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DGAP-HV: SURTECO SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: SURTECO SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2017 in Haus der Bayerischen Wirtschaft, München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: SURTECO SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
SURTECO SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
29.06.2017 in Haus der Bayerischen Wirtschaft, München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-05-22 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
SURTECO SE Buttenwiesen ISIN: DE0005176903 
WKN: 517690 Einladung zur Hauptversammlung 2017 Wir 
laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 29. 
Juni 2017, um 10.00 Uhr im Haus der Bayerischen 
Wirtschaft 
Max-Joseph-Straße 5 
80333 München beginnenden ordentlichen Hauptversammlung 
ein. 
 
I. *TAGESORDNUNG:* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses, der 
   Lageberichte für die SURTECO SE und den 
   Konzern einschließlich des erläuternden 
   Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 
   315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie 
   der Erklärung zur Unternehmensführung 
   gemäß § 289a HGB mit dem Corporate 
   Governance Bericht für das Geschäftsjahr 
   2016, des Vorschlags für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns und des Berichts des 
   Aufsichtsrats 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits 
   festgestellt und den Konzernabschluss 
   gebilligt hat und eine Beschlussfassung 
   gesetzlich nicht erforderlich ist. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2016 in Höhe 
   von Euro (EUR) 12.404.584,80 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   - Zahlung einer Dividende von EUR 
     12.404.584,80. Auf die ausgegebenen 
     15.505.731 Aktien entfällt eine Dividende 
     von EUR 0,80 je Stückaktie entsprechend 
     einer rechnerischen Beteiligung am 
     Grundkapital von jeweils EUR 1,00. 
 
   Die Dividende ist am 4. Juli 2017 zahlbar. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Jahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Die Amtszeit von Herrn Markus Kloepfer als 
   Mitglied des Aufsichtsrats der SURTECO SE 
   endet mit Beendigung der Hauptversammlung am 
   29. Juni 2017. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, anstelle von 
   Herrn Markus Kloepfer Herrn Dr. Christoph 
   Amberger, selbstständiger Unternehmer, Utting 
   am Ammersee, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Die Wahl erfolgt, sofern die Hauptversammlung 
   nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt, bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung des Mitglieds des Aufsichtsrats 
   für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn 
   seiner Amtszeit beschließt. Das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
   wird nicht mitgerechnet. 
 
   Herr Dr. Amberger verfügt über folgende 
   weitere Mitgliedschaften in anderen, 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * Mitglied des Beirats der Frischpack GmbH, 
     Mailling 
   * Mitglied des Beirats der Detia Degesch 
     Gruppe, Laudenbach 
   * Aufsichtsratsvorsitzender der Riber - KWS 
     Sementes S.A., Patos de Minas, Brasilien 
 
   Herr Dr. Amberger ist außerdem 
   stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender 
   der Klöpfer und Königer GmbH & Co. KG, 
   Garching, die an der SURTECO SE als 
   Aktionärin wesentlich beteiligt ist. Insoweit 
   besteht zwischen Herrn Dr. Amberger und der 
   Klöpfer und Königer GmbH &. Co. KG eine 
   geschäftliche Beziehung. Im Übrigen ist 
   Herr Dr. Amberger unabhängig im Sinne von 
   Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex. 
 
   Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet 
   sich nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 
   2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über 
   das Statut der Europäischen Gesellschaft 
   (SE), Amtsblatt EG Nr. L 294 vom 10. November 
   2001, Seite 1 (nachfolgend auch 
   'SE-Verordnung' genannt) in Verbindung mit § 
   95 Satz 2 des Aktiengesetzes (AktG) und § 8 
   Absatz (1) der Satzung. Danach besteht der 
   Aufsichtsrat aus neun Mitgliedern, die von 
   der Hauptversammlung gewählt werden, soweit 
   sich nicht aus der Vereinbarung nach dem 
   SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) über die 
   Arbeitnehmerbeteiligung etwas anderes ergibt. 
   Aufgrund der Vereinbarung vom 13. Februar 
   2007 nach dem SEBG werden drei Mitglieder des 
   Aufsichtsrats von Betriebsräten des 
   SURTECO-Konzerns nach näherer Maßgabe 
   der Vereinbarung als Arbeitnehmervertreter in 
   den Aufsichtsrat entsandt. Die 
   Hauptversammlung hat demgemäß die 
   Möglichkeit, insgesamt sechs Mitglieder des 
   Aufsichtsrats als Anteilseignervertreter zu 
   wählen. 
 
   Die Gesellschaft unterliegt weder dem 
   Mitbestimmungsgesetz 1976, noch dem 
   Drittelbeteiligungsgesetz oder anderen 
   Mitbestimmungsgesetzen. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers sowie des Prüfers 
   für die prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, 
   die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen. Dies 
   umfasst auch die Wahl zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten, die vor der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2018 
   aufgestellt werden, soweit die prüferische 
   Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte 
   beauftragt wird. 
II. *WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG* 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung* 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der 
   Gesellschaft nominal EUR 15.505.731,00. Es 
   ist eingeteilt in 15.505.731 Stückaktien mit 
   einem rechnerischen Anteil am Grundkapital 
   von EUR 1,00 je Stückaktie. Sämtliche 
   Stückaktien sind Stammaktien. Jede Stammaktie 
   gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung bestehen somit insgesamt 
   15.505.731 Stimmen. 
2. *Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts; 
   Nachweisstichtag* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15 der 
   Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, 
   die sich spätestens bis zum Ablauf des 22. 
   Juni 2017 in Textform in deutscher oder 
   englischer Sprache bei nachstehender Adresse 
   angemeldet haben: 
 
   SURTECO SE 
   c/o Commerzbank AG 
   GS-MO 3.1.1 General Meetings 
   60261 Frankfurt am Main 
   Fax +49 (0) 69/136 26351 
   E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
   Die Aktionäre müssen ihre Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu ist 
   bis zum Ablauf des 22. Juni 2017 ein in 
   Textform in deutscher oder englischer Sprache 
   durch das depotführende Institut erstellter 
   Nachweis über den Anteilsbesitz beizubringen. 
   Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 8. 
   Juni 2017 (Nachweisstichtag) beziehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis über den Anteilsbesitz 
   erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme 
   oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich 
   dabei ausschließlich nach dem 
   Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
   einher. Auch im Fall der vollständigen oder 
   teilweisen Veräußerung des 
   Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist 
   für die Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben daher keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
   Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe 
   von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
   Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine 
   Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
   werden, sind für die von ihnen gehaltenen 
   Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, 
   soweit sie sich vom Veräußerer 
   bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
   ermächtigen lassen. 
3. *Stimmrechtsvertretung* 
a) _Bevollmächtigung eines Dritten_ 
 
   Der Aktionär kann seine Stimmrechte auch 
   durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl 
   ausüben lassen. Zur Erteilung der Vollmacht 
   kann das auf der Rückseite der Eintrittskarte 
   abgedruckte Formular verwendet werden. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte 

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May 22, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

sicherzustellen, sollte die Bestellung 
   möglichst frühzeitig bei der depotführenden 
   Bank eingehen. Die Erteilung der Vollmacht, 
   ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
   bedürfen der Textform. Für die 
   Übermittlung der Vollmacht und einen 
   Widerruf der Vollmacht steht den Aktionären 
   folgende Adresse und E-Mail-Anschrift zur 
   Verfügung: 
 
   SURTECO SE 
   Johan-Viktor-Bausch-Straße 2 
   86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen 
   Fax +49 (0) 8274/9988-505 
   E-Mail: HV@surteco.com 
 
   Wenn ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere der in 
   § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 des Aktiengesetzes 
   (AktG) gleichgestellten Institutionen oder 
   Personen bevollmächtigt werden soll, besteht 
   ein Textformerfordernis kraft Gesetzes nicht. 
   Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen 
   Fällen die zu bevollmächtigenden 
   Institutionen oder Personen eine besondere 
   Form der Vollmacht verlangen können, weil sie 
   gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG die 
   Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. 
   Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
   oder eine andere der in § 135 Abs. 8 oder 
   Abs. 10 AktG gleichgestellten Institutionen 
   oder Personen bevollmächtigen wollen, mit 
   diesen Institutionen oder Personen über eine 
   mögliche Form der Vollmacht ab. 
b) _Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern 
   der Gesellschaft_ 
 
   Außerdem bieten wir unseren Aktionären 
   an, sich durch von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen 
   vertreten zu lassen. Den 
   Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine 
   Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des 
   Stimmrechts erteilt werden. Es kann hierzu 
   das auf der Vorderseite der Eintrittskarte 
   abgedruckte Formular verwendet werden. Die 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
   weisungsgemäß abzustimmen. Die Erteilung 
   der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
   der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen der Textform. Den 
   Aktionären steht für die Übermittlung 
   einer solchen Vollmacht und deren Widerruf 
   folgende Adresse und E-Mail-Anschrift zur 
   Verfügung: 
 
   SURTECO SE 
   Johan-Viktor-Bausch-Straße 2 
   86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen 
   Fax +49 (0) 8274/9988-505 
   E-Mail: HV@surteco.com 
 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
   Person, kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
4. *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf 
   Verlangen einer Minderheit gemäß Artikeln 
   53 und 56 der SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 des 
   SE-Ausführungsgesetzes (SEAG) und § 122 Abs. 2 
   AktG* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 
   % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag 
   von EUR 500.000 am Grundkapital entsprechend 
   500.000 Stückaktien erreichen, können 
   gemäß Artikeln 53, 56 SE-Verordnung in 
   Verbindung mit § 50 Abs. 2 SEAG und § 122 Abs. 
   2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
   werden. Die gewünschten Tagesordnungspunkte 
   müssen (gegebenenfalls in Form eines oder 
   mehrerer Beschlussgegenstände) so präzisiert 
   werden, dass der Vorstand diese nach den 
   Anforderungen des § 124 AktG bekannt machen 
   kann. Ein Nachweis, dass der Aktionär die 
   Aktien mindestens drei Monate bzw. 90 Tage vor 
   dem Antrag erworben hat und hält (§ 122 AktG), 
   ist _nicht_ erforderlich, weil die 
   SE-Verordnung als höherrangiges Recht eine 
   solche Vorgabe nicht enthält. 
 
   Ergänzungsanträge nebst Begründung oder 
   Beschlussvorlagen müssen der Gesellschaft 
   spätestens bis zum Ablauf des 29. Mai 2017 
   unter 
 
   SURTECO SE 
   Johan-Viktor-Bausch-Straße 2 
   86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen 
   Fax +49 (0) 8274/9988-505 
   E-Mail: HV@surteco.com 
 
   zugegangen sein. 
 
   Soweit die rechtzeitig eingegangenen 
   Ergänzungsanträge bekanntmachungspflichtig 
   sind, werden sie unverzüglich nach Zugang des 
   Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht 
   und europaweit verbreitet, auf der 
   Internetseite der Gesellschaft (nachfolgend 
   Ziffer 7) zugänglich gemacht und zusammen mit 
   der Einberufung der Hauptversammlung nach § 
   125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. Eventuelle 
   Stellungnahmen der Verwaltung werden in 
   gleicher Weise bekannt gemacht. 
5. *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
   gemäß Artikel 53 SE-Verordnung und §§ 126 
   Abs. 1, 127 AktG* 
 
   Gemäß Artikel 53 SE-Verordnung und § 126 
   Abs. 1 AktG können Anträge von Aktionären bis 
   spätestens 14 Tage vor dem Tag der 
   Hauptversammlung, d.h. bis spätestens zum 14. 
   Juni 2017, ausschließlich an folgende 
   Adresse übersandt werden: 
 
   SURTECO SE 
   Johan-Viktor-Bausch-Straße 2 
   86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen 
   Fax +49 (0) 8274/9988-505 
   E-Mail: HV@surteco.com 
 
   Bekanntzumachende Gegenanträge von Aktionären 
   mit dem Namen des Aktionärs und der Begründung 
   werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens 
   unter der Internetadresse der Gesellschaft 
   (nachfolgend Ziffer 7) veröffentlicht. 
   Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung 
   werden in gleicher Weise bekannt gemacht. 
 
   Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
   Abschlussprüfern gelten die vorstehenden 
   Ausführungen zu § 126 Abs. 1 AktG 
   (einschließlich der dort angegebenen 
   Adresse) gemäß § 127 AktG entsprechend 
   mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag 
   von dem Aktionär nicht begründet werden muss. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge sowie deren 
   Begründungen brauchen gemäß § 126 Abs. 2 
   AktG von der Gesellschaft nicht zugänglich 
   gemacht zu werden, 
 
   1. soweit sich der Vorstand durch das 
      Zugänglichmachen strafbar machen würde, 
   2. wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- 
      oder satzungswidrigen Beschluss der 
      Hauptversammlung führen würde, 
   3. wenn die Begründung in wesentlichen 
      Punkten offensichtlich falsche oder 
      irreführende Angaben oder wenn sie 
      Beleidigungen enthält, 
   4. wenn ein auf denselben Sachverhalt 
      gestützter Gegenantrag des Aktionärs 
      bereits zu einer Hauptversammlung der 
      Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich 
      gemacht worden ist, 
   5. wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs 
      mit wesentlich gleicher Begründung in den 
      letzten fünf Jahren bereits zu mindestens 
      zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft 
      nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden 
      ist und in der Hauptversammlung weniger 
      als der zwanzigste Teil des vertretenen 
      Grundkapitals für ihn gestimmt hat, 
   6. wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass 
      er an der Hauptversammlung nicht 
      teilnehmen und sich nicht vertreten 
      lassen wird, oder 
   7. wenn der Aktionär in den letzten zwei 
      Jahren in zwei Hauptversammlungen einen 
      von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht 
      gestellt hat oder nicht hat stellen 
      lassen. 
 
   Die Begründung braucht nicht zugänglich 
   gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 
   5000 Zeichen beträgt. 
 
   Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von 
   Aktionären außer in den vorgenannten 
   Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht 
   zugänglich zu machen, wenn diese nicht die 
   Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG (Namen, 
   ausgeübten Beruf und Wohnort) sowie bei 
   Wahlvorschlägen für Aufsichtsratsmitglieder 
   nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Angaben zu 
   deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten) enthalten. 
 
   Stellen mehrere Aktionäre zu demselben 
   Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge, 
   kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre 
   Begründungen zusammenfassen. 
 
   Ein Gegenantrag oder ein Wahlvorschlag kann 
   auch dann noch in der Hauptversammlung 
   gestellt werden, wenn er zuvor nicht der 
   Gesellschaft innerhalb der Frist des § 126 
   Abs. 1 AktG zugesandt wurde. Umgekehrt muss 
   ein bereits zuvor der Gesellschaft übersandter 
   Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der 
   Hauptversammlung ausdrücklich gestellt werden, 
   selbst wenn er zuvor zugänglich gemacht wurde. 
6. *Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß 
   Artikel 53 SE-Verordnung und § 131 Abs. 1 
   AktG* 
 
   Nach Artikel 53 SE-Verordnung und § 131 Abs. 1 
   AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
   Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, 
   soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung 
   des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich 
   ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands 
   erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
   einem verbundenen Unternehmen sowie auf die 
   Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen 
   (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 AktG). 
 
   Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher 
   ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand 
   die Auskunft verweigern. Der Vorsitzende der 
   Hauptversammlung ist nach § 17 Abs. 3 der 
   Satzung ferner ermächtigt, das Rede- und 

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May 22, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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