DJ DGAP-HV: InTiCa Systems AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.07.2017 in Passau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: InTiCa Systems AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung InTiCa Systems AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.07.2017 in Passau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-06-09 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. InTiCa Systems AG Passau WKN: 587 484 ISIN: DE0005874846 Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der am Freitag, 21. Juli 2017, 10.30 Uhr im Konferenzzentrum Kohlbruck, Dr.-Ernst-Derra-Straße 6, 94036 Passau stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung. *TAGESORDNUNG* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der InTiCa Systems AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts, des Konzernlageberichts, des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 sowie § 315 Abs. 4 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016.* Die genannten Vorlagen sind über die Internet-Seite der Gesellschaft www.intica-systems.com zugänglich. Beschlussfassungen sind zu diesem Tagesordnungspunkt nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt hat; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 2. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 3. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 4. *Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 20. Juli 2022 einmal oder mehrmals eigene Aktien im Umfang von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder - falls das Grundkapital bei Ausübung der Ermächtigung niedriger ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Der Erwerb zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien ist ausgeschlossen. Zusammen mit den aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Der Gegenwert für den Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb über die Börse den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der InTiCa-Aktie im Xetra-Handel oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf er den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der InTiCa-Aktie im Xetra-Handel oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots nicht um mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. Sollte bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden. b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 20. Juli 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen Aktien über die Börse, durch Angebot an alle Aktionäre oder gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu dem Zweck vorzunehmen, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, bei einer Veräußerung eigener Aktien durch Angebot an alle Aktionäre den Inhabern der von der Gesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen etwa ausgegebenen Optionsrechte, Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandelrechts zustehen würde. Für diese Fälle und in diesem Umfang wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre eigene Aktien als Belegschaftsaktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen auszugeben oder zur Bedienung von Optionsrechten bzw. Erwerbsrechten oder Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die Mitarbeitern oder Organmitgliedern der Gesellschaft und verbundener Unternehmen eingeräumt wurden. Ferner wird der Vorstand ermächtigt, die erworbenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen Barzahlung zu veräußern, wenn der Kaufpreis den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Von dieser Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn sichergestellt ist, dass die Zahl der aufgrund dieser Ermächtigung veräußerten Aktien zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 10 % des vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. c) Der Vorstand wird weiter ermächtigt, bis zum Ablauf des 20. Juli 2022 aufgrund der Ermächtigung erworbene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 5. *Beschlussfassung über ein neues Genehmigtes Kapital und über die entsprechende Satzungsänderung* Das bisherige Genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2012/I) ist durch Zeitablauf erloschen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, erneut ein Genehmigtes Kapital zu schaffen und dazu folgenden Beschluss zu fassen: a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf des 20. Juli 2022 um bis zu EUR 2.143.500,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/I). Dabei ist den Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen zur Gewährung von Aktien gegen Einbringung eines Unternehmens, eines Unternehmensteiles, einer Unternehmensbeteiligung oder vergleichbarer Vermögensgegenstände (Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage). Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht ganz oder teilweise auszuschließen zur Gewährung von Aktien gegen Bareinlage an einen Kooperationspartner, der die Begründung einer Kooperation von der Beteiligung an der Gesellschaft abhängig macht. Weiter wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht ganz oder teilweise auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt
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June 09, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis bereits notierter Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. Ferner ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, wenn diese Veräußerung aufgrund einer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals gültigen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. Vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können mit Zustimmung des Aufsichtsrats darüber hinaus Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung an den jeweiligen Umfang der Kapitalerhöhung anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. b) Dementsprechend wird die Satzung der Gesellschaft geändert und § 3 Absatz (3) wie folgt neu gefasst: '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf des 20. Juli 2022 um bis zu EUR 2.143.500,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/I). Dabei ist den Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen zur Gewährung von Aktien gegen Einbringung eines Unternehmens, eines Unternehmensteiles, einer Unternehmensbeteiligung oder vergleichbarer Vermögensgegenstände (Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage). Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht ganz oder teilweise auszuschließen zur Gewährung von Aktien gegen Bareinlage an einen Kooperationspartner, der die Begründung der Kooperation von einer Beteiligung an der Gesellschaft abhängig macht. Weiter ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht ganz oder teilweise auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis bereits notierter Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. Ferner ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, wenn diese Veräußerung aufgrund einer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals gültigen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. Vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können mit Zustimmung des Aufsichtsrats darüber hinaus Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung an den jeweiligen Umfang der Kapitalerhöhung anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.' c) Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die Gesellschaft. 6. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPWT Kirschner Wirtschaftstreuhand AG, Eggenfelden, für das Geschäftsjahr 2017 zum Abschlussprüfer für den Einzelabschluss und den Konzernabschluss zu wählen. *BERICHTE DES VORSTANDS AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG* a) Bericht zu Punkt 4 der Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 sowie Abs. 4 Satz 2 AktG Die bisherige Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien wird am 05. Juli 2017 durch Zeitablauf erlöschen. Unter Punkt 4 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, die Gesellschaft bis zum Ablauf des 20. Juli 2022 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erneut in bestimmtem Umfang zum Erwerb eigener Aktien zu ermächtigen, wobei ein Erwerb zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien jedoch ausgeschlossen ist. Der Erwerb ist darüber hinaus gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 AktG nur dann zulässig, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Aktionäre verwandt werden darf. Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 3 AktG dürfen nur Aktien erworben werden, die voll eingezahlt sind. Die erworbenen Aktien dürfen ferner höchstens 10 % des am 21. Juli 2017 bestehenden Grundkapitals oder des zum Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien bestehenden Grundkapitals ausmachen, falls dieses niedriger sein sollte. Die Gesellschaft kann von dieser Ermächtigung auch mehrfach Gebrauch machen. Die von der Gesellschaft aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen jedoch zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich bereits im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft ausmachen. Eigene Aktien können aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung nur über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots erworben werden. Sollte ein derartiges Kaufangebot überzeichnet sein, muss die Annahme grundsätzlich im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen von bis zu 50 Aktien kann im Rahmen eines öffentlichen Kaufangebots jedoch vorgesehen werden, um die technische Abwicklung des Aktienerwerbs zu erleichtern. Bei beiden Erwerbsformen darf der von der Gesellschaft zu entrichtende Preis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den jeweils maßgeblichen Börsenkurs der InTiCa-Aktie nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Maßgeblicher Börsenkurs ist der nach näherer Maßgabe der Ermächtigung zu ermittelnde Durchschnittskurs an den letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung der Gesellschaft, Aktien über die Börse zu erwerben, bzw. vor der Veröffentlichung eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots. Die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien können bis zum Ablauf des 20. Juli 2022 über die Börse oder über ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot wieder veräußert
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