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DGAP-HV: Wilex AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.07.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Wilex AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Wilex AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.07.2017 
in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-06-08 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
WILEX AG München Wertpapier-Kenn-Nummer: A11QVV/A2E 4SX 
ISIN: DE000A11QVV0/DE000A2E4SX4 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung der WILEX AG 
 
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung 
unserer Gesellschaft 
 
am Donnerstag, den 20. Juli 2017, 
um 11:00 Uhr 
 
im Konferenzzentrum München, Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstr. 33, 
80636 München, ein. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der WILEX AG und 
   des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten 
   Lageberichts für die WILEX AG und den WILEX-Konzern 
   einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
   den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 HGB sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das zum 30. November 
   2016 beendete Geschäftsjahr 2015/2016 
 
   Die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen können im 
   Internet unter 
 
   http://www.wilex.de/presse-investoren/hauptversammlung/hv2017/ 
 
   und in den Geschäftsräumen am Sitz der WILEX AG, 
   Grillparzerstr. 18, 81675 München, eingesehen werden. Sie 
   werden den Aktionären auf Anfrage auch kostenlos zugesandt. 
   Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung 
   zugänglich sein und näher erläutert werden. Der Aufsichtsrat 
   hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht erforderlich. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Vorstands für das zum 30. November 2016 beendete Geschäftsjahr 
   2015/2016 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das zum 30. November 2016 beendete 
   Geschäftsjahr 2015/2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016/2017* 
 
   Der Empfehlung des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats 
   folgend schlägt der Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, 
   wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   zum 30. November 2017 endende Geschäftsjahr 2016/2017 
   bestellt. 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
   Genehmigten Kapitals 2016/I und Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2017/I sowie über eine entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft in der zum 
   Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einladung gültigen Fassung 
   ist der Vorstand ermächtigt, bis zum 12. Mai 2021 das 
   Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   um bis zu insgesamt EUR 4.422.965,00 durch Ausgabe von bis zu 
   4.422.965 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
   Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2016/I). Das Genehmigte Kapital 2016/I 
   wurde ursprünglich auf der Hauptversammlung vom 13. Mai 2016 
   in Höhe von EUR 6.463.781,00 beschlossen und am 19. Mai 2016 
   in das Handelsregister eingetragen. Das ursprünglich 
   bestehende genehmigte Kapital in Höhe von EUR 6.463.781,00 
   wurde bereits zum Teil ausgeübt, so dass das genehmigte 
   Kapital in Höhe von EUR 4.422.965,00 gemäß § 5 Abs. 5 der 
   Satzung der Gesellschaft in der zum Zeitpunkt der 
   Veröffentlichung der Einladung gültigen Fassung das nunmehr 
   noch verbleibende Genehmigte Kapital 2016/I darstellt. 
 
   Das Genehmigte Kapital 2016/I soll nunmehr, soweit noch nicht 
   ausgenutzt, vollständig aufgehoben und durch ein neues 
   genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2017/I) ersetzt 
   werden. 
 
   Die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016/I soll nur wirksam 
   werden, wenn das Genehmigte Kapital 2017/I wirksam an seine 
   Stelle tritt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
   beschließen: 
 
   1. Das Genehmigte Kapital 2016/I gemäß § 
      5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft 
      wird, soweit diese Ermächtigung zum 
      Zeitpunkt der Eintragung des gemäß 
      Ziffer 2. und 3. beschlossenen Genehmigten 
      Kapitals 2017/I im Handelsregister noch 
      nicht ausgenutzt wurde, mit Wirkung zum 
      Zeitpunkt der Eintragung des gemäß 
      Ziffer 2. und 3. beschlossenen Genehmigten 
      Kapitals 2017/I im Handelsregister 
      aufgehoben. 
   2. Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. 
      Juli 2022 (einschließlich) einmalig 
      oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 
      7.484.190,00 gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 
      7.484.190 neuen, auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2017/I). 
 
      Bei Barkapitalerhöhungen steht den 
      Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      zu. Die Aktien können auch von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
      Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen in 
      folgenden Fällen auszuschließen: 
 
      a) Bei einer Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
         der neuen Aktien den Börsenpreis 
         nicht wesentlich unterschreitet und 
         die gemäß oder in entsprechender 
         Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG gegen Bareinlagen unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts während 
         der Laufzeit dieser Ermächtigung 
         ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % 
         des Grundkapitals nicht 
         überschreiten, und zwar weder zum 
         Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
         Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
         auf 10 % des Grundkapitals sind 
         diejenigen Aktien anzurechnen, welche 
         zur Bedienung von 
         Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
         oder Optionsrechten ausgegeben werden 
         oder auszugeben sind, sofern und 
         soweit die Schuldverschreibungen 
         während der Laufzeit dieser 
         Ermächtigung in sinngemäßer 
         Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts ausgegeben werden; oder 
      b) zur Vermeidung von Spitzenbeträgen. 
 
      Darüber hinaus wird der Vorstand 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
      auszuschließen. 
 
      Der Vorstand wird schließlich 
      ermächtigt, den weiteren Inhalt der 
      Aktienrechte und die Bedingungen der 
      Aktienausgabe mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend dem 
      Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
      Genehmigten Kapital 2017/I zu ändern. 
   3. § 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft 
      wird wie folgt neu gefasst: 
 
      '_Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. 
      Juli 2022 (einschließlich) einmalig 
      oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 
      7.484.190,00 gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu_ 
      7.484.190 _neuen, auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2017/I)._ 
 
      Bei Barkapitalerhöhungen steht den 
      Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      zu. Die Aktien können auch von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
      Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen in 
      folgenden Fällen auszuschließen: 
 
      a) Bei einer Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
         der neuen Aktien den Börsenpreis 
         nicht wesentlich unterschreitet und 
         die gemäß oder in entsprechender 
         Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG gegen Bareinlagen unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts während 
         der Laufzeit dieser Ermächtigung 
         ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % 
         des Grundkapitals nicht 
         überschreiten, und zwar weder zum 
         Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
         Zeitpunkt der Ausübung dieser 

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June 08, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

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