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DGAP-News: Wilex AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Wilex AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.07.2017
in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-06-08 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
WILEX AG München Wertpapier-Kenn-Nummer: A11QVV/A2E 4SX
ISIN: DE000A11QVV0/DE000A2E4SX4 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung der WILEX AG
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung
unserer Gesellschaft
am Donnerstag, den 20. Juli 2017,
um 11:00 Uhr
im Konferenzzentrum München, Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstr. 33,
80636 München, ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der WILEX AG und
des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten
Lageberichts für die WILEX AG und den WILEX-Konzern
einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu
den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 HGB sowie des
Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das zum 30. November
2016 beendete Geschäftsjahr 2015/2016
Die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen können im
Internet unter
http://www.wilex.de/presse-investoren/hauptversammlung/hv2017/
und in den Geschäftsräumen am Sitz der WILEX AG,
Grillparzerstr. 18, 81675 München, eingesehen werden. Sie
werden den Aktionären auf Anfrage auch kostenlos zugesandt.
Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung
zugänglich sein und näher erläutert werden. Der Aufsichtsrat
hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht erforderlich.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das zum 30. November 2016 beendete Geschäftsjahr
2015/2016 Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das zum 30. November 2016 beendete
Geschäftsjahr 2015/2016 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016/2017*
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats
folgend schlägt der Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim,
wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
zum 30. November 2017 endende Geschäftsjahr 2016/2017
bestellt.
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen
Genehmigten Kapitals 2016/I und Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals 2017/I sowie über eine entsprechende
Satzungsänderung*
Gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft in der zum
Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einladung gültigen Fassung
ist der Vorstand ermächtigt, bis zum 12. Mai 2021 das
Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
um bis zu insgesamt EUR 4.422.965,00 durch Ausgabe von bis zu
4.422.965 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2016/I). Das Genehmigte Kapital 2016/I
wurde ursprünglich auf der Hauptversammlung vom 13. Mai 2016
in Höhe von EUR 6.463.781,00 beschlossen und am 19. Mai 2016
in das Handelsregister eingetragen. Das ursprünglich
bestehende genehmigte Kapital in Höhe von EUR 6.463.781,00
wurde bereits zum Teil ausgeübt, so dass das genehmigte
Kapital in Höhe von EUR 4.422.965,00 gemäß § 5 Abs. 5 der
Satzung der Gesellschaft in der zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung der Einladung gültigen Fassung das nunmehr
noch verbleibende Genehmigte Kapital 2016/I darstellt.
Das Genehmigte Kapital 2016/I soll nunmehr, soweit noch nicht
ausgenutzt, vollständig aufgehoben und durch ein neues
genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2017/I) ersetzt
werden.
Die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016/I soll nur wirksam
werden, wenn das Genehmigte Kapital 2017/I wirksam an seine
Stelle tritt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu
beschließen:
1. Das Genehmigte Kapital 2016/I gemäß §
5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft
wird, soweit diese Ermächtigung zum
Zeitpunkt der Eintragung des gemäß
Ziffer 2. und 3. beschlossenen Genehmigten
Kapitals 2017/I im Handelsregister noch
nicht ausgenutzt wurde, mit Wirkung zum
Zeitpunkt der Eintragung des gemäß
Ziffer 2. und 3. beschlossenen Genehmigten
Kapitals 2017/I im Handelsregister
aufgehoben.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19.
Juli 2022 (einschließlich) einmalig
oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR
7.484.190,00 gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu
7.484.190 neuen, auf den Inhaber lautende
Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2017/I).
Bei Barkapitalerhöhungen steht den
Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht
zu. Die Aktien können auch von einem oder
mehreren Kreditinstituten mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Der
Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre bei
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen in
folgenden Fällen auszuschließen:
a) Bei einer Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitet und
die gemäß oder in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG gegen Bareinlagen unter
Ausschluss des Bezugsrechts während
der Laufzeit dieser Ermächtigung
ausgegebenen Aktien insgesamt 10 %
des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum
Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung
auf 10 % des Grundkapitals sind
diejenigen Aktien anzurechnen, welche
zur Bedienung von
Schuldverschreibungen mit Wandlungs-
oder Optionsrechten ausgegeben werden
oder auszugeben sind, sofern und
soweit die Schuldverschreibungen
während der Laufzeit dieser
Ermächtigung in sinngemäßer
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben werden; oder
b) zur Vermeidung von Spitzenbeträgen.
Darüber hinaus wird der Vorstand
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
auszuschließen.
Der Vorstand wird schließlich
ermächtigt, den weiteren Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Fassung der Satzung entsprechend dem
Umfang der Kapitalerhöhung aus dem
Genehmigten Kapital 2017/I zu ändern.
3. § 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft
wird wie folgt neu gefasst:
'_Der Vorstand ist ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19.
Juli 2022 (einschließlich) einmalig
oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR
7.484.190,00 gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu_
7.484.190 _neuen, auf den Inhaber lautende
Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2017/I)._
Bei Barkapitalerhöhungen steht den
Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht
zu. Die Aktien können auch von einem oder
mehreren Kreditinstituten mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Der
Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre bei
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen in
folgenden Fällen auszuschließen:
a) Bei einer Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitet und
die gemäß oder in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG gegen Bareinlagen unter
Ausschluss des Bezugsrechts während
der Laufzeit dieser Ermächtigung
ausgegebenen Aktien insgesamt 10 %
des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum
Zeitpunkt der Ausübung dieser
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June 08, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
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