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Dow Jones News
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DGAP-HV: Wilex AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

DJ DGAP-HV: Wilex AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.07.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Wilex AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Wilex AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.07.2017 
in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-06-08 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
WILEX AG München Wertpapier-Kenn-Nummer: A11QVV/A2E 4SX 
ISIN: DE000A11QVV0/DE000A2E4SX4 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung der WILEX AG 
 
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung 
unserer Gesellschaft 
 
am Donnerstag, den 20. Juli 2017, 
um 11:00 Uhr 
 
im Konferenzzentrum München, Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstr. 33, 
80636 München, ein. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der WILEX AG und 
   des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten 
   Lageberichts für die WILEX AG und den WILEX-Konzern 
   einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
   den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 HGB sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das zum 30. November 
   2016 beendete Geschäftsjahr 2015/2016 
 
   Die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen können im 
   Internet unter 
 
   http://www.wilex.de/presse-investoren/hauptversammlung/hv2017/ 
 
   und in den Geschäftsräumen am Sitz der WILEX AG, 
   Grillparzerstr. 18, 81675 München, eingesehen werden. Sie 
   werden den Aktionären auf Anfrage auch kostenlos zugesandt. 
   Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung 
   zugänglich sein und näher erläutert werden. Der Aufsichtsrat 
   hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht erforderlich. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Vorstands für das zum 30. November 2016 beendete Geschäftsjahr 
   2015/2016 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das zum 30. November 2016 beendete 
   Geschäftsjahr 2015/2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016/2017* 
 
   Der Empfehlung des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats 
   folgend schlägt der Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, 
   wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   zum 30. November 2017 endende Geschäftsjahr 2016/2017 
   bestellt. 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
   Genehmigten Kapitals 2016/I und Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2017/I sowie über eine entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft in der zum 
   Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einladung gültigen Fassung 
   ist der Vorstand ermächtigt, bis zum 12. Mai 2021 das 
   Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   um bis zu insgesamt EUR 4.422.965,00 durch Ausgabe von bis zu 
   4.422.965 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
   Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2016/I). Das Genehmigte Kapital 2016/I 
   wurde ursprünglich auf der Hauptversammlung vom 13. Mai 2016 
   in Höhe von EUR 6.463.781,00 beschlossen und am 19. Mai 2016 
   in das Handelsregister eingetragen. Das ursprünglich 
   bestehende genehmigte Kapital in Höhe von EUR 6.463.781,00 
   wurde bereits zum Teil ausgeübt, so dass das genehmigte 
   Kapital in Höhe von EUR 4.422.965,00 gemäß § 5 Abs. 5 der 
   Satzung der Gesellschaft in der zum Zeitpunkt der 
   Veröffentlichung der Einladung gültigen Fassung das nunmehr 
   noch verbleibende Genehmigte Kapital 2016/I darstellt. 
 
   Das Genehmigte Kapital 2016/I soll nunmehr, soweit noch nicht 
   ausgenutzt, vollständig aufgehoben und durch ein neues 
   genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2017/I) ersetzt 
   werden. 
 
   Die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016/I soll nur wirksam 
   werden, wenn das Genehmigte Kapital 2017/I wirksam an seine 
   Stelle tritt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
   beschließen: 
 
   1. Das Genehmigte Kapital 2016/I gemäß § 
      5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft 
      wird, soweit diese Ermächtigung zum 
      Zeitpunkt der Eintragung des gemäß 
      Ziffer 2. und 3. beschlossenen Genehmigten 
      Kapitals 2017/I im Handelsregister noch 
      nicht ausgenutzt wurde, mit Wirkung zum 
      Zeitpunkt der Eintragung des gemäß 
      Ziffer 2. und 3. beschlossenen Genehmigten 
      Kapitals 2017/I im Handelsregister 
      aufgehoben. 
   2. Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. 
      Juli 2022 (einschließlich) einmalig 
      oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 
      7.484.190,00 gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 
      7.484.190 neuen, auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2017/I). 
 
      Bei Barkapitalerhöhungen steht den 
      Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      zu. Die Aktien können auch von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
      Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen in 
      folgenden Fällen auszuschließen: 
 
      a) Bei einer Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
         der neuen Aktien den Börsenpreis 
         nicht wesentlich unterschreitet und 
         die gemäß oder in entsprechender 
         Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG gegen Bareinlagen unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts während 
         der Laufzeit dieser Ermächtigung 
         ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % 
         des Grundkapitals nicht 
         überschreiten, und zwar weder zum 
         Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
         Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
         auf 10 % des Grundkapitals sind 
         diejenigen Aktien anzurechnen, welche 
         zur Bedienung von 
         Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
         oder Optionsrechten ausgegeben werden 
         oder auszugeben sind, sofern und 
         soweit die Schuldverschreibungen 
         während der Laufzeit dieser 
         Ermächtigung in sinngemäßer 
         Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts ausgegeben werden; oder 
      b) zur Vermeidung von Spitzenbeträgen. 
 
      Darüber hinaus wird der Vorstand 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
      auszuschließen. 
 
      Der Vorstand wird schließlich 
      ermächtigt, den weiteren Inhalt der 
      Aktienrechte und die Bedingungen der 
      Aktienausgabe mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend dem 
      Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
      Genehmigten Kapital 2017/I zu ändern. 
   3. § 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft 
      wird wie folgt neu gefasst: 
 
      '_Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. 
      Juli 2022 (einschließlich) einmalig 
      oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 
      7.484.190,00 gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu_ 
      7.484.190 _neuen, auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2017/I)._ 
 
      Bei Barkapitalerhöhungen steht den 
      Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      zu. Die Aktien können auch von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
      Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen in 
      folgenden Fällen auszuschließen: 
 
      a) Bei einer Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
         der neuen Aktien den Börsenpreis 
         nicht wesentlich unterschreitet und 
         die gemäß oder in entsprechender 
         Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG gegen Bareinlagen unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts während 
         der Laufzeit dieser Ermächtigung 
         ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % 
         des Grundkapitals nicht 
         überschreiten, und zwar weder zum 
         Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
         Zeitpunkt der Ausübung dieser 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 08, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Wilex AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
         auf 10 % des Grundkapitals sind 
         diejenigen Aktien anzurechnen, welche 
         zur Bedienung von 
         Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
         oder Optionsrechten ausgegeben werden 
         oder auszugeben sind, sofern und 
         soweit die Schuldverschreibungen 
         während der Laufzeit dieser 
         Ermächtigung in sinngemäßer 
         Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts ausgegeben werden; oder 
      b) _zur Vermeidung von Spitzenbeträgen._ 
 
      _Darüber hinaus ist der Vorstand 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
      auszuschließen._ 
 
      _Der Vorstand ist schließlich 
      ermächtigt, den weiteren Inhalt der 
      Aktienrechte und die Bedingungen der 
      Aktienausgabe mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats festzulegen._ 
 
      _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend dem 
      Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
      Genehmigten Kapital 2017/I zu ändern._' 
6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung von 
   Bezugsrechten (Aktienoptionen) an Mitglieder des Vorstands der 
   Gesellschaft und Arbeitnehmer der Gesellschaft bzw. 
   verbundener Unternehmen (WILEX Aktienoptionsplan 2017), über 
   die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2017/I zur Bedienung 
   des WILEX Aktienoptionsplans 2017, die Reduzierung des 
   Bedingten Kapitals II bzw. des Bedingten Kapitals 2011/I sowie 
   entsprechende Satzungsänderungen 
 
   Motivierte Mitarbeiter sind eine der wesentlichen 
   Voraussetzungen für den Erfolg eines Unternehmens. Mit 
   Aktienoptionen (Bezugsrechten auf Aktien) kann für die 
   Mitarbeiter unserer Gesellschaft eine solche Motivation 
   geschaffen werden. Sie erhalten einen Anreiz, den Aktienkurs 
   der Gesellschaft - und damit den Wert des Unternehmens - zu 
   steigern. Auch können wir so unseren Mitarbeitern attraktive 
   Rahmenbedingungen bieten. Eine mittel- bis langfristige 
   Vergütungskomponente, wie sie die Gewährung von Aktienoptionen 
   darstellt, dient daher sowohl der Anwerbung leistungsbereiter 
   Mitarbeiter als auch der Bindung der Mitarbeiter an die 
   Gesellschaft. 
 
   Darüber hinaus fordert das Aktiengesetz für die 
   Vergütungsstruktur von Vorstandsmitgliedern börsennotierter 
   Unternehmen eine Ausrichtung an der nachhaltigen 
   Unternehmensentwicklung. Die Gewährung von Aktienoptionen gilt 
   in diesem Zusammenhang als sinnvoller Vergütungsbestandteil. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat halten es daher für erforderlich, 
   die Vergütung des Vorstands und der Mitarbeiter der 
   Gesellschaft bzw. der verbundenen Unternehmen durch die 
   Ausgabe von Aktienoptionen zu ergänzen. Deswegen soll ein 
   neuer Aktienoptionsplan, der 'WILEX Aktienoptionsplan 2017', 
   eingeführt werden, wozu u.a. auch ein entsprechendes neues 
   Bedingtes Kapital geschaffen werden muss. Somit besteht auch 
   weiterhin die Möglichkeit für den Vorstand und die Mitarbeiter 
   der Gesellschaft der verbundenen Unternehmen, Aktienoptionen 
   zu erwerben. Dies ist nicht nur im Interesse der Berechtigten, 
   sondern auch - wie oben erwähnt - im Interesse der Aktionäre 
   und der Gesellschaft. 
 
   Bereits in der Vergangenheit hatte die Gesellschaft Beschlüsse 
   zur Ausgabe von Aktienoptionen gefasst, nämlich u.a. am 8. 
   September 2005 und am 18. Mai 2011. Die jeweiligen 
   Ermächtigungen sind bereits ausgelaufen, so dass aufgrund 
   dieser Beschlüsse keine neuen Aktienoptionen mehr gewährt 
   werden können. Das für die Bedienung dieser früheren 
   Aktienoptionen jeweils geschaffene Bedingte Kapital, nämlich 
   das Bedingte Kapital II bzw. das Bedingte Kapital 2011/I, wird 
   jedoch nicht mehr in voller Höhe benötigt, weil zum einen die 
   Ermächtigungen nicht vollständig ausgenutzt wurden und zum 
   anderen ausgegebene Aktienoptionen jetzt zum Teil nicht mehr 
   ausgeübt werden können. Es soll daher jeweils auf die Höhe 
   herabgesetzt werden, welche noch notwendig ist, um ausgegebene 
   und bisher nicht verfallene Aktienoptionen bedienen zu können. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   1. Teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals II 
      bzw. des Bedingten Kapitals 2011/I und 
      entsprechende Satzungsänderungen 
 
      a) Das Bedingte Kapital II in Höhe von 
         derzeit EUR 986.491,00 wird auf EUR 
         237.194,00 herabgesetzt, sodass 
         dadurch nur noch bis zu 237.194 neue, 
         auf den Inhaber lautende Stückaktien 
         ausgegeben werden können. 
      b) § 5 Absatz 4 Satz 1 der Satzung wird 
         wie folgt neu gefasst: 
 
         '_Das Grundkapital der Gesellschaft 
         ist um weitere EUR 237.194,00 bedingt 
         erhöht durch die Ausgabe von bis zu 
         237.194 neuen, auf den Inhaber 
         lautenden Stückaktien (Bedingtes 
         Kapital II)._' 
      c) Das Bedingte Kapital 2011/I in Höhe 
         von derzeit EUR 1.156.412,00 wird auf 
         EUR 598.437,00 herabgesetzt, sodass 
         dadurch nur noch bis zu 598.437 neue, 
         auf den Inhaber lautende Stückaktien 
         ausgegeben werden können. 
      d) § 5 Absatz 6 Satz 1 der Satzung wird 
         wie folgt neu gefasst: 
 
         '_Das Grundkapital der Gesellschaft 
         ist um EUR 598.437,00 bedingt erhöht 
         durch die Ausgabe von bis zu 598.437 
         neuen, auf den Inhaber lautenden 
         Stückaktien (Bedingtes Kapital 
         2011/I)._' 
   2. Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 19. 
      Juli 2022 (einschließlich) mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zu 661.200 
      Bezugsrechte ('*Aktienoptionen*'), die 
      insgesamt zum Bezug von bis zu 661.200 auf 
      den Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil 
      am Grundkapital in Höhe von jeweils EUR 1,00 
      ('*WILEX-Aktie*') berechtigen, nach 
      Maßgabe der folgenden Bestimmungen 
      ('*WILEX Aktienoptionsplan 2017*') 
      auszugeben. Soweit Aktienoptionen an 
      Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
      ausgegeben werden, gilt diese Ermächtigung 
      allein für den Aufsichtsrat. Ein Bezugsrecht 
      der Aktionäre besteht nicht. 
 
      Für die Ausgabe der Aktienoptionen und deren 
      Ausübung im Rahmen des WILEX 
      Aktienoptionsplans 2017 gilt Folgendes: 
 
      a) Kreis der Bezugsberechtigten/Aufteilung 
         der Bezugsrechte 
 
         Aktienoptionen dürfen an Mitglieder des 
         Vorstands der Gesellschaft, an 
         Arbeitnehmer der Gesellschaft und an 
         Arbeitnehmer von verbundenen in- und 
         ausländischen Unternehmen ausgegeben 
         werden. Der genaue Kreis der 
         Berechtigten sowie die Anzahl der ihnen 
         jeweils zu gewährenden Aktienoptionen 
         werden durch den Vorstand der 
         Gesellschaft mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats festgelegt. Soweit 
         Mitglieder des Vorstands der 
         Gesellschaft Aktienoptionen erhalten 
         sollen, obliegt diese Festlegung und 
         die Entscheidung über die Ausgabe der 
         Aktienoptionen unter Beachtung der 
         Angemessenheitsvorgaben des § 87 AktG 
         ausschließlich dem Aufsichtsrat 
         der Gesellschaft. 
 
         Das Gesamtvolumen der Aktienoptionen 
         des WILEX Aktienoptionsplans 2017 
         verteilt sich auf die berechtigten 
         Personengruppen wie folgt: 
 
         * Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft erhalten höchstens 
           insgesamt bis zu 201.200 
           Aktienoptionen (30 %); 
         * Arbeitnehmer der Gesellschaft 
           erhalten höchstens insgesamt bis zu 
           64.500 Aktienoptionen (10 %); 
         * Arbeitnehmer von verbundenen in- 
           und ausländischen Unternehmen 
           erhalten höchstens insgesamt bis zu 
           395.500 Aktienoptionen (60 %). 
 
         Die Bezugsberechtigung in einer 
         Personengruppe schließt die 
         Bezugsberechtigung in einer anderen 
         Personengruppe aus, wobei die Zuordnung 
         zu einer Personengruppe bei der 
         jeweiligen Ausgabe von Aktienoptionen 
         gemäß der vorstehenden Reihenfolge 
         erfolgt. Die Berechtigten müssen zum 
         Zeitpunkt der Gewährung der Optionen in 
         einem ungekündigten Arbeits- oder 
         Dienstverhältnis zur Gesellschaft oder 
         zu einem verbundenen in- oder 
         ausländischen Unternehmen stehen. 
 
         Soweit Aktienoptionen aufgrund des 
         Ausscheidens von Bezugsberechtigten aus 
         der Gesellschaft bzw. verbundenen in- 
         oder ausländischen Unternehmen der 
         Gesellschaft innerhalb des 
         Ermächtigungszeitraums kein Bezugsrecht 
         mehr gewähren, darf eine entsprechende 
         Anzahl von Aktienoptionen erneut 
         ausgegeben werden. 
      b) Ausgabe der Aktienoptionen 
 
         Ab Eintragung des zur Sicherung des 
         WILEX Aktienoptionsplans 2017 
         beschlossenen Bedingten Kapitals 2017/I 
         im Handelsregister bis zum 19. Juli 
         2022 (einschließlich) können 
         Aktienoptionen an die 
         Bezugsberechtigten innerhalb der 
         Erwerbszeiträume gem. lit. c) 
         ausgegeben werden. 
 
         Die Ausgabe der Aktienoptionen kann 
         jährlich in einmaligen oder mehrfachen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 08, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

Tranchen erfolgen. Zur Vereinfachung 
         der Berechnungen und Verwaltung der 
         Aktienoptionen kann in den Bedingungen 
         für den WILEX Aktienoptionsplan 2017 
         durch den Vorstand mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats bzw. - soweit Berechtigte 
         Mitglieder des Vorstands sind - durch 
         den Aufsichtsrat jeweils ein Tag eines 
         Erwerbszeitraums einheitlich als 
         Ausgabetag festgelegt werden 
         ('Ausgabetag'). 
      c) Erwerbszeiträume 
 
         Aktienoptionen können an die 
         Bezugsberechtigten ausgegeben werden 
 
         * in den zwanzig Börsenhandelstagen, 
           die dem Tag der Bekanntgabe der 
           Jahres- oder Halbjahresergebnisse 
           nachfolgen, 
         * in den zwanzig Börsenhandelstagen, 
           die dem Tag der Bekanntgabe eines 
           Quartalsberichts bzw. einer 
           Zwischenmitteilung nachfolgen, 
         * in den zwanzig Börsenhandelstagen, 
           die dem Tag der ordentlichen 
           Hauptversammlung nachfolgen, 
         * in den zwanzig Börsenhandelstagen, 
           die dem Tag einer 
           außerordentlichen 
           Hauptversammlung nachfolgen. 
 
         Im Übrigen sind die sich aus 
         allgemeinen Rechtsvorschriften (z.B. 
         Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 
         596/2014) ergebenden Beschränkungen zu 
         beachten, die im Einzelfall einer 
         Ausgabe von Aktienoptionen 
         entgegenstehen könnten. 
 
         *Börsenhandelstage* im Sinne des WILEX 
         Aktienoptionsplans 2017 sind die Tage, 
         an denen an der Frankfurter 
         Wertpapierbörse WILEX-Aktien gehandelt 
         werden. Sollte die WILEX-Aktie nicht 
         mehr an der Frankfurter Wertpapierbörse 
         gehandelt werden, ist der Vorstand mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats, bzw. - 
         soweit Aktienoptionen von Mitgliedern 
         des Vorstands betroffen sind - der 
         Aufsichtsrat berechtigt, einen anderen, 
         vergleichbaren Börsenplatz, an dem die 
         WILEX-Aktien gehandelt werden, als 
         Ersatz festzulegen. 
      d) Wartezeit für die erstmalige Ausübung, 
         Laufzeit und Ausübungszeiträume 
 
         Die Aktienoptionen können erstmals nach 
         Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren 
         ab dem jeweiligen Ausgabetag ausgeübt 
         werden, wobei die gesetzliche 
         Vorschrift des § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG 
         beachtet werden muss. Insgesamt haben 
         die Aktienoptionen eine Laufzeit von 
         jeweils zehn Jahren ab dem Ausgabetag. 
         Die Aktienoptionen verfallen nach 
         Ablauf der Laufzeit entschädigungslos. 
 
         Eine Ausübung der Aktienoptionen ist 
         nach Ablauf der Wartezeit jeweils nur 
         in folgenden Zeiträumen möglich 
         ('*Ausübungszeiträume*'): 
 
         * in den zwanzig Börsenhandelstagen, 
           die dem Tag der ordentlichen 
           Hauptversammlung nachfolgen; 
         * in den zwanzig Börsenhandelstagen, 
           die dem Tag einer 
           außerordentlichen 
           Hauptversammlung nachfolgen; 
         * in den zwanzig Börsenhandelstagen, 
           die dem Tag der Bekanntgabe der 
           Halbjahresergebnisse nachfolgen; 
         * in den zwanzig Börsenhandelstagen, 
           die dem Tag der Bekanntgabe eines 
           Quartalsberichts bzw. einer 
           Zwischenmitteilung nachfolgen. 
 
         Im Übrigen sind die sich aus 
         allgemeinen Rechtsvorschriften (z.B. 
         Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 
         596/2014) ergebenden Beschränkungen zu 
         beachten, die im Einzelfall einer 
         Ausübung von Aktienoptionen 
         entgegenstehen könnten. 
      e) Ausübungspreis 
 
         Der bei der Ausübung der jeweiligen 
         Aktienoption zu entrichtende Preis 
         ('*Ausübungspreis*') entspricht dem im 
         nachfolgenden Absatz definierten 
         WILEX-Aktienkurs während der letzten 10 
         Börsenhandelstage vor dem jeweiligen 
         Ausgabetag. Der Ausübungspreis 
         entspricht jedoch mindestens dem auf 
         eine WILEX-Aktie entfallenden 
         anteiligen Betrag des Grundkapitals der 
         Gesellschaft (§ 9 Absatz 1 AktG). 
 
         Als *WILEX-Aktienkurs* im Sinne des 
         WILEX Aktienoptionsplans 2017 gilt 
         jeweils der volumengewichtete 
         durchschnittliche Schlussauktionskurs 
         der WILEX-Aktie im Xetra-Handel der 
         Deutschen Börse AG in Frankfurt am 
         Main; die Gewichtung erfolgt anhand des 
         Gesamthandelsvolumens der jeweiligen 
         Börsenhandelstage im Xetra-Handel. 
         Sollte die WILEX-Aktie nicht mehr im 
         Xetra-Handel gehandelt, im Xetra-Handel 
         kein Schlusskurs mehr festgestellt oder 
         der Xetra-Handel eingestellt werden, 
         ist der Vorstand mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats, bzw. - soweit 
         Aktienoptionen von Mitgliedern des 
         Vorstands betroffen sind - der 
         Aufsichtsrat berechtigt, ein anderes, 
         vergleichbares Nachfolgesystem, an dem 
         die WILEX-Aktie gehandelt wird, bzw. 
         eine vergleichbare Kursfeststellung als 
         Ersatz festzulegen. 
      f) Allgemeine Ausübungsvoraussetzungen 
         (Vesting) 
 
         Jeder Inhaber einer Aktienoption kann 
         nur die bereits unverfallbaren 
         Aktienoptionen ausüben. Für jedes 
         begonnene Quartal eines Geschäftsjahres 
         der Gesellschaft, in denen ein 
         ungekündigtes Anstellungs- bzw. 
         Dienstverhältnis mit der Gesellschaft 
         oder mit ihr verbundener Unternehmen ab 
         dem Ausgabetag besteht, werden 1/16 der 
         dem Berechtigten an diesem Ausgabetag 
         gewährten Aktienoptionen unverfallbar. 
         Für Sonderfälle kann entsprechend lit. 
         k) Abweichendes bestimmt werden. 
      g) Erfolgsziel als besondere 
         Ausübungsvoraussetzung 
 
         Die Aktienoptionen können nur ausgeübt 
         werden, wenn die folgenden, beiden 
         Voraussetzungen (gemeinsam 
         '*Erfolgsziel*') jeweils erfüllt sind: 
 
         * Der WILEX-Aktienkurs während der 
           letzten 10 Börsenhandelstage vor 
           dem Beginn des jeweiligen 
           Ausübungszeitraums 
           ('*Vergleichspreis*') übersteigt 
           den Ausübungspreis um mindestens 20 
           %. 
         * Der Vergleichspreis übersteigt den 
           Ausübungspreis mindestens in dem 
           Verhältnis, in dem der TecDAX am 
           letzten Börsenhandelstag vor dem 
           jeweiligen Ausübungszeitraum den 
           TecDAX am Ausgabetag übersteigt. 
 
         Sollte der TecDAX nicht mehr berechnet 
         werden, ist der Vorstand mit Zustimmung 
         des Aufsichtsrats, bzw. - soweit 
         Aktienoptionen von Mitgliedern des 
         Vorstands betroffen sind - der 
         Aufsichtsrat berechtigt, einen anderen, 
         vergleichbaren Aktienindex als Ersatz 
         festzulegen. 
 
         Der 2. Absatz von lit. e) gilt 
         entsprechend. 
      h) Begrenzungsmöglichkeit (Cap) 
 
         Soweit Aktienoptionen, welche 
         Mitgliedern des Vorstands gewährt 
         wurden, betroffen sind, hat der 
         Aufsichtsrat in den Bedingungen für den 
         WILEX Aktienoptionsplan 2017 eine 
         Begrenzungsmöglichkeit (Cap) für 
         außerordentliche Entwicklungen 
         vorzusehen. Gleiches kann auch für 
         Aktienoptionen bestimmt werden, welche 
         Arbeitnehmern der Gesellschaft und 
         Arbeitnehmern verbundener in- und 
         ausländischer Unternehmen gewährt 
         werden. 
      i) Erfüllung der Aktienoption 
 
         Jede Aktienoption, welche entsprechend 
         den Bedingungen für den WILEX 
         Aktienoptionsplan 2017 ausgeübt wurde, 
         berechtigt gegen Zahlung des 
         Ausübungspreises zum einmaligen Bezug 
         einer WILEX-Aktie aufgrund des hierfür 
         zu schaffenden Bedingten Kapitals 
         2017/I. Die neuen WILEX-Aktien nehmen 
         vom Beginn des Geschäftsjahres an, für 
         das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch 
         kein Gewinnverwendungsbeschluss 
         vorhanden ist, am Gewinn teil. 
 
         Vor einem Ausübungszeitraum kann der 
         Vorstand mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats, bzw. - soweit 
         Aktienoptionen von Mitgliedern des 
         Vorstands betroffen sind - der 
         Aufsichtsrat festlegen, dass an Stelle 
         einer Lieferung und Schaffung neuer 
         WILEX-Aktien aufgrund des Bedingten 
         Kapitals 2017/I mit schuldbefreiender 
         Wirkung entweder eine entsprechende 
         Anzahl an WILEX-Aktien, welche die 
         Gesellschaft als eigene Aktien besitzt, 
         geliefert werden oder eine 
         entsprechende Barzahlung erfolgt 
         (zusammen '*Alternativerfüllung*'). Die 
         Alternativerfüllung kann allgemein, für 
         mehrere Ausübungszeiträume oder im 
         Einzelfall bestimmt werden; über diese 
         Festlegung sollen die Inhaber der 
         Aktienoptionen rechtzeitig informiert 
         werden. 
 
         Sofern die Alternativerfüllung durch 
         Barzahlung erfolgt, entspricht diese 
         dem Unterschiedsbetrag zwischen dem 
         Ausübungspreis und dem Vergleichspreis. 
 
         Der Erwerb eigener Aktien zur 
         Alternativerfüllung muss den 
         gesetzlichen Vorgaben entsprechen; eine 
         Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 

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June 08, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

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