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DGAP-News: YOC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
YOC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.07.2017 in
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-06-01 / 15:00
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
YOC AG Berlin WKN 593273 - ISIN DE0005932735 Einladung
zur Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre
zu der am Freitag, den 14. Juli 2017 um 10:00 Uhr im
VKU Forum
Invalidenstraße 91
10115 Berlin stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein. I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der YOC AG und des gebilligten
Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember
2016 mit dem zusammengefassten Lagebericht der
YOC AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016
(einschließlich des erläuternden Berichts
des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1
AktG zu den übernahmerechtlichen Angaben nach
§§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) sowie des
Berichts des Aufsichtsrats
Die vorstehend genannten Unterlagen werden vom
Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im
Internet unter
www.yoc.com
im Bereich 'Investor Relations' einsehbar sein
und zum Download bereitgestellt. Sie werden
auch in der Hauptversammlung selbst zur
Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss bereits gebilligt. Damit ist
der Jahresabschluss nach § 172 AktG
festgestellt. Die unter diesem
Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind
der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es
einer Beschlussfassung der Hauptversammlung
bedarf.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
a) Herrn Dirk Kraus wird für seine
Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2016
Entlastung erteilt.
b) Herrn Michael Kruse wird für seine
Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2016
Entlastung erteilt.
Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege
der Einzelabstimmung über die Entlastung der
Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
a) Herrn Dr. Nikolaus Breuel wird für seine
Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr
2016 Entlastung erteilt.
b) Herrn Konstantin Graf Lambsdorff wird für
seine Aufsichtsratstätigkeit im
Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt.
c) Herrn Sacha Berlik wird für seine
Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr
2016 Entlastung erteilt.
Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege
der Einzelabstimmung über die Entlastung der
Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen.
4. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
a) Ernst & Young GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, Niederlassung Berlin, zum
Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2017 zu wählen.
b) Die Ernst & Young GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, Niederlassung Berlin, wird zum
Prüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
(Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte)
für das Geschäftsjahr 2017 bestellt, wenn
und soweit solche Zwischenfinanzberichte
aufgestellt und einer prüferischen
Durchsicht unterzogen werden sollen.
c) Die Ernst & Young GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, Niederlassung Berlin, wird zum
Prüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
für das Geschäftsjahr 2018 bestellt, wenn
und soweit solche Zwischenfinanzberichte
vor der ordentlichen Hauptversammlung
2018 aufgestellt werden und einer
prüferischen Durchsicht unterzogen werden
sollen.
5. *Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat*
Mit Beendigung der Hauptversammlung am 14. Juli
2017 endet die Amtszeit des
Aufsichtsratsmitglieds Dr. Niklaus Breuel.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1,
101 Abs. 1 AktG sowie § 10 Abs. 1 der Satzung
aus drei Mitgliedern zusammen, die von der
Hauptversammlung gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab
Beendigung dieser Hauptversammlung bis zum
Ablauf der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach
dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei
das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt,
nicht mitgerechnet wird, in den Aufsichtsrat zu
wählen:
- Herr Dr. Nikolaus Breuel,
Geschäftsführender Gesellschafter einer
Unternehmensberatung im Bereich Strategie
und Management, wohnhaft in Berlin.
Herr Dr. Nikolaus Breuel ist Mitglied des
Aufsichtsrats in der D+S communication center
management GmbH. Darüber hinaus bekleidet er
kein weiteres Amt in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht der
vorgeschlagene Kandidat zum Zeitpunkt der Wahl
in den Aufsichtsrat in keiner persönlichen oder
geschäftlichen Beziehung zur YOC AG oder deren
Konzernunternehmen, den Organen der YOC AG oder
einem wesentlich an der YOC AG beteiligten
Aktionär, deren Offenlegung gemäß Ziffer
5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex
empfohlen wird. Wesentlich beteiligt im Sinne
dieser Empfehlung sind Aktionäre, die direkt
oder indirekt mehr als 10 % der
stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft
halten.
Der Aufsichtsrat hat sich bei dem
vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass er
den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand
erbringen kann.
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen
Corporate Governance Kodex wird darauf
hingewiesen, dass Herr Dr. Nikolaus Breuel im
Falle seiner Wiederwahl in den Aufsichtsrat
auch wieder als Kandidat für den
Aufsichtsratsvorsitzenden vorgeschlagen werden
soll.
Ein kurzer Lebenslauf von Herrn Dr. Breuel ist
dieser Einladung als *Anlage* beigefügt und
wird auf der Internetseite der Gesellschaft
veröffentlicht.
6. *Beschlussfassung über Satzungsänderung (§ 22
Abs. 1 Satz 1)*
§ 22 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der YOC AG
lautet derzeit:
_'Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst, soweit nicht nach zwingenden
gesetzlichen Vorschriften eine größere
Stimmenmehrheit erforderlich ist. Dabei gelten
Stimmenthaltungen nicht als Stimmabgabe. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.'_
Die in § 22 Abs. 1 Satz 1 der Satzung
enthaltene Umsetzung von § 179 Abs. 2 Satz 2
AktG (Herabsetzung der notwendigen Mehrheit für
Hauptversammlungsbeschlüsse) soll
verständlicher formuliert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
zu beschließen:
§ 22 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt
neugefasst:
'Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen
der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes
vorschreibt. In den Fällen, in denen das Gesetz
eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung
vertretenen Grundkapitals erfordert, genügt,
sofern nicht durch Gesetz eine größere
Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist, die
einfache Mehrheit des vertretenen
Grundkapitals. Stimmenthaltungen gelten nicht
als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.'
II. Teilnahmebedingungen und weitere Angaben
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung EUR 3.292.978,00
und ist in 3.292.978 nennwertlose, auf den Inhaber
lautende Stückaktien eingeteilt. Gemäß § 20 Abs. 1
der Satzung der Gesellschaft gewährt jede Aktie in der
Hauptversammlung eine Stimme. Im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die
Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft und der
Stimmrechte somit jeweils auf 3.292.978.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 4.000
eigene Aktien hält. Aus diesen Aktien stehen der
Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Stimmrechte
zu.
*2. Teilnahmevoraussetzungen*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind gemäß § 19 der Satzung der
Gesellschaft diejenigen Aktionäre befugt, die sich zur
Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihre
Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung zur Teilnahme
muss der Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und
der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind. Für
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