Gesellschaft hat die Rechtsform einer 
    Europäischen Aktiengesellschaft (Societas 
    Europaea, SE). Die Gesellschaft führt die 
    Firma 'GK Software SE'. 
(2) Sie hat ihren Sitz in D-08261 Schöneck. 
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
(4) Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt. 
 
§ 2 Gegenstand des Unternehmens 
 
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die 
    Entwicklung und Herstellung sowie der 
    Vertrieb und Handel mit Soft- und Hardware. 
(2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen 
    und Geschäften berechtigt, die unmittelbar 
    oder mittelbar geeignet sind, dem Gegenstand 
    des Unternehmens zu dienen. Sie ist 
    insbesondere berechtigt, im In- und Ausland 
    Zweigniederlassungen zu errichten, sowie 
    andere Unternehmen im In- und Ausland zu 
    gründen, zu erwerben und sich an ihnen zu 
    beteiligen. 
 
§ 3 Bekanntmachungen 
 
(1) Die Gesellschaft veröffentlicht ihre 
    Bekanntmachungen im elektronischen 
    Bundesanzeiger. 
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, ihren 
    Aktionären mit deren Zustimmung 
    Informationen im Wege der 
    Datenfernübertragung zu übermitteln. Der 
    angemessene Zeitraum für einen Widerspruch 
    nach § 30b Absatz 3 Nr. 1 d) WpHG beträgt 
    einen Monat. 
 
*II. Grundkapital und Aktien* 
 
§ 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals, 
Aktienurkunden 
 
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
    EUR 1.890.000 (in Worten eine Million 
    achthundertneunzigtausend). Das Grundkapital 
    ist in Höhe von EUR 1.890.000 erbracht 
    worden durch die formwechselnde Umwandlung 
    der GK Software AG mit Sitz in Schöneck (AG 
    Chemnitz, HRB 19157) in eine Europäische 
    Gesellschaft (Societas Europaea, SE) 
    gemäß Art. 2 Abs. 4 SE-VO i.V.m. §§ 191 
    ff.238 ff. UmwG. 
(2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 1.890.000 
    (in Worten eine Million 
    achthundertneunzigtausend) Stückaktien mit 
    einem anteiligen Betrag am Grundkapital von 
    je EUR 1,00 je Aktie. 
(3) Die Aktien lauten auf den Inhaber. 
(4) Die Form und den Inhalt der Aktienurkunden 
    und etwaiger Gewinnanteil- und 
    Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand im 
    Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat. 
(5) Die Gesellschaft ist berechtigt, einzelne 
    Aktien in Aktienurkunden zusammenzufassen, 
    die mehrere Aktien verbriefen (Globalaktien, 
    Globalurkunden). 
 
    Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung 
    seines Anteils sowie etwaiger Gewinnanteil 
    und Erneuerungsscheine ist ausgeschlossen. 
(6) Bei der Ausgabe neuer Aktien kann die 
    Gewinnberechtigung im Hinblick auf die neuen 
    Aktien abweichend von § 60 Absatz 2 Satz 3 
    Aktiengesetz bestimmt werden. 
(7) Die Aktien der Gesellschaft sind 
    börsennotiert i. S. d. § 3 Abs. 2 AktG. 
(8) Die Börsennotierung kann aufgrund eines 
    Antrags der Gesellschaft nur dann beendet 
    werden, wenn den Aktionären ein 
    Abfindungsangebot nach den Grundsätzen der 
    'Macrotron'-Rechtsprechung des 
    Bundesgerichtshofs (Urt. v. 25. November 
    2002, II ZR 133/01, BGHZ153, 47) gemacht 
    wird. Die Abfindungshöhe kann gerichtlich 
    durch das Prozessgericht am Sitz der 
    Gesellschaft aufgrund eines Antrags eines 
    jeden Aktionärs auf die Angemessenheit 
    überprüft werden. Die Änderung dieser 
    Satzungsregel setzt nach § 179 Abs. 2 S. 3 
    AktG voraus, dass den Aktionären ein 
    Abfindungsangebot nach S. 1-2 gemacht wird. 
 
§ 4 a (bedingte Kapitalerhöhung) 
 
(1) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 37.000,00 
    (in Worten: EURO 
    siebenunddreißigtausend) durch Ausgabe 
    von neuen auf den Inhaber lautenden 
    Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) 
    bedingt erhöht (bedingtes Kapital I). 
(2) Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
    Sicherung von Bezugsrechten aus 
    Aktienoptionen an Führungskräfte und 
    Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer 
    verbundenen Unternehmen, die aufgrund der 
    Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. 
    Mai 2008, die Bestandteil des bedingten 
    Kapitals ist, im Rahmen des 
    Aktienoptionsprogramms 2008 in der Zeit vom 
    15. Mai 2008 bis zum 14. Mai 2013 von der 
    Gesellschaft ausgegeben werden. Die bedingte 
    Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
    durchgeführt, wie die Inhaber von 
    Aktienoptionen, die im Rahmen des 
    Aktienoptionsprogramms 2008 ausgegeben 
    werden, von ihren Bezugsrechten Gebrauch 
    machen. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt 
    zu dem nach Maßgabe der Ermächtigung 
    vom 15. Mai 2008 festgelegten 
    Ausübungspreis. Die aufgrund der 
    Bezugsrechte ausgegebenen neuen Aktien sind 
    für das gesamte Geschäftsjahr, in dem die 
    Ausübung des Bezugsrechts wirksam wird, 
    dividendenberechtigt. 
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren 
    Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
    Kapitalerhöhung festzusetzen. 
(4) Das Grundkapital ist um weitere EUR 50.000 
    durch Ausgabe von bis zu Stück 50.000 auf 
    den Inhaber lautende nennwertlose Aktien 
    bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II). Die 
    bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
    durchgeführt, wie Inhaber von 
    Aktienoptionen, die aufgrund des 
    Ermächtigungsbeschlusses der 
    Hauptversammlung vom 28. Juni 2012 im Rahmen 
    des Aktienoptionsplans 2012 in der Zeit bis 
    zum 27. Juni 2017 von der GK SOFTWARE AG 
    ausgegeben werden, von ihrem Bezugsrecht auf 
    Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und 
    die Gesellschaft nicht in Erfüllung der 
    Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. Die aus 
    der Ausübung dieser Bezugsrechte 
    hervorgehenden neuen Aktien der Gesellschaft 
    nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, 
    für das zum Zeitpunkt der Ausübung des 
    Bezugsrechts noch kein Beschluss der 
    Hauptversammlung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn 
    teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
    Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
    Kapitalerhöhung festzulegen. Sollten 
    Aktienoptionsrechte an Mitglieder des 
    Vorstands ausgegeben werden, so legt der 
    Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der 
    Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
    fest. 
(5) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
    Fassung der Satzung entsprechend der 
    Ausnutzung des bedingten Kapitals I, des 
    bedingten Kapitals II, des bedingten 
    Kapitals III sowie des bedingten Kapitals IV 
    anzupassen. 
(6) Das Grundkapital ist um weitere EUR 75.000 
    durch Ausgabe von bis zu Stück 75.000 auf 
    den Inhaber lautende nennwertlose Aktien 
    bedingt erhöht (Bedingtes Kapital III). Die 
    bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
    durchgeführt, wie Inhaber von 
    Aktienoptionen, die aufgrund des 
    Ermächtigungsbeschlusses der 
    Hauptversammlung vom 29. Juni 2015 im Rahmen 
    des Aktienoptionsplans 2015 in der Zeit bis 
    zum 28. Juni 2020 von der GK Software AG 
    ausgegeben werden, von ihrem Bezugsrecht auf 
    Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und 
    die Gesellschaft nicht in Erfüllung der 
    Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. Die aus 
    der Ausübung dieser Bezugsrechte 
    hervorgehenden neuen Aktien der Gesellschaft 
    nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, 
    für das zum Zeitpunkt der Ausübung des 
    Bezugsrechts noch kein Beschluss der 
    Hauptversammlung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn 
    teil. Der Vorstand wird ermächtigt mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
    Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
    Kapitalerhöhung festzulegen. Sollten 
    Aktienoptionsrechte an Mitglieder des 
    Vorstands ausgegeben werden, so legt der 
    Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der 
    Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
    fest. 
(7) Das Grundkapital ist um bis zu Euro 
    250.000,00, eingeteilt in bis zu 250.000 auf 
    den Inhaber lautende Stückaktien bedingt 
    erhöht (bedingtes Kapital IV). Die bedingte 
    Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
    durchgeführt, wie die Inhaber oder Gläubiger 
    von Options- oder Wandlungsrechten oder die 
    zur Wandlung/Optionsausübung Verpflichteten 
    aus gegen Bareinlage ausgegebenen Options- 
    oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
    Gewinnschuldverschreibungen (oder 
    Kombinationen dieser Instrumente), die von 
    der GK Software AG oder einem nachgeordneten 
    Konzernunternehmen der GK Software AG 
    aufgrund der Ermächtigung des Vorstands 
    durch Hauptversammlungsbeschluss vom 16. 
    Juni 2016 bis zum 15. Juni 2021 ausgegeben 
    oder garantiert werden, von ihren Options- 
    oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, 
    soweit sie zur Wandlung/Optionsausübung 
    verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur 
    Wandlung/Optionsausübung erfüllen oder, 
    soweit die GK Software AG ein Wahlrecht 
    ausübt, ganz oder teilweise anstelle der 
    Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der 
    GK Software zu gewähren, soweit nicht 
    jeweils ein Barausgleich gewährt oder eigene 

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May 16, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: GK Software AG: Bekanntmachung der -5-

Aktien oder Aktien einer anderen 
    börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung 
    eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen 
    Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des 
    vorstehend bezeichneten 
    Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
    bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. 
    Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
    Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am 
    Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann 
    der Vorstand mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer 
    Aktien hierfür und auch abweichend von § 60 
    Abs. 1 AktG auch für ein bereits 
    abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen. Der 
    Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
    Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
    festzusetzen. 
 
§ 4 b (genehmigtes Kapital) 
 
 Der Vorstand ist durch Beschluss der 
 Hauptversammlung vom 28. August 2014 ermächtigt 
 worden, bis zum 27. August 2019 das 
 Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis 
 zu 945.000 neuer, auf den Inhaber lautender 
 nennwertloser Stückaktien gegen Bar- und/oder 
 Sacheinlage um bis zu insgesamt EUR 945.000 zu 
 erhöhen. Dabei steht den Aktionären ein 
 Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Die neuen 
 Aktien können auch von einem oder mehreren 
 Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
 übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
 anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, 
 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
 Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
(1) soweit es erforderlich ist, um 
    Spitzenbeträge auszugleichen; 
(2) wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, 
    insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von 
    Unternehmen, Unternehmensteilen, 
    Beteiligungen an Unternehmen oder von 
    sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in 
    Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen 
    oder im Rahmen von 
    Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt; 
(3) wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
    ausgegeben werden und der Ausgabepreis je 
    neue Aktie den Börsenpreis der im 
    Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits 
    börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
    endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
    nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl 
    der in dieser Weise unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 10 % 
    des Grundkapitals nicht überschreiten, und 
    zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
    noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
    Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze sind 
    andere Aktien anzurechnen, die während der 
    Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
    Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
    entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
    werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, 
    die zur Bedienung von Options- und/oder 
    Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus 
    Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen oder 
    Aktienoptionen auszugeben sind, sofern diese 
    Schuldverschreibungen oder Aktienoptionen 
    während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
    unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
    entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG ausgegeben wurden; 
(4) wenn die neuen Aktien Personen, die in einem 
    Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder 
    einem mit ihr verbundenen Unternehmen i. S. 
    v. § 15 AktG stehen, zum Erwerb angeboten 
    oder auf sie übertragen werden. Die Aktien 
    können auch Mitgliedern der Geschäftsführung 
    eines mit der Gesellschaft verbundenen 
    Unternehmens i. S. v. § 15 AktG zum Erwerb 
    angeboten oder auf sie übertragen werden. 
    Die neuen Aktien können auch von einem oder 
    mehreren durch den Vorstand bestimmten 
    Kreditinstituten oder Unternehmen i. S. v. § 
    186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
    übernommen werden, sie ausschließlich 
    an die hiernach begünstigten Personen 
    weiterzugeben. 
 
    Der Vorstand ist mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats ermächtigt, den Inhalt der 
    Aktienrechte, die Einzelheiten der 
    Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
    Aktienausgabe, insbesondere den 
    Ausgabebetrag, festzulegen. 
 
    Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
    der Satzung entsprechend der Ausnutzung des 
    Genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der 
    Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
§ 5 Dualistisches System; Organe der Gesellschaft 
 
(1) Die Gesellschaft hat ein dualistisches 
    Leitungs- und Aufsichtssystem aus einem 
    Leitungsorgan (Vorstand) und einem 
    Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat). 
(2) Organe der Gesellschaft sind: 
 
    (a) der Vorstand, 
 
    (b) der Aufsichtsrat, 
 
    (c) die Hauptversammlung. 
 
*III. Vorstand* 
 
§ 6 Zusammensetzung 
 
(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus 
    mindestens zwei Personen. Die Zahl der 
    Mitglieder wird durch den Aufsichtsrat 
    festgelegt. 
(2) Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied 
    zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen und 
    ein weiteres Mitglied zum stellvertretenden 
    Vorsitzenden. 
(3) Es können stellvertretende 
    Vorstandsmitglieder bestellt werden, die in 
    einer bei der Bestellung festgelegten 
    Reihenfolge an die Stelle vorzeitig 
    ausscheidender Vorstandsmitglieder treten. 
    Diese haben in Bezug auf die Vertretung der 
    Gesellschaft nach außen dieselben 
    Rechte wie die ordentlichen Mitglieder des 
    Vorstands. 
(4) Mit den Mitgliedern des Vorstands sind 
    schriftliche Dienstverträge 
    abzuschließen. Der Aufsichtsrat kann 
    den Abschluss, die Änderung und die 
    Kündigung der Dienstverträge einem 
    Aufsichtsratsausschuss übertragen. 
 
§ 7 Geschäftsführung, Vertretung 
 
(1) Die Vorstandsmitglieder haben die Geschäfte 
    der Gesellschaft nach Maßgabe der 
    Gesetze, der Satzung, der Geschäftsordnung 
    für den Vorstand und des 
    Geschäftsverteilungsplans zu führen. 
(2) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit 
    einfacher Stimmenmehrheit der an der 
    Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder 
    des Vorstands gefasst, soweit das Gesetz 
    nicht zwingend Einstimmigkeit vorschreibt. 
    Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 
    Vorsitzenden den Ausschlag, wenn der 
    Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern 
    besteht. Beschlüsse können auch telefonisch, 
    schriftlich im Umlaufverfahren, per Telefax 
    oder mit Hilfe anderer moderner 
    Kommunikationsmittel (z.B. E-Mail) gefasst 
    werden, wenn kein Vorstandsmitglied 
    widerspricht. 
(3) Die Gesellschaft wird durch jeweils zwei 
    Vorstandsmitglieder oder ein 
    Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem 
    Prokuristen vertreten Der Aufsichtsrat kann 
    bestimmen, dass alle oder einzelne 
    Vorstandsmitglieder 
    einzelvertretungsberechtigt sind und/oder 
    Rechtsgeschäfte zugleich als Vertreter eines 
    Dritten vornehmen können (§ 181 2. Alt. 
    BGB). 
(4) Der Vorstand legt mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrates die Verantwortungsbereiche 
    der Vorstandsmitglieder fest 
    (Geschäftsverteilungsplan). Darüber hinaus 
    erlässt der Aufsichtsrat für den Vorstand 
    eine Geschäftsordnung. Der Aufsichtsrat kann 
    die Geschäftsordnung jederzeit ändern. Er 
    kann seine Zustimmung allgemein oder im 
    Einzelfall erteilen. 
(5) Der Aufsichtsrat hat zu bestimmen, dass 
    bestimmte Arten von Geschäften, insbesondere 
    solche, die die Vermögens-, Finanz- oder 
    Ertragslage der Gesellschaft oder 
    Risikoexposition der Gesellschaft 
    grundlegend verändern und die Gründung, die 
    Auflösung, den Erwerb oder die 
    Veräußerung von Unternehmensbeteiligung 
    ab einer vom Aufsichtsrat in der 
    Geschäftsordnung festzulegenden Grenze 
    seiner Zustimmung bedürfen. Der Aufsichtsrat 
    kann widerruflich die Zustimmung zu einem 
    bestimmten Kreis von Geschäften allgemein 
    oder für den Fall, dass einzelne Geschäfte 
    bestimmten Bedingungen genügen, im Voraus 
    erteilen. 
 
*IV. Aufsichtsrat* 
 
§ 8 Zusammensetzung, Amtsdauer 
 
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei 
    Mitgliedern. Dem Aufsichtsrat sollen nicht 
    mehr als zwei ehemalige Mitglieder des 
    Vorstands angehören. 
(2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden, sofern 
    die Hauptversammlung keine kürzere Amtszeit 
    bestimmt, für die Zeit bis zur Beendigung 
    der Hauptversammlung gewählt, die über ihre 
    Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach 
    dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das 
    Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
    wird nicht mitgerechnet. 
(3) Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf 
    der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds 
    erfolgt für den Rest der Amtszeit des 
    ausgeschiedenen Mitglieds. Eine Wiederwahl 
    ist statthaft, auch mehrfach. 
(4) Es können Ersatzmitglieder gewählt werden, 
    die in einer bei der Wahl festgelegten 
    Reihenfolge an die Stelle vorzeitig 
    ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder 
    treten. Es kann auch bestimmt werden, dass 
    ein bestimmtes Ersatzmitglied nur ein oder 
    mehrere bestimmte vorzeitig ausscheidende 
    Aufsichtsratsmitglieder ersetzen soll. Das 
    Amt des Ersatzmitglieds erlischt mit 
    Beendigung der nächsten Hauptversammlung, in 
    der ein neues Aufsichtsratsmitglied gewählt 
    wird, spätestens jedoch mit Ablauf der 
    Amtszeit des ausgeschiedenen 
    Aufsichtsratsmitglieds. 
(5) Jedes Mitglied und Ersatzmitglied des 
    Aufsichtsrats kann sein Amt durch eine an 

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May 16, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: GK Software AG: Bekanntmachung der -6-

den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder den 
    Vorsitzenden des Vorstands zu richtende 
    schriftliche Erklärung unter Einhaltung 
    einer Frist von vier Wochen niederlegen. 
    Eine Amtsniederlegung aus wichtigem Grund 
    bleibt hiervon unberührt. 
 
§ 9 Vorsitzender und Stellvertreter 
 
(1) Der Aufsichtsrat wählt jeweils im Anschluss 
    an seine Neuwahl, in einer ohne besondere 
    Einladung stattfindenden Sitzung aus seiner 
    Mitte einen Vorsitzenden und einen 
    Stellvertreter. Die Amtszeit des 
    Vorsitzenden und des Stellvertreters 
    entspricht, soweit bei der Wahl nicht eine 
    kürzere Amtszeit bestimmt wird, der Amtszeit 
    als Mitglied des Aufsichtsrats. 
(2) Scheidet der Vorsitzende oder der 
    Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so 
    hat der Aufsichtsrat unverzüglich einen 
    Nachfolger für die restliche Amtszeit des 
    Ausgeschiedenen zu wählen. 
(3) Willenserklärungen des Aufsichtsrates und 
    etwaiger Ausschüsse werden namens des 
    Aufsichtsrates durch seinen Vorsitzenden, im 
    Verhinderungsfall durch dessen 
    Stellvertreter abgegeben. Nur der 
    Aufsichtsratsvorsitzende und im Falle seiner 
    Verhinderung sein Stellvertreter ist 
    ermächtigt, an den Aufsichtsrat gerichtete 
    Willenserklärungen entgegenzunehmen. 
 
§ 10 Aufgaben und Befugnisse; innere Ordnung des 
Aufsichtsrats 
 
(1) Der Aufsichtsrat hat die ihm durch Gesetz, 
    Satzung und Geschäftsordnung zugewiesenen 
    Rechte und Pflichten. 
(2) Der Aufsichtsrat gibt sich im Rahmen der 
    zwingenden gesetzlichen Vorschriften und der 
    Bestimmungen dieser Satzung eine 
    Geschäftsordnung. 
(3) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte 
    Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und 
    Befugnisse festsetzen. 
(4) Der Aufsichtsrat und die Ausschüsse können 
    sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der 
    Unterstützung sachverständiger Personen 
    bedienen. Sie können zu ihren Sitzungen 
    Sachverständige und Auskunftspersonen 
    hinzuziehen. 
(5) Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen 
    der Satzung, die nur die Fassung betreffen, 
    zu beschließen. 
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben über 
    vertrauliche Berichte und vertrauliche 
    Beratungen sowie Geheimnisse der 
    Gesellschaft, namentlich Betriebs- und 
    Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre 
    Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden 
    sind, Stillschweigen zu bewahren und zwar 
    auch über die Beendigung des Amtes als 
    Aufsichtsratsmitglied hinaus. Die 
    Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere 
    zur Verschwiegenheit über erhaltene 
    vertrauliche Berichte und vertrauliche 
    Beratungen verpflichtet. Bei Ablauf des 
    Mandats sind alle vertraulichen Unterlagen 
    an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
    zurückzugeben. 
(7) Beabsichtigt ein Mitglied des Aufsichtsrats 
    Informationen, insbesondere über Inhalt und 
    den Verlauf von Aufsichtsratssitzungen sowie 
    über den Inhalt von Aufsichtsratsvorlagen 
    und -beschlüssen an Dritte weiterzugeben, so 
    hat er dies zuvor dem Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrats unter Bekanntgabe der 
    Personen, an die die Information erfolgen 
    soll, mitzuteilen und die schriftliche 
    Zustimmung des Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrats oder, sofern dieser die 
    Angelegenheit dem Gesamtaufsichtsrat 
    vorlegen will, des Aufsichtsrats einzuholen. 
    Bis zur Entscheidung des Vorsitzenden bzw. 
    der Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat 
    hat das betreffende Aufsichtsratsmitglied 
    über die ihm durch sein Amt bekannt 
    gewordenen, geheimhaltungsbedürftigen 
    Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. 
(8) Die Mitglieder des Aufsichtsrats stellen 
    sicher, dass die von ihnen eingeschalteten 
    Mitarbeiter die Verschwiegenheitspflicht in 
    gleicher Weise einhalten. 
 
§ 11 Sitzungen und Beschlussfassung 
 
(1) Der Aufsichtsrat soll einmal im 
    Kalendervierteljahr und muss mindestens 
    zweimal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. 
    Der Aufsichtsrat ist ferner zu einer Sitzung 
    einzuberufen, wenn eine geschäftliche 
    Veranlassung dazu vorliegt. 
(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch 
    den Vorsitzenden unter Angabe des Ortes und 
    der Zeit der Sitzung, der Gegenstände der 
    Tagesordnung und etwaiger 
    Beschlussvorschläge mit einer Frist von zwei 
    Wochen schriftlich einberufen. Bei der 
    Berechnung der Frist werden der Tag, an dem 
    die Einladung abgesendet wird, und der Tag 
    der Sitzung nicht mitgerechnet. In 
    dringenden Fällen kann der Vorsitzende die 
    Frist angemessen abkürzen und die Sitzung 
    auch mündlich, fernmündlich, per Telefax 
    oder durch andere moderne 
    Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail) 
    einberufen. Sofern sämtliche Mitglieder des 
    Aufsichtsrats an der Sitzung teilnehmen, 
    kann ein Mangel der Einladung nicht geltend 
    gemacht werden. 
(3) Die Beschlussfassung über einen Gegenstand 
    der Tagesordnung, der nicht mit der 
    Einberufung mitgeteilt wurde, ist nur 
    zulässig, wenn kein anwesendes Mitglied des 
    Aufsichtsrats widerspricht. Abwesenden 
    Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem 
    solchen Fall Gelegenheit zu geben, der 
    Beschlussfassung innerhalb einer vom 
    Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen 
    Frist nachträglich zu widersprechen oder 
    ihre Stimme schriftlich abzugeben. Der 
    Beschluss wird erst wirksam, wenn kein 
    abwesendes Mitglied innerhalb der Frist 
    widersprochen hat. 
(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
    sämtliche Mitglieder an der Beschlussfassung 
    teilnehmen. Abwesende Mitglieder können auch 
    dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, 
    indem sie durch anwesende 
    Aufsichtsratsmitglieder schriftliche (§ 126 
    BGB) Stimmabgaben überreichen lassen. Ein 
    Mitglied nimmt auch dann an der 
    Beschlussfassung teil, wenn es sich der 
    Stimme enthält. 
(5) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden 
    grundsätzlich in Präsenzsitzungen gefasst. 
    Sitzungen des Aufsichtsrates können auch in 
    Form einer Videokonferenz oder 
    Telefonkonferenz abgehalten werden oder 
    einzelne Aufsichtsratsmitglieder können 
    imWege der Videoübertragung oder telefonisch 
    zugeschaltet werden, sofern sich alle 
    Teilnehmer während der Sitzung jederzeit 
    hören können und sie gelten bei jeder 
    Sitzung, an der sie in dieser Weise 
    teilnehmen, als persönlich anwesend. 
(6) Auf Anordnung des Aufsichtsratsvorsitzenden 
    können Beschlüsse des Aufsichtsrats auch 
    ohne Einberufung oder Abhaltung einer 
    Aufsichtsratssitzung telefonisch, im 
    Umlaufverfahren schriftlich oder per Telefax 
    oder mit Hilfe anderer moderner 
    Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail) 
    gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem 
    Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden 
    bestimmten angemessenen Frist widerspricht. 
    Über die Form der Beschlussfassung 
    entscheidet jeweils der Vorsitzende. Solche 
    Beschlüsse werden vorn Vorsitzenden 
    festgestellt und allen Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats schriftlich zugeleitet. Bei 
    der Feststellung des Jahresabschlusses sowie 
    bei der Festlegung der Geschäftsordnung für 
    den Vorstand ist eine Beschlussfassung 
    außerhalb einer Präsenzsitzung nicht 
    zulässig. 
(7) Die Mitglieder des Vorstands können an den 
    Sitzungen des Aufsichtsrats mit beratender 
    Stimme teilnehmen. Der 
    Aufsichtsratsvorsitzende oder der 
    Aufsichtsrat soll bei Bedarf die Teilnahme 
    von Vorstandsmitgliedern ausschließen. 
    Über die Teilnahme anderer Personen 
    entscheidet der Vorsitzende des 
    Aufsichtsrats im Rahmen von § 109 AktG. 
(8) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der 
    Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das 
    Gesetz nicht zwingend etwas anderes 
    bestimmt. Bei der Feststellung des 
    Abstimmungsergebnisses werden 
    Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei 
    Stimmengleichheit gibt die Stimme des 
    Vorsitzenden der Sitzung den Ausschlag. Dies 
    gilt auch bei Wahlen. 
(9) Über die Sitzungen des Aufsichtsrates 
    ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, 
    die von dem Vorsitzenden der Sitzung zu 
    unterzeichnen ist. Bei Beschlussfassungen 
    außerhalb von Sitzungen ist die 
    Niederschrift vom Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrats zu unterzeichnen und 
    unverzüglich allen Mitgliedern zuzuleiten. 
 
§ 12 Vergütung 
 
(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält für 
    seine Tätigkeit eine feste jährliche 
    Vergütung in Höhe von EUR 20.000,-. Der 
    Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 
    Doppelte, sein Stellvertreter das 
    Eineinhalbfache. 
(2) Die Vergütung ist zahlbar nach Ablauf eines 
    Geschäftsjahres am Tage nach der 
    Hauptversammlung, in der über die Entlastung 
    der Mitglieder des Aufsichtsrates Beschluss 
    gefasst wird. 
(3) Aufsichtsratsmitglieder, die dem 
    Aufsichtsrat nicht während eines vollen 
    Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die 
    Vergütung entsprechend der Anzahl der von 
    ihnen im laufenden Geschäftsjahr ab ihrer 
    Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat besuchten 
    Sitzungen des Aufsichtsrats. 
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
    gegen Nachweis alle angemessenen Auslagen 
    ersetzt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
    erhalten ferner die auf ihre Vergütung und 
    den Ersatz von Auslagen entfallende 
    Umsatzsteuer erstattet. 
(5) Die Gesellschaft kann im eigenen Interesse 
    eine angemessene 
    Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für 

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May 16, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

ihre Organe und Leitungsverantwortlichen 
    unterhalten, soweit dies zu wirtschaftlich 
    vertretbaren Konditionen möglich ist, in die 
    auch die Aufsichtsratsmitglieder einbezogen 
    und auf Kosten der Gesellschaft 
    mitversichert werden können. 
 
*V. Hauptversammlung* 
 
§ 13 Ort und Einberufung 
 
(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der 
    Gesellschaft, am Sitz einer Niederlassung 
    der Gesellschaft oder am Sitz einer 
    deutschen Wertpapierbörse statt. 
(2) Die ordentliche Hauptversammlung findet 
    innerhalb der ersten acht Monate eines jeden 
    Geschäftsjahres statt. Sie beschließt 
    insbesondere über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns, über die Entlastung der 
    Mitglieder des Vorstands und des 
    Aufsichtsrats, über die Wahl des 
    Abschlussprüfers, über die Wahl von 
    Aufsichtsratsmitgliedern und, in den 
    gesetzlich vorgesehenen Fällen, über die 
    Feststellung des Jahresabschlusses. 
(3) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand 
    oder in den gesetzlich vorgeschriebenen 
    Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen. 
    Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung 
    im elektronischen Bundesanzeiger. 
(4) Die Hauptversammlung ist mindestens 
    dreißig Tage vor dem Tage der 
    Versammlung einzuberufen. Der Tag der 
    Versammlung und der Tag der Einberufung sind 
    nicht mitzurechnen. 
(5) Der Vorstand wird ermächtigt, zu 
    entscheiden, ob Aktionäre an der 
    Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an 
    deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten 
    teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer 
    Rechte ganz oder teilweise im Wege 
    elektronischer Kommunikation ausüben können. 
    Der Vorstand wird auch ermächtigt, 
    Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren 
    der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 
    zu treffen. Diese werden mit der Einberufung 
    der Hauptversammlung bekannt gemacht. 
(6) Der Vorstand wird ermächtigt zu entscheiden, 
    ob Aktionäre ihre Stimmen, ohne an der 
    Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich 
    oder im Wege elektronischer Kommunikation 
    abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand 
    wird auch ermächtigt, Bestimmungen zum 
    Verfahren der Stimmabgabe im Sinne des Satz 
    1 zu treffen. Diese werden mit der 
    Einberufung der Hauptversammlung bekannt 
    gemacht. 
(7) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
    vollständige oder teilweise Bild- und 
    Tonübertragung der Hauptversammlung in einer 
    von ihm näher zu bestimmenden Weise 
    zuzulassen. 
(8) Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
    zwanzigsten Teil des Grundkapitals 
    erreichen, sind berechtigt, die Einberufung 
    einer Hauptversammlung schriftlich unter 
    Angabe des Zwecks und der Gründe zu 
    verlangen, soweit die weiteren gesetzlichen 
    Voraussetzungen für ein solches Verlangen 
    erfüllt sind. In gleicher Weise können 
    Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
    zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den 
    anteiligen Betrag von 500.000 Euro 
    erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf 
    die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht 
    werden, soweit die weiteren gesetzlichen 
    Voraussetzungen für ein solches Verlangen 
    erfüllt sind. 
(9) Auf die Auslage von 
    hauptversammlungsrelevanten Unterlagen kann 
    verzichtet werden, wenn die Unterlagen für 
    denselben Zeitraum über die Internetseite 
    der Gesellschaft zugänglich sind. 
 
§ 14 Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
Ausübung des Stimmrechtes 
 
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
    zur Ausübung des Stimmrechts sind nur 
    diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
    vor der Hauptversammlung anmelden. Die 
    Anmeldung muss in Textform (§ 126 b BGB) in 
    deutscher oder englischer Sprache abgefasst 
    sein und der Gesellschaft unter der in der 
    Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse 
    mindestens sechs Tage vor der Versammlung 
    zugehen. Der Tag des Zugangs der Anmeldung 
    und der Tag der Hauptversammlung sind nicht 
    mitzurechnen, das heißt, dass zwischen 
    dem Tag des Zugangs der Anmeldung und dem 
    Tag der Hauptversammlung sechs Tage frei 
    bleiben müssen. Der Vorstand kann in der 
    Einladung zur Hauptversammlung eine kürzere, 
    in Tagen zu bemessende Frist bestimmen. Die 
    Einzelheiten der Anmeldung werden zusammen 
    mit der Einberufung der Hauptversammlung 
    bekannt gemacht. 
(2) Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre 
    Berechtigung zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts nachzuweisen. Hierzu reicht ein 
    in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder 
    englischer Sprache abgefasster besonderer 
    Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
    depotführende Institut aus, welcher sich auf 
    den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung 
    beziehen muss. Der Nachweis muss der 
    Gesellschaft unter der in der Einberufung 
    hierfür mitgeteilten Adresse mindestens 
    sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der 
    Tag des Zugangs des Nachweises und der Tag 
    der Hauptversammlung sind nicht 
    mitzurechnen, das heißt, dass zwischen 
    dem Tag des Zugangs des Nachweises und dem 
    Tag der Hauptversammlung sechs Tage frei 
    bleiben müssen. Der Vorstand kann in der 
    Einladung zur Hauptversammlung eine kürzere, 
    in Tagen zu bemessende Frist bestimmen. Die 
    Einzelheiten des Nachweises werden zusammen 
    mit der Einberufung der Hauptversammlung 
    bekannt gemacht. 
(3) Das Stimmrecht kann durch einen 
    Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die 
    Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
    der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
    der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
    126 b BGB). Die Einzelheiten für die 
    Erteilung dieser Vollmachten, ihren Widerruf 
    und ihren Nachweis gegenüber der 
    Gesellschaft werden mit der Einberufung der 
    Hauptversammlung bekanntgemacht, in der auch 
    eine Erleichterung bestimmt werden kann. § 
    135 des Aktiengesetzes bleibt unberührt. 
(4) Die Gesellschaft kann einen oder mehrere 
    Stimmrechtsvertreter für die Ausübung der 
    Stimmrechte von Aktionären nach deren 
    Weisung benennen. Die Erteilung der 
    Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
    Bevollmächtigung an einen 
    Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
    bedürfen der Textform (§ 126 b BGB). Die 
    Einzelheiten für die Erteilung der 
    Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis 
    der Bevollmächtigung, werden zusammen mit 
    der Einberufung der Hauptversammlung bekannt 
    gemacht, in der auch eine Erleichterung 
    bestimmt werden kann. Die Wahrnehmung der 
    Vollmacht durch einen von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreter ist 
    ausgeschlossen, wenn ihr keine Einzelweisung 
    zugrunde liegt. 
(5) Fällt das Ende einer Frist oder ein Termin, 
    die oder der von der Hauptversammlung 
    zurückberechnet wird, auf einen Sonntag, 
    einen Sonnabend oder einen Feiertag, kommt 
    eine Verlegung auf einen zeitlich 
    vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag 
    nicht in Betracht. Die Fristenregelungen der 
    §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
    sind nicht entsprechend anzuwenden. 
(6) Der Anspruch des Aktionärs nach § 128 Abs. 1 
    Salz 1 AktG auf Übermittlung der 
    Mitteilung nach § 125 Abs. 1 AktG ist auf 
    den Weg elektronischer Kommunikation 
    beschränkt. Gleiches gilt, soweit die 
    Voraussetzungen des § 30b Abs. 3 Nr. 1 lit. 
    d) WpHG erfüllt sind, für die 
    Übermittlung von Mitteilungen durch die 
    Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG. Der 
    Vorstand ist ermächtigt, Mitteilungen in 
    Papierform zu übermitteln und kann auch die 
    Kreditinstitute zu einer Übermittlung 
    in Papierform ermächtigen. Soweit der 
    Vorstand eine Übermittlung in 
    Papierform zulässt, ist dies mit der 
    Einberufung zur Hauptversammlung 
    bekanntzumachen. 
 
§ 15 Vorsitz in der Hauptversammlung 
 
(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt 
    der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein 
    anderes durch den Aufsichtsrat zu 
    bestimmendes Aufsichtsratsmitglied. 
    Übernimmt kein Aufsichtsratsmitglied 
    den Vorsitz, so eröffnet der Vorsitzende des 
    Vorstands die Hauptversammlung und lässt den 
    Versammlungsleiter durch diese wählen. 
(2) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der 
    Verhandlungsgegenstände und der 
    Abstimmungen. Er bestimmt die Form, das 
    Verfahren und die weiteren Einzelheiten der 
    Abstimmung und kann auch festlegen, dass 
    mehrere Abstimmungen in einem Sammelgang 
    zusammengefasst werden. 
(3) Der Vorsitzende ist ermächtigt, das Frage- 
    und Rederecht der Aktionäre zeitlich 
    angemessen zu beschränken. Er ist 
    insbesondere berechtigt, zu Beginn der 
    Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs 
    einen zeitlich angemessenen Rahmen für den 
    ganzen Hauptversammlungsverlauf, für die 
    Aussprache zu einzelnen Tagesordnungspunkten 
    sowie für einzelne Rede- oder Fragebeiträge 
    festzulegen. Soweit dies für eine 
    ordnungsgemäße Durchführung der 
    Hauptversammlung erforderlich ist, kann der 
    Versammlungsleiter darüber hinaus den 
    Schluss der Debatte anordnen. 
 
§ 16 Beschlussfassung 
 
(1) Jede Stückaktie gewährt eine Stimme in der 
    Hauptversammlung. 
(2) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden 
    mit einfacher Mehrheit der abgegebenen 
    Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz 

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May 16, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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