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DGAP-HV: MAX Automation AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: MAX Automation AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2017 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: MAX Automation AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
MAX Automation AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
30.06.2017 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2017-05-24 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
MAX Automation AG Düsseldorf WKN: A2DA58 
ISIN: DE000A2DA588 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Sehr 
geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
der MAX Automation AG am Freitag, den 30. Juni 2017, 11:00 Uhr (MESZ), 
in den Räumen des Airporthotel Düsseldorf, 
Am Hülserhof 57, 40472 Düsseldorf. 
I. TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   zum 31. Dezember 2016, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die MAX 
   Automation AG und den Konzern mit den 
   erläuternden Berichten des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gemäß § 172 des 
   Aktiengesetzes (AktG) am 30. März 2017 
   gebilligt. Der Jahresabschluss ist mit seiner 
   Billigung durch den Aufsichtsrat 
   festgestellt. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses oder eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   nach § 173 AktG ist somit nicht erforderlich. 
   Die Vorlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind 
   vielmehr der Hauptversammlung zugänglich zu 
   machen und sollen dieser erläutert werden, 
   ohne dass es (abgesehen von der 
   Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 2) 
   nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung 
   bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe 
   von EUR 13.122.122,64 wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer        EUR 
      Dividende von EUR 0,15    4.019.162,25 
      auf jede der 
      insgesamt 26.794.415 
      dividendenberechtigten 
      Stückaktien 
   b) Einstellung in die        EUR 
      Gewinnrücklagen           5.000.000,00 
   c) Gewinnvortrag auf neue    EUR 
      Rechnung                  4.102.960,39 
   d) Bilanzgewinn              EUR 
                                13.122.122,64 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der 
   seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am Mittwoch, den 
   5. Juli 2017, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz 
   GmbH & Co. KG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, zum 
   Abschlussprüfer der MAX Automation AG und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2017 zu wählen. 
 
   Vor dem Hintergrund der mit der Verordnung 
   (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments 
   und des Rates vom 16. April 2014 über 
   spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission 
   (Abschlussprüfer-VO) eingeführten Regelungen 
   zur Auswahl des Abschlussprüfers hat die MAX 
   Automation AG ein Auswahlverfahren nach 
   Maßgabe der Abschlussprüfer-VO 
   durchgeführt. Die MAX Automation AG hat 
   keinen Prüfungsausschuss. Da sich der 
   Aufsichtsrat der MAX Automation AG aus drei 
   Mitgliedern zusammensetzt, bestehen auch 
   keine anderen Aufsichtsratsausschüsse. 
   Deshalb hat der Aufsichtsrat die Aufgaben, 
   die durch die Abschlussprüfer-VO im 
   Zusammenhang mit der Auswahl und Bestellung 
   des Abschlussprüfers dem Prüfungsausschuss 
   zugewiesen sind, selbst übernommen. Nach 
   Durchführung des Auswahlverfahrens hat der 
   Aufsichtsrat zwei Abschlussprüfer bzw. 
   Prüfungsgesellschaften ausgewählt, die die 
   Empfehlung entsprechend Art. 16 Abs. 2 
   Abschlussprüfer-VO darstellen; dies waren die 
 
   - Ebner Stolz GmbH & Co. KG, 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
     Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, 
   - KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
     Düsseldorf. 
 
   Der Aufsichtsrat hatte eine Präferenz für die 
   Ebner Stolz GmbH & Co. KG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, und 
   schlägt diese daher der Hauptversammlung zur 
   Wahl vor. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Mit Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung am 30. Juni 2017 endet die 
   Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder. 
   Es ist deshalb eine Neuwahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder durch die 
   Hauptversammlung erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 8 Abs. 1 
   Satz 1 der Satzung, §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 
   101 Abs. 1 AktG aus drei Mitgliedern 
   zusammen, die sämtlich 
   Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre sind 
   und von der Hauptversammlung gewählt werden. 
   § 96 Abs. 2 AktG findet keine Anwendung. 
 
   Wegen der unter Tagesordnungspunkt 7 
   vorgeschlagenen formwechselnden Umwandlung 
   der MAX Automation AG in eine Europäische 
   Aktiengesellschaft (SE), die bei Zustimmung 
   der Hauptversammlung voraussichtlich im Laufe 
   des Jahres 2017 vollzogen sein wird und deren 
   Vollzug zum Ende der Ämter sämtlicher 
   Aufsichtsratsmitglieder der MAX Automation AG 
   führt, bedarf es keiner Bestellung für die 
   Höchstdauer gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 und 
   3 der Satzung. Ausreichend ist vielmehr eine 
   Wahl für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2017 beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende 
   Vertreter der Anteilseigner für die Zeit bis 
   zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 
   beschließt, in den Aufsichtsrat zu 
   wählen: 
 
   - Herrn Gerhard Lerch, wohnhaft in Hannover, 
     Dipl.-Betriebswirt, Berater sowie 
     Vorsitzender des Aufsichtsrats der MAX 
     Automation AG 
   - Herrn Dr. Jens Kruse, wohnhaft in Braak, 
     Generalbevollmächtigter und Leiter des 
     Bereichs Corporate Finance der Privatbank 
     M.M. Warburg & CO (AG & Co.) 
     Kommanditgesellschaft auf Aktien, Hamburg 
   - Herrn Oliver Jaster, wohnhaft in Bamberg, 
     Mitglied des Verwaltungsrats der Günther 
     Holding SE, Hamburg 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelwahl über die Wahlen zum 
   Aufsichtsrat der MAX Automation AG abstimmen 
   zu lassen. 
 
   Bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften 
   im Sinne von § 264d HGB, zu denen die MAX 
   Automation AG wegen der Börsenzulassung ihrer 
   Aktien am Regulierten Markt gehört, muss 
   gemäß § 100 Abs. 5 Halbsatz 1 AktG 
   mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats 
   über Sachverstand auf den Gebieten 
   Rechnungslegung oder Abschlussprüfung 
   verfügen. Diese Anforderungen werden unter 
   anderem von Herrn Dr. Jens Kruse erfüllt. 
   Wenn die Hauptversammlung dem vorstehenden 
   Wahlvorschlag folgt, sind nach der 
   Überzeugung des Aufsichtsrats die 
   Mitglieder des Aufsichtsrats auch zukünftig 
   in ihrer Gesamtheit im Sinne von § 100 Abs. 5 
   Halbsatz 2 AktG mit dem Sektor vertraut, in 
   dem die Gesellschaft tätig ist. 
 
   Es ist vorgesehen, dass Herr Gerhard Lerch im 
   Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung 
   für den Vorsitz im Aufsichtsrat vorgeschlagen 
   wird. 
 
   *Weitere Angaben in Bezug auf die zur Wahl in 
   den Aufsichtsrat der MAX Automation AG 
   vorgeschlagenen Personen* 
 
   *Gerhard Lerch* 
 
   Herr Gerhard Lerch ist Mitglied in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten der 
   folgenden Gesellschaften: 
 
   - Vecoplan AG, Bad Marienberg 
     (Vorsitzender). 
 
   Herr Gerhard Lerch ist kein Mitglied in 
   vergleichbaren Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Abgesehen davon, dass Herr Gerhard Lerch 
   bereits gegenwärtig Vorsitzender des 
   Aufsichtsrats der MAX Automation AG und zudem 
   Vorsitzender des Aufsichtsrats der Vecoplan 
   AG, Bad Marienberg, einem Tochterunternehmen 
   der MAX Automation AG, ist, bestehen nach 
   Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die 
   Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
   maßgebenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn 
   Gerhard Lerch einerseits und den 
   Gesellschaften des MAX Automation-Konzerns, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2017 09:07 ET (13:07 GMT)

den Organen der MAX Automation AG oder einem 
   direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der 
   stimmberechtigten Aktien an der MAX 
   Automation AG beteiligten Aktionär 
   andererseits. 
 
   *Dr. Jens Kruse* 
 
   Herr Dr. Jens Kruse ist Mitglied in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten der 
   folgenden Gesellschaften: 
 
   - Biesterfeld AG, Hamburg, 
   - PNE Wind AG, Cuxhaven (voraussichtlich ab 
     dem 31. Mai 2017, an dem der Aufsichtsrat 
     der PNE Wind AG von der Hauptversammlung 
     neu gewählt wird). 
 
   Herr Dr. Jens Kruse ist kein Mitglied in 
   vergleichbaren Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Zwischen der Privatbank M.M. Warburg & CO (AG 
   & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien, 
   Hamburg, bei der Herr Dr. Jens Kruse tätig 
   ist, und der mittelbar mit mehr als 10 % an 
   der MAX Automation AG beteiligten Günther 
   Holding SE, Hamburg, bestehen geschäftliche 
   Beziehungen. Im Übrigen bestehen, 
   abgesehen davon, dass Herr Dr. Jens Kruse 
   bereits gegenwärtig stellvertretender 
   Vorsitzender des Aufsichtsrats der MAX 
   Automation AG ist, nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats keine weiteren für die 
   Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
   maßgebenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Dr. 
   Jens Kruse einerseits und den Gesellschaften 
   des MAX Automation-Konzerns, den Organen der 
   MAX Automation AG oder einem direkt oder 
   indirekt mit mehr als 10 % der 
   stimmberechtigten Aktien an der MAX 
   Automation AG beteiligten Aktionär 
   andererseits. 
 
   *Oliver Jaster* 
 
   Herr Oliver Jaster ist Mitglied in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten der 
   folgenden Gesellschaften: 
 
   - Verwaltungsrat der Günther SE, Bamberg, 
   - Verwaltungsrat der Günther Holding SE, 
     Hamburg. 
 
   Herr Oliver Jaster ist Mitglied in 
   vergleichbaren Kontrollgremien von folgenden 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   - Mitglied des Supervisory Boards 
     (Aufsichtsorgans) der ZEAL Network SE, 
     London, Vereinigtes Königreich, 
   - Vorsitzender des Beirats der Günther 
     Direct Services GmbH, Bamberg, 
   - Vorsitzender des Beirats der Langenscheidt 
     GmbH & Co. KG, München, 
   - Vorsitzender des Beirats der Langenscheidt 
     Management GmbH, München, 
   - Vorsitzender des Beirats der Langenscheidt 
     Digital GmbH & Co. KG, München, 
   - Vorsitzender des Beirats der all4cloud 
     Management GmbH, Hamburg, 
   - Vorsitzender des Beirats der all4cloud 
     GmbH & Co. KG, Viernheim. 
 
   Herrn Oliver Jaster sind über die Günther SE, 
   Bamberg, die Günther Holding SE, Hamburg, die 
   Orpheus Capital II Management GmbH, Hamburg, 
   und die Orpheus Capital II GmbH & Co. KG, 
   Hamburg, etwas mehr als 30 % der Stimmrechte 
   an der MAX Automation AG zuzurechnen. Herr 
   Oliver Jaster ist Mitglied des 
   Verwaltungsrats der Günther Holding SE und 
   Mitglied in weiteren Gremien von 
   Gesellschaften der Günther-Gruppe. Im 
   Übrigen bestehen, abgesehen davon, dass 
   Herr Oliver Jaster bereits gegenwärtig 
   Mitglied des Aufsichtsrats der MAX Automation 
   AG ist, nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
   keine weiteren für die Wahlentscheidung der 
   Hauptversammlung maßgebenden 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
   zwischen Herrn Oliver Jaster einerseits und 
   den Gesellschaften des MAX 
   Automation-Konzerns, den Organen der MAX 
   Automation AG oder einem direkt oder indirekt 
   mit mehr als 10 % der stimmberechtigten 
   Aktien an der MAX Automation AG beteiligten 
   Aktionär andererseits. 
7. *Beschlussfassung über die formwechselnde 
   Umwandlung der MAX Automation AG in eine 
   Europäische Aktiengesellschaft (SE)* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen, wobei gemäß § 
   124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat 
   den Vorschlag zur Bestellung des 
   Abschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr 
   der künftigen Max Automation SE (Ziffer 11.2 
   des Umwandlungsplans) sowie den Vorschlag zur 
   Bestellung der Mitglieder des ersten 
   Verwaltungsrats der künftigen MAX Automation 
   SE (§ 7 Abs. 2 der Satzung der künftigen MAX 
   Automation SE) unterbreitet: 
 
    Dem Umwandlungsplan vom 19. Mai 2017 
    (Urkunde des Notars Dr. Florian Braunfels 
    mit Amtssitz in Düsseldorf, Urkundenrolle 
    Nr. 1031/2017 Br über die Umwandlung der 
    MAX Automation AG in eine Europäische 
    Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) 
    wird zugestimmt; die dem Umwandlungsplan 
    als Anlage beigefügte Satzung der MAX 
    Automation SE wird genehmigt, wobei 
    hinsichtlich der Absätze 1, 2, 3, 7 und 8 
    des § 5 der Satzung der MAX Automation SE 
    die Maßgaben von Ziffer 3.4 des 
    Umwandlungsplans gelten. 
 
   Der Umwandlungsplan und die Satzung der MAX 
   Automation SE haben den folgenden Wortlaut: 
Umwandlungsplan betreffend die formwechselnde Umwandlung der 
MAX Automation AG, 
Düsseldorf, Deutschland, 
in die 
Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (_Societas Europaea_, SE) 
- nachfolgend auch '*MAX Automation SE*' - Präambel 
 
Die MAX Automation AG (nachfolgend auch die '*Gesellschaft*' genannt) ist 
eine Gesellschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft deutschen 
Rechts mit Sitz und Hauptverwaltung in Düsseldorf, Deutschland. Sie ist im 
Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen unter HRB 49021. 
Ihre Geschäftsadresse lautet: Breite Straße 29-31, 40213 Düsseldorf. 
Die MAX Automation AG ist oberste Muttergesellschaft der MAX-Gruppe und 
hält direkt bzw. indirekt Anteile an den zur Unternehmensgruppe gehörenden 
Tochtergesellschaften; die Tochtergesellschaften agieren als international 
tätige Hightech-Maschinenbaugruppe in den Segmenten Industrieautomation 
und Umwelttechnik (die MAX Automation AG und ihre Tochtergesellschaften 
werden nachfolgend auch als die '*MAX-Gruppe*' bezeichnet). 
 
Das Grundkapital der MAX Automation AG beträgt zum heutigen Datum EUR 
26.794.415,00 und ist eingeteilt in 26.794.415 nennwertlose Stückaktien 
mit einem rechnerischen Beteiligungswert am Grundkapital von je EUR 1,00. 
Gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung der MAX Automation AG lauten die Aktien 
auf den Namen. 
 
Es ist beabsichtigt, die MAX Automation AG gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. 
Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 
über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ('*SE-VO*') in eine 
Europäische Gesellschaft (_Societas Europaea_, SE) umzuwandeln. 
 
Der Rechtsformwechsel von einer Aktiengesellschaft in eine SE bringt das 
Selbstverständnis der MAX Automation AG als international ausgerichtetes 
Unternehmen zum Ausdruck. Die Rechtsform der SE ist eine auf europäischem 
Recht gründende supranationale Rechtsform für ein deutsches 
börsennotiertes Unternehmen. Als solche ermöglicht sie die weitere 
Entwicklung einer offenen und internationalen Gesellschaftskultur und 
trägt der internationalen Ausrichtung der Hightech-Maschinenbaugruppe mit 
ihrem wachsenden europäischen Fokus Rechnung. Die Rechtsform der SE betont 
die internationale Anerkennung unabhängig von ihrem Sitz bereits durch die 
Firmierung. Daneben wird der MAX Automation AG durch die Umwandlung 
ermöglicht, ihre derzeitige dualistische Führungsstruktur mit einem 
Vorstand und einem Aufsichtsrat an das international gebräuchliche 
monistische Leitungssystem mit nur einem Verwaltungsrat anzupassen. Der 
Verwaltungsrat leitet die MAX Automation SE, bestimmt die Grundlinien 
ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung durch die geschäftsführenden 
Direktoren. Die geschäftsführenden Direktoren sind demgegenüber für die 
Geschäftsführung der MAX Automation SE zuständig. 
 
Die MAX-Gruppe agiert im Segment Industrieautomation durch umfassendes 
technologisches Know-how als Innovationsführer in der Entwicklung und 
Fertigung von integrierten und proprietären Lösungen für Schlüsselbranchen 
wie der Automobilindustrie, der Medizintechnik, der Elektronikindustrie 
und der Verpackungsautomation. Im Segment Umwelttechnik entwickelt und 
installiert die MAX-Gruppe technologisch komplexe Anlagen für die 
Recycling-, Energie- und Rohstoffindustrie. Eine weitere Stärkung der 
Geschäftstätigkeiten der MAX-Gruppe auf den internationalen Märkten wird 
angestrebt. Dies soll auch in der Gesellschaftsform zum Ausdruck kommen. 
Die der Hauptversammlung der MAX Automation AG vorgeschlagene Umwandlung 
in die Rechtsform der SE ist damit Ausdruck der zunehmenden 
Internationalität der Geschäftstätigkeit der MAX-Gruppe. 
 
Die Gesellschaft soll ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Düsseldorf, 
Deutschland, beibehalten. 
 
Der Vorstand der MAX Automation AG stellt daher den folgenden 
Umwandlungsplan auf: 
 
1. *Umwandlung der MAX Automation AG in die MAX 
   Automation SE* 
1.1 Die MAX Automation AG wird gemäß Art. 2 
    Abs. 4 i.V.m. Art. 37 SE-VO in eine 
    Europäische Gesellschaft (_Societas 
    Europaea_, SE) umgewandelt. 
1.2 Die MAX Automation AG hat unter anderem mit 
    der IWM Automation Polska Sp. z o.o. mit 
    Sitz in Chorzów, Polen, eingetragen im 
    Handelsregister Katowice unter 0000377819, 
    seit wenigstens zwei Jahren eine 
    (mittelbare) Tochtergesellschaft in einem 
    anderen EU-Mitgliedstaat. Die 
    Geschäftsanteile an der IWM Automation 
    Polska Sp. z o.o. werden von der im 
    Handelsregister des Amtsgerichts Bad 
    Oeynhausen unter HRB 11062 eingetragenen IWM 
    Automation GmbH mit Sitz in Porta Westfalica 
    als Alleingesellschafterin gehalten. Als 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2017 09:07 ET (13:07 GMT)

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