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DGAP-HV: MAX Automation AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: MAX Automation AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2017 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: MAX Automation AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
MAX Automation AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
30.06.2017 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2017-05-24 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
MAX Automation AG Düsseldorf WKN: A2DA58 
ISIN: DE000A2DA588 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Sehr 
geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
der MAX Automation AG am Freitag, den 30. Juni 2017, 11:00 Uhr (MESZ), 
in den Räumen des Airporthotel Düsseldorf, 
Am Hülserhof 57, 40472 Düsseldorf. 
I. TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   zum 31. Dezember 2016, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die MAX 
   Automation AG und den Konzern mit den 
   erläuternden Berichten des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gemäß § 172 des 
   Aktiengesetzes (AktG) am 30. März 2017 
   gebilligt. Der Jahresabschluss ist mit seiner 
   Billigung durch den Aufsichtsrat 
   festgestellt. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses oder eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   nach § 173 AktG ist somit nicht erforderlich. 
   Die Vorlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind 
   vielmehr der Hauptversammlung zugänglich zu 
   machen und sollen dieser erläutert werden, 
   ohne dass es (abgesehen von der 
   Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 2) 
   nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung 
   bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe 
   von EUR 13.122.122,64 wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer        EUR 
      Dividende von EUR 0,15    4.019.162,25 
      auf jede der 
      insgesamt 26.794.415 
      dividendenberechtigten 
      Stückaktien 
   b) Einstellung in die        EUR 
      Gewinnrücklagen           5.000.000,00 
   c) Gewinnvortrag auf neue    EUR 
      Rechnung                  4.102.960,39 
   d) Bilanzgewinn              EUR 
                                13.122.122,64 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der 
   seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am Mittwoch, den 
   5. Juli 2017, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz 
   GmbH & Co. KG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, zum 
   Abschlussprüfer der MAX Automation AG und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2017 zu wählen. 
 
   Vor dem Hintergrund der mit der Verordnung 
   (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments 
   und des Rates vom 16. April 2014 über 
   spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission 
   (Abschlussprüfer-VO) eingeführten Regelungen 
   zur Auswahl des Abschlussprüfers hat die MAX 
   Automation AG ein Auswahlverfahren nach 
   Maßgabe der Abschlussprüfer-VO 
   durchgeführt. Die MAX Automation AG hat 
   keinen Prüfungsausschuss. Da sich der 
   Aufsichtsrat der MAX Automation AG aus drei 
   Mitgliedern zusammensetzt, bestehen auch 
   keine anderen Aufsichtsratsausschüsse. 
   Deshalb hat der Aufsichtsrat die Aufgaben, 
   die durch die Abschlussprüfer-VO im 
   Zusammenhang mit der Auswahl und Bestellung 
   des Abschlussprüfers dem Prüfungsausschuss 
   zugewiesen sind, selbst übernommen. Nach 
   Durchführung des Auswahlverfahrens hat der 
   Aufsichtsrat zwei Abschlussprüfer bzw. 
   Prüfungsgesellschaften ausgewählt, die die 
   Empfehlung entsprechend Art. 16 Abs. 2 
   Abschlussprüfer-VO darstellen; dies waren die 
 
   - Ebner Stolz GmbH & Co. KG, 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
     Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, 
   - KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
     Düsseldorf. 
 
   Der Aufsichtsrat hatte eine Präferenz für die 
   Ebner Stolz GmbH & Co. KG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, und 
   schlägt diese daher der Hauptversammlung zur 
   Wahl vor. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Mit Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung am 30. Juni 2017 endet die 
   Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder. 
   Es ist deshalb eine Neuwahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder durch die 
   Hauptversammlung erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 8 Abs. 1 
   Satz 1 der Satzung, §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 
   101 Abs. 1 AktG aus drei Mitgliedern 
   zusammen, die sämtlich 
   Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre sind 
   und von der Hauptversammlung gewählt werden. 
   § 96 Abs. 2 AktG findet keine Anwendung. 
 
   Wegen der unter Tagesordnungspunkt 7 
   vorgeschlagenen formwechselnden Umwandlung 
   der MAX Automation AG in eine Europäische 
   Aktiengesellschaft (SE), die bei Zustimmung 
   der Hauptversammlung voraussichtlich im Laufe 
   des Jahres 2017 vollzogen sein wird und deren 
   Vollzug zum Ende der Ämter sämtlicher 
   Aufsichtsratsmitglieder der MAX Automation AG 
   führt, bedarf es keiner Bestellung für die 
   Höchstdauer gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 und 
   3 der Satzung. Ausreichend ist vielmehr eine 
   Wahl für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2017 beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende 
   Vertreter der Anteilseigner für die Zeit bis 
   zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 
   beschließt, in den Aufsichtsrat zu 
   wählen: 
 
   - Herrn Gerhard Lerch, wohnhaft in Hannover, 
     Dipl.-Betriebswirt, Berater sowie 
     Vorsitzender des Aufsichtsrats der MAX 
     Automation AG 
   - Herrn Dr. Jens Kruse, wohnhaft in Braak, 
     Generalbevollmächtigter und Leiter des 
     Bereichs Corporate Finance der Privatbank 
     M.M. Warburg & CO (AG & Co.) 
     Kommanditgesellschaft auf Aktien, Hamburg 
   - Herrn Oliver Jaster, wohnhaft in Bamberg, 
     Mitglied des Verwaltungsrats der Günther 
     Holding SE, Hamburg 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelwahl über die Wahlen zum 
   Aufsichtsrat der MAX Automation AG abstimmen 
   zu lassen. 
 
   Bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften 
   im Sinne von § 264d HGB, zu denen die MAX 
   Automation AG wegen der Börsenzulassung ihrer 
   Aktien am Regulierten Markt gehört, muss 
   gemäß § 100 Abs. 5 Halbsatz 1 AktG 
   mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats 
   über Sachverstand auf den Gebieten 
   Rechnungslegung oder Abschlussprüfung 
   verfügen. Diese Anforderungen werden unter 
   anderem von Herrn Dr. Jens Kruse erfüllt. 
   Wenn die Hauptversammlung dem vorstehenden 
   Wahlvorschlag folgt, sind nach der 
   Überzeugung des Aufsichtsrats die 
   Mitglieder des Aufsichtsrats auch zukünftig 
   in ihrer Gesamtheit im Sinne von § 100 Abs. 5 
   Halbsatz 2 AktG mit dem Sektor vertraut, in 
   dem die Gesellschaft tätig ist. 
 
   Es ist vorgesehen, dass Herr Gerhard Lerch im 
   Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung 
   für den Vorsitz im Aufsichtsrat vorgeschlagen 
   wird. 
 
   *Weitere Angaben in Bezug auf die zur Wahl in 
   den Aufsichtsrat der MAX Automation AG 
   vorgeschlagenen Personen* 
 
   *Gerhard Lerch* 
 
   Herr Gerhard Lerch ist Mitglied in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten der 
   folgenden Gesellschaften: 
 
   - Vecoplan AG, Bad Marienberg 
     (Vorsitzender). 
 
   Herr Gerhard Lerch ist kein Mitglied in 
   vergleichbaren Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Abgesehen davon, dass Herr Gerhard Lerch 
   bereits gegenwärtig Vorsitzender des 
   Aufsichtsrats der MAX Automation AG und zudem 
   Vorsitzender des Aufsichtsrats der Vecoplan 
   AG, Bad Marienberg, einem Tochterunternehmen 
   der MAX Automation AG, ist, bestehen nach 
   Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die 
   Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
   maßgebenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn 
   Gerhard Lerch einerseits und den 
   Gesellschaften des MAX Automation-Konzerns, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2017 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: MAX Automation AG: Bekanntmachung der -2-

den Organen der MAX Automation AG oder einem 
   direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der 
   stimmberechtigten Aktien an der MAX 
   Automation AG beteiligten Aktionär 
   andererseits. 
 
   *Dr. Jens Kruse* 
 
   Herr Dr. Jens Kruse ist Mitglied in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten der 
   folgenden Gesellschaften: 
 
   - Biesterfeld AG, Hamburg, 
   - PNE Wind AG, Cuxhaven (voraussichtlich ab 
     dem 31. Mai 2017, an dem der Aufsichtsrat 
     der PNE Wind AG von der Hauptversammlung 
     neu gewählt wird). 
 
   Herr Dr. Jens Kruse ist kein Mitglied in 
   vergleichbaren Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Zwischen der Privatbank M.M. Warburg & CO (AG 
   & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien, 
   Hamburg, bei der Herr Dr. Jens Kruse tätig 
   ist, und der mittelbar mit mehr als 10 % an 
   der MAX Automation AG beteiligten Günther 
   Holding SE, Hamburg, bestehen geschäftliche 
   Beziehungen. Im Übrigen bestehen, 
   abgesehen davon, dass Herr Dr. Jens Kruse 
   bereits gegenwärtig stellvertretender 
   Vorsitzender des Aufsichtsrats der MAX 
   Automation AG ist, nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats keine weiteren für die 
   Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
   maßgebenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Dr. 
   Jens Kruse einerseits und den Gesellschaften 
   des MAX Automation-Konzerns, den Organen der 
   MAX Automation AG oder einem direkt oder 
   indirekt mit mehr als 10 % der 
   stimmberechtigten Aktien an der MAX 
   Automation AG beteiligten Aktionär 
   andererseits. 
 
   *Oliver Jaster* 
 
   Herr Oliver Jaster ist Mitglied in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten der 
   folgenden Gesellschaften: 
 
   - Verwaltungsrat der Günther SE, Bamberg, 
   - Verwaltungsrat der Günther Holding SE, 
     Hamburg. 
 
   Herr Oliver Jaster ist Mitglied in 
   vergleichbaren Kontrollgremien von folgenden 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   - Mitglied des Supervisory Boards 
     (Aufsichtsorgans) der ZEAL Network SE, 
     London, Vereinigtes Königreich, 
   - Vorsitzender des Beirats der Günther 
     Direct Services GmbH, Bamberg, 
   - Vorsitzender des Beirats der Langenscheidt 
     GmbH & Co. KG, München, 
   - Vorsitzender des Beirats der Langenscheidt 
     Management GmbH, München, 
   - Vorsitzender des Beirats der Langenscheidt 
     Digital GmbH & Co. KG, München, 
   - Vorsitzender des Beirats der all4cloud 
     Management GmbH, Hamburg, 
   - Vorsitzender des Beirats der all4cloud 
     GmbH & Co. KG, Viernheim. 
 
   Herrn Oliver Jaster sind über die Günther SE, 
   Bamberg, die Günther Holding SE, Hamburg, die 
   Orpheus Capital II Management GmbH, Hamburg, 
   und die Orpheus Capital II GmbH & Co. KG, 
   Hamburg, etwas mehr als 30 % der Stimmrechte 
   an der MAX Automation AG zuzurechnen. Herr 
   Oliver Jaster ist Mitglied des 
   Verwaltungsrats der Günther Holding SE und 
   Mitglied in weiteren Gremien von 
   Gesellschaften der Günther-Gruppe. Im 
   Übrigen bestehen, abgesehen davon, dass 
   Herr Oliver Jaster bereits gegenwärtig 
   Mitglied des Aufsichtsrats der MAX Automation 
   AG ist, nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
   keine weiteren für die Wahlentscheidung der 
   Hauptversammlung maßgebenden 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
   zwischen Herrn Oliver Jaster einerseits und 
   den Gesellschaften des MAX 
   Automation-Konzerns, den Organen der MAX 
   Automation AG oder einem direkt oder indirekt 
   mit mehr als 10 % der stimmberechtigten 
   Aktien an der MAX Automation AG beteiligten 
   Aktionär andererseits. 
7. *Beschlussfassung über die formwechselnde 
   Umwandlung der MAX Automation AG in eine 
   Europäische Aktiengesellschaft (SE)* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen, wobei gemäß § 
   124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat 
   den Vorschlag zur Bestellung des 
   Abschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr 
   der künftigen Max Automation SE (Ziffer 11.2 
   des Umwandlungsplans) sowie den Vorschlag zur 
   Bestellung der Mitglieder des ersten 
   Verwaltungsrats der künftigen MAX Automation 
   SE (§ 7 Abs. 2 der Satzung der künftigen MAX 
   Automation SE) unterbreitet: 
 
    Dem Umwandlungsplan vom 19. Mai 2017 
    (Urkunde des Notars Dr. Florian Braunfels 
    mit Amtssitz in Düsseldorf, Urkundenrolle 
    Nr. 1031/2017 Br über die Umwandlung der 
    MAX Automation AG in eine Europäische 
    Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) 
    wird zugestimmt; die dem Umwandlungsplan 
    als Anlage beigefügte Satzung der MAX 
    Automation SE wird genehmigt, wobei 
    hinsichtlich der Absätze 1, 2, 3, 7 und 8 
    des § 5 der Satzung der MAX Automation SE 
    die Maßgaben von Ziffer 3.4 des 
    Umwandlungsplans gelten. 
 
   Der Umwandlungsplan und die Satzung der MAX 
   Automation SE haben den folgenden Wortlaut: 
Umwandlungsplan betreffend die formwechselnde Umwandlung der 
MAX Automation AG, 
Düsseldorf, Deutschland, 
in die 
Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (_Societas Europaea_, SE) 
- nachfolgend auch '*MAX Automation SE*' - Präambel 
 
Die MAX Automation AG (nachfolgend auch die '*Gesellschaft*' genannt) ist 
eine Gesellschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft deutschen 
Rechts mit Sitz und Hauptverwaltung in Düsseldorf, Deutschland. Sie ist im 
Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen unter HRB 49021. 
Ihre Geschäftsadresse lautet: Breite Straße 29-31, 40213 Düsseldorf. 
Die MAX Automation AG ist oberste Muttergesellschaft der MAX-Gruppe und 
hält direkt bzw. indirekt Anteile an den zur Unternehmensgruppe gehörenden 
Tochtergesellschaften; die Tochtergesellschaften agieren als international 
tätige Hightech-Maschinenbaugruppe in den Segmenten Industrieautomation 
und Umwelttechnik (die MAX Automation AG und ihre Tochtergesellschaften 
werden nachfolgend auch als die '*MAX-Gruppe*' bezeichnet). 
 
Das Grundkapital der MAX Automation AG beträgt zum heutigen Datum EUR 
26.794.415,00 und ist eingeteilt in 26.794.415 nennwertlose Stückaktien 
mit einem rechnerischen Beteiligungswert am Grundkapital von je EUR 1,00. 
Gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung der MAX Automation AG lauten die Aktien 
auf den Namen. 
 
Es ist beabsichtigt, die MAX Automation AG gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. 
Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 
über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ('*SE-VO*') in eine 
Europäische Gesellschaft (_Societas Europaea_, SE) umzuwandeln. 
 
Der Rechtsformwechsel von einer Aktiengesellschaft in eine SE bringt das 
Selbstverständnis der MAX Automation AG als international ausgerichtetes 
Unternehmen zum Ausdruck. Die Rechtsform der SE ist eine auf europäischem 
Recht gründende supranationale Rechtsform für ein deutsches 
börsennotiertes Unternehmen. Als solche ermöglicht sie die weitere 
Entwicklung einer offenen und internationalen Gesellschaftskultur und 
trägt der internationalen Ausrichtung der Hightech-Maschinenbaugruppe mit 
ihrem wachsenden europäischen Fokus Rechnung. Die Rechtsform der SE betont 
die internationale Anerkennung unabhängig von ihrem Sitz bereits durch die 
Firmierung. Daneben wird der MAX Automation AG durch die Umwandlung 
ermöglicht, ihre derzeitige dualistische Führungsstruktur mit einem 
Vorstand und einem Aufsichtsrat an das international gebräuchliche 
monistische Leitungssystem mit nur einem Verwaltungsrat anzupassen. Der 
Verwaltungsrat leitet die MAX Automation SE, bestimmt die Grundlinien 
ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung durch die geschäftsführenden 
Direktoren. Die geschäftsführenden Direktoren sind demgegenüber für die 
Geschäftsführung der MAX Automation SE zuständig. 
 
Die MAX-Gruppe agiert im Segment Industrieautomation durch umfassendes 
technologisches Know-how als Innovationsführer in der Entwicklung und 
Fertigung von integrierten und proprietären Lösungen für Schlüsselbranchen 
wie der Automobilindustrie, der Medizintechnik, der Elektronikindustrie 
und der Verpackungsautomation. Im Segment Umwelttechnik entwickelt und 
installiert die MAX-Gruppe technologisch komplexe Anlagen für die 
Recycling-, Energie- und Rohstoffindustrie. Eine weitere Stärkung der 
Geschäftstätigkeiten der MAX-Gruppe auf den internationalen Märkten wird 
angestrebt. Dies soll auch in der Gesellschaftsform zum Ausdruck kommen. 
Die der Hauptversammlung der MAX Automation AG vorgeschlagene Umwandlung 
in die Rechtsform der SE ist damit Ausdruck der zunehmenden 
Internationalität der Geschäftstätigkeit der MAX-Gruppe. 
 
Die Gesellschaft soll ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Düsseldorf, 
Deutschland, beibehalten. 
 
Der Vorstand der MAX Automation AG stellt daher den folgenden 
Umwandlungsplan auf: 
 
1. *Umwandlung der MAX Automation AG in die MAX 
   Automation SE* 
1.1 Die MAX Automation AG wird gemäß Art. 2 
    Abs. 4 i.V.m. Art. 37 SE-VO in eine 
    Europäische Gesellschaft (_Societas 
    Europaea_, SE) umgewandelt. 
1.2 Die MAX Automation AG hat unter anderem mit 
    der IWM Automation Polska Sp. z o.o. mit 
    Sitz in Chorzów, Polen, eingetragen im 
    Handelsregister Katowice unter 0000377819, 
    seit wenigstens zwei Jahren eine 
    (mittelbare) Tochtergesellschaft in einem 
    anderen EU-Mitgliedstaat. Die 
    Geschäftsanteile an der IWM Automation 
    Polska Sp. z o.o. werden von der im 
    Handelsregister des Amtsgerichts Bad 
    Oeynhausen unter HRB 11062 eingetragenen IWM 
    Automation GmbH mit Sitz in Porta Westfalica 
    als Alleingesellschafterin gehalten. Als 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2017 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: MAX Automation AG: Bekanntmachung der -3-

Alleingesellschafterin der IWM Automation 
    GmbH hält die MAX Automation AG damit 
    mittelbar sämtliche Geschäftsanteile an der 
    IWM Automation Polska Sp. z o.o. und verfügt 
    mittelbar auch über sämtliche mit den 
    Anteilen verbundenen Stimmrechte. Die MAX 
    Automation AG übt damit beherrschenden 
    Einfluss auf die IWM Automation Polska Sp. z 
    o.o. als Tochtergesellschaft aus, womit die 
    gemäß Art. 2 Abs. 4 SE-VO 
    erforderlichen Voraussetzungen für eine 
    Umwandlung der MAX Automation AG in eine SE 
    erfüllt sind. 
1.3 Die Umwandlung der MAX Automation AG in eine 
    SE hat weder die Auflösung der MAX 
    Automation AG zur Folge noch die Gründung 
    einer neuen juristischen Person. Die 
    Beteiligung der Aktionäre an der 
    Gesellschaft besteht aufgrund der Wahrung 
    der Identität des Rechtsträgers unverändert 
    fort. 
2 *Wirksamwerden der Umwandlung* 
 
  Die Umwandlung wird mit ihrer Eintragung in 
  das Handelsregister wirksam. 
3 *Firma, Sitz, Grundkapital und Satzung der MAX 
  Automation SE* 
3.1 Die Firma der SE lautet '*MAX Automation SE*'. 
3.2 Der Sitz der MAX Automation SE ist Düsseldorf, 
    Deutschland; dort befindet sich auch ihre 
    Hauptverwaltung. 
3.3 Das gesamte Grundkapital der MAX Automation AG 
    in der zum Zeitpunkt der Eintragung der 
    Umwandlung in das Handelsregister bestehenden 
    Höhe von EUR 26.794.415,00 und in der zu 
    diesem Zeitpunkt bestehenden Einteilung in 
    26.794.415 auf den Namen lautende Stückaktien 
    wird zum Grundkapital der MAX Automation SE. 
    Die Personen und Gesellschaften, die zum 
    Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das 
    Handelsregister Aktionäre der MAX Automation 
    AG sind, werden Aktionäre der MAX Automation 
    SE, und zwar in demselben Umfang und mit 
    derselben Anzahl und Gattung an Stückaktien am 
    Grundkapital der MAX Automation SE, wie sie 
    unmittelbar vor Wirksamwerden der Umwandlung 
    am Grundkapital der MAX Automation AG 
    beteiligt sind. Der rechnerische Anteil jeder 
    Stückaktie am Grundkapital (derzeit: EUR 1,00) 
    bleibt so erhalten, wie er unmittelbar vor 
    Wirksamwerden der Umwandlung besteht. 
3.4 Die MAX Automation SE erhält die diesem 
    Umwandlungsplan als _Anlage_ beigefügte 
    Satzung; sie ist Bestandteil dieses 
    Umwandlungsplans. Dabei entsprechen zum 
    Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung 
    der MAX Automation AG in eine SE 
 
    (i)   die Grundkapitalziffer mit der 
          Einteilung in Stückaktien der MAX 
          Automation SE (§ 5 Abs. 1 und 2 sowie 
          3 der Satzung der MAX Automation SE) 
          der Grundkapitalziffer mit der 
          Einteilung in Stückaktien der MAX 
          Automation AG (§ 5 Abs. 1 und 2 der 
          Satzung der MAX Automation AG), 
    (ii)  der Betrag des genehmigten Kapitals 
          gemäß § 5 Abs. 7 der Satzung der 
          MAX Automation SE (Genehmigtes Kapital 
          I) dem Betrag des noch vorhandenen 
          genehmigten Kapitals gemäß § 5 
          Abs. 6 der Satzung der MAX Automation 
          AG und 
    (iii) der Betrag des genehmigten Kapitals 
          gemäß § 5 Abs. 8 der Satzung der 
          MAX Automation SE (Genehmigtes Kapital 
          II) dem Betrag des noch vorhandenen 
          genehmigten Kapitals gemäß § 5 
          Abs. 7 der Satzung der MAX Automation 
          AG. 
 
    In Anbetracht dessen wird der Verwaltungsrat 
    der MAX Automation SE ermächtigt und zugleich 
    angewiesen, etwaige sich aus dem Vorstehenden 
    ergebende Änderungen hinsichtlich der 
    Beträge und Einteilung der Kapitalia in der 
    Fassung der diesem Umwandlungsplan als 
    _Anlage_ beigefügten Satzung der MAX 
    Automation SE vor Eintragung der Umwandlung in 
    das Handelsregister vorzunehmen. 
4. *Barabfindung* 
 
   Aktionäre, die der Umwandlung widersprechen, 
   erhalten kein Angebot auf Barabfindung, da 
   dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. 
5. *Organe der Gesellschaft* 
 
   Die derzeitige dualistische Struktur der MAX 
   Automation AG mit Vorstand als Leitungsorgan 
   und Aufsichtsrat als Aufsichtsorgan wird 
   aufgehoben. Gemäß § 6 der Satzung der 
   MAX Automation SE wird die MAX Automation SE 
   eine monistische Unternehmens- und 
   Kontrollstruktur annehmen. Die Organe der 
   Gesellschaft sind der Verwaltungsrat und die 
   Hauptversammlung. Die geschäftsführenden 
   Direktoren führen die Geschäfte der 
   Gesellschaft, in dem sie die Grundlinien und 
   Vorgaben umsetzen, die ihnen der 
   Verwaltungsrat aufstellt. 
6. *Verwaltungsrat* 
6.1 Gemäß § 7 Abs. 1 der diesem 
    Umwandlungsplan als _Anlage_ beigefügten 
    Satzung der MAX Automation SE wird bei der 
    MAX Automation SE ein Verwaltungsrat 
    gebildet, der aus fünf Mitgliedern besteht, 
    die ohne Bindung an Wahlvorschläge von der 
    Hauptversammlung gewählt werden. 
6.2 Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats 
    der MAX Automation SE erfolgt vorbehaltlich 
    einer anderweitigen Festlegung der Amtszeit 
    bei der Bestellung bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
    das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
    Amtszeit beschließt, wobei das 
    Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
    hierbei nicht mitgerechnet wird, längstens 
    jedoch für sechs Jahre. Wiederbestellungen 
    sind zulässig. 
6.3 Zu Mitgliedern des ersten Verwaltungsrats der 
    MAX Automation SE werden bestellt: 
 
    (a) Herr Gerhard Lerch, wohnhaft in 
        Hannover, Dipl.-Betriebswirt, Berater 
        sowie Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
        MAX Automation AG 
    (b) Herr Dr. Jens Kruse, wohnhaft in Braak, 
        Generalbevollmächtigter und Leiter des 
        Bereichs Corporate Finance der 
        Privatbank M.M. Warburg & CO (AG & Co.) 
        Kommanditgesellschaft auf Aktien, 
        Hamburg 
    (c) Herr Oliver Jaster, wohnhaft in Bamberg, 
        Mitglied des Verwaltungsrats der Günther 
        Holding SE, Hamburg 
    (d) Herr Daniel Fink, wohnhaft in 
        Düsseldorf, Vorsitzender des Vorstands 
        der MAX Automation AG 
    (e) Herr Fabian Spilker, wohnhaft in 
        Düsseldorf, Mitglied des Vorstands der 
        MAX Automation AG. 
 
    Ihre Amtszeit endet mit der Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
    das erste Geschäftsjahr der MAX Automation SE 
    beschließt, spätestens jedoch nach 
    Ablauf von drei Jahren ab dem Tag der 
    Eintragung der MAX Automation SE in das 
    Handelsregister der Gesellschaft. 
6.4 Die Ämter der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats der MAX Automation AG enden mit 
    Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung 
    in die MAX Automation SE. 
7. *Geschäftsführende Direktoren* 
7.1 Die MAX Automation SE hat einen oder mehrere 
    geschäftsführende Direktoren, die vom 
    Verwaltungsrat bestellt werden. Der 
    Verwaltungsrat bestimmt auch die Zahl der 
    geschäftsführenden Direktoren. Die Dauer der 
    Bestellung der geschäftsführenden Direktoren 
    beträgt höchstens fünf Jahre, wobei 
    Wiederbestellungen zulässig sind. 
7.2 Die Ämter der Mitglieder des Vorstands 
    der MAX Automation AG enden mit 
    Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung 
    in die MAX Automation SE. Unbeschadet der 
    Entscheidungszuständigkeit des 
    Verwaltungsrats gemäß Art. 43 Abs. 1 
    Satz 2 SE-VO i.V.m. § 40 SEAG ist davon 
    auszugehen, dass die derzeitigen Mitglieder 
    des Vorstands der MAX Automation AG, Herr 
    Daniel Fink und Herr Fabian Spilker, auch zu 
    geschäftsführenden Direktoren der MAX 
    Automation SE bestellt werden. 
8. *Angaben zum Verfahren zur Vereinbarung über 
   die Beteiligung der Arbeitnehmer* 
8.1  Im Zusammenhang mit der formwechselnden Umwandlung der MAX 
     Automation AG in eine SE ist ein Verfahren über die Beteiligung 
     der Arbeitnehmer in der zukünftigen MAX Automation SE nach den 
     Bestimmungen des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer 
     in einer Europäischen Gesellschaft (_SE-Beteiligungsgesetz_, 
     '*SEBG*') durchzuführen. Der Abschluss des Verhandlungsverfahrens 
     ist gemäß Art. 12 Abs. 2 SE-VO Voraussetzung für die 
     Eintragung der SE in das Handelsregister und damit für das 
     Wirksamwerden der Umwandlung der MAX Automation AG in eine SE. 
     Ziel eines solchen Verfahrens ist der Abschluss einer 
     Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE 
     gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 21 SEBG. 
 
     Das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer ist geprägt von 
     dem Grundsatz des Schutzes der erworbenen Rechte der Arbeitnehmer 
     der MAX Automation AG. Der Umfang der Beteiligung der 
     Arbeitnehmer in der SE wird durch § 2 Abs. 8 SEBG bestimmt, der 
     im Wesentlichen Art. 2 lit. h) der Richtlinie 2001/86/EG des 
     Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der 
     Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der 
     Arbeitnehmer folgt. Beteiligung der Arbeitnehmer ist danach der 
     Oberbegriff für jedes Verfahren, insbesondere aber die 
     Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung, das es den Vertretern 
     der Arbeitnehmer ermöglicht, auf die Beschlussfassung innerhalb 
     der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Unterrichtung bezeichnet in 
     diesem Zusammenhang die Unterrichtung des SE-Betriebsrats oder 
     anderer Arbeitnehmervertreter durch die Leitung der SE über 
     Angelegenheiten, welche die SE selbst oder eine ihrer 

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May 24, 2017 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: MAX Automation AG: Bekanntmachung der -4-

Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen 
     Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der 
     zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates 
     hinausgehen. Anhörung meint neben der Stellungnahme der 
     Arbeitnehmervertreter zu entscheidungserheblichen Vorgängen den 
     Austausch zwischen Arbeitnehmervertretern und Unternehmensleitung 
     und die Beratung mit dem Ziel der Einigung, wobei die 
     Unternehmensleitung jedoch in ihrer Entscheidung frei bleibt. Die 
     Mitbestimmung bezieht sich nach § 2 Abs. 12 SEBG entweder auf das 
     Recht, Mitglieder des Aufsichtsrats zu bestellen oder zu wählen 
     oder alternativ diese selbst vorzuschlagen oder Vorschläge 
     Dritter abzulehnen. 
8.2  Der Aufsichtsrat der MAX Automation AG setzt sich derzeit aus 
     drei Vertretern der Anteilseigner zusammen; im Aufsichtsrat der 
     MAX Automation AG sind keine Arbeitnehmervertreter vertreten. 
 
     Mit Wirksamwerden der Umwandlung der MAX Automation AG in eine SE 
     enden die Ämter der Mitglieder im Aufsichtsrat der MAX 
     Automation AG (siehe vorstehend unter Ziffer 6.4 dieses 
     Umwandlungsplans). Die Mitglieder des ersten Verwaltungsrats der 
     MAX Automation SE werden in der Satzung der MAX Automation SE 
     bestellt (vgl. § 7 Abs. 2 der diesem Umwandlungsplan als _Anlage_ 
     beigefügten Satzung der MAX Automation SE). Die Satzung der MAX 
     Automation SE sieht die Bestellung von fünf Mitgliedern vor, die 
     von der Hauptversammlung bestellt werden. 
 
     In einzelnen Gruppengesellschaften der MAX Automation AG bestehen 
     entsprechend der nationalen Vorgaben Arbeitnehmervertretungen auf 
     betrieblicher Ebene. 
 
     Auf europäischer Ebene sind die Arbeitnehmer der MAX-Gruppe 
     derzeit nicht organisiert. 
8.3  Die Einleitung des Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer 
     richtet sich nach den Vorschriften des SEBG. Dieses sieht vor, 
     dass die Leitung der an der Gründung der SE beteiligten 
     Gesellschaft i.S.d. § 2 Abs. 5 SEBG, das bedeutet der Vorstand 
     der MAX Automation AG, die Arbeitnehmer bzw. ihre jeweiligen 
     Arbeitnehmervertretungen in den betroffenen Mitgliedstaaten der 
     Europäischen Union ('*EU*') und betroffenen Vertragsstaaten des 
     Europäischen Wirtschaftsraums ('*EWR*') über das 
     Umwandlungsvorhaben informiert und sie zur Bildung eines 
     Besonderen Verhandlungsgremiums auffordert. Einzuleiten ist das 
     Verfahren unaufgefordert und unverzüglich, spätestens nachdem der 
     Vorstand der MAX Automation AG den aufgestellten Umwandlungsplan 
     offen gelegt hat. Die Offenlegung erfolgt durch Einreichung des 
     notariell beurkundeten Umwandlungsplans beim zuständigen 
     Handelsregister der Gesellschaft. 
 
     Die Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer betroffenen 
     Vertretungen hat sich insbesondere zu erstrecken auf (i) die 
     Identität und Struktur der an der Umwandlung beteiligten 
     Gesellschaft, der betroffenen Tochtergesellschaften und der 
     betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die 
     Mitgliedstaaten, (ii) die in diesen Gesellschaften und Betrieben 
     bestehenden Arbeitnehmervertretungen, (iii) die Zahl der in 
     diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten 
     Arbeitnehmer und die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in 
     einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer und (iv) die Zahl 
     der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Organen 
     dieser Gesellschaften zustehen. 
 
     Gemäß diesen Vorgaben hat der Vorstand der MAX Automation AG 
     mit Schreiben vom 18. Januar 2017 die Betriebsräte und die nicht 
     vertretenen Arbeitnehmer der MAX-Gruppe über die beabsichtigte 
     formwechselnde Umwandlung der MAX Automation AG in eine SE 
     informiert und sie zur Bildung des Besonderen 
     Verhandlungsgremiums aufgefordert. 
8.4  Es ist gesetzlich vorgesehen, dass die Arbeitnehmer bzw. ihre 
     betroffenen Arbeitnehmervertretungen innerhalb von zehn Wochen 
     nach der vorstehend beschriebenen Information der Arbeitnehmer 
     bzw. ihrer betroffenen Arbeitnehmervertretungen die Mitglieder 
     des Besonderen Verhandlungsgremiums wählen oder bestellen sollen, 
     das aus Vertretern der Arbeitnehmer aus allen betroffenen 
     Mitgliedstaaten der EU und betroffenen Vertragsstaaten des EWR 
     zusammengesetzt ist. 
 
     Aufgabe dieses Besonderen Verhandlungsgremiums ist es, mit der 
     Unternehmensleitung die Ausgestaltung des Beteiligungsverfahrens 
     und die Festlegung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der 
     SE zu verhandeln. 
 
     Bildung und Zusammensetzung des Besonderen Verhandlungsgremiums 
     richten sich im Grundsatz nach deutschem Recht (§§ 4 bis 7 SEBG). 
     Die Verteilung der Sitze im Besonderen Verhandlungsgremium auf 
     die einzelnen Mitgliedstaaten der EU und Vertragsstaaten des EWR, 
     in denen die MAX-Gruppe Arbeitnehmer beschäftigt, ist für eine 
     SE-Gründung mit Sitz in Deutschland in § 5 Abs. 1 SEBG geregelt. 
     Die Sitzverteilung folgt nachstehenden Grundregeln: 
 
     Jeder Mitgliedstaat der EU und Vertragsstaat des EWR, in dem die 
     MAX-Gruppe Arbeitnehmer beschäftigt, erhält mindestens einen 
     Sitz. Die Anzahl der einem Mitgliedstaat der EU oder 
     Vertragsstaat des EWR zugewiesenen Sitze erhöht sich jeweils um 
     einen Sitz, soweit die Anzahl der in diesem Mitgliedstaat der EU 
     oder Vertragsstaat des EWR beschäftigten Arbeitnehmer jeweils die 
     Schwelle von 10 %, 20 %, 30 % usw. aller Arbeitnehmer der 
     MAX-Gruppe in der EU bzw. dem EWR übersteigt. Zur Bestimmung der 
     Sitzverteilung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der 
     Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer jeweiligen 
     Arbeitnehmervertretungen abzustellen (vgl. § 4 Abs. 4 SEBG). 
 
     Ausgehend von den der Information der Arbeitnehmer zugrunde 
     gelegten Beschäftigtenzahlen der MAX-Gruppe in den 
     Mitgliedstaaten der EU und den Vertragsstaaten des EWR zum 31. 
     Dezember 2016 ergibt sich die nachfolgende Sitzverteilung: 
 
     *Land*          *Anzahl*       *%-Anteil*   *Delegierte im* 
                     *Arbeitnehmer* *(gerundet)* *Besonderen* 
                     *(gesamt) pro               *Verhandlungsgremium* 
                     Land* 
     Deutschland     1.649          97,4         10 
     Belgien         2              0,1          1 
     Italien         2              0,1          1 
     Österreich 1              0,1          1 
     Polen           29             1,7          1 
     Spanien         4              0,2          1 
     UK              6              0,4          1 
     Gesamt:         1.693          100          16 
 
     Für die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des Besonderen 
     Verhandlungsgremiums aus den einzelnen Mitgliedstaaten der EU und 
     den Vertragsstaaten des EWR gelten die jeweiligen nationalen 
     Vorschriften. Die auf Deutschland entfallenden Mitglieder des 
     Besonderen Verhandlungsgremiums werden von einem Wahlgremium in 
     geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt (vgl. § 8 Abs. 1 SEBG). 
     Ist - wie bei der Umwandlung der MAX Automation AG in eine SE - 
     aus dem Inland nur eine Unternehmensgruppe an der SE-Gründung 
     beteiligt, besteht das Wahlgremium aus den Mitgliedern des 
     Konzernbetriebsrats; sofern ein solcher nicht besteht, ist das 
     Wahlgremium aus den Mitgliedern der Gesamtbetriebsräte, und 
     sofern solche nicht bestehen, aus den Mitgliedern des 
     Betriebsrats zu bilden (vgl. § 8 Abs. 2 SEBG). Im Grundsatz 
     sollen daher die Arbeitnehmervertretungen, die auf der jeweils 
     höchsten Ebene vorhanden sind, die Aufgabe der Wahl übernehmen. 
     Das Wahlgremium soll möglichst alle Arbeitnehmer vertreten, auch 
     solche, die in ihren Betrieben oder Unternehmen keinen 
     Betriebsrat gewählt haben. Daher werden betriebsratslose Betriebe 
     und Unternehmen einer Unternehmensgruppe gemäß § 8 Abs. 2 
     Satz 2 SEBG von den obersten bestehenden Arbeitnehmervertretungen 
     mit vertreten. Besteht - wie in der MAX-Gruppe - weder ein 
     Konzernbetriebsrat, noch ein Gesamtbetriebsrat, setzt sich das 
     Wahlgremium aus den Mitgliedern der Betriebsräte 
     unterschiedlicher Gruppenunternehmen zusammen. 
 
     Wählbar in das Besondere Verhandlungsgremium sind im Inland 
     Arbeitnehmer der inländischen Gesellschaften und Betriebe der 
     MAX-Gruppe sowie Gewerkschaftsvertreter, wobei Frauen und Männer 
     entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis gewählt werden 
     sollen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. 
     Gehören dem Besonderen Verhandlungsgremium mehr als zwei 
     Mitglieder aus Deutschland an, muss gemäß § 6 Abs. 3 SEBG 
     jedes dritte Mitglied ein Gewerkschaftsvertreter sein. Gehören 
     dem Besonderen Verhandlungsgremium mehr als sechs Mitglieder aus 
     Deutschland an, muss gemäß § 6 Abs. 4 SEBG jedes siebte 
     Mitglied ein leitender Angestellter sein. 
 
     Die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder sowie die Konstituierung 
     des Besonderen Verhandlungsgremiums liegen grundsätzlich in der 
     Verantwortung der Arbeitnehmer und ihrer betroffenen 
     Arbeitnehmervertretungen bzw. der für sie zuständigen 
     Gewerkschaften. 
8.5  Das Verhandlungsverfahren findet auch dann statt, wenn die Frist 
     für die Wahl oder die Bestellung einzelner oder aller Mitglieder 
     des Besonderen Verhandlungsgremiums aus Gründen, die die 
     Arbeitnehmer zu vertreten haben, überschritten wird (§ 11 Abs. 2 
     Satz 1 SEBG). 
 
     Während der laufenden Verhandlungen gewählte oder bestellte 

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May 24, 2017 09:07 ET (13:07 GMT)

Mitglieder können sich jederzeit an dem Verhandlungsverfahren 
     beteiligen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SEBG). Ein während der laufenden 
     Verhandlungen hinzukommendes Mitglied muss aber den 
     Verhandlungsstand akzeptieren, den es vorfindet; ein Anspruch auf 
     Verlängerung der Verhandlungsfrist (§ 20 SEBG) besteht nicht. 
 
     Das Besondere Verhandlungsgremium hat sich am 31. März 2017 auf 
     Einladung des Vorstands der MAX Automation AG konstituiert. Mit 
     dem Tag der Konstituierung haben die Verhandlungen zwischen dem 
     Vorstand der MAX Automation AG und dem Besonderen 
     Verhandlungsgremium über den Abschluss einer Vereinbarung über 
     die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE begonnen. 
 
     Für die Verhandlungen ist gesetzlich eine Dauer von bis zu sechs 
     Monaten vorgesehen (vgl. § 20 Abs. 1 SEBG). Diese Dauer kann 
     durch einvernehmlichen Beschluss der Verhandlungsparteien (d.h. 
     Vorstand der MAX Automation AG und Besonderes 
     Verhandlungsgremium) auf bis zu ein Jahr verlängert werden (vgl. 
     § 20 Abs. 2 SEBG). 
8.6  Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss einer Vereinbarung über 
     die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE. Da die MAX Automation 
     AG zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in die Rechtsform 
     der SE im Handelsregister der Gesellschaft nicht der 
     Mitbestimmung auf unternehmerischer Ebene unterliegen wird, ist 
     einziger Gegenstand der Verhandlungen die Festlegung des 
     Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der 
     MAX Automation SE. 
 
     Dies kann durch die Errichtung eines SE-Betriebsrats erfolgen 
     oder durch ein anderes von den Verhandlungsparteien zu 
     vereinbarendes Verfahren, welches die Unterrichtung und Anhörung 
     der Arbeitnehmer der MAX Automation SE gewährleistet. Wird ein 
     SE-Betriebsrat gebildet, sind der Geltungsbereich, die Zahl 
     seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, die Unterrichtungs- und 
     Anhörungsbefugnisse, das zugehörige Verfahren, die Häufigkeit der 
     Sitzungen, die bereitzustellenden finanziellen und materiellen 
     Mittel, der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und 
     ihre Laufzeit sowie die Fälle, in denen die Vereinbarung neu 
     ausgehandelt werden soll, und das dabei anzuwendende Verfahren zu 
     vereinbaren. Anstelle der Errichtung eines SE-Betriebsrats kann 
     auch ein anderes Verfahren vereinbart werden, das die 
     Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sicherstellt. 
 
     In der Vereinbarung soll außerdem festgelegt werden, dass 
     auch vor strukturellen Änderungen der SE weitere 
     Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE 
     aufgenommen werden. 
8.7  Der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Unternehmensleitung 
     und dem Besonderen Verhandlungsgremium über die Beteiligung der 
     Arbeitnehmer bedarf eines Beschlusses des Besonderen 
     Verhandlungsgremiums. Der Beschluss wird mit der Mehrheit der 
     Mitglieder, die zugleich die Mehrheit der vertretenen 
     Arbeitnehmer repräsentieren muss, gefasst. Ein Beschluss, der die 
     Minderung der Mitbestimmungsrechte zur Folge hat, kann nicht 
     gefasst werden (vgl. § 15 Abs. 5 SEBG). 
8.8  Kommt eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer 
     innerhalb der vorgesehenen Frist nicht zustande, gelangt die 
     gesetzliche Auffanglösung zur Anwendung; diese kann auch von 
     vornherein als vertragliche Lösung vereinbart werden. 
 
     Auch bei Anwendung der gesetzlichen Auffanglösung bliebe die MAX 
     Automation SE mitbestimmungsfrei, da im Falle der Gründung einer 
     SE durch Umwandlung die Regelung zur Mitbestimmung erhalten 
     bleibt, die in der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
     der Umwandlung, d.h. zum Zeitpunkt der Eintragung des 
     Rechtsformwechsels im Handelsregister der Gesellschaft, besteht 
     (vgl. § 35 Abs. 1 SEBG). 
 
     Im Hinblick auf die Sicherung des Rechts auf Unterrichtung und 
     Anhörung der Arbeitnehmer der MAX Automation SE hätte die 
     gesetzliche Auffanglösung zur Folge, dass ein SE-Betriebsrat zu 
     bilden wäre, dessen Aufgabe in der Sicherung der Unterrichtung 
     und Anhörung der Arbeitnehmer in der SE bestünde. Er wäre für die 
     Angelegenheiten zuständig, die die SE selbst, eine ihrer 
     Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen 
     Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der 
     zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates 
     hinausgehen. Der SE-Betriebsrat wäre jährlich über die 
     Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der SE zu 
     unterrichten und anzuhören. Über außergewöhnliche 
     Umstände, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der 
     Arbeitnehmer haben, wäre er auch unterjährig zu unterrichten und 
     anzuhören. Die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats und die Wahl 
     seiner Mitglieder würden grundsätzlich den Bestimmungen über die 
     Zusammensetzung und Bestellung der Mitglieder des Besonderen 
     Verhandlungsgremiums folgen, jedoch sind weder den im Unternehmen 
     vertretenen Gewerkschaften noch den Leitenden Angestellten Sitze 
     im SE-Betriebsrat vorbehalten. 
8.9  Im Fall der gesetzlichen Auffanglösung ist während des Bestehens 
     der SE alle zwei Jahre von der Leitung der SE zu prüfen, ob 
     Veränderungen in der SE, ihren Tochtergesellschaften und 
     Betrieben eine Änderung der Zusammensetzung des 
     SE-Betriebsrats erforderlich machen. Im Fall der gesetzlichen 
     Auffanglösung hat der SE-Betriebsrat ferner vier Jahre nach 
     seiner Einsetzung mit der Mehrheit seiner Mitglieder darüber zu 
     beschließen, ob Verhandlungen über eine Vereinbarung zur 
     Arbeitnehmerbeteiligung in der SE aufgenommen werden sollen oder 
     die bisherige Regelung weiter gelten soll. Wird der Beschluss 
     gefasst, über eine Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung 
     zu verhandeln, so tritt für diese Verhandlungen der 
     SE-Betriebsrat an die Stelle des Besonderen Verhandlungsgremiums. 
8.10 Die durch die Bildung und Tätigkeit des Besonderen 
     Verhandlungsgremiums entstehenden erforderlichen Kosten trägt die 
     MAX Automation AG sowie nach der Umwandlung die MAX Automation 
     SE. Die Kostentragungspflicht umfasst die sachlichen und 
     persönlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des 
     Besonderen Verhandlungsgremiums, einschließlich der 
     Verhandlungen, entstehen. Insbesondere sind für die Sitzungen in 
     erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel (z.B. Telefon, Fax, 
     notwendige Literatur), Dolmetscher und Büropersonal zur Verfügung 
     zu stellen sowie die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten 
     der Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums zu tragen. 
9. *Sonstige Auswirkungen der Umwandlung für die 
   Arbeitnehmer und ihre Vertretungen* 
9.1. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer 
     der MAX Automation AG sowie die 
     Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der 
     MAX-Gruppe mit den betreffenden 
     Gruppengesellschaften bleiben von der 
     Umwandlung unberührt. Ebenso hat die 
     Umwandlung der MAX Automation AG in eine SE 
     für die Arbeitnehmer der MAX-Gruppe mit 
     Ausnahme des unter vorstehender Ziffer 8 
     dieses Umwandlungsplans beschriebenen 
     Verfahrens der Beteiligung der Arbeitnehmer 
     keine Auswirkungen auf die 
     Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der 
     MAX Automation AG und den Gesellschaften 
     der MAX-Gruppe. 
9.2. Aufgrund der Umwandlung sind auch keine 
     anderweitigen Maßnahmen vorgesehen 
     oder geplant, die Auswirkung auf die 
     Situation der Arbeitnehmer hätten. 
10. 
 
10.1. Personen im Sinne von § 194 Abs. 1 Nr. 5 
      UmwG und/oder Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. 
      f) SE-VO werden über die in vorstehender 
      Ziffer 3.3 dieses Umwandlungsplans 
      genannten Aktien hinaus keine Rechte 
      gewährt. Besondere Maßnahmen für 
      diese Personen sind nicht vorgesehen. Die 
      Rechte der Aktionäre ergeben sich im 
      Einzelnen aus der SE-Satzung. 
10.2. Personen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Satz 
      2 lit. g) SE-VO und von Art. 37 Abs. 6 
      SE-VO sowie dem gemäß nachstehender 
      Ziffer 11.2 dieses Umwandlungsplans 
      bestellten Abschlussprüfer werden im Zuge 
      der Umwandlung keine Sondervorteile 
      gewährt. 
 
      Aus Gründen der rechtlichen Vorsorge wird 
      an dieser Stelle lediglich auf Folgendes 
      hingewiesen: 
 
      Unbeschadet der gesellschaftsrechtlichen 
      Entscheidungszuständigkeit des 
      Verwaltungsrats der MAX Automation AG ist 
      davon auszugehen, dass die bisher 
      amtierenden Mitglieder des Vorstands der 
      MAX Automation AG zu geschäftsführenden 
      Direktoren der MAX Automation SE bestellt 
      werden (vgl. Ziffer 7.2 dieses 
      Umwandlungsplans). 
 
      Darüber hinaus sollen die zum Zeitpunkt 
      des Wirksamwerdens der Umwandlung der MAX 
      Automation AG in die MAX Automation SE 
      voraussichtlich amtierenden Mitglieder des 
      Aufsichtsrats und des Vorstands der MAX 
      Automation AG zu Mitgliedern des 
      Verwaltungsrats der MAX Automation SE 
      bestellt werden (vgl. Ziffer 6.3 dieses 
      Umwandlungsplans). 
11. *Geschäftsjahr; Abschlussprüfer* 
11.1 Das Geschäftsjahr der Gesellschaft 
     entspricht dem Kalenderjahr. 
11.2 Zum Abschlussprüfer für das erste 
     Geschäftsjahr der MAX Automation SE wird 
     die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 

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May 24, 2017 09:07 ET (13:07 GMT)

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