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DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.07.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: STARAMBA SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
STARAMBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
25.07.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-06-12 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Staramba SE Berlin - ISIN DE000A1K03W5 - 
- WKN A1K03W - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
Dienstag, den 25. Juli 2017, 
um 13:00 Uhr (MESZ) 
 
im 'Im Erlenhof', THE MIX Victor's Eventlocation, 
Aroser Allee 80, 13407 Berlin, Erdgeschoss, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unserer 
Gesellschaft ein. 
 
I. 
Tagesordnung: 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
    für das Geschäftsjahr 2016, des Lageberichts 
    für die Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2016 
    einschließlich des erläuternden Berichts 
    zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB sowie des 
    Berichts des Verwaltungsrats über das 
    Geschäftsjahr 2016* 
 
    Die vorgenannten Unterlagen sind vom Tag der 
    Einberufung der Hauptversammlung an über die 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.staramba.com/investoren/hauptversammlung 
 
    zugänglich und liegen zudem in den 
    Geschäftsräumen der Gesellschaft, Aroser Allee 
    66, 13407 Berlin, zur Einsichtnahme durch die 
    Aktionäre aus. Sie werden auch während der 
    Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die 
    Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird jedem 
    Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
    Abschrift der Unterlagen zugesandt. 
 
    Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
    dem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
    der Hauptversammlung vorgesehen, da der 
    Verwaltungsrat den von dem Geschäftsführenden 
    Direktor aufgestellten und vorgelegten 
    Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 
    bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss 
    für das Geschäftsjahr 2016 damit gemäß 
    Art. 9 Abs. 1 lit. c) i) der Verordnung (EG) 
    Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 
    über das Statut der Europäischen Gesellschaft 
    (SE) (nachfolgend '*SE-VO*') in Verbindung mit 
    § 47 Abs. 5 Satz 1 SEAG festgestellt ist. 
    [_Hinweis__: Soweit nachfolgend Normen der 
    SE-VO, des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG), des 
    Aktiengesetzes (AktG) und des 
    Handelsgesetzbuches (HGB) zitiert werden, 
    verzichtet die Gesellschaft aus Gründen der 
    Übersichtlichkeit auf die Zitierung der 
    Verweisungsnormen der Art. 5 und Art. 9 
    SE-VO._] Eine Feststellung des 
    Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung 
    ist in diesem Fall gesetzlich nicht vorgesehen. 
    Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen sowie 
    der Lagebericht für die Gesellschaft 
    einschließlich des erläuternden Berichts 
    zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB und der 
    Bericht des Verwaltungsrats der 
    Hauptversammlung lediglich zugänglich zu 
    machen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
    Geschäftsjahr 2016 erzielten Bilanzgewinn in 
    Höhe von EUR 44.919.995,07 in voller Höhe auf 
    neue Rechnung vorzutragen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Verwaltungsrats für das 
    Geschäftsjahr 2016* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern 
    des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2016 
    Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Geschäftsführenden Direktors für das 
    Geschäftsjahr 2016* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem 
    Geschäftsführenden Direktor für das 
    Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers für das 
    Geschäftsjahr 2017* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, die BDO AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
    Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 
    sowie zum Abschlussprüfer für eine prüferische 
    Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 
    30. Juni 2017 enthaltenen verkürzten 
    Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß 
    § 37w Abs. 5 WpHG zu wählen. 
 
    Der Verwaltungsrat hat die gemäß Ziffer 
    7.2.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    (nachfolgend '*DCGK* ') vorgesehene Erklärung 
    der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu 
    deren Unabhängigkeit sowie darüber, in welchem 
    Umfang im Geschäftsjahr 2016 andere Leistungen 
    für das Unternehmen erbracht wurden bzw. für 
    das Geschäftsjahr 2017 vertraglich vereinbart 
    sind, eingeholt. 
6.  *Beschlussfassung über die Abberufung des 
    Verwaltungsratsmitglieds Julian von Hassell* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, das Mitglied 
    des Verwaltungsrats, Herrn Julian von Hassell, 
    als Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft 
    mit Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung 
    abzuberufen. 
 
    Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 SEAG in 
    Verbindung mit § 9 Abs. 4 der Satzung der 
    Gesellschaft können Mitglieder des 
    Verwaltungsrats, die von der Hauptversammlung 
    ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt 
    worden sind, von ihr vor Ablauf der Amtszeit 
    abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer 
    Mehrheit, die mindestens drei Viertel der 
    abgegebenen Stimmen umfasst. 
7.  *Beschlussfassung über die Wahl von 
    Verwaltungsratsmitgliedern* 
 
    Im Hinblick auf die Mitte nächsten Jahres 
    endenden Amtszeiten der beiden 
    Verwaltungsratsmitglieder Prof. Dr. Klemens 
    Skibicki und Marthe Wolbring sollen die beiden 
    vorgenannten Verwaltungsratsmitglieder bereits 
    jetzt im Amt bestätigt werden. Sofern das 
    Verwaltungsratsmitglied Julian von Hassell 
    durch die Hauptversammlung gemäß dem 
    vorgenannten Punkt 6 der Tagesordnung abberufen 
    wird, ist zudem die Wahl eines neuen 
    Verwaltungsratsmitglieds erforderlich. 
 
    Gemäß Art. 43 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 SE-VO 
    in Verbindung mit §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 
    Halbsatz 1, 28 Abs. 1 SEAG in Verbindung mit § 
    9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft besteht 
    der Verwaltungsrat aus fünf Mitgliedern der 
    Aktionäre, die von der Hauptversammlung gewählt 
    werden. Die Hauptversammlung ist an 
    Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
    Vor diesem Hintergrund schlägt der 
    Verwaltungsrat vor, 
 
     Herrn Prof. Dr. Klemens Skibicki, Professor 
     für Marketing, Marktforschung und 
     Volkswirtschaftslehre an der Cologne 
     Business School, wohnhaft in Köln, 
 
     Frau Marthe Wolbring, Head of Sports der 
     Staramba SE, wohnhaft in Berlin, sowie 
 
     unter der aufschiebenden Bedingung einer 
     Abberufung des Verwaltungsratsmitglieds 
     Julian von Hassell entsprechend Punkt 6 der 
     Tagesordnung, Herrn Marc O. Kneifel, CTO 
     der Social VR GmbH (vormals Social VIP 
     GmbH), wohnhaft in Berlin, 
 
    bis zur Beendigung der Hauptversammlung, welche 
    über die Entlastung für das vierte 
    Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
    beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in 
    dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet 
    wird, zu Mitgliedern des Verwaltungsrats zu 
    wählen. Es ist beabsichtigt, die 
    Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung 
    über die Wahl der vorgenannten Personen 
    beschließen zu lassen. 
 
    _Prof. Dr. Klemens Skibicki_ 
 
    Herr Prof. Dr. Skibicki hat mitgeteilt, dass er 
    im Falle seiner Wiederwahl weiterhin für das 
    Amt des stellvertretenden 
    Verwaltungsratsvorsitzenden zur Verfügung 
    steht. 
 
    Herr Prof. Dr. Skibicki ist Professor für 
    Marketing, Marktforschung und 
    Volkswirtschaftslehre an der Cologne Business 
    School. Daneben ist Herr Prof. Dr. Skibicki 
    zugleich Gründer der PROFSKI GmbH, einem 
    Strategie-Beratungshaus rund um den digitalen 
    Wandel mit Sitz in Köln, sowie Kernmitglied des 
    Beirates junge digitale Wirtschaft im 
    Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 
    Herr Prof. Dr. Skibicki ist hingegen nicht 
    Mitglied in gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten deutscher Unternehmen. 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen bestehen ebenfalls 
    keine. 
 
    Herr Prof. Dr. Skibicki verfügt zum Zeitpunkt 
    der Einberufung der Hauptversammlung über 
    27.500 Aktien der Gesellschaft, die ihm 
    teilweise über die PROFSKI GmbH zuzurechnen 
    sind. 
 
    Nach Einschätzung des Verwaltungsrats bestehen 
    zwischen Herrn Prof. Dr. Skibicki und der 
    Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den 
    Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich 
    an der Gesellschaft beteiligten Aktionär keine 
    persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im 
    Sinne von Ziffer 5.4.1 DCGK. 
 
    Der Verwaltungsrat hat sich bei Herrn Prof. Dr. 
    Skibicki versichert, dass er den zu erwartenden 
    Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
    _Marthe Wolbring_ 
 
    Frau Wolbring ist neben ihrer Tätigkeit für die 
    Gesellschaft zugleich Inhaberin der von ihr 
    gegründeten Agentur m&w PR2, die sich auf 
    Dienstleistungen im Umfeld von 
    Medienveranstaltungen, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 12, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

Öffentlichkeitsarbeit und Sponsoring 
    spezialisiert hat. Frau Wolbring ist hingegen 
    nicht Mitglied in gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten deutscher Unternehmen. 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen bestehen ebenfalls 
    keine. 
 
    Frau Wolbring verfügt zum Zeitpunkt der 
    Einberufung der Hauptversammlung über keine 
    Aktien der Gesellschaft. 
 
    Nach Einschätzung des Verwaltungsrats bestehen 
    zwischen Frau Wolbring und der Gesellschaft, 
    deren Konzernunternehmen, den Organen der 
    Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
    Gesellschaft beteiligten Aktionär keine 
    persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im 
    Sinne von Ziffer 5.4.1 DCGK. 
 
    Der Verwaltungsrat hat sich bei Frau Wolbring 
    versichert, dass sie den zu erwartenden 
    Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
    _Marc O. Kneifel_ 
 
    Herr Kneifel widmet seine gesamte Arbeitskraft 
    seiner Tätigkeit für die Social VR GmbH. 
    Dennoch ist er zugleich geschäftsführender 
    Gesellschafter der Gesellschaften partyneighbor 
    GmbH und earlyminer UG, die jedoch aktuell 
    beide nicht operativ tätig sind. Zuvor war Herr 
    Kneifel Geschäftsführer der SkyVention GmbH, 
    mit welcher die Staramba SE eine enge 
    Geschäftsbeziehung im Bereich der Verkäufe von 
    3D-Scannern pflegt. Herr Kneifel ist hingegen 
    nicht Mitglied in gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten deutscher Unternehmen. 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen bestehen ebenfalls 
    keine. 
 
    Herr Kneifel verfügt zum Zeitpunkt der 
    Einberufung der Hauptversammlung über keine 
    Aktien der Gesellschaft. 
 
    Über die vorstehenden Beziehungen hinaus 
    bestehen nach Einschätzung des Verwaltungsrats 
    zwischen Herrn Kneifel und der Gesellschaft, 
    deren Konzernunternehmen, den Organen der 
    Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
    Gesellschaft beteiligten Aktionär keine 
    sonstigen persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehungen im Sinne von Ziffer 5.4.1 DCGK. 
 
    Der Verwaltungsrat hat sich bei Herrn Kneifel 
    versichert, dass er den zu erwartenden 
    Zeitaufwand aufbringen kann. 
8.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
    bestehenden Genehmigten Kapitals 2016/I, die 
    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
    2017/I sowie die entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Die Gesellschaft verfügt derzeit über ein 
    Genehmigtes Kapital 2016/I, welches nach 
    teilweiser Ausnutzung noch in Höhe von EUR 
    755.999,- besteht. Die entsprechende 
    Ermächtigung ist in § 6.1a der Satzung 
    enthalten. Um dem Verwaltungsrat auch in 
    Zukunft über den maximalen 
    Ermächtigungszeitraum die notwendige 
    Flexibilität zu geben, das Grundkapital 
    insbesondere zur Finanzierung des Wachstums der 
    Gesellschaft in dem gesetzlich vorgesehenen 
    maximalen Umfang zu erhöhen, soll die 
    Ermächtigung an das mittlerweile erhöhte 
    Grundkapital angepasst werden. 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, folgende 
    Beschlüsse zu fassen: 
 
    1. Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016/I: 
 
    Das von der Hauptversammlung am 28. Juli 2016 
    beschlossene und in § 6.1a der Satzung 
    enthaltene Genehmigte Kapital 2016/I wird mit 
    Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des 
    nachfolgend bestimmten neuen genehmigten 
    Kapitals aufgehoben. 
 
    2. Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2017/I: 
 
    Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das 
    Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf 
    von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag der 
    Eintragung dieses genehmigten Kapitals in das 
    Handelsregister, durch Ausgabe von neuen, auf 
    den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 
    1.131.000,- zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
    2017/I). Die Ermächtigung kann einmal oder 
    mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen ausgenutzt 
    werden. 
 
    Die neuen Aktien sind den Aktionären 
    grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Sofern das 
    Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen 
    wird, kann das Bezugsrecht auch eingeräumt 
    werden, indem die Aktien von Kreditinstituten 
    oder anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 
    5 AktG erfüllenden Unternehmen mit der 
    Verpflichtung übernommen werden, sie den 
    Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
    Bezugsrecht). 
 
    Der Verwaltungsrat wird jedoch ermächtigt, das 
    Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen 
 
    - für Spitzenbeträge; 
    - bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, 
      sofern der auf die neuen Aktien, für die 
      das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
      insgesamt entfallende anteilige Betrag des 
      Grundkapitals 10% des bei Beschlussfassung 
      der Hauptversammlung oder - sofern dieser 
      Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt der 
      Ausnutzung der vorliegenden Ermächtigung 
      vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt 
      und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
      Börsenpreis der bereits börsennotierten 
      Aktien gleicher Gattung und Ausstattung 
      zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
      des Ausgabebetrags durch den 
      Verwaltungsrat nicht wesentlich im Sinne 
      der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
      AktG unterschreitet. Bei der Berechnung 
      der 10%-Grenze sind Aktien anzurechnen, 
      die während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung zum Zeitpunkt ihrer 
      Ausnutzung in direkter oder entsprechender 
      Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      unter Bezugsrechtsausschluss bereits 
      ausgegeben oder veräußert worden 
      sind. Ferner sind Aktien anzurechnen, die 
      zur Bedienung von Options- und/oder 
      Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder 
      Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen auszugeben 
      sind, sofern diese Schuldverschreibungen 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
      sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 
      3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; 
    - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
      zur Gewährung von neuen Aktien im 
      Zusammenhang mit 
      Unternehmenszusammenschlüssen zum Zweck 
      des Erwerbs von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen oder anderen mit einem solchen 
      Zusammenschluss oder Erwerb im 
      Zusammenhang stehenden einlagefähigen 
      Wirtschaftsgütern einschließlich des 
      Erwerbs von Forderungen gegen die 
      Gesellschaft oder sonstigen 
      Vermögensgegenständen; 
    - soweit dies im Hinblick auf den 
      Verwässerungsschutz erforderlich ist, um 
      den Inhabern bzw. Gläubigern von Options- 
      und/oder Wandelschuldverschreibungen, die 
      von der Gesellschaft oder ihren 
      Tochtergesellschaften im Rahmen einer dem 
      Verwaltungsrat von der Hauptversammlung 
      erteilten Ermächtigung ausgegeben werden, 
      ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, 
      wie es ihnen nach Ausübung des Options- 
      und/oder Wandlungsrechtes bzw. nach 
      Erfüllung von Options- und/oder 
      Wandlungspflichten zustehen würde; 
    - zur Bedienung von Options- und/oder 
      Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder 
      Wandlungspflichten aus von der 
      Gesellschaft begebenen Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen; 
    - im Falle der Kooperation mit einem anderen 
      Unternehmen, wenn das Zusammenwirken dem 
      Gesellschaftsinteresse dient und das 
      kooperierende Unternehmen eine Beteiligung 
      verlangt; 
    - um Aktien an Mitglieder des 
      Verwaltungsrats, Geschäftsführende 
      Direktoren und Arbeitnehmer der 
      Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
      Geschäftsführung und Arbeitnehmer von mit 
      der Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
      ausgeben zu können. Die neuen Aktien 
      können dabei auch an ein Kreditinstitut 
      oder ein gleichgestelltes Unternehmen 
      ausgegeben werden, welches diese Aktien 
      mit der Verpflichtung übernimmt, sie 
      ausschließlich an die hiernach 
      begünstigten Personen weiterzugeben. 
 
    Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die 
    weiteren Bedingungen der Aktienausgabe 
    einschließlich des Ausgabebetrages sowie 
    den Inhalt der Aktienrechte bei der 
    Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
    Genehmigten Kapital 2017/I festzulegen. Der 
    Beginn der Dividendenberechtigung kann dabei 
    auch auf den Beginn eines bereits abgelaufenen 
    Geschäftsjahres gelegt werden, sofern über die 
    Gewinnverwendung für dieses Geschäftsjahr noch 
    nicht beschlossen wurde. 
 
    Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die Fassung 
    der Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
    Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus 
    dem Genehmigten Kapital 2017/I oder nach Ablauf 
    der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang 
    der bis dahin erfolgten Ausnutzung des 
    Genehmigten Kapitals 2017/I anzupassen. 
 
    3. Satzungsänderung: 
 
    § 6.1a der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '§ 6.1a Genehmigtes Kapital 
 
    Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das 
    Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf 
    von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag der 
    Eintragung dieses genehmigten Kapitals in das 

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June 12, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

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