DJ DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.07.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: STARAMBA SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung STARAMBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.07.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-06-12 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Staramba SE Berlin - ISIN DE000A1K03W5 - - WKN A1K03W - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 25. Juli 2017, um 13:00 Uhr (MESZ) im 'Im Erlenhof', THE MIX Victor's Eventlocation, Aroser Allee 80, 13407 Berlin, Erdgeschoss, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein. I. Tagesordnung: 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2016, des Lageberichts für die Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2016 einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Verwaltungsrats über das Geschäftsjahr 2016* Die vorgenannten Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.staramba.com/investoren/hauptversammlung zugänglich und liegen zudem in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Aroser Allee 66, 13407 Berlin, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Sie werden auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen zugesandt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu dem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da der Verwaltungsrat den von dem Geschäftsführenden Direktor aufgestellten und vorgelegten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 damit gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) i) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend '*SE-VO*') in Verbindung mit § 47 Abs. 5 Satz 1 SEAG festgestellt ist. [_Hinweis__: Soweit nachfolgend Normen der SE-VO, des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG), des Aktiengesetzes (AktG) und des Handelsgesetzbuches (HGB) zitiert werden, verzichtet die Gesellschaft aus Gründen der Übersichtlichkeit auf die Zitierung der Verweisungsnormen der Art. 5 und Art. 9 SE-VO._] Eine Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung ist in diesem Fall gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen sowie der Lagebericht für die Gesellschaft einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB und der Bericht des Verwaltungsrats der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2016 erzielten Bilanzgewinn in Höhe von EUR 44.919.995,07 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2016* Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Geschäftsführenden Direktors für das Geschäftsjahr 2016* Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem Geschäftsführenden Direktor für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* Der Verwaltungsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 sowie zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2017 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß § 37w Abs. 5 WpHG zu wählen. Der Verwaltungsrat hat die gemäß Ziffer 7.2.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex (nachfolgend '*DCGK* ') vorgesehene Erklärung der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu deren Unabhängigkeit sowie darüber, in welchem Umfang im Geschäftsjahr 2016 andere Leistungen für das Unternehmen erbracht wurden bzw. für das Geschäftsjahr 2017 vertraglich vereinbart sind, eingeholt. 6. *Beschlussfassung über die Abberufung des Verwaltungsratsmitglieds Julian von Hassell* Der Verwaltungsrat schlägt vor, das Mitglied des Verwaltungsrats, Herrn Julian von Hassell, als Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft mit Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung abzuberufen. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 SEAG in Verbindung mit § 9 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft können Mitglieder des Verwaltungsrats, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. 7. *Beschlussfassung über die Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern* Im Hinblick auf die Mitte nächsten Jahres endenden Amtszeiten der beiden Verwaltungsratsmitglieder Prof. Dr. Klemens Skibicki und Marthe Wolbring sollen die beiden vorgenannten Verwaltungsratsmitglieder bereits jetzt im Amt bestätigt werden. Sofern das Verwaltungsratsmitglied Julian von Hassell durch die Hauptversammlung gemäß dem vorgenannten Punkt 6 der Tagesordnung abberufen wird, ist zudem die Wahl eines neuen Verwaltungsratsmitglieds erforderlich. Gemäß Art. 43 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 SE-VO in Verbindung mit §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 Halbsatz 1, 28 Abs. 1 SEAG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft besteht der Verwaltungsrat aus fünf Mitgliedern der Aktionäre, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Vor diesem Hintergrund schlägt der Verwaltungsrat vor, Herrn Prof. Dr. Klemens Skibicki, Professor für Marketing, Marktforschung und Volkswirtschaftslehre an der Cologne Business School, wohnhaft in Köln, Frau Marthe Wolbring, Head of Sports der Staramba SE, wohnhaft in Berlin, sowie unter der aufschiebenden Bedingung einer Abberufung des Verwaltungsratsmitglieds Julian von Hassell entsprechend Punkt 6 der Tagesordnung, Herrn Marc O. Kneifel, CTO der Social VR GmbH (vormals Social VIP GmbH), wohnhaft in Berlin, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, welche über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, zu Mitgliedern des Verwaltungsrats zu wählen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahl der vorgenannten Personen beschließen zu lassen. _Prof. Dr. Klemens Skibicki_ Herr Prof. Dr. Skibicki hat mitgeteilt, dass er im Falle seiner Wiederwahl weiterhin für das Amt des stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden zur Verfügung steht. Herr Prof. Dr. Skibicki ist Professor für Marketing, Marktforschung und Volkswirtschaftslehre an der Cologne Business School. Daneben ist Herr Prof. Dr. Skibicki zugleich Gründer der PROFSKI GmbH, einem Strategie-Beratungshaus rund um den digitalen Wandel mit Sitz in Köln, sowie Kernmitglied des Beirates junge digitale Wirtschaft im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Herr Prof. Dr. Skibicki ist hingegen nicht Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten deutscher Unternehmen. Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen bestehen ebenfalls keine. Herr Prof. Dr. Skibicki verfügt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über 27.500 Aktien der Gesellschaft, die ihm teilweise über die PROFSKI GmbH zuzurechnen sind. Nach Einschätzung des Verwaltungsrats bestehen zwischen Herrn Prof. Dr. Skibicki und der Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne von Ziffer 5.4.1 DCGK. Der Verwaltungsrat hat sich bei Herrn Prof. Dr. Skibicki versichert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. _Marthe Wolbring_ Frau Wolbring ist neben ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft zugleich Inhaberin der von ihr gegründeten Agentur m&w PR2, die sich auf Dienstleistungen im Umfeld von Medienveranstaltungen,
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June 12, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)
Öffentlichkeitsarbeit und Sponsoring spezialisiert hat. Frau Wolbring ist hingegen nicht Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten deutscher Unternehmen. Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen bestehen ebenfalls keine. Frau Wolbring verfügt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über keine Aktien der Gesellschaft. Nach Einschätzung des Verwaltungsrats bestehen zwischen Frau Wolbring und der Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne von Ziffer 5.4.1 DCGK. Der Verwaltungsrat hat sich bei Frau Wolbring versichert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. _Marc O. Kneifel_ Herr Kneifel widmet seine gesamte Arbeitskraft seiner Tätigkeit für die Social VR GmbH. Dennoch ist er zugleich geschäftsführender Gesellschafter der Gesellschaften partyneighbor GmbH und earlyminer UG, die jedoch aktuell beide nicht operativ tätig sind. Zuvor war Herr Kneifel Geschäftsführer der SkyVention GmbH, mit welcher die Staramba SE eine enge Geschäftsbeziehung im Bereich der Verkäufe von 3D-Scannern pflegt. Herr Kneifel ist hingegen nicht Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten deutscher Unternehmen. Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen bestehen ebenfalls keine. Herr Kneifel verfügt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über keine Aktien der Gesellschaft. Über die vorstehenden Beziehungen hinaus bestehen nach Einschätzung des Verwaltungsrats zwischen Herrn Kneifel und der Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär keine sonstigen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne von Ziffer 5.4.1 DCGK. Der Verwaltungsrat hat sich bei Herrn Kneifel versichert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. 8. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2016/I, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2017/I sowie die entsprechende Satzungsänderung* Die Gesellschaft verfügt derzeit über ein Genehmigtes Kapital 2016/I, welches nach teilweiser Ausnutzung noch in Höhe von EUR 755.999,- besteht. Die entsprechende Ermächtigung ist in § 6.1a der Satzung enthalten. Um dem Verwaltungsrat auch in Zukunft über den maximalen Ermächtigungszeitraum die notwendige Flexibilität zu geben, das Grundkapital insbesondere zur Finanzierung des Wachstums der Gesellschaft in dem gesetzlich vorgesehenen maximalen Umfang zu erhöhen, soll die Ermächtigung an das mittlerweile erhöhte Grundkapital angepasst werden. Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 1. Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016/I: Das von der Hauptversammlung am 28. Juli 2016 beschlossene und in § 6.1a der Satzung enthaltene Genehmigte Kapital 2016/I wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen genehmigten Kapitals aufgehoben. 2. Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2017/I: Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag der Eintragung dieses genehmigten Kapitals in das Handelsregister, durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 1.131.000,- zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/I). Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Sofern das Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen wird, kann das Bezugsrecht auch eingeräumt werden, indem die Aktien von Kreditinstituten oder anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 AktG erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Verwaltungsrat wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen - für Spitzenbeträge; - bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, sofern der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des bei Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - sofern dieser Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausnutzung der vorliegenden Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Verwaltungsrat nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Bei der Berechnung der 10%-Grenze sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss bereits ausgegeben oder veräußert worden sind. Ferner sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder anderen mit einem solchen Zusammenschluss oder Erwerb im Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern einschließlich des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft oder sonstigen Vermögensgegenständen; - soweit dies im Hinblick auf den Verwässerungsschutz erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften im Rahmen einer dem Verwaltungsrat von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung ausgegeben werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- und/oder Wandlungsrechtes bzw. nach Erfüllung von Options- und/oder Wandlungspflichten zustehen würde; - zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft begebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen; - im Falle der Kooperation mit einem anderen Unternehmen, wenn das Zusammenwirken dem Gesellschaftsinteresse dient und das kooperierende Unternehmen eine Beteiligung verlangt; - um Aktien an Mitglieder des Verwaltungsrats, Geschäftsführende Direktoren und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen ausgeben zu können. Die neuen Aktien können dabei auch an ein Kreditinstitut oder ein gleichgestelltes Unternehmen ausgegeben werden, welches diese Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich an die hiernach begünstigten Personen weiterzugeben. Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrages sowie den Inhalt der Aktienrechte bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2017/I festzulegen. Der Beginn der Dividendenberechtigung kann dabei auch auf den Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahres gelegt werden, sofern über die Gewinnverwendung für dieses Geschäftsjahr noch nicht beschlossen wurde. Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2017/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der bis dahin erfolgten Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017/I anzupassen. 3. Satzungsänderung: § 6.1a der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '§ 6.1a Genehmigtes Kapital Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag der Eintragung dieses genehmigten Kapitals in das
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