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DGAP-HV: InTiCa Systems AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: InTiCa Systems AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.07.2017 in Passau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: InTiCa Systems AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
InTiCa Systems AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
21.07.2017 in Passau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-06-09 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
InTiCa Systems AG Passau WKN: 587 484 
ISIN: DE0005874846 Wir laden hiermit unsere Aktionäre 
ein zu der am Freitag, 21. Juli 2017, 10.30 Uhr 
im Konferenzzentrum Kohlbruck, 
Dr.-Ernst-Derra-Straße 6, 94036 Passau 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der InTiCa Systems AG, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des Lageberichts, des 
   Konzernlageberichts, des erläuternden Berichts 
   zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 sowie § 315 
   Abs. 4 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2016.* 
 
   Die genannten Vorlagen sind über die 
   Internet-Seite der Gesellschaft 
 
   www.intica-systems.com 
 
   zugänglich. Beschlussfassungen sind zu diesem 
   Tagesordnungspunkt nach den gesetzlichen 
   Bestimmungen nicht erforderlich, da der 
   Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits 
   gebilligt hat; der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. 
2. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2016 Entlastung zu erteilen. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und zu deren 
   Verwendung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 
      Ablauf des 20. Juli 2022 einmal oder 
      mehrmals eigene Aktien im Umfang von 
      insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt 
      der Beschlussfassung über diese 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
      oder - falls das Grundkapital bei 
      Ausübung der Ermächtigung niedriger ist - 
      des zum Zeitpunkt der Ausübung 
      bestehenden Grundkapitals zu erwerben. 
      Der Erwerb zum Zwecke des Handels mit 
      eigenen Aktien ist ausgeschlossen. 
      Zusammen mit den aus anderen Gründen 
      erworbenen eigenen Aktien, die sich 
      jeweils im Besitz der Gesellschaft 
      befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG 
      zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund 
      dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu 
      keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen 
      Grundkapitals der Gesellschaft 
      übersteigen. Der Erwerb darf über die 
      Börse oder mittels eines an alle 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots erfolgen. Der Gegenwert für 
      den Erwerb der Aktien (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb über 
      die Börse den Mittelwert der Aktienkurse 
      (Schlussauktionspreise der InTiCa-Aktie 
      im Xetra-Handel oder in einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse) an den 
      letzten drei Handelstagen vor der 
      Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr 
      als 10 % über- bzw. unterschreiten. Bei 
      einem öffentlichen Kaufangebot darf er 
      den Mittelwert der Aktienkurse 
      (Schlussauktionspreise der InTiCa-Aktie 
      im Xetra-Handel oder in einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse) an den 
      letzten drei Handelstagen vor dem Tag der 
      Veröffentlichung des Angebots nicht um 
      mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. 
      Sollte bei einem öffentlichen Kaufangebot 
      das Volumen der angebotenen Aktien das 
      vorgesehene Rückkaufvolumen 
      überschreiten, muss die Annahme im 
      Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien 
      erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme 
      geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum 
      Erwerb angebotener Aktien der 
      Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen 
      werden. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 
      Ablauf des 20. Juli 2022 mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats eine Veräußerung 
      der erworbenen Aktien über die Börse, 
      durch Angebot an alle Aktionäre oder 
      gegen Sachleistung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre zu dem Zweck 
      vorzunehmen, Unternehmen, 
      Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
      Unternehmen zu erwerben. Darüber hinaus 
      wird der Vorstand ermächtigt, bei einer 
      Veräußerung eigener Aktien durch 
      Angebot an alle Aktionäre den Inhabern 
      der von der Gesellschaft und ihren 
      verbundenen Unternehmen etwa ausgegebenen 
      Optionsrechte, 
      Wandelschuldverschreibungen und 
      Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf 
      die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
      es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. 
      Wandelrechts zustehen würde. Für diese 
      Fälle und in diesem Umfang wird das 
      Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. 
      Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      eigene Aktien als Belegschaftsaktien an 
      Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr 
      verbundener Unternehmen auszugeben oder 
      zur Bedienung von Optionsrechten bzw. 
      Erwerbsrechten oder Erwerbspflichten auf 
      Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die 
      Mitarbeitern oder Organmitgliedern der 
      Gesellschaft und verbundener Unternehmen 
      eingeräumt wurden. 
 
      Ferner wird der Vorstand ermächtigt, die 
      erworbenen Aktien mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte 
      gegen Barzahlung zu veräußern, wenn 
      der Kaufpreis den Börsenpreis der Aktien 
      zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
      wesentlich unterschreitet. Von dieser 
      Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht 
      werden, wenn sichergestellt ist, dass die 
      Zahl der aufgrund dieser Ermächtigung 
      veräußerten Aktien zum Zeitpunkt der 
      Ausübung der Ermächtigung 10 % des 
      vorhandenen Grundkapitals der 
      Gesellschaft nicht übersteigt. Auf die 
      Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals 
      sind Aktien anzurechnen, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      in direkter oder entsprechender Anwendung 
      des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
      oder veräußert werden. Ebenfalls 
      anzurechnen sind Aktien, die zur 
      Bedienung von Options- und/oder 
      Wandlungsrechten aus Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen oder 
      -genussrechten auszugeben sind, sofern 
      diese Schuldverschreibungen oder 
      Genussrechte während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre in 
      entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 
      3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
   c) Der Vorstand wird weiter ermächtigt, bis 
      zum Ablauf des 20. Juli 2022 aufgrund der 
      Ermächtigung erworbene Aktien mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen, 
      ohne dass die Durchführung der Einziehung 
      eines weiteren 
      Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
5. *Beschlussfassung über ein neues Genehmigtes 
   Kapital und über die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Das bisherige Genehmigte Kapital (Genehmigtes 
   Kapital 2012/I) ist durch Zeitablauf erloschen. 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, erneut 
   ein Genehmigtes Kapital zu schaffen und dazu 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
      Ablauf des 20. Juli 2022 um bis zu EUR 
      2.143.500,00 durch einmalige oder 
      mehrmalige Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- 
      oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2017/I). Dabei ist den Aktionären 
      das gesetzliche Bezugsrecht einzuräumen. 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
      teilweise auszuschließen zur 
      Gewährung von Aktien gegen Einbringung 
      eines Unternehmens, eines 
      Unternehmensteiles, einer 
      Unternehmensbeteiligung oder 
      vergleichbarer Vermögensgegenstände 
      (Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage). Der 
      Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht ganz oder teilweise 
      auszuschließen zur Gewährung von 
      Aktien gegen Bareinlage an einen 
      Kooperationspartner, der die Begründung 
      einer Kooperation von der Beteiligung an 
      der Gesellschaft abhängig macht. Weiter 
      wird der Vorstand ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht ganz oder teilweise 
      auszuschließen, wenn die 
      Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt 
      und der auf die neuen Aktien, für die das 
      Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 09, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

entfallende anteilige Betrag des 
      Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des 
      im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
      vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt 
      und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
      Börsenpreis bereits notierter Aktien zum 
      Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
      Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht 
      wesentlich im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 
      4 AktG unterschreitet. Auf die Begrenzung 
      auf 10 % des Grundkapitals sind Aktien 
      anzurechnen, die zur Bedienung von 
      Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen ausgegeben 
      wurden oder auszugeben sind, sofern diese 
      Schuldverschreibungen in entsprechender 
      Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre ausgegeben wurden. Ferner ist 
      die Veräußerung eigener Aktien 
      anzurechnen, wenn diese Veräußerung 
      aufgrund einer im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 
      gültigen Ermächtigung zur Veräußerung 
      eigener Aktien unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts erfolgt. Vom Bezugsrecht der 
      Aktionäre ausgeschlossen werden können mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats darüber 
      hinaus Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
      des Bezugsverhältnisses ergeben. Der 
      Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der 
      Aktienrechte und die weiteren Bedingungen 
      der Aktienausgabe festzulegen. Der 
      Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
      der Satzung an den jeweiligen Umfang der 
      Kapitalerhöhung anzupassen sowie alle 
      sonstigen damit in Zusammenhang stehenden 
      Änderungen der Satzung vorzunehmen, 
      die nur die Fassung betreffen. 
   b) Dementsprechend wird die Satzung der 
      Gesellschaft geändert und § 3 Absatz (3) 
      wie folgt neu gefasst: 
 
      '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Grundkapital der Gesellschaft bis 
           zum Ablauf des 20. Juli 2022 um bis 
           zu EUR 2.143.500,00 durch einmalige 
           oder mehrmalige Ausgabe neuer 
           Aktien gegen Bar- oder Sacheinlage 
           zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
           2017/I). Dabei ist den Aktionären 
           das gesetzliche Bezugsrecht 
           einzuräumen. Der Vorstand ist 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
           Aktionäre ganz oder teilweise 
           auszuschließen zur Gewährung 
           von Aktien gegen Einbringung eines 
           Unternehmens, eines 
           Unternehmensteiles, einer 
           Unternehmensbeteiligung oder 
           vergleichbarer Vermögensgegenstände 
           (Kapitalerhöhung gegen 
           Sacheinlage). Der Vorstand ist 
           ferner ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
           ganz oder teilweise 
           auszuschließen zur Gewährung 
           von Aktien gegen Bareinlage an 
           einen Kooperationspartner, der die 
           Begründung der Kooperation von 
           einer Beteiligung an der 
           Gesellschaft abhängig macht. Weiter 
           ist der Vorstand ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht ganz oder teilweise 
           auszuschließen, wenn die 
           Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
           erfolgt und der auf die neuen 
           Aktien, für die das Bezugsrecht 
           ausgeschlossen wird, insgesamt 
           entfallende anteilige Betrag des 
           Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt 
           des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung und des im Zeitpunkt 
           der Ausgabe der neuen Aktien 
           vorhandenen Grundkapitals nicht 
           übersteigt und der Ausgabebetrag 
           der neuen Aktien den Börsenpreis 
           bereits notierter Aktien zum 
           Zeitpunkt der endgültigen 
           Festlegung des Ausgabebetrages 
           durch den Vorstand nicht wesentlich 
           im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG unterschreitet. Auf die 
           Begrenzung auf 10 % des 
           Grundkapitals sind Aktien 
           anzurechnen, die zur Bedienung von 
           Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen 
           ausgegeben wurden oder auszugeben 
           sind, sofern diese 
           Schuldverschreibungen in 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre 
           ausgegeben wurden. Ferner ist die 
           Veräußerung eigener Aktien 
           anzurechnen, wenn diese 
           Veräußerung aufgrund einer im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens des 
           Genehmigten Kapitals gültigen 
           Ermächtigung zur Veräußerung 
           eigener Aktien unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts erfolgt. Vom 
           Bezugsrecht der Aktionäre 
           ausgeschlossen werden können mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats 
           darüber hinaus Spitzenbeträge, die 
           sich aufgrund des 
           Bezugsverhältnisses ergeben. Der 
           Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats den 
           weiteren Inhalt der Aktienrechte 
           und die weiteren Bedingungen der 
           Aktienausgabe festzulegen. Der 
           Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
           Fassung der Satzung an den 
           jeweiligen Umfang der 
           Kapitalerhöhung anzupassen sowie 
           alle sonstigen damit in 
           Zusammenhang stehenden 
           Änderungen der Satzung 
           vorzunehmen, die nur die Fassung 
           betreffen.' 
   c) Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung trägt die Gesellschaft. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPWT Kirschner 
   Wirtschaftstreuhand AG, Eggenfelden, für das 
   Geschäftsjahr 2017 zum Abschlussprüfer für den 
   Einzelabschluss und den Konzernabschluss zu 
   wählen. 
 
*BERICHTE DES VORSTANDS AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG* 
 
a) Bericht zu Punkt 4 der Tagesordnung 
   gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 
   Satz 4 sowie Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Die bisherige Ermächtigung der Gesellschaft 
   zum Erwerb eigener Aktien wird am 05. Juli 
   2017 durch Zeitablauf erlöschen. Unter Punkt 
   4 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung 
   vorgeschlagen, die Gesellschaft bis zum 
   Ablauf des 20. Juli 2022 gemäß § 71 Abs. 
   1 Nr. 8 AktG erneut in bestimmtem Umfang zum 
   Erwerb eigener Aktien zu ermächtigen, wobei 
   ein Erwerb zum Zwecke des Handels mit eigenen 
   Aktien jedoch ausgeschlossen ist. Der Erwerb 
   ist darüber hinaus gemäß § 71 Abs. 2 
   Satz 2 AktG nur dann zulässig, wenn die 
   Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine 
   Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den 
   Erwerb bilden könnte, ohne das Grundkapital 
   oder eine nach Gesetz oder Satzung zu 
   bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur 
   Zahlung an die Aktionäre verwandt werden 
   darf. Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 3 AktG 
   dürfen nur Aktien erworben werden, die voll 
   eingezahlt sind. Die erworbenen Aktien dürfen 
   ferner höchstens 10 % des am 21. Juli 2017 
   bestehenden Grundkapitals oder des zum 
   Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien bestehenden 
   Grundkapitals ausmachen, falls dieses 
   niedriger sein sollte. Die Gesellschaft kann 
   von dieser Ermächtigung auch mehrfach 
   Gebrauch machen. Die von der Gesellschaft 
   aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung 
   erworbenen Aktien dürfen jedoch zusammen mit 
   anderen eigenen Aktien, die sich bereits im 
   Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
   nach den einschlägigen gesetzlichen 
   Bestimmungen zuzurechnen sind, zu keinem 
   Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen 
   Grundkapitals der Gesellschaft ausmachen. 
 
   Eigene Aktien können aufgrund der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung nur über die 
   Börse oder mittels eines an alle Aktionäre 
   gerichteten Kaufangebots erworben werden. 
   Sollte ein derartiges Kaufangebot 
   überzeichnet sein, muss die Annahme 
   grundsätzlich im Verhältnis der jeweils 
   angebotenen Aktien erfolgen. Eine 
   bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen 
   von bis zu 50 Aktien kann im Rahmen eines 
   öffentlichen Kaufangebots jedoch vorgesehen 
   werden, um die technische Abwicklung des 
   Aktienerwerbs zu erleichtern. 
 
   Bei beiden Erwerbsformen darf der von der 
   Gesellschaft zu entrichtende Preis je Aktie 
   (ohne Erwerbsnebenkosten) den jeweils 
   maßgeblichen Börsenkurs der InTiCa-Aktie 
   nicht um mehr als 10 % über- oder 
   unterschreiten. Maßgeblicher Börsenkurs 
   ist der nach näherer Maßgabe der 
   Ermächtigung zu ermittelnde Durchschnittskurs 
   an den letzten drei Handelstagen vor der 
   Verpflichtung der Gesellschaft, Aktien über 
   die Börse zu erwerben, bzw. vor der 
   Veröffentlichung eines an alle Aktionäre 
   gerichteten Kaufangebots. 
 
   Die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung 
   erworbenen eigenen Aktien können bis zum 
   Ablauf des 20. Juli 2022 über die Börse oder 
   über ein an alle Aktionäre gerichtetes 
   öffentliches Angebot wieder veräußert 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 09, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

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