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Dow Jones News
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DGAP-HV: Sixt Leasing SE: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: Sixt Leasing SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Sixt Leasing SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Sixt Leasing SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
29.06.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-05-23 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Sixt Leasing SE Pullach i.Isartal Inhaber-Stammaktien 
WKN A0DPRE 
ISIN DE000A0DPRE6 Amtsgericht München, HRB 227195 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden 
unsere Aktionäre zu der am 
*29. Juni 2017, 10:00 Uhr* (Einlass ab 9:00 Uhr), im 
Hilton Munich Park Hotel, 
Am Tucherpark 7, 80538 München, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses der Sixt 
   Leasing SE, des Berichts über die Lage des 
   Konzerns und der Sixt Leasing SE 
   einschließlich der Erläuterungen zu den 
   Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss 
   gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist 
   in diesem Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen. 
   Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen der 
   Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung (§ 
   176 Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu 
   machen. Dementsprechend erfolgt zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
    Der im festgestellten Jahresabschluss 
    ausgewiesene Bilanzgewinn des 
    Geschäftsjahres 2016 in Höhe von EUR 
    21.479.377,97 wird wie folgt verwendet: 
 
    Ausschüttung einer       EUR 
    Dividende von EUR 0,48   9.893.564,64 
    je 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie 
    Vortrag auf neue         EUR 
    Rechnung                 11.585.813,33 
                             EUR 
                             21.479.377,97 
 
    Der Anspruch der Aktionäre auf die 
    Dividende ist am Dienstag, den 4. Juli 
    2017, zur Zahlung fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 
    2 und 3 AktG). 
 
   Von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
   gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG 
   nicht dividendenberechtigt. Der vorstehende 
   Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass 
   die Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung 
   der Einberufung der Hauptversammlung im 
   Bundesanzeiger keine eigenen Aktien hält und damit 
   im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung 
   der Hauptversammlung im Bundesanzeiger sämtliche 
   20.611.593 von der Gesellschaft ausgegebenen 
   Stückaktien dividendenberechtigt sind. Sollte sich 
   die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum 
   Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern, wird in 
   der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
   unverändert eine Dividende von EUR 0,48 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie sowie 
   entsprechend angepasste Beträge für die 
   Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsieht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands der Sixt Leasing AG und 
   des Vorstands der Sixt Leasing SE für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands der Sixt Leasing AG und des Vorstands 
   der Sixt Leasing SE für ihre Tätigkeit im 
   Geschäftsjahr 2016 jeweils Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der Sixt Leasing AG 
   und des Aufsichtsrats der Sixt Leasing SE für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats der Sixt Leasing AG und des 
   Aufsichtsrats der Sixt Leasing SE für ihre 
   Tätigkeit im Geschäftsjahr 2016 jeweils Entlastung 
   zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017 sowie des Prüfers für eine prüferische 
   Durchsicht unterjähriger 
   Finanzberichte/Finanzinformationen im 
   Geschäftsjahr 2017 und im Geschäftsjahr 2018 im 
   Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
 
   - zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft 
     und den Konzern für das Geschäftsjahr 2017 
     sowie zum Prüfer für eine etwaige 
     prüferische Durchsicht unterjähriger 
     Finanzberichte/Finanzinformationen der 
     Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2017; 
     und 
   - zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
     Durchsicht unterjähriger 
     Finanzberichte/Finanzinformationen der 
     Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 im 
     Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen 
     Hauptversammlung im Jahr 2018 
 
   zu wählen. 
 
   Dem Wahlvorschlag des Aufsichtsrats liegt ein 
   Auswahlverfahren gemäß Art. 16 Abs. 3 der 
   Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über 
   spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung 
   bei Unternehmen von öffentlichem Interesse 
   zugrunde. Das Auswahlverfahren wurde vom 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft als Gesamtgremium 
   durchgeführt, da ein Prüfungsausschuss des 
   Aufsichtsrats nicht besteht. In Wahrnehmung der 
   Aufgaben eines Prüfungsausschusses hat der 
   Aufsichtsrat nach Durchführung des 
   Auswahlverfahrens die folgenden 
   Prüfungsgesellschaften - mit Präferenz in der 
   Reihenfolge ihrer Nennung - für die Erteilung des 
   Prüfungsmandats empfohlen: 
 
   - Deloitte GmbH 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   - KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
6. *Beschlussfassung über die Vergütung des ersten 
   Aufsichtsrats der Sixt Leasing SE* 
 
   Nach § 113 Abs. 2 Satz 1 AktG kann die Vergütung 
   des ersten Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft 
   nicht durch die Gründungssatzung festgelegt 
   werden; vielmehr kann nach dieser Vorschrift nur 
   die Hauptversammlung den Mitgliedern des ersten 
   Aufsichtsrats eine Vergütung bewilligen. Es ist 
   rechtlich nicht abschließend geklärt, ob 
   diese Regelung gemäß Artikel 9 Absatz 1 lit. 
   c) (ii) SE-VO im Falle der formwechselnden 
   Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine 
   Europäische Aktiengesellschaft (_Societas 
   Europaea_ - SE) auch auf den ersten Aufsichtsrat 
   der SE anzuwenden ist. Vor diesem Hintergrund 
   sieht § 15 Abs. 1 Satz 4 der Satzung der Sixt 
   Leasing SE ausdrücklich vor, dass die Vergütung 
   des ersten Aufsichtsrats der Sixt Leasing SE durch 
   Beschluss der Hauptversammlung festgelegt wird. 
 
   Die Vergütung des ersten Aufsichtsrats der Sixt 
   Leasing SE soll dabei entsprechend den allgemeinen 
   Vorgaben der Satzung zur Vergütung des 
   Aufsichtsrats festgelegt werden. Für das 
   Geschäftsjahr 2016 soll diese Vergütung 
   zeitanteilig ab Wirksamwerden der Umwandlung durch 
   die am 25. Juli 2016 erfolgte Eintragung der Sixt 
   Leasing SE im Handelsregister gelten. Bis dahin 
   erhalten die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats 
   der Sixt Leasing SE, der personengleich besetzt 
   ist wie zuvor der Aufsichtsrat der Sixt Leasing 
   AG, zeitanteilig eine entsprechende Vergütung nach 
   Regelung der Satzung der Sixt Leasing AG für ihre 
   Tätigkeit als Mitglieder des Aufsichtsrats der 
   Sixt Leasing AG. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
    Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der 
    Sixt Leasing SE erhalten für ihre Tätigkeit 
    im ersten Aufsichtsrat der Sixt Leasing SE 
    eine Vergütung entsprechend der allgemeinen 
    Regelung zur Vergütung des Aufsichtsrats in 
    § 15 der Satzung der Sixt Leasing SE. Für 
    das Geschäftsjahr 2016 wird diese Vergütung 
    zeitanteilig für den Zeitraum ab Eintragung 
    der Sixt Leasing SE im Handelsregister 
    gewährt. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
   Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des 
   Vorstands und Führungskräfte der Gesellschaft 
   sowie Mitglieder der Geschäftsführungen abhängiger 
   Unternehmen (Aktienoptionsprogramm 2017) sowie die 
   Schaffung eines bedingten Kapitals zur Bedienung 
   des Aktienoptionsprogramms 2017 und eine 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Es ist beabsichtigt, ein Aktienoptionsprogramm der 
   Sixt Leasing SE (nachstehend auch 
   '*Gesellschaft*') zu etablieren, um Mitgliedern 
   des Vorstands der Gesellschaft und Führungskräften 
   unterhalb der Vorstandsebene der Gesellschaft 
   sowie Mitgliedern der Geschäftsführungen von 
   abhängigen Unternehmen im Sinne von § 17 AktG 
   Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft einräumen 
   zu können ('*Aktienoptionsprogramm 2017*'). Das 
   Aktienoptionsprogramm 2017 ist auf eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 23, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Sixt Leasing SE: Bekanntmachung der -2-

erfolgsabhängige Incentivierung der 
   Programmteilnehmer ausgerichtet und soll 
   gleichzeitig die Bindung der Teilnehmer an das 
   Unternehmen und die Identifizierung mit diesem 
   weiter erhöhen. Die Höhe der jeweiligen 
   Incentivierung hängt von der Erreichung 
   ambitionierter Erfolgsziele ab und ermittelt sich 
   auf Basis einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage. 
   Für Zwecke der Bedienung des 
   Aktienoptionsprogramms 2017 soll zudem ein neues 
   bedingtes Kapital geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   a) *Ermächtigung zur Gewährung von 
      Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft 
      (Aktienoptionsprogramm 2017)* 
 
      Zur Schaffung eines Aktienoptionsprogramms 
      2017 wird der Vorstand ermächtigt, bis zum 
      28. Juni 2020 bis zu maximal 1.000.000 
      Bezugsrechte auf bis zu maximal 1.000.000 
      auf den Inhaber lautende nennbetragslose 
      Stückaktien der Gesellschaft nach 
      Maßgabe der folgenden Bestimmungen 
      auszugeben. Soweit Mitglieder des Vorstands 
      betroffen sind, wird allein der Aufsichtsrat 
      entsprechend ermächtigt. 
 
      Die Eckpunkte für die Ausgabe der 
      Bezugsrechte werden wie folgt festgelegt: 
 
       (1) Kreis der 
       Bezugsberechtigten/Aufteilung der 
       Bezugsrechte 
 
       Bezugsrechte dürfen ausschließlich 
       an Mitglieder des Vorstands und an 
       Führungskräfte der Gesellschaft 
       unterhalb der Vorstandsebene sowie an 
       Mitglieder der Geschäftsführungen 
       abhängiger Unternehmen im Sinne von § 17 
       AktG ausgegeben werden. Der genaue Kreis 
       der Bezugsberechtigten sowie die Anzahl 
       der ihnen jeweils zu gewährenden 
       Bezugsrechte werden durch den Vorstand 
       der Gesellschaft festgelegt. Soweit 
       Mitglieder des Vorstands Bezugsrechte 
       erhalten sollen, obliegt diese 
       Festlegung und die Ausgabe der 
       Bezugsrechte ausschließlich dem 
       Aufsichtsrat. 
 
       Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte 
       verteilt sich auf die berechtigten 
       Personengruppen wie folgt: 
 
       * Mitglieder des Vorstands der 
         Gesellschaft erhalten während der 
         Laufzeit des Aktienoptionsprogramms 
         2017 insgesamt höchstens 500.000 
         Bezugsrechte. 
       * Ausgewählte Führungskräfte der 
         Gesellschaft unterhalb der Ebene 
         des Vorstands und Mitglieder der 
         Geschäftsführungen abhängiger 
         Unternehmen erhalten während der 
         Laufzeit des Aktienoptionsprogramms 
         2017 insgesamt höchstens 500.000 
         Bezugsrechte. 
 
       Die Berechtigten erhalten stets nur 
       Bezugsrechte als Angehörige einer 
       Personengruppe; Doppelbezüge sind nicht 
       zulässig. Die Berechtigten müssen zum 
       Zeitpunkt der Gewährung der Bezugsrechte 
       in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis 
       zur Gesellschaft oder zu einem von ihr 
       abhängigen Unternehmen stehen. 
 
       (2) Erwerbszeiträume 
 
       Die Einräumung der Bezugsrechte erfolgt 
       während der Laufzeit des 
       Aktienoptionsprogramms 2017 in einer 
       oder mehreren Tranchen innerhalb der 
       nachfolgenden Erwerbszeiträume: 
 
       (i)   Innerhalb eines geschlossenen 
             Zeitraums von 30 Kalendertagen 
             nach Eintragung der unter 
             nachstehend lit. c) 
             vorgeschlagenen 
             Satzungsänderung betreffend die 
             Schaffung des Bedingten 
             Kapitals 2017 im 
             Handelsregister; 
       (ii)  innerhalb eines geschlossenen 
             Zeitraums von 30 Kalendertagen 
             nach der Veröffentlichung der 
             Quartalsmitteilungen der 
             Gesellschaft zum ersten und 
             dritten Quartal des 
             Geschäftsjahres bzw. 
             vergleichbarer Finanzberichte; 
       (iii) innerhalb eines geschlossenen 
             Zeitraums von 30 Kalendertagen 
             nach der Veröffentlichung des 
             Halbjahresfinanzberichts der 
             Gesellschaft bzw. 
             vergleichbarer Finanzberichte; 
       (iv)  innerhalb eines geschlossenen 
             Zeitraums von 30 Kalendertagen 
             nach der Veröffentlichung des 
             Jahresabschlusses der 
             Gesellschaft bzw. 
             vergleichbarer Finanzberichte; 
       (v)   innerhalb eines geschlossenen 
             Zeitraums von 30 Kalendertagen 
             nach Beendigung der 
             ordentlichen Hauptversammlung 
             der Gesellschaft für das 
             jeweilige Geschäftsjahr. 
 
       Sofern zwingende rechtliche Gründe dies 
       erfordern, ist der Vorstand - bzw., 
       soweit die Mitglieder des Vorstands 
       betroffen sind, der Aufsichtsrat - 
       berechtigt, im Einzelfall abweichende 
       Daten oder Zeiträume für die Einräumung 
       der Bezugsrechte vorzusehen. 
 
       (3) Inhalt des Bezugsrechts 
 
       Jedes Bezugsrecht berechtigt zum Bezug 
       einer auf den Inhaber lautenden 
       nennbetragslosen Stückaktie der 
       Gesellschaft gegen Zahlung des unter (4) 
       bestimmten Ausübungspreises und hat eine 
       Laufzeit von sieben Jahren. 
 
       Die Bezugsbedingungen können vorsehen, 
       dass die Gesellschaft den Berechtigten 
       zur Bedienung der Bezugsrechte wahlweise 
       statt neuer Aktien aus bedingtem Kapital 
       eigene Aktien oder eine Barzahlung 
       gewähren kann; soweit es sich bei den 
       Berechtigten um Mitglieder des Vorstands 
       der Gesellschaft handelt, hat hierüber 
       allein deren Aufsichtsrat zu 
       entscheiden. 
 
       (4) Ausübungspreis (Ausgabebetrag), 
       Ausübungskurs, Cap 
 
       Der Ausübungspreis eines Bezugsrechts 
       entspricht dem durchschnittlichen 
       Schlussauktionspreis (arithmetisches 
       Mittel) der nennbetragslosen 
       Inhaber-Stückaktie der Gesellschaft im 
       elektronischen Xetra-Handel der 
       Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main 
       oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem an den letzten 30 
       Handelstagen vor dem Beginn des jeweils 
       relevanten Erwerbszeitraums gemäß 
       vorstehend (2), in dem das betreffende 
       Bezugsrecht gewährt wird 
       ('*Ausübungspreis*'). 
       Mindestausübungspreis ist der auf die 
       einzelne Stückaktie entfallende 
       anteilige Betrag des Grundkapitals der 
       Gesellschaft (§ 9 Abs. 1 AktG). 
 
       Gewährt die Gesellschaft dem 
       Berechtigten zur Bedienung der 
       Bezugsrechte eine Barzahlung, ermittelt 
       sich deren Höhe aus der rechnerischen 
       Differenz zwischen dem Ausübungspreis 
       und dem (nachfolgend definierten) 
       Ausübungskurs. Der Ausübungskurs ist der 
       Schlussauktionspreis der 
       nennbetragslosen Inhaber-Stückaktie der 
       Gesellschaft im elektronischen 
       Handelssystem Xetra der Deutschen Börse 
       AG in Frankfurt am Main (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) am 
       letzten Handelstag vor dem Tag der 
       Ausübung der Bezugsrechte 
       ('*Ausübungskurs*'). 
 
       Der durch die Ausübung der Bezugsrechte 
       erzielbare Gewinn des Bezugsberechtigten 
       in Form der Differenz zwischen dem 
       Ausübungspreis und dem Ausübungskurs 
       darf das Dreifache des Ausübungspreises 
       nicht überschreiten ('*Cap*'). Im Falle 
       einer Überschreitung des Cap wird 
       der Ausübungspreis dergestalt angepasst, 
       dass die Differenz zwischen dem 
       Ausübungskurs und dem angepassten 
       Ausübungspreis das Dreifache des 
       Ausübungspreises nicht übersteigt. 
 
       (5) Erfolgsziele 
 
       60% der Bezugsrechte, die an einen 
       Berechtigten ausgegeben worden sind, 
       können nach Ablauf der insoweit 
       maßgeblichen Wartezeit ausgeübt 
       werden, wenn und soweit das nachfolgende 
       Erfolgsziel erreicht wurde: 
 
        Der durchschnittliche 
        Schlussauktionspreis (arithmetisches 
        Mittel) der nennbetragslosen 
        Inhaber-Stückaktie der Gesellschaft 
        im elektronischen Xetra-Handel der 
        Deutschen Börse AG in Frankfurt am 
        Main oder einem vergleichbaren 
        Nachfolgesystem an den letzten 30 
        Handelstagen vor Ablauf der für die 
        betreffenden Bezugsrechte 
        maßgeblichen Wartezeit liegt 
        mindestens 30% über dem 
        Ausübungspreis. 
 
       Bei Erreichen des vorgenannten 
       Erfolgsziels können auch die übrigen 40% 
       der Bezugsrechte, d.h. sämtliche 
       Bezugsrechte, hinsichtlich derer die 
       insoweit maßgebliche Wartezeit 
       bereits abgelaufen ist, ausgeübt werden, 
       wenn der durchschnittliche 
       Schlussauktionspreis (arithmetisches 
       Mittel) der nennbetragslosen 
       Inhaber-Stückaktie der Gesellschaft im 
       elektronischen Xetra-Handel der 
       Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main 
       oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem an den letzten 30 
       Handelstagen vor Ablauf der für die 
       betreffenden Bezugsrechte 
       maßgeblichen Wartezeit mindestens 
       50% über dem Ausübungspreis liegt. 
 
       (6) Wartezeit für die erstmalige 
       Ausübung, Ausübungszeiträume und 
       Ausübungssperrfristen 
 
       Die Wartezeit für die erstmalige 
       Ausübung von Bezugsrechten beträgt vier 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 23, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Sixt Leasing SE: Bekanntmachung der -3-

Jahre ab dem Zeitpunkt der Gewährung des 
       jeweiligen Bezugsrechts ('*Wartezeit*'). 
       Nach Ablauf der Wartezeit können 
       diejenigen Bezugsrechte, für welche die 
       Erfolgsziele gemäß (5) erreicht 
       worden sind, außerhalb der 
       nachfolgend definierten 
       Ausübungssperrfristen bis zum Ende der 
       jeweiligen Laufzeit nach (3) jederzeit 
       ausgeübt werden. 
 
       In dem geschlossenen Zeitraum von 30 
       Kalendertagen vor der Veröffentlichung 
       des Jahresabschlusses, des 
       Halbjahresfinanzberichts oder der 
       Quartalsmitteilungen zum ersten und 
       dritten Quartal des Geschäftsjahres bzw. 
       vergleichbarer Finanzberichte ist eine 
       Ausübung von Bezugsrechten nicht 
       zulässig ('*Ausübungssperrfristen*'). 
       Diese Ausübungssperrfristen verstehen 
       sich jeweils einschließlich der 
       bezeichneten Anfangs- und Endzeitpunkte. 
       Im Übrigen sind die gesetzlichen 
       Einschränkungen zu beachten. Sofern der 
       Vorstand betroffen ist, kann der 
       Aufsichtsrat und, sofern die übrigen 
       Berechtigten betroffen sind, der 
       Vorstand in begründeten Ausnahmefällen 
       weitere Ausübungssperrfristen festlegen, 
       deren Beginn den Berechtigten jeweils 
       rechtzeitig vorher mitgeteilt wird. 
 
       (7) Anpassung bei 
       Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschut 
       z 
 
       Wenn die Gesellschaft während der 
       Laufzeit der Bezugsrechte unter 
       Einräumung eines unmittelbaren oder 
       mittelbaren Bezugsrechts an ihre 
       Aktionäre ihr Grundkapital durch Ausgabe 
       neuer Aktien erhöht oder 
       Schuldverschreibungen mit Wandel- oder 
       Optionsrechten begibt und der hierbei 
       festgesetzte Wandlungs- oder 
       Optionspreis je Aktie unter dem 
       Ausübungspreis von Bezugsrechten liegt, 
       ist der Vorstand - bzw., soweit der 
       Vorstand betroffen ist, der Aufsichtsrat 
       - ermächtigt, die Berechtigten 
       wirtschaftlich gleichzustellen. Diese 
       Gleichstellung kann durch die 
       Herabsetzung des Ausübungspreises oder 
       durch die Anpassung der Zahl von 
       Bezugsrechten oder durch eine 
       Kombination von beidem erfolgen. Ein 
       Anspruch der Berechtigten auf 
       wirtschaftliche Gleichstellung besteht 
       insoweit jedoch nicht. Im Falle der 
       Ausgabe von Aktien, 
       Wandelschuldverschreibungen oder 
       Optionsrechten im Rahmen von 
       aktienbasierten Vergütungsprogrammen der 
       Gesellschaft wird kein Ausgleich 
       gewährt. 
 
       Im Falle einer Kapitalerhöhung aus 
       Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe neuer 
       Aktien erhöht sich das bedingte Kapital 
       gemäß § 218 AktG im gleichen 
       Verhältnis wie das Grundkapital. Der 
       Anspruch des Berechtigten, durch 
       Ausübung des Bezugsrechts neue Aktien zu 
       beziehen, erhöht sich in demselben 
       Verhältnis; der Ausübungspreis je Aktie 
       wird in dem gleichen Verhältnis 
       herabgesetzt. Erfolgt die 
       Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
       ohne Ausgabe neuer Aktien (§ 207 Abs. 2 
       Satz 2 AktG), bleiben das 
       Bezugsrechtsverhältnis und der 
       Ausübungspreis unverändert. 
 
       Im Falle einer Kapitalherabsetzung 
       erfolgt keine Anpassung des 
       Ausübungspreises oder des 
       Bezugsrechtsverhältnisses, sofern durch 
       die Kapitalherabsetzung die Gesamtzahl 
       der Aktien nicht verändert wird oder die 
       Herabsetzung mit einer 
       Kapitalrückzahlung oder mit einem 
       entgeltlichen Erwerb eigener Aktien 
       verbunden ist. Im Falle der 
       Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung 
       von Aktien ohne Kapitalrückzahlung und 
       im Falle einer Erhöhung der Anzahl der 
       Aktien ohne Kapitalveränderung 
       (Aktiensplit) verringert bzw. erhöht 
       sich die Anzahl der Aktien, die für je 
       ein Bezugsrecht zum Ausübungspreis 
       erworben werden können, im Verhältnis 
       der Kapitalherabsetzung bzw. des 
       Aktiensplits; in dem gleichen Verhältnis 
       wird der Ausübungspreis für eine Aktie 
       geändert. 
 
       Sofern eine Anpassung gemäß den 
       vorstehenden Absätzen erfolgt, werden 
       Bruchteile von Aktien bei der Ausübung 
       des Bezugsrechts nicht gewährt. Ein 
       Barausgleich findet nicht statt. 
 
       (8) Keine Übertragbarkeit; Verfall 
       von Bezugsrechten 
 
       Die Bezugsrechte werden als nicht 
       übertragbare Bezugsrechte gewährt. Die 
       Bezugsrechte sind grundsätzlich weder 
       übertragbar noch veräußerbar, 
       verpfändbar oder anderweitig belastbar. 
       Sämtliche nicht ausgeübten Bezugsrechte 
       verfallen mit Ablauf von sieben Jahren 
       nach dem Ausgabetag. In den Fällen, in 
       denen das Anstellungsverhältnis durch 
       Todesfall, verminderte Erwerbsfähigkeit, 
       Pensionierung oder anderweitig beendet 
       wird, können Sonderregelungen für den 
       Verfall der Bezugsrechte in den 
       Bezugsbedingungen vorgesehen werden. 
 
       (9) Regelung weiterer Einzelheiten 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, die 
       weiteren Einzelheiten über die Ausgabe 
       von Aktien aus dem Bedingten Kapital 
       2017 und die weiteren Bedingungen des 
       Aktienoptionsprogramms 2017, 
       insbesondere die Bezugsbedingungen für 
       die berechtigten Personen, festzulegen. 
       Soweit die Mitglieder des Vorstands 
       betroffen sind, erfolgen diese 
       Festlegungen ausschließlich durch 
       den Aufsichtsrat. Zu den weiteren 
       Einzelheiten gehören außerdem auch 
       die Bestimmungen über den genauen Kreis 
       der Bezugsberechtigten, die Anzahl und 
       die Aufteilung der jeweils zu 
       gewährenden Bezugsrechte innerhalb der 
       berechtigten Personengruppen, den 
       genauen Ausübungspreis innerhalb des 
       vorgegebenen Zeitraums, Bestimmungen 
       über Steuern und Kosten, das Verfahren 
       für die Zuteilung an die einzelnen 
       berechtigten Personen und die Ausübung 
       der Bezugsrechte, Regelungen bezüglich 
       des Verfalls von Bezugsrechten im Falle 
       der Beendigung des 
       Anstellungsverhältnisses sowie weitere 
       Verfahrensregelungen. 
   b) *Schaffung eines bedingten Kapitals zur 
      Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2017* 
 
      Mit Wirkung auf seine Eintragung im 
      Handelsregister der Gesellschaft wird das 
      folgende neue bedingte Kapital (Bedingtes 
      Kapital 2017) geschaffen: 
 
      Das Grundkapital wird um insgesamt bis zu 
      EUR 1.000.000,00 durch Ausgabe von insgesamt 
      bis zu 1.000.000 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
      (Bedingtes Kapital 2017). Die bedingte 
      Kapitalerhöhung dient der Bedienung des 
      Aktienoptionsprogramms 2017 und erfolgt nur 
      so weit, wie gemäß dem 
      Aktienoptionsprogramm 2017 Bezugsrechte 
      ausgegeben werden und die Inhaber der 
      Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht 
      Gebrauch machen. Die neuen Aktien der 
      Gesellschaft, die aufgrund der Ausübung der 
      Bezugsrechte ausgegeben werden, sind 
      erstmals für das Geschäftsjahr 
      dividendenberechtigt, für das zum Zeitpunkt 
      ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der 
      Hauptversammlung über die Verwendung des 
      Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der 
      Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
      Kapitalerhöhung festzusetzen 
   c) *Anpassung der Satzung* 
 
      Die Satzung wird um einen neuen § 4 Abs. 5 
      ergänzt, der folgenden Wortlaut hat: 
 
      'Das Grundkapital ist um insgesamt bis zu 
      EUR 1.000.000,00 durch Ausgabe von insgesamt 
      bis zu 1.000.000 neuen auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
      (Bedingtes Kapital 2017). Die bedingte 
      Kapitalerhöhung dient der Bedienung des 
      Aktienoptionsprogramms 2017 und erfolgt nur 
      so weit, wie gemäß dem 
      Aktienoptionsprogramm 2017 Bezugsrechte 
      ausgegeben werden und die Inhaber der 
      Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht 
      Gebrauch machen. Die neuen Aktien der 
      Gesellschaft, die aufgrund der Ausübung der 
      Bezugsrechte ausgegeben werden, sind 
      erstmals für das Geschäftsjahr 
      dividendenberechtigt, für das zum Zeitpunkt 
      ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der 
      Hauptversammlung über die Verwendung des 
      Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der 
      Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
      Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
*Unterlagen zur Tagesordnung* 
 
Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://ir.sixt-leasing.de/hv 
 
insbesondere folgende Unterlagen zugänglich gemacht: 
 
- die Hauptversammlungseinladung; 
- der festgestellte Jahresabschluss und der 
  gebilligte Konzernabschluss, der Bericht über 
  die Lage des Konzerns und der Sixt Leasing SE 
  einschließlich der Erläuterungen zu den 
  Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
  HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats der 
  Sixt Leasing SE, jeweils für das Geschäftsjahr 
  2016; 
- der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands 
  (als Bestandteil der 
  Hauptversammlungseinladung). 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 23, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Sixt Leasing SE: Bekanntmachung der -4-

Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden auch in der 
Hauptversammlung selbst zur Einsicht ausliegen. Sie 
können von den Aktionären ferner ab Einberufung der 
Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
(Zugspitzstraße 1, 82049 Pullach) während der 
üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Auf 
Verlangen werden die vorgenannten Unterlagen Aktionären 
der Gesellschaft auch kostenfrei zugesandt. Bestellungen 
bitten wir ausschließlich zu richten an: 
 
Sixt Leasing SE 
- Investor Relations - 
Zugspitzstraße 1 
82049 Pullach 
Fax: +49 (0)89 / 7 44 44-8 4518 
E-Mail: hv-leasing@sixt.com 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt 
der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung 
im Bundesanzeiger EUR 20.611.593,00 und ist eingeteilt 
in insgesamt 20.611.593 auf den Inhaber lautende 
Stückaktien. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung 
eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der 
Gesellschaft beträgt somit im Zeitpunkt der 
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im 
Bundesanzeiger 20.611.593. 
 
Aus unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien 
steht der Gesellschaft gemäß § 71b AktG kein 
Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im 
Bundesanzeiger keine eigenen Aktien. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder 
das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der 
Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung bedarf der 
Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache 
erfolgen. 
 
Ferner müssen Aktionäre die Berechtigung zur Teilnahme 
an der Hauptversammlung nachweisen. Als Nachweis der 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung (und 
damit zugleich zur Ausübung des Stimmrechts) ist ein in 
Textform erstellter Nachweis des Aktienbesitzes durch 
das depotführende Institut erforderlich und ausreichend. 
Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache 
abgefasst sein und hat sich auf den Beginn des 21. Tages 
vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag/Record Date), 
d.h. auf Donnerstag, den 8. Juni 2017, 00:00 Uhr, zu 
beziehen. 
 
Die Anmeldung und der zusätzlich erforderliche Nachweis 
der Berechtigung zur Teilnahme müssen der Sixt Leasing 
SE spätestens bis Donnerstag, den 22. Juni 2017, 24:00 
Uhr, unter folgender Adresse zugehen: 
 
Sixt Leasing SE 
c/o Commerzbank AG 
GS-MO 3.1.1 General Meetings 
60261 Frankfurt am Main 
Fax: +49 (0) 69 / 136 26 351 
E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
Nach Erfüllung der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen 
werden den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren 
Bevollmächtigten Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung übersandt. Die Eintrittskarten sind 
keine Voraussetzung für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder die Stimmrechtsausübung, sondern 
lediglich organisatorische Hilfsmittel. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer den im vorstehenden Abschnitt 
genannten Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
der Umfang des Stimmrechts richten sich somit 
ausschließlich nach dem Aktienbesitz zu dem dort 
genannten Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag 
oder der Anmeldung zur Hauptversammlung ist keine Sperre 
für die Veräußerung von Aktien verbunden. Aktionäre 
können über ihre Aktien daher auch am und nach dem 
Nachweisstichtag sowie nach erfolgter Anmeldung zur 
Hauptversammlung frei verfügen. Solche Verfügungen haben 
jedoch keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für einen Erwerb oder 
Hinzuerwerb von Aktien, der am oder nach dem 
Nachweisstichtag erfolgt. Personen, die erst am oder 
nach dem Nachweisstichtag Aktien der Gesellschaft 
erwerben, sind hinsichtlich dieser Aktien daher auf der 
Hauptversammlung aus eigenem Recht weder teilnahme- noch 
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre haben die Möglichkeit, einen Bevollmächtigten, 
auch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von 
Aktionären oder von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter, zu beauftragen, für sie an der 
Hauptversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht 
auszuüben. Auch in diesem Fall müssen für den 
betreffenden Aktienbestand die weiter oben genannten 
Teilnahmevoraussetzungen erfüllt werden. 
 
Auf die Vollmacht finden in Ermangelung einer 
abweichenden Satzungsbestimmung die gesetzlichen 
Vorschriften Anwendung. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
der Gesellschaft bedürfen daher der Textform, wenn weder 
ein Kreditinstitut, noch eine Vereinigung von Aktionären 
oder eine sonstige, einem Kreditinstitut gemäß § 
135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellte Person oder 
Personenvereinigung bevollmächtigt wird. 
 
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
Vereinigung von Aktionären oder einer sonstigen, einem 
Kreditinstitut gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG 
gleichgestellten Person oder Personenvereinigung gelten 
die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, 
die u.a. verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar 
festzuhalten ist. Das allgemeine gesetzliche 
Textformerfordernis findet bei diesen 
Vollmachtsempfängern demgegenüber nach überwiegender 
Auffassung keine Anwendung. Die betreffenden 
Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen eigene 
Formerfordernisse fest; Einzelheiten sind ggf. bei dem 
jeweiligen Vollmachtsempfänger zu erfragen. 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann 
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht kann sowohl vor als auch 
noch während der Hauptversammlung erfolgen. 
Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung vor 
bzw. außerhalb der Hauptversammlung verwendet 
werden können, werden teilnahmeberechtigten Aktionären 
zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung 
übersandt. Vollmachtsformulare, die zur 
Vollmachtserteilung auf der Hauptversammlung selbst 
verwendet werden können, erhalten teilnahmeberechtigte 
Aktionäre bzw. ihre Vertreter am Tag der 
Hauptversammlung an der Einlasskontrolle zur 
Hauptversammlung. Teilnahmeberechtigte Aktionäre bleiben 
auch nach erfolgter Vollmachtserteilung zur persönlichen 
Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. 
 
Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können 
sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als 
auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden 
erfolgen. Für die Erteilung und den Widerruf der 
Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
sowie die Übermittlung des Nachweises einer 
gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. 
deren Widerruf steht nachfolgend genannte Adresse zur 
Verfügung, an welche insbesondere auch eine 
elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen 
kann: 
 
Sixt Leasing SE 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Fax: +49 (0)89 / 210 27 289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch 
dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag 
der Hauptversammlung die Vollmacht an der 
Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt die Erteilung der 
Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, 
erübrigt sich ein gesonderter Nachweis. 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der 
Gesellschaft benannte, weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung des Stimmrechts 
auf der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Den von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen in 
der Vollmacht verbindliche Weisungen für die 
Stimmrechtsausübung erteilt werden; sie sind 
verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen 
abzustimmen. Die betreffenden Weisungen bedürfen ebenso 
wie die Vollmacht der Textform; Gleiches gilt für den 
Widerruf der Vollmacht und der darin erteilten Weisungen 
sowie deren Änderungen. Die Vertretung durch von 
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist auf 
die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts bei der 
Abstimmung über die Beschlussvorschläge der Verwaltung 
zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung beschränkt; 
Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts über sonstige 
Beschlussanträge oder zur Ausübung weiterer 
Aktionärsrechte auf der Hauptversammlung nehmen die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht 
entgegen. Für die Bevollmächtigung kann das auf der 
Eintrittskarte aufgedruckte Formular zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung an von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter verwendet werden. Vollmachten und 
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft bis 
spätestens Dienstag, den 27. Juni 2017, 24:00 Uhr, unter 
der nachfolgend genannten Adresse zugehen: 
 
Sixt Leasing SE 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Fax: +49 (0)89 / 210 27 289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Daneben kann eine Bevollmächtigung der von der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 23, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zum 
Beginn der Abstimmung auch noch auf der Hauptversammlung 
selbst erfolgen; ein entsprechendes Formular erhalten 
teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre Vertreter am 
Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle zur 
Hauptversammlung. 
 
Das Recht der Aktionäre, persönlich oder durch einen 
bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung 
teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben, bleibt von 
einer Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unberührt. 
Im Falle der persönlichen Teilnahme des Aktionärs oder 
eines von ihm bevollmächtigten Dritten an der 
Hauptversammlung erlischt ein zuvor erteilter Auftrag an 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
samt der zugehörigen Weisungen ohne gesonderten 
Widerruf. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter werden in diesem Fall auf der 
Grundlage einer zuvor an sie erteilten Vollmacht nicht 
tätig. 
 
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung werden 
den Aktionären nach Erfüllung der weiter oben genannten 
Teilnahmevoraussetzungen zusammen mit der Eintrittskarte 
zur Hauptversammlung übersandt. 
 
*Recht der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung nach 
§ 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 Satz 2 und 3 
SE-VO und § 50 Abs. 2 SEAG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals 
oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 
500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) 
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem 
neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung 
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich an den Vorstand der Sixt Leasing SE zu 
richten und muss der Gesellschaft bis spätestens Montag, 
den 29. Mai 2017, 24:00 Uhr, zugehen. Es wird darum 
gebeten, entsprechende Verlangen an folgende Anschrift 
zu richten: 
 
Sixt Leasing SE 
- Vorstand - 
Zugspitzstraße 1 
82049 Pullach 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt 
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens 
in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 
126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung 
Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu 
stellen sowie Vorschläge zu einer in der Tagesordnung 
vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder 
Abschlussprüfern zu unterbreiten. 
 
Gegenanträge mit Begründung sowie Wahlvorschläge können 
der Gesellschaft ferner auch vor der Hauptversammlung an 
folgende Adresse übermittelt werden: 
 
Sixt Leasing SE 
- Investor Relations - 
Zugspitzstraße 1 
82049 Pullach 
Fax: +49 (0)89 / 7 44 44-8 4518 
E-Mail: hv-leasing@sixt.com 
 
Gegenanträge mit Begründung und Wahlvorschläge, die der 
Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, den 14. Juni 2017, 
24:00 Uhr, unter der vorstehenden Adresse zugehen, 
werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
Begründung sowie eventueller Stellungnahmen der 
Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://ir.sixt-leasing.de/hv 
 
zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge 
und Wahlvorschläge sowie Gegenanträge ohne Begründung 
werden nicht berücksichtigt; Wahlvorschläge bedürfen 
keiner Begründung. Ferner kann die Gesellschaft auch 
noch unter bestimmten weiteren, in den §§ 126 bzw. 127 
AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer 
Zugänglichmachung ganz oder teilweise absehen oder 
Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen 
zusammenfassen. 
 
Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der 
Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie 
in der Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie 
dort nochmals gestellt bzw. unterbreitet werden. Das 
Recht der Aktionäre, auf der Hauptversammlung 
Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige 
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu 
unterbreiten, bleibt unberührt. 
 
*Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG* 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung 
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur 
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und 
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher 
ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die 
Auskunft verweigern. Ferner ist der Versammlungsleiter 
nach näherer Maßgabe von § 19 Abs. 3 der Satzung 
der Gesellschaft ermächtigt, das Frage- und Rederecht 
der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. 
 
*Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre und Internetseite, über welche die 
Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sind* 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 
nach § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 Satz 2 
und 3 SE-VO und § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 126 Abs. 1, 127 und 
131 Abs. 1 AktG sowie die Einberufung der 
Hauptversammlung und die weiteren Informationen nach § 
124a AktG werden auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
http://ir.sixt-leasing.de/hv 
 
zugänglich gemacht. 
 
Unter dieser Internetadresse werden nach der 
Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse 
veröffentlicht. 
 
Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen 
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
gesamten Europäischen Union verbreiten. 
 
Pullach, im Mai 2017 
 
*Sixt Leasing SE* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2017-05-23 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Sixt Leasing SE 
             Zugspitzstr. 1 
             82049 Pullach 
             Deutschland 
E-Mail:      hv-leasing@sixt.com 
Internet:    http://ir.sixt-leasing.de/hv 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
576603 2017-05-23 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 23, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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