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DGAP-HV: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2017 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DJ DGAP-HV: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2017 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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DGAP-News: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2017 in Frankfurt mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-05-26 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung 
Frankfurt am Main ISIN: DE 0007228009 (WKN: 722 800) 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung am Mittwoch, den 5. Juli 2017 ein, die 
um 14:00 Uhr im Sheraton Frankfurt Congress Hotel, 
Lyoner Str. 44-48, 60528 Frankfurt am Main, im Raum 
'Arabella Saal 2' stattfindet. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses und des 
   zusammengefassten Lageberichts der a.a.a. 
   aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung 
   und des Konzerns sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 
   315 Abs. 4 HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 
   2016* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gem. § 172 AktG gebilligt und 
   damit den Jahresabschluss festgestellt. Deshalb 
   ist eine Feststellung des Jahresabschlusses oder 
   eine Billigung des Konzernabschlusses durch die 
   Hauptversammlung nach § 173 AktG nicht 
   erforderlich. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht 
   lediglich vor, dass der Vorstand die 
   Hauptversammlung zur Entgegennahme unter anderem 
   des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die 
   Verwendung eines etwaigen Bilanzgewinns und bei 
   einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme 
   des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts 
   einzuberufen hat. Da der Jahresabschluss für das 
   Geschäftsjahr 2016 keinen Bilanzgewinn ausweist, 
   ist über die Verwendung eines Bilanzgewinns kein 
   Beschluss zu fassen. Die vorgenannten Unterlagen 
   werden in der Hauptversammlung näher erläutert. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
 
   Es wird beabsichtigt, über die Entlastung im 
   Wege der Einzelentlastung beschließen zu 
   lassen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
 
   Es wird beabsichtigt, über die Entlastung im 
   Wege der Einzelentlastung beschließen zu 
   lassen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017 und des Prüfers für eine etwa vorzunehmende 
   prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, entweder die 
 
   (a) KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Berlin, oder 
   (b) die Dr. Dornbach GmbH & Co. KG 
       Wirtschafsprüfergesellschaft, 
       Steuerberatungsgesellschaft, Darmstadt, 
 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2017 sowie für eine etwa 
   vorzunehmende prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2017 
   zu bestellen. 
 
   Der dreiköpfige Aufsichtsrat, der keinen 
   Prüfungsausschuss gebildet hat, hat vor der 
   Unterbreitung des obigen Wahlvorschlags ein 
   gemäß Art. 16 Abs. 2 bis 5 der Verordnung 
   (EU) Nr. 537/2014 erforderliches Auswahl- und 
   Vorschlagsverfahren im Einklang mit dieser 
   Verordnung durchgeführt. Nach dem Ergebnis des 
   Auswahlverfahrens präferiert der Aufsichtsrat 
   den unter (a) genannten Wahlvorschlag und 
   empfiehlt daher der Hauptversammlung die Wahl 
   der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin, zum Abschluss- und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2017 sowie zum Prüfer für eine etwa 
   vorzunehmende prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2017. 
 
   *Begründung der Empfehlung:* 
 
   Bei den ausgewählten Prüfungsgesellschaften 
   handelt es sich um deutschlandweit angesehene 
   Prüfungsgesellschaften, die eine hohe Expertise 
   in der Prüfung von insbesondere börsennotierten 
   Kapitalgesellschaften besitzen. Beide 
   Prüfungsgesellschaften überzeugen durch ihre 
   große Branchenerfahrung und eine 
   überzeugende Darstellung der Prüfmethodik. Der 
   Aufsichtsrat geht daher davon aus, dass beide 
   Prüfungsgesellschaften grundsätzlich geeignet 
   sind, die gesetzlichen Anforderungen an die 
   Prüfung der Abschlüsse der Gesellschaft zu 
   erfüllen. 
 
   *Begründung der Präferenz des Aufsichtsrats:* 
 
   Der Aufsichtsrat bevorzugt und empfiehlt der 
   Hauptversammlung die Wahl der KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin. Hierbei 
   handelt es sich um die Prüfungsgesellschaft, die 
   bereits in den letzten Jahren die Abschlüsse der 
   Gesellschaft geprüft hat. Die Zusammenarbeit 
   zwischen der KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, und dem 
   Aufsichtsrat im Rahmen der Abschlussprüfung war 
   in der Vergangenheit stets konstruktiv und 
   zielorientiert. Es gab und gibt aus Sicht des 
   Aufsichtsrats keinerlei Anlass zu Beanstandungen 
   bei der Prüfung. Der Aufsichtsrat geht aufgrund 
   der bisherigen Erfahrungen davon aus, dass die 
   gesetzlichen Anforderungen an eine 
   Abschlussprüfung durch die Mandatierung der KPMG 
   AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in besonderer 
   Weise erfüllt werden. Dabei ist zu 
   berücksichtigen, dass die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sich über die 
   Jahre aufgrund der fundierten und tiefen 
   Kenntnis der Geschäftsabläufe bei der 
   Gesellschaft eine besondere Kompetenz und 
   Erfahrung hinsichtlich der Prüfung der 
   Gesellschaft erarbeitet hat. 
 
   Eine Unabhängigkeit der Prüfung bleibt aufgrund 
   der internen Rotation der von der KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingesetzten 
   Prüfer gewahrt. So hat erst vor zwei Jahren der 
   Prüfungsleiter gewechselt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der 
   Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex (DCGK) vorgesehenen Erklärungen 
   der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin und der Dr. Dornbach GmbH & Co. KG 
   Wirtschafsprüfergesellschaft, 
   Steuerberatungsgesellschaft, Darmstadt, zu deren 
   Unabhängigkeit eingeholt. 
 
   Diese Empfehlung war frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme Dritter; auch wurden dem 
   Aufsichtsrat keine Klauseln gemäß Art. 16 
   Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 
   auferlegt, die die Auswahlmöglichkeiten der 
   Hauptversammlung im Hinblick auf die Auswahl 
   eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer 
   bestimmten Prüfungsgesellschaft für die 
   Durchführung der Abschlussprüfung bei der 
   Gesellschaft auf bestimmte Kategorien oder 
   Listen von Abschlussprüfern oder 
   Prüfungsgesellschaften beschränken würden. 
5. *Neuwahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder 
   endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 5. Juli 
   2017. Von der Hauptversammlung sind deshalb alle 
   Aufsichtsratsmitglieder neu zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 
   Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 8 Abs. 1 der 
   Satzung aus drei von der Hauptversammlung zu 
   wählenden Mitgliedern zusammen. 
 
   Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung erfolgt die 
   Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats längstens 
   für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der 
   Amtszeit beschließt. Hierbei wird das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
   nicht mitgerechnet. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die bisherigen 
   Aufsichtsratsmitglieder 
 
   Herrn Dipl.-Kfm. Werner Uhde, Kelkheim, 
   selbstständiger Rechtsanwalt, 
 
   Herrn Günter Rothenberger, Frankfurt am Main, 
   Geschäftsführer der Günter Rothenberger 
   Beteiligungen GmbH, Frankfurt am Main, und 
 
   Herrn Dr. Steen Rothenberger, Bad Homburg, 
   Geschäftsführer der Rothenberger 4 x S 
   Vermögensverwaltung GmbH, Bad Homburg, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung dieser 
   Hauptversammlung bis zum Ablauf der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2018 beschließt, in den 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex wird darauf 
   hingewiesen, dass vorgesehen ist, Herrn Werner 
   Uhde zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu 
   wählen. 
 
   Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5, 1. 
   Halbsatz AktG, wonach mindestens ein Mitglied 
   des Aufsichtsrats über Sachverstand auf den 
   Gebieten der Rechnungslegung oder 
   Abschlussprüfung verfügen muss, werden u.a. in 
   der Person von Herrn Werner Uhde erfüllt. Die 
   Aufsichtsratsmitglieder sind im Übrigen 
   sämtlich mit dem Immobilien-Sektor, in dem die 
   Gesellschaft tätig ist, im Sinne von § 100 Abs. 
   5, 2. Halbsatz AktG vertraut. 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung bestehen bei den 
   zur Wahl vorgeschlagenen Personen folgende 
   Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten, wie unter (1) aufgeführt, bzw. 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen, wie 
   unter (2) aufgeführt: 
 
   Werner Uhde 
 
   (1) PITTLER Maschinenfabrik AG, Langen 
       Deutsche Immobilien Holding AG, Bremen 
       KTG Energie AG, Hamburg 
   (2) Keine 
 
   Günter Rothenberger 
 
   (1) Diskus Werke AG, Frankfurt am Main 
       PITTLER Maschinenfabrik, Langen 
   (2) Keine 
 
   Dr. Steen Rothenberger 
 
   (1) Stellvertretender 
       Aufsichtsratsvorsitzender der Diskus 
       Werke AG, Frankfurt am Main 
   (2) Keine 
 
   Es bestehen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung 
   der vorstehenden Wahlvorschläge folgende 
   gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex offenzulegende 
   persönliche oder geschäftliche Beziehungen eines 
   Kandidaten zur Gesellschaft, den Organen der 
   Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär: 
 
   Alle zur Wahl für den Aufsichtsrat 
   vorgeschlagenen Kandidaten sind bereits Mitglied 
   des Aufsichtsrats der Gesellschaft. 
 
   Herr Günter Rothenberger ist Geschäftsführer und 
   Alleingesellschafter der Günter Rothenberger 
   Beteiligungen GmbH, Frankfurt am Main, die über 
   5 % der Aktien an der Gesellschaft direkt hält. 
 
   Herr Dr. Steen Rothenberger ist Sohn des 
   bisherigen stellvertretenden 
   Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft 
   Günter Rothenberger und Bruder des 
   Vorstandsmitglieds der Gesellschaft Dr. Sven 
   Rothenberger. Zudem ist Herr Dr. Steen 
   Rothenberger Geschäftsführer und 
   Minderheitsgesellschafter der Rothenberger 4 x S 
   Vermögensverwaltung GmbH, Bad Homburg, die mehr 
   als 75 % der Aktien an der Gesellschaft direkt 
   hält. 
 
   Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats keine weiteren maßgeblichen 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur 
   Gesellschaft, zu Tochterunternehmen der 
   Gesellschaft, zu Organen der Gesellschaft oder 
   einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
   Aktionär im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 5 
   Deutscher Corporate Governance Kodex. 
 
   Dem Aufsichtsrat gehört somit unter 
   Berücksichtigung der Eigentümerstruktur der 
   Gesellschaft mit Herrn Werner Uhde ein 
   unabhängiges Mitglied im Sinne von Ziffer 5.4.2 
   Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   an. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bestehenden Genehmigten Kapitals, Schaffung 
   eines neuen Genehmigten Kapitals mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und 
   entsprechende Änderung der Satzung* 
 
   Das in der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. 
   Juli 2012 beschlossene Genehmigte Kapital 
   gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung in Höhe von 
   EUR 20.600.000,00 läuft am 23. Juli 2017 aus. Um 
   der Gesellschaft eine möglichst umfassende 
   Flexibilität bei ihrer Unternehmensfinanzierung 
   einzuräumen, soll das bestehende Genehmigte 
   Kapital aufgehoben und ein neues Genehmigtes 
   Kapital in Höhe von EUR 20.600.000,00, d.h. 50 % 
   des derzeit bestehenden Grundkapitals, 
   geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   (a) § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft in 
       seiner bisherigen Fassung und die darin 
       enthaltene Ermächtigung des Vorstands, bis 
       zum 23. Juli 2017 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Grundkapital der 
       Gesellschaft um bis zu EUR 20.600.000,00 
       zu erhöhen, wird mit Wirkung auf den 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
       nachfolgend unter lit. (b) und (c) 
       vorgesehenen Ermächtigung aufgehoben. 
   (b) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital bis zum 4. Juli 2022 mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
       einmalige oder mehrmalige Ausgabe von 
       insgesamt bis zu 9.870.689 neuen auf den 
       Inhaber lautenden Stückaktien um bis zu 
       insgesamt EUR 20.600.000,00 zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital). Die Ausgabe neuer 
       auf den Inhaber lautender Stückaktien kann 
       dabei gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
       erfolgen. Dabei ist den Aktionären ein 
       Bezugsrecht zu gewähren. Die neuen Aktien 
       können auch von einem oder mehreren durch 
       den Vorstand bestimmten Kreditinstituten 
       oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
       Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
       über das Kreditwesen tätigen Unternehmen 
       mit der Verpflichtung übernommen werden, 
       sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
       (mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats 
 
       (i)   Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
             Aktionäre auszunehmen; 
       (ii)  das Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen, sofern die 
             Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
             erfolgt, insbesondere gegen 
             Einbringung von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen oder von 
             Beteiligungen an Unternehmen, 
             Forderungen oder sonstiger 
             Vermögensgegenstände; 
       (iii) das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             ein- oder mehrmaliger Ausnutzung 
             des Genehmigten Kapitals bis zu 
             einem Kapitalerhöhungsbetrag 
             auszuschließen, der 10 % des 
             zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
             dieser Ermächtigung sowie des zum 
             Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung bestehenden 
             Grundkapitals nicht überschreitet, 
             um die neuen Aktien gegen 
             Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag 
             auszugeben, der dem Börsenpreis 
             der bereits börsennotierten Aktien 
             der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
             endgültigen Festlegung des 
             Ausgabebetrages, der möglichst 
             zeitnah zur Platzierung der 
             Stückaktien erfolgen soll, nicht 
             wesentlich im Sinne der §§ 203 
             Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG unterschreitet. Die 
             Höchstgrenze von 10 % des 
             Grundkapitals vermindert sich um 
             den anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals, der auf diejenigen 
             Aktien entfällt, die während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung 
             aufgrund einer anderweitigen 
             Ermächtigung der Hauptversammlung 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             in direkter oder entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG ausgegeben oder 
             veräußert werden 
             ('Anrechnung'). Wird eine 
             ausgeübte andere Ermächtigung zum 
             Ausschluss des Bezugsrechts im 
             Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung von der 
             Hauptversammlung erneuert, 
             entfällt die Anrechnung mit 
             Wirkung für die Zukunft in dem 
             Umfang, in dem die erneuerte 
             Ermächtigung die Veräußerung 
             oder Ausgabe von Aktien unter 
             Bezugsrechtsausschluss im Sinne 
             von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             gestattet. 
 
       Über den Inhalt der Aktienrechte und 
       die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe 
       einschließlich des Ausgabebetrages 
       entscheidet der Vorstand mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wird 
       ermächtigt, die Fassung der Satzung 
       entsprechend der Durchführung der Erhöhung 
       des Grundkapitals oder nach Ablauf dieser 
       Ermächtigungsfrist neu zu fassen. 
   (c) § 4 Abs. 2 der Satzung wird, sobald die 
       unter lit. (a) vorgeschlagene Aufhebung 
       des in § 4 Abs. 2 der Satzung enthaltenen 
       genehmigten Kapitals im Handelsregister 
       eingetragen ist, wie folgt neu gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital bis zum 4. Juli 2022 mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
       einmalige oder mehrmalige Ausgabe von 
       insgesamt bis zu 9.870.689 neuen auf den 
       Inhaber lautenden Stückaktien um bis zu 
       insgesamt EUR 20.600.000,00 zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital). Die Ausgabe neuer 
       auf den Inhaber lautender Stückaktien kann 
       dabei gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
       erfolgen. Dabei ist den Aktionären ein 
       Bezugsrecht zu gewähren. Die neuen Aktien 
       können auch von einem oder mehreren durch 
       den Vorstand bestimmten Kreditinstituten 
       oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
       Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
       über das Kreditwesen tätigen Unternehmen 
       mit der Verpflichtung übernommen werden, 
       sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
       (mittelbares Bezugsrecht). 
 
       _Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats_ 
 
       (i)   _Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
             der Aktionäre auszunehmen;_ 
       (ii)  _das Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen, sofern die 
             Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
             erfolgt, insbesondere gegen 
             Einbringung von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen oder von 
             Beteiligungen an Unternehmen, 
             Forderungen oder sonstiger 
             Vermögensgegenstände;_ 
       (iii) das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             ein- oder mehrmaliger Ausnutzung 
             des Genehmigten Kapitals bis zu 
             einem Kapitalerhöhungsbetrag 
             auszuschließen, der 10 % des 
             zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
             dieser Ermächtigung sowie des zum 
             Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung bestehenden 
             Grundkapitals nicht überschreitet, 
             um die neuen Aktien gegen 
             Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag 
             auszugeben, der dem Börsenpreis 
             der bereits börsennotierten Aktien 
             der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
             endgültigen Festlegung des 
             Ausgabebetrages, der möglichst 
             zeitnah zur Platzierung der 
             Stückaktien erfolgen soll, nicht 
             wesentlich im Sinne der §§ 203 
             Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG unterschreitet. Die 
             Höchstgrenze von 10 % des 
             Grundkapitals vermindert sich um 
             den anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals, der auf diejenigen 
             Aktien entfällt, die während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             aufgrund einer anderweitigen 
             Ermächtigung der Hauptversammlung 
             in direkter oder entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG ausgegeben oder 
             veräußert werden 
             ('Anrechnung'). Wird eine 
             ausgeübte andere Ermächtigung zum 
             Ausschluss des Bezugsrechts im 
             Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung von der 
             Hauptversammlung erneuert, 
             entfällt die Anrechnung mit 
             Wirkung für die Zukunft in dem 
             Umfang, in dem die erneuerte 
             Ermächtigung die Veräußerung 
             oder Ausgabe von Aktien unter 
             Bezugsrechtsausschluss im Sinne 
             von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             gestattet. 
 
       _Über den Inhalt der Aktienrechte und 
       die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe 
       einschließlich des Ausgabebetrages 
       entscheidet der Vorstand mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat ist 
       ermächtigt, die Fassung der Satzung 
       entsprechend der Durchführung der Erhöhung 
       des Grundkapitals oder nach Ablauf dieser 
       Ermächtigungsfrist neu zu fassen._' 
   (d) Der Vorstand wird angewiesen, die unter 
       lit. (a) vorgeschlagene Aufhebung des in § 
       4 Abs. 2 der Satzung enthaltenen 
       genehmigten Kapitals dergestalt zur 
       Eintragung ins Handelsregister anzumelden, 
       dass gesichert ist, dass gleichzeitig mit 
       oder im unmittelbaren Anschluss an die 
       Eintragung der Aufhebung des bisherigen § 
       4 Abs. 2 der Satzung die beschlossene 
       Schaffung des neuen genehmigten Kapitals 
       in Höhe von EUR 20.600.000,00 mit der 
       entsprechenden Satzungsänderung gemäß 
       vorstehenden lit. (b) und lit. (c) ins 
       Handelsregister eingetragen wird. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 
Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6* 
 
Der Vorstand erstattet der für den 5. Juli 2017 
einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der 
Gesellschaft gemäß § 203 Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 
Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden schriftlichen 
Bericht zu Tagesordnungspunkt 6 über die Gründe für die 
Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
der Aktionäre ausgeben zu dürfen: 
 
Der Vorstand ist gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung 
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. Juli 2017 
durch Ausgabe neuer Aktien um bis zu EUR 20.600.000,00 
zu erhöhen und dabei das Bezugsrecht der Aktionäre 
unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere 
gemäß §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG, auszuschließen (Genehmigtes Kapital). Das 
Genehmigte Kapital läuft am 23. Juli 2017 aus. Damit 
die Gesellschaft bei ihrer Finanzierung hinreichend 
flexibel bleibt, soll das bestehende genehmigte Kapital 
aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital in Höhe 
von EUR 20.600.000,00, d.h. 50 % des derzeit 
bestehenden Grundkapitals, geschaffen werden. Auf diese 
Weise soll der Vorstand auch in Zukunft insbesondere 
die Möglichkeit haben, sich am Markt eventuell bietende 
Akquisitionschancen für eine Sachkapitalerhöhung zu 
ergreifen. 
 
Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals durch 
Barkapitalerhöhung steht den Aktionären grundsätzlich 
ein Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht kann hierbei auch 
in der Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von 
einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 
53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
Das Bezugsrecht der Aktionäre soll jedoch mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden Fällen 
ausgeschlossen werden können: 
 
Das Bezugsrecht soll für Spitzenbeträge ausgeschlossen 
werden können. Damit soll die Abwicklung einer Emission 
mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre 
erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich aus dem 
jeweiligen Emissionsvolumen und daraus ergeben, dass es 
notwendig ist, ein technisch durchführbares 
Bezugsrechtsverhältnis darzustellen. Der Wert solcher 
Spitzenbeträge ist für den einzelnen Aktionär in aller 
Regel gering. Auch der mögliche Verwässerungseffekt ist 
wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge zu 
vernachlässigen. Demgegenüber ist der Aufwand für die 
Emission ohne einen solchen Ausschluss für die 
Gesellschaft deutlich höher, was zusätzliche Kosten 
verursacht. Die aufgrund der Spitzenbeträge vom 
Bezugsrecht ausgeschlossenen neuen auf den Inhaber 
lautenden Stückaktien werden bestmöglich im Interesse 
der Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des 
Bezugsrechts dient daher der Praktikabilität und 
Kosteneffizienz und erleichtert die Durchführung einer 
Emission. 
 
Es soll außerdem die Möglichkeit bestehen, das 
Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats auszuschließen, wenn die 
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, insbesondere zum 
Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen 
oder von Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen oder 
sonstiger Vermögensgegenstände erfolgt. Hierdurch wird 
der Gesellschaft der notwendige Handlungsspielraum 
eingeräumt, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb 
von anderen Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder 
von Teilen von Unternehmen, Forderungen sowie sonstiger 
Vermögensgegenstände (z.B. Immobilien) schnell, 
flexibel und liquiditätsschonend zur Verbesserung ihrer 
Wettbewerbsposition und der Stärkung ihrer Ertragskraft 
ausnutzen zu können. Häufig verlangen die Inhaber 
attraktiver Unternehmen oder sonstiger 
Vermögensgegenstände als Gegenleistung stimmberechtigte 
Aktien des Käufers. Damit die Gesellschaft auch solche 
Unternehmen bzw. sonstige Vermögensgegenstände erwerben 
kann, muss es ihr möglich sein, Aktien als 
Gegenleistung anzubieten. Ohne Bezugsrechtsausschluss 
wären die damit verbundenen Vorteile für die 
Gesellschaft und die Aktionäre nicht erreichbar. 
 
Wenn sich konkrete Erwerbsmöglichkeiten bieten, wird 
der Vorstand diese sorgfältig prüfen und die ihm 
erteilte Ermächtigung nur im wohlverstandenen Interesse 
der Gesellschaft ausnutzen. Bei seiner Entscheidung 
wird der Vorstand alternative Handlungsmöglichkeiten, 
die die Rechte der Aktionäre der Gesellschaft nicht 
oder zumindest in einem geringeren Maße als eine 
Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss 
beeinträchtigen würden, berücksichtigen. Er wird von 
der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre nur dann Gebrauch machen, wenn der 
Bezugsrechtsausschluss aus seiner Sicht zur Erreichung 
des mit der jeweiligen Maßnahme verfolgten und im 
Gesellschaftsinteresse liegenden Zwecks geeignet, 
erforderlich und in Ansehung der beeinträchtigten 
Aktionärsinteressen auch angemessen ist. Nur wenn diese 
Voraussetzungen vorliegen, wird auch der Aufsichtsrat 
seine Zustimmung erteilen. Basis für die Bewertung der 
zu gewährenden Aktien der Gesellschaft einerseits und 
des zu erwerbenden Wirtschaftsgutes andererseits werden 
grundsätzlich etwa vorhandene Marktpreise (insbesondere 
Börsenkurse) oder neutrale Wertgutachten, z.B. von 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder 
Investmentbanken sein, so dass eine Wertaushöhlung der 
Gesellschaft durch die Nutzung der Ermächtigung 
vermieden wird. 
 
Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist 
indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte 
Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des 
Börsenkurses in Frage zu stellen. 
 
Zuletzt soll das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats auch dann ausgeschlossen 
werden können, wenn die neuen Aktien zu einem Betrag 
ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich 
im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG unterschreitet. Diese Ermächtigung ermöglicht es 
der Gesellschaft, sehr kurzfristig einen eventuellen 
Kapitalbedarf zu decken und Marktchancen schnell und 
flexibel zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
ermöglicht ein schnelles Handeln und eine Platzierung 
nahe am Börsenkurs ohne die ansonsten wegen der hohen 
Volatilität an den Aktienmärkten üblichen Abschläge bei 
Bezugsrechtsemissionen. Dadurch lässt sich die zügige 
Kapitalbeschaffung für die Gesellschaft noch weiter 
optimieren, zumal die schnellere Handlungsmöglichkeit 
erfahrungsgemäß zu einem größeren 
Mittelzufluss führt. Daher liegt diese Form der 
Kapitalerhöhung auch im Interesse der Aktionäre. Dem 
Gedanken des Verwässerungsschutzes wird dadurch 
Rechnung getragen, dass die auf den Inhaber lautenden 
Stückaktien nur zu einem Preis veräußert werden 
dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht 
wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 
Satz 4 AktG unterschreitet. Der Vorstand wird sich 
unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten 
bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs 
so niedrig wie möglich zu halten. Die Aktionäre sind in 
diesem Zusammenhang dadurch geschützt, dass der 
Abschlag vom Börsenkurs zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
des Genehmigten Kapitals nicht wesentlich sein, also 
nach Möglichkeit weniger als 3 %, keinesfalls aber mehr 
als 5 % des aktuellen Börsenkurses betragen darf. 
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, 
ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft durch 
Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. 
 
Die Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss 
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG darf weder zum Zeitpunkt 
des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt 
ihrer Ausübung 10 % des jeweils bestehenden 
Grundkapitals übersteigen. Diese Höchstgrenze 
vermindert sich um den anteiligen Betrag des 
Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die 
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder 
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
ausgegeben oder veräußert werden. 
 
Diese Anrechnung entfällt aber dann wieder, wenn die 
ausgeübte anderweitige Ermächtigung erneuert wird, da 
die Hauptversammlung hierdurch ihren Willen bekundet, 
die vorliegende Ermächtigung inhaltlich zu bestätigen. 
Die erfolgte Anrechnung entfällt alsdann in dem Umfang, 
in dem die erneuerte Ermächtigung die Ausgabe von 
Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
unmittelbarer bzw. entsprechender Anwendung von § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG erlaubt. Besteht bspw. neben einem 
genehmigten Kapital eine Ermächtigung zur 
Veräußerung eigener Aktien, würde eine 
Veräußerung von Aktien unter 
Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG in einem Umfang von 10 % des Grundkapitals 
zunächst auf die Ermächtigung mit der Folge 
angerechnet, dass aufgrund des genehmigten Kapitals 
keine Aktien unter Bezugsrechtsausschluss mehr gegen 
Bareinlagen in entsprechender Anwendung § 186 Absatz 3 
Satz 4 AktG ausgegeben werden könnten. Erneuert die 
Hauptversammlung anschließend die Ermächtigung zur 
Veräußerung eigener Aktien und erteilt dabei 
wieder eine Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für 10 % des 
Grundkapitals, würde die bereits erfolgte Anrechnung 
auf das genehmigte Kapital wieder entfallen. In der 
Folge könnte die Gesellschaft aufgrund des bestehenden 
genehmigten Kapitals wieder entsprechend § 186 Abs. 3 
Satz 4 AktG in einem Umfang von 10 % des Grundkapitals 
Aktien unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen 
ausgeben. Wird eine zwischenzeitlich erneuerte 
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in direkter 
oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG erneut ausgenutzt, erfolgt die Anrechnung erneut. 
 
Der Vorstand wird in jedem der in dieser Ermächtigung 
genannten Einzelfälle sorgfältig prüfen, ob der 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im 
Unternehmensinteresse liegt, zu seiner Verwirklichung 
geeignet ist und in Ansehung der gegenüberstehenden 
Aktionärsinteressen, erforderlich und angemessen 
erscheint. 
 
Im Fall der Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigung 
wird der Vorstand der nächsten Hauptversammlung darüber 
berichten. Gegenwärtig bestehen keine Absichten des 
Vorstands, von der vorgeschlagenen Ermächtigung zur 
Erhöhung des Grundkapitals Gebrauch zu machen. 
 
*Weitere Angaben* 
 
1. *Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte* 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung sind insgesamt 19.741.379 
   Stückaktien ausgegeben. Alle ausgegebenen 
   Aktien gewähren je eine Stimme; die Anzahl der 
   Stimmrechte beträgt demnach 19.741.379. Die 
   Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. 
2. *Unterlagen und Hinweis auf die Internetseite 
   der Gesellschaft und die dort nach § 124a AktG 
   zugänglichen Informationen* 
 
   Folgende Unterlagen liegen vom Zeitpunkt der 
   Einberufung an in den Geschäftsräumen der 
   Gesellschaft (a.a.a. aktiengesellschaft 
   allgemeine anlageverwaltung, Gutleutstraße 
   175, 60327 Frankfurt am Main) zur Einsicht der 
   Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt über 
   die Internetseite der Gesellschaft 
 
   http://www.aaa-ffm.de 
 
   zugänglich: 
 
   * Der Inhalt dieser Einberufung (§ 124a Satz 
     1 Nr. 1 AktG) einschließlich der 
     darin enthaltenen Erläuterung, dass zu 
     Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss 
     gefasst werden soll (§ 124a Satz 1 Nr. 2 
     AktG) und der darin enthaltenen Angaben 
     zur Gesamtzahl der Aktien und der 
     Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
     (§ 124a Satz 1 Nr. 4 AktG), 
   * weitergehende Erläuterungen zu den Rechten 
     der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 
     1, 127 AktG und § 131 Abs. 1 AktG, 
   * die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten 
     Unterlagen, 
   * der Bericht des Vorstands an die 
     Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 
     Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 
     2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6. 
 
   Diese Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung ausliegen und auf Verlangen 
   jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos in 
   Abschrift übersandt. 
 
   Die Abstimmungsergebnisse werden nach der 
   Hauptversammlung ebenfalls auf der 
   Internetseite der Gesellschaft 
 
   http://www.aaa-ffm.de 
 
   bekannt gegeben. 
3. *Teilnahme an der Hauptversammlung, Ausübung 
   des Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die ihre Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung durch einen 
   durch das depotführende Institut in Textform (§ 
   126b BGB) erstellten besonderen Nachweis des 
   Anteilsbesitzes nachgewiesen haben und sich 
   spätestens bis Mittwoch, den 28. Juni 2017, 
   24:00 Uhr (MESZ), in Textform (§ 126b BGB) in 
   deutscher oder englischer Sprache bei der 
   Gesellschaft angemeldet haben. Der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 
   21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf 
   Mittwoch, den 14. Juni 2017, 0:00 Uhr (MESZ) 
   ('Nachweisstichtag'), beziehen und in deutscher 
   oder englischer Sprache erfolgen. 
 
   Hinsichtlich solcher Aktien, die zum 
   maßgeblichen Zeitpunkt nicht bei einem 
   depotführenden Institut verwahrt werden, kann 
   der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes auch 
   von der Gesellschaft, einem deutschen Notar 
   sowie von einem Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG) 
   oder Finanzdienstleistungsinstitut (§ 1 Abs. 1a 
   KWG) ausgestellt werden; in diesem Fall muss 
   der besondere Nachweis bestätigen, dass die 
   Aktienurkunden dem Aussteller zu Beginn des 21. 
   Tages vor der Hauptversammlung, also am 
   Mittwoch, den 14. Juni 2017, 0:00 Uhr (MESZ), 
   vorgelegen haben. Eine vorherige Einreichung 
   bei der den Nachweis ausstellenden Stelle ist 
   daher erforderlich. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den jeweiligen Nachweis erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
   Stimmrechts richten sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
   Nachweisstichtag. Veränderungen im 
   Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben 
   hierfür keine Bedeutung. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes einher. 
   Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den 
   Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich. 
   Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe 
   von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, 
   die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind 
   für die von ihnen gehaltenen Aktien daher nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt, sofern sie sich 
   vom Veräußerer hierfür nicht 
   bevollmächtigen lassen. Der Nachweisstichtag 
   hat dagegen keine Bedeutung für eine etwaige 
   Dividendenbezugsberechtigung. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die 
   Anmeldung müssen der Gesellschaft unter 
   folgender Adresse zugehen: 
 
    a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine 
    anlageverwaltung 
    c/o AAA HV Management GmbH 
    Ettore-Bugatti-Str. 31 
    D-51149 Köln 
    Telefax: +49 (0) 2203 - 20229 - 11 
    E-Mail: Hauptversammlung@aaa-hv.de 
 
   Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung über 
   ihre depotführenden Institute anfordern, 
   brauchen nichts weiter zu veranlassen. Die 
   Anmeldung und Weiterleitung des 
   Aktienbesitznachweises wird in diesen Fällen 
   durch das depotführende Institut vorgenommen. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises 
   des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter 
   einer der oben genannten Adresse werden den 
   Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung ausgestellt und zugesandt. 
4. *Stimmrechtsvertretung* 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr 
   Stimmrecht durch Bevollmächtigte, auch durch 
   ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von 
   Aktionären, ausüben lassen. Auch in diesem Fall 
   sind eine fristgemäße Anmeldung und der 
   rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes nach 
   den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
(a) Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
    der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
    der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
    126b BGB), sofern nicht ein Kreditinstitut 
    oder eine Aktionärsvereinigung oder eine der 
    in § 135 Abs. 8 AktG oder in § 135 Abs. 10 
    AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
    genannten Personen oder Institutionen 
    bevollmächtigt wird. Die Vollmacht ist 
    gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar 
    gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. 
    Ein Formular, von dem bei der 
    Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden 
    kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
    Eintrittskarte. Die Verwendung des 
    Vollmachtformulars ist nicht zwingend, 
    möglich ist auch, dass Aktionäre anderweitig 
    eine Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) 
    ausstellen. Für die Übermittlung des 
    Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per 
    Fax oder per E-Mail (Eingang bei der 
    angegebenen Adresse möglichst bis Dienstag, 
    den 4. Juli 2017, 24:00 Uhr (MESZ)) werden 
    die Aktionäre gebeten, die nachfolgend unter 
    4. (c) angegebene Adresse zu verwenden. 
    Gleiches gilt für die Erteilung der Vollmacht 
    durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
    bzw. ihren Widerruf; ein gesonderter Nachweis 
    über die Erteilung der Bevollmächtigung 
    erübrigt sich in diesem Fall. Später 
    eingegangene Vollmachten, Widerrufe und 
    Nachweise können aus organisatorischen 
    Gründen unter Umständen nicht mehr 
    berücksichtigt werden. Unabhängig davon kann 
    der Nachweis der Bevollmächtigung auch 
    dadurch erfolgen, dass der Bevollmächtigte am 
    Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der 
    Einlasskontrolle vorweist. Der Nachweis einer 
    in bzw. während der Hauptversammlung 
    erteilten Bevollmächtigung kann dadurch 
    geführt werden, dass der Aktionär die 
    Vollmacht an der Ausgangskontrolle abgibt. 
(b) Für die Bevollmächtigung eines 
    Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung 
    oder einer der in § 135 Abs. 8 AktG oder in § 
    135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 
    5 AktG genannten Personen oder Institutionen 
    sowie für den Nachweis und den Widerruf einer 
    solchen Bevollmächtigung gelten die 
    gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 
    AktG. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in 
    diesen Fällen einem bestimmten 
    Bevollmächtigten erteilt und von dem 
    Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten 
    werden. Die Aktionäre werden daher gebeten, 
    sich in einem solchen Fall mit dem zu 
    Bevollmächtigten rechtzeitig über ein 
    mögliches Formerfordernis abzustimmen. 
(c) Als besonderen Service bieten wir unseren 
    Aktionären an, einen von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreter zu 
    bevollmächtigen. Die Gesellschaft hat Herrn 
    Karsten Tabbert, Köln, als 
    Stimmrechtsvertreter benannt. Diesem 
    Stimmrechtsvertreter müssen dazu eine 
    Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des 
    Stimmrechts erteilt werden. Der 
    Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, 
    weisungsgemäß abzustimmen. Die Vollmacht 
    ist nur gültig, soweit sie verbindliche 
    Weisungen für das Abstimmungsverhalten des 
    Stimmrechtsvertreters enthält. Die Erteilung 
    der Vollmacht an den von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf 
    und die Erteilung von Weisungen bedürfen der 
    Textform (§ 126b BGB). Ein Formular, von dem 
    bei der Vollmachts- und Weisungserteilung 
    Gebrauch gemacht werden kann, erhalten die 
    Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. 
    Das Vollmachts- und Weisungsformular steht 
    ferner auf der Internetseite der Gesellschaft 
    unter http://www.aaa-ffm.de zur Verfügung. 
    Die ausgefüllten Vollmachts- und 
    Weisungsvordrucke wie auch ein etwaiger 
    Widerruf einer an den Stimmrechtsvertreter 
    erteilten Vollmacht sind bis Dienstag, den 4. 
    Juli 2017, 24:00 Uhr (MESZ), per Post, 
    Telefax oder E-Mail an die entsprechende 
    nachfolgende Adresse zu senden: 
 
     a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine 
     anlageverwaltung 
     c/o AAA HV Management GmbH 
     Ettore-Bugatti-Str. 31 
     D-51149 Köln 
     Telefax: +49 (0) 2203 20229 - 11 
     E-Mail: Hauptversammlung@aaa-hv.de 
 
    Unabhängig hiervon kann der von der 
    Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
    auch noch in und während der Hauptversammlung 
    bevollmächtigt werden, indem der Aktionär das 
    ausgefüllte Vollmachts- und Weisungsformular 
    an der Ausgangskontrolle abgibt. 
 
    Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an 
    einen von der Gesellschaft benannten 
    Stimmrechtsvertreter gelten die vorstehenden 
    Angaben zu den Möglichkeiten der 
    Übermittlung und zu den einzuhaltenden 
    Fristen entsprechend. Möchte ein Aktionär 
    trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung des 
    Stimmrechtsvertreters an der Hauptversammlung 
    selbst oder durch einen Vertreter teilnehmen 
    und die betreffenden Aktien vertreten, so ist 
    dies bei Erscheinen in der Hauptversammlung 
    möglich. Im Falle einer persönlichen 
    Anmeldung durch den Aktionär oder seinen 
    Vertreter an der Einlasskontrolle wird der 
    Stimmrechtsvertreter von einer ihnen 
    erteilten Vollmacht auch ohne formgerechten 
    Widerruf seiner Vollmacht keinen Gebrauch 
    machen. 
5. *Rechte der Aktionäre* 
(a) *Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 
    Abs. 2 AktG* 
 
    Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
    zwanzigsten Teil des Grundkapitals 
    (entspricht EUR 2.060.000,00 oder - 
    aufgerundet auf die nächsthöhere volle 
    Aktienzahl - Stück 987.069 Aktien) oder den 
    anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 
    500.000,00 (entspricht - aufgerundet auf die 
    nächsthöhere volle Aktienzahl - Stück 
    239.580 Aktien) erreichen, können gemäß 
    § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass 
    Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
    bekannt gemacht werden. Da der zwanzigste 
    Teil des Grundkapitals bei der a.a.a. 
    aktiengesellschaft allgemeine 
    anlageverwaltung höher ist als der anteilige 
    Betrag des Grundkapitals von EUR 500.000,00, 
    ist der anteilige Betrag des Grundkapitals 
    von EUR 500.000,00 (entspricht - aufgerundet 
    auf die nächsthöhere volle Aktienzahl - 
    Stück 239.580 Aktien) ausreichend. Jedem 
    neuen Gegenstand muss eine Begründung oder 
    eine Beschlussvorlage beiliegen. Die 
    Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie 
    seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
    Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft 
    hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes 
    Inhaber der Aktien sind und dass sie diese 
    Aktien bis zur Entscheidung über das 
    Verlangen durch den Vorstand (oder im Fall 
    des gerichtlichen Verfahrens bis zur 
    Entscheidung des Gerichts) halten (vgl. § 
    122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 
    Satz 5 AktG). Nach § 70 AktG bestehen 
    bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die 
    hingewiesen wird. 
 
    Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an 
    den Vorstand zu richten und muss der 
    Gesellschaft unter der nachfolgend 
    angegebenen Adresse spätestens bis Sonntag, 
    den 4. Juni 2017, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen: 
 
     a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine 
     anlageverwaltung 
     Vorstand 
     Gutleutstraße 175 
     60327 Frankfurt am Main 
 
    Rechtzeitig unter vorstehender Adresse 
    eingegangene Ergänzungsanträge wird die 
    a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine 
    anlageverwaltung in gleicher Weise wie diese 
    Einberufung bekannt machen, sofern sie den 
    gesetzlichen Anforderungen genügen. Sie 
    werden außerdem auf der Internetseite 
    der Gesellschaft unter 
 
    http://www.aaa-ffm.de 
 
    zugänglich gemacht. 
(b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126 
    Abs. 1 und § 127 AktG* 
 
    Jeder Aktionär hat das Recht, in der 
    Hauptversammlung Gegenanträge zu den 
    Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder 
    Aufsichtsrat zu bestimmten 
    Tagesordnungspunkten zu stellen und 
    Wahlvorschläge zu Tagesordnungspunkt 4 (Wahl 
    des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das 
    Geschäftsjahr 2017 und des Prüfers für eine 
    etwa vorzunehmende prüferische Durchsicht 
    des Halbjahresfinanzberichts im 
    Geschäftsjahr 2017) und Tagesordnungspunkt 5 
    (Neuwahlen zum Aufsichtsrat) zu machen (§§ 
    126 Abs. 1, 127 AktG). 
 
    Wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge im 
    Vorfeld übermittelt werden, sind sie 
    ausschließlich zu richten an: 
 
     a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine 
     anlageverwaltung 
     Gutleutstraße 175 
     60327 Frankfurt am Main 
     Telefax: 069 / 240008-29 
     E-Mail: info@aaa-ffm.de 
 
    Gegenanträge müssen mit einer Begründung 
    versehen sein. Wahlvorschläge müssen nicht 
    begründet werden. Bis spätestens Dienstag, 
    den 20. Juni 2017, 24:00 Uhr (MESZ) unter 
    der vorstehenden Adresse eingegangene 
    Gegenanträge und Wahlvorschläge werden, 
    soweit sie den anderen Aktionären zugänglich 
    zu machen sind, unverzüglich im Internet 
    unter 
 
    http://www.aaa-ffm.de 
 
    zugänglich gemacht. Eventuelle 
    Stellungnahmen der Verwaltung werden 
    gleichfalls unter der genannten 
    Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
    Vorstehende Ausführungen gelten gemäß § 
    127 AktG für Vorschläge eines Aktionärs zur 
    Wahl des Abschlussprüfers und/oder zur Wahl 
    des Aufsichtsratsmitglieds entsprechend. 
(c) *Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 
    Abs. 1 AktG* 
 
    Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 
    AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung 
    vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten 
    der Gesellschaft zu geben, soweit die 
    Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
    des Gegenstands der Tagesordnung 
    erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des 
    Vorstands erstreckt sich auch auf die 
    rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
    der Gesellschaft zu einem verbundenen 
    Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns 
    und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
    Unternehmen, da der Hauptversammlung zu 
    Punkt 1 der Tagesordnung auch der 
    Konzernabschluss und der zusammengefasste 
    Lagebericht vorgelegt werden. 
    Auskunftsverlangen sind in der 
    Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im 
    Rahmen der Aussprache zu stellen. Von einer 
    Beantwortung einzelner Fragen kann der 
    Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG 
    genannten Gründen absehen. 
 
    Nach § 15 Abs. 3 der Satzung der a.a.a. 
    aktiengesellschaft allgemeine 
    anlageverwaltung kann der Versammlungsleiter 
    außerdem das Frage- und Rederecht des 
    Aktionärs zeitlich angemessen beschränken; 
    soweit angemessen, ist er insbesondere 
    ermächtigt, die Frage- und/oder Redezeit 
    einzelner oder aller Aktionäre zu einzelnen 
    oder allen Gegenständen der Hauptversammlung 
    zu Beginn oder während des Verlaufs der 
    Hauptversammlung zu beschränken und, sofern 
    dies im Hinblick auf eine 
    ordnungsgemäße Durchführung der 
    Hauptversammlung rechtlich zulässig ist, den 
    Schluss der Debatte anzuordnen. 
(d) *Nähere Erläuterungen* 
 
    Nähere Erläuterungen und Informationen zu 
    den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 
    2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG 
    stehen den Aktionären auf der Internetseite 
    der Gesellschaft unter 
 
    http://www.aaa-ffm.de 
 
    zur Verfügung. 
 
Frankfurt am Main, im Mai 2017 
 
_Der Vorstand_ 
 
2017-05-26 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung 
             Gutleutstraße 175 
             60327 Frankfurt am Main 
             Deutschland 
E-Mail:      info@aaa-ffm.de 
Internet:    http://www.aaa-ffm.de 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
577913 2017-05-26 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 26, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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