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DGAP-HV: Medios AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: Medios AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Medios AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Medios AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2017 
in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-05-24 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Medios AG Hamburg ISIN DE000A1MMCC8 / WKN A1MMCC Einladung 
zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre 
zu der am Dienstag, den 4. Juli 2017, 10:00 Uhr, im Quadriga 
Forum, 
Werderscher Markt 15, 10117 Berlin stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein. 
I. Tagesordnung 
 
*1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
Lageberichts für die Medios AG und den Konzern zum 31. 
Dezember 2016 mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das 
Geschäftsjahr 2016 sowie des erläuternden Berichts des 
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 
HGB* 
 
Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.medios.ag/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
eingesehen werden. Sie werden auch auf der Hauptversammlung 
ausliegen. 
 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der 
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den 
gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 
keine Beschlussfassung vorgesehen. 
 
*2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
Geschäftsjahr 2016* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Folgendes zu 
beschließen: 
 
'Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
Vorstands wird für das am 31. Dezember 2016 endende 
Geschäftsjahr Entlastung erteilt.' 
 
*3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
beschließen: 
 
'Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
Aufsichtsrats wird für das am 31. Dezember 2016 endende 
Geschäftsjahr Entlastung erteilt.' 
 
*4. Bestellung des Abschlussprüfers und des 
Konzernabschlussprüfers für den Jahresabschluss für das 
Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für die eventuelle 
prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das 
erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017 und sonstiger 
unterjähriger Finanzinformationen* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen: 
 
'Die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
für das Geschäftsjahr 2017 und zum Prüfer für die eventuelle 
prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das 
erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017 sowie zusätzlicher 
unterjähriger Finanzinformationen im Sinne des § 37w Abs. 7 
WpHG, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2018 
erstellt werden, bestellt.' 
 
*5. Beschlussfassung über verschiedene Satzungsänderungen (§ 
3, § 8, § 10, § 18, § 20)* 
 
Die Satzung ist in einigen Punkten nicht mehr zeitgemäß 
und soll durch flexiblere Regelungen moderner gestaltet 
werden. 
 
a) § 3 sowie § 15 Abs. 2 der Satzung enthalten 
   jeweils einen Verweis auf den 'elektronischen' 
   Bundesanzeiger der inzwischen in 
   'Bundesanzeiger' umbenannt wurde. Vorstand und 
   Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss 
   zu fassen: 
 
   'In § 3 sowie in § 15 Abs. 2 der Satzung wird 
   das Wort '_elektronischen_' jeweils 
   gestrichen.' 
b) § 8 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft 
   lautet derzeit wie folgt: 
 
   '_Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle 
   eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so 
   besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer 
   des ausscheidenden Mitglieds._' 
 
   Künftig soll die Hauptversammlung in diesen 
   Fällen mehr Flexibilität bei der Festlegung 
   der Amtszeiten haben. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   '§ 8 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der 
   Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 
 
   '_Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle 
   eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so 
   besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer 
   des ausscheidenden Mitglieds, sofern die 
   Hauptversammlung nicht eine andere Laufzeit 
   bestimmt_." 
c) § 8 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft lautet 
   derzeit wie folgt: 
 
   ' _Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein 
   Amt unter Einhaltung einer einmonatigen 
   Kündigungsfrist auch ohne wichtigen Grund 
   durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 
   Vorstand niederlegen._' 
 
   Diese Regelung soll dahingehend flexibilisiert 
   werden, dass für den Fall der Niederlegung 
   eines Aufsichtsratsmandats mit Zustimmung des 
   Aufsichtsratsvorsitzenden auf die Einhaltung 
   der Monatsfrist für die Niederlegung 
   verzichtet werden kann. Weiterhin soll eine 
   Niederlegung auch gegenüber dem 
   Aufsichtsratsvorsitzenden möglich sein. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   '§ 8 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   'Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein 
   Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dem 
   Vorstand mit einer Frist von mindestens einem 
   Monat auch ohne wichtigen Grund niederlegen. 
   Mit Zustimmung des Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats kann von der Einhaltung dieser 
   Frist abgesehen werden. Das Recht zur 
   Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt 
   hiervon unberührt." 
d) § 10 Absatz 2 der Satzung lautet derzeit wie 
   folgt: 
 
   '_Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
   die Mitglieder unter der zuletzt 
   bekanntgegebenen Anschrift schriftlich oder 
   fernschriftlich eingeladen sind und mindestens 
   die Hälfte der Mitglieder aus denen er 
   insgesamt zu bestehen hat, persönlich oder 
   durch schriftliche Stimmabgabe an der 
   Beschlussfassung teilnimmt_.' 
 
   Diese Vorgabe zu Beschlussfähigkeit soll 
   moderner gefasst werden. 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   die Regelungen zur Beschlussfähigkeit des 
   Aufsichtsrats in § 10 Absatz 2 der Satzung wie 
   folgt neu zu fassen: 
 
   'Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
   mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus 
   denen er nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu 
   bestehen hat, an der Beschlussfassung 
   teilnimmt. In jedem Fall müssen mindestens 
   drei Mitglieder an der Beschlussfassung 
   teilnehmen. Ein Mitglied nimmt, soweit es um 
   die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates 
   geht, auch dann an der Beschlussfassung teil, 
   wenn es sich in der Abstimmung der Stimme 
   enthält. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder 
   können an Beschlussfassungen des 
   Aufsichtsrates dadurch teilnehmen, dass sie 
   durch andere Aufsichtsratsmitglieder ihre 
   schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes 
   Mitglied überreichen lassen. Als schriftliche 
   Stimmabgabe gilt auch eine durch Telefax oder 
   mittels elektronischer Medien übermittelte 
   Stimmabgabe.' 
e) § 18 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
   lautet derzeit wie folgt: 
 
   '_Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der 
   Vorsitzende des Aufsichtsrates oder - im Falle 
   seiner Verhinderung - sein Stellvertreter. Für 
   den Fall, dass keine dieser Personen den 
   Vorsitz übernimmt, wird der Versammlungsleiter 
   durch die Hauptversammlung gewählt._' 
 
   Diese Regelung soll dahingehend flexibilisiert 
   werden, dass für den Fall der Verhinderung des 
   Aufsichtsratsvorsitzenden nicht nur sein 
   Stellvertreter zum Versammlungsleiter bestimmt 
   bzw. gewählt werden kann, sondern auch ein 
   externer Dritter. Dies kann insbesondere 
   sinnvoll sein, um einer Person die 
   Versammlungsleitung zu übertragen, die 
   besonderen Sachverstand auf diesem Gebiet hat. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   '§ 18 der Satzung wird wie folgt ergänzt und 
   neu gefasst: 
 
   '_§ 18_ 
 
   (1) Die Hauptversammlung leitet der 
       Vorsitzende des Aufsichtsrates. Wenn er 
       verhindert ist, wird die 
       Hauptversammlung von einem anderen 
       Aufsichtsratsmitglied oder einem Dritten 
       geleitet, das bzw. der vom Vorsitzenden 
       des Aufsichtsrates bestimmt wird. 
       Unterbleibt eine solche Bestimmung durch 
       den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, 
       wird ein Aufsichtsratsmitglied oder ein 
       Dritter unmittelbar vor der 
       Hauptversammlung von den anwesenden 
       Mitgliedern des Aufsichtsrates mit 
       einfacher Stimmenmehrheit zum 
       Versammlungsleiter gewählt. 
   (2) _Der Versammlungsleiter leitet die 
       Hauptversammlung und bestimmt die 
       Reihenfolge der Gegenstände der 
       Tagesordnung, die Reihenfolge der 
       Abstimmung über die Anträge sowie die 
       Art der Abstimmung._ 
   (3) _Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, 
       das Frage- und Rederecht des Aktionärs 
       zeitlich angemessen zu beschränken._" 
f) § 20 der Satzung entspricht nicht mehr den 
   rechtlichen Anforderungen an die Niederschrift 
   der Hauptversammlung und soll daher 
   vollständig gestrichen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   '§ 20 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.' 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Medios AG: Bekanntmachung der -2-

Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der 
Einzelabstimmung über die Satzungsänderungen entscheiden zu 
lassen. 
 
*6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und 
zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts* 
 
Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit 
nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Der 
Hauptversammlung soll daher vorgeschlagen werden, der 
Gesellschaft eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu 
erteilen, die den Vorstand u.a. dazu ermächtigt, eigene 
Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
verwenden oder - auch unter Herabsetzung des Grundkapitals - 
einzuziehen. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
beschließen: 
 
'a) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien 
    bis zu 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt 
    des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder 
    - falls der nachfolgende Wert geringer ist - 
    zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
    Ermächtigung zu erwerben. Die erworbenen 
    Aktien dürfen zusammen mit etwaigen aus 
    anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, 
    die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft 
    befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG 
    zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % 
    des Grundkapitals der Gesellschaft 
    übersteigen. 
b) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
   Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, durch die 
   Gesellschaft ausgeübt werden, aber auch durch 
   abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
   Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre 
   oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt 
   werden. Die Erwerbsermächtigung gilt bis zum 3. 
   Juli 2022. 
c) Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands (1) 
   über die Börse oder (2) mittels eines an alle 
   Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots 
   oder einer an die Aktionäre der Gesellschaft 
   gerichteten öffentlichen Aufforderung zur 
   Abgabe von Verkaufsangeboten oder (3) durch die 
   Ausgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre 
   erfolgen. 
 
   (1) Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf 
       der Gegenwert für den Erwerb der Aktien 
       (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
       der Börsenpreise (Schlussauktionspreis 
       der Medios Aktie im elektronischen 
       Handel an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse) an den letzten fünf 
       Handelstagen vor der Eingehung der 
       Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr 
       als 10 % über- oder unterschreiten. Die 
       nähere Ausgestaltung des Erwerbs 
       bestimmt der Vorstand der Gesellschaft. 
   (2) Bei einem öffentlichen Kaufangebot an 
       alle Aktionäre oder einer an die 
       Aktionäre gerichteten öffentlichen 
       Aufforderung zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten dürfen der gebotene 
       Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die 
       Grenzwerte der gebotenen Kauf- bzw. 
       Verkaufspreisspanne je Aktie (jeweils 
       ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
       der Börsenpreise (Schlussauktionspreis 
       der Medios Aktie im elektronischen 
       Handel an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse) an den letzten fünf 
       Handelstagen vor dem Tag der 
       Veröffentlichung des Angebots um nicht 
       mehr als 10 % überschreiten und um nicht 
       mehr als 20 % unterschreiten. Ergeben 
       sich nach Veröffentlichung des Angebots 
       der Gesellschaft bzw. nach einer 
       formellen Aufforderung zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten erhebliche 
       Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- 
       bzw. Verkaufspreis oder den Grenzwerten 
       der gebotenen Kauf- bzw. 
       Verkaufspreisspanne, so kann das Angebot 
       bzw. die Aufforderung zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten angepasst werden. In 
       diesem Fall bestimmt sich der 
       maßgebliche Betrag nach dem 
       entsprechenden Kurs am letzten 
       Handelstag vor der Veröffentlichung der 
       Anpassung; die 10 %- bzw. 20 %-Grenze 
       für das Über- oder Unterschreiten 
       ist auf diesen Betrag anzuwenden. Das 
       Volumen des Angebots bzw. der 
       Aufforderung zur Abgabe von Angeboten 
       kann begrenzt werden. Sofern die gesamte 
       Annahme des Angebots bzw. die bei einer 
       Aufforderung zur Abgabe von Angeboten 
       abgegebenen Angebote der Aktionäre 
       dieses Volumen überschreitet, muss der 
       Erwerb bzw. die Annahme unter insoweit 
       partiellem Ausschluss eines eventuellen 
       Andienungsrechts der Aktionäre im 
       Verhältnis der jeweils angebotenen 
       Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter 
       Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme 
       geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück 
       zum Erwerb angebotener Aktien der 
       Gesellschaft je Aktionär der 
       Gesellschaft kann unter insoweit 
       partiellem Ausschluss eines eventuellen 
       Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer 
       Aktien vorgesehen werden. Ebenfalls 
       vorgesehen werden kann eine Rundung nach 
       kaufmännischen Gesichtspunkten zur 
       Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
       Aktien. Die nähere Ausgestaltung des 
       Angebots bzw. einer an die Aktionäre 
       gerichteten öffentlichen Aufforderung 
       zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
       bestimmt der Vorstand der Gesellschaft. 
   (3) Erfolgt der Erwerb mittels den 
       Aktionären zur Verfügung gestellter 
       Andienungsrechte, so können diese pro 
       Aktie der Gesellschaft zugeteilt werden. 
       Gemäß dem Verhältnis des 
       Grundkapitals der Gesellschaft zum 
       Volumen der von der Gesellschaft 
       zurückzukaufenden Aktien berechtigt eine 
       entsprechend festgesetzte Anzahl 
       Andienungsrechte zur Veräußerung 
       einer Aktie der Gesellschaft an diese. 
       Andienungsrechte können auch dergestalt 
       zugeteilt werden, dass jeweils ein 
       Andienungsrecht pro Anzahl von Aktien 
       zugeteilt wird, die sich aus dem 
       Verhältnis des Grundkapitals zum 
       Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von 
       Andienungsrechten werden nicht 
       zugeteilt; für diesen Fall werden die 
       entsprechenden Teilandienungsrechte 
       ausgeschlossen. Der Preis oder die 
       Grenzwerte der angebotenen 
       Kaufpreisspanne (jeweils ohne 
       Erwerbsnebenkosten), zu denen bei 
       Ausübung des Andienungsrechts eine Aktie 
       an die Gesellschaft veräußert 
       werden kann, wird nach Maßgabe der 
       Regelungen in vorstehender lit. c) (2) 
       bestimmt und gegebenenfalls angepasst. 
       Die nähere Ausgestaltung der 
       Andienungsrechte, insbesondere ihr 
       Inhalt, die Laufzeit und gegebenenfalls 
       ihre Handelbarkeit, bestimmt der 
       Vorstand der Gesellschaft. 
d) Der Vorstand wird ermächtigt, die auf Grund 
   dieser oder einer früheren Ermächtigung 
   erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder 
   über ein Angebot an alle Aktionäre zu 
   veräußern. Bei einem Angebot an alle 
   Aktionäre wird das Bezugsrecht für etwaige 
   Spitzenbeträge ausgeschlossen. Der Vorstand 
   wird ferner ermächtigt, die auf Grund dieser 
   oder einer früheren Ermächtigung erworbenen 
   eigenen Aktien zu allen gesetzlich zulässigen 
   Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden, zu 
   verwenden: 
 
   (1) Sie können gegen Sachleistung 
       veräußert werden, insbesondere als 
       (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von 
       Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
       Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an 
       Unternehmen oder Unternehmensteilen oder 
       zum Erwerb sonstiger 
       Vermögensgegenstände verwendet werden. 
       Das Bezugsrecht der Aktionäre wird 
       insoweit ausgeschlossen. 
   (2) Sie können an Arbeitnehmer der 
       Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer der 
       mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG 
       verbundenen Unternehmen ausgegeben 
       werden. Sie können auch verwendet werden 
       für die Ausgabe an ausgewählte 
       Mitarbeiter in Führungs- und/oder 
       Schlüsselpositionen der Gesellschaft 
       sowie an Mitglieder des Vorstands, der 
       Geschäftsführung und ausgewählte 
       Mitarbeiter in Führungs- und/oder 
       Schlüsselpositionen der mit ihr im Sinne 
       der §§ 15 ff. AktG verbundenen 
       Unternehmen. Das Bezugsrecht der 
       Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. 
   (3) Sie können, insoweit unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts der Aktionäre, auch in 
       anderer Weise als über die Börse oder 
       durch ein Angebot an die Aktionäre 
       veräußert werden, wenn die Aktien 
       gegen Barzahlung zu einem Preis 
       veräußert werden, der den 
       Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
       nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
       Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
       Maßgabe, dass die Summe der unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
       71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 
       3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien 
       insgesamt 10 % des jeweiligen 
       Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
       überschreiten darf. Maßgebend für 
       die Berechnung der 10 %-Grenze ist die 
       Höhe des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder 
       - falls der nachfolgende Wert geringer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Medios AG: Bekanntmachung der -3-

ist - die Höhe des Grundkapitals zum 
       Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung. Sofern während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu 
       ihrer Ausnutzung von anderen 
       Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
       Veräußerung von Aktien der 
       Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
       Rechten, die den Bezug von Aktien der 
       Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
       verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei 
       das Bezugsrecht gemäß oder 
       entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgeschlossen wird, ist dies auf die 
       vorstehend genannte 10 %-Grenze 
       anzurechnen. 
   (4) Sie können eingezogen werden, ohne dass 
       die Einziehung oder die Durchführung der 
       Einziehung eines weiteren 
       Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die 
       Einziehung kann auf einen Teil der 
       erworbenen Aktien beschränkt werden. Die 
       Einziehung führt zur 
       Kapitalherabsetzung. Die Einziehung kann 
       aber auch ohne Kapitalherabsetzung durch 
       Anpassung des anteiligen Betrags des 
       Grundkapitals der übrigen Aktien 
       gemäß § 8 Abs. 3 AktG erfolgen. Der 
       Vorstand ist für diesen Fall ermächtigt, 
       die Angabe der Zahl der Aktien in der 
       Satzung entsprechend zu ändern. 
e) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die auf Grund 
   dieser oder einer früheren Ermächtigung 
   erworbenen eigenen Aktien den Mitgliedern des 
   Vorstands der Gesellschaft in Erfüllung der 
   jeweils geltenden Vergütungsvereinbarungen zu 
   übertragen. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird 
   insoweit ausgeschlossen. 
f) Die Verwendung von Aktien unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gemäß lit. d) (1), (2) und 
   (3) sowie lit. e) darf nach dieser Ermächtigung 
   nur erfolgen, wenn auf die Summe der so 
   verwandten Aktien zusammen mit Aktien, die von 
   der Gesellschaft während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung unter 
   einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder 
   veräußert werden oder auf Grund von 
   Rechten, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung auf der 
   Grundlage einer anderen Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts begeben werden und 
   die den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
   ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
   auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil am 
   Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 20 % 
   des Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls 
   der nachfolgende Wert geringer ist - zum 
   Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
   entfällt. 
g) Die Ermächtigungen unter lit. d) und e) können 
   einmalig oder mehrmals, ganz oder in Teilen, 
   einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen 
   gemäß lit. d) (1), (2) und (3) auch durch 
   abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
   Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf 
   deren Rechnung oder auf Rechnung der 
   Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
   werden.' 
 
*7. Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten 
Kapitals 2016/II und die Schaffung eines neuen Genehmigten 
Kapitals 2017/I mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
sowie entsprechende Satzungsänderung* 
 
Nach § 4 Absatz 5 der Satzung der Gesellschaft war der 
Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis 
zum 13. September 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 3.812.500,00 
durch Ausgabe von bis zu insgesamt 3.812.500 neuen, auf den 
Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit 
einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 
gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen ('*Genehmigtes 
Kapital 2016/II*'). Im Rahmen der im Dezember 2016 
durchgeführten Barkapitalerhöhung mit mittelbarem 
Bezugsrecht der Aktionäre wurden unter Ausnutzung des 
Genehmigten Kapitals 2016/II insgesamt 2.760.408 Neue Aktien 
ausgegeben, so dass sich die Ermächtigung gem. § 4 Absatz 5 
der Satzung entsprechend vermindert hat. 
 
Damit die Gesellschaft auch in den kommenden Jahren 
ausreichend flexibel ist, schnell auf Marktgegebenheiten 
reagieren und bei Bedarf ihre Eigenmittel erhöhen zu können, 
soll das Genehmigte Kapital 2016/II aufgehoben, ein neues 
Genehmigtes Kapital ('*Genehmigtes Kapital 2017/I*') 
beschlossen und die Satzung entsprechend angepasst werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu 
beschließen: 
 
'(a) Das derzeitige Genehmigte Kapital 2016/II gemäß § 
4 Abs. 5 der Satzung wird mit Wirkung auf die Eintragung des 
Genehmigten Kapitals 2017/I aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt 
des Wirksamwerdens dieser Aufhebung noch nicht vom 
Genehmigten Kapital 2016/II Gebrauch gemacht wurde. 
 
(b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
Gesellschaft bis zum 3. Juli 2022 mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
5.192.704,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 5.192.704 
neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag 
(Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
von je EUR 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
('*Genehmigtes Kapital 2017/I*'). Ausgegeben werden dürfen 
jeweils Stammaktien und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. 
Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch 
den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 
1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
Aktionären anzubieten ('*mittelbares Bezugsrecht*'). Der 
Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, und zwar 
in folgenden Fällen: 
 
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
  insbesondere zur Gewährung von Aktien im 
  Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
  zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
  Betrieben, Unternehmensteilen oder 
  Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
  Vermögensgegenständen einschließlich 
  Forderungen gegen die Gesellschaft oder mit 
  ihr verbundene Unternehmen; 
- zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
- wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei 
  Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den 
  Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien 
  zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
  Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet 
  und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
  Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
  Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
  dieser Ermächtigung überschreiten. Auf diese 
  Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die 
  während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
  zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund 
  anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
  entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 
  4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss 
  veräußert oder ausgegeben wurden bzw. 
  auszugeben sind; 
- soweit es erforderlich ist, um Inhaber von 
  Wandelschuldverschreibungen, 
  Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein 
  Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es 
  ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. 
  Optionsrechts als Aktionär zustehen würde; 
- zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des 
  Vorstands, Geschäftsleitungsorgane von mit der 
  Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG 
  verbundenen Unternehmen, Führungskräfte der 
  Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen 
  oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft und/oder 
  verbundener Unternehmen im Rahmen von 
  Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Soweit 
  Aktien an Mitglieder des Vorstands gewährt 
  werden sollen, ist hierfür ausschließlich 
  der Aufsichtsrat der Gesellschaft zuständig; 
- zur Erfüllung einer bei einer Emission von 
  Aktien der Gesellschaft mit Emissionsbanken 
  vereinbarten Greenshoe-Option. 
 
Eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts zur 
Durchführung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf nur 
in Höhe von bis zu insgesamt 10% des im Zeitpunkt der 
Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals erfolgen. 
 
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten und Bedingungen der 
Durchführung von Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital 
und der Aktienausgabe festzulegen. 
 
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung in 
§ 4 Absatz 5 entsprechend der Inanspruchnahme oder bei 
Auslaufen der Ermächtigung entsprechend zu ändern. 
 
(c) § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
Gesellschaft bis zum 3. Juli 2022 mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu EUR 
5.192.704,00 durch Ausgabe von bis zu 5.192.704 neuen, auf 
den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) 
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 
1,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen ('Genehmigtes 
Kapital 2017/I'). Ausgegeben werden dürfen jeweils 
Stammaktien und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. Die 
neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den 
Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 
Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
Aktionären anzubieten ('mittelbares Bezugsrecht'). Der 
Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, und zwar 
in folgenden Fällen: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Medios AG: Bekanntmachung der -4-

- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
  insbesondere zur Gewährung von Aktien im 
  Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
  zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
  Betrieben, Unternehmensteilen oder 
  Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
  Vermögensgegenständen einschließlich 
  Forderungen gegen die Gesellschaft oder mit 
  ihr verbundene Unternehmen; 
- zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
- wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei 
  Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den 
  Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien 
  zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
  Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet 
  und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
  Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
  Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
  dieser Ermächtigung überschreiten. Auf diese 
  Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die 
  während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
  zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund 
  anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
  entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 
  4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss 
  veräußert oder ausgegeben wurden bzw. 
  auszugeben sind; 
- soweit es erforderlich ist, um Inhaber von 
  Wandelschuldverschreibungen, 
  Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein 
  Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es 
  ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. 
  Optionsrechts als Aktionär zustehen würde; 
- zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des 
  Vorstands, Geschäftsleitungsorgane von mit der 
  Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG 
  verbundenen Unternehmen, Führungskräfte der 
  Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen 
  oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft und/oder 
  verbundener Unternehmen im Rahmen von 
  Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Soweit 
  Aktien an Mitglieder des Vorstands gewährt 
  werden sollen, ist hierfür ausschließlich 
  der Aufsichtsrat der Gesellschaft zuständig; 
- zur Erfüllung einer bei einer Emission von 
  Aktien der Gesellschaft mit Emissionsbanken 
  vereinbarten Greenshoe-Option. 
 
Eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts zur 
Durchführung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf nur 
in Höhe von bis zu 10% des im Zeitpunkt der Ausgabe der 
neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals erfolgen. 
 
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten und Bedingungen der 
Durchführung von Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital 
und der Aktienausgabe festzulegen. 
 
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung in 
§ 4 Absatz 5 entsprechend der Inanspruchnahme oder bei 
Auslaufen der Ermächtigung entsprechend zu ändern." 
 
8. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von 
Bezugsrechten an die Mitglieder des Vorstands, an Mitglieder 
der Geschäftsführungen der im Mehrheitsbesitz der 
Gesellschaft stehenden Unternehmen und an Führungskräfte der 
Gesellschaft und der im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
stehenden Unternehmen (Aktienoptionsplan 2017) und Schaffung 
eines bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2017) sowie 
Satzungsänderung 
 
Die Medios AG sieht in der Beteiligung der Führungskräfte am 
Aktienkapital der Gesellschaft einen wichtigen Bestandteil 
für eine an den Aktionärsinteressen ausgerichtete 
Geschäftspolitik. Daher beabsichtigt die Gesellschaft, 
Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands, an ausgewählte 
Führungskräfte der Gesellschaft und Geschäftsleitungen 
verbundener Unternehmen auszugeben. 
 
Hierzu beabsichtigt die Gesellschaft Bezugsrechte für Aktien 
auszugeben, die am Ende der Wartezeit mit Aktien der 
Gesellschaft bedient werden können. Durch das vorgeschlagene 
Modell sollen ausgewählte Mitarbeiter, d.h. Mitglieder des 
Vorstands, Geschäftsführungen verbundener Unternehmen und 
Führungskräfte der Medios-Gruppe, mittel- und langfristig an 
dem künftigen Erfolg des Unternehmens beteiligt und die 
Verbundenheit der Führungskräfte mit ihrer Gesellschaft 
gestärkt werden. Ziel ist es, eine langfristige, nachhaltige 
Steigerung des Unternehmenswertes zu erreichen. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss 
zu fassen: 
 
'a) *Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten 
(Aktienoptionsplan 2017, Bedingtes Kapital 2017)* 
 
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2021 
(einschließlich) ('Ermächtigungszeitraum') bis zu 
600.000 Bezugsrechte ('Aktienoptionen'), die insgesamt zum 
Bezug von bis zu 600.000 auf den Inhaber lautende 
Stückaktien der Medios AG mit einem anteiligen Betrag des 
Grundkapitals in Höhe von jeweils EUR 1,00 ('Aktie') 
berechtigen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 
(Aktienoptionsplan 2017) auszugeben. Soweit Aktienoptionen 
an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben 
werden, gilt diese Ermächtigung allein für den Aufsichtsrat. 
Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. 
 
Soweit Aktienoptionen aufgrund des Ausscheidens von 
Bezugsberechtigten aus der Medios AG bzw. der Medios-Gruppe 
innerhalb des Ermächtigungszeitraums verwirken, darf eine 
entsprechende Anzahl von Aktienoptionen erneut ausgegeben 
werden. 
 
(1) *Bezugsberechtigte* 
 
    Aktienoptionen dürfen an Mitglieder des 
    Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der 
    Geschäftsführung verbundener in- und 
    ausländischer Unternehmen der Gesellschaft und 
    Führungskräfte der Gesellschaft ausgegeben 
    werden. Der genaue Kreis der Berechtigten 
    sowie die Anzahl der ihnen jeweils zu 
    gewährenden Aktienoptionen werden durch den 
    Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats festgelegt. Soweit Mitglieder 
    des Vorstands der Gesellschaft Aktienoptionen 
    erhalten sollen, obliegt diese Festlegung und 
    die Entscheidung über die Ausgabe der 
    Aktienoptionen ausschließlich dem 
    Aufsichtsrat der Gesellschaft. 
 
    Das Gesamtvolumen der Aktienoptionen des 
    Aktienoptionsplans 2017 verteilt sich auf die 
    berechtigten Personengruppen wie folgt: 
 
    * Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
      erhalten höchstens insgesamt bis zu 
      200.000 Aktienoptionen; 
    * Mitglieder der Geschäftsführung 
      verbundener Unternehmen der Gesellschaft 
      erhalten höchstens insgesamt bis zu 
      320.000 Aktienoptionen; 
    * Führungskräfte der Gesellschaft sowie der 
      Medios-Gruppe erhalten höchstens insgesamt 
      bis zu 80.000 Aktienoptionen. 
 
    Die Bezugsberechtigung in einer Personengruppe 
    schließt die Bezugsberechtigung in einer 
    anderen Personengruppe aus, wobei die 
    Zuordnung zu einer Personengruppe bei der 
    jeweiligen Ausgabe von Aktienoptionen 
    gemäß der vorstehenden Reihenfolge 
    erfolgt. Die Berechtigten müssen zum Zeitpunkt 
    der Gewährung der Optionen in einem 
    ungekündigten Arbeits- oder Dienstverhältnis 
    zur Gesellschaft oder zu einem mit ihr 
    verbundenen in- oder ausländischen Unternehmen 
    stehen. 
(2) *Ausgabe und Erwerbszeiträume* 
 
    Die Ausgabe der Aktienoptionen kann jährlich 
    in einmaligen oder mehrfachen Tranchen 
    erfolgen. Die Aktienoptionen dürfen innerhalb 
    der folgenden Zeiträume nicht ausgegeben 
    werden ('Sperrfristen'): 
 
    * vom Beginn eines Geschäftsjahres bis zum 
      Tag der Veröffentlichung des 
      Konzernabschlusses des abgelaufenen 
      Geschäftsjahres; 
    * jeweils fünfzehn Börsenhandelstage vor der 
      Veröffentlichung entweder von Quartals- 
      bzw. Halbjahresberichten und 
      Zwischenmitteilungen durch die 
      Gesellschaft (sofern solche veröffentlicht 
      werden); 
    * jeweils fünfzehn Börsenhandelstage vor 
      einer Hauptversammlung der Gesellschaft. 
 
    Börsenhandelstage im Sinne des 
    Aktienoptionsplans 2017 sind die Tage, an 
    denen an der Frankfurter Wertpapierbörse 
    Aktien der Medios AG gehandelt werden. Sollte 
    die Aktie nicht mehr an der Frankfurter 
    Wertpapierbörse gehandelt werden, ist der 
    Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats bzw. - soweit Aktienoptionen des 
    Vorstands betroffen sind - der Aufsichtsrat 
    berechtigt, einen anderen, vergleichbaren 
    Börsenplatz, an dem die Aktien der Medios AG 
    gehandelt werden, als Ersatz festzulegen. 
 
    Zur Vereinfachung der Berechnungen und 
    Verwaltung der Aktienoptionen kann in den 
    Bedingungen für den Aktienoptionsplan 2017 
    durch den Vorstand der Gesellschaft mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. - soweit 
    Aktienoptionen des Vorstands betroffen sind - 
    durch den Aufsichtsrat jeweils ein Tag eines 
    Erwerbszeitraums einheitlich als Ausgabetag 
    festgelegt werden ('Ausgabetag'). 
 
    Bezugsrechte können zum ersten Mal im 
    Geschäftsjahr 2017 ausgegeben werden, 
    frühestens jedoch nach Eintragung des 
    Bedingten Kapitals 2017 im Handelsregister. 
(3) *Wartezeit und Laufzeit* 
 
    Die Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf 
    einer Wartezeit von vier Jahren ab dem 
    jeweiligen Ausgabetag ausgeübt werden. 
    Insgesamt haben die Aktienoptionen eine 
    Laufzeit von jeweils sieben Jahren ab dem 
    Ausgabetag; anschließend verfallen sie 
    ersatzlos. 
(4) *Ausübungszeiträume und Erfolgsziel sowie 
    Ausübungspreis* 
 
    Nach Ablauf der Wartefrist können die 
    Aktienoptionen dann ausgeübt werden, wenn in 
    einem Zeitraum von dreißig Börsentagen 
    vor der jeweiligen Ausübung das Erfolgsziel 
    erreicht war ('Ausübungsfenster'). In den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Medios AG: Bekanntmachung der -5-

Sperrfristen (vgl. oben (2)) dürfen 
    Aktienoptionen nicht ausgeübt werden; dies 
    gilt auch, wenn sich in den Sperrfristen ein 
    Ausübungsfenster öffnet. 
 
    Der Ausübungspreis entspricht EUR 7,00. 
 
    Das Erfolgsziel ist erreicht, wenn der 
    Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im 
    XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
    Nachfolgesystem der Frankfurter 
    Wertpapierbörse) an dreißig 
    aufeinanderfolgenden Börsentagen vor der 
    jeweiligen Ausübung den Betrag von EUR 12,00 
    erreicht oder überschreitet ('Erfolgsziel'). 
(5) *Erfüllung der Aktienoption* 
 
    Jede Aktienoption, welche entsprechend den 
    Bedingungen für den Aktienoptionsplan 2017 
    ausgeübt wurde, berechtigt gegen Zahlung des 
    Ausübungspreises zum einmaligen Bezug einer 
    Aktie der Medios AG aufgrund des hierfür zu 
    schaffenden Bedingten Kapital 2017. Die neuen 
    Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres 
    an, für das zum Zeitpunkt der Ausübung der 
    Aktienoptionen noch kein 
    Gewinnverwendungsbeschluss vorhanden ist, am 
    Gewinn teil. 
 
    Vor einem Ausübungszeitraum kann der 
    Aufsichtsrat festlegen, dass an Stelle einer 
    Lieferung und Schaffung neuer Aktien aufgrund 
    des Bedingten Kapitals 2017 mit 
    schuldbefreiender Wirkung eine entsprechende 
    Anzahl an Aktien, welche die Gesellschaft als 
    eigene Aktien besitzt, geliefert werden 
    ('Alternativerfüllung'). Die 
    Alternativerfüllung kann allgemein, für 
    mehrere Ausübungszeiträume oder im Einzelfall 
    bestimmt werden; über diese Festlegung sollen 
    die Inhaber der Aktienoptionen rechtzeitig 
    informiert werden. 
(6) *Anpassung bei 
    Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschutz* 
 
    Falls die Gesellschaft während der Laufzeit 
    von Aktienoptionen unter Einräumung eines 
    unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an 
    ihre Aktionäre ihr Grundkapital durch Ausgabe 
    neuer Aktien erhöht oder eigene Aktien 
    veräußert oder Schuldverschreibungen mit 
    Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. 
    -pflichten begibt, können die Bedingungen für 
    den Aktienoptionsplan 2017 einen 
    Verwässerungsschutz vorsehen, so dass die 
    Kapitalmaßnahme den wirtschaftlichen 
    Inhalt der Aktienoptionen nicht berührt, bspw. 
    durch Anpassung von Ausübungspreis und 
    Erfolgsziel. Die Bedingungen für den 
    Aktienoptionsplan 2017 können darüber hinaus 
    eine Anpassung der Bezugsrechte für den Fall 
    einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
    und Kapitalherabsetzung, im Falle einer 
    Neustückelung der Aktien (Aktiensplit) und 
    Zusammenlegung von Aktien vorsehen. Auch im 
    Falle einer Anpassung hat der Ausübungspreis 
    mindestens dem auf eine Aktie entfallenden 
    anteiligen Betrag des Grundkapitals der 
    Gesellschaft (§ 9 Absatz 1 AktG) zu 
    entsprechen. 
(7) *Sonstige Regelungen* 
 
    Die Bezugsrechte sind vererblich, nicht aber 
    übertragbar oder veräußerbar. Sie können 
    nicht verpfändet werden. Die weiteren 
    Einzelheiten des Aktienoptionsplans 2017 
    werden durch den Vorstand mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats bzw. - soweit Aktienoptionen des 
    Vorstands betroffen sind - durch den 
    Aufsichtsrat in den Bedingungen für den 
    Aktienoptionsplan 2017 festgelegt. Zu den 
    weiteren Regelungen gehören - soweit dies 
    nicht bereits oben erwähnt wurde - 
    insbesondere: 
 
    * das Verfahren der Ausgabe/Gewährung und 
      Ausübung der Aktienoptionen; 
    * die Festlegung der Zahl der an die 
      einzelnen Bezugsberechtigten oder an 
      Gruppen von Bezugsberechtigten 
      auszugebenden Aktienoptionen durch Vorgabe 
      von Bemessungskriterien oder eigene 
      Auswahl; 
    * die Festlegung zusätzlicher 
      Ausübungszeiträume im Falle einer 
      Übernahme der Gesellschaft bzw. der 
      mit ihr verbundenen Unternehmen, einer 
      Umstrukturierung der Gesellschaft oder des 
      Konzerns, eines Abschlusses eines 
      Unternehmensvertrages sowie für 
      vergleichbare Sonderfälle; 
    * Sonderregelungen bzgl. der allgemeinen 
      Ausübungsvoraussetzungen ('Vesting') für 
      den Todesfall, den Fall der Erwerbs- oder 
      Berufsunfähigkeit, den Ruhestand, das 
      einvernehmliche Ausscheiden, Kündigungen 
      und andere Sonderfälle. 
(8) *Besteuerung* 
 
    Sämtliche Steuern, die bei der Ausübung der 
    Aktienoptionen oder bei Verkauf der Aktien 
    durch die Bezugsberechtigten fällig werden, 
    tragen die Bezugsberechtigten. 
(9) *Berichtspflicht* 
 
    Der Vorstand wird über die Inanspruchnahme des 
    Aktienoptionsplans und die den Berechtigten 
    eingeräumten Aktienoptionen für jedes 
    Geschäftsjahr jeweils nach Maßgabe der 
    anwendbaren Vorschriften im Anhang zum 
    Jahresabschluss, im Konzernanhang oder im 
    Geschäftsbericht berichten. 
 
b) *Bedingtes Kapital 2017* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 600.000,00 
durch Ausgabe von bis zu 600.000 auf den Inhaber lautende 
Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017). Die 
bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der 
Erfüllung von Bezugsrechten, die aufgrund der Ermächtigung 
der Hauptversammlung vom 4. Juli 2017 gemäß 
Tagesordnungspunkt 8 gewährt werden. Die bedingte 
Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die 
Inhaber der Bezugsrechte, die im Rahmen des 
'Aktienoptionsplans 2017' begeben werden, von ihrem Recht 
zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und 
die Gesellschaft zur Erfüllung der Optionen keine eigenen 
Aktien liefert. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch 
kein Gewinnverwendungsbeschluss vorhanden ist, am Gewinn 
teil. 
 
c) *Satzungsänderung* 
 
§ 4 Absatz 7 der Satzung der Medios AG wird zu § 4 Absatz 8. 
Nach § 4 Absatz 6 der Satzung der Medios AG wird folgender 
neuer Absatz 7 eingefügt. 
 
'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um EUR 600.000,00 
durch Ausgabe von bis zu 600.000 auf den Inhaber lautende 
Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017). Die 
bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der 
Erfüllung von Bezugsrechten, die aufgrund der Ermächtigung 
der Hauptversammlung vom 4. Juli 2017 gemäß 
Tagesordnungspunkt 8 gewährt werden. Die bedingte 
Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die 
Inhaber der Bezugsrechte, die im Rahmen des 
'Aktienoptionsplans 2017' begeben werden, von ihrem Recht 
zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und 
die Gesellschaft zur Erfüllung der Optionen keine eigenen 
Aktien liefert. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch 
kein Gewinnverwendungsbeschluss vorhanden ist, am Gewinn 
teil.' 
 
d) *Ermächtigung zur Fassungsänderung* 
 
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 7 
der Satzung jeweils entsprechend der Ausgabe von 
Bezugsaktien anzupassen. Dasselbe gilt, wenn und soweit die 
Aktienoptionen nicht mehr bedient werden können.' 
 
II. Mitteilungen und Berichte an die Hauptversammlung 
 
*1. Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6* 
 
In Punkt 6 der Tagesordnung wird die Medios AG ermächtigt, 
eigene Aktien zu erwerben. 
 
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft die 
Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches 
Kaufangebot (Tenderverfahren) bzw. eine öffentliche 
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten zu erwerben. 
Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär der 
Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und, bei 
Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese 
anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis 
angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte 
Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der 
Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, 
eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner 
Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien 
vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge 
bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine 
Restbestände zu vermeiden und damit die technische 
Abwicklung zu erleichtern. Auch eine faktische 
Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden 
werden. Im Übrigen kann die Repartierung nach dem 
Verhältnis der angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt 
nach Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das 
Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich vernünftigen 
Rahmen technisch abwickeln lässt. Schließlich soll eine 
Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung 
rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden 
können. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der 
von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien 
so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb 
ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Der 
Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines 
etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für 
sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für 
angemessen. 
 
Darüber hinaus wird die Gesellschaft auch ermächtigt, den 
Erwerb mittels den Aktionären zur Verfügung gestellter 
Andienungsrechte durchzuführen. Diese Andienungsrechte 
werden so ausgestaltet, dass die Gesellschaft nur zum Erwerb 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

ganzer Aktien verpflichtet wird. Soweit danach 
Andienungsrechte nicht ausgeübt werden können, verfallen 
sie. Dieses Verfahren behandelt die Aktionäre gleich, 
erleichtert aber die technische Abwicklung des 
Aktienrückkaufs. 
 
Durch die Möglichkeit des Wiederverkaufs eigener Aktien 
können diese zur erneuten Beschaffung von Eigenmitteln 
verwendet werden. Als Möglichkeiten des Wiederverkaufs sieht 
die Ermächtigung eine - die Gleichbehandlung der Aktionäre 
bereits nach der gesetzlichen Definition sicherstellenden - 
Veräußerung über die Börse oder ein Angebot an alle 
Aktionäre vor. Bei einer Veräußerung von eigenen Aktien 
im Rahmen eines an die Aktionäre gerichteten Angebots soll 
der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der 
Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Dies ist 
erforderlich, um die Abgabe erworbener eigener Aktien im 
Wege eines Angebots an die Aktionäre technisch durchführen 
zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder 
durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise 
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
Punkt 6 der Tagesordnung sieht weiter vor, dass die eigenen 
Aktien der Gesellschaft auch zur Verfügung stehen, um diese 
im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb 
von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
Unternehmensteilen sowie sonstiger Vermögensgegenstände 
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als 
Gegenleistung anbieten zu können. Hierdurch soll die 
Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und 
internationalen Märkten rasch, erfolgreich und unter 
Schonung der Liquidität auf vorteilhafte Angebote oder sich 
sonst bietende Gelegenheiten zu 
Unternehmenszusammenschlüssen, zum Erwerb von Unternehmen, 
Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
sonstiger Vermögensgegenstände reagieren zu können. Nicht 
selten ergibt sich aus den Verhandlungen die Notwendigkeit, 
als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien 
bereitzustellen. Dem trägt die Ermächtigung Rechnung. Der 
Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation den 
Börsenkurs der Medios Aktie berücksichtigen, auch wenn eine 
schematische Anknüpfung nicht vorgesehen ist, um im 
Interesse der Gesellschaft liegende Verhandlungsergebnisse 
nicht durch Kursschwankungen wieder in Frage zu stellen. 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen außerdem vor, 
erworbene eigene Aktien auch für die Ausgabe an Arbeitnehmer 
der Gesellschaft und der mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG 
verbundenen Unternehmen zu günstigen Konditionen zuzulassen. 
Die Nutzung vorhandener eigener Aktien statt der Schaffung 
neuer Aktien durch Ausnutzung genehmigten Kapitals ist 
regelmäßig weniger aufwendig und auch kostengünstiger 
für die Gesellschaft, unter anderem weil die Verwendung 
eigener Aktien anders als die Ausnutzung genehmigten 
Kapitals keiner Eintragung im Handelsregister bedarf. Auch 
vermeidet die Nutzung eigener Aktien den ansonsten 
eintretenden Verwässerungseffekt. Durch die Ausgabe an die 
aufgeführten Arbeitnehmer wird eine gelebte nachhaltige 
Aktienkultur gefördert, die die langfristige Bindung an das 
Unternehmen sowie die Identifikation dieser Personengruppen 
mit dem Unternehmen fördert. Bei der Bemessung des zu 
entrichtenden Kaufpreises kann eine übliche und am 
Unternehmenserfolg ausgerichtete angemessene Vergünstigung 
gewährt werden. 
 
Ferner sollen die erworbenen eigenen Aktien für ausgewählte 
Mitarbeiter in Führungs- und Schlüsselpositionen der 
Gesellschaft und für Mitglieder des Vorstands, der 
Geschäftsführung und ausgewählte Mitarbeiter in Führungs- 
und Schlüsselpositionen der mit der Gesellschaft verbundenen 
Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG (im Folgenden auch 
die 'Mitarbeiter') verwendet werden dürfen. Es ist möglich, 
dass die Gesellschaft künftig Programme schaffen wird, unter 
denen die Möglichkeit bestehen soll, Aktien als 
Vergütungsbestandteil zu gewähren. Für im Rahmen solcher 
künftiger Programme zu gewährende Aktien könnten unter der 
vorgeschlagenen Ermächtigung erworbene eigene Aktien 
verwendet werden. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien 
statt der Schaffung neuer Aktien hat auch insoweit den 
Vorteil, dass sie regelmäßig weniger aufwendig und 
damit kostengünstiger für die Gesellschaft ist. Auch 
vermeidet die Nutzung eigener Aktien den ansonsten 
eintretenden Verwässerungseffekt. 
 
Außerdem ist vorgesehen, dass erworbene eigene Aktien 
auch außerhalb der Börse gegen Barleistung unter 
Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden können. 
Voraussetzung dafür ist, dass die Aktien gegen Barzahlung zu 
einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von 
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung 
nicht wesentlich unterschreitet. Damit wird von der in § 71 
Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in entsprechender Anwendung des § 
186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum 
erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Dem 
Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird 
dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem 
Preis veräußert werden dürfen, der den 
maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich 
unterschreitet. Die endgültige Festlegung des 
Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht 
zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird einen 
eventuellen Abschlag vom Börsenkurs so niedrig bemessen, wie 
dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden 
Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag vom Börsenpreis 
zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird 
keinesfalls mehr als 5 % des aktuellen Börsenkurses 
betragen. Dabei gilt, dass die unter Ausschluss des 
Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. 
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 
10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten 
dürfen. Maßgebend für die Berechnung der 10 %-Grenze 
ist die Höhe des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls der 
nachfolgende Wert geringer ist - die Höhe des Grundkapitals 
zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Sofern 
während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur 
Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der 
Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch 
gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder 
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, 
ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze 
anzurechnen. Mit dieser Beschränkung und dem Umstand, dass 
sich der Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren hat, 
werden die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der 
Aktionäre angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben 
grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch 
einen Kauf von Medios Aktien über die Börse 
aufrechtzuerhalten. Die Ermächtigungen liegen im Interesse 
der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität 
verhelfen. Sie ermöglichen beispielsweise, eigene Aktien an 
institutionelle Anleger zu veräußern oder neue 
Investorenkreise zu erschließen. 
 
Schließlich soll der Aufsichtsrat ermächtigt werden, 
von der Gesellschaft unter der vorgeschlagenen oder einer 
früheren Ermächtigung erworbene eigene Aktien Mitgliedern 
des Vorstands der Gesellschaft in Erfüllung der jeweils 
geltenden Vergütungsvereinbarungen zu übertragen. Eigene 
Aktien dürften somit verwendet werden, um schuldrechtliche 
Ansprüche zu bedienen, die den Vorstandsmitgliedern im 
Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung zukünftig 
möglicherweise gewährt werden. Derzeit enthält das 
Vergütungssystem für den Vorstand keine Komponente, die eine 
Gewährung von Aktien der Gesellschaft durch die Gesellschaft 
vorsieht. Der Aufsichtsrat soll jedoch in die Lage versetzt 
werden, eine derartige Vergütungskomponente zukünftig 
vorzusehen. Bei einer eventuellen künftigen Gewährung von 
Aktien an Vorstandsmitglieder im Rahmen der 
Vorstandsvergütung ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre erforderlich. Die Gewährung von Aktien an 
Vorstandsmitglieder wäre eine weitere Möglichkeit zur 
Bindung der Vorstandsmitglieder an die Gesellschaft, da sie 
über die so gewährten Aktien an einer Wertsteigerung des 
Unternehmens partizipieren würden. Es könnten auf diesem 
Wege ergänzende Anreize für eine langfristige, auf 
Nachhaltigkeit angelegte Unternehmensführung gesetzt werden. 
So könnte z. B. ein Teil der variablen Vergütung (variabler 
Bonus) statt in Geld in Zusagen auf Aktien gewährt werden. 
Die für die variablen Vergütungskomponenten festzulegenden 
Erfolgsziele, die dazu gehörenden Bemessungsfaktoren, das 
Steigen und Sinken des Bonus bei Zielüberschreitung und 
Zielunterschreitung sowie das Verhältnis der Zahlung in Geld 
und in Aktien und alle weiteren Einzelheiten bestimmen sich 
nach den Anstellungsverträgen bzw. Vergütungsvereinbarungen, 
die der Aufsichtsrat namens der Gesellschaft mit den 
einzelnen Vorstandsmitgliedern in Zukunft schließen 
könnte. Entsprechend seiner gesetzlichen Pflicht aus § 87 

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May 24, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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