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DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2017 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: curasan AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
curasan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
29.06.2017 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-05-19 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
curasan AG Kleinostheim Wertpapier-Kenn-Nummer: 549 453 
ISIN: DE0005494538 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu 
der 
 
am Donnerstag, den 29. Juni 2017, um 10.30 Uhr, 
im Kleinen Saal der Stadthalle am Schloss in 
63739 Aschaffenburg, Schloßplatz 1, 
 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
I. *Tagesordnung:* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   Lageberichts und des Konzernlageberichts der 
   curasan AG zum 31. Dezember 2016 sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
   und des Berichts des Aufsichtsrats.* 
 
   Die genannten Unterlagen sind in der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machen und zu 
   erläutern. Sie können im Internet unter 
 
   www.curasan.de 
 
   im Bereich 'Investor Relations' unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung' eingesehen werden. 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 24. April 2017 gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Dementsprechend hat die Hauptversammlung zu 
   diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlüsse zu 
   fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2016 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Neuwahl des Aufsichtsrats* 
 
   Die Amtszeit der derzeitigen 
   Aufsichtsratsmitglieder endet mit der 
   Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 
   29. Juni 2017. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gem. §§ 95 Satz 1, 
   96 Abs. 1 AktG i.V.m. § 7 Abs. 1 der Satzung 
   aus drei Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die 
   gem. § 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 7 Abs. 2 der 
   Satzung von der Hauptversammlung gewählt 
   werden. Die Amtszeit endet mit der Beendigung 
   derjenigen Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach 
   dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
   wird nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung 
   kann bei der Wahl eine kürzere Amtszeit 
   bestimmen. Die Hauptversammlung ist bei ihrer 
   Beschlussfassung an Wahlvorschläge nicht 
   gebunden. 
 
   Es ist vorgesehen, die Wahl gemäß Ziffer 
   5.4.3 Satz 1 Deutscher Corporate Governance 
   Kodex (in den Fassungen vom 5. Mai 2015 und vom 
   7. Februar 2017) als Einzelwahl durchzuführen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen 
   für die Zeit bis zum Ablauf der 
   Hauptversammlung, die über das vierte 
   Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit, 
   also voraussichtlich das Geschäftsjahr 2021, 
   beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
   a. *Herrn Dr. Detlef Wilke* 
 
      geschäftsführender Gesellschafter der Dr. 
      Wilke & Partner Biotech Consulting GmbH, 
      Wennigsen, 
      wohnhaft in 30974 Wennigsen 
   b. *Herrn Dr. Tomas Kahn* 
 
      selbständiger Unternehmensberater, bis 
      31. Dezember 2016 Leiter des 
      Expertenteams 'Life Sciences' der 
      Deutsche Bank AG, Deutschland, 
      wohnhaft in 69121 Heidelberg 
   c. *Herrn Prof. Dr. Dirk Honold* 
 
      Professor für Unternehmensfinanzierung 
      und allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 
      Technische Hochschule Nürnberg Georg 
      Simon Ohm, ehemaliger Finanzvorstand der 
      november AG, Erlangen, und der 
      Combinature Biopharm AG, Berlin, 
      wohnhaft in 90607 Rückersdorf 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 
   5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   (in den Fassungen vom 5. Mai 2015 und vom 7. 
   Februar 2017) vergewissert, dass die 
   vorgeschlagenen Kandidaten jeweils den zu 
   erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen 
   zwischen den vorgeschlagenen Personen und der 
   curasan AG und ihren Konzernunternehmen, den 
   Organen der curasan AG und wesentlich an der 
   curasan AG beteiligten Aktionären keine für die 
   Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
   maßgebenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung 
   nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex (in den Fassungen vom 5. Mai 
   2015 und vom 7. Februar 2017) empfohlen wird. 
 
   Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom 
   Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex (in den 
   Fassungen vom 5. Mai 2015 und vom 7. Februar 
   2017) für seine Zusammensetzung beschlossenen 
   Ziele. 
 
   Von den Kandidaten für den Aufsichtsrat erfüllt 
   Herr Prof. Dr. Dirk Honold u.a. aufgrund seiner 
   früheren Tätigkeit als Finanzvorstand der 
   november AG und der Combinature Biopharm AG 
   sowie seiner langjährigen Tätigkeit als 
   Professor für Unternehmensfinanzierung und 
   allgemeine Betriebswirtschaftslehre die 
   gesetzlichen Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 
   Halbsatz 1 AktG als Mitglied des Aufsichtsrats 
   mit Sachverstand auf den Gebieten 
   Rechnungslegung oder Abschlussprüfung. 
 
   Sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten 
   sind mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft 
   tätig ist, vertraut. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 Deutscher 
   Corporate Governance Kodex (in den Fassungen 
   vom 5. Mai 2015 und vom 7. Februar 2017) wird 
   darauf hingewiesen, dass Herr Dr. Detlef Wilke 
   für den Fall seiner Wahl als Kandidat für den 
   Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen wird. 
 
   Ausführliche Informationen zu den 
   vorgeschlagenen Kandidaten stehen im Internet 
   unter 
 
   www.curasan.de 
 
   im Bereich 'Investor Relations' unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung' zur Verfügung. 
 
   *Informationen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 
   AktG:* 
 
   Die zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats 
   vorgeschlagenen Personen sind Mitglieder in 
   folgenden anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   a. *Herr Dr. Detlef Wilke* 
 
      - keine 
   b. *Herr Dr. Tomas Kahn* 
 
      - Mitglied des Beirats der Stockert 
        GmbH, Freiburg; 
      - Mitglied des Beirats der Lysando AG, 
        Liechtenstein 
   c. *Herr Prof. Dr. Dirk Honold* 
 
      - Mitglied des Aufsichtsrats der 
        Lifecodexx AG, Konstanz; 
      - Mitglied des Beirats der Kleffmann 
        GmbH, Lüdinghausen; 
      - Co-Leiter des Arbeitskreises Finanzen 
        und Steuern der 
        Biotechnologie-Industrie-Organisation 
        Deutschland e.V. (BIO Deutschland 
        e.V.), Berlin; 
      - Mitglied des Arbeitskreises 
        'Wertorientierte Führung 
        mittelständischer Unternehmen' der 
        Schmalenbach-Gesellschaft für 
        Betriebswirtschaft e.V., Köln/Berlin 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschluss- 
   und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2017 Hinrik J. Schröder, 
   Wirtschaftsprüfer, Seeheim-Jugenheim, zu 
   wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer 
   für die prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten, die vor der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2018 aufgestellt 
   werden, soweit die prüferische Durchsicht 
   solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bestehenden Genehmigten Kapitals 2016 und die 
   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
   (Genehmigtes Kapital 2017), Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Am 19. Dezember 2016 hat der Vorstand der 
   Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   beschlossen, das von der Hauptversammlung mit 
   Beschluss vom 23. Juni 2016 geschaffene, in § 4 
   Abs. 3 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital 
   2016 teilweise auszunutzen. Das Grundkapital 
   wurde dabei unter Ausschluss des gesetzlichen 
   Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG um EUR 1.037.964,00 auf EUR 
   11.417.610,00 durch Ausgabe von 1.037.964 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   mit Gewinnbezugsrecht ab dem 1. Januar 2016 
   gegen Bareinlage erhöht. Die Durchführung der 
   Kapitalerhöhung wurde am 23. Dezember 2016 in 
   das Handelsregister der Gesellschaft 
   eingetragen. Das Genehmigte Kapital 2016, das 
   ursprünglich einen Umfang von EUR 5.189.823,00 
   hatte, beträgt nach Durchführung der 
   Kapitalerhöhung nur noch EUR 4.151.859,00. 
   Zudem besteht die dem Vorstand im Rahmen des 
   Genehmigten Kapitals 2016 erteilte 
   Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -2-

Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 
   2016 gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   auszuschließen, wenn die Aktien zu einem 
   Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den 
   Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, 
   und die Kapitalerhöhung insgesamt 10% des 
   Grundkapitals nicht überschreitet, aufgrund 
   vollständiger Ausschöpfung nicht mehr. Die 
   Satzung wurde aufgrund der teilweisen 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 
   entsprechend angepasst. 
 
   Damit die Gesellschaft auch in den kommenden 
   Jahren in angemessenem Umfang mit dem 
   Instrument des genehmigten Kapitals bei Bedarf 
   ihre Eigenmittel stärken kann, soll das 
   verbliebene Genehmigte Kapital 2016 durch ein 
   neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 
   2017) ersetzt werden. Bei Ausnutzung dieses 
   neuen Genehmigten Kapitals 2017 soll den 
   Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   eingeräumt werden; jedoch soll der Vorstand wie 
   bislang ermächtigt werden, für bestimmte Zwecke 
   das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats 
   auszuschließen. Die Aufhebung des 
   bestehenden Genehmigten Kapitals 2016 soll nur 
   wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital 
   2017 wirksam an seine Stelle tritt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   a. *Aufhebung des noch bestehenden 
      Genehmigten Kapitals 2016* 
 
      § 4 Abs. 3 der Satzung und das darin 
      geregelte genehmigte Kapital (Genehmigtes 
      Kapital 2016) werden mit Wirkung auf den 
      Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgenden 
      Neufassung des § 4 Abs. 3 der Satzung im 
      Handelsregister der Gesellschaft 
      aufgehoben. 
   b. *Schaffung eines neuen Genehmigten 
      Kapitals 2017 und Ermächtigung des 
      Aufsichtsrats zur korrespondierenden 
      Fassungsänderung der Satzung* 
 
      Der Vorstand der Gesellschaft wird 
      ermächtigt, das Grundkapital der 
      Gesellschaft in der Zeit bis zum 28. Juni 
      2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
      EUR 5.708.805,00 durch Ausgabe neuer, auf 
      den Inhaber lautender Stückaktien gegen 
      Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und 
      dabei mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      über den weiteren Inhalt der Aktienrechte 
      und die Bedingungen der Aktienausgabe zu 
      entscheiden (Genehmigtes Kapital 2017). 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche 
      Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt 
      werden, indem die neuen Aktien ganz oder 
      teilweise von einem Kreditinstitut oder 
      einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 
      53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
      über das Kreditwesen tätigen Unternehmens 
      mit der Verpflichtung übernommen werden, 
      sie den Aktionären mittelbar im Sinne von 
      § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für 
      eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im 
      Rahmen des Genehmigten Kapitals 2017 
      auszuschließen, 
 
      (a) um Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
          des Bezugsverhältnisses ergeben, vom 
          Bezugsrecht der Aktionäre 
          auszunehmen, 
      (b) bei Sachkapitalerhöhungen oder 
      (c) wenn die Kapitalerhöhung gegen 
          Bareinlagen erfolgt und der auf die 
          neuen Aktien, für die das 
          Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
          insgesamt entfallende anteilige 
          Betrag des Grundkapitals insgesamt 
          10% des im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          oder - falls dieser Betrag geringer 
          ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der 
          neuen Aktien vorhandenen 
          Grundkapitals nicht übersteigt und 
          der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
          den Börsenpreis der bereits 
          börsennotierten Aktien gleicher 
          Gattung und Ausstattung nicht 
          wesentlich i. S. d. §§ 203 Abs. 1 
          und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          unterschreitet. Auf das maximale 
          Volumen dieser Ermächtigung sind 
          Aktien anzurechnen, die zur 
          Bedienung von während der Laufzeit 
          des Genehmigten Kapitals 2017 
          ausgegebenen oder auszugebenden 
          Options- oder 
          Wandelschuldverschreibungen oder 
          Genussrechten mit Wandlungs- oder 
          Optionsrecht, die in entsprechender 
          Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          ausgegeben wurden, ausgegeben werden 
          oder auszugeben sind. Auf die 
          Höchstgrenze von 10% des 
          Grundkapitals sind ferner diejenigen 
          neuen oder eigenen Aktien der 
          Gesellschaft anzurechnen, die 
          während der Laufzeit dieses 
          Genehmigten Kapitals 2017 auf 
          anderer Grundlage unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts der Aktionäre 
          gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegeben oder veräußert 
          werden. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung der Gesellschaft nach 
      vollständiger oder teilweiser Durchführung 
      der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
      Genehmigten Kapital 2017 oder nach Ablauf 
      der Ermächtigungsfrist entsprechend dem 
      Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
      Genehmigten Kapital 2017 anzupassen. 
   c. *Satzungsänderung* 
 
      § 4 Abs. 3 der Satzung wird geändert und 
      wie folgt neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand der Gesellschaft ist 
      ermächtigt, das Grundkapital der 
      Gesellschaft in der Zeit bis zum 28. Juni 
      2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
      EUR 5.708.805,00 durch Ausgabe neuer, auf 
      den Inhaber lautender Stückaktien gegen 
      Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und 
      dabei mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      über den weiteren Inhalt der Aktienrechte 
      und die Bedingungen der Aktienausgabe zu 
      entscheiden (Genehmigtes Kapital 2017). 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche 
      Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt 
      werden, indem die neuen Aktien ganz oder 
      teilweise von einem Kreditinstitut oder 
      einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 
      53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
      über das Kreditwesen tätigen Unternehmens 
      mit der Verpflichtung übernommen werden, 
      sie den Aktionären mittelbar im Sinne von 
      § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. 
 
      _Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für 
      eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im 
      Rahmen des Genehmigten Kapitals 2017 
      auszuschließen,_ 
 
      (a) _um Spitzenbeträge, die sich 
          aufgrund des Bezugsverhältnisses 
          ergeben, vom Bezugsrecht der 
          Aktionäre auszunehmen,_ 
      (b) _bei Sachkapitalerhöhungen oder_ 
      (c) wenn die Kapitalerhöhung gegen 
          Bareinlagen erfolgt und der auf die 
          neuen Aktien, für die das 
          Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
          insgesamt entfallende anteilige 
          Betrag des Grundkapitals insgesamt 
          10% des im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          oder - falls dieser Betrag geringer 
          ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der 
          neuen Aktien vorhandenen 
          Grundkapitals nicht übersteigt und 
          der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
          den Börsenpreis der bereits 
          börsennotierten Aktien gleicher 
          Gattung und Ausstattung nicht 
          wesentlich i. S. d. §§ 203 Abs. 1 
          und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          unterschreitet. Auf das maximale 
          Volumen dieser Ermächtigung sind 
          Aktien anzurechnen, die zur 
          Bedienung von während der Laufzeit 
          des Genehmigten Kapitals 2017 
          ausgegebenen oder auszugebenden 
          Options- oder 
          Wandelschuldverschreibungen oder 
          Genussrechten mit Wandlungs- oder 
          Optionsrecht, die in entsprechender 
          Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          ausgegeben wurden, ausgegeben werden 
          oder auszugeben sind. Auf die 
          Höchstgrenze von 10% des 
          Grundkapitals sind ferner diejenigen 
          neuen oder eigenen Aktien der 
          Gesellschaft anzurechnen, die 
          während der Laufzeit dieses 
          Genehmigten Kapitals 2017 auf 
          anderer Grundlage unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts der Aktionäre 
          gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegeben oder veräußert 
          werden. 
 
      _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung der Gesellschaft nach 
      vollständiger oder teilweiser Durchführung 
      der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
      Genehmigten Kapital 2017 oder nach Ablauf 
      der Ermächtigungsfrist entsprechend dem 
      Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
      Genehmigten Kapital 2017 anzupassen.'_ 
II.  *Bericht des Vorstands an die 
     Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
     Punkt 6 der Tagesordnung (Beschlussfassung 
     über die Aufhebung des bestehenden 
     Genehmigten Kapitals 2016 und die Schaffung 
     eines neuen genehmigten Kapitals 
     (Genehmigtes Kapital 2017), Ermächtigung 
     zum Ausschluss des Bezugsrechts und 
     entsprechende Satzungsänderung):* 
 
     Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
     Hauptversammlung vor, die aufgrund des 
     Beschlusses der Hauptversammlung vom 23. 
     Juni 2016 geschaffene und in § 4 Abs. 3 der 
     Satzung niedergelegte Ermächtigung des 
     Vorstands, das Grundkapital der 
     Gesellschaft in der Zeit bis zum 22. Juni 
     2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
     einmalig oder mehrmals durch Ausgabe neuer, 
     auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen 
     Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und 
     dabei mit Zustimmung des Aufsichtsrats über 
     den weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
     die Bedingungen der Aktienausgabe zu 
     entscheiden (Genehmigtes Kapital 2016), 
     deren Volumen sich durch teilweise 
     Ausnutzung im Rahmen einer Kapitalerhöhung 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
     Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
     AktG im Dezember 2016 auf EUR 4.151.859,00 
     reduziert hat, aufzuheben und durch ein 
     neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 
     5.708.805,00 (Genehmigtes Kapital 2017) zu 
     ersetzen. Auf diese Weise soll 
     sichergestellt werden, dass der 
     Gesellschaft das Instrument des genehmigten 
     Kapitals auch nach der zwischenzeitlichen 
     Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft 
     auf EUR 11.417.610,00 in der gesetzlich 
     zulässigen Höhe und mit der Möglichkeit zur 
     Verfügung steht, das Bezugsrecht der 
     Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen 
     gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     auszuschließen, wenn die Aktien zu 
     einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der 
     den Börsenpreis nicht wesentlich 
     unterschreitet, und die Kapitalerhöhung 
     insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
     überschreitet. Die Aufhebung des 
     bestehenden Genehmigten Kapitals 2016 soll 
     nur wirksam werden, wenn das Genehmigte 
     Kapital 2017 wirksam an seine Stelle tritt. 
 
     Das Genehmigte Kapital 2017 soll es der 
     Gesellschaft insbesondere ermöglichen, 
     Investitionen gegen Barleistung und/oder 
     Sachleistung zu finanzieren. Wie bei dem 
     bisherigen Genehmigten Kapital 2016 soll 
     den Aktionären auch bei Ausnutzung des 
     neuen Genehmigten Kapitals 2017 
     grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt 
     werden. Um die technische Abwicklung zu 
     erleichtern, soll von der Möglichkeit 
     Gebrauch gemacht werden können, die neuen 
     Aktien an ein Kreditinstitut oder ein 
     Konsortium von Kreditinstituten mit der 
     Verpflichtung auszugeben, sie den 
     Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht 
     anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S.v. 
     § 186 Abs. 5 AktG). Darüber hinaus soll der 
     Vorstand in bestimmten Fällen - wie schon 
     im Rahmen des bisherigen Genehmigten 
     Kapitals 2016 - ermächtigt werden, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats über einen 
     Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden: 
 
     So soll weiterhin bei Barkapitalerhöhungen 
     ein Bezugsrechtsausschluss möglich sein, 
     wenn die Volumenvorgaben und die übrigen 
     Anforderungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     erfüllt sind, insbesondere also (i) der 
     Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
     Börsenpreis der bereits börsennotierten 
     Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum 
     Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags 
     durch den Vorstand nicht wesentlich 
     unterschreitet und (ii) der auf die nach 
     dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts auszugebenden neuen Aktien 
     entfallende anteilige Betrag des 
     Grundkapitals insgesamt 10% des 
     Grundkapitals nicht überschreitet - und 
     zwar weder des im Zeitpunkt des 
     Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
     Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen 
     Grundkapitals. Durch diese Vorgabe wird im 
     Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem 
     Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick 
     auf eine Verwässerung ihres Anteilsbesitzes 
     Rechnung getragen. Jeder Aktionär behält 
     aufgrund des börsennahen Ausgabekurses der 
     neuen Aktien und aufgrund der 
     betragsmäßigen Begrenzung der 
     bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung die 
     Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung 
     seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien 
     zu annähernd gleichen Bedingungen über die 
     Börse zu erwerben. Auf der anderen Seite 
     eröffnet eine Platzierung unter 
     Bezugsrechtsausschluss die Möglichkeit, 
     einen höheren Mittelzufluss als im Falle 
     einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. Die 
     Gesellschaft soll in die Lage versetzt 
     werden, unter flexibler Ausnutzung 
     günstiger Marktverhältnisse die für die 
     künftige Geschäftsentwicklung erforderliche 
     Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu 
     optimalen Bedingungen vorzunehmen. Auf das 
     maximale Volumen dieser Ermächtigung sind 
     Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
     während der Laufzeit des Genehmigten 
     Kapitals 2017 ausgegebenen oder 
     auszugebenden Options- oder 
     Wandelschuldverschreibungen oder 
     Genussrechten mit Wandlungs- oder 
     Optionsrecht, die in entsprechender 
     Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder 
     auszugeben sind. Auf die Höchstgrenze von 
     10% des Grundkapitals sind ferner 
     diejenigen neuen oder eigenen Aktien der 
     Gesellschaft anzurechnen, die während der 
     Laufzeit dieses Genehmigten Kapitals 2017 
     auf anderer Grundlage unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 
     Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
     veräußert werden. 
 
     Weiterhin soll dem Vorstand, wie bisher, 
     die Möglichkeit eingeräumt werden, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats 
     Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts durchzuführen, 
     insbesondere um sich bietende Gelegenheiten 
     zum Erwerb von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
     Unternehmen oder anderen materiellen oder 
     immateriellen Gütern schnell und flexibel 
     ausnutzen oder Forderungen Dritter 
     liquiditätsschonend in Aktien begleichen zu 
     können, und etwaige Spitzenbeträge, die 
     sich aufgrund des Bezugsverhältnisses 
     ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre 
     auszunehmen, um ein technisch 
     durchführbares Bezugsverhältnis darstellen 
     zu können. Die als freie Spitzen von dem 
     Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
     Aktien werden entweder durch den Verkauf an 
     der Börse oder in sonstiger Weise 
     bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
     Der mögliche Verwässerungseffekt ist 
     aufgrund der Beschränkung auf 
     Spitzenbeträge gering. 
 
     Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der 
     Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind 
     üblich. Der Vorstand wird in jedem Fall 
     sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des 
     Genehmigten Kapitals 2017 im Interesse der 
     Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist. Der 
     Vorstand wird jeweils die nächste 
     Hauptversammlung über die Ausnutzung des 
     Genehmigten Kapitals 2017 unterrichten. 
III. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 
11.417.610,00 und ist eingeteilt in 11.417.610 auf den 
Inhaber lautende Stückaktien. Sämtliche ausgegebenen 
Aktien gehören derselben Aktiengattung an. Jede Aktie 
gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme; die 
Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demnach 11.417.610 
Stimmen. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich rechtzeitig unter Beifügung des in 
§ 123 Abs. 3 AktG bestimmten Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache 
angemeldet haben. Die Anmeldung und der Nachweis müssen 
der Gesellschaft spätestens am *Donnerstag, 22. Juni 
2017*, unter der nachstehenden Postanschrift, Faxnummer 
oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
 curasan AG 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Deutschland 
 Fax: +49 (0)89 / 889 690 633 
 E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 123 Abs. 
3 AktG ist durch das depotführende Institut in Textform 
(§ 126b BGB) zu erstellen und hat sich auf den Beginn 
des 21. Tages vor der Versammlung, also auf 
*Donnerstag, 8. Juni 2017, 0.00 Uhr* 
(Nachweisstichtag), zu beziehen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis zum 
Nachweisstichtag erbracht hat. Mit dem Nachweisstichtag 
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen 
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes 
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der 

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May 19, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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