DJ DGAP-HV: Sixt Leasing SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Sixt Leasing SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Sixt Leasing SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-05-23 / 15:00 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Sixt Leasing SE Pullach i.Isartal Inhaber-Stammaktien WKN A0DPRE ISIN DE000A0DPRE6 Amtsgericht München, HRB 227195 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am *29. Juni 2017, 10:00 Uhr* (Einlass ab 9:00 Uhr), im Hilton Munich Park Hotel, Am Tucherpark 7, 80538 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. TAGESORDNUNG 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Sixt Leasing SE, des Berichts über die Lage des Konzerns und der Sixt Leasing SE einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu machen. Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: Der im festgestellten Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe von EUR 21.479.377,97 wird wie folgt verwendet: Ausschüttung einer EUR Dividende von EUR 0,48 9.893.564,64 je dividendenberechtigter Stückaktie Vortrag auf neue EUR Rechnung 11.585.813,33 EUR 21.479.377,97 Der Anspruch der Aktionäre auf die Dividende ist am Dienstag, den 4. Juli 2017, zur Zahlung fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 und 3 AktG). Von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien hält und damit im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger sämtliche 20.611.593 von der Gesellschaft ausgegebenen Stückaktien dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,48 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsieht. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Sixt Leasing AG und des Vorstands der Sixt Leasing SE für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Sixt Leasing AG und des Vorstands der Sixt Leasing SE für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2016 jeweils Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Sixt Leasing AG und des Aufsichtsrats der Sixt Leasing SE für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Sixt Leasing AG und des Aufsichtsrats der Sixt Leasing SE für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2016 jeweils Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für eine prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2017 und im Geschäftsjahr 2018 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, - zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2017 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2017; und - zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2018 zu wählen. Dem Wahlvorschlag des Aufsichtsrats liegt ein Auswahlverfahren gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse zugrunde. Das Auswahlverfahren wurde vom Aufsichtsrat der Gesellschaft als Gesamtgremium durchgeführt, da ein Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats nicht besteht. In Wahrnehmung der Aufgaben eines Prüfungsausschusses hat der Aufsichtsrat nach Durchführung des Auswahlverfahrens die folgenden Prüfungsgesellschaften - mit Präferenz in der Reihenfolge ihrer Nennung - für die Erteilung des Prüfungsmandats empfohlen: - Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 6. *Beschlussfassung über die Vergütung des ersten Aufsichtsrats der Sixt Leasing SE* Nach § 113 Abs. 2 Satz 1 AktG kann die Vergütung des ersten Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft nicht durch die Gründungssatzung festgelegt werden; vielmehr kann nach dieser Vorschrift nur die Hauptversammlung den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats eine Vergütung bewilligen. Es ist rechtlich nicht abschließend geklärt, ob diese Regelung gemäß Artikel 9 Absatz 1 lit. c) (ii) SE-VO im Falle der formwechselnden Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Europäische Aktiengesellschaft (_Societas Europaea_ - SE) auch auf den ersten Aufsichtsrat der SE anzuwenden ist. Vor diesem Hintergrund sieht § 15 Abs. 1 Satz 4 der Satzung der Sixt Leasing SE ausdrücklich vor, dass die Vergütung des ersten Aufsichtsrats der Sixt Leasing SE durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegt wird. Die Vergütung des ersten Aufsichtsrats der Sixt Leasing SE soll dabei entsprechend den allgemeinen Vorgaben der Satzung zur Vergütung des Aufsichtsrats festgelegt werden. Für das Geschäftsjahr 2016 soll diese Vergütung zeitanteilig ab Wirksamwerden der Umwandlung durch die am 25. Juli 2016 erfolgte Eintragung der Sixt Leasing SE im Handelsregister gelten. Bis dahin erhalten die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Sixt Leasing SE, der personengleich besetzt ist wie zuvor der Aufsichtsrat der Sixt Leasing AG, zeitanteilig eine entsprechende Vergütung nach Regelung der Satzung der Sixt Leasing AG für ihre Tätigkeit als Mitglieder des Aufsichtsrats der Sixt Leasing AG. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Sixt Leasing SE erhalten für ihre Tätigkeit im ersten Aufsichtsrat der Sixt Leasing SE eine Vergütung entsprechend der allgemeinen Regelung zur Vergütung des Aufsichtsrats in § 15 der Satzung der Sixt Leasing SE. Für das Geschäftsjahr 2016 wird diese Vergütung zeitanteilig für den Zeitraum ab Eintragung der Sixt Leasing SE im Handelsregister gewährt. 7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands und Führungskräfte der Gesellschaft sowie Mitglieder der Geschäftsführungen abhängiger Unternehmen (Aktienoptionsprogramm 2017) sowie die Schaffung eines bedingten Kapitals zur Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2017 und eine entsprechende Satzungsänderung* Es ist beabsichtigt, ein Aktienoptionsprogramm der Sixt Leasing SE (nachstehend auch '*Gesellschaft*') zu etablieren, um Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft und Führungskräften unterhalb der Vorstandsebene der Gesellschaft sowie Mitgliedern der Geschäftsführungen von abhängigen Unternehmen im Sinne von § 17 AktG Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft einräumen zu können ('*Aktienoptionsprogramm 2017*'). Das Aktienoptionsprogramm 2017 ist auf eine
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erfolgsabhängige Incentivierung der Programmteilnehmer ausgerichtet und soll gleichzeitig die Bindung der Teilnehmer an das Unternehmen und die Identifizierung mit diesem weiter erhöhen. Die Höhe der jeweiligen Incentivierung hängt von der Erreichung ambitionierter Erfolgsziele ab und ermittelt sich auf Basis einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage. Für Zwecke der Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2017 soll zudem ein neues bedingtes Kapital geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, wie folgt zu beschließen: a) *Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft (Aktienoptionsprogramm 2017)* Zur Schaffung eines Aktienoptionsprogramms 2017 wird der Vorstand ermächtigt, bis zum 28. Juni 2020 bis zu maximal 1.000.000 Bezugsrechte auf bis zu maximal 1.000.000 auf den Inhaber lautende nennbetragslose Stückaktien der Gesellschaft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auszugeben. Soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, wird allein der Aufsichtsrat entsprechend ermächtigt. Die Eckpunkte für die Ausgabe der Bezugsrechte werden wie folgt festgelegt: (1) Kreis der Bezugsberechtigten/Aufteilung der Bezugsrechte Bezugsrechte dürfen ausschließlich an Mitglieder des Vorstands und an Führungskräfte der Gesellschaft unterhalb der Vorstandsebene sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen abhängiger Unternehmen im Sinne von § 17 AktG ausgegeben werden. Der genaue Kreis der Bezugsberechtigten sowie die Anzahl der ihnen jeweils zu gewährenden Bezugsrechte werden durch den Vorstand der Gesellschaft festgelegt. Soweit Mitglieder des Vorstands Bezugsrechte erhalten sollen, obliegt diese Festlegung und die Ausgabe der Bezugsrechte ausschließlich dem Aufsichtsrat. Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte verteilt sich auf die berechtigten Personengruppen wie folgt: * Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft erhalten während der Laufzeit des Aktienoptionsprogramms 2017 insgesamt höchstens 500.000 Bezugsrechte. * Ausgewählte Führungskräfte der Gesellschaft unterhalb der Ebene des Vorstands und Mitglieder der Geschäftsführungen abhängiger Unternehmen erhalten während der Laufzeit des Aktienoptionsprogramms 2017 insgesamt höchstens 500.000 Bezugsrechte. Die Berechtigten erhalten stets nur Bezugsrechte als Angehörige einer Personengruppe; Doppelbezüge sind nicht zulässig. Die Berechtigten müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der Bezugsrechte in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Gesellschaft oder zu einem von ihr abhängigen Unternehmen stehen. (2) Erwerbszeiträume Die Einräumung der Bezugsrechte erfolgt während der Laufzeit des Aktienoptionsprogramms 2017 in einer oder mehreren Tranchen innerhalb der nachfolgenden Erwerbszeiträume: (i) Innerhalb eines geschlossenen Zeitraums von 30 Kalendertagen nach Eintragung der unter nachstehend lit. c) vorgeschlagenen Satzungsänderung betreffend die Schaffung des Bedingten Kapitals 2017 im Handelsregister; (ii) innerhalb eines geschlossenen Zeitraums von 30 Kalendertagen nach der Veröffentlichung der Quartalsmitteilungen der Gesellschaft zum ersten und dritten Quartal des Geschäftsjahres bzw. vergleichbarer Finanzberichte; (iii) innerhalb eines geschlossenen Zeitraums von 30 Kalendertagen nach der Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts der Gesellschaft bzw. vergleichbarer Finanzberichte; (iv) innerhalb eines geschlossenen Zeitraums von 30 Kalendertagen nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses der Gesellschaft bzw. vergleichbarer Finanzberichte; (v) innerhalb eines geschlossenen Zeitraums von 30 Kalendertagen nach Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft für das jeweilige Geschäftsjahr. Sofern zwingende rechtliche Gründe dies erfordern, ist der Vorstand - bzw., soweit die Mitglieder des Vorstands betroffen sind, der Aufsichtsrat - berechtigt, im Einzelfall abweichende Daten oder Zeiträume für die Einräumung der Bezugsrechte vorzusehen. (3) Inhalt des Bezugsrechts Jedes Bezugsrecht berechtigt zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden nennbetragslosen Stückaktie der Gesellschaft gegen Zahlung des unter (4) bestimmten Ausübungspreises und hat eine Laufzeit von sieben Jahren. Die Bezugsbedingungen können vorsehen, dass die Gesellschaft den Berechtigten zur Bedienung der Bezugsrechte wahlweise statt neuer Aktien aus bedingtem Kapital eigene Aktien oder eine Barzahlung gewähren kann; soweit es sich bei den Berechtigten um Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft handelt, hat hierüber allein deren Aufsichtsrat zu entscheiden. (4) Ausübungspreis (Ausgabebetrag), Ausübungskurs, Cap Der Ausübungspreis eines Bezugsrechts entspricht dem durchschnittlichen Schlussauktionspreis (arithmetisches Mittel) der nennbetragslosen Inhaber-Stückaktie der Gesellschaft im elektronischen Xetra-Handel der Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an den letzten 30 Handelstagen vor dem Beginn des jeweils relevanten Erwerbszeitraums gemäß vorstehend (2), in dem das betreffende Bezugsrecht gewährt wird ('*Ausübungspreis*'). Mindestausübungspreis ist der auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1 AktG). Gewährt die Gesellschaft dem Berechtigten zur Bedienung der Bezugsrechte eine Barzahlung, ermittelt sich deren Höhe aus der rechnerischen Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem (nachfolgend definierten) Ausübungskurs. Der Ausübungskurs ist der Schlussauktionspreis der nennbetragslosen Inhaber-Stückaktie der Gesellschaft im elektronischen Handelssystem Xetra der Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am letzten Handelstag vor dem Tag der Ausübung der Bezugsrechte ('*Ausübungskurs*'). Der durch die Ausübung der Bezugsrechte erzielbare Gewinn des Bezugsberechtigten in Form der Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem Ausübungskurs darf das Dreifache des Ausübungspreises nicht überschreiten ('*Cap*'). Im Falle einer Überschreitung des Cap wird der Ausübungspreis dergestalt angepasst, dass die Differenz zwischen dem Ausübungskurs und dem angepassten Ausübungspreis das Dreifache des Ausübungspreises nicht übersteigt. (5) Erfolgsziele 60% der Bezugsrechte, die an einen Berechtigten ausgegeben worden sind, können nach Ablauf der insoweit maßgeblichen Wartezeit ausgeübt werden, wenn und soweit das nachfolgende Erfolgsziel erreicht wurde: Der durchschnittliche Schlussauktionspreis (arithmetisches Mittel) der nennbetragslosen Inhaber-Stückaktie der Gesellschaft im elektronischen Xetra-Handel der Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an den letzten 30 Handelstagen vor Ablauf der für die betreffenden Bezugsrechte maßgeblichen Wartezeit liegt mindestens 30% über dem Ausübungspreis. Bei Erreichen des vorgenannten Erfolgsziels können auch die übrigen 40% der Bezugsrechte, d.h. sämtliche Bezugsrechte, hinsichtlich derer die insoweit maßgebliche Wartezeit bereits abgelaufen ist, ausgeübt werden, wenn der durchschnittliche Schlussauktionspreis (arithmetisches Mittel) der nennbetragslosen Inhaber-Stückaktie der Gesellschaft im elektronischen Xetra-Handel der Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an den letzten 30 Handelstagen vor Ablauf der für die betreffenden Bezugsrechte maßgeblichen Wartezeit mindestens 50% über dem Ausübungspreis liegt. (6) Wartezeit für die erstmalige Ausübung, Ausübungszeiträume und Ausübungssperrfristen Die Wartezeit für die erstmalige Ausübung von Bezugsrechten beträgt vier
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Jahre ab dem Zeitpunkt der Gewährung des jeweiligen Bezugsrechts ('*Wartezeit*'). Nach Ablauf der Wartezeit können diejenigen Bezugsrechte, für welche die Erfolgsziele gemäß (5) erreicht worden sind, außerhalb der nachfolgend definierten Ausübungssperrfristen bis zum Ende der jeweiligen Laufzeit nach (3) jederzeit ausgeübt werden. In dem geschlossenen Zeitraum von 30 Kalendertagen vor der Veröffentlichung des Jahresabschlusses, des Halbjahresfinanzberichts oder der Quartalsmitteilungen zum ersten und dritten Quartal des Geschäftsjahres bzw. vergleichbarer Finanzberichte ist eine Ausübung von Bezugsrechten nicht zulässig ('*Ausübungssperrfristen*'). Diese Ausübungssperrfristen verstehen sich jeweils einschließlich der bezeichneten Anfangs- und Endzeitpunkte. Im Übrigen sind die gesetzlichen Einschränkungen zu beachten. Sofern der Vorstand betroffen ist, kann der Aufsichtsrat und, sofern die übrigen Berechtigten betroffen sind, der Vorstand in begründeten Ausnahmefällen weitere Ausübungssperrfristen festlegen, deren Beginn den Berechtigten jeweils rechtzeitig vorher mitgeteilt wird. (7) Anpassung bei Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschut z Wenn die Gesellschaft während der Laufzeit der Bezugsrechte unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien erhöht oder Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten begibt und der hierbei festgesetzte Wandlungs- oder Optionspreis je Aktie unter dem Ausübungspreis von Bezugsrechten liegt, ist der Vorstand - bzw., soweit der Vorstand betroffen ist, der Aufsichtsrat - ermächtigt, die Berechtigten wirtschaftlich gleichzustellen. Diese Gleichstellung kann durch die Herabsetzung des Ausübungspreises oder durch die Anpassung der Zahl von Bezugsrechten oder durch eine Kombination von beidem erfolgen. Ein Anspruch der Berechtigten auf wirtschaftliche Gleichstellung besteht insoweit jedoch nicht. Im Falle der Ausgabe von Aktien, Wandelschuldverschreibungen oder Optionsrechten im Rahmen von aktienbasierten Vergütungsprogrammen der Gesellschaft wird kein Ausgleich gewährt. Im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe neuer Aktien erhöht sich das bedingte Kapital gemäß § 218 AktG im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital. Der Anspruch des Berechtigten, durch Ausübung des Bezugsrechts neue Aktien zu beziehen, erhöht sich in demselben Verhältnis; der Ausübungspreis je Aktie wird in dem gleichen Verhältnis herabgesetzt. Erfolgt die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien (§ 207 Abs. 2 Satz 2 AktG), bleiben das Bezugsrechtsverhältnis und der Ausübungspreis unverändert. Im Falle einer Kapitalherabsetzung erfolgt keine Anpassung des Ausübungspreises oder des Bezugsrechtsverhältnisses, sofern durch die Kapitalherabsetzung die Gesamtzahl der Aktien nicht verändert wird oder die Herabsetzung mit einer Kapitalrückzahlung oder mit einem entgeltlichen Erwerb eigener Aktien verbunden ist. Im Falle der Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien ohne Kapitalrückzahlung und im Falle einer Erhöhung der Anzahl der Aktien ohne Kapitalveränderung (Aktiensplit) verringert bzw. erhöht sich die Anzahl der Aktien, die für je ein Bezugsrecht zum Ausübungspreis erworben werden können, im Verhältnis der Kapitalherabsetzung bzw. des Aktiensplits; in dem gleichen Verhältnis wird der Ausübungspreis für eine Aktie geändert. Sofern eine Anpassung gemäß den vorstehenden Absätzen erfolgt, werden Bruchteile von Aktien bei der Ausübung des Bezugsrechts nicht gewährt. Ein Barausgleich findet nicht statt. (8) Keine Übertragbarkeit; Verfall von Bezugsrechten Die Bezugsrechte werden als nicht übertragbare Bezugsrechte gewährt. Die Bezugsrechte sind grundsätzlich weder übertragbar noch veräußerbar, verpfändbar oder anderweitig belastbar. Sämtliche nicht ausgeübten Bezugsrechte verfallen mit Ablauf von sieben Jahren nach dem Ausgabetag. In den Fällen, in denen das Anstellungsverhältnis durch Todesfall, verminderte Erwerbsfähigkeit, Pensionierung oder anderweitig beendet wird, können Sonderregelungen für den Verfall der Bezugsrechte in den Bezugsbedingungen vorgesehen werden. (9) Regelung weiterer Einzelheiten Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten über die Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital 2017 und die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 2017, insbesondere die Bezugsbedingungen für die berechtigten Personen, festzulegen. Soweit die Mitglieder des Vorstands betroffen sind, erfolgen diese Festlegungen ausschließlich durch den Aufsichtsrat. Zu den weiteren Einzelheiten gehören außerdem auch die Bestimmungen über den genauen Kreis der Bezugsberechtigten, die Anzahl und die Aufteilung der jeweils zu gewährenden Bezugsrechte innerhalb der berechtigten Personengruppen, den genauen Ausübungspreis innerhalb des vorgegebenen Zeitraums, Bestimmungen über Steuern und Kosten, das Verfahren für die Zuteilung an die einzelnen berechtigten Personen und die Ausübung der Bezugsrechte, Regelungen bezüglich des Verfalls von Bezugsrechten im Falle der Beendigung des Anstellungsverhältnisses sowie weitere Verfahrensregelungen. b) *Schaffung eines bedingten Kapitals zur Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2017* Mit Wirkung auf seine Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft wird das folgende neue bedingte Kapital (Bedingtes Kapital 2017) geschaffen: Das Grundkapital wird um insgesamt bis zu EUR 1.000.000,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 1.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2017 und erfolgt nur so weit, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm 2017 Bezugsrechte ausgegeben werden und die Inhaber der Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen. Die neuen Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der Ausübung der Bezugsrechte ausgegeben werden, sind erstmals für das Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen c) *Anpassung der Satzung* Die Satzung wird um einen neuen § 4 Abs. 5 ergänzt, der folgenden Wortlaut hat: 'Das Grundkapital ist um insgesamt bis zu EUR 1.000.000,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 1.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2017 und erfolgt nur so weit, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm 2017 Bezugsrechte ausgegeben werden und die Inhaber der Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen. Die neuen Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der Ausübung der Bezugsrechte ausgegeben werden, sind erstmals für das Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' *Unterlagen zur Tagesordnung* Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://ir.sixt-leasing.de/hv insbesondere folgende Unterlagen zugänglich gemacht: - die Hauptversammlungseinladung; - der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss, der Bericht über die Lage des Konzerns und der Sixt Leasing SE einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats der Sixt Leasing SE, jeweils für das Geschäftsjahr 2016; - der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands (als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung).
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