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DGAP-HV: SYGNIS AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: SYGNIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.07.2017 in Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: SYGNIS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
SYGNIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.07.2017 
in Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-05-31 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
SYGNIS AG Heidelberg Wertpapier-Kenn-Nr.: A1RFM0 / ISIN: 
DE000A1RFM03 
Wertpapier-Kenn-Nr.: A2E4TH / ISIN: DE000A2E4TH5 Einladung 
zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit alle 
unsere Aktionäre zu der 
am *Freitag, dem 7. Juli 2017 um 10.00 Uhr* im 
Tagungszentrum Studio Villa Bosch 
Schloss-Wolfsbrunnenweg 33 
69118 Heidelberg stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung der Gesellschaft ein. 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, 
   des Lageberichts und des Konzernlageberichts sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
   erforderlich, da der Aufsichtsrat den 
   Jahresabschluss bereits gebilligt und damit 
   festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die 
   Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016 im Wege der Einzelentlastung wie 
   folgt Beschluss zu fassen: 
 
   a) Frau Dr. Cristina Garmendia Mendizábal 
      wird Entlastung erteilt. 
   b) Herrn Prof. Dr. Friedrich von Bohlen und 
      Halbach wird Entlastung erteilt. 
   c) Herrn Pedro-Agustín del Castillo Machado 
      wird Entlastung erteilt. 
   d) Herrn Joseph M. Fernández wird Entlastung 
      erteilt. 
   e) Herrn Dr. Franz Wilhelm Hopp wird 
      Entlastung erteilt. 
   f) Frau Maria-Jesús Sabatés Mas wird 
      Entlastung erteilt. 
   g) Herrn Trevor Jarman wird Entlastung 
      erteilt. 
   h) Herrn Tim McCarthy wird Entlastung 
      erteilt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die 
   Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016 wie folgt Beschluss zu fassen: 
 
   a) Frau María del Pilar de la Huerta 
      Martínez wird Entlastung erteilt. 
   b) Herrn Heikki Lanckriet wird Entlastung 
      erteilt. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses 
   - vor, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2017 bis 
   zum 31. Dezember 2017 die Ernst & Young GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Theodor-Heuss-Anlage 2, 68165 Mannheim, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer zu 
   bestellen. 
5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Auflage 
   eines Aktienoptionsplans 2017 und die Schaffung 
   eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 
   2017) zur Erfüllung des Aktienoptionsplans 2017; 
   entsprechende Änderung der Satzung* 
 
   Entsprechend verbreiteter Praxis bei börsennotierten 
   Aktiengesellschaften in Deutschland möchte die 
   SYGNIS AG die aktienrechtlichen Voraussetzungen für 
   die Gewährung von variablen Vergütungskomponenten 
   mit langfristiger Anreizwirkung für das Management 
   und die Mitarbeiter der SYGNIS AG und ihrer 
   Tochtergesellschaften im In- und Ausland zu 
   schaffen, die auf eine Steigerung des nachhaltigen 
   Unternehmenswertes im Einklang mit den 
   Rahmenbedingungen des Aktiengesetzes gerichtet sind. 
   Zu diesem Zweck soll ein Aktienoptionsplan 
   ('*Aktienoptionsplan 2017*') beschlossen werden, 
   gemäß dem der Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats ermächtigt werden soll, bis zu 
   4.000.000 Optionen an derzeitige und zukünftige 
   Mitglieder des Vorstands und Mitarbeiter der 
   Gesellschaft sowie an Mitglieder der Leitungsorgane 
   und Mitarbeiter gegenwärtig oder zukünftig 
   verbundener Unternehmen auszugeben. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) Ermächtigung zur Implementierung eines 
      Aktienoptionsplans 2017 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates bis zum 6. Juli 2022 einmalig oder 
   mehrmals bis zu insgesamt 4.000.000 Optionen 
   (Bezugsrechte i.S.v. § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG; 
   '*Aktienoptionen 2017*') an derzeitige und 
   zukünftige Mitarbeiter und Mitglieder des Vorstands 
   sowie an Mitglieder der Leitungsorgane und 
   Mitarbeiter gegenwärtig oder zukünftig verbundener 
   Unternehmen i.S.d. § 15 ff. AktG (gemeinsam 
   '*Bezugsberechtigte*') auszugeben, die die 
   Bezugsberechtigten nach Maßgabe der 
   Optionsbedingungen berechtigen, neue auf den Inhaber 
   lautende Stammaktien als Stückaktien der SYGNIS AG 
   zu erwerben. Soweit Aktienoptionen 2017 an 
   Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (auch in 
   ihrer Eigenschaft als Leitungsorgane von verbundenen 
   Unternehmen) ausgegeben werden sollen, ist nur der 
   Aufsichtsrat zur Ausgabe berechtigt. 
 
   Die Gewährung der Aktienoptionen 2017 erfolgt 
   gemäß den nachfolgenden Bestimmungen: 
 
   aa) Kreis der Bezugsberechtigten und Aufteilung der 
   Aktienoptionen 2017 
 
   Die insgesamt bis zu 4.000.000 Aktienoptionen 2017 
   verteilen sich wie folgt auf die verschiedenen 
   Gruppen von Bezugsberechtigten: 
 
   (i)   Auf die gegenwärtigen und zukünftigen 
         Mitglieder des Vorstands der SYGNIS AG 
         entfallen bis zu 2.000.000 
         Aktienoptionen 2017. 
   (ii)  Auf die gegenwärtigen und zukünftigen 
         Mitarbeiter der SYGNIS AG entfallen 
         keine Aktienoptionen 2017. 
   (iii) Auf die gegenwärtigen und zukünftigen 
         Mitglieder der Leitungsorgane 
         gegenwärtig und zukünftig verbundener 
         Unternehmen der SYGNIS AG im In- und 
         Ausland entfallen bis zu 1.500.000 
         Aktienoptionen 2017. 
   (iv)  Auf die gegenwärtigen und zukünftigen 
         Mitarbeiter gegenwärtig und zukünftig 
         verbundener Unternehmen der SYGNIS AG 
         im In- und Ausland entfallen bis zu 
         500.000 Aktienoptionen 2017. 
 
   bb) Ausgabezeiträume (Erwerb der Aktienoptionen 
   2017), Ausgabetag 
 
   Aktienoptionen 2017 können den Bezugsberechtigten 
   einmalig oder in mehreren Tranchen bis zum 6. Juli 
   2022 zum Erwerb angeboten werden, außer jeweils 
   im Zeitraum von vier Wochen vor Veröffentlichung 
   eines Jahresabschlusses, Halbjahresfinanzberichts 
   oder einer Quartalsmitteilung oder Bekanntgabe der 
   vorläufigen Zahlen für das jeweils vorangegangene 
   Geschäftsjahr der Gesellschaft oder der vorläufigen 
   Zahlen für ein Quartal- oder Halbjahr. 'Ausgabetag' 
   ist der Tag, an dem den Bezugsberechtigten das 
   Angebot zur Gewährung der Aktienoptionen 2017 
   zugeht, ungeachtet des Zeitpunkts der Annahme des 
   Angebots. Das Angebot kann einen späteren Ausgabetag 
   vorsehen. 
 
   cc) Inhalt der Aktienoptionen 2017, Ausübungspreis, 
   Erfüllung 
 
   Für jede Aktienoption 2017, die ein 
   Bezugsberechtigter ausübt, ist er/sie zum Bezug 
   einer neuen auf den Inhaber lautenden Stammaktie als 
   Stückaktie der SYGNIS AG gegen Zahlung des 
   '*Ausübungspreises*' berechtigt. Der Ausübungspreis 
   entspricht 95 % des Mittelwerts der in der 
   Schlussauktion im XETRA-Handel oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse festgestellten Preise für die Aktien 
   der SYGNIS AG jeweils während der letzten 10 
   Börsenhandelstage vor dem Ausgabetag, aber 
   keinesfalls weniger als Euro 1,00. Falls eine 
   Schlussaktion an einem der relevanten Handelstage 
   nicht stattfindet oder ein Auktionspreis nicht 
   festgestellt werden kann, ist der letzte im 
   fortlaufenden Handel ermittelte Preis 
   maßgeblich, vorausgesetzt es hat am 
   betreffenden Tag ein fortlaufenden Handel 
   stattgefunden. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. 
 
   Die Aktienoptionen 2017 können aus dem neu zu 
   schaffenden bedingten Kapital gemäß nachstehend 
   lit. c, aus bestehendem oder zukünftigem genehmigten 
   Kapital oder eigenen Aktien bedient werden. 
   Alternativ kann dem Bezugsberechtigten bei 
   Optionsausübung nach Wahl der Gesellschaft auch ein 
   Barausgleich gewährt werden. In diesem Fall ist dem 
   Bezugsberechtigten die Differenz zwischen dem 
   Ausübungspreis und dem Mittelwert der in der 
   Schlussauktion im XETRA-Handel oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse festgestellten Preise für eine Aktie 
   der SYGNIS AG an den 10 Börsenhandelstagen vor 
   Ausübung der jeweiligen Aktienoption 2017 zu zahlen. 
 
   dd) Wartezeit bis zur erstmaligen Ausübung 
 
   Der Bezugsberechtigte kann die Aktienoptionen 2017 
   ausüben, sobald mindestens 4 Jahre seit ihrer 
   Ausgabe vergangen sind (Wartezeit i.S.v. § 193 Abs. 
   2 Nr. 4 AktG). 
 
   ee) Erfolgsziel(e) 
 
   Die Ausübung der Aktienoptionen 2017 steht unter der 
   Voraussetzung, dass der konsolidierte Jahresumsatz 
   des SYGNIS Konzerns Euro 20 Mio. überschritten hat 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 31, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SYGNIS AG: Bekanntmachung der -2-

(Erfolgsziel i.S.v. § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG) 
 
   ff) Ausübungszeiträume 
 
   Auch nach Ablauf der Wartezeit können die 
   Aktienoptionen 2017 nicht innerhalb eines Zeitraums 
   von 4 Wochen vor der Veröffentlichung eines 
   Jahresabschlusses, Halbjahresfinanzberichts oder 
   einer Quartalsmitteilung oder Bekanntgabe der 
   vorläufigen Zahlen für das jeweils vorangegangene 
   Geschäftsjahr der Gesellschaft oder der vorläufigen 
   Zahlen für ein Quartal- oder Halbjahr ausgeübt 
   werden. Ferner sind sämtliche gesetzlichen 
   Beschränkungen, insbesondere, ohne abschließend 
   zu sein, gemäß dem Wertpapierhandelsgesetz 
   (WpHG) zu beachten. 
 
   gg) Verfall (Laufzeit) 
 
   Die Aktienoptionen 2017 können nur innerhalb von 11 
   Jahren nach dem Ende der Wartezeit ausgeübt werden 
   und verfallen nach Ablauf dieses Zeitraums. 
 
   hh) Übertragbarkeit 
 
   Die Aktienoptionen 2017 können - mit Ausnahme des 
   Erbfalls - nicht übertragen, verpfändet oder sonst 
   belastet werden. 
 
   ii) Steuern 
 
   Alle im Rahmen der Gewährung bzw. Ausübung der 
   Aktienoptionen 2017 etwaig anfallenden Steuern, 
   insbesondere Einkommensteuer (Lohnsteuer), 
   Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, hat der 
   Bezugsberechtigte selbst zu tragen. 
 
   jj) Weitere Ausgestaltung (Ermächtigung) 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten zur 
   Ausgestaltung des Aktienoptionsplans 2017 zu 
   bestimmen. Sofern der Vorstand selbst betroffen ist, 
   wird der Aufsichtsrat allein ermächtigt. 
 
   Hierzu gehören insbesondere, ohne abschließend 
   zu sein: 
 
   * Festlegung der Anzahl der Aktienoptionen 
     2017, die einem einzelnen 
     Bezugsberechtigten oder einer Gruppe von 
     Bezugsberechtigten gewährt werden 
   * Bedingungen für eine Unverfallbarkeit der 
     Aktienoptionen 2017 (z.B. bei Beendigung 
     der Anstellung oder Elternzeit von 
     Bezugsberechtigten) 
   * Voraussetzungen und Bedingungen für 
     weitere Verfallsgründe und Ausnahmen von 
     Verfallsgründen 
   * Anpassungen des Umtauschverhältnisses im 
     Falle von Kapitalmaßnahmen, 
     Verschmelzungen oder ähnlichen 
     Transaktionen der Gesellschaft 
     (Verwässerungsschutz) 
 
   kk) Berichtspflicht des Vorstands 
 
   Der Vorstand wird über die Ausnutzung des 
   Aktienoptionsplans 2017 und die den 
   Bezugsberechtigten in diesem Rahmen gewährten 
   Aktienoptionen 2017 für jedes Geschäftsjahr nach den 
   einschlägigen gesetzlichen Vorschriften jeweils im 
   Anhang zum Jahresabschluss oder im Lagebericht 
   berichten (§ 285 Nr. 9a HGB, § 314 Abs. 1 Nr. 6a 
   HGB, § 160 Abs. 1 Nr. 5 AktG). 
 
   b) Bedingtes Kapital 2017 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft wird um Euro 
   4.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 4.000.000 auf 
   den Inhaber lautenden nennbetragslosen Stammaktien 
   als Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
   2017). Das Bedingte Kapital 2017 dient 
   ausschließlich der Erfüllung von Optionen, die 
   aufgrund der Ermächtigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung vom 7. Juli 2017 gemäß TOP 5 
   lit. a) gewährt werden. Die bedingte Kapitalerhöhung 
   wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der 
   ausgegebenen Optionen von ihrem Recht zum Bezug von 
   Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen. Die Ausgabe 
   der Aktien erfolgt jeweils zu dem Ausgabebetrag, der 
   in der ordentlichen Hauptversammlung vom 7. Juli 
   2017 gemäß TOP 5 lit. a) cc) als Ausübungspreis 
   festgelegt worden ist; § 9 Abs. 1 Aktiengesetz 
   bleibt unberührt. Die neuen Aktien sind für jedes 
   Geschäftsjahr gewinnberechtigt, für das die 
   ordentliche Hauptversammlung zum Zeitpunkt der 
   Ausgabe der Aktien noch nicht über die 
   Gewinnverwendung beschlossen hat. Der Vorstand ist 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
   weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung 
   und ihrer Durchführung festzulegen. Soweit der 
   Vorstand selbst betroffen ist, wird der Aufsichtsrat 
   allein ermächtigt. 
 
   c) Änderung der Satzung 
 
   § 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
   'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um Euro 
   4.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 4.000.000 auf 
   den Inhaber lautenden nennbetragslosen Stammaktien 
   als Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
   2017). Das Bedingte Kapital 2017 dient 
   ausschließlich der Erfüllung von Optionen, die 
   aufgrund der Ermächtigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung vom 7. Juli 2017 gemäß TOP 5 
   lit. a) gewährt werden. Die bedingte Kapitalerhöhung 
   wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der 
   ausgegebenen Optionen von ihrem Recht zum Bezug von 
   Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen. Die Ausgabe 
   der Aktien erfolgt jeweils zu dem Ausgabebetrag, der 
   in der ordentlichen Hauptversammlung vom 7. Juli 
   2017 gemäß TOP 5 lit. a) cc) als Ausübungspreis 
   festgelegt worden ist; § 9 Abs. 1 Aktiengesetz 
   bleibt unberührt. Die neuen Aktien sind für jedes 
   Geschäftsjahr gewinnberechtigt, für das die 
   ordentliche Hauptversammlung zum Zeitpunkt der 
   Ausgabe der Aktien noch nicht über die 
   Gewinnverwendung beschlossen hat. Der Vorstand ist 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
   weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung 
   und ihrer Durchführung festzulegen. Soweit der 
   Vorstand selbst betroffen ist, wird der Aufsichtsrat 
   allein ermächtigt.' 
 
   d) Ermächtigung zur Änderung der 
      Fassung der Satzung 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der 
   Satzung der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen 
   Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2017 zu ändern. 
   Entsprechendes gilt sofern und soweit das Bedingte 
   Kapital 2017 vor Ablauf der Laufzeit der 
   Ermächtigung nicht für die Ausgabe von 
   Aktienoptionen 2017 ausgenutzt wird sowie für den 
   Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2017 
   nach Ablauf der Fristen für die Ausübung der 
   Optionen. 
6. *Beschlussfassung über die Neuwahl von Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats* 
 
   Die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder 
   endet Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2017. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
   gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz 
   ('AktG') in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Satzung 
   aus sechs Mitgliedern zusammen, welche von der 
   Hauptversammlung gewählt werden. Die 
   Hauptversammlung ist bei der Wahl nicht an 
   Wahlvorschläge gebunden. Es ist beabsichtigt, die 
   Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl 
   durchzuführen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Personen 
   mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Beendigung dieser 
   ordentlichen Hauptversammlung 2017 für den Zeitraum 
   bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
   die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte 
   Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit 
   beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die 
   Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, in den 
   Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Die Vorschläge berücksichtigen die Zielvorgaben des 
   Aufsichtsrats in Bezug auf seine Zusammensetzung und 
   Kompetenzprofile, Der Aufsichtsrat hat sich 
   vergewissert, dass die vorgeschlagenen Kandidaten in 
   der Lage sind, die für die Ausübung des Amtes 
   notwendige Zeit aufzuwenden. Auf der Internetseite 
   der Gesellschaft 
   (www.sygnis.com/supervisory-board/?lang=de) ist ein 
   Lebenslauf der vorgeschlagenen Kandidaten verfügbar 
   (einschließlich ihres/r relevanten Wissens, 
   Fähigkeiten und Erfahrungen und ihren wichtigsten 
   Tätigkeiten neben der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat 
   der SYGNIS AG). 
 
   (i)   Dr. Cristina Garmendia Mendizábal, 
 
         Vorsitzende des Board of Directors der 
         Genetrix S.L., Madrid, Spanien, 
         wohnhaft in Madrid, Spanien 
 
         *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 
         AktG:* 
 
         Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
         bildenden Aufsichtsräten sowie in 
         vergleichbaren in- und ausländischen 
         Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
         * Mitglied des Board of Directors der 
           Ysios Capital Partner, SGECR S.A., 
           Barcelona, Spanien 
         * Mitglied des Board of Directors und 
           Mitglied des Board of Trustees der 
           Pelayo Mutua de Seguros, Madrid, 
           Spanien 
         * Mitglied des Board of Directors der 
           Everis Spain, S.L., Madrid, Spanien 
         * Mitglied des Board of Directors der 
           Gas Natural SDG, S.A., Madrid, Spanien 
         * Vorsitzende des Board of Directors der 
           Genetrix, S.L., Madrid, Spanien 
         * Mitglied des Board of Corporación 
           Financiera ALBA, Madrid, Spanien 
         * Alleinverwalterin der Jaizkibel, S.L., 
           Madrid, Spanien 
         * Mitglied des Board of Directors der 
           Science & Innovation Link Office, 
           S.L., Madrid, Spanien 
         * Mitglied des Board of Directors der 
           Compañía De Distribución Integral 
           Logista Holdings, S.A., S.L., Madrid, 
           Spanien 
         * Vorsitzende des Board of Directors der 
           Satlantis Microsats, S.L., Madrid, 
           Spanien 
 
         *Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz 4 
         ff. des Deutschen Corporate Governance 
         Kodex:* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 31, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SYGNIS AG: Bekanntmachung der -3-

Persönliche oder geschäftliche Beziehungen 
         zum Unternehmen, den Organen der 
         Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
         Gesellschaft beteiligten Aktionär: 
 
         Mitglied des Board of Directors und nicht 
         beherrschende Gesellschafterin der der 
         Genetrix, S.L., Spanien. Genetrix hält rd. 
         13,6% der Aktien der SYGNIS AG. 
 
         Frau Garmendia Mendizábal beabsichtigt, 
         sich erneut zur Vorsitzenden des 
         Aufsichtsrats wählen zu lassen und hat sich 
         der diesbezüglichen Unterstützung der 
         anderen Kandidaten vergewissert. 
   (ii)  Joseph M. Fernandez, 
 
         CEO der Active Motif, Inc., Carlsbad, 
         Kalifornien, USA, 
         wohnhaft in Carlsbad, Kalifornien, USA 
 
         *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 
         AktG:* 
 
         Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
         bildenden Aufsichtsräten sowie in 
         vergleichbaren in- und ausländischen 
         Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
         * Vorsitzender des Aufsichtsrates der 
           Active Motif Chromeon GmbH, Tegernheim 
         * Mitglied des Board of Directors der 
           Expedeon Inc., San Diego, CA, USA 
         * Mitglied des Board of Directors des 
           Hiram College, Hiram Ohio, USA 
 
         *Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz 4 
         ff. des Deutschen Corporate Governance 
         Kodex:* 
 
         Persönliche oder geschäftliche Beziehungen 
         zum Unternehmen, den Organen der 
         Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
         Gesellschaft beteiligten Aktionär: 
 
         * Mitglied des Board of Directors der 
           Expedeon Inc., San Diego, CA, USA 
   (iii) Dr. Trevor Jarman, 
 
         Chief Executive Director der Natures 
         Remedies Ltd., Cambridge, U.K., 
         wohnhaft in Cambridge, U.K. 
 
         *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 
         AktG:* 
 
         Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
         bildenden Aufsichtsräten sowie in 
         vergleichbaren in- und ausländischen 
         Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
         * Mitglied des Board of Directors der 
           Expedeon Ltd., Cambridge, U.K.; 
         * Vorsitzender des Board of Directors 
           der Persavita Ltd., Cambridge, U.K.; 
         * Chief Executive Director der Nature 
           Remedies ltd., Cambridge, U.K.; 
         * Mitglied des Board of Directors der 
           Cambridge Cell Networks Ltd., 
           Cambridge, U.K.; 
         * Mitglied des Board of Directors der 
           Swangap Flat Management Ltd., 
           Cambridge, U.K.; 
         * Mitglied des Board of Directors der 
           Protus Ltd., Cambridge, U.K. 
 
         *Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz 4 
         ff. des Deutschen Corporate Governance 
         Kodex:* 
 
         Persönliche oder geschäftliche Beziehungen 
         zum Unternehmen, den Organen der 
         Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
         Gesellschaft beteiligten Aktionär: 
 
         * Mitglied des Board of Directors der 
           Expedeon Ltd., Cambridge, U.K. 
   (iv)  Peter Llewellyn-Davis, 
 
         selbstständiger Berater, spezialisiert auf 
         Teilzeit-CFO-Management-Unterstützung, 
         wohnhaft in München, Deutschland 
 
         *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 
         AktG:* 
 
         Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
         bildenden Aufsichtsräten sowie in 
         vergleichbaren in- und ausländischen 
         Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
         * Non-executive Director und 
           Vorsitzender des Prüfungsausschusses 
           der Shield Therapeutics, plc, London, 
           UK 
 
         *Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz 4 
         ff. des Deutschen Corporate Governance 
         Kodex:* 
 
         Persönliche oder geschäftliche Beziehungen 
         zum Unternehmen, den Organen der 
         Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
         Gesellschaft beteiligten Aktionär: 
 
         Keine 
   (v)   Maria Jesus Sabates Mas, 
 
         Leiterin des Family Office der Familie 
         Sabatés, Barcelona, Spanien, 
         wohnhaft in Barcelona, Spanien 
 
         *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 
         AktG:* 
 
         Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
         bildenden Aufsichtsräten sowie in 
         vergleichbaren in- und ausländischen 
         Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
         * Alleinverwalterin der Arceus Holding, 
           S.L., Barcelona, Spanien 
         * Vorsitzende des Verwaltungsorgans der 
           Eurofragance, S.L., Barcelona, Spanien 
         * CEO der Ever Smarter WW, S.L., 
           Barcelona, Spanien 
         * CEO der ?'aki Investments, S.L., 
           Barcelona, Spanien 
         * Mitglied des Verwaltungsorgans der OMB 
           Self Storage, S.L., Barcelona, Spanien 
         * CEO der Veriphi, S.L., Barcelona, 
           Spanien 
         * Mitglied des Verwaltungsorgans der 
           Linked S&B Sociedad de Inversión de 
           Capital Variable, S.A., Boadilla del 
           Monte-Madrid, Spanien 
 
         *Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz 4 
         ff. des Deutschen Corporate Governance 
         Kodex:* 
 
         Persönliche oder geschäftliche Beziehungen 
         zum Unternehmen, den Organen der 
         Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
         Gesellschaft beteiligten Aktionär: 
 
         Keine 
   (vi)  Tim McCarthy, 
 
         Executive Director der Unnamed Ltd., 
         Cambridge, U.K., 
         wohnhaft in Cambridge, U.K. 
 
         *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 
         AktG:* 
 
         Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
         bildenden Aufsichtsräten sowie in 
         vergleichbaren in- und ausländischen 
         Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
         * Vorsitzender des Board of Directors 
           der ImmuPharma PLC, London, U.K.; 
         * Vorsitzender des Board of Directors 
           der ARK Analytics Solutions Ltd., 
           Cambridge, U.K.; 
         * Mitglied des Board of Directors der 
           Spear Therapeutics Ltd., Manchester, 
           U.K.; 
         * Vorsitzender des Board of Directors 
           der Dropped Ltd., Cambridge, U.K.; 
         * Vorsitzender des Board of Directors 
           der Incanthera Ltd., Manchester, U.K.; 
         * Vorsitzender des Board of Directors 
           der Harvard Healthcare Ltd., 
           Liverpool, U.K.; 
         * Mitglied des Board of Directors der 
           Wise old owl Ltd., Cambridge, U.K.; 
         * Mitglied des Board of Directors der 
           Frangipani Dreams Ltd., Cambridge, 
           U.K.; 
         * Mitglied des Board of Directors der 
           Expedeon Holdings Limited, Cambridge, 
           U.K. 
 
         *Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz 4 
         ff. des Deutschen Corporate Governance 
         Kodex:* 
 
         Persönliche oder geschäftliche Beziehungen 
         zum Unternehmen, den Organen der 
         Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
         Gesellschaft beteiligten Aktionär: 
 
         * Mitglied des Board of Directors der 
           Expedeon Holdings Limited, Cambridge, 
           U.K. 
7. *Beschlussfassung über Aufhebung des verbliebenen 
   bisherigen genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 
   4 und 5 der Satzung und die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals in Höhe von Euro 22.467.043,00 
   (Genehmigtes Kapital 2017); Ermächtigung des 
   Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sowie 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   In Anbetracht der teilweisen Ausnutzung des 
   derzeitig vorhandenen genehmigten Kapitals schlagen 
   Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss 
   zu fassen: 
 
   a) Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der 
      Eintragung der nachfolgend unter Buchstabe 
      b) beschlossenen Satzungsänderung in das 
      Handelsregister und unter gleichzeitiger 
      Aufhebung des zu diesem Zeitpunkt noch 
      bestehenden und noch nicht ausgenutzten 
      Genehmigten Kapitals 2016/I (§ 4 Abs. 4 
      der Satzung) und 2016/II (§ 4 Abs. 5 der 
      Satzung) einschließlich der hierfür 
      erteilten Ermächtigung wird der Vorstand 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrates, das Grundkapital der 
      Gesellschaft bis einschließlich 6. 
      Juli 2022 durch Ausgabe neuer auf den 
      Inhaber lautender Stammaktien als 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, 
      insgesamt jedoch höchstens um bis zu Euro 
      22.467.043,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2017). Das Bezugsrecht kann den 
      Aktionären auch in der Weise eingeräumt 
      werden, dass die neuen Aktien von einem 
      Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 
      Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 
      7 des Gesetzes über das Kreditwesen 
      tätigen Unternehmen oder einem sonstigen 
      gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
      zugelassenen Unternehmen mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten 
      (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
      darf mit Zustimmung des Aufsichtsrates das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
      ausschließen 
 
      - soweit dies zur Vermeidung von 
        Spitzenbeträgen erforderlich ist, 
      - zur Gewährung von Aktien gegen 
        Einbringung von Sacheinlagen, 
        insbesondere im Rahmen von 
        Zusammenschlüssen mit Unternehmen, im 

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May 31, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SYGNIS AG: Bekanntmachung der -4-

Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen oder 
        Unternehmensbeteiligungen oder im 
        Rahmen des Erwerbs von Patenten oder 
        anderen gewerblichen Schutzrechten 
        oder Lizenzrechten oder einer einen 
        Betrieb bildenden Gesamtheit von 
        Wirtschaftsgütern, 
      - soweit es zum Verwässerungsschutz 
        erforderlich ist, um Inhabern von 
        Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen, 
        Wandeldarlehen oder Optionsscheinen, 
        die von der Gesellschaft oder 
        nachgeordneten Konzernunternehmen 
        ausgegeben wurden oder werden, ein 
        Bezugsrecht auf neue Aktien in 
        demjenigen Umfang zu gewähren, in dem 
        den Inhabern nach Ausübung ihrer 
        Wandlungs- oder Optionsrechte oder 
        Erfüllung einer Wandlungspflicht neue 
        Aktien zustünden, oder 
      - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen erfolgt und der auf die 
        neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
        ausgeschlossen wird, insgesamt 
        entfallende anteilige Betrag des 
        Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt 
        des Wirksamwerdens und der Ausübung 
        dieser Ermächtigung eingetragenen 
        Grundkapitals nicht übersteigt und der 
        Ausgabepreis der neuen Aktien den 
        Börsenpreis der bereits 
        börsennotierten Aktien der 
        Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
        endgültigen Festlegung des 
        Ausgabepreises durch den Vorstand 
        nicht wesentlich im Sinne von §§ 203 
        Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        unterschreitet. Auf den vorstehenden 
        anteiligen Betrag des Grundkapitals 
        sind Aktien anzurechnen, die während 
        der Laufzeit dieser Ermächtigung 
        aufgrund anderer Ermächtigungen in 
        unmittelbarer oder entsprechender 
        Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        unter Bezugsrechtsausschluss 
        veräußert oder ausgegeben wurden 
        bzw. auszugeben sind. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren 
      Einzelheiten der jeweiligen 
      Kapitalerhöhung aus dem genehmigten 
      Kapital, des Inhalts der Aktienrechte und 
      der jeweiligen Aktienausgabe festzulegen. 
   b) Satzungsänderung: 
 
      § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrates, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis 
      einschließlich 6. Juli 2022 durch 
      Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
      Stammaktien als Stückaktien gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
      mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um 
      bis zu Euro 22.467.043,00 zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2017). Das 
      Bezugsrecht kann den Aktionären auch in 
      der Weise eingeräumt werden, dass die 
      neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder 
      einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
      Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
      über das Kreditwesen tätigen Unternehmen 
      oder einem sonstigen gemäß § 186 Abs. 
      5 Satz 1 AktG zugelassenen Unternehmen mit 
      der Verpflichtung übernommen werden, sie 
      den Aktionären zum Bezug anzubieten 
      (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
      darf mit Zustimmung des Aufsichtsrates das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
      ausschließen 
 
      - soweit dies zur Vermeidung von 
        Spitzenbeträgen erforderlich ist, 
      - zur Gewährung von Aktien gegen 
        Einbringung von Sacheinlagen, 
        insbesondere im Rahmen von 
        Zusammenschlüssen mit Unternehmen, im 
        Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen oder 
        Unternehmensbeteiligungen oder im 
        Rahmen des Erwerbs von Patenten oder 
        anderen gewerblichen Schutzrechten 
        oder Lizenzrechten oder einer einen 
        Betrieb bildenden Gesamtheit von 
        Wirtschaftsgütern, 
      - soweit es zum Verwässerungsschutz 
        erforderlich ist, um Inhabern von 
        Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen, 
        Wandeldarlehen oder Optionsscheinen, 
        die von der Gesellschaft oder 
        nachgeordneten Konzernunternehmen 
        ausgegeben wurden oder werden, ein 
        Bezugsrecht auf neue Aktien in 
        demjenigen Umfang zu gewähren, in dem 
        den Inhabern nach Ausübung ihrer 
        Wandlungs- oder Optionsrechte oder 
        Erfüllung einer Wandlungspflicht neue 
        Aktien zustünden, oder 
      - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen erfolgt und der auf die 
        neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
        ausgeschlossen wird, insgesamt 
        entfallende anteilige Betrag des 
        Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt 
        des Wirksamwerdens und der Ausübung 
        dieser Ermächtigung eingetragenen 
        Grundkapitals nicht übersteigt und der 
        Ausgabepreis der neuen Aktien den 
        Börsenpreis der bereits 
        börsennotierten Aktien der 
        Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
        endgültigen Festlegung des 
        Ausgabepreises durch den Vorstand 
        nicht wesentlich im Sinne von §§ 203 
        Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        unterschreitet. Auf den vorstehenden 
        anteiligen Betrag des Grundkapitals 
        sind Aktien anzurechnen, die während 
        der Laufzeit dieser Ermächtigung 
        aufgrund anderer Ermächtigungen in 
        unmittelbarer oder entsprechender 
        Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        unter Bezugsrechtsausschluss 
        veräußert oder ausgegeben wurden 
        bzw. auszugeben sind. 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren 
      Einzelheiten der jeweiligen 
      Kapitalerhöhung aus dem genehmigten 
      Kapital, des Inhalts der Aktienrechte und 
      der jeweiligen Aktienausgabe festzulegen.' 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 der 
ordentlichen Hauptversammlung am 7. Juli 2017 über die 
Gründe, im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2017 das 
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen* 
 
Der Vorstand erstattet gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 
i.V.m. § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG über die Gründe für den 
Ausschluss des Bezugsrechts den nachfolgend 
wiedergegebenen Bericht, der als Bestandteil dieser 
Einladung vom Tag der Bekanntmachung der Einberufung der 
Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft und in der Hauptversammlung ausliegt und auf 
Verlangen jedem Aktionär unverzüglich kostenlos übersandt 
wird: 
 
Die beantragten Ermächtigungen, das Grundkapital der 
Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu 
erhöhen, soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrates kurzfristig auf auftretende 
Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der 
Umsetzung von strategischen Entscheidungen reagieren zu 
können. Mit den beantragten Ermächtigungen unter 
gleichzeitiger Aufhebung der zum Zeitpunkt der Eintragung 
noch bestehenden genehmigten Kapitalia soll die 
Möglichkeit zur Erhöhung des Grundkapitals in der maximal 
möglichen Höhe im maximal zulässigen Zeitraum geschaffen 
werden. 
 
Den Aktionären sind die aus der Ausnutzung des genehmigten 
Kapitals entstehenden neuen Aktien grundsätzlich zum Bezug 
anzubieten. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch in 
der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von 
einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einem sonstigen 
gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG zugelassenen 
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
den Aktionären zum Bezug anzubieten (§§ 203 Abs. 1, 186 
Abs. 5 AktG). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der 
Aktionäre ganz oder teilweise für bestimmte Fälle 
auszuschließen sowie die weiteren Einzelheiten der 
jeweiligen Kapitalerhöhung und die Bedingungen der 
Aktienausgabe festzusetzen. 
 
Die Ermächtigung, das Bezugsrecht mit Zustimmung des 
Aufsichtsrates zur Vermeidung von Spitzenbeträgen 
ausschließen zu können, dient dazu, im Hinblick auf 
den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables 
Bezugsverhältnis herstellen zu können. Spitzenbeträge 
können infolge des Bezugsrechtsverhältnisses entstehen und 
nicht mehr gleichmäßig an alle Aktionäre verteilt 
werden. Vor Eintragung der Kapitalerhöhung kann einem 
Aktionär eine Aktienzahl zustehen, die ein glattes 
Bezugsverhältnis bei der Durchführung der 
Barkapitalerhöhung nicht erlaubt. Die zur Erzielung 
glatter Bezugsverhältnisse vom Bezugsrecht auszunehmenden 
Teilbeträge sind nur von untergeordneter 
Größenordnung und werden durch Verkauf über die Börse 
oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft 
verwertet. Sofern glatte Bezugsverhältnisse problemlos 
möglich sind, wird ein Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre für Spitzenbeträge nicht erfolgen. 
 
Die weiter vorgeschlagene Möglichkeit, das Bezugsrecht mit 
Zustimmung des Aufsichtsrates bei Kapitalerhöhungen gegen 
Sacheinlagen ausschließen zu können, soll dem Zweck 
dienen, im Rahmen von Zusammenschlüssen mit Unternehmen, 
im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 31, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SYGNIS AG: Bekanntmachung der -5-

oder Unternehmensbeteiligungen oder im Rahmen des Erwerbs 
von Patenten oder anderen gewerblichen Schutzrechten oder 
Lizenzrechten oder einer einem Betrieb bildenden 
Gesamtheit von Wirtschaftsgütern Aktien der SYGNIS AG als 
Gegenleistung gewähren zu können. Die SYGNIS AG steht im 
europäischen und globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit 
in der Lage sein, auf den internationalen Märkten im 
Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu 
können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, Unternehmen, 
Unternehmensteile oder Unternehmensbeteiligungen oder 
Patente oder andere gewerbliche Schutzrechte oder 
Lizenzrechte oder einen Betrieb bildende Gesamtheiten von 
Wirtschaftsgütern zur Verbesserung der Wettbewerbsposition 
erwerben zu können. Die im Interesse der Aktionäre und der 
Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option kann im 
Einzelfall darin bestehen, den Erwerb vollständig oder 
teilweise über die Gewährung von Aktien der SYGNIS AG 
durchzuführen. Die vorgeschlagenen Ermächtigungen zum 
Bezugsrechtsausschluss sollen der SYGNIS AG die notwendige 
Flexibilität geben, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb 
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
Unternehmensbeteiligungen usw. schnell und flexibel 
ausnützen zu können. 
 
Da eine Kapitalerhöhung für solche Erwerbe vielfach 
kurzfristig erfolgen muss, ist insoweit die Schaffung 
eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des 
Bezugsrechtsausschlusses erforderlich. Hierdurch wird 
zudem die Liquidität der SYGNIS AG geschont. Es kommt 
hierbei zwar zu einer Verringerung der relativen 
Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils 
(Verwässerung) der vorhandenen Aktionäre der SYGNIS AG. 
Bei der Gewährung eines Bezugsrechtes wäre der mit dem 
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder 
Unternehmensbeteiligungen, Patenten oder anderen 
gewerblichen Schutzrechten oder Lizenzrechten oder einer 
einen Betrieb bildenden Gesamtheit von Wirtschaftsgütern 
gegen Gewährung von Aktien verbundene Vorteil für die 
SYGNIS AG und deren vorhandene Aktionäre jedoch nicht 
erreichbar. Dies ist der SYGNIS AG jedoch sehr wichtig, da 
die SYGNIS AG ein verhältnismäßig kleiner 
Marktteilnehmer ist und immer wieder nach Möglichkeiten 
Ausschau hält, andere Unternehmen zu integrieren. Aktuell 
sieht die SYGNIS AG Akquisitionschancen auch mit 
teilweisen oder vollständigen Anteilstausch und der 
Vorstand würde auch gern zukünftig solche 
Akquisitionsmöglichkeiten im Interesse der Gesellschaft 
und ihrer Aktionäre weiter ausloben. 
 
Wenn sich Möglichkeiten zu einem solchen Erwerb 
konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er 
von einer Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll. Er wird dies 
nur tun, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von SYGNIS-Aktien 
im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur 
wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird auch der 
Aufsichtsrat seine nach dem Gesetz erforderliche 
Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
erteilen. 
 
Sofern den Aktionären neue Stückaktien zum Bezug angeboten 
werden, so ist den Inhabern von durch die Gesellschaft 
oder nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegebenen 
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
Wandeldarlehen oder Optionsscheinen regelmäßig 
entweder ein Bezugsrecht auf neue Aktien in demjenigen 
Umfang zu gewähren, in dem den Inhabern nach Ausübung 
ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte oder Erfüllung einer 
Wandlungspflicht neue Aktien zustünden, oder der Options- 
bzw. Wandlungspreis ist entsprechend den jeweiligen 
Bedingungen der Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen, Wandeldarlehen oder 
Optionsscheine zu ermäßigen. Hierdurch kann den 
jeweiligen Inhabern ein Verwässerungsschutz gewährt 
werden. Der Vorstand der Gesellschaft möchte sich durch 
den erbetenen Beschluss die Möglichkeit offenhalten, bei 
der Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter sorgfältiger 
Abwägung der Interessen zwischen beiden Möglichkeiten zu 
wählen. 
 
Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, das 
Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
auszuschließen, wenn die Volumenvorgaben und die 
übrigen Anforderungen für den Bezugsrechtsausschluss nach 
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Der auf die Aktien, 
für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt 
entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals wird 10 % 
des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens und der Ausübung der 
jeweiligen Ermächtigung eingetragenen Grundkapitals nicht 
übersteigen. Auf die 10%-Grenze sind Aktien anzurechnen, 
die während der Laufzeit der jeweiligen Ermächtigung 
aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. Ein etwaiger 
Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich 
nicht über 3 %, jedenfalls aber nicht über dem maximal 
rechtlich zulässigen Umfang (derzeit 5 % des 
Börsenpreises) liegen. 
 
Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die 
Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige 
Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die 
marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen 
Ausgabepreis und damit eine größtmögliche Stärkung 
des Eigenkapitals und der Liquidität zu erreichen. Eine 
derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren 
Handlungsmöglichkeit und den Erfahrungen aus der 
Vergangenheit zu einem deutlich höheren Mittelzufluss als 
eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der 
Aktionäre. Sie liegt somit im Interesse der Gesellschaft 
und ihrer Aktionäre. Es kommt hierbei zu einer 
Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des 
relativen Stimmrechtsanteils (Verwässerung) der 
vorhandenen Aktionäre der SYGNIS AG. Aktionäre, die eine 
solche Verwässerung ihres Stimmrechtsanteils und ihrer 
Beteiligungsquote vermeiden möchten, können durch die 
Börse eine entsprechende Anzahl an Aktien hinzuerwerben. 
 
Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall prüfen, ob er von 
den erteilten Ermächtigungen Gebrauch machen soll, wenn 
sich die Möglichkeiten konkretisieren, unter denen das 
Bezugsrecht ausgeschlossen werden kann. Er wird das 
Bezugsrecht nur dann ausschließen, wenn sich die 
Maßnahmen im Rahmen der Vorgaben halten, die der 
Hauptversammlung in diesem Bericht abstrakt umschrieben 
worden sind und wenn die Maßnahmen im 
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegen. Nur 
dann wird auch der Aufsichtsrat gegebenenfalls seine 
Zustimmung erteilen. 
 
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede 
Ausnutzung des genehmigten Kapitals berichten. 
 
8. *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung 
   in Bezug auf die Amtszeit der 
   Aufsichtsratsmitglieder* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   § 8 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   'Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein 
   Amt ohne Einhaltung einer Frist niederlegen, 
   wenn ein wichtiger Grund besteht. Sofern für 
   die Amtsniederlegung kein wichtiger Grund 
   besteht, ist eine Frist von drei Wochen 
   einzuhalten. Die Amtsniederlegung erfolgt 
   durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 
   Vorstand unter Benachrichtigung des 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats.' 
- Ende der Tagesordnung - 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt 
der Einberufung dieser Hauptversammlung EUR 37.617.291,00. 
Es ist eingeteilt in 37.617.291 Stückaktien der 
Gesellschaft. Im Zeitpunkt der Einberufung dieser 
Hauptversammlung sind alle Stückaktien teilnahme- und 
stimmberechtigt. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme in 
der Hauptversammlung; die Gesamtzahl der Stimmen beträgt 
somit 37.617.291. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
Unterschiedliche Aktiengattungen bestehen nicht. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
vor der Hauptversammlung unter der nachfolgend genannten 
Adresse 
 
SYGNIS AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes (in einer der 
genannten Übermittlungsformen) anmelden. Für den 
Nachweis des Anteilsbesitzes ist ein in Textform 
erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
depotführende Institut ausreichend. Dieser Nachweis kann 
in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die 
Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft 
mindestens sechs Tage vor der Versammlung, also spätestens 
am *30. Juni 2017, 24.00 Uhr MESZ*, zugehen. Der Nachweis 
hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung, das heißt auf den *16. Juni 2017, 
0.00 Uhr MESZ*, zu beziehen ('*Nachweisstichtag*'). 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den oben genannten Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme sowie der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach 
dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im 
Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben keine 

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May 31, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und den 
Umfang des Stimmrechts. Aktionäre, die ihre Aktien erst 
nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können mit 
diesen Aktien nicht im eigenen Namen an der 
Hauptversammlung teilnehmen. Der Nachweisstichtag hat 
keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien 
und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle 
Dividendenberechnung. 
 
Aktionäre werden gebeten (ohne dass dies verpflichtend 
ist), zur Übermittlung der Anmeldung und des oben 
genannten Nachweises des Aktienbesitzes die ihnen über ihr 
depotführendes Kredit- und Finanzinstitut zugesandten 
Formulare zur Eintrittskartenbestellung frühzeitig 
auszufüllen und an ihr depotführendes Institut 
zurückzusenden, um die rechtzeitige Übermittlung des 
Nachweises des Anteilsbesitzes durch dieses zu 
gewährleisten. Nach fristgemäßer Anmeldung 
einschließlich des Eingangs des Nachweises des 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären 
oder den von ihnen ordnungsgemäß Bevollmächtigten 
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. 
 
Auf die nach §§ 21 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes 
(WpHG) bestehende Mitteilungspflicht und die in § 28 WpHG 
vorgesehene Rechtsfolge des grundsätzlichen Ruhens aller 
Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine 
Mitteilungspflicht wird hingewiesen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Jeder Aktionär kann sein Stimmrecht in der 
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. 
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall 
einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte 
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Ausübung des 
Stimmrechts wie vorstehend ausgeführt erforderlich. 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so wird 
die Gesellschaft lediglich die ihr zuerst zugegangene 
Vollmacht berücksichtigen und nachfolgende Vollmachten 
zurückweisen. 
 
Für Vollmachten, die nicht an Kreditinstitute, diesen 
gemäß § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 
5 AktG gleichgestellten Instituten und Unternehmen sowie 
an Aktionärsvereinigungen oder anderen gemäß § 135 
Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen erteilt werden, 
gilt: Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Die Eintrittskarten 
zur Hauptversammlung werden ein entsprechendes Formular 
gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 WpHG enthalten, welches für 
die Vollmachtserteilung verwendet werden kann, aber nicht 
muss. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der 
Internetseite der Gesellschaft (www.sygnis.com) unter der 
Rubrik 'Investoren' und dem Stichwort 'Hauptversammlung' 
unter 'Hauptversammlung 2017' zum Download zur Verfügung. 
Die Gesellschaft übermittelt solche Formulare auf Anfrage 
auch kostenfrei. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der 
Hauptversammlung durch den Aktionär oder den 
Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. 
Ferner kann der Nachweis der Bestellung eines 
Bevollmächtigten auch an folgende Adresse übermittelt 
werden (die Verwendung einer der genannten 
Übermittlungsformen genügt): 
 
SYGNIS AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 89 30903-74675 
elektronisch: https://ip.computershare.de/sygnis 
 
Für die Nutzung der passwortgeschützten 
Vollmachts-Plattform 
 
https://ip.computershare.de/sygnis 
 
ist ein Online-Passwort erforderlich, das auf der 
Eintrittskarte abgedruckt ist, die den Aktionären 
übersandt wird. Eine Vollmachterteilung und die 
Übermittlung des Widerrufs einer erteilten Vollmacht 
sowie deren Änderung können unter Nutzung der 
passwortgeschützten Vollmachts-Plattform erfolgen. Weitere 
Informationen zur Nutzung der passwortgeschützten 
Vollmachts-Plattform finden sich unter der vorgenannten 
Internetadresse. 
 
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, diesen 
gemäß § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 
5 AktG gleichgestellten Instituten und Unternehmen sowie 
von Aktionärsvereinigungen oder anderen gemäß § 135 
Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sowie für den 
Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung 
oder des Widerrufs gelten die gesetzlichen Bestimmungen, 
insbesondere § 135 AktG. Aktionäre, die ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
andere, mit diesen gleichgestellte Person oder Institution 
bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit diesen 
über die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
Darüber hinaus bieten wir unseren Aktionären an, sich nach 
Maßgabe erteilter Weisungen durch von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der 
Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Aktionäre, die 
dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
eine Vollmacht erteilen wollen, müssen sich ebenfalls wie 
vorstehend ausgeführt ordnungsgemäß zur ordentlichen 
Hauptversammlung anmelden und ihren Anteilsbesitz 
nachweisen. Der von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter ist nur zur Stimmrechtsausübung 
befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung vorliegt 
(weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter). Ohne Erteilung 
einer entsprechenden Weisung ist die Vollmacht ungültig. 
Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, nach 
Maßgabe der ihm erteilten Weisungen abzustimmen. Die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine 
Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und 
Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Zu 
Anträgen, zu denen es keine mit dieser Einladung bekannt 
gemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat gibt, nehmen die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft keine Weisungen entgegen. Informationen zu 
dem von der Gesellschaft bestellten Stimmrechtsvertreter 
sowie das Formular für die entsprechende Bevollmächtigung 
sowie die Weisungserteilung ergeben sich aus den 
Unterlagen, die den Aktionären zusammen mit der 
Eintrittskarte übersandt werden, und stehen auch auf der 
Internetseite der Gesellschaft (www.sygnis.com) unter der 
Rubrik 'Investoren' und dem Stichwort 'Hauptversammlung' 
unter 'Hauptversammlung 2017' zum Download zur Verfügung. 
 
Die Bevollmächtigung und Weisungserteilung an den 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vor der 
Hauptversammlung sollten unter Beifügung der 
Eintrittskarte oder Nennung der Eintrittskartennummer 
möglichst bis spätestens zum *4. Juli 2017, 24.00 Uhr 
MESZ*, und müssen in jedem Fall in Textform 
ausschließlich unter folgender Adresse, Fax-Nr. oder 
E-Mail-Adresse zugehen (die Verwendung einer der genannten 
Übermittlungsformen genügt): 
 
SYGNIS AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Aus organisatorischen Gründen kann die Gesellschaft nicht 
garantieren, dass nach dem *4. Juli 2017, 24.00 Uhr MESZ*, 
unter der vorgenannten Adresse, Telefax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse eingehende Vollmachten, Widerrufe von 
Vollmachten, Weisungen oder Änderungen von Weisungen 
noch berücksichtigt werden können. Es besteht aber die 
Möglichkeit, die Bevollmächtigung des 
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft, den Widerruf einer 
dem Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht, die 
Erteilung von Weisungen und Änderungen von Weisungen 
am Tag der Hauptversammlung bis kurz vor Beginn der 
Abstimmung an der Ein- und Ausgangskontrolle zur 
Hauptversammlung vorzunehmen. 
 
Form- und fristgerecht angemeldeten und in der 
Hauptversammlung erschienenen Aktionären bieten wir an, 
den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des 
Stimmrechts entsprechend zu bevollmächtigen. 
 
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 
126 Abs. 1, 127, 131 AktG* 
 
*Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung 
gem. § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag 
von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die 
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie für die Dauer 
der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von drei 
Monaten Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien sind 
(§§ 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 AktG). Dem Eigentum 
steht ein Anspruch auf Übereignung gegen ein 
Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein 
gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges 
Unternehmen gleich (§ 70 Satz 1 AktG). Die Eigentumszeit 
eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn 
er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als 
Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer 
Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 14 
des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes 
über Bausparkassen erworben hat (§ 70 S. 2 AktG). Das 
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der SYGNIS AG, 
Waldhofer Straße 104, 69123 Heidelberg, zu richten 
und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 

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May 31, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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