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"Alptraum Scheidung" - Teil 5 - Erfahren Sie mehr -10-

DJ "Alptraum Scheidung" - Teil 5 - Erfahren Sie mehr über diese unglaubliche, aber wahre Geschichte

Dow Jones hat von Pressetext eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

Zürich (pts008/19.05.2017/07:15) - Seit ihrem Erscheinen hat die Autobiografie 
"Alptraum Scheidung" viel Aufsehen erregt. Das Thema Scheidungskrieg 
polarisiert. Gleichwohl wird das Buch von Kritikern einhellig gelobt. 
 
Was der Autor in den Jahren seines Scheidungskrieges erleben musste, das kann 
man sich nicht einmal ansatzweise vorstellen. Ein Rosenkrieg der Superlative! 
Sein Weg, sich zu Wehr zu setzen, war, seine Geschichte zu Papier zu bringen. 
Eine erschreckende Geschichte, die Bestseller-verdächtig ist. 
 
=-> Mehr dazu unter: http://www.alptraum-scheidung.ch 
=-> Erhältlich auch in jedem guten Buchhandel, ISBN-Nr.: 978-3-940167-99-6 
 
LESEPROBE (Teil 5) --> im Anhang auch als PDF-Download vorhanden 
 
Familienberatung 
Tobin war, wenn er bei mir war, immer fröhlich, sang vor sich hin und liebte es 
zu kuscheln. Ein richtiger Schmusebär. Er vermittelte nach aussen hin nicht den 
Eindruck, als würden ihm die Streitereien seiner Eltern etwas anhaben. Doch ich 
spürte, dass ihm der andauernde Rosenkrieg sehr nahe ging. Er verhielt sich 
unheimlich zurückhaltend, geradezu unemotional, wenn der Gesprächsinhalt seine 
Mutter oder seinen Alltag bei seiner Mutter betraf. Jedes Thema, welches nicht 
mit unserem gemeinsamen Erlebten zu tun hatte, blockte er sofort ab. Als würde 
sein Gedächtnis in diesen Momenten versagen. Er konnte oder wollte sich nicht 
mehr daran erinnern, was er gegessen hatte, wann er bei seiner Grossmutter war 
oder was er am Wochenende gemacht hatte. Seine Antwort war in solchen 
Situationen immer die gleiche: "Ich weiss nicht". Ich war sehr besorgt über 
diesen Zustand. Wurde er von Penise derart unter Druck gesetzt, ja nichts zu 
erzählen? Tobin hatte Angst, Angst irgendeine falsche Aussage zu machen. Sie 
musste ihn so getrimmt haben, dass er sich vor den Konsequenzen fürchtete. Ich 
versuchte Tobin deshalb immer wieder spüren zu lassen, dass er keine Angst haben 
müsse. Dass er bei mir sich selbst sein könne und ich für ihn da wäre, wenn er 
Sorgen hätte. Er sollte wissen, dass ich ihn nie im Stich lassen würde. Sein 
Zustand in solchen Momenten, versetzte mir einen tiefen Stich ins Herz. Jetzt 
musste dringend etwas geschehen, damit Tobin diese Mauer überwinden konnte. So 
entschloss ich mich, Hilfe zu suchen. Ich kontaktiere Frau Amsel, die 
Sozialberaterin der ansässigen Familienberatung. Ich erklärte ihr die Situation 
und den Zustand von Tobin. Sie bestätigte mir mein Gefühl, dass es wichtig wäre, 
etwas zu unternehmen und bot mir ein separates Gespräch mit beiden Parteien an. 
Zusätzlich bot sie mir die Möglichkeit an, Tobin an einem Programm des 
psychiatrischen Dienstes teilzunehmen zu lassen, mit dem Thema "Meine Eltern 
sind getrennt". Die Betreuung würden jeweils in Gruppen von maximal 6 Kindern 
durchgeführt. Ich fand die Idee sehr gut und stimmt zu. Doch leider hatte ich 
als Vater, ohne Sorgerecht, nicht die Befugnis, das zu entscheiden. Es lag jetzt 
an Frau Amsel, Penise davon zu überzeugen, wie wichtig es wäre, Tobin zusammen 
mit anderen Kindern, an diesem Treffen teilnehmen zu lassen. Ich bat sie auch, 
Penise nicht darüber in Kenntnis zu setzen, dass ich es gewesen war, der für 
Tobin Hilfe gesucht hatte. Es war offensichtlich, dass sie sonst ablehnen würde. 
Die verständnisvolle Reaktion von Frau Amsel lies vermuten, dass sie diese 
Problematik bereits kannte und nicht zum ersten Mal auf diese Weise vorgehen 
musste. Jetzt konnte ich nur noch abwarten und auf die Vernunft von Penise 
hoffen. Wochen später erhielt ich dann von Frau Amsel Bescheid. Leider wollte 
Penise weder ein Gespräch, noch wollte sie Tobin zur Gruppentherapie anmelden. 
Ich war unendlich enttäuscht über diese Nachricht. Vielleicht war ich paranoid, 
aber ich vermutete, dass es Penise mit der Angst zu tun bekommen hatte, dass 
Tobin etwas ausplaudern konnte, was niemand erfahren durfte. Was auch immer es 
war, Tobin und ich waren wieder einmal dem Wille von Penise ausgeliefert. Frau 
Amsel tat es sehr leid. Sie machte mir auch klar, dass weder sie noch ich etwas 
dagegen unternehmen könnten. Penise hatte die absolute Macht über Tobins Leben. 
 
Obergericht gegen Bezirksgericht 
Am 27. Februar erhielt ich einen Beschluss des Obergerichts. Voller Hoffnung 
öffnete ich das Schreiben. Ich konnte nicht glauben, was ich dann las, denn es 
waren wieder keine relevanten Entscheide gefällt worden. Weder für Tobins 
Judo-Training, noch bezüglich dem Besuchsrecht oder der überhöhten Alimente. Das 
einzig Positive war, dass der von Penise verlangte Prozesskostenvorschuss von 
CHF 3'500.-, den ich ihr hätte vorfinanzieren sollen, abgewiesen wurde. Dafür 
erhielt sie jetzt eine unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Mir 
war klar, das Chaos war perfekt. Sie konnte jetzt so viel Aufwand treiben, wie 
sie Lust dazu hatte und dies alles auf Kosten des Steuerzahlers. Zuletzt wurden 
wir - wie üblich - aufgefordert, Stellung zu nehmen. Eine "never ending story" 
mit diesen Stellungnahmen der Stellungnahmen. 
 
Meine finanziellen Mittel waren alle längst erschöpft. Meine Schulden ins 
unermessliche gestiegen. Gegen einen Angriff von Penise, welche jetzt keine 
Kosten mehr scheuen musste, hätte ich niemals mehr bestehen können. Wir mussten 
also dringend handeln. So machte Herr Zweifel eine weitere Eingabe ans 
Obergericht, um meine finanziellen Situation zu erläutern 
 
Der Beklagte ist nicht mehr Teilhaber der Existenz GmbH. Der schlechte 
Geschäftsgang zwang den Beklagten zu handeln. Seine desolate finanzielle 
Situation zwang ihn, seine Firmenanteile an seinen Vater zu übereignen, während 
der Beklagte zwar noch Geschäftsführer ist, jedoch keine Stammeinlage mehr hält. 
Im Gegenzug zu dieser Abtretung der Stammanteile an den Vater wurden in 
entsprechendem Unfange Schulden des Beklagten bei seinem Vater getilgt. 
Diese Bereinigung der Beteilungsverhältnisse war Voraussetzung für die neue 
Investorin, der Firma in erheblichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung zu 
stellen. In der entsprechenden Vereinbarung musste die Existenz GmbH eine 
Stillschweige-Klausel eingehen, so dass der Beklagte nicht befugt ist, in diesem 
Verfahren Einzelheiten und den genauen Betrag sowie den Namen der Investorin 
bekannt zu geben. Er ist jedoch bereit, sollte dies unumgänglich sein, dem 
Gericht Einsicht in den Entsprechenden Vertrag zu gewähren. Conditio sine qua 
non für das finanzielle Engagement der Investorin war und ist die Sanierung der 
Ertragslage der Existenz GmbH. Eine zentrale Massnahme - nebst einem Ausbau der 
Verkaufsbemühungen durch Neueinstellung von entsprechendem Fachpersonal - war 
eine weitere Lohnkürzung für den Beklagten, welche auf den 1. Februar in Kraft 
trat. 
...dem Beklagten wurden in den vergangenen Monaten bereits regelmässig über CHF 
1'000.- weniger als der Notbedarf ausbezahlt. Dies hat sich ab dem Februar noch 
massiver verschärft, indem nun mehr als CHF 2'000.- fehlen. Der Beklagte wird 
damit von der Klägerin systematisch in den privaten Ruin getrieben. Er musste 
zur Deckung der nötigsten Ausgaben bereits wieder zwei Darlehen von je CHF 
3'000.- bei seinem Vater und seiner Freundin aufnehmen, ohne Aussicht darauf, 
diese innert nützlicher Frist zurückzahlen zu können. Das kann unmöglich das 
Resultat eines nach unseren Gesetzen geführten Eheschutzverfahrens sein... Da 
aufgrund der bisherigen Erfahrungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass 
das Rekursverfahren innert nützlicher Frist abgeschlossen werden kann, ist diese 
Massnahme für den Beklagten von existentieller Bedeutung. Insbesondere läuft er 
Gefahr, von der Investorin, die aufgrund des gewährten partialischen Darlehens 
weit reichende Mitsprache- und Mitentscheidungsrechte haben, als Geschäftsführer 
entlassen zu werden, wenn er zufolge seiner sich explosionsartig 
verschlimmernden finanziellen Lage zum Sicherheitsrisiko für die Firma wird. 
Trotz Gewährung der Darlehen durch den Vater und Freundin steht der Beklagte bei 
seiner Bank erheblich im Minus. Seine Konti weisen folgenden Stand per 14. März 
auf: 
- X-Bank Privatkonto: CHF -5'799.76 
- X-Bank Sparkonto: CHF 4.80 
- Y-Bank Privatkonto: CHF 113.16 
Daneben bestehen noch diverse unbezahlte Rechnungen, insbesondere jene für die 
direkte Bundessteuer. Ohne sofortige Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung 
im beantragten Umfange ist die Katastrophe für den Beklagten vorprogrammiert. 
Die Firma wird es nicht akzeptieren, dass gegen ihren Geschäftsführer in 
erheblichem Umfange Betreibungen laufen. Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag des 
Beklagten stattzugeben. 
 
Zwei Wochen später traf dann bereits die Entscheidung vom Obergericht ein. Vorab 
einige Erläuterungen: Als wir am 29. September des letzten Jahres den Rekurs 
beim Obergericht stellten, war Penise arbeitslos und mein Lohn höher. Wir 
beantragten damals eine Reduktion der Alimente von CHF 3'770.- auf CHF 2,870.-. 
Das wäre in der derzeitigen Situation der angemessene Betrag gewesen. 
Mittlerweile hatte sie aber wieder Arbeit gefunden und erzielte ein 
regelmässiges Einkommen. Mein Salär musste jedoch aufgrund der miserablen 
Situation gekürzt werden. Anhand dieser neuen Umstände, hätte die Alimente 
eigentlich aktuell nur noch CHF 1'920.- sein müssen. Dies beantragten wir auch 
so. Herr Würgin lehnte diese Eingabe allerdings systematisch ab, was vom 
Obergericht gebilligt wurde. Der Grund dafür war, dass gemäss Gesetz nur der 
Betrag akzeptiert werden musste, welcher damals im September von uns beantragt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2017 01:15 ET (05:15 GMT)

DJ "Alptraum Scheidung" - Teil 5 - Erfahren Sie mehr -2-

wurde, nämlich CHF 2'870.-. Auf die geänderte Situation konnte nicht eingegangen 
werden. Wir waren verpflichtet, für diese Änderung von neuem eine separate 
Verhandlung zu führen. Dies bedeutete, dass das ganze Procedere von vorne 
beginnen musste und zwar beim Bezirksgericht. Herr Zweifel reichte also ein 
neues Begehren ein. Das Verfahren beim Obergericht blieb jedoch bestehen. Das 
verrückte war jetzt, dass der Entscheid des Obergerichtes über dem des 
Bezirksgerichtes stand. Also was würde passieren, wenn das Bezirksgericht 
unseren Antrag stattgeben würde und das Obergericht dem alten Antrag nicht? 
Welches hätte dann ab wann und wie lange Wirkung? Eine ziemlich verwirrende 
Situation. Wenn da nicht auch noch Tobins Bedürfnisse gewesen, ich glaube, 
spätestens jetzt hätte ich einfach alles hingeschmissen. Ich war so am Ende mit 
meinen Kräften. Mein einziger Trost war: Meine Alimentenzahlung wurden vorerst 
mal um CHF 900.- reduziert. Das war zwar nur provisorisch und wäre dann nach dem 
Obergerichtsentscheid rückwirkend korrigiert worden. Doch hoffte ich noch immer 
auf einen akzeptablen Entscheid. 
 
Es ging nicht lange, da kam dann auch die Vorladung zur Verhandlung beim 
Bezirksgericht. Leider schwand mit der Vorladung auch die Hoffnung auf eine 
baldige Lösung: Der neue Prozess wurde erst auf den 26. Juni angesetzt. Also 
nochmals fast drei Monat warten. 
 
Eine Anekdote zum Thema Geld: 
Eigentlich jammerte Penise am Anfang unserer Ehe wenig über Geldprobleme. Bis 
sie irgendwann vernahm, dass eine ihrer Kolleginnen, mehr Geld als sie im Monat 
zur Verfügung hatte. Plötzlich wollte sie auch mehr Geld. Da ich der Meinung war, 
 dass sie im Verhältnis zu unserem Einkommen genügend Geld zur Verfügung hatte, 
rechneten wir gemeinsam aus, was den wirklich für sie übrig blieb. Wir stellten 
fest, dass Penise nach allen familiären Ausgaben, monatlich netto CHF 1'400.-, 
für ihre persönliche Zwecke zur freien Verfügung hatte. Man musste natürlich 
auch bedenken, dass sie alleine schon für ihre Fingernägel-Pflege, jährlich 
zirka CHF 1'200.- ausgab. Ich hingegen brauchte für all meine Bedürfnisse, 
monatlich nicht einmal CHF 200.-. Die Erwartungen von Penise entsprachen einfach 
nicht unseren finanziellen Möglichkeiten, was seitdem auch immer wieder Anlass 
für Diskussionen war. 
 
Die Pfändung 
Als stecke ich nicht schon bis zum Halse in Problemen, stand jetzt auch noch die 
von Penise geforderte Pfändung an. So musste ich meine gesamte finanzielle 
Situation dem Betreibungsamt offen legen und persönlich dort antraben. Der 
Betreibungsbeamte war empört über das Vorgehen von Penise und vor allem über das 
von Herr Würgin. "So etwas Abscheuliches hätte er bis heute noch nie erlebt", 
meinte er ganz schockiert. Er scheute sich auch nicht davor, mir seine Meinung 
gegenüber Herrn Würgins fiesen Tricks kund zu tun. Nicht nur das. Er rief Herr 
Würgin auch gleich in meiner Anwesenheit an, um ihn in aller Deutlichkeit seine 
Meinung zu sagen. "Das Betreibungsamt wäre nicht dazu da, Rosenkriege zwischen 
Eheleute zu unterstützen. Ihre Ansprüche hätten rein gar nichts mit der Aufgabe 
eines Betreibungsamtes zu tun gehabt." Es war zwar schön zu hören, dass selbst 
das Betreibungsamt voll hinter mir stand, doch die Durchführung der Pfändung 
konnte damit trotzdem nicht verhindert werden. 
 
Jetzt wurde es richtig erniedrigend. Denn nun musste ein Betreibungsbeamter 
meinen gesamten Haushalt durchstöbern, um mögliche Wertsachen zu finden, die 
dann hätten versteigert werden können. Wie demütigend eine Pfändung war, konnte 
man sich nur vorstellen, wenn man es selber schon mal erlebt hatte. Eine 
Privatsphäre gab es da nicht mehr. Selbst die Garage und der Keller wurden 
peinlichst genau durchleuchtet. Das Schlimme dabei war jedoch, dass mich bei der 
Besichtigung der Garage und des Kellers auch die Nachbarn hätte sehen können. 
Das ich bereits einen schwarzen Klecks im Betreibungsregister hatte, war das 
Eine. Dass sich die Postbeamtin auch schon über eingeschriebenen Briefe vom 
Betreibungsamt wunderte, war das Andere. Doch vor den Nachbarn wäre dies so 
beschämend gewesen. Ich hätte ihnen nie mehr ohne Schamgefühl über den Weg 
laufen können. 
 
Es dauerte denn auch nicht lange, bis ich vom Betreibungsamt eine Kopie des 
Verlustscheines erhielt, der im Original auf Penise ausgestellt wurde. Wie zu 
erwarten gewesen war, war der ganze Aufwand umsonst gewesen. Kein einziger 
Gegenstand in meiner Wohnung war noch so viel Wert, als dass dieser hätte 
gepfändet werden können. Auch mein Existenzminimum wurde auf CHF 4'335.- 
reduziert. Aber selbst nach dieser restriktiven Kalkulation, konnte Penise nicht 
an meinen Lohn ran. Der Betrag den mir nach Abzug der Alimente übrig blieb, war 
sogar unter diesem Existenzminimum. Penise gab sich aber nicht geschlagen, Oooh 
nein! Ihre Geldgier schien unstillbar. Sie veranlasste Herr Würgin dazu, 
tatsächlich nochmals eine Berechnung der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt 
durchzuführen. Sie hinterfragten jede einzelne Position und nötigten den 
Betreibungsbeamten dazu, überall nur den gesetzlichen Mindestbetrag bei mir 
einzusetzen, sodass mein ohnehin schon sehr tiefes Existenzminimum, noch mehr 
herabgesetzt wurde. Gemäss der neuen Berechnung lag mein Einkommen plötzlich CHF 
80.- über dem Existenzminimum. Diese läppischen CHF 80.- konnte mir Penise jetzt 
wegnehmen, was sie mit Freuden tat. 
 
Doch die Geldgeier gaben nicht auf. Es war unglaublich, wie erbarmungslos diese 
Zwei vorgingen. So versuchten sie jetzt an meiner Wohnungsmiete anzusetzen, 
obwohl ich in einer deutlich günstigeren Wohnung lebte, als Penise es in ihrer 
4,5 Zimmer Maisonettewohnung tat. Sie wollten durchringen, dass meine Miete 
nicht vollumfänglich bei der Berechnung des Existenzminimums einkalkuliert 
würde. Ihre Argumente waren beschämend. So konterten sie, dass eine Mutter diese 
überteuerte 4,5 Zimmer Maisonettewohnung zum leben bräuchte, ein Vater jedoch, 
der sein Kind ja sowieso nur einmal in der Woche sehen würde, könnte gefälligst 
auch in einer kleineren Wohnung zurecht kommen. Ein separates Kinderzimmer für 
Tobin sei da völlig überflüssig. So entfachten die beiden einen monatelangen 
Streit mit dem Betreibungsamt, mit dem Ziel, auch den Mietwert bei der 
Kalkulation zu reduzierten. Damit würde dann das Existenzminimum weiter fallen, 
die Differenz würde sich Penise unter den Nagel reissen und ich hätte noch 
weniger Geld, um zu leben. 
 
Dieses wahnwitzige Vorgehen hatte jedoch Konsequenzen, von welchen diese zwei 
Ignoranten nichts wissen wollten. Durch ihr Handeln, verursachten sie jetzt 
ernsthafte Probleme. Diese CHF 80.- hätten jetzt direkt beim Arbeitgeber 
gepfändet werden müssen. Somit wäre dieser Betrag bei der Existenz GmbH auch 
buchalterisch erfasst worden. Dies hätte dann ernsthafte, katastrophale Ausmasse 
angenommen. Um die Firma zu retten, waren noch immer neue Investoren von Nöten. 
Mit einer Lohnpfändung hätte ich dies vergessen können, denn diese machten ihre 
Investitionen vertraglich von folgenden Konditionen abhängig: 
 
...Im Betrieb dürfen keine Zwangsvollstreckungsmassnahmen, wie Nachlassstundung, 
Pfändung, Pfandverwertung, Konkurs und Vermögenswerte vorhanden sein... 
 
Natürlich galt diese Aussage eigentlich der Firma. Ich als verantwortliche 
Person war jedoch Garant für den Erfolg der Firma. Da ich ihnen die Firmendaten 
in regelmässigen Abständen hätte präsentieren müssen, wären diese Einzahlungen 
beim Betreibungs- und Pfändungsamt bekannt geworden. Welcher Kapitalgeber würde 
sein Geld einer Person anvertrauen, die gepfändet wird? Die Konsequenz lagen auf 
der Hand: Ohne Investor, keine Firma ohne Firma keinen Job ohne Job kein Geld 
für die Alimentenzahlung. Wieder einmal zeigte sich, je mehr mich diese Hexe und 
ihr Anwalt versuchten auszupressen, desto weniger würde sie schlussendlich 
bekommen. 
 
Für mich war es jetzt lebenswichtig, dieses Desaster zu verhindern. Ich ersuchte 
beim Betreibungsamt um Nachsicht und erhielt glücklicherweise eine 
Ausnahmelösung. Ich durfte diesen kleinen Betrag, monatlich selber und direkt an 
das Betreibungsamt überweisen, ohne dass die Existenz GmbH damit betraut wurde. 
Sie machten mir jedoch klar, dass diese Ausnahmeregelung bei einem höheren 
Betrag nicht mehr gelten könne. Würde Penise und ihr Lakai also mit ihrer 
Forderung, zur Reduktion des Mietwertes durchkommen, wäre eine Pfändung über den 
Arbeitgeber unvermeidbar. 
 
Die Stellungnahme der Stellungnahme 
Wo ein Wille ist "böses zu tun", gibt es auch ein Weg, dies noch zu steigern. 
Noch am selben Tag, an dem ich die Botschaft mit den CHF 80.- erhielt, geschah 
der absolute Höhepunkt. Herr Würgin verfasste eine sage und schreibe 44-seitige 
Stellungnahme an das Obergericht. Die berühmte "Stellungnahme" der 
"Stellungnahme" der Stellungnahme" ...etc. 44 Seiten an weiteren Lügen. 44 
Seiten, welche jetzt alle mit einem gigantischen Aufwand richtig gestellt werden 
mussten. Es galt ja noch immer die Regel "Schuldig bis die Unschuld bewiesen 
wurde". Ich hatte also keine Wahl, als meine kostbare Zeit voll und ganz dieser 
Stellungnahme zu widmen, zumal uns der Richter auch nur 10 Tage Zeit gab, alle 
diese Behauptungen zu widerlegen. Ich konnte gar nicht mehr zählen, wie viele 
Stunden schlussendlich für die Vorbereitung, Besprechung, Aufbereitung der 
immens grossen Menge an Beweisunterlagen und zur Erstellung des Rekursschreibens 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2017 01:15 ET (05:15 GMT)

DJ "Alptraum Scheidung" - Teil 5 - Erfahren Sie mehr -3-

benötigt wurde. 
 
Und wer denkt, diese beiden hätten schon alles an Gemeinheiten einfallen lassen, 
der lasse sich jetzt eines Besseren belehren. 
 
Der gegen das Dispositiv erhobene Anschlussrekurs, das durch die Vorinstanz 
bezüglich der Wochenenden über das gerichtsübliche hinaus bewusst ausgedehnte 
Besuchsrecht wieder etwas einzuschränken, ist damit begründet, dass sich der 
Beklagte schon an die erstinstanzliche Regelung nicht halten mochte. Von der 
Klägerin hat er laufend Flexibilität gefordert und sein Besuchsrecht nach seinem 
Gusto gestaltet, getauscht und ausgeweitet. Mehrmals ist ihm die Klägerin im 
Sinne des Kindeswohls und in der Hoffnung auf eine Entspannung der Situation 
entgegen gekommen. Der Beklagte jedoch hat umgekehrt auf den Wortlaut der 
Eheschutzrichterverfügung gepocht, falls sie ihm passte, aber er hat dieser auch 
eigennützig zuwider gehandelt, wenn er andere Pläne hatte. 
 
Als ich das las, blieb mir fast der Atem weg. Gleichzeitig spürte ich ein 
heftiges Stechen in der Herzgegend. Mir wurde unmittelbar klar, welche boshafte 
neue Strategie Penise jetzt verfolgte. Es reichte ihr nicht, dass ich Tobin nur 
noch so wenig sehen konnte. Jetzt wollte sie mir mit Lügengeschichten auch noch 
die übrig gebliebene Zeit streitig machen. Eigentlich hatte sie mir das Leben 
bereits zur Hölle gemacht. Mir weh zu tun, war ja noch eine Sache, aber ich 
verstand einfach nicht, wie herzlos eine Mutter sein konnte, dass sie solches 
Leid ihrem eigenen Sohn antun wollte? Wie konnte man nur so boshaft und 
egoistisch sein? Ich fühlte mich so ohnmächtig dieser ganzen negativen Energie 
gegenüber. Ich fragte mich, wie lange ich noch gegen soviel Boshaftigkeit 
bestehen konnte. 
 
Herr Zweifel eröffnete dann seine Stellungnahme mit einer allgemeinen 
Beurteilung zum gesamten Vorgehen des gegnerischen Anwaltes und seiner 
Mandantin. Leider blieb uns nichts anderes mehr übrig, als mit den gleichen 
Waffen zurück zu schlagen und uns auf dasselbe Niveau zu begeben. 
 
Die Ausführungen der Klägerin zur bisherigen Handhabung des Besuchsrechtes 
stellen wider besseres Wissen aufgestellte Verdrehungen der Realität dar. Mit 
allem Nachdruck wird bestritten, dass der Beklagte sich schon an die 
erstinstanzliche Regelung nicht halten mochte. Die Klägerin scheint ihr eigenes 
Verhalten auf den Beklagten zu projizieren, war sie es doch, die den Beklagten 
immer wieder damit gängelte, dass sie sich im entscheidenden Moment auf die 
richterliche Regelung berief. Es entspricht ohnehin dem Naturell der Klägerin, 
dass sie Anfragen des Beklagtengrundsätzlich nicht einfach positiv beantworten 
kann, weil es für sie offenbar ein Problem darstellt, das zu machen, was andere 
von ihr verlangen. Entweder lautet die Reaktion "geht nicht" oder es folgt ein 
Gegenvorschlag, was der Klägerin das Gefühl verleiht, sie habe selber 
entscheiden können und nicht einfach nachgeben müssen. Wer schliesslich - schon 
im ganzen Eheverlauf - immer wieder nachgeben musste, war der Beklagte, indem er 
dann die Gegenvorschläge der Klägerin akzeptierte. Im übrigen haben sich die von 
der Klägerin jeweils für das "geht nicht" gelieferten Begründungen in der Regel 
im Nachhinein im Gespräch mit Tobin als nicht der Wahrheit entsprechend 
herausgestellt. Soweit zwischen den Parteien schliesslich doch Abänderungen 
vereinbart werden konnte, sollte man annehmen können, dass damit die Sache auch 
erledigt ist. Der Beklagte versteht nicht, weshalb ihm die Klägerin dies nun zum 
Vorwurf macht. Die Ausführungen der Klägerin dienen deshalb lediglich der 
Stimmungsmache. 
 
Wir wurden also gezwungen, zur Richtigstellung der Tatsachen, auch mit 
Anschuldigungen zu hantieren. Es war ein armseliges Unterfangen. Doch wir hatten 
keine Wahl, wollten wir nicht klanglos untergehen. Und das war nur das Vorspiel, 
der diffamierenden Lügengeschichten von Penise. Die richtig boshaften Lügen 
sollten noch folgen. 
 
Der Beklagte hatte das von der Klägerin nie grundsätzlich in Abrede gestellte 
Besuchsrecht über das erste und dritte Wochenende einfach nicht wahrnehmen 
wollen. Seine Eltern gegenüber behauptete der Beklagte offenbar wahrheitswidrig, 
er habe das Kind nicht abholen dürfen. Aus diesem Grund waren es denn auch die 
Schwiegereltern der Klägerin, mit denen der erste Kontakt bezüglich des 
beklagtischen Besuchsrecht zustande kam. Es waren wiederum die Schwiegereltern, 
mit denen die Klägerin das verlängerte Besuchswochenende im Tessinvereinbarte. 
Für das Wochenende vom 15. September drängte der Beklagte plötzlich darauf, den 
Sohn schon früher am Freitag abholen zu können, um mit ihm seine Eltern im 
Tessin zu besuchen. Dazu richteten sich aber die Eltern des Beklagten an die 
Klägerin. Von ihr erfuhren sie erst, dass von einer Verweigerung des Kontaktes 
mit dem Kind keine Rede sein konnte. Die Klägerin sagte den Schwiegereltern 
telefonisch zu, der Beklagte könne den Sohn wie gewünscht um 16:00 Uhr abholen. 
Daraufhin reagierte der Beklagte damit, er wolle diesen früheren Termin 
schriftlich bestätigt haben, welchen Auftrag er wiederum seinen Eltern weitergab, 
 denen die Sache inzwischen selber unangenehm war. Doch selbst dem nicht 
nachvollziehbaren Misstrauensantrag kam die Klägerin wiederum nach, andernfalls 
zu befürchten war, dass der Beklagte wie angedroht den Sohn nicht abholen würde. 
Tatsächlich erschien der Beklagte dann am Freitag, ohne jede Begründung erst 
rund eine Stunde später, während welcher Zeit weder die Klägerin noch ihr Sohn 
wussten, ob der Beklagte nach dem vorherigen Hin und Her nun wirklich kommen 
würde. Tobin empfindet diese Zurückweisungen jeweils und ist entsprechend 
enttäuscht. 
 
Nichts, aber auch gar nichts stimmte mit dem tatsächlichen Vorfall überein. Es 
war zum verrückt werden, wie Penise es schaffte, jede Geschichte genau ins 
Umgekehrte zu drehen. Diese Frau hatte wirklich psychische Probleme. Wie 
primitiv wollte sie denn noch werden? Ich fragte mich, was sich das 
"Lügen-Dream-Team" eigentlich von so einem Verhalten versprach. Mit Sicherheit 
kriegte Penise damit keinen "Cent" mehr an Alimente. Das einzige was sie mir und 
Tobin streitig machen konnte, war der zusätzliche Montagabend, den er mit mir 
verbringen durfte. Die zwei Wochenenden pro Monat, an dem mich Tobin besuchte, 
waren ohnehin das gesetzliche Minimum für einen Vater. 
 
Künftig müsste im "Duden der Synonyme" unter dem Wort "Bosheit", neu das Synonym 
"Penise" eingefügt werden. In der Schule hätte dann das Wort "böse" künftig wie 
folgt kompariert werden müssen: "böse" "böser" "Penise". 
 
Das Schwachsinnige daran war, dass uns keine andere Wahl blieb als die Sache 
richtig zu stellen und leider auf demselben, dümmlichen Niveau. 
 
Was die abstruse Behauptung soll, der Beklagte habe das Besuchsrecht über das 
erste und dritte Wochenende einfach nicht wahrnehmen wollen, kann der Beklagte 
nicht verstehen. Wie vor Vorinstanz ausgeführt, wurde nach dem Auszug des 
Beklagten aus der ehelichen Wohnung die Betreuung von Tobin entsprechend dem in 
den vorinstanzlichen Akten liegenden Betreuungsplan aufgeteilt. Daran ändert 
nichts, dass die Klägerin dies wider besseres Wissen bestreiten liess. Die 
Anhörung von Tobin vor Vorinstanz hätte diesbezüglich Klarheit bringen können. 
Als dann allerdings die Konventionsgespräche scheiterten und die Klägerin nicht 
erhielt, was sie wollte, änderte sie ihr Verhalten schlagartig. Die Klägerin 
verweigerte am Wochenende vor jeder Verhandlung erstmals die Herausgabe von 
Tobin. Dass allerdings im September der Beklagte seinen Eltern sagte, er dürfe 
Tobin nicht haben, entsprach den Tatsachen. Die Mutter des Beklagten fasste sich 
daraufhin ein Herz und rief ihre Schwiegertochter an. Die beiden Frauen führten 
ein längeres Gespräch, in dessen Verlauf die Mutter des Beklagten die Klägerin 
um Vernunft bat, nicht zuletzt Tobin zuliebe. Konkret ging es dann um das von 
der Klägerin erwähnte Wochenende vom 15. September. Die Klägerin sagte dies sei 
kein Problem. Konkrete Abmachungen in zeitlicher Hinsicht wurden aber zwischen 
den beiden Frauen nicht getroffen, da die Mutter des Beklagten dazu mangels 
Kenntnis seiner Agenda auch nicht in der Lage war. Der Beklagte fragte dann die 
Klägerin per SMS an, ob es in Ordnung wäre, wenn Tobin am Freitag um 16:00 Uhr 
abholen würde. Die Anfrage blieb unbeantwortet. Dies wiederholte sich mehrfach. 
Am fraglichen Tag kündigte der Beklagte sein Kommen nochmals durch ein SMS an. 
Vor der verschlossenen Haustüre versuchte er, die Klägerin telefonisch zu 
erreichen. Sie nahm den Anruf jedoch nicht entgegen. Per SMS teilte er ihr mit, 
er stehe nun vor dem Haus. Die Klägerin beliebte nicht zu reagieren. Daraufhin 
rief der Beklagte seine Mutter an und teilte ihr mit, dass er vor dem Haus der 
Klägerin stehe, sie ihm aber nicht öffne und auch seine Anrufe nicht entgegen 
nehme. Er wisse nicht, ob er Tobin nun mitnehmen könne oder nicht. Die Mutter 
rief daraufhin bei der Schwiegertochter an und meldete ihrem Sohn schliesslich 
zurück, es sei "ok". Der Beklagte läutete daraufhin nochmals bei der Beklagten. 
Nach einiger Zeit kam dann Tobin herunter. 
Der Vorwurf, der Beklagte sei ohne jede Begründung eine Stunde später gekommen, 
ist völlig deplaziert und wird bestritten. Eine schriftliche Bestätigung hatte 
der Beklagte deshalb erbeten, weil er seine Frau kennt und wusste, dass es sonst 
ohnehin nicht klappen würde... 
Im übrigen stellt sich die Frage, welche Auswirkungen diese wahrheitswidrigen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2017 01:15 ET (05:15 GMT)

DJ "Alptraum Scheidung" - Teil 5 - Erfahren Sie mehr -4-

Behauptungen auf die konkrete Ausgestaltung des Besuchsrechts haben sollten... 
 
Natürlich hatte Herr Zweifel in diesem Fall meine Eltern als Zeugen genannt. 
Doch wusste Herr Würgin genau, dass Zeugenaussagen von Eltern ohnehin nicht als 
glaubwürdig gewertet wurden. Es war somit unwahrscheinlich, dass sie vom Richter 
jemals aufgerufen wurden. Aus diesem Grund konnte Herr Würgin die 
Lügengeschichten weiter aufrechterhalten, ohne Gefahr zu laufen, jemals dieser 
überführt zu werden. 
 
Aber damit nicht genug. Das Biest und sein Handlanger hatten sogar noch weit 
schlimmere Lügen in Petto. 
 
Am Montag, 20. November, hätte der Beklagte den Sohn um 15:25 Uhr von der Schule 
abholen sollen. Um 15:53 Uhr erhielt die Klägerin ein SMS, ob Tobin um 16:00 Uhr 
zu Hause abgeholt werden könne. Dadurch wurde die Klägerin gewahr, dass der 
Beklagte das Kind einfach sich selbst überlassen hatte. Daraufhin musste sie 
sofort zur Schule gehen und den am Strassenrand auf den Beklagten wartenden Sohn 
um 16:00 Uhr abholen. Doch selbst auf die angekündigte Zeit erschien der 
Beklagte nicht. Erst um 16:30 Uhr kam dessen Sekretärin, um Tobin zu Hause 
abzuholen. Der Sohn wollte jedoch nicht mit ins Büro fahren, um dort erneut auf 
den Beklagten zu warten, der noch an einem geschäftlichen Termin auswärts war, 
den er vergessen habe. Es wurde den auch 16:50 Uhr bis der Beklagte den Sohn 
tatsächlich zu Hause abholte. 
 
Ich muss gestehen, dass ich Tobin an diesem Nachmittag tatsächlich nicht 
fristgerecht abholen konnte. Doch das war schon ziemlich das einzige, was an 
dieser Geschichte der Wahrheit entsprach. 
 
Dazu eine Bemerkung am Rande: Tobin hatte mir erzählt, als ich nicht rechtzeitig 
erschienen war, wäre er mit seinen Freunden nach Hause gegangen. Seine Mutter 
kam niemals zur Schule, um ihn abzuholen. Wie konnte sie auch, denn als sie von 
mir per SMS von meiner Verspätung erfuhr, war Tobin bereits zu Hause. Die ganze 
Geschichte musste jetzt von Herr Zweifel richtig stellen werden. 
 
Der Vorfall vom 20. November wird ebenfalls völlig verdreht wiedergegeben. Die 
klägerischen Ausführungen dienen einzig der Stimmungsmache. Tatsächlich 
unterlief dem Beklagten an jenem Tag der einzige "Lapsus", allerdings 
unverschuldet. Hinsichtlich des Engagements der Investoren, hatte der Beklagte 
an jenem Tag um 9:00 Uhr einen Termin, der sich - für den Beklagten völlig 
überraschend - bis weit in den Nachmittag hinein fortsetzte (keine Rede von 
einem vergessenen Termin!). Als der Beklagte gewahr wurde, dass es ihm nicht 
mehr reichen würde, Tobin rechtzeitig in der Schule abzuholen, rief er seine 
Assistentin an und bat sie, Tobin in der Schule abzuholen. Die beiden kennen 
sich ausgezeichnet, und es war für Tobin absolut kein Problem, dass ihn Anna 
abholen würde. Nur verpassten sich die beiden in der Folge beim Schulhaus, weil 
Anna offenbar nicht dort wartete, wo Tobin seinen Vater vermutete und Tobin 
wahrscheinlich auch ihr Auto übersah, da er ja auf jenes seines Vaters fixiert 
war. Tobin ging dann offenbar nach Hause (200 m Luftlinie vom Schulhaus!). Anna 
rief den Beklagten (der bereits unterwegs ins Büro war) an und sagte, die 
Schulkinder seien alle verzogen, aber Tobin sei nicht aufgetaucht. Der Beklagte 
vermutete (richtig), dass Tobin nach Hause gegangen war, und bat sie, ihn dort 
abzuholen. Als Anna bei der Klägerin läutete, machte diese eine Riesenszene und 
weigerte die Herausgabe von Tobin mit dem Bemerken, der Vater solle gefälligst 
selber seinen Sohn abholen. Keine Rede davon, dass Tobin nicht hätte mitgehen 
wollen. Unzutreffend sind auch die geschilderten Zeiten, da Anna bereits kurz 
nach 16:00 Uhr bei der Klägerin zu Hause läutete, und der Beklagte seinerseits 
schliesslich um 16:30 Uhr dort eintraf. 
 
Ich muss dazu noch ergänzen, dass dieser "Lapsus" weder vorher noch nachher 
jemals wieder vorgekommen war. Doch wie wäre so eine Situation bei einer 
vernünftigen Mutter abgelaufen? Normalerweise, hätte man die Mutter anrufen 
können und ihr berichten, dass man das Kind ein wenig später abholen würde. Da 
dies bei dieser Hexe jedoch nicht möglich war, hatte ich meine Assistentin 
bitten müssen, Tobin in der Schule abzuholen. Und schon war das Chaos perfekt 
gewesen. Die arme Anna tat mir richtig leid, dass sie in diesen Schlamassel mit 
hinein gezogen wurde. 
 
Wie üblich war dies auch hier noch nicht das Ende, denn das "Duo Infernal" hatte 
noch einiges an Betrügereien parat. 
 
Gemäss der vorinstanzliche Verfügung hätte der Beklagte für die Weihnachtstage 
am 26. Dezember ein Besuchsrecht gehabt. Auf seinen Wunsch hin war die Klägerin 
bereit, diesen 26. Dezember gegen den 24. Dezember abzutauschen. In einem 
zweiten Schritt verlangte der Beklagte dann, den Sohn schon am 23. Dezember 
morgens um 9:00 Uhr abholen zu können, schliesslich einigten sich die Parteien 
auf einen Abholtermin um 18:00 Uhr. Die Begründung des Beklagten war, er wolle 
mit dem Sohn wieder zu seinen Eltern ins Tessin fahren, und selbst mit der von 
der Klägerin abermals gewährten Ausdehnung bis am 25. Dezember, 13:00 Uhr, gebe 
es am 24. Dezember mit der Fahrerei einen zu strengen Tag für den Sohn. Als aber 
die Klägerin am 24. Dezember mit ihren Schwiegereltern aus anderem Anlass 
telefonischen Kontakt hatte, stellte sich zufällig heraus, dass der Beklagte 
keineswegs am 23. Dezember ins Tessin gefahren war oder dies auch nur vorhatte, 
davon wussten die Schwiegereltern gar nichts. Gemäss deren Auskunft morgens um 
9:00 Uhr, sei der Beklagte vielmehr im Moment unterwegs zu ihnen. Tobin 
bestätigte nach seiner Rückkehr denn auch, der Beklagte habe ihn gleich am 
Freitag gesagt, erst um 18:00 Uhr Richtung Tessin zu fahren sei eben zu spät. 
Mit anderen Worten hatte der Beklagte nicht nur unter Vorspiegelung falscher 
Tatsachen von der Klägerin eine Ausweitung des Besuchsrecht erreicht, er hatte 
auch den Sohn bezüglich der Feiertagspläne angelogen und letztlich einmal mehr 
allen und allem schlicht seine Interessen vorangestellt. 
 
Ich wusste eigentlich nicht mehr, ob das nur ein schlechter Witz war oder ich 
mich in einem Alptraum befand. Doch realer hätte die Situation leider nicht sein 
können. Penise war zum Teufel in Person mutiert. So viele Lügen und so viel 
Bösartigkeit! Ihr zwanghaftes Verhalten und ihre Sucht nach Streit hatten mich 
derart ausgesogen. Um meine seelische Verfassung stand es unterdessen 
besorgniserregend schlecht. Die ganze Situation zerriss mir fast das Herz. 
 
Wieder mussten wir uns gegen diese Gemeinheiten verteidigen. 
 
Auch das Besuchsrecht über die Weihnachtsfeiertage wird völlig verdreht 
dargestellt. Richtig ist, dass der Beklagte darum ersuchte, Tobin bereits am 
Samstag um 9:00 Uhr abholen zu dürfen. Die Klägerin zog es aber einmal mehr vor, 
die Anfrage nicht zu beantworten. Der Beklagte versuchte deshalb wiederholt, per 
SMS zu einer Antwort zu kommen, jedoch vergeblich. Vielmehr schaltete die 
Klägerin ihren Anwalt ein, der mich am 19. Dezember per SMS kontaktierte. Nach 
Rücksprache mit meinem Klienten liess ich dem Herrn Gegenanwalt am 21. Dezember 
per e-Mail und per A-Post eine Stellungnahme zukommen. Die Klägerin lenkte 
jedenfalls erst dann ein, als sich der Beklagte auf die Androhung des 
Eheschutzrichters besann und feststellte, dass der 25. Dezember ja ein Montag 
sei, an welchem ihn das Besuchsrecht zustehe, und demzufolge der Klägerin 
ankündigte, Tobin am 25. Dezember am Nachmittag abzuholen und ihn am Morgen des 
27. Dezember (der 26. Dezember war gemäss Anordnung des Vorderrichters ebenfalls 
sein Besuchstag) zurück bringen werde. Hatte der Beklagte ursprünglich 
tatsächlich die Absicht, schon am 23. Dezember ins Tessin zu fahren, musste er 
dies fallen lassen, nachdem ihm die Klägerin nur gestattete, Tobin abends 
abzuholen. Er entschloss sich, am 24. Dezember, d.h. am Samstagmorgen früh zu 
fahren. Der Vorwurf der Vorspiegelung falsche Tatsachen ist absurd und wird mit 
allem Nachdruck zurückgewiesen. 
 
Jede meiner Taten, selbst die Vorbildlichste, wurden ins Negative verdreht und 
völlig verlogen dargelegt. Wie zum Beispiel auch die nächste Geschichte. Einer 
der Hauptgründe, wieso wir bei Obergericht Rekurs gegen die 9:00 Uhr 
Abholregelung des Bezirksrichters eingelegt hatten, war, dass ich Tobin 
weiterhin ermöglichen wollte, mit mir zusammen Wasserski- und Alpinski-Fahren 
gehen zu können. Im Sommer musste man an den Wochenenden bereits um 8:00 Uhr auf 
dem See sein. Denn nur frühmorgens war das Wasser in einem wellenlosen, 
fahrbaren Zustand. Ich hätte von meinen beiden Partnern unmöglich erwarten und 
verlangen können, dass sie künftig auf gutes Wasser verzichten würden, nur weil 
"Madame" so unflexibel war. Wir hätten dann nämlich erst um 9:30 Uhr beginnen 
können. Im Winter dasselbe Spiel, 9:00 Uhr war einfach zu spät. Bis wir mit den 
Skiern am Berg bereit gestanden hätten, wäre der Morgen schon fast vorbei 
gewesen. Ich hatte somit keine andere Wahl, als Penise ab und zu per SMS um den 
Gefallen zu bitten, Tobin doch diese Freuden zu gewähren und ihn schon um 8:00 
Uhr gehen zu lassen. Auch diese Bitten nützte sie schamlos aus, um ihre eigenen 
Lügengeschichten daraus zu spinnen. 
 
An diversen Besuchswochenenden verlangte der Beklagte je nach seinen Plänen, das 
Besuchsrecht entgegen der vorinstanzliche Regelung entweder bereits ab 8:00 Uhr 
auszuüben, wenn er nämlich zum Ski- oder Wasserskifahren wollte, anderseits kam 
er aber auch ohne weiteres erst um 10:00 Uhr, wenn er andere Pläne hatte oder 
einfach ausschlafen wollte. Dies war selbst dann der Fall, wenn die Klägerin ihm 

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May 19, 2017 01:15 ET (05:15 GMT)

DJ "Alptraum Scheidung" - Teil 5 - Erfahren Sie mehr -5-

vorher noch mitgeteilt hatte, sie habe selber am Samstag um 9:30 Uhr einen 
Termin und müsse sich auf sein Erscheinen um 9:30 Uhr unbedingt verlassen 
können. Der Beklagte foutierte sich darum und meinte nur, der Sohn solle eben 
alleine zu Hause auf ihn warten. 
 
An diesem besagten und einzigen Tag, wo ich einen wichtigen Termin hatte und 
Penise fragte, ob ich Tobin erst um 10:00 Uhr abholen könne, sagte sie ab mit 
der Begründung, dass sie angeblich um 9:30 Uhr einen Termin habe und dringend 
weg müsse. Ich holte dann Tobin wie von ihr verlangt, um 9:30 Uhr ab. Als ich 
dann Tobin fragte, ob seine Mami schon weg sei, erklärte er mir, dass sie das 
gar nicht vor habe und noch immer im Pyjama sei. Als ich dann eine halbe Stunde 
später bei ihr zuhause anrief, war sie tatsächlich noch zuhause. Diese ganze 
Geschichte war wieder einmal nur einer ihrer Lügengeschichten, um mir und Tobin 
weh zu tun. Erneut musste wir auch dies wieder richtig stellen. 
 
...Namentlich ist der Vorwurf absurd, der Beklagte habe es vorgezogen, 
auszuschlafen, statt seinen Sohn abzuholen. Ein einziges Mal musste der Beklagte 
mitteilen, dass es wegen eines dringenden Termins nicht möglich sei, Tobin vor 
10:00 Uhr abzuholen... Der Beklagte hat die vereinbarten Termine immer 
eingehalten. Die Klägerin hat seinetwegen nie warten müssen. 
Die Behauptung der Beklagte habe gesagt, Tobin könne allein zuhause auf ihn 
warten, ist absurd, um so mehr, als die Klägerin heute Tobin wiederholt über 
Mittag alleine unbeaufsichtigt zu Hause lässt, wenn sie arbeiten geht. Tobin 
muss sich dann jeweils alleine verpflegen und macht sich in der Regel ein 
Brötchen. Er könnte aber statt dessen, was eigentlich wesentlich vernünftiger 
wäre, mit seinem Vater essen gehen und sich richtig verpflegen. Das passt aber 
der Klägerin nicht. Sie zieht es vor, dass Tobin alleine zuhause sitzt und sich 
ungenügend ernährt. Um so geschmackloser sind ihre wahrheitswidrigen 
Unterstellungen an die Adresse des Beklagten. 
 
Irgendwie hätte man denken können, schon alles an Absurdität gehört zu haben. 
Doch die nächste Lügengeschichte überbot jegliche Vorstellungskraft. Da war doch 
die bekannte Geschichte, als Tobin krank wurde und ich ihn in der Schule 
abgemeldet hatte. Ich konnte damals Penise nirgends erreichen und hatte Tobin 
mit ins Büro nehmen müssen. Das war der Tag gewesen, wo Penise, als sie Tobin 
dann im Büro abgeholt hatte, die Eingangstüre an die Nase bekam. 
 
Nach seinem Besuchswochenende hätte der Beklagte am Montag, 19. März den Sohn 
auf 8:20 Uhr in die Schule bringen sollen. An jenem Montagmorgen musste die 
Klägerin ausnahmsweise am neuen Arbeitsort in Spreitenbach eine Schulung 
absolvieren und hatte deshalb organisiert, dass der Sohn bei einer Nachbarin zu 
Mittag essen konnte, bevor sie selber ihn wieder für die Schule am Nachmittag 
bereit machen würde. Seine offenbar lästige und mit seiner Arbeit unvereinbare 
Pflicht, den Sohn an Montagen nach dem Wochenendbesuch ganztags, das heisst 
insbesondere über Mittag, zu betreuen, hatte der Beklagte nämlich von Anfang an 
der Klägerin delegiert. Erst um 12:00 Uhr, als die Klägerin ihre Nachbarin 
anrief, um sich nach Tobin zu erkundigen, erfuhr sie durch den in die 
Parallelklasse gehenden Sohn der Nachbarin, dass Tobin gar nicht in der Schule 
gewesen sei. Als sie daraufhin doch sehr beunruhigt in der Firma des Beklagten 
anrief, erfuhr sie von der Sekretärin, der Sohn sei krank und warte schon den 
ganzen Tag im Büro. So musste die Klägerin auf dem Nachhauseweg von ihrer 
Arbeitsstelle etwa gegen 12:30 Uhr das kranke Kind im Büro abholen und mit nach 
Hause nehmen. Der Beklagte war also selbst im von ihm eigenmächtig reduzierten 
Umfang nicht in der Lage, den Sohn bei der nicht voraussehbaren Krankheit 
korrekt zu betreuen. 
 
Es war zum verrückt werden, was diese Frau an Lügengeschichten erfand. Weder vom 
Richter, noch von Penise, wurde jemals eine Regelung ausgesprochen, dass ich 
Tobin am Montag über den Mittag haben könnte. So ein Angebot hätte ich sofort 
und gerne angenommen. Also warum dieses Märchen? Leider erfuhr ich erst nach der 
Verhandlung den wahren Grund dieser arglistigen Beschuldigung. Penise hatte ihre 
neue Stelle angetreten. Von Dienstag bis Freitags arbeitete sie nur bis 12:00 
Uhr und war somit am Mittag wieder zuhause. Am Montag musste sie jedoch von 9:00 
Uhr bis 13:00 Uhr arbeiten. Somit hatte sie keine Zeit mehr, um Tobin das 
Mittagessen vorzubereiten. So setzte sie wieder einmal einer ihrer fiesen Tricks 
ein. Um von ihrem egoistischen Treiben abzulenken, versuchte sie dafür einfach 
mich anzuschwärzen. Ich hätte mir nie vorstellen können, wie tief diese Frau 
fallen konnte. 
 
Da wir zum Zeitpunkt dieser Verhandlung den wahren Grund ihrer hinterlistigen 
Lüge noch nicht wussten, konnte sich Herr Zweifel einzig darauf beschränken, den 
tatsächlichen Tatbestand zu schildern. 
 
Jenem Montag war bereits eine äusserst mühsame Auseinandersetzung bezüglich des 
Abholtermins vorausgegangen. Am Freitag, 16. März, hatte der Beklagte wiederholt 
versucht, sich mit der Klägerin dahingehend abzusprechen, dass er Tobin bereits 
um 8:00 Uhr abholen könnte, da eine Reise ins Tessin geplant war. Die Klägerin 
verweigerte dies, wie dies ihrem bereits geschilderten Naturell entspricht. 
Wiederholte Versuche, mit ihr nochmals ins Gespräch zu kommen scheiterten. Die 
Klägerin nahm seine Anrufe schon gar nicht entgegen, oder dann nahm sie ab, 
hängte aber nach kurzer Zeit wieder auf, ohne ins Telefon gesprochen zu haben. 
Am Samstag schliesslich reagierte die Klägerin nicht auf sein Läuten an der Tür, 
wobei sie aber stets die Gegensprechanlage aktivierte, ohne hineinzusprechen. 
Sie konnte dann aber hören, was vor der Haustüre gesprochen wurde. Nach etwa 
einer halben Stunde rief der Beklagte die Polizei an. Die Klägerin muss dieses 
Gespräch mitgehört haben. Nur so lässt sich erklären, dass kurz darauf Tobin 
herunterkam. 
Zutreffend ist, dass Tobin an diesen Samstag erkrankte und über das Wochenende 
Fieber hatte. Der Beklagte fuhr am Sonntag-Abend zurück. Da sie relativ spät zu 
Hause ankamen, versuchte der Beklagte nicht mehr, die Klägerin zu erreichen. Am 
Montagmorgen wiederholte sich dann allerdings das Spiel vom Freitag und Samstag, 
indem die Klägerin seine Telefonanrufe nicht entgegen nahm. Der Beklagte meldete 
Tobin in der Schule ab und nahm in mit zu sich ins Büro, von wo aus er ständig 
versuchte, die Klägerin zu erreichen. Von der Vereinbarung mit der Nachbarin 
betreffend Mittagessen hatte der Beklagte weder von der Klägerin noch von Tobin 
erfahren... 
 
Für all diese Geschehnisse vom Samstag sowie auch vom Montag, konnten wir eine 
Vielzahl von Zeugen benennen. Als ich Tobin hatte abholen wollen, waren da die 
Nachbarin und weitere Nachbarskinder gewesen. Auch Karin hatte die ganze 
Geschichte miterleben müssen. Dann war da noch Herr Engeli von der 
Kantonspolizei, mit dem ich telefoniert hatte, und und und... Auch für alle 
anderen Geschichten zuvor und die, die noch kommen, konnten wir meist auch 
unabhängige Leute als Zeugen benennen. Ich fragte mich also, warum Penise das 
Risiko dieser vielen Lügen einging? Ihr Anwalt hätte sie doch vor einem Meineid 
warnen müssen? Dass Penise in ihrem Leben nichts anderes kannte, als zu Lügen, 
war eine Tatsache. Ihr Verhalten war psychologisch bereits als krankhaft 
einzustufen. Vermutlich hätte sie auch eine gerichtlichen Strafe, nicht davon 
abhalten können. Also war zu bezweifeln, ob sie sich der möglichen Konsequenzen 
überhaupt noch bewusst war. Für Herr Würgin war es ohnehin keine Gefahr. Solche 
Verfahren funktionieren immer nach genau dem gleichen Schema. Alle diese vielen 
Zeugen, zu all diesen vielen unberechtigten Beschuldigungen, würden gar nie 
vorgeladen werden. Denn der Aufwand und die Kosten für die Wahrheitsfindung 
waren dafür anscheinend viel zu gross. Und genau auf das spekulierten Herr 
Würgin. Wäre die Sache trotzdem aufgeflogen, hätte er ohnehin nie für diese 
Lügen belangt werden können. Er konnte jederzeit behaupten, den Ausführungen 
seiner Mandantin Glauben geschenkt und somit im guten Glauben gehandelt zu 
haben. Also ging das Lügen im gleichen Schema weiter. 
 
Ins Wasser fiel dementsprechend auch der Besuch am gleichen Montagabend. Die 
Krankenpflege blieb der Klägerin überlassen. Der Beklagte war sogar der Meinung, 
er könne diesen Besuchstag nachholen. Die Klägerin wollte das - im Wissen um das 
Fehlen eines Nachholrechtes - dem Kind überlassen. Der Sohn wollte nicht und 
sagte das dem Beklagten auch so. 
 
Was sollte ich dazu noch sagen. Eine verdrehte Geschichte nach der anderen. Ich 
musste feststellen, dass egal was ich machte, ob ich in die eine oder andere 
Richtung reagierte, die Ereignisse wurden immer so dargelegt, als wäre ich der 
böse, unfähige Vater. Und wieder lag es an Herrn Zweifel, alles richtig zu 
stellen. 
 
Es wurde bereits dargelegt, dass keine Rede davon sein kann, der Beklagte habe 
die ihm lästige Pflicht zur Betreuung von Tobin am Montagmittag an die Klägerin 
delegiert. Dieser Vorwurf ist absurd. Ebenso absurd ist der Vorwurf, die 
Krankenpflege sei an diesem Montagabend der Klägerin überlassen geblieben. Dass 
sich die Klägerin nicht entblödet, überhaupt einen solchen Vorwurf zu erheben, 
zeigt, dass sie es einzig darauf angelegt hat, hier den Beklagten als 
egoistischen, nur auf die eigenen Bedürfnisse bedachten unfähigen Vater 

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May 19, 2017 01:15 ET (05:15 GMT)

DJ "Alptraum Scheidung" - Teil 5 - Erfahren Sie mehr -6-

darzustellen. Das muss sich der Beklagte nicht bieten lassen. Hätte der Beklagte 
nämlich darauf bestanden, Tobin an jenem Montagabend wieder bei sich zu haben, 
wäre die Klägerin wohl die erste, die ihm gerade dies zum Vorwurf machen würde, 
weil er nicht auf die Krankheit seines Sohnes Rücksicht genommen habe. Der 
Beklagte fragt sich, wie viel an Absurdität sich die Klägerin eigentlich noch 
herausnehmen dürfe. 
Geradezu perfid ist der Vorwurf, der Beklagte habe gar auf eine Kompensation 
gedrängt. Es war nämlich die Klägerin, welche dem Beklagten entgegnete, dass er 
Tobin an jenem Abend nicht zu sich nehmen solle, er könne ihn dafür an einem 
anderen Tag haben. Der Beklagte klärte mit Tobin den Dienstag oder den 
Donnerstag als möglichen Ersatztag ab, worauf er die Klägerin anrief und sie 
fragte, welcher der beiden Tage ihr genehm sei. Sie erwiderte, sie werde es 
abklären. Der Beklagte hörte aber in der Folge nichts mehr, und der ausgefallene 
Besuchstag wurde nicht nachgeholt. 
 
Und jetzt kam der Vorfall, mit der Türe an der Nase, ins Spiel. Wie üblich 
vollkommen verdreht und mit diesem abfälligen Wortlaut. 
 
Sein Versagen an jenem 19. März wollte der Beklagte wohl möglichst verdrängen, 
jedenfalls ging er der Klägerin bewusst aus dem Weg, als sie das Kind in der 
Firma abholte. Als die Klägerin ankam, holte der Beklagte zwar Tobins Schulsache 
aus seinem Auto, warf sie dann aber zu Boden und ging ohne die Klägerin zu 
beachten ins Büro zurück. Die Klägerin musste den Sohn erst suchen und sah ihn 
durchs Schaufenster im Büro. Als sie dabei auch den Beklagten bemerkte, wollte 
sie - nach wie vor ja praktisch ohne Information - wissen, was denn mit dem Kind 
los sei. Wortlos schlug der Beklagte daraufhin mit voller Kraft die Türe zu. 
Diese traf die Klägerin auf die Nase, sie fiel rücklings zu Boden, blutend und 
mit erheblichen Schmerzen. Der Beklagte zeigte sich dennoch gar nicht mehr, zwei 
Frauen aus im gleichen Gebäude befindlichen Betrieben halfen ihr aufzustehen und 
stillten die Blutung. Es kann auf das am nächsten Tag erstellte ärztliche 
Zeugnis verwiesen werden. 
 
Diese Geschichte wurde von Penise hier nur eingesetzt, um mich in ein schlechtes 
Licht zu rücken. Das gleiche Spielchen also, welches sie bereits mit der 
erfundenen Messer-Attake durchgeführt hatte. Auch hier hatten wir mehrere Zeugen, 
 die den ganzen Ablauf gesehen hatten und zu meinen Gunsten aussagen konnten. 
Doch Penise wusste, die Chance war verschwindend klein, dass die Zeugen für eine 
Scheidungsklage vorgeladen würden. Einmal mehr konnte Herr Zweifel nicht anderes 
tun, als die Wahren Geschehnissen zu erzählen. 
 
Von einem Versagen im Zusammenhang mit der Erkrankung von Tobin kann nun 
wirklich keine Rede sein. Völlig verdreht ist such die Schilderung des 
Zusammentreffens mit dem Beklagten, als die Klägerin Tobin beim Geschäft 
abholte. Es trifft zu, dass der Beklagte sich bemühte, den Kontakt mit der 
Klägerin zu vermeiden, da er um ihre hysterischen Anfälle wusste, und es ja im 
Büro bereits zu einer entsprechenden Szene gekommen war. Der Beklagte liess 
deshalb die Aussentüre des Geschäftes abschliessen, da er vermeiden wollte, dass 
die Klägerin ungefragt die Geschäftsräume betritt. Auf ihr Klopfen hin wäre 
Tobin hinausgelassen worden. Der Beklagte wurde dann gewahr, dass er die 
Schulsachen von Tobin noch in seinem Auto in der Tiefgarage hatte. Er ging 
hinaus, um diese zu holen. Als er zurückkam, stand die Klägerin bereits vor der 
Türe. Der Beklagte stellte ihr die Schulsachen vor die Füsse (und warf sie nicht 
- wie behauptet - einfach auf den Boden). Zur gleichen Zeit kamen von innen 
seine Sekretärin und Tobin. Die Sekretärin öffnete die Tür und liess Tobin 
hinaus. Dieser verabschiedete sich von seinem Vater unter der Türe. Da die 
Klägerin bereits "auszurufen" begann, begab sich der Beklagte kommentarlos ins 
innere des Gebäudes und wollte hinter sich die Türe schliessen. Dabei bemerkte 
er, dass die Klägerin offenbar den Fuss dagegen stemmte, und erhöhte etwas den 
Druck. Die Klägerin zog dann plötzlich den Fuss weg, worauf ihr die Türe 
sprichwörtlich an die Nase sprang. Der Beklagte vermag dessen nichts. Die 
Klägerin hat sich diesen Unfall durch ihr unbeherrschtes und ungeschicktes 
Verhalten selber eingebrockt. In bekannter Manier liess sie sich theatralisch 
fallen und begann ein Riesenspektakel. Damit bezweckte sie einzig und allein, 
Dritte auf sich aufmerksam zu machen, und den Beklagten in ein schiefes Licht zu 
rücken. Die Klägerin erlitt eine völlig harmlose Nasenprellung. Das eingereichte 
ärztliche Zeugnis vermag im übrigen nicht weiter auszusagen, da es ohnehin nur 
auf den Schilderungen der Klägerin beruht. Die objektivierten Befunde sind 
jedenfalls völlig harmlos. 
 
Diese ganze Hetzkampagne war jedoch nur das Vorspiel von Penise gewesen, mit dem 
Ziel, mir Tobin weitmöglichst zu entziehen. Denn jetzt kam der Hammer. Es sollte 
Tobin verboten werden, künftig die Montage mit mir zu verbringen. 
 
Angesichts der bereits eingetretenen Schwierigkeiten bei der Ausübung des 
ausgedehnteren Besuchsrecht, wie die Vorinstanz festlegte, ist dieses auf das 
von der Klägerin beantragte Mass zurückzunehmen... die unterschiedlichen 
Besuchsendzeiten und -orte einen überdurchschnittlichen Organisations- und vor 
allem Abspracheaufwand verlangenden Montagsregelungen sind verfehlt. Speziell 
die dadurch nötig gewordenen Kontakte und persönlichen Begegnungen zwischen den 
Parteien waren nur Stolpersteine. 
 
Das war die absolute Höhe der Verlogenheit! Die Montage bedurften weder 
überdurchschnittliche Organisationsaufwand, noch speziellen Kontakte zwischen 
Penise und mir. Im Gegenteil! Dadurch, dass ich Tobin am Montag direkte in die 
Schule brachte und auch dort wieder abholte, musste ich absolut keinen Kontakt 
zu Penise pflegen. Müsste ich Tobin hingegen, wie von ihr verlangt, am 
Sonntagabend zur ihr nach Hause zurückbringen, wäre ein Kontakt nicht zu 
vermeiden und bei den unberechenbaren Exzessen von Penise, unverantwortlich 
gewesen. 
 
Und dann kam da der nächste Clou aus dem Lande der Lügen und Märchen. 
 
...Ihr kann nicht zugemutet werden, ihre Betreuungsorganisation, was bekanntlich 
ohnehin einiges abverlangt, auf die wechselnden Trainingsabende des Judo-Clubs 
jedes Mal neu auszurichten zu versuchen. Schon bisher traf es nicht zu, dass die 
Klägerin den Sohn ins Training bringen sollte. Nach dem erstinstanzlichen 
Entscheid ging Tobin ohnehin nie mehr ins Judo... Von der Klägerin einen 
halbjährlichen wechselnden Zubringerdienst zum Judo-Club zu fordern geht fehl. 
Seit Mitte März darf Tobin jetzt endlich wie von ihm schon lange gewünscht das 
Fussballtraining besuchen. 
 
Penise hatte das gesamte Trainingsjahr zuvor, Tobin ausnahmslos immer ins 
Training gebracht. Jetzt behauptete sie tatsächlich das Gegenteil. Es war zum 
verrückt werden. Ich hätte, abgesehen von Tobin selbst, den ganzen Judo-Club als 
Zeugen anbieten können. Doch spekulierte sie fest damit, dass keiner je vom 
Gericht angehört würde. Ich hatte ihr damals sogar angeboten, Tobin selber ins 
Training zu bringen. Doch das wollte sie auch nicht. Tobin jetzt aber dreimal in 
der Woche ins Fussballtraining zu bringen, bereitete ihr keine Probleme. Es war 
so offensichtlich, was sie mit diesem Vorgehen bezweckte. Tobin sollte möglichst 
keine Aktivitäten mehr machen, welche ihn zu mir näher bringen würde. Er sollte 
mit allen Mitteln von seinem Vater entfremdet werden. 
 
Herr Zweifel musste also auch hier, zu unser aller Leidwesen, wieder für 
Klarheit sorgen. 
 
Die vorstehenden diskutierten Gegebenheiten belegen einmal mehr, dass eine 
Anhörung von Tobin unumgänglich erscheint. Wenn die Klägerin diese erneut als 
nicht opportun darzustellen versucht, gibt sie damit lediglich ihrer Angst 
Ausdruck, dass Tobin ihre Sachdarstellungen Lügen strafen könnte. An der Kritik 
an der Vorinstanz, welche diese Anhörung unterlassen hat, ist festzuhalten... 
Hingegen führen die nachgerade überhand nehmenden wahrheitswidrigen Behauptungen 
der Klägerin dazu, dass der Beklagte ihre psychiatrische Begutachtung beantragen 
muss. Darunter, dass die Klägerin die Tatsachen am Laufmeter verdreht, musste 
der Beklagte schon während des ehelichen Zusammenlebens leiden. Diesem Verhalten 
der Klägerin kommt Krankheitswert zu. Sie ist deshalb diesbezüglich einer 
psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, wie dies schon vor Vorinstanz 
hinsichtlich ihrer Eignung zur Kinderbetreuung beantragt war. Anders als durch 
eine solche Begutachtung kann sich der Beklagte gegen die zahlreichen 
aufgetischten Lügen nicht zur Wehr setzen. 
Die erwähnten Reibungsflächen im Zusammenhang mit der Ausübung des 
Besuchsrechtes zeigen im übrigen auch deutlich auf, dass der Antrag des 
Beklagten, Tobin bereits am Freitag-Abend zu sich zu nehmen zu können, durchaus 
Sinn macht... Völlig absurd ist die Behauptung der Klägerin, eine noch weitere 
Ausdehnung des Besuchsrechtes führe zu noch weiterem Absprechaufwand zwischen 
den Parteien. Die Art der Klägerin, die Anfragen des Beklagten nicht zu 
beantworten und sich nicht festlegen zu können, macht die Kommunikation zwischen 
den Parteien keineswegs einfach. Das Problem stellt sich aber bei jedwelcher 
Ausgestaltung des Besuchsrechtes. 
Was die Klägerin zum Judo-Training ihres Sohnes ausführen lässt, spottet 
wirklich jeder Beschreibung, ist aber symptomatisch für ihre Einstellung dem 

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May 19, 2017 01:15 ET (05:15 GMT)

DJ "Alptraum Scheidung" - Teil 5 - Erfahren Sie mehr -7-

Sohn gegenüber. Wenn ihr der Betreuungsaufwand für Tobin eine derartige Last ist, 
 dann ist der Beklagte jederzeit bereit, die Obhut von Tobin zu übernehmen. Das 
allenfalls halbjährlich wechselnde Trainingszeiten eine unzumutbare 
organisatorische Belastung darstellen sollen, darf wohl nicht wahr sein. Es sei 
daran erinnert, dass auch der schulische Stundenplan mindestens jährlich, oft 
aber auch halbjährlich wechselt. Ist dies der Klägerin auch zu viel? Die 
Behauptung, Judo sei nicht Tobins Sport sondern jener seines Vaters gewesen, ist 
ebenfalls absurd. Zwar hat der Beklagte wohl in seinen Jugendjahren diesen Sport 
betrieben. Er hatte damit aber längst aufgehört, als Tobin den Wunsch äusserte, 
diesen Sport betreiben zu dürfen. Erst durch Tobins Training kam der Beklagte 
wieder "auf den Geschmack" und begann seinerseits wieder mit dem 
Judo-Training... Tobin hat den Judo-Sport geliebt. Sicherlich liebt er auch 
Fussball. Dass er sich nun, nachdem seine Mutter ihn daran hinderte, weiterhin 
dem Judo-Sport zu frönen, dieser Sportart zugewandt hat, mag zutreffen. Die 
Klägerin unterstützt dies natürlich vor allem deshalb, weil sie genau weiss, 
dass dies zu Konflikten mit dem vereinbarten Besuchsrecht führen wird, was sich 
nun neuestens auch bereits manifestiert. Sie merkt allerdings nicht, dass sie 
sich damit auch ganz gewaltig selber "ein Ei gelegt" hat, indem nämlich diese 
Sportaktivitäten an ihre Betreuungsaufgaben noch wesentlich höhere 
Flexibilitätsanforderungen stellen, als die gelegentlichen Wünsche des Beklagten 
nach veränderten Abholzeiten. 
 
Und weiter ging es voran, mit den absurden Behauptungen von Penise. Das Ziel 
jetzt war, Tobin auch vom Rest der Familie zu entfremden. Und so gingen ihre 
Angriffe auch auf unsere jährlichen Familienfeste über. 
 
...Zum einen gibt es die "eingespielten Familientraditionen" gar nicht, zum 
anderen übersieht der Beklagte bezeichnenderweise, dass die aus den Parteien und 
dem gemeinsamen Kind bestandene Familie durch seinen Auszug aufgesplittet wurde. 
Anders ausgedrückt konnten früher eben beide Eltern zusammen eine Feier besuchen 
und so beide diese Feier auch mit dem Sohn verbringen. Dies ist heute nach dem 
Auszug des Beklagten nicht mehr möglich, seinen Auszug zum Anlass zu nehmen, 
seine Feiertagsplanung einfach beizubehalten, den Sohn wie früher mitnehmen zu 
wollen, obschon die Mutter dabei ausgeschlossen ist, geht fehl. Aber auch der 
Sohn ist keineswegs erpicht, jedes Freitagswochenende mit dem Beklagten schon am 
Vorabend nach der Schule mit einer nächtlichen Autofahrt samt Stau am Gotthard 
zu beginnen, um Vaters Familie zu besuchen. Dem Beklagten geht es jedoch um 
seine Interessen, diejenige des Kindes werden untergeordnet. 
 
Soviel gestaffelte "Scheisse" wie in dieser Aussage, war mir noch nicht unter 
gekommen. 
 
Erstens: Zeugen hätte ich genügend benennen können, die an den traditionellen 
Familienfeiern teilnahmen, doch dies nützte mir ja anscheinend nichts. 
 
Zweitens: Penise war schon früher nicht mehr an diese Anlässe mit dabei gewesen. 
Durch ihre unausstehliche Art, war sie bei niemandem mehr willkommen. 
 
Drittens: Die nächtliche Autofahrt ins Tessin war noch nie geplant gewesen. Es 
ging immer darum, am Samstagmorgen früh loszufahren und nicht erst um 9:00 Uhr, 
weil es Penise vorher nicht erlaubte. 
 
Viertens: Es ging nie darum jedes Wochenende ins Tessin zu fahren. Es ging 
lediglich darum, Tobin zwei bis drei Mal im Jahr zu ermöglichen, etwas früher zu 
mir zu kommen, damit wir rechtzeitig losfahren konnten. 
 
Fünftens: Tobin freute sich jeweils sehr auf alle. Mit seinen beiden Cousins 
versand er sich blendend. Er blühte richtig auf, um sie herum. 
 
Sechstens: Ich hätte genügend Möglichkeiten gehabt, auch alleine meine Eltern zu 
besuchen. Es ging hier aber nicht um mich und meine Bedürfnisse. Mir ging es 
hier nur um die Bedürfnisse von Tobin und seinen Grosseltern, die ihres Alters 
wegen auch nicht mehr unendliche Zeit hatten, ihren Enkel zu erleben. 
 
Herr Würgin versuchte wiederholt und vehement den Eindruck zu vermitteln, dass 
es allein die Schuld meines "Auszuges" aus der ehelichen Wohnung war, dass wir 
in diesem Schlamassel steckten. Penise stellte er als armes, verlassenes 
Unschuldslamm dar. Mir persönlich zeigte es nur eines, dass ihr Ego so verletzt 
war, dass sie verlassen wurde, dass ihr alle Wege recht waren, mich zu 
schädigen. Hatte sie vielleicht vergessen, dass sie diejenige gewesen war, die 
wiederholt mit fremden Männern das Bett geteilt hatte? Jede andere Frau hätte 
sich wahrscheinlich für solche Taten geschämt und mit Sicherheit vermieden, für 
ihr Fehlverhalten sogar noch anderen zu bestrafen. Aber bei einer arroganten 
Person wie Penise, war eine menschenwürdige Reaktion ohnehin nicht mehr zu 
erwarten gewesen. 
 
Und so musste Herr Zweifel zum X-ten Mal alles ins rechte Licht rücken. 
 
Mit Nachdruck zurückgewiesen werden muss die Behauptung, der Sohn sei nicht 
erpicht, jedes Feiertagswochenende mit seinem Vater quasi im Stau zu verbringen. 
Eine Anhörung von Tobin würde ergeben, was er wirklich dazu denkt. Es ist 
bemühend, wenn die Klägerin den Sohn vorschiebt, wenn es ihr doch nur darum geht, 
 dem Beklagten zu schaden und ihn einzuschränken. Im übrigen hat die Klägerin an 
den Familienfeiern der beklagtischen Familien schon seit bald vier Jahren nicht 
mehr teilgenommen. 
 
Ich war am Boden zerstört. All diese diabolische Energie von Penise, machte mich 
seelisch kaputt. Doch wer denkt, damit wäre allmählich genug der Bosheit, der 
irrte gewaltig. 
 
Gleiches gilt für die Ausdehnung des Wochenendbesuchsrechts schon auf den 
Freitagabend. Vor allem das Wasserski fahren ist die vom Beklagten geliebte 
Sportart, Tobin teilt seine Begeisterung keineswegs in diesem Ausmass. Der Abend 
vor dem freien Wochenende ist auch für die Klägerin ein spezieller, die Woche in 
Ruhe ausklingen lassen, ist beiden wichtig. Dagegen dient eine sinnvolle 
Ausnützung der Tageskarte dem Kindeswohl nicht. Da in den Skigebieten längst 
stundenweise abgestufte Abonnemente erhältlich sind, geht es eben auch hier 
wiederum nur darum, die Pläne des Beklagten zu verwirklichen. Der Sohn und am 
Ende die Klägerin - sollen mitziehen und sich anpassen müssen, wenn es dem 
Beklagten gefällt. Hat er andere Pläne, wird er weiterhin umdisponieren und erst 
am Samstag um 10:00 Uhr auftauchen. 
 
Ich war so was von wütend. Diese arrogante Egoistin sah Tobin jeden Tag und 
konnte jeden Abend mit ihm "ausklingen lassen". Es ging hier einzig und alleine 
um lächerliche zwei Freitagabende im Monat, wo Tobin mit mir hätte "ausklingen 
lassen" können. Und dann diese fiese Lüge, dass Tobin nicht gerne 
Wasserskifahren würde. Ohh wie wünschte ich in solchen Momenten, dass Tobin 
endlich seine Meinung dazu äussern könnte. Dazu kam die Behauptung mit den 
stundenweise abgestuften Ski-Abonnemente. In keinen der Skigebiete, die ich 
jemals besucht hatte, wurde so etwas je angeboten. Einzig ein Abonnement für 
Fahrten ab 13:00 Uhr existierte. Tobin könnte also nur noch am Nachmittag zwei 
bis drei Stunden Skifahren. Dafür müsste er aber für Hin- und Rückfahrt fast 
drei Stunden im Auto verbringen. Das war für Penise also in Ordnung. Doch wehe, 
Tobin würde zweieinhalb Stunden ins Tessin fahren, um seine Familie übers 
Wochenende zu besuchen. Das war natürlich unzumutbar. Und dann diese gemeine 
Aussage betreffend 10:00 Uhr. Ich hatte in diesem gesamten Jahr eine einmalige 
Anfrage an Penise gemacht, ob ich Tobin erst um 10:00 Uhr abholen dürfte, da ich 
einen dringenden Termin wahrnehmen musste. Diese Bitte hatte mir Penise jedoch 
verweigert, sodass ich Tobin dann trotzdem wie von ihr verlangt, früher abgeholt 
hatte und den Termin absagen musste. Doch jetzt wurde von Herr Würgin die 
Geschichte völlig verdreht gegen mich in Szene gesetzt. Meine Wut steigerte sich 
immer mehr. Anscheinend hatte dieser "Aasgeier" mit Aufrichtigkeit keinen Erfolg 
in seinem Beruf. Darum versuchte dieser "Banause" von Anwalt zu bescheissen, wo 
immer er nur konnte. Was für ein armseliger "Stümper" der doch sein musste, dass 
er nur mit solchen primitiven Mitteln arbeiten konnte. 
 
Doch wer zuviel lügt, der stolpert auch mal über seine eigenen Lügen. Gemäss der 
Behauptung von Würgin, ging ich doch mit Tobin an den Wochenende im Winter immer 
Alpin- und im Sommer immer Wasserskifahren. Zuvor hatte er jedoch in grossen 
Tönen behauptet, dass ich "jeden" Freitagabend mit Tobin ins Tessin fahren würde, 
 um dabei im Stau zu stehen. Na was jetzt, Herr Würgin? Skifahren oder Familie 
besuchen? Beides konnte ich wohl unmöglich am selben Tag schaffen. Hatte sich 
der erbärmliche Lügner vielleicht verrannt? Eines musste ich jedoch feststellen. 
Er passte, wie die Faust aufs Auge, zu Penise. Diese zwei hätten heiraten 
sollen. Sie wären das perfekte, fieseste Paar im Lande gewesen. Sie hätten sich 
sogar sorglos das Eheversprechen, betreffend "Liebe" und "Ehren", geben können. 
Auf eine Lüge mehr oder weniger, wäre es da wohl auch nicht mehr angekommen... 
 
Es wurde je länger desto bemühender, über jede einzelne Lüge dieser beiden, 
wieder und wieder ein ausführliches Plädoyer halten zu müssen. Auch Herr Zweifel 
war es langsam überdrüssig. So stellten sich bei ihm schon allmähliche 
Kampfes-Ermüdungen ein. So verfasste er diesmal nur noch eine gekürzte Aussage. 
 
...Völliger Unsinn ist die Argumentation bezüglich der stundenweise abgestuften 

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May 19, 2017 01:15 ET (05:15 GMT)

DJ "Alptraum Scheidung" - Teil 5 - Erfahren Sie mehr -8-

Abonnemente in Skigebieten. Die Klägerin verkennt, dass diese sportlichen 
Aktivitäten Tobin Freude bereiten. Wäre ihr am Kindeswohl gelegen, würde sie 
sich nicht gegen diese Ausdehnung des Besuchsrechtes zur Wehr setzen. 
 
Dies waren nur die ersten 10 Seiten ihres insgesamt 45-seitigen Schreibens ans 
Obergericht. In den darauf folgenden Seiten ging es darum, möglichst alle unsere 
Einwände als unzulässig zu erklären, meinen Lohn als zu gering einzustufen, um 
eine höhere Kalkulation für die Alimente zu erreichen, meine Ausgaben als 
unnötig zu definieren, damit sie mehr von meinem Einkommen bekommen würde. Zu 
guter letzt sollte der Lohn und die Alimente von Penise als zu niedrig 
deklarieren werden, um möglichst auch von dieser Seite noch mehr Geld heraus zu 
pressen. 
 
Zuerst behauptete Herr Würgin, dass meine aktuelle finanzielle Situation nicht 
mehr in diesem Verfahren eingebracht werden dürfte. Sie sei zu spät vorgebracht 
worden und darum unzulässig. Dann wären alle von uns eingereichten 
Firmendokumente unglaubwürdig und deshalb die schlechte Firmenlage nicht zu 
berücksichtigen. Selbst wenn die Firmenlage so schlecht wäre, dürfe mein 
Einkommen nicht reduziert werden, respektive nicht in die Alimenten-Kalkulation 
eingebunden werden. Sie bezichtigten sogar die unabhängige Treuhand, welche den 
Geschäftsabschluss gemacht hatte, als Betrüger. Und dann tischten sie 
tatsächlich nochmals die leidigen Behauptung auf, ich hätte ein grosses Vermögen, 
 das ich nicht ausweise würde und zudem hätte ich unzulässige private Ausgaben 
getätigt. Das Unfassbare war, dass ich alle diese Unwahrheiten bereits früher 
vollumfänglich dokumentiert hatte und beim Bezirksgericht bereits klar 
nachgewiesen hatte. Jedes nur erdenkliche Argument von Penise und Herr Würgin 
wurde damals als nicht wahr, unglaubwürdig oder nicht zulässig deklariert. Das 
traurige war, dass - gemäss Gesetz - jede Instanz wieder von Neuem angegangen 
werden konnte. Das nutzten die beiden schamlos aus. Schliesslich hiess es ja 
"Schuldig bis die Unschuld bewiesen wurde". Bei ihrer Strategie steckte eine 
gezielte Absicht dahinter. Vergass ich als Angeklagter nur eine dieser 
Behauptungen zu widerlegen, würde ihre Behauptung automatisch als "nicht 
bestritten" deklariert. Bei ihrem 45-seitigen Bombardement, wurde es unheimlich 
schwierig, alle Punkte klar zu erkennen und jede einzelne zu bestreiten, 
respektive zu widerlegen. Es war eine Sysiphusarbeit ohnegleichen. 
Schlussendlich mussten wir unserseits auf 32 Seiten jede einzelne Behauptung 
anfechten und mit Bergen von Beweisdokumenten widerlegen. Die stark gekürzte 
Fassung sah dann so aus... 
 
Die Argumentationsweise des klägerischen Vertreters erscheint reichlich 
bemühend. Zum einen sind Argumente, die erst durch die vorinstanzliche 
Urteilsbegründung ausgelöst wurden, selbstverständlich im Rekursverfahren 
zugelassen... Wenn die Vorinstanz zu Unrecht die Glaubhaftmachung verneint, so 
muss es der rekurrierenden Partei erlaubt sein, die Argumentationsweise im 
Rekursverfahren zu widerlegen... 
Die Klägerin hat schon vor Vorinstanz und nun auch im Rekursverfahren die vom 
Beklagten als Beweismittel vorgelegten Buchhaltungsunterlagen als nicht 
beweistauglich bezeichnet. Die Existenz GmbH verfügt über ein automatisiertes 
Buchhaltungssystem, wie die Klägerin, welche bis zu ihrem Austritt aus der Firma 
für dessen Führung verantwortlich war, sehr wohl weiss. Dieses 
Buchhaltungssystem lässt es nicht zu, willkürlich einzelne Dokumente mit 
beliebigen Inhalten zu produzieren... Ihnen kommt damit grundsätzlich 
Beweischarakter zu, da sie letztlich Teil des Buchhaltungssystem sind... Die 
Klägerin ergeht sich in haltlosen Diffamierungen des Beklagten und seiner 
Mitarbeiter in der Buchhaltung, ohne auch nur im Ansatz den Beweis zu liefern... 
Unhaltbar ist sodann das Argument der Klägerin, das Einkommen eines 
Quasi-Selbständigerwerbenden hänge nicht direkt von den Umsatzzahlen der 
Arbeitgeberin ab. Es versteht sich von selbst und bedarf keiner gesonderten 
Beweisführung, dass in einem Kleinunternehmen die Höhe der Einkommen 
betriebswirtschaftlich durch den Umsatz und den übrigen Geschäftsaufwand 
bestimmt wird... Dass die Klägerin dies nicht akzeptieren will, ist vor allem 
deshalb stossend, weil sie sich auf der anderen Seite sehr wohl auf die 
umgekehrte Korrektur bei gutem Geschäftsgang, nämlich der Ausrichtung eines 
Bonus, beruft. 
Die Klägerin bringt vor, der Beklagte habe die Zuweisung der ehelichen Wohnung 
an sie nicht angefochten, deshalb stehe der Mietzins nicht zur Diskussion. Dem 
ist keineswegs so... Damit ist nicht darüber gesagt, ob der für diese Wohnung zu 
bezahlende Mietzins auf Dauer angemessen ist... 
Die klägerische Kritik an der Berechnung des beklagtischen Notbedarfes geht 
fehl. Bestritten wird, dass seit jeher Radio/TV/Telefon durch die Existenz GmbH 
bezahlt wurde. Dass das Mobilephone des Beklagten über die Firma läuft trifft 
zu. Es handelt sich aber dabei nur um sein mobiles Geschäftstelefon. Daneben hat 
der Beklagte einen Festnetzanschluss in seiner Wohnung, dessen Kosten er selber 
bezahlt. 
Wider besseres Wissen zieht die Klägerin in Zweifel, ob die von der Vorinstanz 
zu Recht berücksichtigte monatliche Zahlung von CHF 1'000.- an die X-Bank 
tatsächlich noch erfolgte... Abgesehen davon, dass es sich dabei um ein 
unzulässiges Novum handelt, ist der Beklagte in der Lage, diese Unterstellung 
gemäss Bankunterlagen sofort zu entkräften. Die Zahlungen erfolgen - wie die 
Klägerin sehr wohl weiss - mittels eines Dauerauftrages... 
Es erfolgten keine Mietzinszahlungen für die Wohnung des Beklagten durch die 
Existenz GmbH. Der Beklagte ist bereit, die gesamte Buchhaltung der Existenz 
GmbH dem Gericht offen zu legen. Wir beschränken uns einstweilen darauf, Ihnen 
den Abschluss per 30. September einzureichen. In meiner Kanzlei liegt überdies 
ein vollständiger Ausdruck der Buchhaltung, umfassend insgesamt 576 Seiten. 
Davon ausgehend, dass auch das Obergericht nicht eitel Freude verspürt, den 
Aktenberg unnötig aufzublähen, werde ich diese Archivschachtel von 10 cm Breite 
lediglich dann einreichen, wenn das Gericht die Vorlage dieses Beweismittels 
wünscht. Da dies ja vermutlich dem Gegenanwalt auch noch nicht genügen würde, 
wären wir selbstverständlich auch bereit, einen Lieferwagen voll Belegordner dem 
Gericht zu überbringen, sollte sich dies tatsächlich als notwendig erweisen. Zu 
befürchten ist dann allerdings, dass der klägerische Vertreter sich bemüssigt 
fühlen wird, zu beliebigen Belegen seinen Kommentar abzugeben und dessen 
Berücksichtigung in der Buchhaltung zu bestreiten, auch wenn er mangels Kenntnis 
der Geschäftstätigkeit dazu gar nicht in der Lage wäre... und jedes vorgelegte 
Beweismittel eine Flut unsinniger Bestreitungen seitens der Gegenpartei auslösen 
würde... 
Davon, dass die Auflösung des Arbeitverhältnisses der Klägerin missbräuchlich 
war, kann keine Rede sein. Dass der Beklagte ob der Art und Weise, wie die 
Klägerin die eheliche Auseinandersetzung zu führen beliebt, nach dem Scheitern 
der Konventionsverhandlungen nicht weiter zulassen konnte, dass die Klägerin 
ihre arbeitsrechtliche Stellung als Buchhaltungsverantwortliche dazu 
missbrauchte, nach Belieben betriebsinterne Unterlagen für ihre privaten Zwecke 
im Eheschutzverfahren zu behändigen, versteht sich von selbst. Das durch das 
eheliche Zerwürfnis schwer gestörte Vertrauensverhältnis liess eine 
Weiterbeschäftigung nicht zu... 
Dies gilt auch bezüglich der Unterstellung, der Beklagte habe einseitig die 
Scheidung gesucht. Tatsache ist, dass sich der Beklagte, nachdem er von der 
vierten, länger dauernden ehebrecherischen Beziehung der Klägerin erfahren hatte, 
 sich trotz seiner Liebe zum Sohn entscheiden musste, das eheliche Zusammenleben 
aufzugeben. Auf dem Hintergrund der Tatsachen gibt nichts auf der Welt der 
Klägerin das Recht, mit derart haltlosen Unterstellungen gegen den Beklagten 
vorzugehen, wie sie dies seit Anbeginn dieses Eheschutzverfahrens tut. Von einem 
"Rauswurf aus der Ehe", wie sich die Klägerin in der Rekursantwort auszudrücken 
beliebt, kann deshalb keine Rede sein. 
Absurd ist der Vorwurf, das Auto des Beklagten werde über das Geschäft bezahlt. 
Bei "Geschäftswagen" ist das in der Regel deshalb auch die Bezeichnung. Dem 
Beklagten wird aber der Privatanteil belastet... Im übrigen prozessieren heute 
beide Parteien zulasten des Steuerzahlers und der klägerische Vertreter täte gut 
daran, seinen Aufwand etwas einzuschränken statt sich in endlosen Wiederholungen 
haltloser und teilweise gar infamer Unterstellungen an die Adresse des Beklagten 
zu ergehen. 
Die Ausführungen betreffend der Treuhand grenzen an absolute Frechheit und sind 
aufs Schärfste zurückzuweisen. Frau Behrlich ist eine unabhängige, eidgenössisch 
diplomierte Buchhalterin... Der Beklagte bat sie um eine Analyse des Abschlusses, 
 da der Herr Gegenanwalt geruhte, jedes vom Beklagten aus seiner 
Geschäftsbuchhaltung produzierte Beweismittel ohnehin als nicht den Tatsachen 
entsprechende Parteibehauptung abzutun. Dass die Gegenpartei nun aber soweit 
geht, dieser anerkannten Berufsfrau zu unterstellen, sie schreibe einfach nieder, 
 was ihr der Beklagte diktierte, geht entschieden zu weit. 
Wenn die Klägerin glaubt, aus der Erhöhung des betrieblichen Aufwandes um CHF 
33'000.- schliessen zu müssen, der Beklagte rechne "je länger je mehr private 

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May 19, 2017 01:15 ET (05:15 GMT)

DJ "Alptraum Scheidung" - Teil 5 - Erfahren Sie mehr -9-

Auslagen über das Geschäft" ab, so ist dies erneut eine haltlose und äusserst 
bemühende Unterstellung, welches aufs Entschiedenste zurückzuweisen ist. Der 
Sachaufwand ist aus betrieblich ohne weiteres nachvollziehbaren Gründen 
gestiegen. Die Firma hat neue Produkte entwickelt, was Kosten verursacht hat, 
ohne dass bereits Verkaufseinnahmen diesen entgegenstehen können. Insbesondere 
sind in diesem Zusammenhang für Patentverfahren und Markenschutz erhebliche 
Kosten entstanden... 
Abgesehen davon, dass dieses Novum unzulässig erscheint, wird mit allem 
Nachdruck bestritten, dass der Beklagte bei seinem Auszug fast die ganze mobile 
Einrichtung mitgenommen habe. Der Beklagte hat im Gegenteil die 
Wohnungseinrichtung praktisch vollständig zurückgelassen. Er nahm lediglich sein 
uraltes, aus der Junggesellenzeit stammendes und von ihm somit in die Ehe 
gebrachtes Bett mit. Bei der Bettwäsche handelte es sich um solche, die ihm von 
seiner Mutter noch als Junggeselle geschenkt worden war. Die Frottewäsche war 
ebenfalls seine alte, verwaschene und teilweise bereits rissige... 
Das sich der Beklagte verschulden muss, ist eine Realität und nicht nur ein 
Scheingebilde, das er zur Stärkung seiner Position in diesem Verfahren aufbaut. 
Gegen ihn läuft auf Betreiben der Klägerin eine Lohnpfändung. Wie im Rekurs 
ausführlich dargelegt, verbleibt ihm zur Zeit nicht einmal sein Notbedarf, was 
auch dazu führte, dass die Pfändungsurkunde als provisorischer Verlustschein 
ausgestellt wurde. 
 
Für die nächste Untat von Penise, bedarf es vorab eine Erklärung. Penise reichte 
es nicht, mich nur bei Gericht zu ärgern. Eine weitere Ungeheuerlichkeit war 
schon seit längerem im Gange. So war es in den letzten Monaten häufiger 
vorgekommen, dass diverse Absender behauptet hatten, mir Post gesandt zu haben. 
Diese hatte ich jedoch nie erhalten. Den ausschlaggebenden Grund dafür fand ich 
dann per Zufall heraus, als meine Kreditkarte abgelaufen war und ich vom 
Anbieter eigentlich eine neue hätte erhalten sollen. Es war ja nicht so, dass 
ich dauernd auf das Verfalldatum meiner Karte schaute. Also bemerkte ich vorab 
nichts davon. So geschah es, dass ich in einem Geschäft per Karte zahlen wollte 
und ich an der Kasse darauf hingewiesen wurde, dass die Karte nicht mehr gültig 
sei. Da stand ich also und wurde von den hinter mir Wartenden, spöttisch 
beobachtet. Doch es kam noch schlimmer. Ich wühlte in meiner Brieftasche und 
stellte fest, dass ich auch noch zuwenig Bargeld dabei hatte. Hinter mir staute 
sich bereits die Kundschaft. Ohh, wie war das peinlich. Ich musste also die Ware 
stehen lassen und mich schnellstmöglich und kleinlaut aus der "Spott-Zone" 
verziehen. Was für ein Hohn! Entnervt ging ich dann nach Hause und beklagte mich 
umgehend bei meiner Kreditkarten-Firma. Diese versicherten mir jedoch, dass sie 
die Kreditkarte, sowie das Passwort, schon längst an mich gesandt hatten. Wir 
stellten dann während des Gesprächs fest, dass alles noch an die alte Adresse 
gesandt wurde. Das wäre eigentlich kein Problem gewesen, denn schliesslich hatte 
ich bei der Post die Adressumleitung aktivieren lassen. Was war also geschehen? 
Ich fragte also bei der Poststelle nach. Diese versichern mir, dass die 
Umleitung in meinen neuen Wohnort aktiv sei und insgesamt ein Jahr durchgeführt 
würde. Wo lag denn der Fehler? Und dann dämmerte es mir plötzlich. Meine alte 
Adresse existierte ja offiziell noch, da Penise dort wohnte und meinen 
Nachnahmen hatte. Anscheinend fiel es der Poststelle schwer, beim Verteilen, 
ihren und meinen Vornamen voneinander zu unterscheiden. Doch selbst dann, wäre 
Penise verpflichtet gewesen, mir meine Post auszuhändigen oder zumindest gar 
nicht anzunehmen. Es konnte doch nicht sein, dass Penise meine neue Kreditkarte 
sowie mein Passwort behalten hatte? Vor allem das Passwort, welches immer per 
Einschreiben zugestellt wurde? Tatsächlich, war es genau so passiert. Ich war 
schockiert über diese grenzenlos infame Art von Penise. Doch alle Aufregung half 
nichts. Es blieb mir somit nichts anderes übrig, als die Karte sperren zu lassen 
und eine neue zu beantragen. Wieder einmal so viel unnötiger Aufwand, nur wegen 
dieser Hexe! 
 
Doch es kam noch dicker. Penise hatte noch mehr "Schindluder" mit meiner 
persönlichen Post getrieben. All dies kam ans Tageslicht, als Penise plötzlich 
meine persönlichen Bank- und Kreditkartenauszüge der letzten Monate vor Gericht 
präsentierte. Sie hatte also auch alle meine Auszüge für ihre Zwecke 
missbraucht. Mein Anwalt war ausser sich. Abgesehen davon, dass die Tat von 
Penise illegal war, hatte er so eine Unverfrorenheit noch nicht erlebt. 
 
Mit der Einreichung von Beilage 7 scheut die Klägerin sodann nicht davor zurück, 
widerrechtlich erlangte Beweismittel einzureichen. Bei diesem Beleg handelt es 
sich nämlich um die Abrechnung der Kreditkartengesellschaft, welche an die alte 
Adresse des Beklagten gesandt worden war. Eigentlich hätte dieser Brief zufolge 
des vom Beklagten erteilten Nachsendeauftrages automatisch an seine neue Adresse 
weitergeleitet werden müssen. Zufolge eines Fehlers der Post landete er aber 
offensichtlich im Briefkasten der Klägerin. Dass sie nun diese nicht an sie 
gerichtete Post öffnete, ist eine Ungeheuerlichkeit. Der Beklagte behält sich 
diesbezüglich die Einreichung einer Strafanzeige wegen Verletzung des 
Briefgeheimnisses und Urkundenunterdrückung ausdrücklich vor. Aufgrund der 
Vorlage musste der Beklagte sodann feststellen, dass offenbar noch weitere Post 
zur Klägerin gelangt ist und von ihr nicht an den Beklagten weitergeleitet wurde, 
 so insbesondere auch die erneuerte Kreditkarte, die nun gesperrt und nochmals 
durch eine neue Karte ersetzt werden musste. Dass ausgerechnet die Klägerin, 
welche sich erdreistet, widerrechtlich erlangte Beweismittel vorzulegen, ständig 
wider besseres Wissenden Beklagten der Buchhaltungsmanipulation bezichtigen 
lässt, ist unhaltbar. Im übrigen ist die Behauptung, diese Skiferien seien durch 
die Darlehen finanziert worden, schlicht falsch. Wie der Beklagte diese Ferien 
mit seinem Sohn finanziert hat, geht die Klägerin im übrigen nichts an, hat sie 
doch deshalb keinen Franken weniger erhalten, als sie ohnehin erhalten hätte. 
Die klägerischen Ausführungen dienen einzig der Stimmungsmache gegen den 
Beklagten... 
Die Klägerin lässt erneut wider besseres Wissen behaupten, der Beklagte habe im 
alten Kleid der konkursiten AG sofort die GmbH gegründet. Die GmbH wurde am 13. 
April ins Handelsregister eingetragen. Erst am 1. Oktober eröffnete hingegen der 
Konkursrichter am Bezirksgericht den Konkurs über die AG. Im übrigen hat der 
Beklagte im Zusammenhang mit der Schuldenregelung gegenüber der X-Bank keine 
Show abgezogen, wie ihn die Klägerin - erneut wider besseres Wissen - 
unterstellt. Richtig ist, dass er die CHF 15'000.- welche er als erste Zahlung 
zu leisten hatte, über seine Schwiegermutter einzahlen liess... Er erklärte der 
Bank wahrheitsgemäss, dass er in der Lage sei, diese Zahlung von CHF 15'000.- zu 
organisieren... Was die Klägerin damit bezweckt, dem Beklagten nun nachträglich 
auch diesbezüglich fraudulöse Absichten zu unterstellen, ist unverständlich, 
zumal sie ja bei diesem "Manöver" aktiv mitgewirkt hatte, da sie es war, welche 
ihre Mutter anfragte, ob sie dabei helfen würde... 
Ebenso bemühend ist die Behauptung, der Vater des Beklagten habe mit der 
Unternehmensführung noch nie etwas zu tun gehabt. Auch diese Behauptung stellt 
die Klägerin wider besseres Wissen auf. Der Vater des Beklagten arbeitet seit 11 
Jahren im Unternehmen (zuerst in der AG und heute in der GmbH) mit. Er machte 
alle Produktionsdesigns, alle Verpackungsgestaltungen, alle 
Bedienungsanleitungen und Produktebeschriebe, entwirft alle Firmen- und 
Produktelogos und besorgt die Werbung und PR. Das weiss die Klägerin ganz 
genau... 
Völlig haltlos und absurd ist die Unterstellung, der Beklagte habe die 
Stammeinlage von seinem Geschäftspartner, welche er treuhänderisch gehalten habe, 
 durch die Abtretung an seinen Vater veruntreut. Die Abmachung zwischen dem 
Beklagten und seinem Geschäftpartner gehen weder die Klägerin noch ihren Anwalt 
etwas an. Der klägerische Vertreter glaubt doch nicht im ernst, der Beklagte sei 
so blöd, über die Anteile zu verfügen, die nicht ihm zustehen, wenn dies zudem 
im Handelsregister mit der Unterzeichnung aller Parteien zu publizieren war. 
Einmal mehr ergeht sich die Gegenpartei in haltlosen Verunglimpfungen... 
Der Beklagte hat zu Recht die Vorlage des Vereinbarungsentwurfes mit der einen 
potentiellen Investorin der Existenz GmbH lediglich dem Gericht offeriert. Die 
Klägerin glaubt ja ohnehin, alles anzweifeln zu müssen. Im übrigen sind 
derartige Beteiligungen in der Verhandlungsphase regelmässig äusserst diskret zu 
behandeln und sollten möglicherweise überhaupt nicht publik werden. Der Beklagte 
musste diesbezügliche Geheimhaltungsverpflichtungen eingehen. Es zeugt von 
bedenklich geringem Sachverstand, wenn die Klägerin und ihr Vertreter dies zum 
Anlass nehmen, die diesbezügliche Behauptung des Beklagten einfach als unwahr 
und unglaubwürdig zu apostrophieren. Mit der Beweisofferte ist der Beklagte 
seiner Verpflichtung nachgekommen, die Beweise mit der Begründung zu bezeichnen, 
nur vom Gericht gesichtet werden zu dürfen... Tatsache ist und bleibt, dass die 
Existenz GmbH ohne eine massive Finanzspritze nicht überlebenstauglich sein 
wird. 
Der Beklagte ist es nachgerade leid, sich ständig gegen derartige haltlosen 

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May 19, 2017 01:15 ET (05:15 GMT)

Unterstellungen zur Wehr setzen zu müssen. Wenn nicht bald hinsichtlich der 
Unterhaltsbeiträge eine für ihn tragbare Lösung gefunden wird, ist nicht 
auszuschliessen, dass sich dies weiter negativ auf seine Leistungsfähigkeit 
auswirken wird. Nachgerade übersteigt die psychische Belastung durch das 
vorliegende Verfahren das tolerierbare und verkraftbare Mass. Insbesondere hält 
ihn aber der von der Klägerin und ihrem Vertreter verursachte Prozessaufwand 
davon ab, sich um die Geschäfte zu kümmern. Bis anhin hatte der Beklagte rund 
300 Stunden in die Aufarbeitung von Unterlagen und Besprechungen mit Anwalt, 
Gerichtsverhandlungen etc. zu investieren, Zeit, die er dringend gebraucht hätte, 
 sich um die Zukunftsperspektiven seiner notleidenden Firma zu kümmern. Es 
dürfte auch dem klägerischen Vertreter einleuchten, dass ein zweites Jahr mit 
einem derartigen Verlust, das Ende der Existenz GmbH bedeuten könnte. Er mag 
sich deshalb fragen, ob seine Klientin wirklich so gut beraten ist, wenn er in 
diesem Verfahren weiterhin den Hardliner markiert. In diesem Sinne ersuche ich 
das Gericht um einen baldmöglichsten Entscheid. 
 
Herr Würgin zu bitten, Penise anzuhalten nicht weiterhin den Hardliner zu 
markieren, war ein ziemlich hoffnungsloses Unterfangen. Würde Penise mit diesem 
rücksichtslosen Verhalten tatsächlich aufhören, und wir würden zu einer 
sinnvollen Einigung kommen, würde der Geldsegen von Herrn Würgin auf einen 
Schlag versiegen. Da war es für ihn allemal interessanter, die Flamme am lodern 
zu halten. 
 
So sprach das Schlusswort dieser Episode Herr Zweifel, der so glaubte ich, den 
Nagel auf den Kopf traf. 
 
Die Art der Prozessführung seitens der Klägerin ist für den Beklagten längst zum 
Ärgernis geworden. Die Klägerin wirft ihm zwar vor, verschiedentliche 
Noveneingaben eingereicht zu haben wird aber nicht müde, gegen alles und jenes 
zu opponieren und keine Möglichkeiten auszulassen, den Beklagten anzuschwärzen 
und zu diskreditieren. Damit, dass der klägerische Vertreter im Grunde genommen 
über mehr als 40 Seiten nicht anderes macht, als den Beklagten als 
Prozessbetrüger darzustellen und nicht davor zurückschreckt, auch Dritte - 
anerkannte Berufsleute - zu willenlosen Helfershelfern des Beklagten zu 
degradieren, hat er den Bogen eindeutig überspannt. Mit seiner Eingabe verletzt 
der klägerische Vertreter den anwaltlichen Anstand über weite Strecken. Der 
Beklagte muss sich nicht gefallen lassen, dass jede von ihm aufgestellte 
Behauptung und vor allem jedes von ihm produzierte Beweismittel als Resultat 
betrügerischer Absichten dargestellt wird. Dies Verunglimpfungen sind um so 
bemühender, als die klägerischen Behauptungen zum grossen Teil wider besseres 
Wissen aufgestellt werden, da die Klägerin als für die Buchhaltung der "Existenz 
GmbH" Verantwortliche sehr wohl über die tatsächlichen Abläufe, den 
Geschäftsgang und die Gepflogenheiten hinsichtlich Spesenverbuchungen Bescheid 
weiss, aber offensichtlich nicht davor zurückschreckt, das Gericht seitenweise 
mit Lügen eindecken zu lassen. Der bisher von der Klägerin in diesem 
Eheschutzverfahren betriebene Aufwand sprengt den Rahmen dessen, was ich in 
meiner bisherigen Berufskarriere erfahren habe. 
 
Herrn Zweifels Ärger und Frust, sich von Verfahren zu Verfahren auf diesem 
zermürbenden Niveau durchzuboxen, zeigte langsam immer mehr 
Abnutzungserscheinungen. Kam dazu, dass er voll ausgelastet war und durch seine 
vielen Mandanten wenig Zeit hatte, sich um meinen überaus ärgerlichen Fall 
ausreichend zu kümmern. Zu guter letzt erhielt er für all die aufgewendeten 
Stunden ja nur den vom Staat vorgeschriebenen Minimal-Stundenlohn für 
unentgeltlichen Rechtsbeistand. In derselben Zeit hätte er bei seinen anderen 
Mandanten den vollen Stundenlohn verrechnen können. Kein Wunder fehlte ihm auch 
langsam die Motivation für diesen Fall. 
 
Eine Anekdote zum Thema Durchsetzungsvermögen: 
Man sagte mir nach, ich hätte sporadisch einen "Sturen Kopf". Nun, dem konnte 
ich so nicht widersprechen. Aber gegen den Kopf von Penise, hatte selbst ich 
keine Chance. Wenn sie etwas wollte, dann bekam sie es auch. Und zwar zu jedem 
Preis und mit jedem Mittel. In solchen Momenten, redete sie stundenlang auf mich 
ein. So passierte es häufig, dass wenn ich genug von ihren sich immer 
wiederholenden Sprüche hatte, ich mich in meinem Bürozimmer einschloss und Musik 
hörte oder im Wohnzimmer den Fernseher anstellte. Sie konnte dann pausenlos, 
auch eine ganze Stunde, an die Bürotür poltern oder mich beim Fernseher auch 
über zwei Stunden lang nonstop bequatschen. Dies, obwohl ich ihr weder zuhörte 
noch darauf reagierte. Das ging dann meist auch so lange, bis ich irgendwann 
aufgab und sie wie üblich, ihren Willen durchgesetzt hatte. 
 
Abänderung der Eheschutzverfügung bei Bezirksgericht 
Es blieb mir keine Zeit zum Atmen. Schon stand der Termin beim Bezirksgericht 
für die "Abänderung der Eheschutzverfügung" vor der Tür. Dabei ging es um die 
berühmte Herabsetzung des Alimentenbetrages. Dieser hatte vom Obergericht ja 
nicht entschieden werden dürfen. Herr Zweifel und ich hatten uns zuvor wieder 
einmal stundenlang zusammengesetzt, um uns auf die Verhandlung vorzubereiten. 
Unzählige Dokumente und seitenweise Klagebegründungen in Form eines Plädoyers 
mussten zusammengestellt und geschrieben werden. Ein unsäglicher Aufwand, doch 
wir schafften auch das. Dann war es soweit. Ich begab mich also zum 
Bezirksgericht, das zu allem Übel auch noch gerade renoviert wurde. Der 
Haupteingang war mit einer Plastikplane überdeckt. In den Gängen standen Gerüste 
und weitere Plastikplane, um welche sich man herumschlängeln musste. Der 
Wartesaal war abgebaut und weitere Sitzmöglichkeiten gab es keine. Ich musste 
aufpassen, dass ich nicht versehentlich etwas berührte oder irgendwo hinlehnte, 
so war alles verstaubt und verdreckt. Überall hallte Lärm von 
Werkzeugmaschinen aus den diversen Zimmern. Am Ende des Flurs befand sich das 
einzige, noch funktionstüchtige Zimmer, das noch für Verhandlungen benutz werden 
konnte. Herr Zweifel kam kurz darauf auch an und einige Meter von uns entfernt 
positionierten sich dann auch Penise und Herr Würgin in Wartestellung. Die ganze 
Situation war sehr bedrückend und unangenehm. Man hätte die Luft mit einem 
Messer durchschneiden können, soviel Abneigung und Antipathie lag darin. Dann 
endlich war es soweit und wir konnten aus dem verdreckten Raum ins 
Verhandlungszimmer eintreten. Zu unserer Linken war der erhöhte Richtertisch mit 
der Gerichtsschreiberin und der Richterin. Oh ja, es war eine Frau. Ich hoffte 
nur, dass dies nicht allzu nachteilig für mich ausfallen würde. Auch wenn sie 
verpflichtet war, sich neutral zu verhalten, würde sie die Seite der Frau 
unbewusst immer besser verstehen können. Keine gute Ausgangslage. Uns gegenüber, 
in drei Meter Entfernung, nahmen dann Penise und Herr Würgin platz. Da wir als 
Kläger auftraten, durften wir mit dem Plädoyer beginnen. Herr Zweifel verteilte 
vorab allen Anwesenden eine Kopie seines Plädoyer und las dann das 14-seitige 
Dokument vor. 
 
...Der Kläger ist Geschäftsführer der Firma Existenz GmbH. Er hat im Zuge 
verschiedener Sanierungsversuche alle Beteiligungen an dieser Gesellschaft 
aufgeben müssen. Inhaber der Firmenanteile ist heute sein Vater. Der 
Geschäftsgang hat sich seit Beginn des letzten Jahres kontinuierlich 
verschlechtert, was allein die Umsatzzahlen belegen. Alleine vom vorletzten zum 
letzten Jahr schrumpften die Umsätze auf knapp die Hälfte. Auch im laufenden 
Jahr hinken die Umsatzzahlen weit hinter dem Minimalbudget hinterher. 
Dieser hinreichend dokumentierte schlechte Geschäftsgang hatte bereits im 
Verlaufe des letzten Jahres eine Einkommensreduktion des Klägers zur Folge, 
welcher das Lohnniveau auf den Stand des Jahres zuvor zurücksetzen musste. Der 
effektive betriebswirtschaftliche Jahresverlust belief sich auf CHF 78'949.92. 
Seit mehreren Monaten versucht der Kläger für die arg ins Trudeln geratene 
Existenz GmbH eine Sanierungslösung herbeizuführen. Ohne eine massive 
Finanzspritze zur Tätigung dringend notwendigen Investitionen zur Entwicklung 
neuer Produkte bzw. Verbesserung der bestehenden Produkte hat die Firma kaum 
noch Überlebenschancen. Der Kläger sucht intensiv nach potentiellen 
Investoren und war mit verschiedenen auch in konkreten Verhandlungen. Lange Zeit 
sah es so aus, als ob mit der Firma Invest2 eine Vereinbarung zustande käme. 
Diese stellte jedoch zur Bedingung, dass der Kläger seine Anteile an der Firma 
veräussere, da seine private Finanzlage als Risikofaktor bewertet wurde. Zudem 
wurde gleichzeitig aus betriebswirtschaftlichen Gründen eine weitere Reduktion 
des Einkommens des Klägers gefordert. Obwohl der Kläger alle Bedingungen der 
potentiellen Geldgeber erfüllte, scheiterten schliesslich die Bemühungen. Der 
Kläger sah sich veranlasst, der Firma Invest2 eine Absage zu erteilen, da er von 
der Invest3-Bank, welche sich im Rahmen einer so genannten 
"Mezzanine-Finanzierung" hätte engagieren sollen, ein wesentlich günstigeres 
Finanzierungsangebot erhalten hatte. Völlig wider Erwarten lehnte nun die 
Invest3-Bank eine Finanzierung aus wissenschaftlich-technischen Gründen ab. 
Der Kläger gab zwar noch nicht auf, sah sich aber gezwungen, in der Firma weiter 
auf die Kostenbremse zu treten... Das alles hatte zur Folge, dass die 
Arbeitspensen der Mitarbeiterinnen - und damit natürlich ihre Löhne - deutlich 

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