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DGAP-HV: MS Industrie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: MS Industrie AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MS Industrie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.06.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-05-18 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
MS Industrie AG München ISIN DE0005855183 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, 28. Juni 
2017 
um 13:00 Uhr 
(Einlass ab 12:00 Uhr), 
im Literaturhaus, 
Salvatorplatz 1, 80333 München 
_I._ 
_Tagesordnung_ 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der MS Industrie AG, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des Lageberichts und des 
   Konzernlageberichts und des Berichts des 
   Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 
   2016, sowie des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 
   und 315 Abs. 4 HGB* 
 
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 
173 Aktiengesetz) ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine 
Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den 
vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist 
damit festgestellt. 
 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2016 in Höhe von EUR 
10.496.003,07 vollständig auf neue Rechnung 
vorzutragen. 
 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern 
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
erteilen. 
 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern 
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung 
zu erteilen. 
 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
Geschäftsjahr 2017 zu wählen. 
 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts (§ 71 
   Abs. 1 Nr. 8 AktG)* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden 
Beschluss zu fassen: 
 
a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis 
zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der 
Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist 
- des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen auf 
die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien 
zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die 
Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder 
die ihr gemäß den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen 
sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen 
Grundkapitals entfallen. 
 
Die Ermächtigung gilt für den Erwerb eigener Aktien bis 
zum 27. Juni 2022. Die in der Hauptversammlung der 
Gesellschaft am 26. Juni 2012 beschlossene Ermächtigung 
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien endet mit 
Beginn der Wirksamkeit dieser neuen Ermächtigung. 
 
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
einmalig oder in mehreren Schritten, zur Verfolgung 
auch verschiedener Zwecke durch die Gesellschaft, ihre 
Konzerngesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung 
durch Dritte ausgenutzt werden. 
 
b) Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines 
an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten 
öffentlichen Kaufangebots. 
 
(1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, so 
darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch 
die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im Xetra-Handel 
(oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen 
funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Börse 
Frankfurt/Main um nicht mehr als 10 % überschreiten und 
um nicht mehr als 20 % unterschreiten. 
 
(2) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen 
der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der 
Schlussauktionskurse im Xetra-Handel (oder einem an die 
Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional 
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Börse 
Frankfurt/Main an den drei letzten Börsentagen vor dem 
Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 
10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % 
unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung 
eines Kaufangebots erhebliche Abweichungen des 
maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot angepasst 
werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs 
der drei Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung 
einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot 
kann weitere Bedingungen vorsehen. Das Volumen des 
Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte 
Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, 
kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit 
ausgeschlossen werden, als die Annahme im Verhältnis 
der jeweils angebotenen Aktien erfolgt. Eine 
bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 
Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je 
Aktionär kann vorgesehen werden. 
 
c) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser 
oder früher erteilter Ermächtigungen erworbenen eigenen 
Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu 
verwenden: 
 
(1) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre 
Durchführung eines weiteren 
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
 
(2) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der 
Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen 
stehen oder standen, sowie Organmitgliedern von mit der 
Gesellschaft verbundenen Unternehmen zum Erwerb 
angeboten beziehungsweise übertragen werden, wobei das 
Arbeits- beziehungsweise Organverhältnis zum Zeitpunkt 
des Angebots oder der Zusage bestehen muss. 
 
(3) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dritten 
gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von 
Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, 
Beteiligungen oder Aktien, angeboten und auf diese 
übertragen werden. 
 
(4) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen 
Barzahlung an einzelne Aktionäre oder Dritte 
veräußert werden, wenn der Preis den Börsenpreis 
zum Veräußerungszeitpunkt nicht wesentlich 
unterschreitet. 
 
(5) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur 
Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf 
Aktien aus und im Zusammenhang mit von der Gesellschaft 
oder einer ihrer Konzerngesellschaften ausgegebenen 
Wandel-/ Optionsschuldverschreibungen verwendet werden. 
 
Insgesamt dürfen die aufgrund der Ermächtigungen unter 
lit. c) Ziff. (4) und (5) verwendeten Aktien, soweit 
sie in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG (unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen 
nicht wesentlich unter dem Börsenpreis) ausgegeben 
werden, 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt ihrer 
Verwendung nicht übersteigen. Auf diese Begrenzung sind 
Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender 
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
Wirksamkeit dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt 
ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls 
anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von 
Wandel-/Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden 
oder auszugeben sind, soweit diese 
Schuldverschreibungen während der Wirksamkeit dieser 
Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt entsprechend § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
 
d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund 
dieser oder früher erteilter Ermächtigungen erworbenen 
eigenen Aktien wie folgt zu verwenden: 
 
Sie können zur Bedienung von Erwerbspflichten oder 
Erwerbsrechten auf Aktien verwendet werden, die mit 
Vorstandsmitgliedern der MS Industrie AG im Rahmen der 
Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart wurden 
beziehungsweise werden. Insbesondere können sie den 
Mitgliedern des Vorstands der MS Industrie AG vom 
Aufsichtsrat zum Erwerb angeboten beziehungsweise 
übertragen werden. Die Einzelheiten der Vergütung für 
die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat 
festgelegt. 
 
e) Die Ermächtigungen unter lit. c) und d) können 
einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder 
in Teilen, auch durch Konzerngesellschaften oder für 
Rechnung der Gesellschaft oder ihrer 
Konzerngesellschaften handelnde Dritte ausgenutzt 
werden. 
 
f) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene 
Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien 
gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. 
c) Ziff. (2) bis (5) und lit. d) verwendet werden. 
 
g) Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die 
Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener Aktien, über 
die Zahl der erworbenen Aktien und den auf sie 
entfallenden Betrag des Grundkapitals, über den 
Gegenwert, der für die Aktien gezahlt wurde sowie über 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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