DJ "Alptraum Scheidung" - Teil 5 - Erfahren Sie mehr über diese unglaubliche, aber wahre Geschichte
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Zürich (pts008/19.05.2017/07:15) - Seit ihrem Erscheinen hat die Autobiografie "Alptraum Scheidung" viel Aufsehen erregt. Das Thema Scheidungskrieg polarisiert. Gleichwohl wird das Buch von Kritikern einhellig gelobt. Was der Autor in den Jahren seines Scheidungskrieges erleben musste, das kann man sich nicht einmal ansatzweise vorstellen. Ein Rosenkrieg der Superlative! Sein Weg, sich zu Wehr zu setzen, war, seine Geschichte zu Papier zu bringen. Eine erschreckende Geschichte, die Bestseller-verdächtig ist. =-> Mehr dazu unter: http://www.alptraum-scheidung.ch =-> Erhältlich auch in jedem guten Buchhandel, ISBN-Nr.: 978-3-940167-99-6 LESEPROBE (Teil 5) --> im Anhang auch als PDF-Download vorhanden Familienberatung Tobin war, wenn er bei mir war, immer fröhlich, sang vor sich hin und liebte es zu kuscheln. Ein richtiger Schmusebär. Er vermittelte nach aussen hin nicht den Eindruck, als würden ihm die Streitereien seiner Eltern etwas anhaben. Doch ich spürte, dass ihm der andauernde Rosenkrieg sehr nahe ging. Er verhielt sich unheimlich zurückhaltend, geradezu unemotional, wenn der Gesprächsinhalt seine Mutter oder seinen Alltag bei seiner Mutter betraf. Jedes Thema, welches nicht mit unserem gemeinsamen Erlebten zu tun hatte, blockte er sofort ab. Als würde sein Gedächtnis in diesen Momenten versagen. Er konnte oder wollte sich nicht mehr daran erinnern, was er gegessen hatte, wann er bei seiner Grossmutter war oder was er am Wochenende gemacht hatte. Seine Antwort war in solchen Situationen immer die gleiche: "Ich weiss nicht". Ich war sehr besorgt über diesen Zustand. Wurde er von Penise derart unter Druck gesetzt, ja nichts zu erzählen? Tobin hatte Angst, Angst irgendeine falsche Aussage zu machen. Sie musste ihn so getrimmt haben, dass er sich vor den Konsequenzen fürchtete. Ich versuchte Tobin deshalb immer wieder spüren zu lassen, dass er keine Angst haben müsse. Dass er bei mir sich selbst sein könne und ich für ihn da wäre, wenn er Sorgen hätte. Er sollte wissen, dass ich ihn nie im Stich lassen würde. Sein Zustand in solchen Momenten, versetzte mir einen tiefen Stich ins Herz. Jetzt musste dringend etwas geschehen, damit Tobin diese Mauer überwinden konnte. So entschloss ich mich, Hilfe zu suchen. Ich kontaktiere Frau Amsel, die Sozialberaterin der ansässigen Familienberatung. Ich erklärte ihr die Situation und den Zustand von Tobin. Sie bestätigte mir mein Gefühl, dass es wichtig wäre, etwas zu unternehmen und bot mir ein separates Gespräch mit beiden Parteien an. Zusätzlich bot sie mir die Möglichkeit an, Tobin an einem Programm des psychiatrischen Dienstes teilzunehmen zu lassen, mit dem Thema "Meine Eltern sind getrennt". Die Betreuung würden jeweils in Gruppen von maximal 6 Kindern durchgeführt. Ich fand die Idee sehr gut und stimmt zu. Doch leider hatte ich als Vater, ohne Sorgerecht, nicht die Befugnis, das zu entscheiden. Es lag jetzt an Frau Amsel, Penise davon zu überzeugen, wie wichtig es wäre, Tobin zusammen mit anderen Kindern, an diesem Treffen teilnehmen zu lassen. Ich bat sie auch, Penise nicht darüber in Kenntnis zu setzen, dass ich es gewesen war, der für Tobin Hilfe gesucht hatte. Es war offensichtlich, dass sie sonst ablehnen würde. Die verständnisvolle Reaktion von Frau Amsel lies vermuten, dass sie diese Problematik bereits kannte und nicht zum ersten Mal auf diese Weise vorgehen musste. Jetzt konnte ich nur noch abwarten und auf die Vernunft von Penise hoffen. Wochen später erhielt ich dann von Frau Amsel Bescheid. Leider wollte Penise weder ein Gespräch, noch wollte sie Tobin zur Gruppentherapie anmelden. Ich war unendlich enttäuscht über diese Nachricht. Vielleicht war ich paranoid, aber ich vermutete, dass es Penise mit der Angst zu tun bekommen hatte, dass Tobin etwas ausplaudern konnte, was niemand erfahren durfte. Was auch immer es war, Tobin und ich waren wieder einmal dem Wille von Penise ausgeliefert. Frau Amsel tat es sehr leid. Sie machte mir auch klar, dass weder sie noch ich etwas dagegen unternehmen könnten. Penise hatte die absolute Macht über Tobins Leben. Obergericht gegen Bezirksgericht Am 27. Februar erhielt ich einen Beschluss des Obergerichts. Voller Hoffnung öffnete ich das Schreiben. Ich konnte nicht glauben, was ich dann las, denn es waren wieder keine relevanten Entscheide gefällt worden. Weder für Tobins Judo-Training, noch bezüglich dem Besuchsrecht oder der überhöhten Alimente. Das einzig Positive war, dass der von Penise verlangte Prozesskostenvorschuss von CHF 3'500.-, den ich ihr hätte vorfinanzieren sollen, abgewiesen wurde. Dafür erhielt sie jetzt eine unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Mir war klar, das Chaos war perfekt. Sie konnte jetzt so viel Aufwand treiben, wie sie Lust dazu hatte und dies alles auf Kosten des Steuerzahlers. Zuletzt wurden wir - wie üblich - aufgefordert, Stellung zu nehmen. Eine "never ending story" mit diesen Stellungnahmen der Stellungnahmen. Meine finanziellen Mittel waren alle längst erschöpft. Meine Schulden ins unermessliche gestiegen. Gegen einen Angriff von Penise, welche jetzt keine Kosten mehr scheuen musste, hätte ich niemals mehr bestehen können. Wir mussten also dringend handeln. So machte Herr Zweifel eine weitere Eingabe ans Obergericht, um meine finanziellen Situation zu erläutern Der Beklagte ist nicht mehr Teilhaber der Existenz GmbH. Der schlechte Geschäftsgang zwang den Beklagten zu handeln. Seine desolate finanzielle Situation zwang ihn, seine Firmenanteile an seinen Vater zu übereignen, während der Beklagte zwar noch Geschäftsführer ist, jedoch keine Stammeinlage mehr hält. Im Gegenzug zu dieser Abtretung der Stammanteile an den Vater wurden in entsprechendem Unfange Schulden des Beklagten bei seinem Vater getilgt. Diese Bereinigung der Beteilungsverhältnisse war Voraussetzung für die neue Investorin, der Firma in erheblichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. In der entsprechenden Vereinbarung musste die Existenz GmbH eine Stillschweige-Klausel eingehen, so dass der Beklagte nicht befugt ist, in diesem Verfahren Einzelheiten und den genauen Betrag sowie den Namen der Investorin bekannt zu geben. Er ist jedoch bereit, sollte dies unumgänglich sein, dem Gericht Einsicht in den Entsprechenden Vertrag zu gewähren. Conditio sine qua non für das finanzielle Engagement der Investorin war und ist die Sanierung der Ertragslage der Existenz GmbH. Eine zentrale Massnahme - nebst einem Ausbau der Verkaufsbemühungen durch Neueinstellung von entsprechendem Fachpersonal - war eine weitere Lohnkürzung für den Beklagten, welche auf den 1. Februar in Kraft trat. ...dem Beklagten wurden in den vergangenen Monaten bereits regelmässig über CHF 1'000.- weniger als der Notbedarf ausbezahlt. Dies hat sich ab dem Februar noch massiver verschärft, indem nun mehr als CHF 2'000.- fehlen. Der Beklagte wird damit von der Klägerin systematisch in den privaten Ruin getrieben. Er musste zur Deckung der nötigsten Ausgaben bereits wieder zwei Darlehen von je CHF 3'000.- bei seinem Vater und seiner Freundin aufnehmen, ohne Aussicht darauf, diese innert nützlicher Frist zurückzahlen zu können. Das kann unmöglich das Resultat eines nach unseren Gesetzen geführten Eheschutzverfahrens sein... Da aufgrund der bisherigen Erfahrungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Rekursverfahren innert nützlicher Frist abgeschlossen werden kann, ist diese Massnahme für den Beklagten von existentieller Bedeutung. Insbesondere läuft er Gefahr, von der Investorin, die aufgrund des gewährten partialischen Darlehens weit reichende Mitsprache- und Mitentscheidungsrechte haben, als Geschäftsführer entlassen zu werden, wenn er zufolge seiner sich explosionsartig verschlimmernden finanziellen Lage zum Sicherheitsrisiko für die Firma wird. Trotz Gewährung der Darlehen durch den Vater und Freundin steht der Beklagte bei seiner Bank erheblich im Minus. Seine Konti weisen folgenden Stand per 14. März auf: - X-Bank Privatkonto: CHF -5'799.76 - X-Bank Sparkonto: CHF 4.80 - Y-Bank Privatkonto: CHF 113.16 Daneben bestehen noch diverse unbezahlte Rechnungen, insbesondere jene für die direkte Bundessteuer. Ohne sofortige Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung im beantragten Umfange ist die Katastrophe für den Beklagten vorprogrammiert. Die Firma wird es nicht akzeptieren, dass gegen ihren Geschäftsführer in erheblichem Umfange Betreibungen laufen. Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag des Beklagten stattzugeben. Zwei Wochen später traf dann bereits die Entscheidung vom Obergericht ein. Vorab einige Erläuterungen: Als wir am 29. September des letzten Jahres den Rekurs beim Obergericht stellten, war Penise arbeitslos und mein Lohn höher. Wir beantragten damals eine Reduktion der Alimente von CHF 3'770.- auf CHF 2,870.-. Das wäre in der derzeitigen Situation der angemessene Betrag gewesen. Mittlerweile hatte sie aber wieder Arbeit gefunden und erzielte ein regelmässiges Einkommen. Mein Salär musste jedoch aufgrund der miserablen Situation gekürzt werden. Anhand dieser neuen Umstände, hätte die Alimente eigentlich aktuell nur noch CHF 1'920.- sein müssen. Dies beantragten wir auch so. Herr Würgin lehnte diese Eingabe allerdings systematisch ab, was vom Obergericht gebilligt wurde. Der Grund dafür war, dass gemäss Gesetz nur der Betrag akzeptiert werden musste, welcher damals im September von uns beantragt
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May 19, 2017 01:15 ET (05:15 GMT)
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wurde, nämlich CHF 2'870.-. Auf die geänderte Situation konnte nicht eingegangen werden. Wir waren verpflichtet, für diese Änderung von neuem eine separate Verhandlung zu führen. Dies bedeutete, dass das ganze Procedere von vorne beginnen musste und zwar beim Bezirksgericht. Herr Zweifel reichte also ein neues Begehren ein. Das Verfahren beim Obergericht blieb jedoch bestehen. Das verrückte war jetzt, dass der Entscheid des Obergerichtes über dem des Bezirksgerichtes stand. Also was würde passieren, wenn das Bezirksgericht unseren Antrag stattgeben würde und das Obergericht dem alten Antrag nicht? Welches hätte dann ab wann und wie lange Wirkung? Eine ziemlich verwirrende Situation. Wenn da nicht auch noch Tobins Bedürfnisse gewesen, ich glaube, spätestens jetzt hätte ich einfach alles hingeschmissen. Ich war so am Ende mit meinen Kräften. Mein einziger Trost war: Meine Alimentenzahlung wurden vorerst mal um CHF 900.- reduziert. Das war zwar nur provisorisch und wäre dann nach dem Obergerichtsentscheid rückwirkend korrigiert worden. Doch hoffte ich noch immer auf einen akzeptablen Entscheid. Es ging nicht lange, da kam dann auch die Vorladung zur Verhandlung beim Bezirksgericht. Leider schwand mit der Vorladung auch die Hoffnung auf eine baldige Lösung: Der neue Prozess wurde erst auf den 26. Juni angesetzt. Also nochmals fast drei Monat warten. Eine Anekdote zum Thema Geld: Eigentlich jammerte Penise am Anfang unserer Ehe wenig über Geldprobleme. Bis sie irgendwann vernahm, dass eine ihrer Kolleginnen, mehr Geld als sie im Monat zur Verfügung hatte. Plötzlich wollte sie auch mehr Geld. Da ich der Meinung war, dass sie im Verhältnis zu unserem Einkommen genügend Geld zur Verfügung hatte, rechneten wir gemeinsam aus, was den wirklich für sie übrig blieb. Wir stellten fest, dass Penise nach allen familiären Ausgaben, monatlich netto CHF 1'400.-, für ihre persönliche Zwecke zur freien Verfügung hatte. Man musste natürlich auch bedenken, dass sie alleine schon für ihre Fingernägel-Pflege, jährlich zirka CHF 1'200.- ausgab. Ich hingegen brauchte für all meine Bedürfnisse, monatlich nicht einmal CHF 200.-. Die Erwartungen von Penise entsprachen einfach nicht unseren finanziellen Möglichkeiten, was seitdem auch immer wieder Anlass für Diskussionen war. Die Pfändung Als stecke ich nicht schon bis zum Halse in Problemen, stand jetzt auch noch die von Penise geforderte Pfändung an. So musste ich meine gesamte finanzielle Situation dem Betreibungsamt offen legen und persönlich dort antraben. Der Betreibungsbeamte war empört über das Vorgehen von Penise und vor allem über das von Herr Würgin. "So etwas Abscheuliches hätte er bis heute noch nie erlebt", meinte er ganz schockiert. Er scheute sich auch nicht davor, mir seine Meinung gegenüber Herrn Würgins fiesen Tricks kund zu tun. Nicht nur das. Er rief Herr Würgin auch gleich in meiner Anwesenheit an, um ihn in aller Deutlichkeit seine Meinung zu sagen. "Das Betreibungsamt wäre nicht dazu da, Rosenkriege zwischen Eheleute zu unterstützen. Ihre Ansprüche hätten rein gar nichts mit der Aufgabe eines Betreibungsamtes zu tun gehabt." Es war zwar schön zu hören, dass selbst das Betreibungsamt voll hinter mir stand, doch die Durchführung der Pfändung konnte damit trotzdem nicht verhindert werden. Jetzt wurde es richtig erniedrigend. Denn nun musste ein Betreibungsbeamter meinen gesamten Haushalt durchstöbern, um mögliche Wertsachen zu finden, die dann hätten versteigert werden können. Wie demütigend eine Pfändung war, konnte man sich nur vorstellen, wenn man es selber schon mal erlebt hatte. Eine Privatsphäre gab es da nicht mehr. Selbst die Garage und der Keller wurden peinlichst genau durchleuchtet. Das Schlimme dabei war jedoch, dass mich bei der Besichtigung der Garage und des Kellers auch die Nachbarn hätte sehen können. Das ich bereits einen schwarzen Klecks im Betreibungsregister hatte, war das Eine. Dass sich die Postbeamtin auch schon über eingeschriebenen Briefe vom Betreibungsamt wunderte, war das Andere. Doch vor den Nachbarn wäre dies so beschämend gewesen. Ich hätte ihnen nie mehr ohne Schamgefühl über den Weg laufen können. Es dauerte denn auch nicht lange, bis ich vom Betreibungsamt eine Kopie des Verlustscheines erhielt, der im Original auf Penise ausgestellt wurde. Wie zu erwarten gewesen war, war der ganze Aufwand umsonst gewesen. Kein einziger Gegenstand in meiner Wohnung war noch so viel Wert, als dass dieser hätte gepfändet werden können. Auch mein Existenzminimum wurde auf CHF 4'335.- reduziert. Aber selbst nach dieser restriktiven Kalkulation, konnte Penise nicht an meinen Lohn ran. Der Betrag den mir nach Abzug der Alimente übrig blieb, war sogar unter diesem Existenzminimum. Penise gab sich aber nicht geschlagen, Oooh nein! Ihre Geldgier schien unstillbar. Sie veranlasste Herr Würgin dazu, tatsächlich nochmals eine Berechnung der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt durchzuführen. Sie hinterfragten jede einzelne Position und nötigten den Betreibungsbeamten dazu, überall nur den gesetzlichen Mindestbetrag bei mir einzusetzen, sodass mein ohnehin schon sehr tiefes Existenzminimum, noch mehr herabgesetzt wurde. Gemäss der neuen Berechnung lag mein Einkommen plötzlich CHF 80.- über dem Existenzminimum. Diese läppischen CHF 80.- konnte mir Penise jetzt wegnehmen, was sie mit Freuden tat. Doch die Geldgeier gaben nicht auf. Es war unglaublich, wie erbarmungslos diese Zwei vorgingen. So versuchten sie jetzt an meiner Wohnungsmiete anzusetzen, obwohl ich in einer deutlich günstigeren Wohnung lebte, als Penise es in ihrer 4,5 Zimmer Maisonettewohnung tat. Sie wollten durchringen, dass meine Miete nicht vollumfänglich bei der Berechnung des Existenzminimums einkalkuliert würde. Ihre Argumente waren beschämend. So konterten sie, dass eine Mutter diese überteuerte 4,5 Zimmer Maisonettewohnung zum leben bräuchte, ein Vater jedoch, der sein Kind ja sowieso nur einmal in der Woche sehen würde, könnte gefälligst auch in einer kleineren Wohnung zurecht kommen. Ein separates Kinderzimmer für Tobin sei da völlig überflüssig. So entfachten die beiden einen monatelangen Streit mit dem Betreibungsamt, mit dem Ziel, auch den Mietwert bei der Kalkulation zu reduzierten. Damit würde dann das Existenzminimum weiter fallen, die Differenz würde sich Penise unter den Nagel reissen und ich hätte noch weniger Geld, um zu leben. Dieses wahnwitzige Vorgehen hatte jedoch Konsequenzen, von welchen diese zwei Ignoranten nichts wissen wollten. Durch ihr Handeln, verursachten sie jetzt ernsthafte Probleme. Diese CHF 80.- hätten jetzt direkt beim Arbeitgeber gepfändet werden müssen. Somit wäre dieser Betrag bei der Existenz GmbH auch buchalterisch erfasst worden. Dies hätte dann ernsthafte, katastrophale Ausmasse angenommen. Um die Firma zu retten, waren noch immer neue Investoren von Nöten. Mit einer Lohnpfändung hätte ich dies vergessen können, denn diese machten ihre Investitionen vertraglich von folgenden Konditionen abhängig: ...Im Betrieb dürfen keine Zwangsvollstreckungsmassnahmen, wie Nachlassstundung, Pfändung, Pfandverwertung, Konkurs und Vermögenswerte vorhanden sein... Natürlich galt diese Aussage eigentlich der Firma. Ich als verantwortliche Person war jedoch Garant für den Erfolg der Firma. Da ich ihnen die Firmendaten in regelmässigen Abständen hätte präsentieren müssen, wären diese Einzahlungen beim Betreibungs- und Pfändungsamt bekannt geworden. Welcher Kapitalgeber würde sein Geld einer Person anvertrauen, die gepfändet wird? Die Konsequenz lagen auf der Hand: Ohne Investor, keine Firma ohne Firma keinen Job ohne Job kein Geld für die Alimentenzahlung. Wieder einmal zeigte sich, je mehr mich diese Hexe und ihr Anwalt versuchten auszupressen, desto weniger würde sie schlussendlich bekommen. Für mich war es jetzt lebenswichtig, dieses Desaster zu verhindern. Ich ersuchte beim Betreibungsamt um Nachsicht und erhielt glücklicherweise eine Ausnahmelösung. Ich durfte diesen kleinen Betrag, monatlich selber und direkt an das Betreibungsamt überweisen, ohne dass die Existenz GmbH damit betraut wurde. Sie machten mir jedoch klar, dass diese Ausnahmeregelung bei einem höheren Betrag nicht mehr gelten könne. Würde Penise und ihr Lakai also mit ihrer Forderung, zur Reduktion des Mietwertes durchkommen, wäre eine Pfändung über den Arbeitgeber unvermeidbar. Die Stellungnahme der Stellungnahme Wo ein Wille ist "böses zu tun", gibt es auch ein Weg, dies noch zu steigern. Noch am selben Tag, an dem ich die Botschaft mit den CHF 80.- erhielt, geschah der absolute Höhepunkt. Herr Würgin verfasste eine sage und schreibe 44-seitige Stellungnahme an das Obergericht. Die berühmte "Stellungnahme" der "Stellungnahme" der Stellungnahme" ...etc. 44 Seiten an weiteren Lügen. 44 Seiten, welche jetzt alle mit einem gigantischen Aufwand richtig gestellt werden mussten. Es galt ja noch immer die Regel "Schuldig bis die Unschuld bewiesen wurde". Ich hatte also keine Wahl, als meine kostbare Zeit voll und ganz dieser Stellungnahme zu widmen, zumal uns der Richter auch nur 10 Tage Zeit gab, alle diese Behauptungen zu widerlegen. Ich konnte gar nicht mehr zählen, wie viele Stunden schlussendlich für die Vorbereitung, Besprechung, Aufbereitung der immens grossen Menge an Beweisunterlagen und zur Erstellung des Rekursschreibens
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May 19, 2017 01:15 ET (05:15 GMT)
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benötigt wurde. Und wer denkt, diese beiden hätten schon alles an Gemeinheiten einfallen lassen, der lasse sich jetzt eines Besseren belehren. Der gegen das Dispositiv erhobene Anschlussrekurs, das durch die Vorinstanz bezüglich der Wochenenden über das gerichtsübliche hinaus bewusst ausgedehnte Besuchsrecht wieder etwas einzuschränken, ist damit begründet, dass sich der Beklagte schon an die erstinstanzliche Regelung nicht halten mochte. Von der Klägerin hat er laufend Flexibilität gefordert und sein Besuchsrecht nach seinem Gusto gestaltet, getauscht und ausgeweitet. Mehrmals ist ihm die Klägerin im Sinne des Kindeswohls und in der Hoffnung auf eine Entspannung der Situation entgegen gekommen. Der Beklagte jedoch hat umgekehrt auf den Wortlaut der Eheschutzrichterverfügung gepocht, falls sie ihm passte, aber er hat dieser auch eigennützig zuwider gehandelt, wenn er andere Pläne hatte. Als ich das las, blieb mir fast der Atem weg. Gleichzeitig spürte ich ein heftiges Stechen in der Herzgegend. Mir wurde unmittelbar klar, welche boshafte neue Strategie Penise jetzt verfolgte. Es reichte ihr nicht, dass ich Tobin nur noch so wenig sehen konnte. Jetzt wollte sie mir mit Lügengeschichten auch noch die übrig gebliebene Zeit streitig machen. Eigentlich hatte sie mir das Leben bereits zur Hölle gemacht. Mir weh zu tun, war ja noch eine Sache, aber ich verstand einfach nicht, wie herzlos eine Mutter sein konnte, dass sie solches Leid ihrem eigenen Sohn antun wollte? Wie konnte man nur so boshaft und egoistisch sein? Ich fühlte mich so ohnmächtig dieser ganzen negativen Energie gegenüber. Ich fragte mich, wie lange ich noch gegen soviel Boshaftigkeit bestehen konnte. Herr Zweifel eröffnete dann seine Stellungnahme mit einer allgemeinen Beurteilung zum gesamten Vorgehen des gegnerischen Anwaltes und seiner Mandantin. Leider blieb uns nichts anderes mehr übrig, als mit den gleichen Waffen zurück zu schlagen und uns auf dasselbe Niveau zu begeben. Die Ausführungen der Klägerin zur bisherigen Handhabung des Besuchsrechtes stellen wider besseres Wissen aufgestellte Verdrehungen der Realität dar. Mit allem Nachdruck wird bestritten, dass der Beklagte sich schon an die erstinstanzliche Regelung nicht halten mochte. Die Klägerin scheint ihr eigenes Verhalten auf den Beklagten zu projizieren, war sie es doch, die den Beklagten immer wieder damit gängelte, dass sie sich im entscheidenden Moment auf die richterliche Regelung berief. Es entspricht ohnehin dem Naturell der Klägerin, dass sie Anfragen des Beklagtengrundsätzlich nicht einfach positiv beantworten kann, weil es für sie offenbar ein Problem darstellt, das zu machen, was andere von ihr verlangen. Entweder lautet die Reaktion "geht nicht" oder es folgt ein Gegenvorschlag, was der Klägerin das Gefühl verleiht, sie habe selber entscheiden können und nicht einfach nachgeben müssen. Wer schliesslich - schon im ganzen Eheverlauf - immer wieder nachgeben musste, war der Beklagte, indem er dann die Gegenvorschläge der Klägerin akzeptierte. Im übrigen haben sich die von der Klägerin jeweils für das "geht nicht" gelieferten Begründungen in der Regel im Nachhinein im Gespräch mit Tobin als nicht der Wahrheit entsprechend herausgestellt. Soweit zwischen den Parteien schliesslich doch Abänderungen vereinbart werden konnte, sollte man annehmen können, dass damit die Sache auch erledigt ist. Der Beklagte versteht nicht, weshalb ihm die Klägerin dies nun zum Vorwurf macht. Die Ausführungen der Klägerin dienen deshalb lediglich der Stimmungsmache. Wir wurden also gezwungen, zur Richtigstellung der Tatsachen, auch mit Anschuldigungen zu hantieren. Es war ein armseliges Unterfangen. Doch wir hatten keine Wahl, wollten wir nicht klanglos untergehen. Und das war nur das Vorspiel, der diffamierenden Lügengeschichten von Penise. Die richtig boshaften Lügen sollten noch folgen. Der Beklagte hatte das von der Klägerin nie grundsätzlich in Abrede gestellte Besuchsrecht über das erste und dritte Wochenende einfach nicht wahrnehmen wollen. Seine Eltern gegenüber behauptete der Beklagte offenbar wahrheitswidrig, er habe das Kind nicht abholen dürfen. Aus diesem Grund waren es denn auch die Schwiegereltern der Klägerin, mit denen der erste Kontakt bezüglich des beklagtischen Besuchsrecht zustande kam. Es waren wiederum die Schwiegereltern, mit denen die Klägerin das verlängerte Besuchswochenende im Tessinvereinbarte. Für das Wochenende vom 15. September drängte der Beklagte plötzlich darauf, den Sohn schon früher am Freitag abholen zu können, um mit ihm seine Eltern im Tessin zu besuchen. Dazu richteten sich aber die Eltern des Beklagten an die Klägerin. Von ihr erfuhren sie erst, dass von einer Verweigerung des Kontaktes mit dem Kind keine Rede sein konnte. Die Klägerin sagte den Schwiegereltern telefonisch zu, der Beklagte könne den Sohn wie gewünscht um 16:00 Uhr abholen. Daraufhin reagierte der Beklagte damit, er wolle diesen früheren Termin schriftlich bestätigt haben, welchen Auftrag er wiederum seinen Eltern weitergab, denen die Sache inzwischen selber unangenehm war. Doch selbst dem nicht nachvollziehbaren Misstrauensantrag kam die Klägerin wiederum nach, andernfalls zu befürchten war, dass der Beklagte wie angedroht den Sohn nicht abholen würde. Tatsächlich erschien der Beklagte dann am Freitag, ohne jede Begründung erst rund eine Stunde später, während welcher Zeit weder die Klägerin noch ihr Sohn wussten, ob der Beklagte nach dem vorherigen Hin und Her nun wirklich kommen würde. Tobin empfindet diese Zurückweisungen jeweils und ist entsprechend enttäuscht. Nichts, aber auch gar nichts stimmte mit dem tatsächlichen Vorfall überein. Es war zum verrückt werden, wie Penise es schaffte, jede Geschichte genau ins Umgekehrte zu drehen. Diese Frau hatte wirklich psychische Probleme. Wie primitiv wollte sie denn noch werden? Ich fragte mich, was sich das "Lügen-Dream-Team" eigentlich von so einem Verhalten versprach. Mit Sicherheit kriegte Penise damit keinen "Cent" mehr an Alimente. Das einzige was sie mir und Tobin streitig machen konnte, war der zusätzliche Montagabend, den er mit mir verbringen durfte. Die zwei Wochenenden pro Monat, an dem mich Tobin besuchte, waren ohnehin das gesetzliche Minimum für einen Vater. Künftig müsste im "Duden der Synonyme" unter dem Wort "Bosheit", neu das Synonym "Penise" eingefügt werden. In der Schule hätte dann das Wort "böse" künftig wie folgt kompariert werden müssen: "böse" "böser" "Penise". Das Schwachsinnige daran war, dass uns keine andere Wahl blieb als die Sache richtig zu stellen und leider auf demselben, dümmlichen Niveau. Was die abstruse Behauptung soll, der Beklagte habe das Besuchsrecht über das erste und dritte Wochenende einfach nicht wahrnehmen wollen, kann der Beklagte nicht verstehen. Wie vor Vorinstanz ausgeführt, wurde nach dem Auszug des Beklagten aus der ehelichen Wohnung die Betreuung von Tobin entsprechend dem in den vorinstanzlichen Akten liegenden Betreuungsplan aufgeteilt. Daran ändert nichts, dass die Klägerin dies wider besseres Wissen bestreiten liess. Die Anhörung von Tobin vor Vorinstanz hätte diesbezüglich Klarheit bringen können. Als dann allerdings die Konventionsgespräche scheiterten und die Klägerin nicht erhielt, was sie wollte, änderte sie ihr Verhalten schlagartig. Die Klägerin verweigerte am Wochenende vor jeder Verhandlung erstmals die Herausgabe von Tobin. Dass allerdings im September der Beklagte seinen Eltern sagte, er dürfe Tobin nicht haben, entsprach den Tatsachen. Die Mutter des Beklagten fasste sich daraufhin ein Herz und rief ihre Schwiegertochter an. Die beiden Frauen führten ein längeres Gespräch, in dessen Verlauf die Mutter des Beklagten die Klägerin um Vernunft bat, nicht zuletzt Tobin zuliebe. Konkret ging es dann um das von der Klägerin erwähnte Wochenende vom 15. September. Die Klägerin sagte dies sei kein Problem. Konkrete Abmachungen in zeitlicher Hinsicht wurden aber zwischen den beiden Frauen nicht getroffen, da die Mutter des Beklagten dazu mangels Kenntnis seiner Agenda auch nicht in der Lage war. Der Beklagte fragte dann die Klägerin per SMS an, ob es in Ordnung wäre, wenn Tobin am Freitag um 16:00 Uhr abholen würde. Die Anfrage blieb unbeantwortet. Dies wiederholte sich mehrfach. Am fraglichen Tag kündigte der Beklagte sein Kommen nochmals durch ein SMS an. Vor der verschlossenen Haustüre versuchte er, die Klägerin telefonisch zu erreichen. Sie nahm den Anruf jedoch nicht entgegen. Per SMS teilte er ihr mit, er stehe nun vor dem Haus. Die Klägerin beliebte nicht zu reagieren. Daraufhin rief der Beklagte seine Mutter an und teilte ihr mit, dass er vor dem Haus der Klägerin stehe, sie ihm aber nicht öffne und auch seine Anrufe nicht entgegen nehme. Er wisse nicht, ob er Tobin nun mitnehmen könne oder nicht. Die Mutter rief daraufhin bei der Schwiegertochter an und meldete ihrem Sohn schliesslich zurück, es sei "ok". Der Beklagte läutete daraufhin nochmals bei der Beklagten. Nach einiger Zeit kam dann Tobin herunter. Der Vorwurf, der Beklagte sei ohne jede Begründung eine Stunde später gekommen, ist völlig deplaziert und wird bestritten. Eine schriftliche Bestätigung hatte der Beklagte deshalb erbeten, weil er seine Frau kennt und wusste, dass es sonst ohnehin nicht klappen würde... Im übrigen stellt sich die Frage, welche Auswirkungen diese wahrheitswidrigen
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May 19, 2017 01:15 ET (05:15 GMT)
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Behauptungen auf die konkrete Ausgestaltung des Besuchsrechts haben sollten... Natürlich hatte Herr Zweifel in diesem Fall meine Eltern als Zeugen genannt. Doch wusste Herr Würgin genau, dass Zeugenaussagen von Eltern ohnehin nicht als glaubwürdig gewertet wurden. Es war somit unwahrscheinlich, dass sie vom Richter jemals aufgerufen wurden. Aus diesem Grund konnte Herr Würgin die Lügengeschichten weiter aufrechterhalten, ohne Gefahr zu laufen, jemals dieser überführt zu werden. Aber damit nicht genug. Das Biest und sein Handlanger hatten sogar noch weit schlimmere Lügen in Petto. Am Montag, 20. November, hätte der Beklagte den Sohn um 15:25 Uhr von der Schule abholen sollen. Um 15:53 Uhr erhielt die Klägerin ein SMS, ob Tobin um 16:00 Uhr zu Hause abgeholt werden könne. Dadurch wurde die Klägerin gewahr, dass der Beklagte das Kind einfach sich selbst überlassen hatte. Daraufhin musste sie sofort zur Schule gehen und den am Strassenrand auf den Beklagten wartenden Sohn um 16:00 Uhr abholen. Doch selbst auf die angekündigte Zeit erschien der Beklagte nicht. Erst um 16:30 Uhr kam dessen Sekretärin, um Tobin zu Hause abzuholen. Der Sohn wollte jedoch nicht mit ins Büro fahren, um dort erneut auf den Beklagten zu warten, der noch an einem geschäftlichen Termin auswärts war, den er vergessen habe. Es wurde den auch 16:50 Uhr bis der Beklagte den Sohn tatsächlich zu Hause abholte. Ich muss gestehen, dass ich Tobin an diesem Nachmittag tatsächlich nicht fristgerecht abholen konnte. Doch das war schon ziemlich das einzige, was an dieser Geschichte der Wahrheit entsprach. Dazu eine Bemerkung am Rande: Tobin hatte mir erzählt, als ich nicht rechtzeitig erschienen war, wäre er mit seinen Freunden nach Hause gegangen. Seine Mutter kam niemals zur Schule, um ihn abzuholen. Wie konnte sie auch, denn als sie von mir per SMS von meiner Verspätung erfuhr, war Tobin bereits zu Hause. Die ganze Geschichte musste jetzt von Herr Zweifel richtig stellen werden. Der Vorfall vom 20. November wird ebenfalls völlig verdreht wiedergegeben. Die klägerischen Ausführungen dienen einzig der Stimmungsmache. Tatsächlich unterlief dem Beklagten an jenem Tag der einzige "Lapsus", allerdings unverschuldet. Hinsichtlich des Engagements der Investoren, hatte der Beklagte an jenem Tag um 9:00 Uhr einen Termin, der sich - für den Beklagten völlig überraschend - bis weit in den Nachmittag hinein fortsetzte (keine Rede von einem vergessenen Termin!). Als der Beklagte gewahr wurde, dass es ihm nicht mehr reichen würde, Tobin rechtzeitig in der Schule abzuholen, rief er seine Assistentin an und bat sie, Tobin in der Schule abzuholen. Die beiden kennen sich ausgezeichnet, und es war für Tobin absolut kein Problem, dass ihn Anna abholen würde. Nur verpassten sich die beiden in der Folge beim Schulhaus, weil Anna offenbar nicht dort wartete, wo Tobin seinen Vater vermutete und Tobin wahrscheinlich auch ihr Auto übersah, da er ja auf jenes seines Vaters fixiert war. Tobin ging dann offenbar nach Hause (200 m Luftlinie vom Schulhaus!). Anna rief den Beklagten (der bereits unterwegs ins Büro war) an und sagte, die Schulkinder seien alle verzogen, aber Tobin sei nicht aufgetaucht. Der Beklagte vermutete (richtig), dass Tobin nach Hause gegangen war, und bat sie, ihn dort abzuholen. Als Anna bei der Klägerin läutete, machte diese eine Riesenszene und weigerte die Herausgabe von Tobin mit dem Bemerken, der Vater solle gefälligst selber seinen Sohn abholen. Keine Rede davon, dass Tobin nicht hätte mitgehen wollen. Unzutreffend sind auch die geschilderten Zeiten, da Anna bereits kurz nach 16:00 Uhr bei der Klägerin zu Hause läutete, und der Beklagte seinerseits schliesslich um 16:30 Uhr dort eintraf. Ich muss dazu noch ergänzen, dass dieser "Lapsus" weder vorher noch nachher jemals wieder vorgekommen war. Doch wie wäre so eine Situation bei einer vernünftigen Mutter abgelaufen? Normalerweise, hätte man die Mutter anrufen können und ihr berichten, dass man das Kind ein wenig später abholen würde. Da dies bei dieser Hexe jedoch nicht möglich war, hatte ich meine Assistentin bitten müssen, Tobin in der Schule abzuholen. Und schon war das Chaos perfekt gewesen. Die arme Anna tat mir richtig leid, dass sie in diesen Schlamassel mit hinein gezogen wurde. Wie üblich war dies auch hier noch nicht das Ende, denn das "Duo Infernal" hatte noch einiges an Betrügereien parat. Gemäss der vorinstanzliche Verfügung hätte der Beklagte für die Weihnachtstage am 26. Dezember ein Besuchsrecht gehabt. Auf seinen Wunsch hin war die Klägerin bereit, diesen 26. Dezember gegen den 24. Dezember abzutauschen. In einem zweiten Schritt verlangte der Beklagte dann, den Sohn schon am 23. Dezember morgens um 9:00 Uhr abholen zu können, schliesslich einigten sich die Parteien auf einen Abholtermin um 18:00 Uhr. Die Begründung des Beklagten war, er wolle mit dem Sohn wieder zu seinen Eltern ins Tessin fahren, und selbst mit der von der Klägerin abermals gewährten Ausdehnung bis am 25. Dezember, 13:00 Uhr, gebe es am 24. Dezember mit der Fahrerei einen zu strengen Tag für den Sohn. Als aber die Klägerin am 24. Dezember mit ihren Schwiegereltern aus anderem Anlass telefonischen Kontakt hatte, stellte sich zufällig heraus, dass der Beklagte keineswegs am 23. Dezember ins Tessin gefahren war oder dies auch nur vorhatte, davon wussten die Schwiegereltern gar nichts. Gemäss deren Auskunft morgens um 9:00 Uhr, sei der Beklagte vielmehr im Moment unterwegs zu ihnen. Tobin bestätigte nach seiner Rückkehr denn auch, der Beklagte habe ihn gleich am Freitag gesagt, erst um 18:00 Uhr Richtung Tessin zu fahren sei eben zu spät. Mit anderen Worten hatte der Beklagte nicht nur unter Vorspiegelung falscher Tatsachen von der Klägerin eine Ausweitung des Besuchsrecht erreicht, er hatte auch den Sohn bezüglich der Feiertagspläne angelogen und letztlich einmal mehr allen und allem schlicht seine Interessen vorangestellt. Ich wusste eigentlich nicht mehr, ob das nur ein schlechter Witz war oder ich mich in einem Alptraum befand. Doch realer hätte die Situation leider nicht sein können. Penise war zum Teufel in Person mutiert. So viele Lügen und so viel Bösartigkeit! Ihr zwanghaftes Verhalten und ihre Sucht nach Streit hatten mich derart ausgesogen. Um meine seelische Verfassung stand es unterdessen besorgniserregend schlecht. Die ganze Situation zerriss mir fast das Herz. Wieder mussten wir uns gegen diese Gemeinheiten verteidigen. Auch das Besuchsrecht über die Weihnachtsfeiertage wird völlig verdreht dargestellt. Richtig ist, dass der Beklagte darum ersuchte, Tobin bereits am Samstag um 9:00 Uhr abholen zu dürfen. Die Klägerin zog es aber einmal mehr vor, die Anfrage nicht zu beantworten. Der Beklagte versuchte deshalb wiederholt, per SMS zu einer Antwort zu kommen, jedoch vergeblich. Vielmehr schaltete die Klägerin ihren Anwalt ein, der mich am 19. Dezember per SMS kontaktierte. Nach Rücksprache mit meinem Klienten liess ich dem Herrn Gegenanwalt am 21. Dezember per e-Mail und per A-Post eine Stellungnahme zukommen. Die Klägerin lenkte jedenfalls erst dann ein, als sich der Beklagte auf die Androhung des Eheschutzrichters besann und feststellte, dass der 25. Dezember ja ein Montag sei, an welchem ihn das Besuchsrecht zustehe, und demzufolge der Klägerin ankündigte, Tobin am 25. Dezember am Nachmittag abzuholen und ihn am Morgen des 27. Dezember (der 26. Dezember war gemäss Anordnung des Vorderrichters ebenfalls sein Besuchstag) zurück bringen werde. Hatte der Beklagte ursprünglich tatsächlich die Absicht, schon am 23. Dezember ins Tessin zu fahren, musste er dies fallen lassen, nachdem ihm die Klägerin nur gestattete, Tobin abends abzuholen. Er entschloss sich, am 24. Dezember, d.h. am Samstagmorgen früh zu fahren. Der Vorwurf der Vorspiegelung falsche Tatsachen ist absurd und wird mit allem Nachdruck zurückgewiesen. Jede meiner Taten, selbst die Vorbildlichste, wurden ins Negative verdreht und völlig verlogen dargelegt. Wie zum Beispiel auch die nächste Geschichte. Einer der Hauptgründe, wieso wir bei Obergericht Rekurs gegen die 9:00 Uhr Abholregelung des Bezirksrichters eingelegt hatten, war, dass ich Tobin weiterhin ermöglichen wollte, mit mir zusammen Wasserski- und Alpinski-Fahren gehen zu können. Im Sommer musste man an den Wochenenden bereits um 8:00 Uhr auf dem See sein. Denn nur frühmorgens war das Wasser in einem wellenlosen, fahrbaren Zustand. Ich hätte von meinen beiden Partnern unmöglich erwarten und verlangen können, dass sie künftig auf gutes Wasser verzichten würden, nur weil "Madame" so unflexibel war. Wir hätten dann nämlich erst um 9:30 Uhr beginnen können. Im Winter dasselbe Spiel, 9:00 Uhr war einfach zu spät. Bis wir mit den Skiern am Berg bereit gestanden hätten, wäre der Morgen schon fast vorbei gewesen. Ich hatte somit keine andere Wahl, als Penise ab und zu per SMS um den Gefallen zu bitten, Tobin doch diese Freuden zu gewähren und ihn schon um 8:00 Uhr gehen zu lassen. Auch diese Bitten nützte sie schamlos aus, um ihre eigenen Lügengeschichten daraus zu spinnen. An diversen Besuchswochenenden verlangte der Beklagte je nach seinen Plänen, das Besuchsrecht entgegen der vorinstanzliche Regelung entweder bereits ab 8:00 Uhr auszuüben, wenn er nämlich zum Ski- oder Wasserskifahren wollte, anderseits kam er aber auch ohne weiteres erst um 10:00 Uhr, wenn er andere Pläne hatte oder einfach ausschlafen wollte. Dies war selbst dann der Fall, wenn die Klägerin ihm
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vorher noch mitgeteilt hatte, sie habe selber am Samstag um 9:30 Uhr einen Termin und müsse sich auf sein Erscheinen um 9:30 Uhr unbedingt verlassen können. Der Beklagte foutierte sich darum und meinte nur, der Sohn solle eben alleine zu Hause auf ihn warten. An diesem besagten und einzigen Tag, wo ich einen wichtigen Termin hatte und Penise fragte, ob ich Tobin erst um 10:00 Uhr abholen könne, sagte sie ab mit der Begründung, dass sie angeblich um 9:30 Uhr einen Termin habe und dringend weg müsse. Ich holte dann Tobin wie von ihr verlangt, um 9:30 Uhr ab. Als ich dann Tobin fragte, ob seine Mami schon weg sei, erklärte er mir, dass sie das gar nicht vor habe und noch immer im Pyjama sei. Als ich dann eine halbe Stunde später bei ihr zuhause anrief, war sie tatsächlich noch zuhause. Diese ganze Geschichte war wieder einmal nur einer ihrer Lügengeschichten, um mir und Tobin weh zu tun. Erneut musste wir auch dies wieder richtig stellen. ...Namentlich ist der Vorwurf absurd, der Beklagte habe es vorgezogen, auszuschlafen, statt seinen Sohn abzuholen. Ein einziges Mal musste der Beklagte mitteilen, dass es wegen eines dringenden Termins nicht möglich sei, Tobin vor 10:00 Uhr abzuholen... Der Beklagte hat die vereinbarten Termine immer eingehalten. Die Klägerin hat seinetwegen nie warten müssen. Die Behauptung der Beklagte habe gesagt, Tobin könne allein zuhause auf ihn warten, ist absurd, um so mehr, als die Klägerin heute Tobin wiederholt über Mittag alleine unbeaufsichtigt zu Hause lässt, wenn sie arbeiten geht. Tobin muss sich dann jeweils alleine verpflegen und macht sich in der Regel ein Brötchen. Er könnte aber statt dessen, was eigentlich wesentlich vernünftiger wäre, mit seinem Vater essen gehen und sich richtig verpflegen. Das passt aber der Klägerin nicht. Sie zieht es vor, dass Tobin alleine zuhause sitzt und sich ungenügend ernährt. Um so geschmackloser sind ihre wahrheitswidrigen Unterstellungen an die Adresse des Beklagten. Irgendwie hätte man denken können, schon alles an Absurdität gehört zu haben. Doch die nächste Lügengeschichte überbot jegliche Vorstellungskraft. Da war doch die bekannte Geschichte, als Tobin krank wurde und ich ihn in der Schule abgemeldet hatte. Ich konnte damals Penise nirgends erreichen und hatte Tobin mit ins Büro nehmen müssen. Das war der Tag gewesen, wo Penise, als sie Tobin dann im Büro abgeholt hatte, die Eingangstüre an die Nase bekam. Nach seinem Besuchswochenende hätte der Beklagte am Montag, 19. März den Sohn auf 8:20 Uhr in die Schule bringen sollen. An jenem Montagmorgen musste die Klägerin ausnahmsweise am neuen Arbeitsort in Spreitenbach eine Schulung absolvieren und hatte deshalb organisiert, dass der Sohn bei einer Nachbarin zu Mittag essen konnte, bevor sie selber ihn wieder für die Schule am Nachmittag bereit machen würde. Seine offenbar lästige und mit seiner Arbeit unvereinbare Pflicht, den Sohn an Montagen nach dem Wochenendbesuch ganztags, das heisst insbesondere über Mittag, zu betreuen, hatte der Beklagte nämlich von Anfang an der Klägerin delegiert. Erst um 12:00 Uhr, als die Klägerin ihre Nachbarin anrief, um sich nach Tobin zu erkundigen, erfuhr sie durch den in die Parallelklasse gehenden Sohn der Nachbarin, dass Tobin gar nicht in der Schule gewesen sei. Als sie daraufhin doch sehr beunruhigt in der Firma des Beklagten anrief, erfuhr sie von der Sekretärin, der Sohn sei krank und warte schon den ganzen Tag im Büro. So musste die Klägerin auf dem Nachhauseweg von ihrer Arbeitsstelle etwa gegen 12:30 Uhr das kranke Kind im Büro abholen und mit nach Hause nehmen. Der Beklagte war also selbst im von ihm eigenmächtig reduzierten Umfang nicht in der Lage, den Sohn bei der nicht voraussehbaren Krankheit korrekt zu betreuen. Es war zum verrückt werden, was diese Frau an Lügengeschichten erfand. Weder vom Richter, noch von Penise, wurde jemals eine Regelung ausgesprochen, dass ich Tobin am Montag über den Mittag haben könnte. So ein Angebot hätte ich sofort und gerne angenommen. Also warum dieses Märchen? Leider erfuhr ich erst nach der Verhandlung den wahren Grund dieser arglistigen Beschuldigung. Penise hatte ihre neue Stelle angetreten. Von Dienstag bis Freitags arbeitete sie nur bis 12:00 Uhr und war somit am Mittag wieder zuhause. Am Montag musste sie jedoch von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr arbeiten. Somit hatte sie keine Zeit mehr, um Tobin das Mittagessen vorzubereiten. So setzte sie wieder einmal einer ihrer fiesen Tricks ein. Um von ihrem egoistischen Treiben abzulenken, versuchte sie dafür einfach mich anzuschwärzen. Ich hätte mir nie vorstellen können, wie tief diese Frau fallen konnte. Da wir zum Zeitpunkt dieser Verhandlung den wahren Grund ihrer hinterlistigen Lüge noch nicht wussten, konnte sich Herr Zweifel einzig darauf beschränken, den tatsächlichen Tatbestand zu schildern. Jenem Montag war bereits eine äusserst mühsame Auseinandersetzung bezüglich des Abholtermins vorausgegangen. Am Freitag, 16. März, hatte der Beklagte wiederholt versucht, sich mit der Klägerin dahingehend abzusprechen, dass er Tobin bereits um 8:00 Uhr abholen könnte, da eine Reise ins Tessin geplant war. Die Klägerin verweigerte dies, wie dies ihrem bereits geschilderten Naturell entspricht. Wiederholte Versuche, mit ihr nochmals ins Gespräch zu kommen scheiterten. Die Klägerin nahm seine Anrufe schon gar nicht entgegen, oder dann nahm sie ab, hängte aber nach kurzer Zeit wieder auf, ohne ins Telefon gesprochen zu haben. Am Samstag schliesslich reagierte die Klägerin nicht auf sein Läuten an der Tür, wobei sie aber stets die Gegensprechanlage aktivierte, ohne hineinzusprechen. Sie konnte dann aber hören, was vor der Haustüre gesprochen wurde. Nach etwa einer halben Stunde rief der Beklagte die Polizei an. Die Klägerin muss dieses Gespräch mitgehört haben. Nur so lässt sich erklären, dass kurz darauf Tobin herunterkam. Zutreffend ist, dass Tobin an diesen Samstag erkrankte und über das Wochenende Fieber hatte. Der Beklagte fuhr am Sonntag-Abend zurück. Da sie relativ spät zu Hause ankamen, versuchte der Beklagte nicht mehr, die Klägerin zu erreichen. Am Montagmorgen wiederholte sich dann allerdings das Spiel vom Freitag und Samstag, indem die Klägerin seine Telefonanrufe nicht entgegen nahm. Der Beklagte meldete Tobin in der Schule ab und nahm in mit zu sich ins Büro, von wo aus er ständig versuchte, die Klägerin zu erreichen. Von der Vereinbarung mit der Nachbarin betreffend Mittagessen hatte der Beklagte weder von der Klägerin noch von Tobin erfahren... Für all diese Geschehnisse vom Samstag sowie auch vom Montag, konnten wir eine Vielzahl von Zeugen benennen. Als ich Tobin hatte abholen wollen, waren da die Nachbarin und weitere Nachbarskinder gewesen. Auch Karin hatte die ganze Geschichte miterleben müssen. Dann war da noch Herr Engeli von der Kantonspolizei, mit dem ich telefoniert hatte, und und und... Auch für alle anderen Geschichten zuvor und die, die noch kommen, konnten wir meist auch unabhängige Leute als Zeugen benennen. Ich fragte mich also, warum Penise das Risiko dieser vielen Lügen einging? Ihr Anwalt hätte sie doch vor einem Meineid warnen müssen? Dass Penise in ihrem Leben nichts anderes kannte, als zu Lügen, war eine Tatsache. Ihr Verhalten war psychologisch bereits als krankhaft einzustufen. Vermutlich hätte sie auch eine gerichtlichen Strafe, nicht davon abhalten können. Also war zu bezweifeln, ob sie sich der möglichen Konsequenzen überhaupt noch bewusst war. Für Herr Würgin war es ohnehin keine Gefahr. Solche Verfahren funktionieren immer nach genau dem gleichen Schema. Alle diese vielen Zeugen, zu all diesen vielen unberechtigten Beschuldigungen, würden gar nie vorgeladen werden. Denn der Aufwand und die Kosten für die Wahrheitsfindung waren dafür anscheinend viel zu gross. Und genau auf das spekulierten Herr Würgin. Wäre die Sache trotzdem aufgeflogen, hätte er ohnehin nie für diese Lügen belangt werden können. Er konnte jederzeit behaupten, den Ausführungen seiner Mandantin Glauben geschenkt und somit im guten Glauben gehandelt zu haben. Also ging das Lügen im gleichen Schema weiter. Ins Wasser fiel dementsprechend auch der Besuch am gleichen Montagabend. Die Krankenpflege blieb der Klägerin überlassen. Der Beklagte war sogar der Meinung, er könne diesen Besuchstag nachholen. Die Klägerin wollte das - im Wissen um das Fehlen eines Nachholrechtes - dem Kind überlassen. Der Sohn wollte nicht und sagte das dem Beklagten auch so. Was sollte ich dazu noch sagen. Eine verdrehte Geschichte nach der anderen. Ich musste feststellen, dass egal was ich machte, ob ich in die eine oder andere Richtung reagierte, die Ereignisse wurden immer so dargelegt, als wäre ich der böse, unfähige Vater. Und wieder lag es an Herrn Zweifel, alles richtig zu stellen. Es wurde bereits dargelegt, dass keine Rede davon sein kann, der Beklagte habe die ihm lästige Pflicht zur Betreuung von Tobin am Montagmittag an die Klägerin delegiert. Dieser Vorwurf ist absurd. Ebenso absurd ist der Vorwurf, die Krankenpflege sei an diesem Montagabend der Klägerin überlassen geblieben. Dass sich die Klägerin nicht entblödet, überhaupt einen solchen Vorwurf zu erheben, zeigt, dass sie es einzig darauf angelegt hat, hier den Beklagten als egoistischen, nur auf die eigenen Bedürfnisse bedachten unfähigen Vater
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darzustellen. Das muss sich der Beklagte nicht bieten lassen. Hätte der Beklagte nämlich darauf bestanden, Tobin an jenem Montagabend wieder bei sich zu haben, wäre die Klägerin wohl die erste, die ihm gerade dies zum Vorwurf machen würde, weil er nicht auf die Krankheit seines Sohnes Rücksicht genommen habe. Der Beklagte fragt sich, wie viel an Absurdität sich die Klägerin eigentlich noch herausnehmen dürfe. Geradezu perfid ist der Vorwurf, der Beklagte habe gar auf eine Kompensation gedrängt. Es war nämlich die Klägerin, welche dem Beklagten entgegnete, dass er Tobin an jenem Abend nicht zu sich nehmen solle, er könne ihn dafür an einem anderen Tag haben. Der Beklagte klärte mit Tobin den Dienstag oder den Donnerstag als möglichen Ersatztag ab, worauf er die Klägerin anrief und sie fragte, welcher der beiden Tage ihr genehm sei. Sie erwiderte, sie werde es abklären. Der Beklagte hörte aber in der Folge nichts mehr, und der ausgefallene Besuchstag wurde nicht nachgeholt. Und jetzt kam der Vorfall, mit der Türe an der Nase, ins Spiel. Wie üblich vollkommen verdreht und mit diesem abfälligen Wortlaut. Sein Versagen an jenem 19. März wollte der Beklagte wohl möglichst verdrängen, jedenfalls ging er der Klägerin bewusst aus dem Weg, als sie das Kind in der Firma abholte. Als die Klägerin ankam, holte der Beklagte zwar Tobins Schulsache aus seinem Auto, warf sie dann aber zu Boden und ging ohne die Klägerin zu beachten ins Büro zurück. Die Klägerin musste den Sohn erst suchen und sah ihn durchs Schaufenster im Büro. Als sie dabei auch den Beklagten bemerkte, wollte sie - nach wie vor ja praktisch ohne Information - wissen, was denn mit dem Kind los sei. Wortlos schlug der Beklagte daraufhin mit voller Kraft die Türe zu. Diese traf die Klägerin auf die Nase, sie fiel rücklings zu Boden, blutend und mit erheblichen Schmerzen. Der Beklagte zeigte sich dennoch gar nicht mehr, zwei Frauen aus im gleichen Gebäude befindlichen Betrieben halfen ihr aufzustehen und stillten die Blutung. Es kann auf das am nächsten Tag erstellte ärztliche Zeugnis verwiesen werden. Diese Geschichte wurde von Penise hier nur eingesetzt, um mich in ein schlechtes Licht zu rücken. Das gleiche Spielchen also, welches sie bereits mit der erfundenen Messer-Attake durchgeführt hatte. Auch hier hatten wir mehrere Zeugen, die den ganzen Ablauf gesehen hatten und zu meinen Gunsten aussagen konnten. Doch Penise wusste, die Chance war verschwindend klein, dass die Zeugen für eine Scheidungsklage vorgeladen würden. Einmal mehr konnte Herr Zweifel nicht anderes tun, als die Wahren Geschehnissen zu erzählen. Von einem Versagen im Zusammenhang mit der Erkrankung von Tobin kann nun wirklich keine Rede sein. Völlig verdreht ist such die Schilderung des Zusammentreffens mit dem Beklagten, als die Klägerin Tobin beim Geschäft abholte. Es trifft zu, dass der Beklagte sich bemühte, den Kontakt mit der Klägerin zu vermeiden, da er um ihre hysterischen Anfälle wusste, und es ja im Büro bereits zu einer entsprechenden Szene gekommen war. Der Beklagte liess deshalb die Aussentüre des Geschäftes abschliessen, da er vermeiden wollte, dass die Klägerin ungefragt die Geschäftsräume betritt. Auf ihr Klopfen hin wäre Tobin hinausgelassen worden. Der Beklagte wurde dann gewahr, dass er die Schulsachen von Tobin noch in seinem Auto in der Tiefgarage hatte. Er ging hinaus, um diese zu holen. Als er zurückkam, stand die Klägerin bereits vor der Türe. Der Beklagte stellte ihr die Schulsachen vor die Füsse (und warf sie nicht - wie behauptet - einfach auf den Boden). Zur gleichen Zeit kamen von innen seine Sekretärin und Tobin. Die Sekretärin öffnete die Tür und liess Tobin hinaus. Dieser verabschiedete sich von seinem Vater unter der Türe. Da die Klägerin bereits "auszurufen" begann, begab sich der Beklagte kommentarlos ins innere des Gebäudes und wollte hinter sich die Türe schliessen. Dabei bemerkte er, dass die Klägerin offenbar den Fuss dagegen stemmte, und erhöhte etwas den Druck. Die Klägerin zog dann plötzlich den Fuss weg, worauf ihr die Türe sprichwörtlich an die Nase sprang. Der Beklagte vermag dessen nichts. Die Klägerin hat sich diesen Unfall durch ihr unbeherrschtes und ungeschicktes Verhalten selber eingebrockt. In bekannter Manier liess sie sich theatralisch fallen und begann ein Riesenspektakel. Damit bezweckte sie einzig und allein, Dritte auf sich aufmerksam zu machen, und den Beklagten in ein schiefes Licht zu rücken. Die Klägerin erlitt eine völlig harmlose Nasenprellung. Das eingereichte ärztliche Zeugnis vermag im übrigen nicht weiter auszusagen, da es ohnehin nur auf den Schilderungen der Klägerin beruht. Die objektivierten Befunde sind jedenfalls völlig harmlos. Diese ganze Hetzkampagne war jedoch nur das Vorspiel von Penise gewesen, mit dem Ziel, mir Tobin weitmöglichst zu entziehen. Denn jetzt kam der Hammer. Es sollte Tobin verboten werden, künftig die Montage mit mir zu verbringen. Angesichts der bereits eingetretenen Schwierigkeiten bei der Ausübung des ausgedehnteren Besuchsrecht, wie die Vorinstanz festlegte, ist dieses auf das von der Klägerin beantragte Mass zurückzunehmen... die unterschiedlichen Besuchsendzeiten und -orte einen überdurchschnittlichen Organisations- und vor allem Abspracheaufwand verlangenden Montagsregelungen sind verfehlt. Speziell die dadurch nötig gewordenen Kontakte und persönlichen Begegnungen zwischen den Parteien waren nur Stolpersteine. Das war die absolute Höhe der Verlogenheit! Die Montage bedurften weder überdurchschnittliche Organisationsaufwand, noch speziellen Kontakte zwischen Penise und mir. Im Gegenteil! Dadurch, dass ich Tobin am Montag direkte in die Schule brachte und auch dort wieder abholte, musste ich absolut keinen Kontakt zu Penise pflegen. Müsste ich Tobin hingegen, wie von ihr verlangt, am Sonntagabend zur ihr nach Hause zurückbringen, wäre ein Kontakt nicht zu vermeiden und bei den unberechenbaren Exzessen von Penise, unverantwortlich gewesen. Und dann kam da der nächste Clou aus dem Lande der Lügen und Märchen. ...Ihr kann nicht zugemutet werden, ihre Betreuungsorganisation, was bekanntlich ohnehin einiges abverlangt, auf die wechselnden Trainingsabende des Judo-Clubs jedes Mal neu auszurichten zu versuchen. Schon bisher traf es nicht zu, dass die Klägerin den Sohn ins Training bringen sollte. Nach dem erstinstanzlichen Entscheid ging Tobin ohnehin nie mehr ins Judo... Von der Klägerin einen halbjährlichen wechselnden Zubringerdienst zum Judo-Club zu fordern geht fehl. Seit Mitte März darf Tobin jetzt endlich wie von ihm schon lange gewünscht das Fussballtraining besuchen. Penise hatte das gesamte Trainingsjahr zuvor, Tobin ausnahmslos immer ins Training gebracht. Jetzt behauptete sie tatsächlich das Gegenteil. Es war zum verrückt werden. Ich hätte, abgesehen von Tobin selbst, den ganzen Judo-Club als Zeugen anbieten können. Doch spekulierte sie fest damit, dass keiner je vom Gericht angehört würde. Ich hatte ihr damals sogar angeboten, Tobin selber ins Training zu bringen. Doch das wollte sie auch nicht. Tobin jetzt aber dreimal in der Woche ins Fussballtraining zu bringen, bereitete ihr keine Probleme. Es war so offensichtlich, was sie mit diesem Vorgehen bezweckte. Tobin sollte möglichst keine Aktivitäten mehr machen, welche ihn zu mir näher bringen würde. Er sollte mit allen Mitteln von seinem Vater entfremdet werden. Herr Zweifel musste also auch hier, zu unser aller Leidwesen, wieder für Klarheit sorgen. Die vorstehenden diskutierten Gegebenheiten belegen einmal mehr, dass eine Anhörung von Tobin unumgänglich erscheint. Wenn die Klägerin diese erneut als nicht opportun darzustellen versucht, gibt sie damit lediglich ihrer Angst Ausdruck, dass Tobin ihre Sachdarstellungen Lügen strafen könnte. An der Kritik an der Vorinstanz, welche diese Anhörung unterlassen hat, ist festzuhalten... Hingegen führen die nachgerade überhand nehmenden wahrheitswidrigen Behauptungen der Klägerin dazu, dass der Beklagte ihre psychiatrische Begutachtung beantragen muss. Darunter, dass die Klägerin die Tatsachen am Laufmeter verdreht, musste der Beklagte schon während des ehelichen Zusammenlebens leiden. Diesem Verhalten der Klägerin kommt Krankheitswert zu. Sie ist deshalb diesbezüglich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, wie dies schon vor Vorinstanz hinsichtlich ihrer Eignung zur Kinderbetreuung beantragt war. Anders als durch eine solche Begutachtung kann sich der Beklagte gegen die zahlreichen aufgetischten Lügen nicht zur Wehr setzen. Die erwähnten Reibungsflächen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechtes zeigen im übrigen auch deutlich auf, dass der Antrag des Beklagten, Tobin bereits am Freitag-Abend zu sich zu nehmen zu können, durchaus Sinn macht... Völlig absurd ist die Behauptung der Klägerin, eine noch weitere Ausdehnung des Besuchsrechtes führe zu noch weiterem Absprechaufwand zwischen den Parteien. Die Art der Klägerin, die Anfragen des Beklagten nicht zu beantworten und sich nicht festlegen zu können, macht die Kommunikation zwischen den Parteien keineswegs einfach. Das Problem stellt sich aber bei jedwelcher Ausgestaltung des Besuchsrechtes. Was die Klägerin zum Judo-Training ihres Sohnes ausführen lässt, spottet wirklich jeder Beschreibung, ist aber symptomatisch für ihre Einstellung dem
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Sohn gegenüber. Wenn ihr der Betreuungsaufwand für Tobin eine derartige Last ist, dann ist der Beklagte jederzeit bereit, die Obhut von Tobin zu übernehmen. Das allenfalls halbjährlich wechselnde Trainingszeiten eine unzumutbare organisatorische Belastung darstellen sollen, darf wohl nicht wahr sein. Es sei daran erinnert, dass auch der schulische Stundenplan mindestens jährlich, oft aber auch halbjährlich wechselt. Ist dies der Klägerin auch zu viel? Die Behauptung, Judo sei nicht Tobins Sport sondern jener seines Vaters gewesen, ist ebenfalls absurd. Zwar hat der Beklagte wohl in seinen Jugendjahren diesen Sport betrieben. Er hatte damit aber längst aufgehört, als Tobin den Wunsch äusserte, diesen Sport betreiben zu dürfen. Erst durch Tobins Training kam der Beklagte wieder "auf den Geschmack" und begann seinerseits wieder mit dem Judo-Training... Tobin hat den Judo-Sport geliebt. Sicherlich liebt er auch Fussball. Dass er sich nun, nachdem seine Mutter ihn daran hinderte, weiterhin dem Judo-Sport zu frönen, dieser Sportart zugewandt hat, mag zutreffen. Die Klägerin unterstützt dies natürlich vor allem deshalb, weil sie genau weiss, dass dies zu Konflikten mit dem vereinbarten Besuchsrecht führen wird, was sich nun neuestens auch bereits manifestiert. Sie merkt allerdings nicht, dass sie sich damit auch ganz gewaltig selber "ein Ei gelegt" hat, indem nämlich diese Sportaktivitäten an ihre Betreuungsaufgaben noch wesentlich höhere Flexibilitätsanforderungen stellen, als die gelegentlichen Wünsche des Beklagten nach veränderten Abholzeiten. Und weiter ging es voran, mit den absurden Behauptungen von Penise. Das Ziel jetzt war, Tobin auch vom Rest der Familie zu entfremden. Und so gingen ihre Angriffe auch auf unsere jährlichen Familienfeste über. ...Zum einen gibt es die "eingespielten Familientraditionen" gar nicht, zum anderen übersieht der Beklagte bezeichnenderweise, dass die aus den Parteien und dem gemeinsamen Kind bestandene Familie durch seinen Auszug aufgesplittet wurde. Anders ausgedrückt konnten früher eben beide Eltern zusammen eine Feier besuchen und so beide diese Feier auch mit dem Sohn verbringen. Dies ist heute nach dem Auszug des Beklagten nicht mehr möglich, seinen Auszug zum Anlass zu nehmen, seine Feiertagsplanung einfach beizubehalten, den Sohn wie früher mitnehmen zu wollen, obschon die Mutter dabei ausgeschlossen ist, geht fehl. Aber auch der Sohn ist keineswegs erpicht, jedes Freitagswochenende mit dem Beklagten schon am Vorabend nach der Schule mit einer nächtlichen Autofahrt samt Stau am Gotthard zu beginnen, um Vaters Familie zu besuchen. Dem Beklagten geht es jedoch um seine Interessen, diejenige des Kindes werden untergeordnet. Soviel gestaffelte "Scheisse" wie in dieser Aussage, war mir noch nicht unter gekommen. Erstens: Zeugen hätte ich genügend benennen können, die an den traditionellen Familienfeiern teilnahmen, doch dies nützte mir ja anscheinend nichts. Zweitens: Penise war schon früher nicht mehr an diese Anlässe mit dabei gewesen. Durch ihre unausstehliche Art, war sie bei niemandem mehr willkommen. Drittens: Die nächtliche Autofahrt ins Tessin war noch nie geplant gewesen. Es ging immer darum, am Samstagmorgen früh loszufahren und nicht erst um 9:00 Uhr, weil es Penise vorher nicht erlaubte. Viertens: Es ging nie darum jedes Wochenende ins Tessin zu fahren. Es ging lediglich darum, Tobin zwei bis drei Mal im Jahr zu ermöglichen, etwas früher zu mir zu kommen, damit wir rechtzeitig losfahren konnten. Fünftens: Tobin freute sich jeweils sehr auf alle. Mit seinen beiden Cousins versand er sich blendend. Er blühte richtig auf, um sie herum. Sechstens: Ich hätte genügend Möglichkeiten gehabt, auch alleine meine Eltern zu besuchen. Es ging hier aber nicht um mich und meine Bedürfnisse. Mir ging es hier nur um die Bedürfnisse von Tobin und seinen Grosseltern, die ihres Alters wegen auch nicht mehr unendliche Zeit hatten, ihren Enkel zu erleben. Herr Würgin versuchte wiederholt und vehement den Eindruck zu vermitteln, dass es allein die Schuld meines "Auszuges" aus der ehelichen Wohnung war, dass wir in diesem Schlamassel steckten. Penise stellte er als armes, verlassenes Unschuldslamm dar. Mir persönlich zeigte es nur eines, dass ihr Ego so verletzt war, dass sie verlassen wurde, dass ihr alle Wege recht waren, mich zu schädigen. Hatte sie vielleicht vergessen, dass sie diejenige gewesen war, die wiederholt mit fremden Männern das Bett geteilt hatte? Jede andere Frau hätte sich wahrscheinlich für solche Taten geschämt und mit Sicherheit vermieden, für ihr Fehlverhalten sogar noch anderen zu bestrafen. Aber bei einer arroganten Person wie Penise, war eine menschenwürdige Reaktion ohnehin nicht mehr zu erwarten gewesen. Und so musste Herr Zweifel zum X-ten Mal alles ins rechte Licht rücken. Mit Nachdruck zurückgewiesen werden muss die Behauptung, der Sohn sei nicht erpicht, jedes Feiertagswochenende mit seinem Vater quasi im Stau zu verbringen. Eine Anhörung von Tobin würde ergeben, was er wirklich dazu denkt. Es ist bemühend, wenn die Klägerin den Sohn vorschiebt, wenn es ihr doch nur darum geht, dem Beklagten zu schaden und ihn einzuschränken. Im übrigen hat die Klägerin an den Familienfeiern der beklagtischen Familien schon seit bald vier Jahren nicht mehr teilgenommen. Ich war am Boden zerstört. All diese diabolische Energie von Penise, machte mich seelisch kaputt. Doch wer denkt, damit wäre allmählich genug der Bosheit, der irrte gewaltig. Gleiches gilt für die Ausdehnung des Wochenendbesuchsrechts schon auf den Freitagabend. Vor allem das Wasserski fahren ist die vom Beklagten geliebte Sportart, Tobin teilt seine Begeisterung keineswegs in diesem Ausmass. Der Abend vor dem freien Wochenende ist auch für die Klägerin ein spezieller, die Woche in Ruhe ausklingen lassen, ist beiden wichtig. Dagegen dient eine sinnvolle Ausnützung der Tageskarte dem Kindeswohl nicht. Da in den Skigebieten längst stundenweise abgestufte Abonnemente erhältlich sind, geht es eben auch hier wiederum nur darum, die Pläne des Beklagten zu verwirklichen. Der Sohn und am Ende die Klägerin - sollen mitziehen und sich anpassen müssen, wenn es dem Beklagten gefällt. Hat er andere Pläne, wird er weiterhin umdisponieren und erst am Samstag um 10:00 Uhr auftauchen. Ich war so was von wütend. Diese arrogante Egoistin sah Tobin jeden Tag und konnte jeden Abend mit ihm "ausklingen lassen". Es ging hier einzig und alleine um lächerliche zwei Freitagabende im Monat, wo Tobin mit mir hätte "ausklingen lassen" können. Und dann diese fiese Lüge, dass Tobin nicht gerne Wasserskifahren würde. Ohh wie wünschte ich in solchen Momenten, dass Tobin endlich seine Meinung dazu äussern könnte. Dazu kam die Behauptung mit den stundenweise abgestuften Ski-Abonnemente. In keinen der Skigebiete, die ich jemals besucht hatte, wurde so etwas je angeboten. Einzig ein Abonnement für Fahrten ab 13:00 Uhr existierte. Tobin könnte also nur noch am Nachmittag zwei bis drei Stunden Skifahren. Dafür müsste er aber für Hin- und Rückfahrt fast drei Stunden im Auto verbringen. Das war für Penise also in Ordnung. Doch wehe, Tobin würde zweieinhalb Stunden ins Tessin fahren, um seine Familie übers Wochenende zu besuchen. Das war natürlich unzumutbar. Und dann diese gemeine Aussage betreffend 10:00 Uhr. Ich hatte in diesem gesamten Jahr eine einmalige Anfrage an Penise gemacht, ob ich Tobin erst um 10:00 Uhr abholen dürfte, da ich einen dringenden Termin wahrnehmen musste. Diese Bitte hatte mir Penise jedoch verweigert, sodass ich Tobin dann trotzdem wie von ihr verlangt, früher abgeholt hatte und den Termin absagen musste. Doch jetzt wurde von Herr Würgin die Geschichte völlig verdreht gegen mich in Szene gesetzt. Meine Wut steigerte sich immer mehr. Anscheinend hatte dieser "Aasgeier" mit Aufrichtigkeit keinen Erfolg in seinem Beruf. Darum versuchte dieser "Banause" von Anwalt zu bescheissen, wo immer er nur konnte. Was für ein armseliger "Stümper" der doch sein musste, dass er nur mit solchen primitiven Mitteln arbeiten konnte. Doch wer zuviel lügt, der stolpert auch mal über seine eigenen Lügen. Gemäss der Behauptung von Würgin, ging ich doch mit Tobin an den Wochenende im Winter immer Alpin- und im Sommer immer Wasserskifahren. Zuvor hatte er jedoch in grossen Tönen behauptet, dass ich "jeden" Freitagabend mit Tobin ins Tessin fahren würde, um dabei im Stau zu stehen. Na was jetzt, Herr Würgin? Skifahren oder Familie besuchen? Beides konnte ich wohl unmöglich am selben Tag schaffen. Hatte sich der erbärmliche Lügner vielleicht verrannt? Eines musste ich jedoch feststellen. Er passte, wie die Faust aufs Auge, zu Penise. Diese zwei hätten heiraten sollen. Sie wären das perfekte, fieseste Paar im Lande gewesen. Sie hätten sich sogar sorglos das Eheversprechen, betreffend "Liebe" und "Ehren", geben können. Auf eine Lüge mehr oder weniger, wäre es da wohl auch nicht mehr angekommen... Es wurde je länger desto bemühender, über jede einzelne Lüge dieser beiden, wieder und wieder ein ausführliches Plädoyer halten zu müssen. Auch Herr Zweifel war es langsam überdrüssig. So stellten sich bei ihm schon allmähliche Kampfes-Ermüdungen ein. So verfasste er diesmal nur noch eine gekürzte Aussage. ...Völliger Unsinn ist die Argumentation bezüglich der stundenweise abgestuften
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Abonnemente in Skigebieten. Die Klägerin verkennt, dass diese sportlichen Aktivitäten Tobin Freude bereiten. Wäre ihr am Kindeswohl gelegen, würde sie sich nicht gegen diese Ausdehnung des Besuchsrechtes zur Wehr setzen. Dies waren nur die ersten 10 Seiten ihres insgesamt 45-seitigen Schreibens ans Obergericht. In den darauf folgenden Seiten ging es darum, möglichst alle unsere Einwände als unzulässig zu erklären, meinen Lohn als zu gering einzustufen, um eine höhere Kalkulation für die Alimente zu erreichen, meine Ausgaben als unnötig zu definieren, damit sie mehr von meinem Einkommen bekommen würde. Zu guter letzt sollte der Lohn und die Alimente von Penise als zu niedrig deklarieren werden, um möglichst auch von dieser Seite noch mehr Geld heraus zu pressen. Zuerst behauptete Herr Würgin, dass meine aktuelle finanzielle Situation nicht mehr in diesem Verfahren eingebracht werden dürfte. Sie sei zu spät vorgebracht worden und darum unzulässig. Dann wären alle von uns eingereichten Firmendokumente unglaubwürdig und deshalb die schlechte Firmenlage nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn die Firmenlage so schlecht wäre, dürfe mein Einkommen nicht reduziert werden, respektive nicht in die Alimenten-Kalkulation eingebunden werden. Sie bezichtigten sogar die unabhängige Treuhand, welche den Geschäftsabschluss gemacht hatte, als Betrüger. Und dann tischten sie tatsächlich nochmals die leidigen Behauptung auf, ich hätte ein grosses Vermögen, das ich nicht ausweise würde und zudem hätte ich unzulässige private Ausgaben getätigt. Das Unfassbare war, dass ich alle diese Unwahrheiten bereits früher vollumfänglich dokumentiert hatte und beim Bezirksgericht bereits klar nachgewiesen hatte. Jedes nur erdenkliche Argument von Penise und Herr Würgin wurde damals als nicht wahr, unglaubwürdig oder nicht zulässig deklariert. Das traurige war, dass - gemäss Gesetz - jede Instanz wieder von Neuem angegangen werden konnte. Das nutzten die beiden schamlos aus. Schliesslich hiess es ja "Schuldig bis die Unschuld bewiesen wurde". Bei ihrer Strategie steckte eine gezielte Absicht dahinter. Vergass ich als Angeklagter nur eine dieser Behauptungen zu widerlegen, würde ihre Behauptung automatisch als "nicht bestritten" deklariert. Bei ihrem 45-seitigen Bombardement, wurde es unheimlich schwierig, alle Punkte klar zu erkennen und jede einzelne zu bestreiten, respektive zu widerlegen. Es war eine Sysiphusarbeit ohnegleichen. Schlussendlich mussten wir unserseits auf 32 Seiten jede einzelne Behauptung anfechten und mit Bergen von Beweisdokumenten widerlegen. Die stark gekürzte Fassung sah dann so aus... Die Argumentationsweise des klägerischen Vertreters erscheint reichlich bemühend. Zum einen sind Argumente, die erst durch die vorinstanzliche Urteilsbegründung ausgelöst wurden, selbstverständlich im Rekursverfahren zugelassen... Wenn die Vorinstanz zu Unrecht die Glaubhaftmachung verneint, so muss es der rekurrierenden Partei erlaubt sein, die Argumentationsweise im Rekursverfahren zu widerlegen... Die Klägerin hat schon vor Vorinstanz und nun auch im Rekursverfahren die vom Beklagten als Beweismittel vorgelegten Buchhaltungsunterlagen als nicht beweistauglich bezeichnet. Die Existenz GmbH verfügt über ein automatisiertes Buchhaltungssystem, wie die Klägerin, welche bis zu ihrem Austritt aus der Firma für dessen Führung verantwortlich war, sehr wohl weiss. Dieses Buchhaltungssystem lässt es nicht zu, willkürlich einzelne Dokumente mit beliebigen Inhalten zu produzieren... Ihnen kommt damit grundsätzlich Beweischarakter zu, da sie letztlich Teil des Buchhaltungssystem sind... Die Klägerin ergeht sich in haltlosen Diffamierungen des Beklagten und seiner Mitarbeiter in der Buchhaltung, ohne auch nur im Ansatz den Beweis zu liefern... Unhaltbar ist sodann das Argument der Klägerin, das Einkommen eines Quasi-Selbständigerwerbenden hänge nicht direkt von den Umsatzzahlen der Arbeitgeberin ab. Es versteht sich von selbst und bedarf keiner gesonderten Beweisführung, dass in einem Kleinunternehmen die Höhe der Einkommen betriebswirtschaftlich durch den Umsatz und den übrigen Geschäftsaufwand bestimmt wird... Dass die Klägerin dies nicht akzeptieren will, ist vor allem deshalb stossend, weil sie sich auf der anderen Seite sehr wohl auf die umgekehrte Korrektur bei gutem Geschäftsgang, nämlich der Ausrichtung eines Bonus, beruft. Die Klägerin bringt vor, der Beklagte habe die Zuweisung der ehelichen Wohnung an sie nicht angefochten, deshalb stehe der Mietzins nicht zur Diskussion. Dem ist keineswegs so... Damit ist nicht darüber gesagt, ob der für diese Wohnung zu bezahlende Mietzins auf Dauer angemessen ist... Die klägerische Kritik an der Berechnung des beklagtischen Notbedarfes geht fehl. Bestritten wird, dass seit jeher Radio/TV/Telefon durch die Existenz GmbH bezahlt wurde. Dass das Mobilephone des Beklagten über die Firma läuft trifft zu. Es handelt sich aber dabei nur um sein mobiles Geschäftstelefon. Daneben hat der Beklagte einen Festnetzanschluss in seiner Wohnung, dessen Kosten er selber bezahlt. Wider besseres Wissen zieht die Klägerin in Zweifel, ob die von der Vorinstanz zu Recht berücksichtigte monatliche Zahlung von CHF 1'000.- an die X-Bank tatsächlich noch erfolgte... Abgesehen davon, dass es sich dabei um ein unzulässiges Novum handelt, ist der Beklagte in der Lage, diese Unterstellung gemäss Bankunterlagen sofort zu entkräften. Die Zahlungen erfolgen - wie die Klägerin sehr wohl weiss - mittels eines Dauerauftrages... Es erfolgten keine Mietzinszahlungen für die Wohnung des Beklagten durch die Existenz GmbH. Der Beklagte ist bereit, die gesamte Buchhaltung der Existenz GmbH dem Gericht offen zu legen. Wir beschränken uns einstweilen darauf, Ihnen den Abschluss per 30. September einzureichen. In meiner Kanzlei liegt überdies ein vollständiger Ausdruck der Buchhaltung, umfassend insgesamt 576 Seiten. Davon ausgehend, dass auch das Obergericht nicht eitel Freude verspürt, den Aktenberg unnötig aufzublähen, werde ich diese Archivschachtel von 10 cm Breite lediglich dann einreichen, wenn das Gericht die Vorlage dieses Beweismittels wünscht. Da dies ja vermutlich dem Gegenanwalt auch noch nicht genügen würde, wären wir selbstverständlich auch bereit, einen Lieferwagen voll Belegordner dem Gericht zu überbringen, sollte sich dies tatsächlich als notwendig erweisen. Zu befürchten ist dann allerdings, dass der klägerische Vertreter sich bemüssigt fühlen wird, zu beliebigen Belegen seinen Kommentar abzugeben und dessen Berücksichtigung in der Buchhaltung zu bestreiten, auch wenn er mangels Kenntnis der Geschäftstätigkeit dazu gar nicht in der Lage wäre... und jedes vorgelegte Beweismittel eine Flut unsinniger Bestreitungen seitens der Gegenpartei auslösen würde... Davon, dass die Auflösung des Arbeitverhältnisses der Klägerin missbräuchlich war, kann keine Rede sein. Dass der Beklagte ob der Art und Weise, wie die Klägerin die eheliche Auseinandersetzung zu führen beliebt, nach dem Scheitern der Konventionsverhandlungen nicht weiter zulassen konnte, dass die Klägerin ihre arbeitsrechtliche Stellung als Buchhaltungsverantwortliche dazu missbrauchte, nach Belieben betriebsinterne Unterlagen für ihre privaten Zwecke im Eheschutzverfahren zu behändigen, versteht sich von selbst. Das durch das eheliche Zerwürfnis schwer gestörte Vertrauensverhältnis liess eine Weiterbeschäftigung nicht zu... Dies gilt auch bezüglich der Unterstellung, der Beklagte habe einseitig die Scheidung gesucht. Tatsache ist, dass sich der Beklagte, nachdem er von der vierten, länger dauernden ehebrecherischen Beziehung der Klägerin erfahren hatte, sich trotz seiner Liebe zum Sohn entscheiden musste, das eheliche Zusammenleben aufzugeben. Auf dem Hintergrund der Tatsachen gibt nichts auf der Welt der Klägerin das Recht, mit derart haltlosen Unterstellungen gegen den Beklagten vorzugehen, wie sie dies seit Anbeginn dieses Eheschutzverfahrens tut. Von einem "Rauswurf aus der Ehe", wie sich die Klägerin in der Rekursantwort auszudrücken beliebt, kann deshalb keine Rede sein. Absurd ist der Vorwurf, das Auto des Beklagten werde über das Geschäft bezahlt. Bei "Geschäftswagen" ist das in der Regel deshalb auch die Bezeichnung. Dem Beklagten wird aber der Privatanteil belastet... Im übrigen prozessieren heute beide Parteien zulasten des Steuerzahlers und der klägerische Vertreter täte gut daran, seinen Aufwand etwas einzuschränken statt sich in endlosen Wiederholungen haltloser und teilweise gar infamer Unterstellungen an die Adresse des Beklagten zu ergehen. Die Ausführungen betreffend der Treuhand grenzen an absolute Frechheit und sind aufs Schärfste zurückzuweisen. Frau Behrlich ist eine unabhängige, eidgenössisch diplomierte Buchhalterin... Der Beklagte bat sie um eine Analyse des Abschlusses, da der Herr Gegenanwalt geruhte, jedes vom Beklagten aus seiner Geschäftsbuchhaltung produzierte Beweismittel ohnehin als nicht den Tatsachen entsprechende Parteibehauptung abzutun. Dass die Gegenpartei nun aber soweit geht, dieser anerkannten Berufsfrau zu unterstellen, sie schreibe einfach nieder, was ihr der Beklagte diktierte, geht entschieden zu weit. Wenn die Klägerin glaubt, aus der Erhöhung des betrieblichen Aufwandes um CHF 33'000.- schliessen zu müssen, der Beklagte rechne "je länger je mehr private
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May 19, 2017 01:15 ET (05:15 GMT)
DJ "Alptraum Scheidung" - Teil 5 - Erfahren Sie mehr -9-
Auslagen über das Geschäft" ab, so ist dies erneut eine haltlose und äusserst bemühende Unterstellung, welches aufs Entschiedenste zurückzuweisen ist. Der Sachaufwand ist aus betrieblich ohne weiteres nachvollziehbaren Gründen gestiegen. Die Firma hat neue Produkte entwickelt, was Kosten verursacht hat, ohne dass bereits Verkaufseinnahmen diesen entgegenstehen können. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang für Patentverfahren und Markenschutz erhebliche Kosten entstanden... Abgesehen davon, dass dieses Novum unzulässig erscheint, wird mit allem Nachdruck bestritten, dass der Beklagte bei seinem Auszug fast die ganze mobile Einrichtung mitgenommen habe. Der Beklagte hat im Gegenteil die Wohnungseinrichtung praktisch vollständig zurückgelassen. Er nahm lediglich sein uraltes, aus der Junggesellenzeit stammendes und von ihm somit in die Ehe gebrachtes Bett mit. Bei der Bettwäsche handelte es sich um solche, die ihm von seiner Mutter noch als Junggeselle geschenkt worden war. Die Frottewäsche war ebenfalls seine alte, verwaschene und teilweise bereits rissige... Das sich der Beklagte verschulden muss, ist eine Realität und nicht nur ein Scheingebilde, das er zur Stärkung seiner Position in diesem Verfahren aufbaut. Gegen ihn läuft auf Betreiben der Klägerin eine Lohnpfändung. Wie im Rekurs ausführlich dargelegt, verbleibt ihm zur Zeit nicht einmal sein Notbedarf, was auch dazu führte, dass die Pfändungsurkunde als provisorischer Verlustschein ausgestellt wurde. Für die nächste Untat von Penise, bedarf es vorab eine Erklärung. Penise reichte es nicht, mich nur bei Gericht zu ärgern. Eine weitere Ungeheuerlichkeit war schon seit längerem im Gange. So war es in den letzten Monaten häufiger vorgekommen, dass diverse Absender behauptet hatten, mir Post gesandt zu haben. Diese hatte ich jedoch nie erhalten. Den ausschlaggebenden Grund dafür fand ich dann per Zufall heraus, als meine Kreditkarte abgelaufen war und ich vom Anbieter eigentlich eine neue hätte erhalten sollen. Es war ja nicht so, dass ich dauernd auf das Verfalldatum meiner Karte schaute. Also bemerkte ich vorab nichts davon. So geschah es, dass ich in einem Geschäft per Karte zahlen wollte und ich an der Kasse darauf hingewiesen wurde, dass die Karte nicht mehr gültig sei. Da stand ich also und wurde von den hinter mir Wartenden, spöttisch beobachtet. Doch es kam noch schlimmer. Ich wühlte in meiner Brieftasche und stellte fest, dass ich auch noch zuwenig Bargeld dabei hatte. Hinter mir staute sich bereits die Kundschaft. Ohh, wie war das peinlich. Ich musste also die Ware stehen lassen und mich schnellstmöglich und kleinlaut aus der "Spott-Zone" verziehen. Was für ein Hohn! Entnervt ging ich dann nach Hause und beklagte mich umgehend bei meiner Kreditkarten-Firma. Diese versicherten mir jedoch, dass sie die Kreditkarte, sowie das Passwort, schon längst an mich gesandt hatten. Wir stellten dann während des Gesprächs fest, dass alles noch an die alte Adresse gesandt wurde. Das wäre eigentlich kein Problem gewesen, denn schliesslich hatte ich bei der Post die Adressumleitung aktivieren lassen. Was war also geschehen? Ich fragte also bei der Poststelle nach. Diese versichern mir, dass die Umleitung in meinen neuen Wohnort aktiv sei und insgesamt ein Jahr durchgeführt würde. Wo lag denn der Fehler? Und dann dämmerte es mir plötzlich. Meine alte Adresse existierte ja offiziell noch, da Penise dort wohnte und meinen Nachnahmen hatte. Anscheinend fiel es der Poststelle schwer, beim Verteilen, ihren und meinen Vornamen voneinander zu unterscheiden. Doch selbst dann, wäre Penise verpflichtet gewesen, mir meine Post auszuhändigen oder zumindest gar nicht anzunehmen. Es konnte doch nicht sein, dass Penise meine neue Kreditkarte sowie mein Passwort behalten hatte? Vor allem das Passwort, welches immer per Einschreiben zugestellt wurde? Tatsächlich, war es genau so passiert. Ich war schockiert über diese grenzenlos infame Art von Penise. Doch alle Aufregung half nichts. Es blieb mir somit nichts anderes übrig, als die Karte sperren zu lassen und eine neue zu beantragen. Wieder einmal so viel unnötiger Aufwand, nur wegen dieser Hexe! Doch es kam noch dicker. Penise hatte noch mehr "Schindluder" mit meiner persönlichen Post getrieben. All dies kam ans Tageslicht, als Penise plötzlich meine persönlichen Bank- und Kreditkartenauszüge der letzten Monate vor Gericht präsentierte. Sie hatte also auch alle meine Auszüge für ihre Zwecke missbraucht. Mein Anwalt war ausser sich. Abgesehen davon, dass die Tat von Penise illegal war, hatte er so eine Unverfrorenheit noch nicht erlebt. Mit der Einreichung von Beilage 7 scheut die Klägerin sodann nicht davor zurück, widerrechtlich erlangte Beweismittel einzureichen. Bei diesem Beleg handelt es sich nämlich um die Abrechnung der Kreditkartengesellschaft, welche an die alte Adresse des Beklagten gesandt worden war. Eigentlich hätte dieser Brief zufolge des vom Beklagten erteilten Nachsendeauftrages automatisch an seine neue Adresse weitergeleitet werden müssen. Zufolge eines Fehlers der Post landete er aber offensichtlich im Briefkasten der Klägerin. Dass sie nun diese nicht an sie gerichtete Post öffnete, ist eine Ungeheuerlichkeit. Der Beklagte behält sich diesbezüglich die Einreichung einer Strafanzeige wegen Verletzung des Briefgeheimnisses und Urkundenunterdrückung ausdrücklich vor. Aufgrund der Vorlage musste der Beklagte sodann feststellen, dass offenbar noch weitere Post zur Klägerin gelangt ist und von ihr nicht an den Beklagten weitergeleitet wurde, so insbesondere auch die erneuerte Kreditkarte, die nun gesperrt und nochmals durch eine neue Karte ersetzt werden musste. Dass ausgerechnet die Klägerin, welche sich erdreistet, widerrechtlich erlangte Beweismittel vorzulegen, ständig wider besseres Wissenden Beklagten der Buchhaltungsmanipulation bezichtigen lässt, ist unhaltbar. Im übrigen ist die Behauptung, diese Skiferien seien durch die Darlehen finanziert worden, schlicht falsch. Wie der Beklagte diese Ferien mit seinem Sohn finanziert hat, geht die Klägerin im übrigen nichts an, hat sie doch deshalb keinen Franken weniger erhalten, als sie ohnehin erhalten hätte. Die klägerischen Ausführungen dienen einzig der Stimmungsmache gegen den Beklagten... Die Klägerin lässt erneut wider besseres Wissen behaupten, der Beklagte habe im alten Kleid der konkursiten AG sofort die GmbH gegründet. Die GmbH wurde am 13. April ins Handelsregister eingetragen. Erst am 1. Oktober eröffnete hingegen der Konkursrichter am Bezirksgericht den Konkurs über die AG. Im übrigen hat der Beklagte im Zusammenhang mit der Schuldenregelung gegenüber der X-Bank keine Show abgezogen, wie ihn die Klägerin - erneut wider besseres Wissen - unterstellt. Richtig ist, dass er die CHF 15'000.- welche er als erste Zahlung zu leisten hatte, über seine Schwiegermutter einzahlen liess... Er erklärte der Bank wahrheitsgemäss, dass er in der Lage sei, diese Zahlung von CHF 15'000.- zu organisieren... Was die Klägerin damit bezweckt, dem Beklagten nun nachträglich auch diesbezüglich fraudulöse Absichten zu unterstellen, ist unverständlich, zumal sie ja bei diesem "Manöver" aktiv mitgewirkt hatte, da sie es war, welche ihre Mutter anfragte, ob sie dabei helfen würde... Ebenso bemühend ist die Behauptung, der Vater des Beklagten habe mit der Unternehmensführung noch nie etwas zu tun gehabt. Auch diese Behauptung stellt die Klägerin wider besseres Wissen auf. Der Vater des Beklagten arbeitet seit 11 Jahren im Unternehmen (zuerst in der AG und heute in der GmbH) mit. Er machte alle Produktionsdesigns, alle Verpackungsgestaltungen, alle Bedienungsanleitungen und Produktebeschriebe, entwirft alle Firmen- und Produktelogos und besorgt die Werbung und PR. Das weiss die Klägerin ganz genau... Völlig haltlos und absurd ist die Unterstellung, der Beklagte habe die Stammeinlage von seinem Geschäftspartner, welche er treuhänderisch gehalten habe, durch die Abtretung an seinen Vater veruntreut. Die Abmachung zwischen dem Beklagten und seinem Geschäftpartner gehen weder die Klägerin noch ihren Anwalt etwas an. Der klägerische Vertreter glaubt doch nicht im ernst, der Beklagte sei so blöd, über die Anteile zu verfügen, die nicht ihm zustehen, wenn dies zudem im Handelsregister mit der Unterzeichnung aller Parteien zu publizieren war. Einmal mehr ergeht sich die Gegenpartei in haltlosen Verunglimpfungen... Der Beklagte hat zu Recht die Vorlage des Vereinbarungsentwurfes mit der einen potentiellen Investorin der Existenz GmbH lediglich dem Gericht offeriert. Die Klägerin glaubt ja ohnehin, alles anzweifeln zu müssen. Im übrigen sind derartige Beteiligungen in der Verhandlungsphase regelmässig äusserst diskret zu behandeln und sollten möglicherweise überhaupt nicht publik werden. Der Beklagte musste diesbezügliche Geheimhaltungsverpflichtungen eingehen. Es zeugt von bedenklich geringem Sachverstand, wenn die Klägerin und ihr Vertreter dies zum Anlass nehmen, die diesbezügliche Behauptung des Beklagten einfach als unwahr und unglaubwürdig zu apostrophieren. Mit der Beweisofferte ist der Beklagte seiner Verpflichtung nachgekommen, die Beweise mit der Begründung zu bezeichnen, nur vom Gericht gesichtet werden zu dürfen... Tatsache ist und bleibt, dass die Existenz GmbH ohne eine massive Finanzspritze nicht überlebenstauglich sein wird. Der Beklagte ist es nachgerade leid, sich ständig gegen derartige haltlosen
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May 19, 2017 01:15 ET (05:15 GMT)
Unterstellungen zur Wehr setzen zu müssen. Wenn nicht bald hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge eine für ihn tragbare Lösung gefunden wird, ist nicht auszuschliessen, dass sich dies weiter negativ auf seine Leistungsfähigkeit auswirken wird. Nachgerade übersteigt die psychische Belastung durch das vorliegende Verfahren das tolerierbare und verkraftbare Mass. Insbesondere hält ihn aber der von der Klägerin und ihrem Vertreter verursachte Prozessaufwand davon ab, sich um die Geschäfte zu kümmern. Bis anhin hatte der Beklagte rund 300 Stunden in die Aufarbeitung von Unterlagen und Besprechungen mit Anwalt, Gerichtsverhandlungen etc. zu investieren, Zeit, die er dringend gebraucht hätte, sich um die Zukunftsperspektiven seiner notleidenden Firma zu kümmern. Es dürfte auch dem klägerischen Vertreter einleuchten, dass ein zweites Jahr mit einem derartigen Verlust, das Ende der Existenz GmbH bedeuten könnte. Er mag sich deshalb fragen, ob seine Klientin wirklich so gut beraten ist, wenn er in diesem Verfahren weiterhin den Hardliner markiert. In diesem Sinne ersuche ich das Gericht um einen baldmöglichsten Entscheid. Herr Würgin zu bitten, Penise anzuhalten nicht weiterhin den Hardliner zu markieren, war ein ziemlich hoffnungsloses Unterfangen. Würde Penise mit diesem rücksichtslosen Verhalten tatsächlich aufhören, und wir würden zu einer sinnvollen Einigung kommen, würde der Geldsegen von Herrn Würgin auf einen Schlag versiegen. Da war es für ihn allemal interessanter, die Flamme am lodern zu halten. So sprach das Schlusswort dieser Episode Herr Zweifel, der so glaubte ich, den Nagel auf den Kopf traf. Die Art der Prozessführung seitens der Klägerin ist für den Beklagten längst zum Ärgernis geworden. Die Klägerin wirft ihm zwar vor, verschiedentliche Noveneingaben eingereicht zu haben wird aber nicht müde, gegen alles und jenes zu opponieren und keine Möglichkeiten auszulassen, den Beklagten anzuschwärzen und zu diskreditieren. Damit, dass der klägerische Vertreter im Grunde genommen über mehr als 40 Seiten nicht anderes macht, als den Beklagten als Prozessbetrüger darzustellen und nicht davor zurückschreckt, auch Dritte - anerkannte Berufsleute - zu willenlosen Helfershelfern des Beklagten zu degradieren, hat er den Bogen eindeutig überspannt. Mit seiner Eingabe verletzt der klägerische Vertreter den anwaltlichen Anstand über weite Strecken. Der Beklagte muss sich nicht gefallen lassen, dass jede von ihm aufgestellte Behauptung und vor allem jedes von ihm produzierte Beweismittel als Resultat betrügerischer Absichten dargestellt wird. Dies Verunglimpfungen sind um so bemühender, als die klägerischen Behauptungen zum grossen Teil wider besseres Wissen aufgestellt werden, da die Klägerin als für die Buchhaltung der "Existenz GmbH" Verantwortliche sehr wohl über die tatsächlichen Abläufe, den Geschäftsgang und die Gepflogenheiten hinsichtlich Spesenverbuchungen Bescheid weiss, aber offensichtlich nicht davor zurückschreckt, das Gericht seitenweise mit Lügen eindecken zu lassen. Der bisher von der Klägerin in diesem Eheschutzverfahren betriebene Aufwand sprengt den Rahmen dessen, was ich in meiner bisherigen Berufskarriere erfahren habe. Herrn Zweifels Ärger und Frust, sich von Verfahren zu Verfahren auf diesem zermürbenden Niveau durchzuboxen, zeigte langsam immer mehr Abnutzungserscheinungen. Kam dazu, dass er voll ausgelastet war und durch seine vielen Mandanten wenig Zeit hatte, sich um meinen überaus ärgerlichen Fall ausreichend zu kümmern. Zu guter letzt erhielt er für all die aufgewendeten Stunden ja nur den vom Staat vorgeschriebenen Minimal-Stundenlohn für unentgeltlichen Rechtsbeistand. In derselben Zeit hätte er bei seinen anderen Mandanten den vollen Stundenlohn verrechnen können. Kein Wunder fehlte ihm auch langsam die Motivation für diesen Fall. Eine Anekdote zum Thema Durchsetzungsvermögen: Man sagte mir nach, ich hätte sporadisch einen "Sturen Kopf". Nun, dem konnte ich so nicht widersprechen. Aber gegen den Kopf von Penise, hatte selbst ich keine Chance. Wenn sie etwas wollte, dann bekam sie es auch. Und zwar zu jedem Preis und mit jedem Mittel. In solchen Momenten, redete sie stundenlang auf mich ein. So passierte es häufig, dass wenn ich genug von ihren sich immer wiederholenden Sprüche hatte, ich mich in meinem Bürozimmer einschloss und Musik hörte oder im Wohnzimmer den Fernseher anstellte. Sie konnte dann pausenlos, auch eine ganze Stunde, an die Bürotür poltern oder mich beim Fernseher auch über zwei Stunden lang nonstop bequatschen. Dies, obwohl ich ihr weder zuhörte noch darauf reagierte. Das ging dann meist auch so lange, bis ich irgendwann aufgab und sie wie üblich, ihren Willen durchgesetzt hatte. Abänderung der Eheschutzverfügung bei Bezirksgericht Es blieb mir keine Zeit zum Atmen. Schon stand der Termin beim Bezirksgericht für die "Abänderung der Eheschutzverfügung" vor der Tür. Dabei ging es um die berühmte Herabsetzung des Alimentenbetrages. Dieser hatte vom Obergericht ja nicht entschieden werden dürfen. Herr Zweifel und ich hatten uns zuvor wieder einmal stundenlang zusammengesetzt, um uns auf die Verhandlung vorzubereiten. Unzählige Dokumente und seitenweise Klagebegründungen in Form eines Plädoyers mussten zusammengestellt und geschrieben werden. Ein unsäglicher Aufwand, doch wir schafften auch das. Dann war es soweit. Ich begab mich also zum Bezirksgericht, das zu allem Übel auch noch gerade renoviert wurde. Der Haupteingang war mit einer Plastikplane überdeckt. In den Gängen standen Gerüste und weitere Plastikplane, um welche sich man herumschlängeln musste. Der Wartesaal war abgebaut und weitere Sitzmöglichkeiten gab es keine. Ich musste aufpassen, dass ich nicht versehentlich etwas berührte oder irgendwo hinlehnte, so war alles verstaubt und verdreckt. Überall hallte Lärm von Werkzeugmaschinen aus den diversen Zimmern. Am Ende des Flurs befand sich das einzige, noch funktionstüchtige Zimmer, das noch für Verhandlungen benutz werden konnte. Herr Zweifel kam kurz darauf auch an und einige Meter von uns entfernt positionierten sich dann auch Penise und Herr Würgin in Wartestellung. Die ganze Situation war sehr bedrückend und unangenehm. Man hätte die Luft mit einem Messer durchschneiden können, soviel Abneigung und Antipathie lag darin. Dann endlich war es soweit und wir konnten aus dem verdreckten Raum ins Verhandlungszimmer eintreten. Zu unserer Linken war der erhöhte Richtertisch mit der Gerichtsschreiberin und der Richterin. Oh ja, es war eine Frau. Ich hoffte nur, dass dies nicht allzu nachteilig für mich ausfallen würde. Auch wenn sie verpflichtet war, sich neutral zu verhalten, würde sie die Seite der Frau unbewusst immer besser verstehen können. Keine gute Ausgangslage. Uns gegenüber, in drei Meter Entfernung, nahmen dann Penise und Herr Würgin platz. Da wir als Kläger auftraten, durften wir mit dem Plädoyer beginnen. Herr Zweifel verteilte vorab allen Anwesenden eine Kopie seines Plädoyer und las dann das 14-seitige Dokument vor. ...Der Kläger ist Geschäftsführer der Firma Existenz GmbH. Er hat im Zuge verschiedener Sanierungsversuche alle Beteiligungen an dieser Gesellschaft aufgeben müssen. Inhaber der Firmenanteile ist heute sein Vater. Der Geschäftsgang hat sich seit Beginn des letzten Jahres kontinuierlich verschlechtert, was allein die Umsatzzahlen belegen. Alleine vom vorletzten zum letzten Jahr schrumpften die Umsätze auf knapp die Hälfte. Auch im laufenden Jahr hinken die Umsatzzahlen weit hinter dem Minimalbudget hinterher. Dieser hinreichend dokumentierte schlechte Geschäftsgang hatte bereits im Verlaufe des letzten Jahres eine Einkommensreduktion des Klägers zur Folge, welcher das Lohnniveau auf den Stand des Jahres zuvor zurücksetzen musste. Der effektive betriebswirtschaftliche Jahresverlust belief sich auf CHF 78'949.92. Seit mehreren Monaten versucht der Kläger für die arg ins Trudeln geratene Existenz GmbH eine Sanierungslösung herbeizuführen. Ohne eine massive Finanzspritze zur Tätigung dringend notwendigen Investitionen zur Entwicklung neuer Produkte bzw. Verbesserung der bestehenden Produkte hat die Firma kaum noch Überlebenschancen. Der Kläger sucht intensiv nach potentiellen Investoren und war mit verschiedenen auch in konkreten Verhandlungen. Lange Zeit sah es so aus, als ob mit der Firma Invest2 eine Vereinbarung zustande käme. Diese stellte jedoch zur Bedingung, dass der Kläger seine Anteile an der Firma veräussere, da seine private Finanzlage als Risikofaktor bewertet wurde. Zudem wurde gleichzeitig aus betriebswirtschaftlichen Gründen eine weitere Reduktion des Einkommens des Klägers gefordert. Obwohl der Kläger alle Bedingungen der potentiellen Geldgeber erfüllte, scheiterten schliesslich die Bemühungen. Der Kläger sah sich veranlasst, der Firma Invest2 eine Absage zu erteilen, da er von der Invest3-Bank, welche sich im Rahmen einer so genannten "Mezzanine-Finanzierung" hätte engagieren sollen, ein wesentlich günstigeres Finanzierungsangebot erhalten hatte. Völlig wider Erwarten lehnte nun die Invest3-Bank eine Finanzierung aus wissenschaftlich-technischen Gründen ab. Der Kläger gab zwar noch nicht auf, sah sich aber gezwungen, in der Firma weiter auf die Kostenbremse zu treten... Das alles hatte zur Folge, dass die Arbeitspensen der Mitarbeiterinnen - und damit natürlich ihre Löhne - deutlich
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