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DGAP-HV: Allgeier SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Allgeier SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Allgeier SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Allgeier SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.06.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-05-22 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Allgeier SE München ISIN DE0005086300 
WKN 508 630 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
Wir laden unsere Aktionäre zu der ordentlichen 
Hauptversammlung der 
Allgeier SE, München, ein. Sie findet statt am 
Mittwoch, den 28. Juni 2017, 
um 11:00 Uhr, 
im Leonardo Hotel München Arabellapark, 
Effnerstraße 99, 
81925 München. 
TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Allgeier SE und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, der 
   Lageberichte für die Allgeier SE und für den 
   Konzern einschließlich der Angaben und 
   Erläuterungen des Vorstands gemäß § 289 
   Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Entsprechend der gesetzlichen Regelungen ist 
   zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den 
   Jahresabschluss der Allgeier SE und den 
   Konzernabschluss in seiner Sitzung am 21. 
   April 2017 bereits gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der Allgeier SE per 31. Dezember 
   2016 wie folgt zu verwenden: 
 
   Aus dem Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 
   2016 in Höhe von EUR 24.547.399,30 wird eine 
   Dividende in Höhe von EUR 0,50 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie an die 
   Aktionäre ausgeschüttet. Unter 
   Berücksichtigung der insgesamt direkt und 
   indirekt von der Gesellschaft gehaltenen Stück 
   151.199 eigenen Aktien, die gemäß § 71b 
   AktG nicht dividendenberechtigt sind, ergibt 
   sich bei verbleibenden Stück 8.920.301 
   dividendenberechtigten Aktien eine 
   Gesamtausschüttung von EUR 4.460.150,50. Der 
   verbleibende Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
   20.087.248,80 wird auf neue Rechnung 
   vorgetragen. 
 
   Soweit am Tag der Hauptversammlung weitere 
   nichtdividendenberechtigte Aktien bestehen, 
   wird der Beschlussvorschlag dahingehend 
   geändert werden, dass der auf diese Aktien 
   rechnerisch entfallende Dividendenbetrag auf 
   neue Rechnung vorgetragen wird - unter 
   Beibehaltung einer Dividende von EUR 0,50 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands, die im 
   Geschäftsjahr 2016 amtiert haben, für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im 
   Geschäftsjahr 2016 amtiert haben, für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   sowie des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht unterjähriger Finanzberichte der 
   Gesellschaft sowie des Konzerns für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die LOHR + 
   COMPANY GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Düsseldorf, als Abschlussprüfer sowie als 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2017 sowie als Prüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht unterjähriger 
   Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2017 zu 
   bestellen. 
6. *Beschlussfassung über die Umstellung der 
   bislang auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   der Gesellschaft in auf den Namen lautende 
   Stückaktien* 
 
   Die bislang auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien der Gesellschaft sollen in auf den 
   Namen lautende Stückaktien umgestellt werden. 
   Dies soll eine direktere, transparentere und 
   beschleunigtere Kommunikation der Gesellschaft 
   mit den Aktionären gewährleisten. 
 
   Erforderlich für die Umwandlung der Inhaber- 
   in Namensaktien ist die Einrichtung eines 
   Aktienregisters, welches die Gesellschaft 
   elektronisch führt. Die Gesellschaft und die 
   Depotbanken werden sich nach erfolgter 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   mit den Aktionären im Hinblick auf die zu 
   erteilenden Informationen in Verbindung 
   setzen. 
 
   Zum Zwecke der Umwandlung der Inhaber- in 
   Namensaktien soll Ziff. 4.1 der Satzung 
   betreffend die Einteilung des Grundkapitals 
   entsprechend geändert werden. Damit zu 
   verbinden sind weitere Satzungsänderungen, 
   namentlich Anpassungen in Ziff. 16.1 der 
   Satzung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
   sowie in Ziffern 4.7 und 4.9 der Satzung zur 
   bedingten Kapitalerhöhung. In Ziff. 4.10 ist 
   die Einführung eines Aktienregisters in die 
   Satzung aufzunehmen. Ziff. 16.2 der Satzung 
   ist aufzuheben und die Nummerierung der 
   Ziffern 16.3, 16.4 und 16.5 der Satzung 
   entsprechend zu verschieben. Die 
   vorgeschlagene Änderung der Ziff. 4.6 der 
   Satzung ist unter Tagesordnungspunkt 7 lit. c) 
   abgebildet. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor 
   zu beschließen: 
 
   a) Die auf den Inhaber laufenden Stückaktien 
      der Gesellschaft werden unter 
      Beibehaltung der bisherigen Stückelung in 
      auf den Namen lautenden Stückaktien 
      umgewandelt. Der Vorstand ist ermächtigt, 
      alles Erforderliche und Sinnvolle für die 
      Durchführung der Umwandlung der Inhaber- 
      in Namensaktien zu veranlassen. 
   b) Ziff. 4.1 Satz 3 der Satzung wird wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      'Die Aktien lauten auf den Namen.' 
   c) Ziff. 4.7 Satz 1 der Satzung wird wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um 
      bis zu EUR 460.000,00 durch Ausgabe von 
      Stück 460.000 neuen, auf den Namen 
      lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
      (Bedingtes Kapital 2010).' 
   d) Ziff. 4.9 Satz 1 der Satzung wird wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um 
      bis zu EUR 440.000,00 durch Ausgabe von 
      bis zu Stück 440.000 neuen, auf den Namen 
      lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
      (Bedingtes Kapital 2014).' 
   e) Ziff. 16.1 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
      und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur 
      diejenigen Aktionäre berechtigt, die im 
      Aktienregister der Gesellschaft 
      eingetragen sind und sich rechtzeitig vor 
      der Hauptversammlung angemeldet haben. 
      Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter 
      der in der Einberufung hierfür 
      mitgeteilten Adresse spätestens sechs 
      Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In 
      der Einberufung kann eine kürzere, in 
      Tagen zu bemessende Frist vorgesehen 
      werden. Der Tag der Hauptversammlung und 
      der Tag des Zugangs sind nicht 
      mitzurechnen.' 
   f) Die bisherige Ziff. 16.2 der Satzung ist 
      aufgehoben, die bisherigen Ziffern 16.3, 
      16.4 und 16.5 werden in dieser 
      Reihenfolge zu den neuen Ziffern 16.2, 
      16.3 und 16.4 der Satzung. 
   g) Unter Ziff. 4 der Satzung ist als neue 
      Ziffer 4.10 folgender Absatz angefügt: 
 
      'Die Gesellschaft führt ein 
      elektronisches Aktienregister. Die 
      Aktionäre haben der Gesellschaft zur 
      Eintragung in das Aktienregister, soweit 
      es sich um natürliche Personen handelt, 
      ihren Namen, ihre Anschrift und ihr 
      Geburtsdatum und soweit es sich um 
      juristische Personen oder 
      (teil-)rechtsfähige Gesellschaften 
      handelt, ihren Namen oder ihre Firma, 
      ihren Sitz und ihre Geschäftsanschrift 
      sowie in jedem Fall die Zahl der von 
      ihnen gehaltenen Aktien der Gesellschaft 
      und - sofern vorhanden - ihre 
      elektronische Postadresse anzugeben. 
      Mitzuteilen ist ferner, inwieweit die 
      Aktien demjenigen, der als Aktieninhaber 
      im Aktienregister eingetragen werden 
      soll, auch gehören.' 
7. *Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandel-, Options- und 
   Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten 
   mit oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht mit 
   der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses, 
   Aufhebung eines bedingten Kapitals und 
   Schaffung eines neuen bedingten Kapitals sowie 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 18. Juni 2013 
   erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
   und/oder Optionsanleihen und zur Ausgabe von 
   Genussrechten mit oder ohne Wandlungs- oder 
   Optionsrecht läuft am 17. Juni 2018 aus. Damit 
   der Gesellschaft für die Zukunft wieder ein 
   ausreichender Handlungsspielraum zur Verfügung 
   steht, soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Wandel-, Options und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten 
   sowie ein entsprechendes bedingtes Kapital 
   geschaffen werden. Das bisher bestehende 
   bedingte Kapital gemäß Ziff. 4 Abs. 6 der 
   Satzung soll dabei aufgehoben werden, da auf 
   der Grundlage der Ermächtigung vom 18. Juni 
   2013 keine Finanzinstrumente ausgegeben 
   wurden. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor 
   zu beschließen: 
 
   a) Ermächtigung 
 
   (1) Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 27. Juni 
   2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
   oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den 
   Namen lautende Wandel-, Options- und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
   Genussrechte mit oder ohne Wandlungs- oder 
   Optionsrecht oder eine Kombination aus den 
   genannten Finanzinstrumenten zu begeben. Die 
   von der Hauptversammlung am 18. Juni 2013 
   erteilte Ermächtigung wird aufgehoben. Der 
   Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser 
   Ermächtigung auszugebenden Wandel- oder 
   Optionsanleihen oder Genussrechte darf 
   insgesamt EUR 100.000.000,00 nicht 
   übersteigen. 
 
   Wandel-, Options- und 
   Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte 
   können außer in Euro auch - unter 
   Begrenzung auf den entsprechenden 
   Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung 
   eines OECD-Landes begeben werden. Daneben 
   können Wandel-, Options- und 
   Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte 
   auch gegen Sacheinlage, insbesondere gegen 
   Beteiligungen an anderen Unternehmen, 
   ausgegeben werden, wenn deren Wert mindestens 
   dem Ausgabebetrag der Wandel-, Options- und 
   Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte 
   entspricht. 
 
   Wandel-, Options- und 
   Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte 
   können auch durch Unternehmen begeben werden, 
   an denen die Gesellschaft eine unmittelbare 
   oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung besitzt. 
   In diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, 
   für die ausgebende Gesellschaft die Garantie 
   für die Wandel-, Options- und 
   Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte 
   zu übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern 
   solcher Wandel-, Options- und 
   Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte 
   Options- bzw. Wandlungsrechte auf neue Aktien 
   der Allgeier SE zu gewähren. 
 
   Die Wandel-, Options und 
   Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte 
   sowie die Wandel- und Optionsrechte dürfen mit 
   oder ohne Laufzeitbegrenzung begeben werden. 
 
   (2) Bezugsrecht der Aktionäre, 
   Bezugsrechtsausschluss 
 
   Die Wandel-, Options- und 
   Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte 
   sind den Aktionären der Allgeier SE bei 
   Ausgabe grundsätzlich zum Bezug anzubieten. 
   Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass die 
   Wandel-, Options- und 
   Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte 
   von einem Kreditinstitut oder einem 
   Bankenkonsortium mit der Verpflichtung 
   übernommen werden, sie den Aktionären zum 
   Bezug anzubieten. 
 
   Der Vorstand ist jedoch mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auf die Wandel-, Options- und 
   Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte 
   auszuschließen, sofern der Ausgabepreis 
   den nach anerkannten finanzmathematischen 
   Methoden ermittelten theoretischen Marktwert 
   der Wandel-, Options- und 
   Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte 
   nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
   entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG1 2 gilt 
   jedoch nur für Wandel-, Options- und 
   Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte 
   mit einem Wandel- oder Optionsrecht bezogen 
   auf Aktien der Allgeier SE mit einem 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 
   EUR 907.150,00 (10 % des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals). 
   Darauf anzurechnen ist der anteilige Betrag 
   des Grundkapitals von Aktien, die aufgrund 
   eines bedingten Kapitals gemäß § 221 Abs. 
   4 AktG, eines genehmigten Kapitals und/oder 
   aus gemäß § 71 Abs. 1 Ziff. 8 AktG 
   erworbenen eigenen Aktien unter 
   Bezugsrechtsausschluss jeweils in Anwendung 
   des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
   werden. 
 
   1 Aktiengesetz. 
 
   2 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden 
   auf die Gesellschaft gemäß Art. 9 Abs. 1 
   lit. c) ii), Art. 10 der SE-Verordnung 
   Anwendung, soweit sich aus speziellen 
   Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes 
   ergibt. 
 
   Der Vorstand ist mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auf die Wandel-, Options- und 
   Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte 
   insgesamt auszuschließen, wenn die 
   Wandel-, Options- und 
   Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte 
   gegen Sacheinlage ausgegeben werden und der 
   Ausschluss des Bezugsrechts im überwiegenden 
   Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
   Bei der Ausgabe von Genussrechten ohne 
   Wandlungs- oder Optionsrecht ist der Vorstand 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, 
   das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
   Genussrechte insgesamt auszuschließen, 
   wenn die Genussrechte obligationsähnlich 
   ausgestaltet sind, d. h. keine 
   Mitgliedschaftsrechte, insbesondere keine 
   Beteiligung am Gewinn oder Liquidationserlös 
   gewähren, keine Bezugs- oder Wandlungsrechte 
   auf Aktien der Gesellschaft begründen sowie 
   eine feste, gewinnunabhängige Verzinsung in 
   für solche Finanzierungsinstrumente 
   marktüblicher Höhe vorsehen. 
 
   Der Vorstand ist mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats ferner ermächtigt, 
   Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
   Bezugsverhältnisses ergeben, von dem 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
 
   Darüber hinaus ist der Vorstand mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht 
   auch insoweit auszuschließen, wie es 
   erforderlich ist, um den Inhabern bzw. 
   Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten 
   von bereits ausgegebenen oder noch 
   auszugebenden Wandelanleihen ein Bezugsrecht 
   in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
   Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte 
   zustehen würde. 
 
   (3) Wandlungs-/Optionsrechte 
 
   Den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel-, 
   Options- und Gewinnschuldverschreibungen oder 
   Genussrechten können Options- oder 
   Wandlungsrechte auf neue Aktien der 
   Gesellschaft nach näherer Maßgabe der 
   Anleihe- bzw. Genussrechtsbedingungen 
   eingeräumt werden. Die Umtauschbedingungen für 
   Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechte 
   mit Wandlungsrecht können auch eine 
   Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu 
   einem anderen Zeitpunkt vorsehen. 
 
   Die Options- und/oder Wandlungsrechte dürfen 
   sich auf bis zu insgesamt 3.500.000 
   Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 
   insgesamt EUR 3.500.000,00 beziehen. 
 
   Bei Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
   oder Genussrechten mit Wandlungsrechten 
   erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger das Recht, 
   ihre Anleihen bzw. Genussrechte nach näherer 
   Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden 
   Wandelanleihebedingungen bzw. 
   Genussrechtsbedingungen in neue Aktien der 
   Gesellschaft umzutauschen. Das 
   Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
   Division des Nennbetrages einer Anleihe oder 
   eines Genussscheins durch den festgesetzten 
   Wandlungspreis für eine neue Aktie der 
   Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich 
   auch aus der Division des unter dem Nennbetrag 
   liegenden Ausgabebetrages einer Anleihe oder 
   eines Genussscheins durch den festgesetzten 
   Wandlungspreis für eine neue Aktie der 
   Gesellschaft ergeben. Es kann vorgesehen 
   werden, dass das Umtauschverhältnis variabel 
   ist und der Wandlungspreis innerhalb einer 
   festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von 
   der Entwicklung des Aktienkurses während der 
   Laufzeit festgesetzt wird. Das 
   Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf eine 
   ganze Zahl auf- oder abgerundet werden. Es 
   kann eine in bar zu leistende Zuzahlung 
   festgelegt werden. Schließlich kann 
   vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt 
   und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der 
   anteilige Betrag des Grundkapitals der bei der 
   Wandlung auszugebenden Aktien darf den 
   Nennbetrag der einzelnen (Teil)Anleihe bzw. 
   des Genussscheins nicht übersteigen. 
 
   Bei Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen 
   oder Genussrechten mit Optionsrechten werden 
   jeder Anleihe bzw. jedem Genussschein ein oder 
   mehrere Optionsscheine beigefügt, die den 
   Inhaber nach näherer Maßgabe der vom 
   Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum 
   Bezug von neuen Aktien der Gesellschaft 
   berechtigen. Der anteilige Betrag des 
   Grundkapitals der je Anleihe bzw. Genussschein 
   zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der 
   einzelnen (Teil)Anleihe bzw. des Genussscheins 
   nicht übersteigen. 
 
   Die Anleihe- bzw. Genussrechtsbedingungen 
   können auch vorsehen, dass die Wandlungs- oder 
   Optionsrechte im Fall ihrer Ausübung anstatt 
   durch neue Aktien aus bedingtem Kapital durch 
   bereits existierende Aktien der Gesellschaft 
   bedient werden können. Die Anleihe- bzw. 
   Genussrechtsbedingungen können ferner 
   vorsehen, dass im Falle der Wandlung oder 
   Optionsausübung die Gesellschaft den 
   Wandlungs- oder Optionsberechtigten nicht 
   Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den 
   Gegenwert in Geld zahlt, der nach näherer 
   Maßgabe der Anleihe- bzw. 
   Genussrechtsbedingungen dem rechnerischen 
   Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der 
   Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter 
   Wertpapierbörse - oder einem anderen in den 
   Anleihe- bzw. Genussrechtsbedingungen zu 
   bezeichnenden Börsenplatz und/oder -segment - 
   während der letzten zehn Börsentage vor 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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