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DGAP-HV: Syzygy AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Syzygy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Syzygy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Syzygy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2017 
in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-05-22 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Syzygy AG Bad Homburg v. d. Höhe WKN 510 480 / ISIN 
DE0005104806 Einladung zur Hauptversammlung Wir laden 
unsere Aktionäre ein zu der am Freitag, 30. Juni 2017, 
10.00 Uhr, 
im Vortragssaal der Deutschen Nationalbibliothek 
Adickesallee 1 
60322 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses nebst 
   Lagebericht und Konzernlagebericht für das 
   Geschäftsjahr 2016, des Berichts des 
   Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 
   Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG 
   am 30. März 2017 gebilligt und den 
   Jahresabschluss damit festgestellt. Somit 
   entfällt eine Feststellung durch die 
   Hauptversammlung. 
 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss, die 
   Lageberichte für die Gesellschaft und den 
   Konzern, der Bericht des Aufsichtsrats und der 
   Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen 
   übernahmerechtlicher Angaben sind der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machen. 
   Sämtliche vorstehenden Unterlagen sowie der 
   Vorschlag des Vorstands zur Verwendung des 
   Bilanzgewinns liegen vom Tag der Einberufung 
   an in den Geschäftsräumen der Syzygy AG, Im 
   Atzelnest 3, 61352 Bad Homburg v. d. Höhe, 
   Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus, 
   sind über die Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   http://ir.syzygy.net/ 
 
   unter 'Hauptversammlung' zugänglich und werden 
   der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich 
   gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär 
   auf Verlangen unverzüglich und kostenlos 
   erteilt und zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der Syzygy AG ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe 
   von 11.822.719,48 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung von 0,38   4.846.870,36 EUR 
    EUR Dividende je 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie: 
    Einstellung in die      0,00 EUR 
    Gewinnrücklagen: 
    Gewinnvortrag:          6.975.849,12 EUR 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der seit 
   dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hautversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 5. Juli 2017, 
   fällig. 
 
   Derzeit hält die Gesellschaft 73.528 eigene 
   Aktien, die nicht dividendenberechtigt sind. 
   Dies wurde im angegebenen Ausschüttungsbetrag 
   berücksichtigt. Sollte die Gesellschaft vor 
   der Hauptversammlung eigene Aktien 
   veräußern oder neue Aktien mit 
   Gewinnberechtigung auch für das Geschäftsjahr 
   2016 ausgeben, so werden Vorstand und 
   Aufsichtsrat vorschlagen, bei einer 
   unveränderten Höhe der Dividende von 0,38 EUR 
   je Aktie eine entsprechend höhere 
   Gesamtdividende auszuschütten und einen 
   entsprechend geringeren Gewinn auf neue 
   Rechnung vorzutragen. 
3. *Entlastung des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Entlastung des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über eine Änderung von 
   § 3 Abs. 1 der Satzung (Bekanntmachungen)* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Zur Anpassung an die geltende Fassung des § 25 
   Satz 1 AktG wird in § 3 Abs. 1 der Satzung das 
   Wort 'elektronischen' gestrichen, so dass § 3 
   Abs. 1 der Satzung danach wie folgt lautet: 
 
   '(1) _Bekanntmachungen der Gesellschaft 
        erfolgen im Bundesanzeiger.'_ 
6. *Beschlussfassung über eine Änderung von 
   § 9 Abs. 1 der Satzung (Vorsitz in der 
   Hauptversammlung)* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   § 9 Abs. 1 der Satzung wird in der bisherigen 
   Fassung vollständig aufgehoben und wie folgt 
   neu gefasst: 
 
   '(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung 
        führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
        oder, falls er den Vorsitz nicht 
        übernimmt, sein Stellvertreter. Wenn 
        auch der Stellvertreter den Vorsitz 
        nicht übernimmt, wird der 
        Versammlungsleiter durch Beschluss des 
        Aufsichtsrats oder, falls auch ein 
        solcher nicht vorliegt, durch Beschluss 
        der in der Hauptversammlung anwesenden 
        Aufsichtsratsmitglieder mit einfacher 
        Mehrheit der Stimmen gewählt. Wählbar 
        sind sowohl Mitglieder des 
        Aufsichtsrats als auch Dritte.' 
7. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2017 sowie gegebenenfalls 
   für eine prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
   gemäß §§ 37w Abs. 5 und 37y Nr. 2 WpHG 
   die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Frankfurt am Main, zu wählen. 
 
*II. Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des 
   Nachweisstichtags* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich bei der Gesellschaft 
   unter Vorlage eines besonderen, durch das 
   depotführende Institut in Textform (§ 126b 
   BGB) in deutscher oder englischer Sprache 
   ausgestellten Nachweises des Anteilsbesitzes 
   anmelden. Die Anmeldung und der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bei 
   der nachfolgend genannten Stelle unter der 
   angegebenen Adresse, Telefax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse spätestens bis Freitag, den 
   23. Juni 2017, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der 
   Gesellschaft, zugehen: 
 
   Syzygy AG 
   c/o Bankhaus Neelmeyer AG 
   FMS CA /CS 
   Am Markt 14-16 
   28195 Bremen 
 
   Telefax: +49 (0)421 3603 153 
 
   E-Mail: hv@neelmeyer.de 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf 
   den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor 
   dem Tag der Hauptversammlung, demnach auf 
   Freitag, den 9. Juni 2017, 00.00 Uhr Ortszeit 
   am Sitz der Gesellschaft, zu beziehen 
   (Nachweisstichtag). 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang 
   des Stimmrechts bemessen sich 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz 
   des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
   einher. Auch im Fall der (vollständigen oder 
   teilweisen) Veräußerung des 
   Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag 
   bleibt für die Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich. 
   Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe 
   von Aktien in der Zeit zwischen dem 
   Nachweisstichtag und der Hauptversammlung: 
   Wer nach dem Nachweisstichtag und noch vor 
   der Hauptversammlung (weitere) Aktien 
   erwirbt, ist mit diesen (weiteren) Aktien 
   weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Für 
   die Dividendenberechtigung hat der 
   Nachweisstichtag keine Bedeutung. 
 
   Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des 
   Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter 
   der oben genannten Adresse werden den 
   Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
   sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
   frühzeitig für die Übersendung der 
   Anmeldung und des Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu 
   tragen. Die Eintrittskarten sind lediglich 
   organisatorische Hilfsmittel und keine 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts. 
2. *Verfahren für die Stimmabgabe bei 
   Stimmrechtsvertretung* 
 
   Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z. B. durch ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
   oder eine andere Person seiner Wahl ausüben 
   lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung 
   sind eine fristgerechte Anmeldung und der 
   Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts nach den vorstehenden 
   Bestimmungen (siehe Abschnitt II.1.) 
   erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär 
   mehr als eine Person, so kann die 

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May 22, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

Gesellschaft eine oder mehrere von diesen, 
   nicht jedoch alle Bevollmächtigten, 
   zurückweisen. 
 
   Wenn weder Kreditinstitute, 
   Aktionärsvereinigungen noch diesen gemäß 
   § 135 AktG gleichgestellte Personen 
   bevollmächtigt werden, bedürfen die 
   Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
   der Textform (§ 126b BGB). 
 
   Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 
   AktG gleichgestellte Institution oder Person 
   mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen 
   wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen 
   Fällen die zu bevollmächtigende Institution 
   oder Person möglicherweise eine besondere 
   Form der Vollmacht verlangt, weil diese 
   gemäß § 135 AktG die Vollmacht 
   nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher 
   die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu 
   Bevollmächtigenden über die Form der 
   Vollmacht abzustimmen. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag 
   der Hauptversammlung durch den 
   Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht 
   werden. Ferner kann der Nachweis der 
   Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, 
   Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
   übermittelt werden: 
 
   Syzygy AG 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München 
   Deutschland 
 
   Telefax: +49 (0)89 889 690 655 
 
   E-Mail: syzygy@better-orange.de 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer 
   Vollmacht verwendet werden kann, befindet 
   sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, 
   welche nach der oben im Abschnitt II.1. 
   beschriebenen form- und fristgerechten 
   Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch 
   unter 
 
   http://ir.syzygy.net/ 
 
   unter 'Hauptversammlung' zum Download zur 
   Verfügung. 
 
   Aktionäre können sich auch durch die von der 
   Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind 
   durch die Vollmacht verpflichtet, das 
   Stimmrecht zu den Tagesordnungspunkten 
   ausschließlich gemäß den Weisungen 
   des Aktionärs zu den in der Einberufung der 
   Hauptversammlung bekannt gemachten 
   Beschlussvorschlägen der Verwaltung 
   auszuüben. Den Stimmrechtsvertretern steht 
   bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener 
   Ermessensspielraum zu. Die Beauftragung der 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur 
   Widerspruchserklärung sowie zur Stellung von 
   Anträgen und Fragen ist nicht möglich. 
 
   Ein Formular, das zur Vollmachts- und 
   Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft verwendet werden kann, 
   erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte, welche nach der oben im 
   Abschnitt II.1. beschriebenen form- und 
   fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, 
   und steht auch unter http://ir.syzygy.net/ 
   unter 'Hauptversammlung' zum Download zur 
   Verfügung. Der Nachweis der Bevollmächtigung 
   der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit 
   den Weisungen muss spätestens mit Ablauf des 
   29. Juni 2017 bei der oben in diesem 
   Abschnitt genannten Adresse, Fax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse eingegangen sein. 
 
   Darüber hinaus bieten wir form- und 
   fristgerecht angemeldeten und in der 
   Hauptversammlung erschienenen Aktionären, 
   Aktionärsvertretern bzw. deren 
   Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft auch während der 
   Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen 
   Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
3. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 
   122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 
   AktG* 
 
   *Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß 
   § 122 Abs. 2 AktG* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
   500.000,00 EUR (dies entspricht 500.000 
   Aktien) erreichen, können verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen 
   muss dem Vorstand der Gesellschaft 
   schriftlich, spätestens bis zum Dienstag, dem 
   30. Mai 2017, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der 
   Gesellschaft, unter folgender Adresse 
   zugehen: 
 
   Vorstand der Syzygy AG 
   Im Atzelnest 3 
   61352 Bad Homburg 
   Deutschland 
 
   Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 
   Satz 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 
   AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 
   90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
   Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass 
   sie die Aktien bis zur Entscheidung des 
   Vorstands über den Antrag halten. 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der 
   Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang 
   des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht und solchen Medien zur 
   Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die 
   Information in der gesamten Europäischen 
   Union verbreiten. Sie werden außerdem 
   unter der Internetadresse 
 
   http://ir.syzygy.net/ 
 
   unter 'Hauptversammlung' bekannt gemacht und 
   den Aktionären mitgeteilt. 
 
   *Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 
   126 Abs. 1, § 127 AktG* 
 
   Darüber hinaus können Aktionäre der 
   Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge 
   von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu 
   bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie 
   Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers 
   bzw. des Aufsichtsrats (sofern diese 
   Gegenstand der Tagesordnung sind) übersenden. 
   Gegenanträge müssen mit einer Begründung 
   versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge 
   und sonstige Anfragen von Aktionären zur 
   Hauptversammlung sind ausschließlich zu 
   richten an: 
 
   Syzygy AG 
   Susan Wallenborn 
   Im Atzelnest 3 
   61352 Bad Homburg 
   Deutschland 
 
   Telefax +49 (0)6172 9488-272 
 
   E-Mail: ir@syzygy.net 
 
   Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu 
   einem Vorschlag des Vorstands und/oder des 
   Aufsichtsrats zu einem bestimmten 
   Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 
   Aktiengesetz und Wahlvorschläge gemäß § 
   127 Aktiengesetz einschließlich einer 
   Begründung (diese ist bei Wahlvorschlägen 
   gemäß § 127 Aktiengesetz nicht 
   erforderlich) und einer etwaigen 
   Stellungnahme der Verwaltung im Internet 
   unter 
 
   http://ir.syzygy.net/ 
 
   unter 'Hauptversammlung' veröffentlichen, 
   wenn sie der Gesellschaft spätestens bis zum 
   Donnerstag, dem 15. Juni 2017, 24.00 Uhr 
   Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, unter der 
   oben in diesem Abschnitt genannten Adresse, 
   Telefax-Nr. oder E-Mail-Adresse zugehen und 
   die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht 
   zur Veröffentlichung gemäß § 126 bzw. § 
   127 AktG erfüllt sind, insbesondere sofern 
   ein Nachweis der Aktionärseigenschaft 
   erfolgt. Anderweitig adressierte Gegenanträge 
   und Wahlvorschläge von Aktionären müssen 
   nicht zugänglich gemacht werden. 
 
   Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags 
   und seiner Begründung kann die Gesellschaft 
   unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten 
   Voraussetzungen absehen. Eine Begründung 
   eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich 
   gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 
   5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und 
   Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab 
   fristgerecht übermittelt worden sind, in der 
   Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, 
   wenn sie während der Hauptversammlung 
   mündlich gestellt werden. 
 
   Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
   Hauptversammlung Gegenanträge zu den 
   verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. 
   Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers 
   bzw. des Aufsichtsrats auch ohne vorherige 
   und fristgerechte Übermittlung an die 
   Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
   *Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG* 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär 
   oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft 
   über Angelegenheiten der Gesellschaft, die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
   der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen 
   sowie die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen 
   verlangen, soweit die Auskunft zur 
   sachgemäßen Beurteilung eines 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist 
   und ein gesetzliches 
   Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. 
   Auskunftsverlangen sind in der 
   Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im 
   Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den 
   in § 131 Abs. 3 AktG genannten 
   Voraussetzungen darf der Vorstand die 
   Auskunft verweigern. 
 
   Nach § 9 Abs. 2 S. 3 der Satzung der 
   Gesellschaft kann der Vorsitzende das Frage- 
   und Rederecht der Aktionäre zeitlich 
   angemessen beschränken; er kann insbesondere 
   den zeitlichen Rahmen des 
   Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den 
   einzelnen Tagesordnungspunkten sowie der 
   einzelnen Frage- und Redebeiträge angemessen 
   festsetzen. 
 
   Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 
   Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und 
   Auskunftsrechten (§ 131 Abs. 1 AktG) der 
   Aktionäre können auch im Internet unter 
 
   http://ir.syzygy.net/ 
 
   unter 'Hauptversammlung' eingesehen werden. 

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May 22, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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