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DGAP-HV: MAX Automation AG: Bekanntmachung der -11-

DJ DGAP-HV: MAX Automation AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2017 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: MAX Automation AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
MAX Automation AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
30.06.2017 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2017-05-24 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
MAX Automation AG Düsseldorf WKN: A2DA58 
ISIN: DE000A2DA588 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Sehr 
geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
der MAX Automation AG am Freitag, den 30. Juni 2017, 11:00 Uhr (MESZ), 
in den Räumen des Airporthotel Düsseldorf, 
Am Hülserhof 57, 40472 Düsseldorf. 
I. TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   zum 31. Dezember 2016, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die MAX 
   Automation AG und den Konzern mit den 
   erläuternden Berichten des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gemäß § 172 des 
   Aktiengesetzes (AktG) am 30. März 2017 
   gebilligt. Der Jahresabschluss ist mit seiner 
   Billigung durch den Aufsichtsrat 
   festgestellt. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses oder eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   nach § 173 AktG ist somit nicht erforderlich. 
   Die Vorlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind 
   vielmehr der Hauptversammlung zugänglich zu 
   machen und sollen dieser erläutert werden, 
   ohne dass es (abgesehen von der 
   Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 2) 
   nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung 
   bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe 
   von EUR 13.122.122,64 wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer        EUR 
      Dividende von EUR 0,15    4.019.162,25 
      auf jede der 
      insgesamt 26.794.415 
      dividendenberechtigten 
      Stückaktien 
   b) Einstellung in die        EUR 
      Gewinnrücklagen           5.000.000,00 
   c) Gewinnvortrag auf neue    EUR 
      Rechnung                  4.102.960,39 
   d) Bilanzgewinn              EUR 
                                13.122.122,64 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der 
   seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am Mittwoch, den 
   5. Juli 2017, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz 
   GmbH & Co. KG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, zum 
   Abschlussprüfer der MAX Automation AG und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2017 zu wählen. 
 
   Vor dem Hintergrund der mit der Verordnung 
   (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments 
   und des Rates vom 16. April 2014 über 
   spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission 
   (Abschlussprüfer-VO) eingeführten Regelungen 
   zur Auswahl des Abschlussprüfers hat die MAX 
   Automation AG ein Auswahlverfahren nach 
   Maßgabe der Abschlussprüfer-VO 
   durchgeführt. Die MAX Automation AG hat 
   keinen Prüfungsausschuss. Da sich der 
   Aufsichtsrat der MAX Automation AG aus drei 
   Mitgliedern zusammensetzt, bestehen auch 
   keine anderen Aufsichtsratsausschüsse. 
   Deshalb hat der Aufsichtsrat die Aufgaben, 
   die durch die Abschlussprüfer-VO im 
   Zusammenhang mit der Auswahl und Bestellung 
   des Abschlussprüfers dem Prüfungsausschuss 
   zugewiesen sind, selbst übernommen. Nach 
   Durchführung des Auswahlverfahrens hat der 
   Aufsichtsrat zwei Abschlussprüfer bzw. 
   Prüfungsgesellschaften ausgewählt, die die 
   Empfehlung entsprechend Art. 16 Abs. 2 
   Abschlussprüfer-VO darstellen; dies waren die 
 
   - Ebner Stolz GmbH & Co. KG, 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
     Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, 
   - KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
     Düsseldorf. 
 
   Der Aufsichtsrat hatte eine Präferenz für die 
   Ebner Stolz GmbH & Co. KG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, und 
   schlägt diese daher der Hauptversammlung zur 
   Wahl vor. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Mit Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung am 30. Juni 2017 endet die 
   Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder. 
   Es ist deshalb eine Neuwahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder durch die 
   Hauptversammlung erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 8 Abs. 1 
   Satz 1 der Satzung, §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 
   101 Abs. 1 AktG aus drei Mitgliedern 
   zusammen, die sämtlich 
   Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre sind 
   und von der Hauptversammlung gewählt werden. 
   § 96 Abs. 2 AktG findet keine Anwendung. 
 
   Wegen der unter Tagesordnungspunkt 7 
   vorgeschlagenen formwechselnden Umwandlung 
   der MAX Automation AG in eine Europäische 
   Aktiengesellschaft (SE), die bei Zustimmung 
   der Hauptversammlung voraussichtlich im Laufe 
   des Jahres 2017 vollzogen sein wird und deren 
   Vollzug zum Ende der Ämter sämtlicher 
   Aufsichtsratsmitglieder der MAX Automation AG 
   führt, bedarf es keiner Bestellung für die 
   Höchstdauer gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 und 
   3 der Satzung. Ausreichend ist vielmehr eine 
   Wahl für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2017 beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende 
   Vertreter der Anteilseigner für die Zeit bis 
   zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 
   beschließt, in den Aufsichtsrat zu 
   wählen: 
 
   - Herrn Gerhard Lerch, wohnhaft in Hannover, 
     Dipl.-Betriebswirt, Berater sowie 
     Vorsitzender des Aufsichtsrats der MAX 
     Automation AG 
   - Herrn Dr. Jens Kruse, wohnhaft in Braak, 
     Generalbevollmächtigter und Leiter des 
     Bereichs Corporate Finance der Privatbank 
     M.M. Warburg & CO (AG & Co.) 
     Kommanditgesellschaft auf Aktien, Hamburg 
   - Herrn Oliver Jaster, wohnhaft in Bamberg, 
     Mitglied des Verwaltungsrats der Günther 
     Holding SE, Hamburg 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelwahl über die Wahlen zum 
   Aufsichtsrat der MAX Automation AG abstimmen 
   zu lassen. 
 
   Bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften 
   im Sinne von § 264d HGB, zu denen die MAX 
   Automation AG wegen der Börsenzulassung ihrer 
   Aktien am Regulierten Markt gehört, muss 
   gemäß § 100 Abs. 5 Halbsatz 1 AktG 
   mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats 
   über Sachverstand auf den Gebieten 
   Rechnungslegung oder Abschlussprüfung 
   verfügen. Diese Anforderungen werden unter 
   anderem von Herrn Dr. Jens Kruse erfüllt. 
   Wenn die Hauptversammlung dem vorstehenden 
   Wahlvorschlag folgt, sind nach der 
   Überzeugung des Aufsichtsrats die 
   Mitglieder des Aufsichtsrats auch zukünftig 
   in ihrer Gesamtheit im Sinne von § 100 Abs. 5 
   Halbsatz 2 AktG mit dem Sektor vertraut, in 
   dem die Gesellschaft tätig ist. 
 
   Es ist vorgesehen, dass Herr Gerhard Lerch im 
   Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung 
   für den Vorsitz im Aufsichtsrat vorgeschlagen 
   wird. 
 
   *Weitere Angaben in Bezug auf die zur Wahl in 
   den Aufsichtsrat der MAX Automation AG 
   vorgeschlagenen Personen* 
 
   *Gerhard Lerch* 
 
   Herr Gerhard Lerch ist Mitglied in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten der 
   folgenden Gesellschaften: 
 
   - Vecoplan AG, Bad Marienberg 
     (Vorsitzender). 
 
   Herr Gerhard Lerch ist kein Mitglied in 
   vergleichbaren Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Abgesehen davon, dass Herr Gerhard Lerch 
   bereits gegenwärtig Vorsitzender des 
   Aufsichtsrats der MAX Automation AG und zudem 
   Vorsitzender des Aufsichtsrats der Vecoplan 
   AG, Bad Marienberg, einem Tochterunternehmen 
   der MAX Automation AG, ist, bestehen nach 
   Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die 
   Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
   maßgebenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn 
   Gerhard Lerch einerseits und den 
   Gesellschaften des MAX Automation-Konzerns, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2017 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: MAX Automation AG: Bekanntmachung der -2-

den Organen der MAX Automation AG oder einem 
   direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der 
   stimmberechtigten Aktien an der MAX 
   Automation AG beteiligten Aktionär 
   andererseits. 
 
   *Dr. Jens Kruse* 
 
   Herr Dr. Jens Kruse ist Mitglied in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten der 
   folgenden Gesellschaften: 
 
   - Biesterfeld AG, Hamburg, 
   - PNE Wind AG, Cuxhaven (voraussichtlich ab 
     dem 31. Mai 2017, an dem der Aufsichtsrat 
     der PNE Wind AG von der Hauptversammlung 
     neu gewählt wird). 
 
   Herr Dr. Jens Kruse ist kein Mitglied in 
   vergleichbaren Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Zwischen der Privatbank M.M. Warburg & CO (AG 
   & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien, 
   Hamburg, bei der Herr Dr. Jens Kruse tätig 
   ist, und der mittelbar mit mehr als 10 % an 
   der MAX Automation AG beteiligten Günther 
   Holding SE, Hamburg, bestehen geschäftliche 
   Beziehungen. Im Übrigen bestehen, 
   abgesehen davon, dass Herr Dr. Jens Kruse 
   bereits gegenwärtig stellvertretender 
   Vorsitzender des Aufsichtsrats der MAX 
   Automation AG ist, nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats keine weiteren für die 
   Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
   maßgebenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Dr. 
   Jens Kruse einerseits und den Gesellschaften 
   des MAX Automation-Konzerns, den Organen der 
   MAX Automation AG oder einem direkt oder 
   indirekt mit mehr als 10 % der 
   stimmberechtigten Aktien an der MAX 
   Automation AG beteiligten Aktionär 
   andererseits. 
 
   *Oliver Jaster* 
 
   Herr Oliver Jaster ist Mitglied in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten der 
   folgenden Gesellschaften: 
 
   - Verwaltungsrat der Günther SE, Bamberg, 
   - Verwaltungsrat der Günther Holding SE, 
     Hamburg. 
 
   Herr Oliver Jaster ist Mitglied in 
   vergleichbaren Kontrollgremien von folgenden 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   - Mitglied des Supervisory Boards 
     (Aufsichtsorgans) der ZEAL Network SE, 
     London, Vereinigtes Königreich, 
   - Vorsitzender des Beirats der Günther 
     Direct Services GmbH, Bamberg, 
   - Vorsitzender des Beirats der Langenscheidt 
     GmbH & Co. KG, München, 
   - Vorsitzender des Beirats der Langenscheidt 
     Management GmbH, München, 
   - Vorsitzender des Beirats der Langenscheidt 
     Digital GmbH & Co. KG, München, 
   - Vorsitzender des Beirats der all4cloud 
     Management GmbH, Hamburg, 
   - Vorsitzender des Beirats der all4cloud 
     GmbH & Co. KG, Viernheim. 
 
   Herrn Oliver Jaster sind über die Günther SE, 
   Bamberg, die Günther Holding SE, Hamburg, die 
   Orpheus Capital II Management GmbH, Hamburg, 
   und die Orpheus Capital II GmbH & Co. KG, 
   Hamburg, etwas mehr als 30 % der Stimmrechte 
   an der MAX Automation AG zuzurechnen. Herr 
   Oliver Jaster ist Mitglied des 
   Verwaltungsrats der Günther Holding SE und 
   Mitglied in weiteren Gremien von 
   Gesellschaften der Günther-Gruppe. Im 
   Übrigen bestehen, abgesehen davon, dass 
   Herr Oliver Jaster bereits gegenwärtig 
   Mitglied des Aufsichtsrats der MAX Automation 
   AG ist, nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
   keine weiteren für die Wahlentscheidung der 
   Hauptversammlung maßgebenden 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
   zwischen Herrn Oliver Jaster einerseits und 
   den Gesellschaften des MAX 
   Automation-Konzerns, den Organen der MAX 
   Automation AG oder einem direkt oder indirekt 
   mit mehr als 10 % der stimmberechtigten 
   Aktien an der MAX Automation AG beteiligten 
   Aktionär andererseits. 
7. *Beschlussfassung über die formwechselnde 
   Umwandlung der MAX Automation AG in eine 
   Europäische Aktiengesellschaft (SE)* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen, wobei gemäß § 
   124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat 
   den Vorschlag zur Bestellung des 
   Abschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr 
   der künftigen Max Automation SE (Ziffer 11.2 
   des Umwandlungsplans) sowie den Vorschlag zur 
   Bestellung der Mitglieder des ersten 
   Verwaltungsrats der künftigen MAX Automation 
   SE (§ 7 Abs. 2 der Satzung der künftigen MAX 
   Automation SE) unterbreitet: 
 
    Dem Umwandlungsplan vom 19. Mai 2017 
    (Urkunde des Notars Dr. Florian Braunfels 
    mit Amtssitz in Düsseldorf, Urkundenrolle 
    Nr. 1031/2017 Br über die Umwandlung der 
    MAX Automation AG in eine Europäische 
    Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) 
    wird zugestimmt; die dem Umwandlungsplan 
    als Anlage beigefügte Satzung der MAX 
    Automation SE wird genehmigt, wobei 
    hinsichtlich der Absätze 1, 2, 3, 7 und 8 
    des § 5 der Satzung der MAX Automation SE 
    die Maßgaben von Ziffer 3.4 des 
    Umwandlungsplans gelten. 
 
   Der Umwandlungsplan und die Satzung der MAX 
   Automation SE haben den folgenden Wortlaut: 
Umwandlungsplan betreffend die formwechselnde Umwandlung der 
MAX Automation AG, 
Düsseldorf, Deutschland, 
in die 
Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (_Societas Europaea_, SE) 
- nachfolgend auch '*MAX Automation SE*' - Präambel 
 
Die MAX Automation AG (nachfolgend auch die '*Gesellschaft*' genannt) ist 
eine Gesellschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft deutschen 
Rechts mit Sitz und Hauptverwaltung in Düsseldorf, Deutschland. Sie ist im 
Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen unter HRB 49021. 
Ihre Geschäftsadresse lautet: Breite Straße 29-31, 40213 Düsseldorf. 
Die MAX Automation AG ist oberste Muttergesellschaft der MAX-Gruppe und 
hält direkt bzw. indirekt Anteile an den zur Unternehmensgruppe gehörenden 
Tochtergesellschaften; die Tochtergesellschaften agieren als international 
tätige Hightech-Maschinenbaugruppe in den Segmenten Industrieautomation 
und Umwelttechnik (die MAX Automation AG und ihre Tochtergesellschaften 
werden nachfolgend auch als die '*MAX-Gruppe*' bezeichnet). 
 
Das Grundkapital der MAX Automation AG beträgt zum heutigen Datum EUR 
26.794.415,00 und ist eingeteilt in 26.794.415 nennwertlose Stückaktien 
mit einem rechnerischen Beteiligungswert am Grundkapital von je EUR 1,00. 
Gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung der MAX Automation AG lauten die Aktien 
auf den Namen. 
 
Es ist beabsichtigt, die MAX Automation AG gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. 
Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 
über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ('*SE-VO*') in eine 
Europäische Gesellschaft (_Societas Europaea_, SE) umzuwandeln. 
 
Der Rechtsformwechsel von einer Aktiengesellschaft in eine SE bringt das 
Selbstverständnis der MAX Automation AG als international ausgerichtetes 
Unternehmen zum Ausdruck. Die Rechtsform der SE ist eine auf europäischem 
Recht gründende supranationale Rechtsform für ein deutsches 
börsennotiertes Unternehmen. Als solche ermöglicht sie die weitere 
Entwicklung einer offenen und internationalen Gesellschaftskultur und 
trägt der internationalen Ausrichtung der Hightech-Maschinenbaugruppe mit 
ihrem wachsenden europäischen Fokus Rechnung. Die Rechtsform der SE betont 
die internationale Anerkennung unabhängig von ihrem Sitz bereits durch die 
Firmierung. Daneben wird der MAX Automation AG durch die Umwandlung 
ermöglicht, ihre derzeitige dualistische Führungsstruktur mit einem 
Vorstand und einem Aufsichtsrat an das international gebräuchliche 
monistische Leitungssystem mit nur einem Verwaltungsrat anzupassen. Der 
Verwaltungsrat leitet die MAX Automation SE, bestimmt die Grundlinien 
ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung durch die geschäftsführenden 
Direktoren. Die geschäftsführenden Direktoren sind demgegenüber für die 
Geschäftsführung der MAX Automation SE zuständig. 
 
Die MAX-Gruppe agiert im Segment Industrieautomation durch umfassendes 
technologisches Know-how als Innovationsführer in der Entwicklung und 
Fertigung von integrierten und proprietären Lösungen für Schlüsselbranchen 
wie der Automobilindustrie, der Medizintechnik, der Elektronikindustrie 
und der Verpackungsautomation. Im Segment Umwelttechnik entwickelt und 
installiert die MAX-Gruppe technologisch komplexe Anlagen für die 
Recycling-, Energie- und Rohstoffindustrie. Eine weitere Stärkung der 
Geschäftstätigkeiten der MAX-Gruppe auf den internationalen Märkten wird 
angestrebt. Dies soll auch in der Gesellschaftsform zum Ausdruck kommen. 
Die der Hauptversammlung der MAX Automation AG vorgeschlagene Umwandlung 
in die Rechtsform der SE ist damit Ausdruck der zunehmenden 
Internationalität der Geschäftstätigkeit der MAX-Gruppe. 
 
Die Gesellschaft soll ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Düsseldorf, 
Deutschland, beibehalten. 
 
Der Vorstand der MAX Automation AG stellt daher den folgenden 
Umwandlungsplan auf: 
 
1. *Umwandlung der MAX Automation AG in die MAX 
   Automation SE* 
1.1 Die MAX Automation AG wird gemäß Art. 2 
    Abs. 4 i.V.m. Art. 37 SE-VO in eine 
    Europäische Gesellschaft (_Societas 
    Europaea_, SE) umgewandelt. 
1.2 Die MAX Automation AG hat unter anderem mit 
    der IWM Automation Polska Sp. z o.o. mit 
    Sitz in Chorzów, Polen, eingetragen im 
    Handelsregister Katowice unter 0000377819, 
    seit wenigstens zwei Jahren eine 
    (mittelbare) Tochtergesellschaft in einem 
    anderen EU-Mitgliedstaat. Die 
    Geschäftsanteile an der IWM Automation 
    Polska Sp. z o.o. werden von der im 
    Handelsregister des Amtsgerichts Bad 
    Oeynhausen unter HRB 11062 eingetragenen IWM 
    Automation GmbH mit Sitz in Porta Westfalica 
    als Alleingesellschafterin gehalten. Als 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2017 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: MAX Automation AG: Bekanntmachung der -3-

Alleingesellschafterin der IWM Automation 
    GmbH hält die MAX Automation AG damit 
    mittelbar sämtliche Geschäftsanteile an der 
    IWM Automation Polska Sp. z o.o. und verfügt 
    mittelbar auch über sämtliche mit den 
    Anteilen verbundenen Stimmrechte. Die MAX 
    Automation AG übt damit beherrschenden 
    Einfluss auf die IWM Automation Polska Sp. z 
    o.o. als Tochtergesellschaft aus, womit die 
    gemäß Art. 2 Abs. 4 SE-VO 
    erforderlichen Voraussetzungen für eine 
    Umwandlung der MAX Automation AG in eine SE 
    erfüllt sind. 
1.3 Die Umwandlung der MAX Automation AG in eine 
    SE hat weder die Auflösung der MAX 
    Automation AG zur Folge noch die Gründung 
    einer neuen juristischen Person. Die 
    Beteiligung der Aktionäre an der 
    Gesellschaft besteht aufgrund der Wahrung 
    der Identität des Rechtsträgers unverändert 
    fort. 
2 *Wirksamwerden der Umwandlung* 
 
  Die Umwandlung wird mit ihrer Eintragung in 
  das Handelsregister wirksam. 
3 *Firma, Sitz, Grundkapital und Satzung der MAX 
  Automation SE* 
3.1 Die Firma der SE lautet '*MAX Automation SE*'. 
3.2 Der Sitz der MAX Automation SE ist Düsseldorf, 
    Deutschland; dort befindet sich auch ihre 
    Hauptverwaltung. 
3.3 Das gesamte Grundkapital der MAX Automation AG 
    in der zum Zeitpunkt der Eintragung der 
    Umwandlung in das Handelsregister bestehenden 
    Höhe von EUR 26.794.415,00 und in der zu 
    diesem Zeitpunkt bestehenden Einteilung in 
    26.794.415 auf den Namen lautende Stückaktien 
    wird zum Grundkapital der MAX Automation SE. 
    Die Personen und Gesellschaften, die zum 
    Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das 
    Handelsregister Aktionäre der MAX Automation 
    AG sind, werden Aktionäre der MAX Automation 
    SE, und zwar in demselben Umfang und mit 
    derselben Anzahl und Gattung an Stückaktien am 
    Grundkapital der MAX Automation SE, wie sie 
    unmittelbar vor Wirksamwerden der Umwandlung 
    am Grundkapital der MAX Automation AG 
    beteiligt sind. Der rechnerische Anteil jeder 
    Stückaktie am Grundkapital (derzeit: EUR 1,00) 
    bleibt so erhalten, wie er unmittelbar vor 
    Wirksamwerden der Umwandlung besteht. 
3.4 Die MAX Automation SE erhält die diesem 
    Umwandlungsplan als _Anlage_ beigefügte 
    Satzung; sie ist Bestandteil dieses 
    Umwandlungsplans. Dabei entsprechen zum 
    Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung 
    der MAX Automation AG in eine SE 
 
    (i)   die Grundkapitalziffer mit der 
          Einteilung in Stückaktien der MAX 
          Automation SE (§ 5 Abs. 1 und 2 sowie 
          3 der Satzung der MAX Automation SE) 
          der Grundkapitalziffer mit der 
          Einteilung in Stückaktien der MAX 
          Automation AG (§ 5 Abs. 1 und 2 der 
          Satzung der MAX Automation AG), 
    (ii)  der Betrag des genehmigten Kapitals 
          gemäß § 5 Abs. 7 der Satzung der 
          MAX Automation SE (Genehmigtes Kapital 
          I) dem Betrag des noch vorhandenen 
          genehmigten Kapitals gemäß § 5 
          Abs. 6 der Satzung der MAX Automation 
          AG und 
    (iii) der Betrag des genehmigten Kapitals 
          gemäß § 5 Abs. 8 der Satzung der 
          MAX Automation SE (Genehmigtes Kapital 
          II) dem Betrag des noch vorhandenen 
          genehmigten Kapitals gemäß § 5 
          Abs. 7 der Satzung der MAX Automation 
          AG. 
 
    In Anbetracht dessen wird der Verwaltungsrat 
    der MAX Automation SE ermächtigt und zugleich 
    angewiesen, etwaige sich aus dem Vorstehenden 
    ergebende Änderungen hinsichtlich der 
    Beträge und Einteilung der Kapitalia in der 
    Fassung der diesem Umwandlungsplan als 
    _Anlage_ beigefügten Satzung der MAX 
    Automation SE vor Eintragung der Umwandlung in 
    das Handelsregister vorzunehmen. 
4. *Barabfindung* 
 
   Aktionäre, die der Umwandlung widersprechen, 
   erhalten kein Angebot auf Barabfindung, da 
   dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. 
5. *Organe der Gesellschaft* 
 
   Die derzeitige dualistische Struktur der MAX 
   Automation AG mit Vorstand als Leitungsorgan 
   und Aufsichtsrat als Aufsichtsorgan wird 
   aufgehoben. Gemäß § 6 der Satzung der 
   MAX Automation SE wird die MAX Automation SE 
   eine monistische Unternehmens- und 
   Kontrollstruktur annehmen. Die Organe der 
   Gesellschaft sind der Verwaltungsrat und die 
   Hauptversammlung. Die geschäftsführenden 
   Direktoren führen die Geschäfte der 
   Gesellschaft, in dem sie die Grundlinien und 
   Vorgaben umsetzen, die ihnen der 
   Verwaltungsrat aufstellt. 
6. *Verwaltungsrat* 
6.1 Gemäß § 7 Abs. 1 der diesem 
    Umwandlungsplan als _Anlage_ beigefügten 
    Satzung der MAX Automation SE wird bei der 
    MAX Automation SE ein Verwaltungsrat 
    gebildet, der aus fünf Mitgliedern besteht, 
    die ohne Bindung an Wahlvorschläge von der 
    Hauptversammlung gewählt werden. 
6.2 Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats 
    der MAX Automation SE erfolgt vorbehaltlich 
    einer anderweitigen Festlegung der Amtszeit 
    bei der Bestellung bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
    das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
    Amtszeit beschließt, wobei das 
    Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
    hierbei nicht mitgerechnet wird, längstens 
    jedoch für sechs Jahre. Wiederbestellungen 
    sind zulässig. 
6.3 Zu Mitgliedern des ersten Verwaltungsrats der 
    MAX Automation SE werden bestellt: 
 
    (a) Herr Gerhard Lerch, wohnhaft in 
        Hannover, Dipl.-Betriebswirt, Berater 
        sowie Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
        MAX Automation AG 
    (b) Herr Dr. Jens Kruse, wohnhaft in Braak, 
        Generalbevollmächtigter und Leiter des 
        Bereichs Corporate Finance der 
        Privatbank M.M. Warburg & CO (AG & Co.) 
        Kommanditgesellschaft auf Aktien, 
        Hamburg 
    (c) Herr Oliver Jaster, wohnhaft in Bamberg, 
        Mitglied des Verwaltungsrats der Günther 
        Holding SE, Hamburg 
    (d) Herr Daniel Fink, wohnhaft in 
        Düsseldorf, Vorsitzender des Vorstands 
        der MAX Automation AG 
    (e) Herr Fabian Spilker, wohnhaft in 
        Düsseldorf, Mitglied des Vorstands der 
        MAX Automation AG. 
 
    Ihre Amtszeit endet mit der Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
    das erste Geschäftsjahr der MAX Automation SE 
    beschließt, spätestens jedoch nach 
    Ablauf von drei Jahren ab dem Tag der 
    Eintragung der MAX Automation SE in das 
    Handelsregister der Gesellschaft. 
6.4 Die Ämter der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats der MAX Automation AG enden mit 
    Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung 
    in die MAX Automation SE. 
7. *Geschäftsführende Direktoren* 
7.1 Die MAX Automation SE hat einen oder mehrere 
    geschäftsführende Direktoren, die vom 
    Verwaltungsrat bestellt werden. Der 
    Verwaltungsrat bestimmt auch die Zahl der 
    geschäftsführenden Direktoren. Die Dauer der 
    Bestellung der geschäftsführenden Direktoren 
    beträgt höchstens fünf Jahre, wobei 
    Wiederbestellungen zulässig sind. 
7.2 Die Ämter der Mitglieder des Vorstands 
    der MAX Automation AG enden mit 
    Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung 
    in die MAX Automation SE. Unbeschadet der 
    Entscheidungszuständigkeit des 
    Verwaltungsrats gemäß Art. 43 Abs. 1 
    Satz 2 SE-VO i.V.m. § 40 SEAG ist davon 
    auszugehen, dass die derzeitigen Mitglieder 
    des Vorstands der MAX Automation AG, Herr 
    Daniel Fink und Herr Fabian Spilker, auch zu 
    geschäftsführenden Direktoren der MAX 
    Automation SE bestellt werden. 
8. *Angaben zum Verfahren zur Vereinbarung über 
   die Beteiligung der Arbeitnehmer* 
8.1  Im Zusammenhang mit der formwechselnden Umwandlung der MAX 
     Automation AG in eine SE ist ein Verfahren über die Beteiligung 
     der Arbeitnehmer in der zukünftigen MAX Automation SE nach den 
     Bestimmungen des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer 
     in einer Europäischen Gesellschaft (_SE-Beteiligungsgesetz_, 
     '*SEBG*') durchzuführen. Der Abschluss des Verhandlungsverfahrens 
     ist gemäß Art. 12 Abs. 2 SE-VO Voraussetzung für die 
     Eintragung der SE in das Handelsregister und damit für das 
     Wirksamwerden der Umwandlung der MAX Automation AG in eine SE. 
     Ziel eines solchen Verfahrens ist der Abschluss einer 
     Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE 
     gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 21 SEBG. 
 
     Das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer ist geprägt von 
     dem Grundsatz des Schutzes der erworbenen Rechte der Arbeitnehmer 
     der MAX Automation AG. Der Umfang der Beteiligung der 
     Arbeitnehmer in der SE wird durch § 2 Abs. 8 SEBG bestimmt, der 
     im Wesentlichen Art. 2 lit. h) der Richtlinie 2001/86/EG des 
     Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der 
     Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der 
     Arbeitnehmer folgt. Beteiligung der Arbeitnehmer ist danach der 
     Oberbegriff für jedes Verfahren, insbesondere aber die 
     Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung, das es den Vertretern 
     der Arbeitnehmer ermöglicht, auf die Beschlussfassung innerhalb 
     der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Unterrichtung bezeichnet in 
     diesem Zusammenhang die Unterrichtung des SE-Betriebsrats oder 
     anderer Arbeitnehmervertreter durch die Leitung der SE über 
     Angelegenheiten, welche die SE selbst oder eine ihrer 

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May 24, 2017 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: MAX Automation AG: Bekanntmachung der -4-

Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen 
     Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der 
     zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates 
     hinausgehen. Anhörung meint neben der Stellungnahme der 
     Arbeitnehmervertreter zu entscheidungserheblichen Vorgängen den 
     Austausch zwischen Arbeitnehmervertretern und Unternehmensleitung 
     und die Beratung mit dem Ziel der Einigung, wobei die 
     Unternehmensleitung jedoch in ihrer Entscheidung frei bleibt. Die 
     Mitbestimmung bezieht sich nach § 2 Abs. 12 SEBG entweder auf das 
     Recht, Mitglieder des Aufsichtsrats zu bestellen oder zu wählen 
     oder alternativ diese selbst vorzuschlagen oder Vorschläge 
     Dritter abzulehnen. 
8.2  Der Aufsichtsrat der MAX Automation AG setzt sich derzeit aus 
     drei Vertretern der Anteilseigner zusammen; im Aufsichtsrat der 
     MAX Automation AG sind keine Arbeitnehmervertreter vertreten. 
 
     Mit Wirksamwerden der Umwandlung der MAX Automation AG in eine SE 
     enden die Ämter der Mitglieder im Aufsichtsrat der MAX 
     Automation AG (siehe vorstehend unter Ziffer 6.4 dieses 
     Umwandlungsplans). Die Mitglieder des ersten Verwaltungsrats der 
     MAX Automation SE werden in der Satzung der MAX Automation SE 
     bestellt (vgl. § 7 Abs. 2 der diesem Umwandlungsplan als _Anlage_ 
     beigefügten Satzung der MAX Automation SE). Die Satzung der MAX 
     Automation SE sieht die Bestellung von fünf Mitgliedern vor, die 
     von der Hauptversammlung bestellt werden. 
 
     In einzelnen Gruppengesellschaften der MAX Automation AG bestehen 
     entsprechend der nationalen Vorgaben Arbeitnehmervertretungen auf 
     betrieblicher Ebene. 
 
     Auf europäischer Ebene sind die Arbeitnehmer der MAX-Gruppe 
     derzeit nicht organisiert. 
8.3  Die Einleitung des Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer 
     richtet sich nach den Vorschriften des SEBG. Dieses sieht vor, 
     dass die Leitung der an der Gründung der SE beteiligten 
     Gesellschaft i.S.d. § 2 Abs. 5 SEBG, das bedeutet der Vorstand 
     der MAX Automation AG, die Arbeitnehmer bzw. ihre jeweiligen 
     Arbeitnehmervertretungen in den betroffenen Mitgliedstaaten der 
     Europäischen Union ('*EU*') und betroffenen Vertragsstaaten des 
     Europäischen Wirtschaftsraums ('*EWR*') über das 
     Umwandlungsvorhaben informiert und sie zur Bildung eines 
     Besonderen Verhandlungsgremiums auffordert. Einzuleiten ist das 
     Verfahren unaufgefordert und unverzüglich, spätestens nachdem der 
     Vorstand der MAX Automation AG den aufgestellten Umwandlungsplan 
     offen gelegt hat. Die Offenlegung erfolgt durch Einreichung des 
     notariell beurkundeten Umwandlungsplans beim zuständigen 
     Handelsregister der Gesellschaft. 
 
     Die Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer betroffenen 
     Vertretungen hat sich insbesondere zu erstrecken auf (i) die 
     Identität und Struktur der an der Umwandlung beteiligten 
     Gesellschaft, der betroffenen Tochtergesellschaften und der 
     betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die 
     Mitgliedstaaten, (ii) die in diesen Gesellschaften und Betrieben 
     bestehenden Arbeitnehmervertretungen, (iii) die Zahl der in 
     diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten 
     Arbeitnehmer und die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in 
     einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer und (iv) die Zahl 
     der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Organen 
     dieser Gesellschaften zustehen. 
 
     Gemäß diesen Vorgaben hat der Vorstand der MAX Automation AG 
     mit Schreiben vom 18. Januar 2017 die Betriebsräte und die nicht 
     vertretenen Arbeitnehmer der MAX-Gruppe über die beabsichtigte 
     formwechselnde Umwandlung der MAX Automation AG in eine SE 
     informiert und sie zur Bildung des Besonderen 
     Verhandlungsgremiums aufgefordert. 
8.4  Es ist gesetzlich vorgesehen, dass die Arbeitnehmer bzw. ihre 
     betroffenen Arbeitnehmervertretungen innerhalb von zehn Wochen 
     nach der vorstehend beschriebenen Information der Arbeitnehmer 
     bzw. ihrer betroffenen Arbeitnehmervertretungen die Mitglieder 
     des Besonderen Verhandlungsgremiums wählen oder bestellen sollen, 
     das aus Vertretern der Arbeitnehmer aus allen betroffenen 
     Mitgliedstaaten der EU und betroffenen Vertragsstaaten des EWR 
     zusammengesetzt ist. 
 
     Aufgabe dieses Besonderen Verhandlungsgremiums ist es, mit der 
     Unternehmensleitung die Ausgestaltung des Beteiligungsverfahrens 
     und die Festlegung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der 
     SE zu verhandeln. 
 
     Bildung und Zusammensetzung des Besonderen Verhandlungsgremiums 
     richten sich im Grundsatz nach deutschem Recht (§§ 4 bis 7 SEBG). 
     Die Verteilung der Sitze im Besonderen Verhandlungsgremium auf 
     die einzelnen Mitgliedstaaten der EU und Vertragsstaaten des EWR, 
     in denen die MAX-Gruppe Arbeitnehmer beschäftigt, ist für eine 
     SE-Gründung mit Sitz in Deutschland in § 5 Abs. 1 SEBG geregelt. 
     Die Sitzverteilung folgt nachstehenden Grundregeln: 
 
     Jeder Mitgliedstaat der EU und Vertragsstaat des EWR, in dem die 
     MAX-Gruppe Arbeitnehmer beschäftigt, erhält mindestens einen 
     Sitz. Die Anzahl der einem Mitgliedstaat der EU oder 
     Vertragsstaat des EWR zugewiesenen Sitze erhöht sich jeweils um 
     einen Sitz, soweit die Anzahl der in diesem Mitgliedstaat der EU 
     oder Vertragsstaat des EWR beschäftigten Arbeitnehmer jeweils die 
     Schwelle von 10 %, 20 %, 30 % usw. aller Arbeitnehmer der 
     MAX-Gruppe in der EU bzw. dem EWR übersteigt. Zur Bestimmung der 
     Sitzverteilung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der 
     Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer jeweiligen 
     Arbeitnehmervertretungen abzustellen (vgl. § 4 Abs. 4 SEBG). 
 
     Ausgehend von den der Information der Arbeitnehmer zugrunde 
     gelegten Beschäftigtenzahlen der MAX-Gruppe in den 
     Mitgliedstaaten der EU und den Vertragsstaaten des EWR zum 31. 
     Dezember 2016 ergibt sich die nachfolgende Sitzverteilung: 
 
     *Land*          *Anzahl*       *%-Anteil*   *Delegierte im* 
                     *Arbeitnehmer* *(gerundet)* *Besonderen* 
                     *(gesamt) pro               *Verhandlungsgremium* 
                     Land* 
     Deutschland     1.649          97,4         10 
     Belgien         2              0,1          1 
     Italien         2              0,1          1 
     Österreich 1              0,1          1 
     Polen           29             1,7          1 
     Spanien         4              0,2          1 
     UK              6              0,4          1 
     Gesamt:         1.693          100          16 
 
     Für die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des Besonderen 
     Verhandlungsgremiums aus den einzelnen Mitgliedstaaten der EU und 
     den Vertragsstaaten des EWR gelten die jeweiligen nationalen 
     Vorschriften. Die auf Deutschland entfallenden Mitglieder des 
     Besonderen Verhandlungsgremiums werden von einem Wahlgremium in 
     geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt (vgl. § 8 Abs. 1 SEBG). 
     Ist - wie bei der Umwandlung der MAX Automation AG in eine SE - 
     aus dem Inland nur eine Unternehmensgruppe an der SE-Gründung 
     beteiligt, besteht das Wahlgremium aus den Mitgliedern des 
     Konzernbetriebsrats; sofern ein solcher nicht besteht, ist das 
     Wahlgremium aus den Mitgliedern der Gesamtbetriebsräte, und 
     sofern solche nicht bestehen, aus den Mitgliedern des 
     Betriebsrats zu bilden (vgl. § 8 Abs. 2 SEBG). Im Grundsatz 
     sollen daher die Arbeitnehmervertretungen, die auf der jeweils 
     höchsten Ebene vorhanden sind, die Aufgabe der Wahl übernehmen. 
     Das Wahlgremium soll möglichst alle Arbeitnehmer vertreten, auch 
     solche, die in ihren Betrieben oder Unternehmen keinen 
     Betriebsrat gewählt haben. Daher werden betriebsratslose Betriebe 
     und Unternehmen einer Unternehmensgruppe gemäß § 8 Abs. 2 
     Satz 2 SEBG von den obersten bestehenden Arbeitnehmervertretungen 
     mit vertreten. Besteht - wie in der MAX-Gruppe - weder ein 
     Konzernbetriebsrat, noch ein Gesamtbetriebsrat, setzt sich das 
     Wahlgremium aus den Mitgliedern der Betriebsräte 
     unterschiedlicher Gruppenunternehmen zusammen. 
 
     Wählbar in das Besondere Verhandlungsgremium sind im Inland 
     Arbeitnehmer der inländischen Gesellschaften und Betriebe der 
     MAX-Gruppe sowie Gewerkschaftsvertreter, wobei Frauen und Männer 
     entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis gewählt werden 
     sollen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. 
     Gehören dem Besonderen Verhandlungsgremium mehr als zwei 
     Mitglieder aus Deutschland an, muss gemäß § 6 Abs. 3 SEBG 
     jedes dritte Mitglied ein Gewerkschaftsvertreter sein. Gehören 
     dem Besonderen Verhandlungsgremium mehr als sechs Mitglieder aus 
     Deutschland an, muss gemäß § 6 Abs. 4 SEBG jedes siebte 
     Mitglied ein leitender Angestellter sein. 
 
     Die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder sowie die Konstituierung 
     des Besonderen Verhandlungsgremiums liegen grundsätzlich in der 
     Verantwortung der Arbeitnehmer und ihrer betroffenen 
     Arbeitnehmervertretungen bzw. der für sie zuständigen 
     Gewerkschaften. 
8.5  Das Verhandlungsverfahren findet auch dann statt, wenn die Frist 
     für die Wahl oder die Bestellung einzelner oder aller Mitglieder 
     des Besonderen Verhandlungsgremiums aus Gründen, die die 
     Arbeitnehmer zu vertreten haben, überschritten wird (§ 11 Abs. 2 
     Satz 1 SEBG). 
 
     Während der laufenden Verhandlungen gewählte oder bestellte 

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May 24, 2017 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: MAX Automation AG: Bekanntmachung der -5-

Mitglieder können sich jederzeit an dem Verhandlungsverfahren 
     beteiligen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SEBG). Ein während der laufenden 
     Verhandlungen hinzukommendes Mitglied muss aber den 
     Verhandlungsstand akzeptieren, den es vorfindet; ein Anspruch auf 
     Verlängerung der Verhandlungsfrist (§ 20 SEBG) besteht nicht. 
 
     Das Besondere Verhandlungsgremium hat sich am 31. März 2017 auf 
     Einladung des Vorstands der MAX Automation AG konstituiert. Mit 
     dem Tag der Konstituierung haben die Verhandlungen zwischen dem 
     Vorstand der MAX Automation AG und dem Besonderen 
     Verhandlungsgremium über den Abschluss einer Vereinbarung über 
     die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE begonnen. 
 
     Für die Verhandlungen ist gesetzlich eine Dauer von bis zu sechs 
     Monaten vorgesehen (vgl. § 20 Abs. 1 SEBG). Diese Dauer kann 
     durch einvernehmlichen Beschluss der Verhandlungsparteien (d.h. 
     Vorstand der MAX Automation AG und Besonderes 
     Verhandlungsgremium) auf bis zu ein Jahr verlängert werden (vgl. 
     § 20 Abs. 2 SEBG). 
8.6  Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss einer Vereinbarung über 
     die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE. Da die MAX Automation 
     AG zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in die Rechtsform 
     der SE im Handelsregister der Gesellschaft nicht der 
     Mitbestimmung auf unternehmerischer Ebene unterliegen wird, ist 
     einziger Gegenstand der Verhandlungen die Festlegung des 
     Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der 
     MAX Automation SE. 
 
     Dies kann durch die Errichtung eines SE-Betriebsrats erfolgen 
     oder durch ein anderes von den Verhandlungsparteien zu 
     vereinbarendes Verfahren, welches die Unterrichtung und Anhörung 
     der Arbeitnehmer der MAX Automation SE gewährleistet. Wird ein 
     SE-Betriebsrat gebildet, sind der Geltungsbereich, die Zahl 
     seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, die Unterrichtungs- und 
     Anhörungsbefugnisse, das zugehörige Verfahren, die Häufigkeit der 
     Sitzungen, die bereitzustellenden finanziellen und materiellen 
     Mittel, der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und 
     ihre Laufzeit sowie die Fälle, in denen die Vereinbarung neu 
     ausgehandelt werden soll, und das dabei anzuwendende Verfahren zu 
     vereinbaren. Anstelle der Errichtung eines SE-Betriebsrats kann 
     auch ein anderes Verfahren vereinbart werden, das die 
     Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sicherstellt. 
 
     In der Vereinbarung soll außerdem festgelegt werden, dass 
     auch vor strukturellen Änderungen der SE weitere 
     Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE 
     aufgenommen werden. 
8.7  Der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Unternehmensleitung 
     und dem Besonderen Verhandlungsgremium über die Beteiligung der 
     Arbeitnehmer bedarf eines Beschlusses des Besonderen 
     Verhandlungsgremiums. Der Beschluss wird mit der Mehrheit der 
     Mitglieder, die zugleich die Mehrheit der vertretenen 
     Arbeitnehmer repräsentieren muss, gefasst. Ein Beschluss, der die 
     Minderung der Mitbestimmungsrechte zur Folge hat, kann nicht 
     gefasst werden (vgl. § 15 Abs. 5 SEBG). 
8.8  Kommt eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer 
     innerhalb der vorgesehenen Frist nicht zustande, gelangt die 
     gesetzliche Auffanglösung zur Anwendung; diese kann auch von 
     vornherein als vertragliche Lösung vereinbart werden. 
 
     Auch bei Anwendung der gesetzlichen Auffanglösung bliebe die MAX 
     Automation SE mitbestimmungsfrei, da im Falle der Gründung einer 
     SE durch Umwandlung die Regelung zur Mitbestimmung erhalten 
     bleibt, die in der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
     der Umwandlung, d.h. zum Zeitpunkt der Eintragung des 
     Rechtsformwechsels im Handelsregister der Gesellschaft, besteht 
     (vgl. § 35 Abs. 1 SEBG). 
 
     Im Hinblick auf die Sicherung des Rechts auf Unterrichtung und 
     Anhörung der Arbeitnehmer der MAX Automation SE hätte die 
     gesetzliche Auffanglösung zur Folge, dass ein SE-Betriebsrat zu 
     bilden wäre, dessen Aufgabe in der Sicherung der Unterrichtung 
     und Anhörung der Arbeitnehmer in der SE bestünde. Er wäre für die 
     Angelegenheiten zuständig, die die SE selbst, eine ihrer 
     Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen 
     Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der 
     zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates 
     hinausgehen. Der SE-Betriebsrat wäre jährlich über die 
     Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der SE zu 
     unterrichten und anzuhören. Über außergewöhnliche 
     Umstände, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der 
     Arbeitnehmer haben, wäre er auch unterjährig zu unterrichten und 
     anzuhören. Die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats und die Wahl 
     seiner Mitglieder würden grundsätzlich den Bestimmungen über die 
     Zusammensetzung und Bestellung der Mitglieder des Besonderen 
     Verhandlungsgremiums folgen, jedoch sind weder den im Unternehmen 
     vertretenen Gewerkschaften noch den Leitenden Angestellten Sitze 
     im SE-Betriebsrat vorbehalten. 
8.9  Im Fall der gesetzlichen Auffanglösung ist während des Bestehens 
     der SE alle zwei Jahre von der Leitung der SE zu prüfen, ob 
     Veränderungen in der SE, ihren Tochtergesellschaften und 
     Betrieben eine Änderung der Zusammensetzung des 
     SE-Betriebsrats erforderlich machen. Im Fall der gesetzlichen 
     Auffanglösung hat der SE-Betriebsrat ferner vier Jahre nach 
     seiner Einsetzung mit der Mehrheit seiner Mitglieder darüber zu 
     beschließen, ob Verhandlungen über eine Vereinbarung zur 
     Arbeitnehmerbeteiligung in der SE aufgenommen werden sollen oder 
     die bisherige Regelung weiter gelten soll. Wird der Beschluss 
     gefasst, über eine Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung 
     zu verhandeln, so tritt für diese Verhandlungen der 
     SE-Betriebsrat an die Stelle des Besonderen Verhandlungsgremiums. 
8.10 Die durch die Bildung und Tätigkeit des Besonderen 
     Verhandlungsgremiums entstehenden erforderlichen Kosten trägt die 
     MAX Automation AG sowie nach der Umwandlung die MAX Automation 
     SE. Die Kostentragungspflicht umfasst die sachlichen und 
     persönlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des 
     Besonderen Verhandlungsgremiums, einschließlich der 
     Verhandlungen, entstehen. Insbesondere sind für die Sitzungen in 
     erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel (z.B. Telefon, Fax, 
     notwendige Literatur), Dolmetscher und Büropersonal zur Verfügung 
     zu stellen sowie die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten 
     der Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums zu tragen. 
9. *Sonstige Auswirkungen der Umwandlung für die 
   Arbeitnehmer und ihre Vertretungen* 
9.1. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer 
     der MAX Automation AG sowie die 
     Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der 
     MAX-Gruppe mit den betreffenden 
     Gruppengesellschaften bleiben von der 
     Umwandlung unberührt. Ebenso hat die 
     Umwandlung der MAX Automation AG in eine SE 
     für die Arbeitnehmer der MAX-Gruppe mit 
     Ausnahme des unter vorstehender Ziffer 8 
     dieses Umwandlungsplans beschriebenen 
     Verfahrens der Beteiligung der Arbeitnehmer 
     keine Auswirkungen auf die 
     Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der 
     MAX Automation AG und den Gesellschaften 
     der MAX-Gruppe. 
9.2. Aufgrund der Umwandlung sind auch keine 
     anderweitigen Maßnahmen vorgesehen 
     oder geplant, die Auswirkung auf die 
     Situation der Arbeitnehmer hätten. 
10. 
 
10.1. Personen im Sinne von § 194 Abs. 1 Nr. 5 
      UmwG und/oder Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. 
      f) SE-VO werden über die in vorstehender 
      Ziffer 3.3 dieses Umwandlungsplans 
      genannten Aktien hinaus keine Rechte 
      gewährt. Besondere Maßnahmen für 
      diese Personen sind nicht vorgesehen. Die 
      Rechte der Aktionäre ergeben sich im 
      Einzelnen aus der SE-Satzung. 
10.2. Personen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Satz 
      2 lit. g) SE-VO und von Art. 37 Abs. 6 
      SE-VO sowie dem gemäß nachstehender 
      Ziffer 11.2 dieses Umwandlungsplans 
      bestellten Abschlussprüfer werden im Zuge 
      der Umwandlung keine Sondervorteile 
      gewährt. 
 
      Aus Gründen der rechtlichen Vorsorge wird 
      an dieser Stelle lediglich auf Folgendes 
      hingewiesen: 
 
      Unbeschadet der gesellschaftsrechtlichen 
      Entscheidungszuständigkeit des 
      Verwaltungsrats der MAX Automation AG ist 
      davon auszugehen, dass die bisher 
      amtierenden Mitglieder des Vorstands der 
      MAX Automation AG zu geschäftsführenden 
      Direktoren der MAX Automation SE bestellt 
      werden (vgl. Ziffer 7.2 dieses 
      Umwandlungsplans). 
 
      Darüber hinaus sollen die zum Zeitpunkt 
      des Wirksamwerdens der Umwandlung der MAX 
      Automation AG in die MAX Automation SE 
      voraussichtlich amtierenden Mitglieder des 
      Aufsichtsrats und des Vorstands der MAX 
      Automation AG zu Mitgliedern des 
      Verwaltungsrats der MAX Automation SE 
      bestellt werden (vgl. Ziffer 6.3 dieses 
      Umwandlungsplans). 
11. *Geschäftsjahr; Abschlussprüfer* 
11.1 Das Geschäftsjahr der Gesellschaft 
     entspricht dem Kalenderjahr. 
11.2 Zum Abschlussprüfer für das erste 
     Geschäftsjahr der MAX Automation SE wird 
     die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 

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May 24, 2017 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: MAX Automation AG: Bekanntmachung der -6-

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
     Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, 
     bestellt. 
12. *Gründungs- und Umwandlungskosten* 
 
    Die Kosten der Umwandlung, insbesondere die 
    Beurkundungskosten für die Beurkundung des 
    Umwandlungsplans und die Kosten der 
    Handelsregisteranmeldung, die Kosten für die 
    Durchführung des 
    Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens 
    einschließlich der erforderlichen 
    Kosten für die Bildung und Tätigkeit des 
    Besonderen Verhandlungsgremiums, die 
    Gerichtskosten für die Eintragung der 
    formwechselnden Umwandlung im 
    Handelsregister, die Veröffentlichungskosten 
    und die Kosten des gerichtlich bestellten 
    unabhängigen Sachverständigen trägt die 
    Gesellschaft bis zu einem Höchstbetrag von 
    Euro 300.000,00. 
* * * * * SATZUNG 
DER 
MAX AUTOMATION SE I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 
(1) Die Gesellschaft ist eine *Europäische 
    Gesellschaft* (_Societas Europaea_) und 
    führt die Firma 
 
    *MAX Automation SE* 
(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Düsseldorf. 
§ 2 
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die 
    Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding, 
    d.h. die Zusammenfassung von Unternehmen 
    unter einheitlicher Leitung, deren Beratung 
    sowie die Übernahme sonstiger 
    Dienstleistungen und 
    betriebswirtschaftlicher Aufgaben für 
    Unternehmen, die insbesondere im Maschinen- 
    und Anlagenbau tätig sind. 
(2) Die Gesellschaft kann in den in Absatz 1 
    genannten Tätigkeitsbereichen auch selbst 
    tätig werden, insbesondere einzelne 
    Geschäfte vornehmen. 
(3) Die Gesellschaft ist im Rahmen der in Absatz 
    1 genannten Tätigkeitsbereiche berechtigt, 
    im In- und Ausland Tochtergesellschaften zu 
    gründen, Niederlassungen zu errichten, sich 
    bei anderen Unternehmen zu beteiligen oder 
    andere Unternehmen zu erwerben und den 
    Betrieb solcher Unternehmen ganz oder 
    teilweise auf die Gesellschaft oder 
    verbundene Unternehmen zu übertragen. Sie 
    ist berechtigt, Unternehmensverträge 
    abzuschließen und alle Geschäfte und 
    Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet 
    erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens 
    zu dienen. 
§ 3 
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
§ 4 
(1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft 
    erfolgen im Bundesanzeiger, soweit das 
    Gesetz nicht zwingend etwas anderes 
    bestimmt. 
(2) Informationen an die Inhaber zugelassener 
    Wertpapiere der Gesellschaft können unter 
    den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen auch 
    im Wege der Datenfernübertragung übermittelt 
    werden. 
II. Grundkapital und Aktien § 5 
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 
    26.794.415,- - i.W.: sechsundzwanzig Millionen 
    siebenhundertvierundneunzigtausend 
    vierhundertfünfzehn Euro -. 
(2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 26.794.415 
    (sechsundzwanzig Millionen 
    siebenhundertvierundneunzigtausend 
    vierhundertfünfzehn) nennwertlose Stückaktien. 
    Eine Stückaktie entspricht damit einem 
    rechnerischen Beteiligungswert von je EUR 1,00 
    (ein Euro). 
(3) Das Grundkapital der MAX Automation SE in Höhe 
    von EUR 26.794.415,- ist im Wege der Umwandlung 
    der MAX Automation AG in eine Europäische 
    Gesellschaft (SE) erbracht. 
(4) Die Aktien lauten auf den Namen. 
(5) Die Form der Aktienurkunden und der 
    Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt 
    der Verwaltungsrat. Das gleiche gilt für 
    Schuldverschreibungen. 
(6) Die Gesellschaft kann Einzelaktien in 
    Aktienurkunden zusammenfassen, die eine 
    Mehrzahl von Aktien verbriefen (Sammelaktien). 
    Darüber hinaus wird der Anspruch des Aktionärs 
    auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen. 
(7) Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, in der Zeit 
    bis zum 29. Juni 2020 das Grundkapital der 
    Gesellschaft einmalig oder mehrmalig um bis zu 
    insgesamt EUR 4.019.000,00 gegen Bareinlagen 
    durch Ausgabe von neuen, auf den Namen 
    lautenden Stückaktien (mit Stimmrecht) zu 
    erhöhen, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, in 
    dessen Höhe im Zeitpunkt der Umwandlung der MAX 
    Automation AG in eine Europäische Gesellschaft 
    (SE) gemäß Umwandlungsplan vom 19. Mai 
    2017 das genehmigte Kapital gemäß § 5 Abs. 
    6 der Satzung der MAX Automation AG noch 
    vorhanden ist (Genehmigtes Kapital I). Die 
    neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug 
    anzubieten, wobei auch ein mittelbares 
    Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 
    AktG genügt. Der Verwaltungsrat ist jedoch 
    ermächtigt, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht 
    der Aktionäre auszunehmen. Der Verwaltungsrat 
    ist ferner ermächtigt, einen vom Gesetz 
    abweichenden Beginn der Gewinnberechtigung 
    sowie die weiteren Einzelheiten der 
    Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
    Genehmigten Kapital I festzulegen. Der 
    Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Fassung der 
    Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
    Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus 
    dem Genehmigten Kapital I oder nach Ablauf der 
    Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der 
    Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital I 
    anzupassen. 
(8) Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, in der Zeit 
    bis zum 29. Juni 2020 das Grundkapital der 
    Gesellschaft einmalig oder mehrmalig um bis zu 
    insgesamt EUR 2.665.000,00 gegen Bar- oder 
    Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den 
    Namen lautenden Stückaktien (mit Stimmrecht) zu 
    erhöhen, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, in 
    dessen Höhe im Zeitpunkt der Umwandlung der MAX 
    Automation AG in eine Europäische Gesellschaft 
    (SE) gemäß Umwandlungsplan vom 19. Mai 
    2017 das genehmigte Kapital gemäß § 5 Abs. 
    7 der Satzung der MAX Automation AG noch 
    vorhanden ist (Genehmigtes Kapital II). Dem 
    gesetzlichen Bezugsrecht der Aktionäre kann 
    durch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne des 
    § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG genügt werden. Der 
    Verwaltungsrat ist ermächtigt, das gesetzliche 
    Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
    auszuschließen: 
 
    a) für Spitzenbeträge; 
    b) wenn die Kapitalerhöhung gegen 
       Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen 
       Aktien, für die das Bezugsrecht 
       ausgeschlossen wird, insgesamt 
       entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals weder 10 % des zum 30. Juni 
       2015 noch 10 % des zum Zeitpunkt der 
       Eintragung der Ermächtigung noch 10 % des 
       zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
       Aktien vorhandenen Grundkapitals der 
       Gesellschaft überschreitet und der 
       Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
       Börsenpreis der bereits börsennotierten 
       Aktien nicht wesentlich im Sinne der §§ 
       203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       unterschreitet; bei der Berechnung der 10 
       %-Grenze ist der anteilige Betrag am 
       Grundkapital abzusetzen, der auf neue 
       oder zurückerworbene Aktien entfällt, die 
       seit dem 30. Juni 2015 unter 
       vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss 
       gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG ausgegeben oder 
       veräußert worden sind, sowie der 
       anteilige Betrag am Grundkapital, auf den 
       sich Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
       -pflichten aus Schuldverschreibungen 
       beziehen, die seit dem 30. Juni 2015 in 
       sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 
       3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind; 
    c) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
       zur Gewährung von Aktien im Rahmen des 
       Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen 
       oder des Erwerbs von Unternehmen, Teilen 
       von Unternehmen oder Beteiligungen an 
       Unternehmen oder von sonstigen 
       einlagefähigen Vermögensgegenständen. 
 
    Der Verwaltungsrat ist ferner ermächtigt, einen 
    vom Gesetz abweichenden Beginn der 
    Gewinnberechtigung sowie die weiteren 
    Einzelheiten der Durchführung von 
    Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 
    II festzulegen. Der Verwaltungsrat ist 
    ermächtigt, die Fassung der Satzung nach 
    vollständiger oder teilweiser Durchführung der 
    Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten 
    Kapital II oder nach Ablauf der 
    Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der 
    Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital II 
    anzupassen. 
III. ORGANISATIONSVERFASSUNG § 6 
(1) Die Gesellschaft hat eine monistische 
    Unternehmens- und Kontrollstruktur. 
(2) Die Organe der Gesellschaft sind der 
    Verwaltungsrat sowie die Hauptversammlung. 
(3) Die geschäftsführenden Direktoren führen die 
    Geschäfte der Gesellschaft, in dem sie die 
    Grundlinien und Vorgaben umsetzen, die der 
    Verwaltungsrat aufstellt. 
IV. DER VERWALTUNGSRAT § 7 
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf 
    Mitgliedern, die von der Hauptversammlung 
    bestellt werden. Der Verwaltungsrat muss 
    mehrheitlich aus Mitgliedern bestehen, die 
    nicht gleichzeitig geschäftsführende 
    Direktoren der Gesellschaft sind. 
(2) Zu den Mitgliedern des ersten Verwaltungsrats 
    werden bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
    das erste Geschäftsjahr der MAX Automation SE 
    beschließt, bestellt, längstens jedoch 
    für die Dauer von drei Jahren ab dem Tag der 
    Eintragung der MAX Automation SE im 
    Handelsregister der Gesellschaft: 
 

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May 24, 2017 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: MAX Automation AG: Bekanntmachung der -7-

a) Herr Gerhard Lerch, wohnhaft in Hannover, 
       Dipl.-Betriebswirt, Berater sowie 
       Vorsitzender des Aufsichtsrats der MAX 
       Automation AG 
    b) Herr Dr. Jens Kruse, wohnhaft in Braak, 
       Generalbevollmächtigter und Leiter des 
       Bereichs Corporate Finance der Privatbank 
       M.M. Warburg & CO (AG & Co.) 
       Kommanditgesellschaft auf Aktien, Hamburg 
    c) Herr Oliver Jaster, wohnhaft in Bamberg, 
       Mitglied des Verwaltungsrats der Günther 
       Holding SE, Hamburg 
    d) Herr Daniel Fink, wohnhaft in Düsseldorf, 
       Vorsitzender des Vorstands der MAX 
       Automation AG 
    e) Herr Fabian Spilker, wohnhaft in 
       Düsseldorf, Mitglied des Vorstands der 
       MAX Automation AG. 
 
    Das erste Geschäftsjahr der MAX Automation SE 
    ist das Geschäftsjahr, in dem die Umwandlung 
    der MAX Automation AG in eine Europäische 
    Gesellschaft (SE) im Handelsregister der MAX 
    Automation AG eingetragen wird. 
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden 
    vorbehaltlich der Regelung in vorstehendem 
    Absatz 2 längstens für die Zeit bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die 
    über Entlastung für das vierte Geschäftsjahr 
    nach Beginn der Amtszeit bestimmt, längstens 
    jedoch für sechs Jahre. Hierbei wird das 
    Geschäftsjahr, in dem sie ihr Amt antreten, 
    nicht mitgerechnet. Wiederbestellungen sind 
    zulässig. 
(4) Wird ein Verwaltungsratsmitglied anstelle 
    eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds 
    bestellt, so besteht sein Amt für den Rest 
    der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds. 
(5) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann sein 
    Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist 
    von einem Monat auch ohne wichtigen Grund 
    durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 
    Vorsitzenden des Verwaltungsrats niederlegen. 
§ 8 
(1) Im Anschluss an eine Hauptversammlung, in 
    der alle von der Hauptversammlung zu 
    bestellenden Verwaltungsratsmitglieder neu 
    bestellt worden sind, findet eine 
    Verwaltungsratssitzung statt, zu der es 
    einer besonderen Einladung nicht bedarf. 
(2) In dieser Sitzung wählt der Verwaltungsrat 
    für die Dauer seiner Amtszeit unter dem 
    Vorsitz des an Lebensjahren ältesten 
    Verwaltungsratsmitgliedes aus seiner Mitte 
    den Vorsitzenden des Verwaltungsrats und 
    einen Stellvertreter. Scheidet der 
    Vorsitzende des Verwaltungsrats oder sein 
    Stellvertreter während seiner Amtszeit aus, 
    so hat der Verwaltungsrat unverzüglich eine 
    Ersatzwahl vorzunehmen. 
§ 9 
(1) Verwaltungsratssitzungen werden vom 
    Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter 
    unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen 
    schriftlich, per Telefax oder per E-Mail 
    einberufen, so oft das Gesetz oder die 
    Geschäfte es erfordern. Mit der Einberufung 
    sind die Gegenstände der Tagesordnung sowie 
    der Tagungsort und der Zeitpunkt der Sitzung 
    anzugeben. In dringenden Fällen kann die 
    Frist abgekürzt werden oder die Einberufung 
    fernmündlich erfolgen. 
(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden 
    in der Regel in Sitzungen gefasst. Abwesende 
    Verwaltungsratsmitglieder können dadurch an 
    der Beschlussfassung in einer Sitzung 
    teilnehmen, dass sie eine in Textform 
    übermittelte Stimmabgabe durch ein anderes 
    Verwaltungsratsmitglied überreichen lassen. 
    Der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann 
    bestimmen, dass Mitglieder des 
    Verwaltungsrats an einer Sitzung und 
    Beschlussfassung per Videoübertragung oder 
    Telefon teilnehmen; ein Widerspruchsrecht 
    steht den Verwaltungsratsmitgliedern 
    hiergegen nicht zu. Die nachträgliche 
    Stimmabgabe eines abwesenden Mitglieds ist 
    nur möglich, wenn dem von keinem der 
    anwesenden Mitglieder widersprochen wird. 
(3) Den Vorsitz führt der Vorsitzende des 
    Verwaltungsrates oder sein Stellvertreter 
    als Sitzungsleiter. Die Reihenfolge, nach 
    der die Gegenstände der Tagesordnung 
    verhandelt werden sowie die Art und 
    Reihenfolge der Abstimmungen werden vom 
    Sitzungsleiter bestimmt. Er kann die 
    Beratung und Beschlussfassung über einzelne 
    Gegenstände der Tagesordnung nach 
    pflichtgemäßem Ermessen vertagen. 
(4) Schriftliche, telefonische oder mit Hilfe 
    sonstiger Mittel der Telekommunikation und 
    Datenübertragung (insbesondere per Telefax, 
    Video-Conferencing oder elektronisch 
    unterbreitete Stimmabgabe) durchgeführte 
    Beschlussfassungen sind zulässig, wenn der 
    Verwaltungsratsvorsitzende oder sein 
    Stellvertreter dies für den Einzelfall 
    bestimmt. Ein Widerspruchsrecht steht den 
    Verwaltungsratsmitgliedern hiergegen nicht 
    zu. 
(5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn 
    mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus 
    denen er besteht, an der Beschlussfassung 
    teilnimmt. Für Zwecke von Satz 1 nehmen auch 
    solche Mitglieder an der Beschlussfassung 
    teil, die sich der Stimme enthalten oder 
    keine oder eine ungültige Stimme abgeben. 
(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher 
    Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen 
    gefasst. Stimmenthaltungen gelten in diesem 
    Sinne als nicht abgegebene Stimmen. 
(7) Über die Sitzungen des Verwaltungsrats 
    ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 
    Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. 
    Die über schriftlich, telefonisch oder mit 
    Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation 
    und Datenübertragung gefasste Beschlüsse 
    anzufertigende Niederschrift hat der 
    Vorsitzende des Verwaltungsrats oder sein 
    Stellvertreter zu unterzeichnen. 
(8) Willenserklärungen des Verwaltungsrats 
    werden namens des Verwaltungsrats durch den 
    Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter 
    abgegeben. 
(9) Der Verwaltungsrat gibt sich im Rahmen von 
    Gesetz und Satzung eine Geschäftsordnung. 
§ 10 
(1) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats erhält 
    neben dem Ersatz seiner Auslagen nach Ablauf 
    des Geschäftsjahres eine Vergütung in Höhe 
    von EUR 40.000. Der Vorsitzende erhält das 
    Dreifache, sein Stellvertreter das 
    Anderthalbfache dieses Betrags. Soweit ein 
    Mitglied des Verwaltungsrats zugleich als 
    geschäftsführender Direktor der Gesellschaft 
    bestellt ist und als solcher bereits eine 
    Vergütung erhält, erhält dieses Mitglied für 
    seine Tätigkeit als Verwaltungsrat jedoch 
    keine gesonderte Vergütung. 
(2) Die von einem Verwaltungsratsmitglied in 
    Rechnung gestellte oder in einer die 
    Rechnung ersetzenden Gutschrift ausgewiesene 
    Umsatzsteuer wird in jeweiliger gesetzlicher 
    Höhe zusätzlich gezahlt. 
(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, die 
    Mitglieder des Verwaltungsrats auf Kosten 
    der Gesellschaft in angemessenem Umfang 
    gegen Haftungsrisiken ihrer 
    Verwaltungsratstätigkeit zu versichern. 
V. GESCHÄFTSFÜHRENDE DIREKTOREN § 11 
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere 
    geschäftsführende Direktoren. Die 
    geschäftsführenden Direktoren führen die 
    Geschäfte der Gesellschaft. 
(2) Der Verwaltungsrat bestellt die 
    geschäftsführenden Direktoren und bestimmt 
    ihre Zahl. Sind mehrere geschäftsführende 
    Direktoren bestellt, kann der Verwaltungsrat 
    einen geschäftsführenden Direktor zum 
    Vorsitzenden der geschäftsführenden 
    Direktoren und einen geschäftsführenden 
    Direktor zum stellvertretenden Vorsitzenden 
    der geschäftsführenden Direktoren ernennen. 
    Der Abschluss der Anstellungsverträge 
    obliegt ebenfalls dem Verwaltungsrat. 
    Mitglieder des Verwaltungsrats können zu 
    geschäftsführenden Direktoren bestellt 
    werden, sofern die Mehrheit des 
    Verwaltungsrats weiterhin aus nicht 
    geschäftsführenden Mitgliedern besteht. 
(3) Die geschäftsführenden Direktoren werden vom 
    Verwaltungsrat für einen Zeitraum von 
    höchstens fünf Jahren bestellt. 
    Wiederbestellungen sind zulässig. 
(4) Geschäftsführende Direktoren können nur aus 
    wichtigem Grund im Sinne von § 84 Abs. 3 
    AktG oder im Fall der Beendigung des 
    Anstellungsvertrags abberufen werden, wofür 
    jeweils eine Beschlussfassung des 
    Verwaltungsrats mit einfacher Mehrheit der 
    abgegebenen Stimmen erforderlich ist. 
§ 12 
(1) Die Gesellschaft wird durch zwei 
    geschäftsführende Direktoren gemeinsam oder 
    durch einen geschäftsführenden Direktor in 
    Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. 
    Ist nur ein geschäftsführender Direktor 
    vorhanden, vertritt dieser die Gesellschaft 
    allein. 
(2) Der Verwaltungsrat kann einzelnen 
    geschäftsführenden Direktoren allgemein oder 
    für den Einzelfall die Befugnis nach § 181 
    BGB erteilen, die Gesellschaft bei allen 
    Rechtsgeschäften als Vertreter eines Dritten 
    zu vertreten. § 41 Abs. 5 SEAG bleibt 
    unberührt. 
(3) Die geschäftsführenden Direktoren dürfen die 
    folgenden Maßnahmen und Geschäfte nur 
    mit der vorherigen Zustimmung des 
    Verwaltungsrats ausführen: 
 
    a) Erwerb und Veräußerung von jedweden 
       Beteiligungen, unabhängig von deren 
       Umfang 
    b) Aufnahme von Darlehen mit einer längeren 
       als einjährigen Laufzeit sowie Aufnahme 
       von Anleihen 
    c) Erteilung von Prokuren. 
(4) Der Verwaltungsrat kann noch weitere 
    Maßnahmen und Geschäfte bestimmen, die 
    seiner Zustimmung bedürfen. 
VI. HAUPTVERSAMMLUNG § 13 

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May 24, 2017 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: MAX Automation AG: Bekanntmachung der -8-

(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der 
    Gesellschaft oder an einem anderen Ort 
    innerhalb der Bundesrepublik Deutschland 
    statt. 
(2) Die Hauptversammlung ist, sofern gesetzlich 
    keine abweichende Frist vorgesehen ist, 
    mindestens dreißig Tage vor dem Tag der 
    Hauptversammlung einzuberufen. Der Tag der 
    Einberufung und der Tag der Hauptversammlung 
    sind dabei nicht mitzurechnen. Die 
    Einberufungsfrist verlängert sich um die 
    Tage der Anmeldefrist gemäß § 14 Abs. 
    2. 
(3) Die Hauptversammlung, die den festgestellten 
    Jahresabschluss entgegennimmt oder 
    gegebenenfalls über die Feststellung des 
    Jahresabschlusses sowie über die Entlastung 
    des Verwaltungsrats und der 
    geschäftsführenden Direktoren und die 
    Gewinnverwendung beschließt 
    (ordentliche Hauptversammlung), findet 
    innerhalb der ersten sechs Monate nach 
    Abschluss des Geschäftsjahres statt. Die 
    Hauptversammlung kann, soweit gesetzlich 
    zulässig, neben oder anstelle einer 
    Bardividende auch eine Sachausschüttung 
    beschließen. 
§ 14 
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
    zur Ausübung des Stimmrechts sind nur 
    diejenigen Aktionäre berechtigt, die im 
    Aktienregister eingetragen sind und sich 
    rechtzeitig angemeldet haben. 
(2) Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter 
    der in der Einberufung hierfür mitgeteilten 
    Adresse mindestens sechs Tage vor der 
    Versammlung in deutscher oder englischer 
    Sprache zugehen. Der Tag des Zugangs und der 
    Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht 
    mitzurechnen. In der Einberufung kann eine 
    kürzere, in Tagen zu bemessende Frist 
    bestimmt werden. Die Anmeldung bei der 
    Gesellschaft kann auch unter Nutzung eines 
    Internetdialogs erfolgen, wenn und soweit 
    die Gesellschaft einen solchen hierfür zur 
    Verfügung stellt. Einzelheiten dazu werden 
    gegebenenfalls mit der Einberufung bekannt 
    gemacht. 
§ 15 
(1) Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung 
    eine Stimme. 
(2) Falls Aktien nicht voll eingezahlt sind, 
    beginnt das Stimmrecht nach Maßgabe des 
    § 134 Abs. 2 Satz 3 und 5 AktG mit der 
    Leistung der gesetzlichen Mindesteinlage. 
§ 16 
(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt 
    die vom Verwaltungsrat bestimmte Person. 
    Nimmt der Verwaltungsrat keine Bestimmung 
    gemäß Satz 1 vor, wird der 
    Versammlungsleiter unter Vorsitz des 
    Aktionärs mit der höchsten Beteiligung durch 
    die Hauptversammlung gewählt. 
(2) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und 
    bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der 
    Tagesordnung. Der Vorsitzende ist 
    ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der 
    Aktionäre zeitlich angemessen zu 
    beschränken. 
(3) Der Vorsitzende bestimmt die Form und die 
    weiteren Einzelheiten der Abstimmung. 
(4) Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die 
    Übertragung der Hauptversammlung in 
    Bild und Ton zuzulassen. Eine entsprechende 
    Ankündigung erfolgt in diesem Fall mit der 
    Einberufung. 
(5) Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte 
    ausgeübt werden. Vollmachten zur Ausübung 
    des Stimmrechts, die nicht an ein 
    Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
    oder eine andere der in § 135 AktG 
    gleichgestellten Personen erteilt werden, 
    bedürfen der Textform. Gleiches gilt für den 
    Widerruf der Vollmacht und ihren Nachweis 
    gegenüber der Gesellschaft. Vollmachten 
    können auch auf einem von der Gesellschaft 
    näher zu bestimmenden elektronischen Weg 
    erteilt werden. Die Einzelheiten werden 
    zusammen mit der Einberufung bekannt 
    gemacht. 
§ 17 
(1) Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit 
    einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit 
    nicht die Satzung oder zwingende gesetzliche 
    Vorschriften eine größere 
    Stimmenmehrheit erforderlich machen. Für 
    Satzungsänderungen bedarf es, soweit nicht 
    zwingende gesetzliche Vorschriften 
    entgegenstehen, einer Mehrheit von zwei 
    Dritteln der abgegebenen Stimmen bzw., 
    sofern mindestens die Hälfte des 
    Grundkapitals vertreten ist, der einfachen 
    Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Soweit 
    zwingende gesetzliche Vorschriften zur 
    Beschlussfassung zudem eine Mehrheit des bei 
    der Beschlussfassung vertretenen 
    Grundkapitals vorschreiben, genügt, soweit 
    dies gesetzlich zulässig ist, die einfache 
    Mehrheit des vertretenen Kapitals. 
(2) Zu Änderungen der Satzung, die 
    lediglich die Fassung betreffen, ist der 
    Verwaltungsrat ermächtigt. 
VII. SATZUNGSSCHLUSS § 18 
(1) Alle zur Gründung der MAX Automation AG 
    erforderliche Kosten, z.B. für die 
    erforderlichen Urkunden, die Eintragung im 
    Handelsregister mit Nebenkosten, die 
    Kapitalverkehrsteuer, den Prüfungsbericht vom 
    Gründungsprüfer, etwaige Rechtsberatung, 
    (Gründungsaufwand) von ca. Euro 155.000,00 hat 
    die Gesellschaft zu tragen. 
(2) Der Gründungsaufwand in Bezug auf die 
    Umwandlung der MAX Automation AG in die MAX 
    Automation SE in Höhe von bis zu ca. Euro 
    300.000,00 wird von der Gesellschaft getragen. 
(3) Im Rahmen der Umwandlung der MAX Automation AG 
    in die MAX Automation SE wird aus Gründen der 
    rechtlichen Vorsorge auf Folgendes 
    hingewiesen: 
 
    Unbeschadet der gesellschaftsrechtlichen 
    Entscheidungszuständigkeit des Verwaltungsrats 
    der MAX Automation SE ist davon auszugehen, 
    dass die bisher amtierenden Mitglieder des 
    Vorstands der MAX Automation AG zu 
    geschäftsführenden Direktoren der MAX 
    Automation SE bestellt werden. 
 
    Darüber hinaus sollen die zum Zeitpunkt des 
    Wirksamwerdens der Umwandlung der MAX 
    Automation AG in die MAX Automation SE 
    amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats und 
    des Vorstands der MAX Automation AG zu 
    Mitgliedern des Verwaltungsrats der MAX 
    Automation SE bestellt werden. 
 
    *Angaben zur Bestellung des Abschlussprüfers 
    für das erste Geschäftsjahr der MAX Automation 
    SE* 
 
    Der zur Zustimmung vorgelegte Umwandlungsplan 
    sieht die Bestellung der Ebner Stolz GmbH & 
    Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Steuerberatungsgesellschaft, Hannover zum 
    Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr 
    der MAX Automation SE vor. Vor dem Hintergrund 
    der mit der Abschlussprüfer-VO eingeführten 
    Regelungen zur Auswahl des Abschlussprüfers 
    hat die MAX Automation AG ein Auswahlverfahren 
    nach Maßgabe der Abschlussprüfer-VO 
    durchgeführt. Die MAX Automation AG hat keinen 
    Prüfungsausschuss. Da sich der Aufsichtsrat 
    der MAX Automation AG aus drei Mitgliedern 
    zusammensetzt, bestehen auch keine anderen 
    Aufsichtsratsausschüsse. Deshalb hat der 
    Aufsichtsrat die Aufgaben, die durch die 
    Abschlussprüfer-VO im Zusammenhang mit der 
    Auswahl und Bestellung des Abschlussprüfers 
    dem Prüfungsausschuss zugewiesen sind, selbst 
    übernommen. Nach Durchführung des 
    Auswahlverfahrens hat der Aufsichtsrat zwei 
    Abschlussprüfer bzw. Prüfungsgesellschaften 
    ausgewählt, die die Empfehlung entsprechend 
    Art. 16 Abs. 2 Abschlussprüfer-VO darstellen; 
    dies waren die 
 
    - Ebner Stolz GmbH & Co. KG, 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, 
    - KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Düsseldorf. 
 
    Der Aufsichtsrat hatte eine Präferenz für die 
    Ebner Stolz GmbH & Co. KG, 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, und 
    daher den Vorschlag zur Bestellung der Ebner 
    Stolz GmbH & Co. KG, 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, zum 
    Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr 
    der künftigen Max Automation SE (Ziffer 11.2 
    des Umwandlungsplans) unterbreitet. 
 
    *Angaben zur Zusammensetzung des ersten 
    Verwaltungsrats der MAX Automation SE* 
 
    Vorbehaltlich der Zustimmung der 
    Hauptversammlung zum Umwandlungsplan und der 
    Genehmigung der dem Umwandlungsplan als Anlage 
    beigefügten Satzung der MAX Automation SE mit 
    den Maßgaben des Umwandlungsplans besteht 
    der Verwaltungsrat der MAX Automation SE 
    gemäß Art. 43 Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 3 
    Satz 1 und Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 
    2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über 
    das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) 
    (SE-VO), § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 
    SE-Ausführungsgesetz (SEAG) in Verbindung mit 
    § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der MAX 
    Automation SE aus fünf Vertretern der 
    Anteilseigner, die sämtlich von der 
    Hauptversammlung bestellt werden. Abweichend 
    davon sollen die Mitglieder des ersten 
    Verwaltungsrats der MAX Automation SE 
    gemäß Art. 43 Abs. 3 Satz 2 SE-VO durch 
    die Satzung der MAX Automation SE (dort § 7 
    Abs. 2) bestellt werden. Gemäß § 40 Abs. 
    1 Satz 2 SEAG und § 7 Abs. 1 Satz 2 der 
    Satzung der MAX Automation SE muss der 
    Verwaltungsrat mehrheitlich aus Mitgliedern 
    bestehen, die nicht gleichzeitig 
    geschäftsführende Direktoren der Gesellschaft 
    sind. 
 
    *Angaben in Bezug auf die gemäß § 7 Abs. 
    2 der Satzung der MAX Automation SE zur 
    Bestellung vorgeschlagenen Mitglieder des 
    ersten Verwaltungsrat der MAX Automation SE* 
 
    *Gerhard Lerch*, wohnhaft in Hannover, 
    Dipl.-Betriebswirt, Berater sowie Vorsitzender 

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May 24, 2017 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: MAX Automation AG: Bekanntmachung der -9-

des Aufsichtsrats der MAX Automation AG 
 
    *Dr. Jens Kruse*, wohnhaft in Braak, 
    Generalbevollmächtigter und Leiter des 
    Bereichs Corporate Finance der Privatbank M.M. 
    Warburg & CO (AG & Co.) Kommanditgesellschaft 
    auf Aktien, Hamburg 
 
    *Oliver Jaster*, wohnhaft in Bamberg, Mitglied 
    des Verwaltungsrats der Günther Holding SE, 
    Hamburg 
 
    Die Angaben zu Mitgliedschaften der Herren 
    Gerhard Lerch, Dr. Jens Kruse und Oliver 
    Jaster in anderen gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten und in vergleichbaren 
    Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
    sowie die Angaben nach Ziffer 5.4.1 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex finden 
    sich unter Tagesordnungspunkt 6. 
 
    *Daniel Fink*, wohnhaft in Düsseldorf, 
    Vorsitzender des Vorstands der MAX Automation 
    AG 
 
    Herr Daniel Fink ist kein Mitglied in anderen 
    gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. 
 
    Herr Daniel Fink ist Mitglied in 
    vergleichbaren Kontrollgremien von folgenden 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    - Beirat der ESSERT GmbH, Ubstadt-Weiher 
 
    Abgesehen davon, dass Herr Daniel Fink 
    gegenwärtig Vorsitzender des Vorstands der MAX 
    Automation AG ist, bestehen nach Einschätzung 
    des Aufsichtsrats keine für eine 
    Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
    maßgebenden persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn 
    Daniel Fink einerseits und den Gesellschaften 
    des MAX Automation-Konzerns, den Organen der 
    MAX Automation AG oder einem direkt oder 
    indirekt mit mehr als 10 % der 
    stimmberechtigten Aktien an der MAX Automation 
    AG beteiligten Aktionär andererseits. 
 
    *Fabian Spilker*, wohnhaft in Düsseldorf, 
    Mitglied des Vorstands der MAX Automation AG 
 
    Herr Fabian Spilker ist Mitglied in anderen 
    gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten der 
    folgenden Gesellschaften: 
 
    - Vecoplan AG, Bad Marienberg. 
 
    Herr Fabian Spilker ist kein Mitglied in 
    vergleichbaren Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Abgesehen davon, dass Herr Fabian Spilker 
    gegenwärtig Mitglied des Vorstands der MAX 
    Automation AG und zudem Mitglied des 
    Aufsichtsrats der Vecoplan AG, Bad Marienberg, 
    einem Tochterunternehmen der MAX Automation 
    AG, ist, bestehen nach Einschätzung des 
    Aufsichtsrats keine für eine Wahlentscheidung 
    der Hauptversammlung maßgebenden 
    persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
    zwischen Herrn Fabian Spilker einerseits und 
    den Gesellschaften des MAX 
    Automation-Konzerns, den Organen der MAX 
    Automation AG oder einem direkt oder indirekt 
    mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien 
    an der MAX Automation AG beteiligten Aktionär 
    andererseits. 
 
    Höchstvorsorglich hat die Aktionärin Orpheus 
    Capital II GmbH & Co. KG, Hamburg, die mehr 
    als 25 % der Stimmrechte an der MAX Automation 
    AG hält, entsprechend § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 
    4 AktG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 lit. 
    a), 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO einen 
    Vorschlag zur Wahl der beiden gegenwärtigen 
    Vorstandsmitglieder der MAX Automation AG, 
    Daniel Fink und Fabian Spilker, in den ersten 
    Verwaltungsrat der MAX Automation SE 
    unterbreitet. 
 
    *Hinweis zum Vorsitz im Verwaltungsrat* 
 
    Es ist vorgesehen, dass Herr Gerhard Lerch im 
    Fall seiner Bestellung zum Mitglied des ersten 
    Verwaltungsrats der MAX Automation SE für den 
    Vorsitz im Verwaltungsrat vorgeschlagen wird. 
 
    *Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 7* 
 
    Die folgenden Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 
    7 sind auf der Internetseite der Gesellschaft 
    (www.maxautomation.de *->* Investor Relations 
    *->* Hauptversammlung *->* 2017) zugänglich 
    und können dort eingesehen und heruntergeladen 
    werden: 
 
    - der Umwandlungsplan, einschließlich 
      der Satzung der MAX Automation SE, 
    - der Umwandlungsbericht des Vorstands der 
      MAX Automation AG, 
    - die Bescheinigung des gerichtlich 
      bestellten unabhängigen Sachverständigen 
      gemäß Art. 37 Abs. 6 SE-VO, 
    - die Jahresabschlüsse und die 
      Konzernabschlüsse sowie die 
      zusammengefassten Lageberichte für die MAX 
      Automation AG und den Konzern für die 
      Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016. 
 
    Diese Unterlagen liegen auch während der 
    Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
II. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE 
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme und die 
   Ausübung des Stimmrechts* 
a) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 14 
   Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die im Aktienregister eingetragen 
   sind und sich rechtzeitig wie folgt 
   angemeldet haben: 
 
   Die Anmeldung muss gemäß § 14 Abs. 2 der 
   Satzung 
 
    *spätestens bis Freitag, den 23. Juni 2017, 
    24:00 Uhr (MESZ),* 
 
   der Gesellschaft unter der Adresse 
 
    *MAX Automation AG Hauptversammlung 2017* 
    *c/o C-HV AG* 
    *Gewerbepark 10* 
    *D-92289 Ursensollen* 
 
    oder per *Telefax* unter der Nummer +49 
    (0)96 28 - 92 99 871 
 
    oder per *E-Mail* unter der E-Mail-Adresse 
    info@c-hv.com 
 
   in deutscher oder englischer Sprache zugehen. 
b) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 
   Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) als 
   Aktionär nur, wer als solcher im 
   Aktienregister eingetragen ist. Das 
   Teilnahme- und Stimmrecht setzt demgemäß 
   auch voraus, dass eine Eintragung als 
   Aktionär im Aktienregister noch am Tag der 
   Hauptversammlung besteht. Hinsichtlich der 
   Anzahl der einem Aktionär zustehenden 
   Stimmrechte ist der am Tag der 
   Hauptversammlung im Aktienregister 
   eingetragene Aktienbestand maßgeblich. 
   Aus abwicklungstechnischen Gründen werden 
   allerdings in der Zeit von Samstag, den 24. 
   Juni 2017, bis zum Tag der Hauptversammlung, 
   also bis Freitag, den 30. Juni 2017, (je 
   einschließlich) keine Umschreibungen im 
   Aktienregister vorgenommen. Deshalb 
   entspricht der Eintragungsstand des 
   Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung 
   dem Stand nach der letzten Umschreibung am 
   Freitag, den 23. Juni 2017 (sogenanntes 
   Technical Record Date). 
c) Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen 
   sowie sonstige Kreditinstituten nach § 135 
   Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und 
   Vereinigungen und Kreditinstituten nach § 135 
   Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellte Institute und Unternehmen 
   dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die 
   ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie 
   aber im Aktienregister eingetragen sind, nur 
   aufgrund einer Ermächtigung ausüben. 
   Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden 
   sich in § 135 AktG. 
2. *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Bevollmächtigte* 
a) Aktionäre können ihre Rechte in der 
   Hauptversammlung, insbesondere ihr 
   Stimmrecht, auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z.B. die depotführende Bank 
   oder eine Aktionärsvereinigung oder durch 
   eine andere Person ihrer Wahl, wahrnehmen 
   lassen. Auch in diesem Fall sind eine 
   ordnungsgemäße Anmeldung und ein 
   ordnungsgemäßer Nachweis des 
   Anteilsbesitzes, jeweils wie oben unter 
   Ziffer 1 dargestellt, erforderlich. Die 
   Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als 
   auch während der Hauptversammlung zulässig 
   und kann sowohl gegenüber dem zu 
   Bevollmächtigenden als auch gegenüber der 
   Gesellschaft erklärt werden. 
b) Weder vom Gesetz noch von der Satzung noch 
   sonst seitens der Gesellschaft wird für die 
   Erteilung der Vollmacht die Nutzung 
   bestimmter Formulare verlangt. Jedoch bitten 
   wir im Interesse einer reibungslosen 
   Abwicklung, bei Vollmachtserteilungen, wenn 
   sie durch Erklärung gegenüber der 
   Gesellschaft erfolgen, stets die 
   bereitgestellten Formulare zu verwenden. Mit 
   Übermittlung der Einladung werden den 
   Aktionären Formulare zugänglich gemacht, die 
   zu einer bereits im Rahmen des 
   Anmeldevorgangs erfolgenden 
   Vollmachtserteilung verwendet werden können. 
   Den Aktionären wird dabei namentlich ein 
   Anmelde- und Vollmachtsformular 
   (Anmeldebogen) zugänglich gemacht, das unter 
   anderem im Rahmen von nachfolgendem lit. c) 
   oder e) zur Eintrittskartenbestellung für 
   einen Bevollmächtigten bzw. zur Vollmachts- 
   und Weisungserteilung an den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   verwendet werden kann. Auch die 
   Eintrittskarten erhalten ein Formular, das 
   zur Vollmachts- und gegebenenfalls 
   Weisungserteilung verwendet werden kann. 
   Formulare, die zur Vollmachts- und 
   gegebenenfalls Weisungserteilung verwendet 
   werden können, sind außerdem im Internet 
   unter www.maxautomation.de (*->* Investor 
   Relations *->* Hauptversammlung *->* 2017) 
   zum Download bereitgestellt oder können von 
   der Gesellschaft über die unter Ziffer 1 für 
   die Anmeldung angegebene Adresse 
   (Postanschrift oder Telefax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse) angefordert werden. In der 
   Hauptversammlung erhalten die Teilnehmer 
   Formulare, die zur Vollmachts- und 
   gegebenenfalls Weisungserteilung während der 
   Hauptversammlung verwendet werden können. 
c) Wenn nicht ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine nach § 135 
   Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder 
   Vereinigung oder ein nach § 135 Abs. 10 AktG 
   gleichgestelltes Institut oder Unternehmen 
   bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung 

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May 24, 2017 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: MAX Automation AG: Bekanntmachung der -10-

der Vollmacht, ihr Widerruf und ihr Nachweis 
   gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 
   126b BGB). 
d) Bei Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, 
   einer Aktionärsvereinigung oder einer nach § 
   135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder 
   Vereinigung oder einem nach § 135 Abs. 10 
   AktG gleichgestellten Institut oder 
   Unternehmen wird hingegen weder von § 134 
   Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch 
   enthält die Satzung für diesen Fall eine 
   besondere Regelung. Demgemäß können 
   Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen sowie 
   diesen nach § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG 
   gleichgestellte Personen, Vereinigungen, 
   Institute und Unternehmen für ihre 
   Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein 
   den für diesen Fall der Vollmachtserteilung 
   geltenden gesetzlichen Bestimmungen, 
   insbesondere denen in § 135 AktG, genügen 
   müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 
   135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. 
e) Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch 
   den von der Gesellschaft benannten 
   weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in 
   der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die 
   Hinweise in vorstehendem lit. c) gelten mit 
   folgenden Besonderheiten auch für den Fall 
   einer Bevollmächtigung des von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters: 
   Wenn der von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, 
   wird dieser das Stimmrecht nur ausüben, 
   soweit ihm eine ausdrückliche Weisung 
   vorliegt. Aus abwicklungstechnischen Gründen 
   sollten für die Erteilung der Vollmachten und 
   Weisungen an den von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter die dafür von 
   der Gesellschaft bereitgestellten Formulare 
   (siehe oben unter lit. b)) genutzt werden. 
   Der von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter wird ausschließlich 
   Weisungen zu vor der Hauptversammlung seitens 
   der Gesellschaft bekanntgemachten 
   Beschlussvorschlägen der Verwaltung, sowie zu 
   vor der Hauptversammlung seitens der 
   Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer 
   Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als 
   Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als 
   Wahlvorschlag nach § 127 AktG 
   bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von 
   Aktionären berücksichtigen. 
f) Wird eine Vollmacht durch Erklärung gegenüber 
   der Gesellschaft erteilt, ist ein 
   zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung 
   nicht erforderlich. Wird hingegen die 
   Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem 
   Bevollmächtigten erteilt, kann die 
   Gesellschaft einen Nachweis der 
   Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht 
   - das betrifft den Fall von vorstehendem 
   Buchstaben d) - aus § 135 AktG etwas anderes 
   ergibt. Ein Nachweis der Bevollmächtigung 
   kann der Gesellschaft bereits vor der 
   Hauptversammlung übermittelt werden. 
 
   Als elektronischen Weg für die 
   Übermittlung bieten wir gemäß § 134 
   Abs. 3 Satz 4 AktG an, den Nachweis über die 
   Bestellung eines Bevollmächtigten der 
   Gesellschaft per E-Mail an die E-Mail-Adresse 
   info@c-hv.com zu übermitteln. 
g) Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft nach § 134 
   Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von 
   diesen zurückweisen. 
3. *Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 
   Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG* 
a) Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
   zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den 
   anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen 
   (Letzteres entspricht 500.000 Aktien), 
   verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht 
   werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (im 
   Sinne des § 122 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 
   1 Satz 1 AktG) an den Vorstand der 
   Gesellschaft zu richten und muss der 
   Gesellschaft spätestens bis Dienstag, den 30. 
   Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ) zugehen. Es kann 
   jedenfalls wie folgt adressiert werden: 
   Vorstand der MAX Automation AG, Breite 
   Straße 29-31, D-40213 Düsseldorf. 
 
   Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 
   2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 AktG 
   nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 
   Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens 
   Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
   Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands 
   über den Antrag halten. Für die Berechnung 
   der Aktienbesitzzeit gilt: Der Tag des 
   Zugangs des Verlangens ist nicht 
   mitzurechnen. Eine Verlegung von einem 
   Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag 
   auf einen zeitlich vorausgehenden oder 
   nachfolgenden Werktag kommt nicht in 
   Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen 
   Gesetzbuchs sind nicht entsprechend 
   anzuwenden. Bestimmte Aktienbesitzzeiten 
   Dritter werden gemäß § 70 AktG 
   angerechnet. 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der 
   Tagesordnung werden - soweit sie nicht 
   bereits mit der Einberufung bekanntgemacht 
   werden - unverzüglich nach ihrem Eingang bei 
   der Gesellschaft im Bundesanzeiger 
   bekanntgemacht und solchen Medien zur 
   Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die 
   Information in der gesamten Europäischen 
   Union verbreiten. Etwaige nach der 
   Einberufung der Hauptversammlung bei der 
   Gesellschaft eingehende bekanntzumachende 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen werden 
   außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang 
   bei der Gesellschaft im Internet unter 
   www.maxautomation.de (*->* Investor Relations 
   *->* Hauptversammlung *->* 2017) zugänglich 
   gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
b) Aktionäre können in der Hauptversammlung 
   Anträge und gegebenenfalls auch 
   Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung 
   sowie zur Geschäftsordnung stellen, ohne dass 
   es hierfür vor der Hauptversammlung einer 
   Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen 
   auf den Antrag bzw. Wahlvorschlag bezogenen 
   Handlung bedarf. 
 
   Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und 
   Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG werden 
   einschließlich des Namens des Aktionärs, 
   der Begründung, die allerdings für 
   Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und 
   einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung 
   im Internet unter www.maxautomation.de (*->* 
   Investor Relations *->* Hauptversammlung *->* 
   2017) zugänglich gemacht, wenn sie der 
   Gesellschaft 
 
    *spätestens bis Donnerstag, den 15. Juni 
    2017, 24:00 Uhr (MESZ),* 
 
   unter der Adresse 
 
    *MAX Automation AG* 
    *Investor Relations* 
    *Breite Straße 29-31* 
    *D-40213 Düsseldorf* 
 
    oder per *Telefax* unter der Nummer +49 
    (0)211 - 9099 111 
 
    oder per *E-Mail* unter der E-Mail-Adresse 
    ir@maxautomation.de 
 
   zugehen und die übrigen Voraussetzungen für 
   eine Pflicht der Gesellschaft zur 
   Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 AktG 
   erfüllt sind. 
c) Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem 
   Aktionär auf ein in der Hauptversammlung 
   gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft 
   über Angelegenheiten der Gesellschaft, 
   einschließlich der rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft 
   zu einem verbundenen Unternehmen, der Lage 
   des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
   einbezogenen Unternehmen, zu geben, soweit 
   sie zur sachgemäßen Beurteilung des 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist 
   und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. 
d) Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten 
   der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 
   127 und 131 Abs. 1 AktG, insbesondere Angaben 
   zu weiteren, über die Einhaltung 
   maßgeblicher Fristen hinausgehenden 
   Voraussetzungen, finden sich im Internet 
   unter www.maxautomation.de (*->* Investor 
   Relations *->* Hauptversammlung *->* 2017). 
4. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung sind insgesamt 26.794.415 
   auf den Namen lautende Stückaktien der MAX 
   Automation AG ausgegeben, die jeweils eine 
   Stimme gewähren (Angabe gemäß § 30b Abs. 
   1 Nr. 1 WpHG). Die Gesellschaft hält derzeit 
   keine eigenen Aktien. 
5. *Informationen und Unterlagen auf der 
   Internetseite der MAX Automation AG, 
   Einberufung* 
a) Die Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten 1, 
   2 und 7, weitere Informationen sowie die nach 
   § 124a AktG zu veröffentlichenden 
   Informationen sind auf der Internetseite der 
   Gesellschaft (www.maxautomation.de *->* 
   Investor Relations *->* Hauptversammlung *->* 
   2017) zugänglich und können dort eingesehen 
   und heruntergeladen werden; dies sind 
   insbesondere: 
 
   - der Inhalt dieser Einberufung, 
   - eine Erläuterung, warum zu 
     Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss 
     gefasst werden soll, 
   - die in der Hauptversammlung zugänglich zu 
     machenden Unterlagen, 
   - die Gesamtzahl der Aktien und der 
     Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, 
   - ein Formular, das für die Erteilung einer 
     Stimmrechtsvollmacht und gegebenenfalls 
     zur Weisungserteilung verwendet werden 
     kann, 
   - etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen 
     im Sinne des § 122 Abs. 2 AktG, 
   - etwaige Gegenanträge im Sinne des § 126 
     AktG und etwaige Wahlvorschläge im Sinne 

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May 24, 2017 09:07 ET (13:07 GMT)

des § 127 AktG. 
 
   Diese Unterlagen liegen auch während der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
b) Die Einberufung mit der vollständigen 
   Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen von 
   Vorstand und Aufsichtsrat wurde am 24 Mai 2017 
   im Bundesanzeiger bekanntgemacht und zudem 
   solchen Medien zur Veröffentlichung 
   zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden 
   kann, dass sie die Information in der gesamten 
   Europäischen Union verbreiten. 
 
Düsseldorf, im Mai 2017 
 
*MAX Automation AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2017-05-24 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
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Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
577293 2017-05-24 
 
 

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