Anzeige
Mehr »
Login
Dienstag, 23.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 688 internationalen Medien
Breaking News: InnoCan startet in eine neue Ära – FDA Zulassung!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
76 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Medios AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Medios AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Medios AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Medios AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2017 
in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-05-24 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Medios AG Hamburg ISIN DE000A1MMCC8 / WKN A1MMCC Einladung 
zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre 
zu der am Dienstag, den 4. Juli 2017, 10:00 Uhr, im Quadriga 
Forum, 
Werderscher Markt 15, 10117 Berlin stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein. 
I. Tagesordnung 
 
*1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
Lageberichts für die Medios AG und den Konzern zum 31. 
Dezember 2016 mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das 
Geschäftsjahr 2016 sowie des erläuternden Berichts des 
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 
HGB* 
 
Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.medios.ag/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
eingesehen werden. Sie werden auch auf der Hauptversammlung 
ausliegen. 
 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der 
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den 
gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 
keine Beschlussfassung vorgesehen. 
 
*2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
Geschäftsjahr 2016* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Folgendes zu 
beschließen: 
 
'Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
Vorstands wird für das am 31. Dezember 2016 endende 
Geschäftsjahr Entlastung erteilt.' 
 
*3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
beschließen: 
 
'Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
Aufsichtsrats wird für das am 31. Dezember 2016 endende 
Geschäftsjahr Entlastung erteilt.' 
 
*4. Bestellung des Abschlussprüfers und des 
Konzernabschlussprüfers für den Jahresabschluss für das 
Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für die eventuelle 
prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das 
erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017 und sonstiger 
unterjähriger Finanzinformationen* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen: 
 
'Die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
für das Geschäftsjahr 2017 und zum Prüfer für die eventuelle 
prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das 
erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017 sowie zusätzlicher 
unterjähriger Finanzinformationen im Sinne des § 37w Abs. 7 
WpHG, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2018 
erstellt werden, bestellt.' 
 
*5. Beschlussfassung über verschiedene Satzungsänderungen (§ 
3, § 8, § 10, § 18, § 20)* 
 
Die Satzung ist in einigen Punkten nicht mehr zeitgemäß 
und soll durch flexiblere Regelungen moderner gestaltet 
werden. 
 
a) § 3 sowie § 15 Abs. 2 der Satzung enthalten 
   jeweils einen Verweis auf den 'elektronischen' 
   Bundesanzeiger der inzwischen in 
   'Bundesanzeiger' umbenannt wurde. Vorstand und 
   Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss 
   zu fassen: 
 
   'In § 3 sowie in § 15 Abs. 2 der Satzung wird 
   das Wort '_elektronischen_' jeweils 
   gestrichen.' 
b) § 8 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft 
   lautet derzeit wie folgt: 
 
   '_Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle 
   eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so 
   besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer 
   des ausscheidenden Mitglieds._' 
 
   Künftig soll die Hauptversammlung in diesen 
   Fällen mehr Flexibilität bei der Festlegung 
   der Amtszeiten haben. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   '§ 8 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der 
   Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 
 
   '_Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle 
   eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so 
   besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer 
   des ausscheidenden Mitglieds, sofern die 
   Hauptversammlung nicht eine andere Laufzeit 
   bestimmt_." 
c) § 8 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft lautet 
   derzeit wie folgt: 
 
   ' _Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein 
   Amt unter Einhaltung einer einmonatigen 
   Kündigungsfrist auch ohne wichtigen Grund 
   durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 
   Vorstand niederlegen._' 
 
   Diese Regelung soll dahingehend flexibilisiert 
   werden, dass für den Fall der Niederlegung 
   eines Aufsichtsratsmandats mit Zustimmung des 
   Aufsichtsratsvorsitzenden auf die Einhaltung 
   der Monatsfrist für die Niederlegung 
   verzichtet werden kann. Weiterhin soll eine 
   Niederlegung auch gegenüber dem 
   Aufsichtsratsvorsitzenden möglich sein. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   '§ 8 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   'Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein 
   Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dem 
   Vorstand mit einer Frist von mindestens einem 
   Monat auch ohne wichtigen Grund niederlegen. 
   Mit Zustimmung des Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats kann von der Einhaltung dieser 
   Frist abgesehen werden. Das Recht zur 
   Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt 
   hiervon unberührt." 
d) § 10 Absatz 2 der Satzung lautet derzeit wie 
   folgt: 
 
   '_Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
   die Mitglieder unter der zuletzt 
   bekanntgegebenen Anschrift schriftlich oder 
   fernschriftlich eingeladen sind und mindestens 
   die Hälfte der Mitglieder aus denen er 
   insgesamt zu bestehen hat, persönlich oder 
   durch schriftliche Stimmabgabe an der 
   Beschlussfassung teilnimmt_.' 
 
   Diese Vorgabe zu Beschlussfähigkeit soll 
   moderner gefasst werden. 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   die Regelungen zur Beschlussfähigkeit des 
   Aufsichtsrats in § 10 Absatz 2 der Satzung wie 
   folgt neu zu fassen: 
 
   'Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
   mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus 
   denen er nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu 
   bestehen hat, an der Beschlussfassung 
   teilnimmt. In jedem Fall müssen mindestens 
   drei Mitglieder an der Beschlussfassung 
   teilnehmen. Ein Mitglied nimmt, soweit es um 
   die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates 
   geht, auch dann an der Beschlussfassung teil, 
   wenn es sich in der Abstimmung der Stimme 
   enthält. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder 
   können an Beschlussfassungen des 
   Aufsichtsrates dadurch teilnehmen, dass sie 
   durch andere Aufsichtsratsmitglieder ihre 
   schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes 
   Mitglied überreichen lassen. Als schriftliche 
   Stimmabgabe gilt auch eine durch Telefax oder 
   mittels elektronischer Medien übermittelte 
   Stimmabgabe.' 
e) § 18 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
   lautet derzeit wie folgt: 
 
   '_Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der 
   Vorsitzende des Aufsichtsrates oder - im Falle 
   seiner Verhinderung - sein Stellvertreter. Für 
   den Fall, dass keine dieser Personen den 
   Vorsitz übernimmt, wird der Versammlungsleiter 
   durch die Hauptversammlung gewählt._' 
 
   Diese Regelung soll dahingehend flexibilisiert 
   werden, dass für den Fall der Verhinderung des 
   Aufsichtsratsvorsitzenden nicht nur sein 
   Stellvertreter zum Versammlungsleiter bestimmt 
   bzw. gewählt werden kann, sondern auch ein 
   externer Dritter. Dies kann insbesondere 
   sinnvoll sein, um einer Person die 
   Versammlungsleitung zu übertragen, die 
   besonderen Sachverstand auf diesem Gebiet hat. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   '§ 18 der Satzung wird wie folgt ergänzt und 
   neu gefasst: 
 
   '_§ 18_ 
 
   (1) Die Hauptversammlung leitet der 
       Vorsitzende des Aufsichtsrates. Wenn er 
       verhindert ist, wird die 
       Hauptversammlung von einem anderen 
       Aufsichtsratsmitglied oder einem Dritten 
       geleitet, das bzw. der vom Vorsitzenden 
       des Aufsichtsrates bestimmt wird. 
       Unterbleibt eine solche Bestimmung durch 
       den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, 
       wird ein Aufsichtsratsmitglied oder ein 
       Dritter unmittelbar vor der 
       Hauptversammlung von den anwesenden 
       Mitgliedern des Aufsichtsrates mit 
       einfacher Stimmenmehrheit zum 
       Versammlungsleiter gewählt. 
   (2) _Der Versammlungsleiter leitet die 
       Hauptversammlung und bestimmt die 
       Reihenfolge der Gegenstände der 
       Tagesordnung, die Reihenfolge der 
       Abstimmung über die Anträge sowie die 
       Art der Abstimmung._ 
   (3) _Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, 
       das Frage- und Rederecht des Aktionärs 
       zeitlich angemessen zu beschränken._" 
f) § 20 der Satzung entspricht nicht mehr den 
   rechtlichen Anforderungen an die Niederschrift 
   der Hauptversammlung und soll daher 
   vollständig gestrichen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   '§ 20 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.' 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Medios AG: Bekanntmachung der -2-

Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der 
Einzelabstimmung über die Satzungsänderungen entscheiden zu 
lassen. 
 
*6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und 
zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts* 
 
Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit 
nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Der 
Hauptversammlung soll daher vorgeschlagen werden, der 
Gesellschaft eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu 
erteilen, die den Vorstand u.a. dazu ermächtigt, eigene 
Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
verwenden oder - auch unter Herabsetzung des Grundkapitals - 
einzuziehen. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
beschließen: 
 
'a) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien 
    bis zu 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt 
    des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder 
    - falls der nachfolgende Wert geringer ist - 
    zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
    Ermächtigung zu erwerben. Die erworbenen 
    Aktien dürfen zusammen mit etwaigen aus 
    anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, 
    die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft 
    befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG 
    zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % 
    des Grundkapitals der Gesellschaft 
    übersteigen. 
b) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
   Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, durch die 
   Gesellschaft ausgeübt werden, aber auch durch 
   abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
   Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre 
   oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt 
   werden. Die Erwerbsermächtigung gilt bis zum 3. 
   Juli 2022. 
c) Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands (1) 
   über die Börse oder (2) mittels eines an alle 
   Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots 
   oder einer an die Aktionäre der Gesellschaft 
   gerichteten öffentlichen Aufforderung zur 
   Abgabe von Verkaufsangeboten oder (3) durch die 
   Ausgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre 
   erfolgen. 
 
   (1) Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf 
       der Gegenwert für den Erwerb der Aktien 
       (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
       der Börsenpreise (Schlussauktionspreis 
       der Medios Aktie im elektronischen 
       Handel an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse) an den letzten fünf 
       Handelstagen vor der Eingehung der 
       Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr 
       als 10 % über- oder unterschreiten. Die 
       nähere Ausgestaltung des Erwerbs 
       bestimmt der Vorstand der Gesellschaft. 
   (2) Bei einem öffentlichen Kaufangebot an 
       alle Aktionäre oder einer an die 
       Aktionäre gerichteten öffentlichen 
       Aufforderung zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten dürfen der gebotene 
       Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die 
       Grenzwerte der gebotenen Kauf- bzw. 
       Verkaufspreisspanne je Aktie (jeweils 
       ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
       der Börsenpreise (Schlussauktionspreis 
       der Medios Aktie im elektronischen 
       Handel an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse) an den letzten fünf 
       Handelstagen vor dem Tag der 
       Veröffentlichung des Angebots um nicht 
       mehr als 10 % überschreiten und um nicht 
       mehr als 20 % unterschreiten. Ergeben 
       sich nach Veröffentlichung des Angebots 
       der Gesellschaft bzw. nach einer 
       formellen Aufforderung zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten erhebliche 
       Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- 
       bzw. Verkaufspreis oder den Grenzwerten 
       der gebotenen Kauf- bzw. 
       Verkaufspreisspanne, so kann das Angebot 
       bzw. die Aufforderung zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten angepasst werden. In 
       diesem Fall bestimmt sich der 
       maßgebliche Betrag nach dem 
       entsprechenden Kurs am letzten 
       Handelstag vor der Veröffentlichung der 
       Anpassung; die 10 %- bzw. 20 %-Grenze 
       für das Über- oder Unterschreiten 
       ist auf diesen Betrag anzuwenden. Das 
       Volumen des Angebots bzw. der 
       Aufforderung zur Abgabe von Angeboten 
       kann begrenzt werden. Sofern die gesamte 
       Annahme des Angebots bzw. die bei einer 
       Aufforderung zur Abgabe von Angeboten 
       abgegebenen Angebote der Aktionäre 
       dieses Volumen überschreitet, muss der 
       Erwerb bzw. die Annahme unter insoweit 
       partiellem Ausschluss eines eventuellen 
       Andienungsrechts der Aktionäre im 
       Verhältnis der jeweils angebotenen 
       Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter 
       Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme 
       geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück 
       zum Erwerb angebotener Aktien der 
       Gesellschaft je Aktionär der 
       Gesellschaft kann unter insoweit 
       partiellem Ausschluss eines eventuellen 
       Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer 
       Aktien vorgesehen werden. Ebenfalls 
       vorgesehen werden kann eine Rundung nach 
       kaufmännischen Gesichtspunkten zur 
       Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
       Aktien. Die nähere Ausgestaltung des 
       Angebots bzw. einer an die Aktionäre 
       gerichteten öffentlichen Aufforderung 
       zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
       bestimmt der Vorstand der Gesellschaft. 
   (3) Erfolgt der Erwerb mittels den 
       Aktionären zur Verfügung gestellter 
       Andienungsrechte, so können diese pro 
       Aktie der Gesellschaft zugeteilt werden. 
       Gemäß dem Verhältnis des 
       Grundkapitals der Gesellschaft zum 
       Volumen der von der Gesellschaft 
       zurückzukaufenden Aktien berechtigt eine 
       entsprechend festgesetzte Anzahl 
       Andienungsrechte zur Veräußerung 
       einer Aktie der Gesellschaft an diese. 
       Andienungsrechte können auch dergestalt 
       zugeteilt werden, dass jeweils ein 
       Andienungsrecht pro Anzahl von Aktien 
       zugeteilt wird, die sich aus dem 
       Verhältnis des Grundkapitals zum 
       Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von 
       Andienungsrechten werden nicht 
       zugeteilt; für diesen Fall werden die 
       entsprechenden Teilandienungsrechte 
       ausgeschlossen. Der Preis oder die 
       Grenzwerte der angebotenen 
       Kaufpreisspanne (jeweils ohne 
       Erwerbsnebenkosten), zu denen bei 
       Ausübung des Andienungsrechts eine Aktie 
       an die Gesellschaft veräußert 
       werden kann, wird nach Maßgabe der 
       Regelungen in vorstehender lit. c) (2) 
       bestimmt und gegebenenfalls angepasst. 
       Die nähere Ausgestaltung der 
       Andienungsrechte, insbesondere ihr 
       Inhalt, die Laufzeit und gegebenenfalls 
       ihre Handelbarkeit, bestimmt der 
       Vorstand der Gesellschaft. 
d) Der Vorstand wird ermächtigt, die auf Grund 
   dieser oder einer früheren Ermächtigung 
   erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder 
   über ein Angebot an alle Aktionäre zu 
   veräußern. Bei einem Angebot an alle 
   Aktionäre wird das Bezugsrecht für etwaige 
   Spitzenbeträge ausgeschlossen. Der Vorstand 
   wird ferner ermächtigt, die auf Grund dieser 
   oder einer früheren Ermächtigung erworbenen 
   eigenen Aktien zu allen gesetzlich zulässigen 
   Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden, zu 
   verwenden: 
 
   (1) Sie können gegen Sachleistung 
       veräußert werden, insbesondere als 
       (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von 
       Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
       Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an 
       Unternehmen oder Unternehmensteilen oder 
       zum Erwerb sonstiger 
       Vermögensgegenstände verwendet werden. 
       Das Bezugsrecht der Aktionäre wird 
       insoweit ausgeschlossen. 
   (2) Sie können an Arbeitnehmer der 
       Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer der 
       mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG 
       verbundenen Unternehmen ausgegeben 
       werden. Sie können auch verwendet werden 
       für die Ausgabe an ausgewählte 
       Mitarbeiter in Führungs- und/oder 
       Schlüsselpositionen der Gesellschaft 
       sowie an Mitglieder des Vorstands, der 
       Geschäftsführung und ausgewählte 
       Mitarbeiter in Führungs- und/oder 
       Schlüsselpositionen der mit ihr im Sinne 
       der §§ 15 ff. AktG verbundenen 
       Unternehmen. Das Bezugsrecht der 
       Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. 
   (3) Sie können, insoweit unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts der Aktionäre, auch in 
       anderer Weise als über die Börse oder 
       durch ein Angebot an die Aktionäre 
       veräußert werden, wenn die Aktien 
       gegen Barzahlung zu einem Preis 
       veräußert werden, der den 
       Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
       nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
       Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
       Maßgabe, dass die Summe der unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
       71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 
       3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien 
       insgesamt 10 % des jeweiligen 
       Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
       überschreiten darf. Maßgebend für 
       die Berechnung der 10 %-Grenze ist die 
       Höhe des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder 
       - falls der nachfolgende Wert geringer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

ist - die Höhe des Grundkapitals zum 
       Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung. Sofern während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu 
       ihrer Ausnutzung von anderen 
       Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
       Veräußerung von Aktien der 
       Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
       Rechten, die den Bezug von Aktien der 
       Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
       verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei 
       das Bezugsrecht gemäß oder 
       entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgeschlossen wird, ist dies auf die 
       vorstehend genannte 10 %-Grenze 
       anzurechnen. 
   (4) Sie können eingezogen werden, ohne dass 
       die Einziehung oder die Durchführung der 
       Einziehung eines weiteren 
       Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die 
       Einziehung kann auf einen Teil der 
       erworbenen Aktien beschränkt werden. Die 
       Einziehung führt zur 
       Kapitalherabsetzung. Die Einziehung kann 
       aber auch ohne Kapitalherabsetzung durch 
       Anpassung des anteiligen Betrags des 
       Grundkapitals der übrigen Aktien 
       gemäß § 8 Abs. 3 AktG erfolgen. Der 
       Vorstand ist für diesen Fall ermächtigt, 
       die Angabe der Zahl der Aktien in der 
       Satzung entsprechend zu ändern. 
e) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die auf Grund 
   dieser oder einer früheren Ermächtigung 
   erworbenen eigenen Aktien den Mitgliedern des 
   Vorstands der Gesellschaft in Erfüllung der 
   jeweils geltenden Vergütungsvereinbarungen zu 
   übertragen. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird 
   insoweit ausgeschlossen. 
f) Die Verwendung von Aktien unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gemäß lit. d) (1), (2) und 
   (3) sowie lit. e) darf nach dieser Ermächtigung 
   nur erfolgen, wenn auf die Summe der so 
   verwandten Aktien zusammen mit Aktien, die von 
   der Gesellschaft während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung unter 
   einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder 
   veräußert werden oder auf Grund von 
   Rechten, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung auf der 
   Grundlage einer anderen Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts begeben werden und 
   die den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
   ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
   auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil am 
   Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 20 % 
   des Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls 
   der nachfolgende Wert geringer ist - zum 
   Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
   entfällt. 
g) Die Ermächtigungen unter lit. d) und e) können 
   einmalig oder mehrmals, ganz oder in Teilen, 
   einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen 
   gemäß lit. d) (1), (2) und (3) auch durch 
   abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
   Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf 
   deren Rechnung oder auf Rechnung der 
   Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
   werden.' 
 
*7. Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten 
Kapitals 2016/II und die Schaffung eines neuen Genehmigten 
Kapitals 2017/I mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
sowie entsprechende Satzungsänderung* 
 
Nach § 4 Absatz 5 der Satzung der Gesellschaft war der 
Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis 
zum 13. September 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 3.812.500,00 
durch Ausgabe von bis zu insgesamt 3.812.500 neuen, auf den 
Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit 
einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 
gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen ('*Genehmigtes 
Kapital 2016/II*'). Im Rahmen der im Dezember 2016 
durchgeführten Barkapitalerhöhung mit mittelbarem 
Bezugsrecht der Aktionäre wurden unter Ausnutzung des 
Genehmigten Kapitals 2016/II insgesamt 2.760.408 Neue Aktien 
ausgegeben, so dass sich die Ermächtigung gem. § 4 Absatz 5 
der Satzung entsprechend vermindert hat. 
 
Damit die Gesellschaft auch in den kommenden Jahren 
ausreichend flexibel ist, schnell auf Marktgegebenheiten 
reagieren und bei Bedarf ihre Eigenmittel erhöhen zu können, 
soll das Genehmigte Kapital 2016/II aufgehoben, ein neues 
Genehmigtes Kapital ('*Genehmigtes Kapital 2017/I*') 
beschlossen und die Satzung entsprechend angepasst werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu 
beschließen: 
 
'(a) Das derzeitige Genehmigte Kapital 2016/II gemäß § 
4 Abs. 5 der Satzung wird mit Wirkung auf die Eintragung des 
Genehmigten Kapitals 2017/I aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt 
des Wirksamwerdens dieser Aufhebung noch nicht vom 
Genehmigten Kapital 2016/II Gebrauch gemacht wurde. 
 
(b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
Gesellschaft bis zum 3. Juli 2022 mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
5.192.704,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 5.192.704 
neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag 
(Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
von je EUR 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
('*Genehmigtes Kapital 2017/I*'). Ausgegeben werden dürfen 
jeweils Stammaktien und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. 
Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch 
den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 
1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
Aktionären anzubieten ('*mittelbares Bezugsrecht*'). Der 
Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, und zwar 
in folgenden Fällen: 
 
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
  insbesondere zur Gewährung von Aktien im 
  Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
  zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
  Betrieben, Unternehmensteilen oder 
  Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
  Vermögensgegenständen einschließlich 
  Forderungen gegen die Gesellschaft oder mit 
  ihr verbundene Unternehmen; 
- zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
- wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei 
  Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den 
  Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien 
  zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
  Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet 
  und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
  Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
  Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
  dieser Ermächtigung überschreiten. Auf diese 
  Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die 
  während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
  zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund 
  anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
  entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 
  4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss 
  veräußert oder ausgegeben wurden bzw. 
  auszugeben sind; 
- soweit es erforderlich ist, um Inhaber von 
  Wandelschuldverschreibungen, 
  Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein 
  Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es 
  ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. 
  Optionsrechts als Aktionär zustehen würde; 
- zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des 
  Vorstands, Geschäftsleitungsorgane von mit der 
  Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG 
  verbundenen Unternehmen, Führungskräfte der 
  Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen 
  oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft und/oder 
  verbundener Unternehmen im Rahmen von 
  Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Soweit 
  Aktien an Mitglieder des Vorstands gewährt 
  werden sollen, ist hierfür ausschließlich 
  der Aufsichtsrat der Gesellschaft zuständig; 
- zur Erfüllung einer bei einer Emission von 
  Aktien der Gesellschaft mit Emissionsbanken 
  vereinbarten Greenshoe-Option. 
 
Eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts zur 
Durchführung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf nur 
in Höhe von bis zu insgesamt 10% des im Zeitpunkt der 
Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals erfolgen. 
 
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten und Bedingungen der 
Durchführung von Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital 
und der Aktienausgabe festzulegen. 
 
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung in 
§ 4 Absatz 5 entsprechend der Inanspruchnahme oder bei 
Auslaufen der Ermächtigung entsprechend zu ändern. 
 
(c) § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
Gesellschaft bis zum 3. Juli 2022 mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu EUR 
5.192.704,00 durch Ausgabe von bis zu 5.192.704 neuen, auf 
den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) 
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 
1,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen ('Genehmigtes 
Kapital 2017/I'). Ausgegeben werden dürfen jeweils 
Stammaktien und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. Die 
neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den 
Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 
Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
Aktionären anzubieten ('mittelbares Bezugsrecht'). Der 
Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, und zwar 
in folgenden Fällen: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2017 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.