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Dow Jones News
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DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.07.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: STARAMBA SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
STARAMBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
25.07.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-06-12 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Staramba SE Berlin - ISIN DE000A1K03W5 - 
- WKN A1K03W - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
Dienstag, den 25. Juli 2017, 
um 13:00 Uhr (MESZ) 
 
im 'Im Erlenhof', THE MIX Victor's Eventlocation, 
Aroser Allee 80, 13407 Berlin, Erdgeschoss, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unserer 
Gesellschaft ein. 
 
I. 
Tagesordnung: 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
    für das Geschäftsjahr 2016, des Lageberichts 
    für die Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2016 
    einschließlich des erläuternden Berichts 
    zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB sowie des 
    Berichts des Verwaltungsrats über das 
    Geschäftsjahr 2016* 
 
    Die vorgenannten Unterlagen sind vom Tag der 
    Einberufung der Hauptversammlung an über die 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.staramba.com/investoren/hauptversammlung 
 
    zugänglich und liegen zudem in den 
    Geschäftsräumen der Gesellschaft, Aroser Allee 
    66, 13407 Berlin, zur Einsichtnahme durch die 
    Aktionäre aus. Sie werden auch während der 
    Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die 
    Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird jedem 
    Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
    Abschrift der Unterlagen zugesandt. 
 
    Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
    dem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
    der Hauptversammlung vorgesehen, da der 
    Verwaltungsrat den von dem Geschäftsführenden 
    Direktor aufgestellten und vorgelegten 
    Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 
    bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss 
    für das Geschäftsjahr 2016 damit gemäß 
    Art. 9 Abs. 1 lit. c) i) der Verordnung (EG) 
    Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 
    über das Statut der Europäischen Gesellschaft 
    (SE) (nachfolgend '*SE-VO*') in Verbindung mit 
    § 47 Abs. 5 Satz 1 SEAG festgestellt ist. 
    [_Hinweis__: Soweit nachfolgend Normen der 
    SE-VO, des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG), des 
    Aktiengesetzes (AktG) und des 
    Handelsgesetzbuches (HGB) zitiert werden, 
    verzichtet die Gesellschaft aus Gründen der 
    Übersichtlichkeit auf die Zitierung der 
    Verweisungsnormen der Art. 5 und Art. 9 
    SE-VO._] Eine Feststellung des 
    Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung 
    ist in diesem Fall gesetzlich nicht vorgesehen. 
    Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen sowie 
    der Lagebericht für die Gesellschaft 
    einschließlich des erläuternden Berichts 
    zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB und der 
    Bericht des Verwaltungsrats der 
    Hauptversammlung lediglich zugänglich zu 
    machen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
    Geschäftsjahr 2016 erzielten Bilanzgewinn in 
    Höhe von EUR 44.919.995,07 in voller Höhe auf 
    neue Rechnung vorzutragen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Verwaltungsrats für das 
    Geschäftsjahr 2016* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern 
    des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2016 
    Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Geschäftsführenden Direktors für das 
    Geschäftsjahr 2016* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem 
    Geschäftsführenden Direktor für das 
    Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers für das 
    Geschäftsjahr 2017* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, die BDO AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
    Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 
    sowie zum Abschlussprüfer für eine prüferische 
    Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 
    30. Juni 2017 enthaltenen verkürzten 
    Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß 
    § 37w Abs. 5 WpHG zu wählen. 
 
    Der Verwaltungsrat hat die gemäß Ziffer 
    7.2.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    (nachfolgend '*DCGK* ') vorgesehene Erklärung 
    der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu 
    deren Unabhängigkeit sowie darüber, in welchem 
    Umfang im Geschäftsjahr 2016 andere Leistungen 
    für das Unternehmen erbracht wurden bzw. für 
    das Geschäftsjahr 2017 vertraglich vereinbart 
    sind, eingeholt. 
6.  *Beschlussfassung über die Abberufung des 
    Verwaltungsratsmitglieds Julian von Hassell* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, das Mitglied 
    des Verwaltungsrats, Herrn Julian von Hassell, 
    als Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft 
    mit Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung 
    abzuberufen. 
 
    Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 SEAG in 
    Verbindung mit § 9 Abs. 4 der Satzung der 
    Gesellschaft können Mitglieder des 
    Verwaltungsrats, die von der Hauptversammlung 
    ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt 
    worden sind, von ihr vor Ablauf der Amtszeit 
    abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer 
    Mehrheit, die mindestens drei Viertel der 
    abgegebenen Stimmen umfasst. 
7.  *Beschlussfassung über die Wahl von 
    Verwaltungsratsmitgliedern* 
 
    Im Hinblick auf die Mitte nächsten Jahres 
    endenden Amtszeiten der beiden 
    Verwaltungsratsmitglieder Prof. Dr. Klemens 
    Skibicki und Marthe Wolbring sollen die beiden 
    vorgenannten Verwaltungsratsmitglieder bereits 
    jetzt im Amt bestätigt werden. Sofern das 
    Verwaltungsratsmitglied Julian von Hassell 
    durch die Hauptversammlung gemäß dem 
    vorgenannten Punkt 6 der Tagesordnung abberufen 
    wird, ist zudem die Wahl eines neuen 
    Verwaltungsratsmitglieds erforderlich. 
 
    Gemäß Art. 43 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 SE-VO 
    in Verbindung mit §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 
    Halbsatz 1, 28 Abs. 1 SEAG in Verbindung mit § 
    9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft besteht 
    der Verwaltungsrat aus fünf Mitgliedern der 
    Aktionäre, die von der Hauptversammlung gewählt 
    werden. Die Hauptversammlung ist an 
    Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
    Vor diesem Hintergrund schlägt der 
    Verwaltungsrat vor, 
 
     Herrn Prof. Dr. Klemens Skibicki, Professor 
     für Marketing, Marktforschung und 
     Volkswirtschaftslehre an der Cologne 
     Business School, wohnhaft in Köln, 
 
     Frau Marthe Wolbring, Head of Sports der 
     Staramba SE, wohnhaft in Berlin, sowie 
 
     unter der aufschiebenden Bedingung einer 
     Abberufung des Verwaltungsratsmitglieds 
     Julian von Hassell entsprechend Punkt 6 der 
     Tagesordnung, Herrn Marc O. Kneifel, CTO 
     der Social VR GmbH (vormals Social VIP 
     GmbH), wohnhaft in Berlin, 
 
    bis zur Beendigung der Hauptversammlung, welche 
    über die Entlastung für das vierte 
    Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
    beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in 
    dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet 
    wird, zu Mitgliedern des Verwaltungsrats zu 
    wählen. Es ist beabsichtigt, die 
    Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung 
    über die Wahl der vorgenannten Personen 
    beschließen zu lassen. 
 
    _Prof. Dr. Klemens Skibicki_ 
 
    Herr Prof. Dr. Skibicki hat mitgeteilt, dass er 
    im Falle seiner Wiederwahl weiterhin für das 
    Amt des stellvertretenden 
    Verwaltungsratsvorsitzenden zur Verfügung 
    steht. 
 
    Herr Prof. Dr. Skibicki ist Professor für 
    Marketing, Marktforschung und 
    Volkswirtschaftslehre an der Cologne Business 
    School. Daneben ist Herr Prof. Dr. Skibicki 
    zugleich Gründer der PROFSKI GmbH, einem 
    Strategie-Beratungshaus rund um den digitalen 
    Wandel mit Sitz in Köln, sowie Kernmitglied des 
    Beirates junge digitale Wirtschaft im 
    Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 
    Herr Prof. Dr. Skibicki ist hingegen nicht 
    Mitglied in gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten deutscher Unternehmen. 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen bestehen ebenfalls 
    keine. 
 
    Herr Prof. Dr. Skibicki verfügt zum Zeitpunkt 
    der Einberufung der Hauptversammlung über 
    27.500 Aktien der Gesellschaft, die ihm 
    teilweise über die PROFSKI GmbH zuzurechnen 
    sind. 
 
    Nach Einschätzung des Verwaltungsrats bestehen 
    zwischen Herrn Prof. Dr. Skibicki und der 
    Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den 
    Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich 
    an der Gesellschaft beteiligten Aktionär keine 
    persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im 
    Sinne von Ziffer 5.4.1 DCGK. 
 
    Der Verwaltungsrat hat sich bei Herrn Prof. Dr. 
    Skibicki versichert, dass er den zu erwartenden 
    Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
    _Marthe Wolbring_ 
 
    Frau Wolbring ist neben ihrer Tätigkeit für die 
    Gesellschaft zugleich Inhaberin der von ihr 
    gegründeten Agentur m&w PR2, die sich auf 
    Dienstleistungen im Umfeld von 
    Medienveranstaltungen, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 12, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der -2-

Öffentlichkeitsarbeit und Sponsoring 
    spezialisiert hat. Frau Wolbring ist hingegen 
    nicht Mitglied in gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten deutscher Unternehmen. 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen bestehen ebenfalls 
    keine. 
 
    Frau Wolbring verfügt zum Zeitpunkt der 
    Einberufung der Hauptversammlung über keine 
    Aktien der Gesellschaft. 
 
    Nach Einschätzung des Verwaltungsrats bestehen 
    zwischen Frau Wolbring und der Gesellschaft, 
    deren Konzernunternehmen, den Organen der 
    Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
    Gesellschaft beteiligten Aktionär keine 
    persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im 
    Sinne von Ziffer 5.4.1 DCGK. 
 
    Der Verwaltungsrat hat sich bei Frau Wolbring 
    versichert, dass sie den zu erwartenden 
    Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
    _Marc O. Kneifel_ 
 
    Herr Kneifel widmet seine gesamte Arbeitskraft 
    seiner Tätigkeit für die Social VR GmbH. 
    Dennoch ist er zugleich geschäftsführender 
    Gesellschafter der Gesellschaften partyneighbor 
    GmbH und earlyminer UG, die jedoch aktuell 
    beide nicht operativ tätig sind. Zuvor war Herr 
    Kneifel Geschäftsführer der SkyVention GmbH, 
    mit welcher die Staramba SE eine enge 
    Geschäftsbeziehung im Bereich der Verkäufe von 
    3D-Scannern pflegt. Herr Kneifel ist hingegen 
    nicht Mitglied in gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten deutscher Unternehmen. 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen bestehen ebenfalls 
    keine. 
 
    Herr Kneifel verfügt zum Zeitpunkt der 
    Einberufung der Hauptversammlung über keine 
    Aktien der Gesellschaft. 
 
    Über die vorstehenden Beziehungen hinaus 
    bestehen nach Einschätzung des Verwaltungsrats 
    zwischen Herrn Kneifel und der Gesellschaft, 
    deren Konzernunternehmen, den Organen der 
    Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
    Gesellschaft beteiligten Aktionär keine 
    sonstigen persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehungen im Sinne von Ziffer 5.4.1 DCGK. 
 
    Der Verwaltungsrat hat sich bei Herrn Kneifel 
    versichert, dass er den zu erwartenden 
    Zeitaufwand aufbringen kann. 
8.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
    bestehenden Genehmigten Kapitals 2016/I, die 
    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
    2017/I sowie die entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Die Gesellschaft verfügt derzeit über ein 
    Genehmigtes Kapital 2016/I, welches nach 
    teilweiser Ausnutzung noch in Höhe von EUR 
    755.999,- besteht. Die entsprechende 
    Ermächtigung ist in § 6.1a der Satzung 
    enthalten. Um dem Verwaltungsrat auch in 
    Zukunft über den maximalen 
    Ermächtigungszeitraum die notwendige 
    Flexibilität zu geben, das Grundkapital 
    insbesondere zur Finanzierung des Wachstums der 
    Gesellschaft in dem gesetzlich vorgesehenen 
    maximalen Umfang zu erhöhen, soll die 
    Ermächtigung an das mittlerweile erhöhte 
    Grundkapital angepasst werden. 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, folgende 
    Beschlüsse zu fassen: 
 
    1. Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016/I: 
 
    Das von der Hauptversammlung am 28. Juli 2016 
    beschlossene und in § 6.1a der Satzung 
    enthaltene Genehmigte Kapital 2016/I wird mit 
    Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des 
    nachfolgend bestimmten neuen genehmigten 
    Kapitals aufgehoben. 
 
    2. Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2017/I: 
 
    Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das 
    Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf 
    von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag der 
    Eintragung dieses genehmigten Kapitals in das 
    Handelsregister, durch Ausgabe von neuen, auf 
    den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 
    1.131.000,- zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
    2017/I). Die Ermächtigung kann einmal oder 
    mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen ausgenutzt 
    werden. 
 
    Die neuen Aktien sind den Aktionären 
    grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Sofern das 
    Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen 
    wird, kann das Bezugsrecht auch eingeräumt 
    werden, indem die Aktien von Kreditinstituten 
    oder anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 
    5 AktG erfüllenden Unternehmen mit der 
    Verpflichtung übernommen werden, sie den 
    Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
    Bezugsrecht). 
 
    Der Verwaltungsrat wird jedoch ermächtigt, das 
    Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen 
 
    - für Spitzenbeträge; 
    - bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, 
      sofern der auf die neuen Aktien, für die 
      das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
      insgesamt entfallende anteilige Betrag des 
      Grundkapitals 10% des bei Beschlussfassung 
      der Hauptversammlung oder - sofern dieser 
      Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt der 
      Ausnutzung der vorliegenden Ermächtigung 
      vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt 
      und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
      Börsenpreis der bereits börsennotierten 
      Aktien gleicher Gattung und Ausstattung 
      zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
      des Ausgabebetrags durch den 
      Verwaltungsrat nicht wesentlich im Sinne 
      der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
      AktG unterschreitet. Bei der Berechnung 
      der 10%-Grenze sind Aktien anzurechnen, 
      die während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung zum Zeitpunkt ihrer 
      Ausnutzung in direkter oder entsprechender 
      Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      unter Bezugsrechtsausschluss bereits 
      ausgegeben oder veräußert worden 
      sind. Ferner sind Aktien anzurechnen, die 
      zur Bedienung von Options- und/oder 
      Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder 
      Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen auszugeben 
      sind, sofern diese Schuldverschreibungen 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
      sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 
      3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; 
    - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
      zur Gewährung von neuen Aktien im 
      Zusammenhang mit 
      Unternehmenszusammenschlüssen zum Zweck 
      des Erwerbs von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen oder anderen mit einem solchen 
      Zusammenschluss oder Erwerb im 
      Zusammenhang stehenden einlagefähigen 
      Wirtschaftsgütern einschließlich des 
      Erwerbs von Forderungen gegen die 
      Gesellschaft oder sonstigen 
      Vermögensgegenständen; 
    - soweit dies im Hinblick auf den 
      Verwässerungsschutz erforderlich ist, um 
      den Inhabern bzw. Gläubigern von Options- 
      und/oder Wandelschuldverschreibungen, die 
      von der Gesellschaft oder ihren 
      Tochtergesellschaften im Rahmen einer dem 
      Verwaltungsrat von der Hauptversammlung 
      erteilten Ermächtigung ausgegeben werden, 
      ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, 
      wie es ihnen nach Ausübung des Options- 
      und/oder Wandlungsrechtes bzw. nach 
      Erfüllung von Options- und/oder 
      Wandlungspflichten zustehen würde; 
    - zur Bedienung von Options- und/oder 
      Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder 
      Wandlungspflichten aus von der 
      Gesellschaft begebenen Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen; 
    - im Falle der Kooperation mit einem anderen 
      Unternehmen, wenn das Zusammenwirken dem 
      Gesellschaftsinteresse dient und das 
      kooperierende Unternehmen eine Beteiligung 
      verlangt; 
    - um Aktien an Mitglieder des 
      Verwaltungsrats, Geschäftsführende 
      Direktoren und Arbeitnehmer der 
      Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
      Geschäftsführung und Arbeitnehmer von mit 
      der Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
      ausgeben zu können. Die neuen Aktien 
      können dabei auch an ein Kreditinstitut 
      oder ein gleichgestelltes Unternehmen 
      ausgegeben werden, welches diese Aktien 
      mit der Verpflichtung übernimmt, sie 
      ausschließlich an die hiernach 
      begünstigten Personen weiterzugeben. 
 
    Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die 
    weiteren Bedingungen der Aktienausgabe 
    einschließlich des Ausgabebetrages sowie 
    den Inhalt der Aktienrechte bei der 
    Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
    Genehmigten Kapital 2017/I festzulegen. Der 
    Beginn der Dividendenberechtigung kann dabei 
    auch auf den Beginn eines bereits abgelaufenen 
    Geschäftsjahres gelegt werden, sofern über die 
    Gewinnverwendung für dieses Geschäftsjahr noch 
    nicht beschlossen wurde. 
 
    Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die Fassung 
    der Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
    Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus 
    dem Genehmigten Kapital 2017/I oder nach Ablauf 
    der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang 
    der bis dahin erfolgten Ausnutzung des 
    Genehmigten Kapitals 2017/I anzupassen. 
 
    3. Satzungsänderung: 
 
    § 6.1a der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '§ 6.1a Genehmigtes Kapital 
 
    Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das 
    Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf 
    von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag der 
    Eintragung dieses genehmigten Kapitals in das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 12, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der -3-

Handelsregister, durch Ausgabe von neuen, auf 
    den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 
    1.131.000,- zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
    2017/I). Die Ermächtigung kann einmal oder 
    mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen ausgenutzt 
    werden. 
 
    Die neuen Aktien sind den Aktionären 
    grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Sofern das 
    Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen 
    wird, kann das Bezugsrecht auch eingeräumt 
    werden, indem die Aktien von Kreditinstituten 
    oder anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 
    5 AktG erfüllenden Unternehmen mit der 
    Verpflichtung übernommen werden, sie den 
    Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
    Bezugsrecht). 
 
    Der Verwaltungsrat ist jedoch ermächtigt, das 
    Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen 
 
    - für Spitzenbeträge; 
    - bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, 
      sofern der auf die neuen Aktien, für die 
      das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
      insgesamt entfallende anteilige Betrag des 
      Grundkapitals 10% des bei Beschlussfassung 
      der Hauptversammlung oder - sofern dieser 
      Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt der 
      Ausnutzung der vorliegenden Ermächtigung 
      vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt 
      und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
      Börsenpreis der bereits börsennotierten 
      Aktien gleicher Gattung und Ausstattung 
      zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
      des Ausgabebetrags durch den 
      Verwaltungsrat nicht wesentlich im Sinne 
      der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
      AktG unterschreitet. Bei der Berechnung 
      der 10%-Grenze sind Aktien anzurechnen, 
      die während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung zum Zeitpunkt ihrer 
      Ausnutzung in direkter oder entsprechender 
      Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      unter Bezugsrechtsausschluss bereits 
      ausgegeben oder veräußert worden 
      sind. Ferner sind Aktien anzurechnen, die 
      zur Bedienung von Options- und/oder 
      Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder 
      Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen auszugeben 
      sind, sofern diese Schuldverschreibungen 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
      sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 
      3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; 
    - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
      zur Gewährung von neuen Aktien im 
      Zusammenhang mit 
      Unternehmenszusammenschlüssen zum Zweck 
      des Erwerbs von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen oder anderen mit einem solchen 
      Zusammenschluss oder Erwerb im 
      Zusammenhang stehenden einlagefähigen 
      Wirtschaftsgütern einschließlich des 
      Erwerbs von Forderungen gegen die 
      Gesellschaft oder sonstigen 
      Vermögensgegenständen; 
    - soweit dies im Hinblick auf den 
      Verwässerungsschutz erforderlich ist, um 
      den Inhabern bzw. Gläubigern von Options- 
      und/oder Wandelschuldverschreibungen, die 
      von der Gesellschaft oder ihren 
      Tochtergesellschaften im Rahmen einer dem 
      Verwaltungsrat von der Hauptversammlung 
      erteilten Ermächtigung ausgegeben werden, 
      ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, 
      wie es ihnen nach Ausübung des Options- 
      und/oder Wandlungsrechtes bzw. nach 
      Erfüllung von Options- und/oder 
      Wandlungspflichten zustehen würde; 
    - zur Bedienung von Options- und/oder 
      Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder 
      Wandlungspflichten aus von der 
      Gesellschaft begebenen Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen; 
    - im Falle der Kooperation mit einem anderen 
      Unternehmen, wenn das Zusammenwirken dem 
      Gesellschaftsinteresse dient und das 
      kooperierende Unternehmen eine Beteiligung 
      verlangt; 
    - um Aktien an Mitglieder des 
      Verwaltungsrats, Geschäftsführende 
      Direktoren und Arbeitnehmer der 
      Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
      Geschäftsführung und Arbeitnehmer von mit 
      der Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
      ausgeben zu können. Die neuen Aktien 
      können dabei auch an ein Kreditinstitut 
      oder ein gleichgestelltes Unternehmen 
      ausgegeben werden, welches diese Aktien 
      mit der Verpflichtung übernimmt, sie 
      ausschließlich an die hiernach 
      begünstigten Personen weiterzugeben. 
 
    Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die weiteren 
    Bedingungen der Aktienausgabe 
    einschließlich des Ausgabebetrages sowie 
    den Inhalt der Aktienrechte bei der 
    Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
    Genehmigten Kapital 2017/I festzulegen. Der 
    Beginn der Dividendenberechtigung kann dabei 
    auch auf den Beginn eines bereits abgelaufenen 
    Geschäftsjahres gelegt werden, sofern über die 
    Gewinnverwendung für dieses Geschäftsjahr noch 
    nicht beschlossen wurde. 
 
    Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Fassung 
    der Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
    Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus 
    dem Genehmigten Kapital 2017/I oder nach Ablauf 
    der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang 
    der bis dahin erfolgten Ausnutzung des 
    Genehmigten Kapitals 2017/I anzupassen.' 
 
    *Bericht des Verwaltungsrats an die 
    Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 8 
    gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 
    Satz 2 AktG (Schaffung eines Genehmigten 
    Kapitals 2017/I mit Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss)* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt unter 
    Tagesordnungspunkt 8 die Schaffung eines neuen 
    genehmigten Kapitals von bis zu EUR 1.131.000,- 
    vor (Genehmigtes Kapital 2017/I), um der 
    Gesellschaft kursschonende 
    Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten 
    zu verschaffen. Da Entscheidungen über die 
    Deckung eines Kapitalbedarfs oder das 
    Wahrnehmen einer strategischen Option meist 
    kurzfristig zu treffen sind, ist es von 
    entscheidender Bedeutung, dass die Gesellschaft 
    ohne Zeitverzug handlungsfähig ist. Mit dem 
    Instrument des genehmigten Kapitals hat der 
    Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung 
    getragen. Es liegt im Interesse der 
    Gesellschaft, dass sie über eine möglichst 
    umfassende Flexibilität bei ihrer 
    Unternehmensfinanzierung verfügt. Diesem 
    Interesse dient das Genehmigte Kapital 2017/I. 
 
    Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung 
    des genehmigten Kapitals ist den Aktionären 
    grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die 
    vorgeschlagene Ermächtigung sieht jedoch 
    zugleich die Möglichkeit des Ausschlusses des 
    Bezugsrechts der Aktionäre vor. Gemäß §§ 
    203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
    erstattet der Verwaltungsrat der Gesellschaft 
    zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung 
    über die Gründe für die Ermächtigung zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre den 
    vorliegenden Bericht, der Bestandteil der 
    Einladung der Hauptversammlung ist und vom Tag 
    der Übermittlung der Einberufung der 
    Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
    Gesellschaft ausliegt und auf Verlangen jedem 
    Aktionär übersandt wird. 
 
    a) Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
 
    Die Ermächtigung, das Bezugsrecht zur 
    Vermeidung etwaiger Spitzenbeträge 
    auszuschließen, dient der Erleichterung 
    der technischen Durchführung der 
    Kapitalerhöhung. Spitzenbeträge können sich aus 
    dem Umfang des jeweiligen Volumens der 
    Kapitalerhöhung und der Festlegung eines 
    praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der 
    vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für 
    Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes 
    Bezugsverhältnis und erleichtert so die 
    Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht 
    der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen 
    werden bestmöglich für die Gesellschaft 
    verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist 
    aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge 
    gering. Der Verwaltungsrat hält den Ausschluss 
    des Bezugsrechts aus diesen Gründen für 
    sachlich gerechtfertigt und gegenüber den 
    Aktionären für angemessen. 
 
    b) Erleichterter Bezugsrechtsausschluss 
    gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
 
    Der Gesetzgeber hat in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
    zum Ausdruck gebracht, dass der Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Aktionäre bei einer 
    Kapitalerhöhung, die 10% des Grundkapitals 
    nicht übersteigt, unter erleichterten 
    Bedingungen möglich sein soll. Der Vorschlag 
    der Verwaltung entspricht dem Rahmen der 
    gesetzlichen Regelung für den erleichterten 
    Bezugsrechtsausschluss. Der Ausgabepreis der 
    neu ausgegebenen Aktien wird am Börsenkurs 
    ausgerichtet und darf den aktuellen Börsenpreis 
    nur geringfügig unterschreiten. Der Abschlag 
    vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
    der Ermächtigung soll keinesfalls mehr als 5% 
    des aktuellen Börsenpreises betragen. Dadurch 
    werden wirtschaftliche Nachteile für die von 
    dem Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre 
    weitestgehend vermieden. Die von dem 
    Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre haben 
    zudem bei Ausübung der Ermächtigung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 12, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der -4-

grundsätzlich die Gelegenheit, durch den Erwerb 
    von Aktien der Gesellschaft über die Börse ihre 
    bisherige Beteiligungsquote aufrechtzuerhalten. 
    Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der 
    Aktionäre der Gesellschaft sind daher 
    wirtschaftlich nicht wesentlich beeinträchtigt, 
    insbesondere aufgrund der Beschränkung einer 
    solchen Kapitalerhöhung auf 10% des bei 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - 
    sofern dieser Betrag niedriger ist - im 
    Zeitpunkt der Ausnutzung der vorliegenden 
    Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals. Der 
    Verwaltungsrat wird durch die Möglichkeit des 
    Bezugsrechtsauschlusses in die Lage versetzt, 
    kurzfristig und zu einem nahe am Börsenpreis 
    liegenden Emissionspreis neue Eigenmittel für 
    die Gesellschaft zu beschaffen und die 
    Eigenkapitalbasis zu stärken. Dadurch können 
    kurzfristig günstige Börsensituationen 
    ausgenutzt und dabei durch die marktnahe 
    Preisfestsetzung ein möglichst hoher 
    Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche 
    Stärkung der Eigenmittel erreicht werden. Eine 
    derartige Kapitalerhöhung führt wegen der 
    schnelleren Handlungsmöglichkeit 
    erfahrungsgemäß zu einem höheren 
    Mittelzufluss als eine vergleichbare 
    Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. 
    Sie liegt somit im wohlverstandenen Interesse 
    der Gesellschaft und der Aktionäre. 
 
    c) Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen 
    gegen Sacheinlagen im Zusammenhang mit 
    Akquisitionen 
 
    Der Ausschluss des Bezugsrechts soll zudem zum 
    Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
    Unternehmensteilen oder 
    Unternehmensbeteiligungen sowie bei 
    Unternehmenszusammenschlüssen möglich sein. 
    Ferner soll das Bezugsrecht der Aktionäre 
    ausgeschlossen werden können, um sonstige in 
    diesem Zusammenhang stehende Sacheinlagen zu 
    ermöglichen, sofern der Erwerb im 
    wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
    liegt. Zum Zwecke der Schonung der Liquidität 
    der Gesellschaft kann es sinnvoll sein, eine 
    Akquisition nicht mit Barmitteln, sondern mit 
    Aktien der Gesellschaft zu bezahlen. Ebenso 
    zeigt die Praxis, dass die Veräußerer von 
    Akquisitionsobjekten als Gegenleistung für die 
    Veräußerung häufig Aktien der erwerbenden 
    - oft börsennotierten - Gesellschaft verlangen. 
    Das Genehmigte Kapital 2017/I versetzt den 
    Verwaltungsrat in die Lage, in derartigen 
    Fällen flexibel zu reagieren. Angesichts der 
    Wettbewerbsposition der Gesellschaft kann es 
    für die Gesellschaft sinnvoll sein, 
    Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
    Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
    Unternehmen wahrzunehmen. Der Erwerb derartiger 
    Beteiligungen oder Unternehmen liegt 
    insbesondere im Interesse der Gesellschaft, 
    wenn der Erwerb zu einer Festigung oder 
    Verstärkung der Marktposition der Gesellschaft 
    führt. Um dem Interesse an einer Bezahlung in 
    Form von Aktien der Gesellschaft für den Fall 
    eines erfolgreichen Abschlusses solcher 
    Verträge zeitnah und flexibel Rechnung tragen 
    zu können, ist es erforderlich, dass der 
    Verwaltungsrat zur Ausgabe von neuen Aktien 
    gegen Sacheinlage unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt wird. 
    Gleiches gilt bei der Gewinnung sonstiger, im 
    wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
    liegender Sacheinlagen im Zusammenhang mit 
    Akquisitionen. Es kommt bei dem 
    Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer 
    entsprechenden Verwässerung der Beteiligungs- 
    und Stimmrechtsquoten der vorhandenen 
    Aktionäre. Bei Einräumung des Bezugsrechts wäre 
    aber der Erwerb von Unternehmen, 
    Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
    Unternehmen oder sonstiger Sacheinlagen 
    voraussichtlich nicht möglich und die damit für 
    die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen 
    Vorteile nicht erreichbar. Konkrete 
    Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit 
    Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zwar 
    derzeit nicht. Wenn sich die Möglichkeit zum 
    Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
    Beteiligungen an Unternehmen aber 
    konkretisieren sollte, wird der Verwaltungsrat 
    sorgfältig prüfen, ob eine Inanspruchnahme des 
    Genehmigten Kapitals 2017/I zum Zwecke des 
    Erwerbs erforderlich und geboten ist. Der 
    Verwaltungsrat wird dies nur dann tun, wenn der 
    Unternehmens- bzw. Beteiligungserwerb gegen 
    Gewährung von Aktien der Gesellschaft im 
    wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
    liegt. Gleiches gilt für die Gewinnung 
    sonstiger Sacheinlagen einschließlich 
    Forderungen in diesem Zusammenhang. Die 
    Bewertung der Aktien der Gesellschaft wird sich 
    an dem jeweiligen Börsenkurs und dem wahren 
    Wert der Gesellschaft ausrichten. Der Wert des 
    jeweils zu erwerbenden Unternehmens oder der 
    Unternehmensbeteiligung bzw. der sonstigen 
    Sacheinlagen soll nach anerkannten 
    Bewertungsmaßstäben bestimmt werden. 
 
    d) Bezugsrechtsausschluss zur Sicherstellung 
    des Verwässerungsschutzes bei Options- bzw. 
    Wandlungsschuldverschreibungen 
 
    Darüber hinaus kann das Bezugsrecht 
    ausgeschlossen werden, soweit es erforderlich 
    ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von 
    Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
    ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
    einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres 
    Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach 
    Erfüllung ihrer Options- bzw. Wandlungspflicht 
    zustehen würde. Schuldverschreibungen werden in 
    der Regel mit einem Verwässerungsschutz 
    ausgestattet, der vorsieht, dass den Inhabern 
    bzw. Gläubigern bei nachfolgenden 
    Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue 
    Aktien eingeräumt werden kann, wie es den 
    Aktionären zusteht. Die Inhaber bzw. Gläubiger 
    werden damit so gestellt, als seien sie bereits 
    Aktionäre. Auf diese Weise wird vermieden, den 
    Options- bzw. Wandlungspreis ermäßigen zu 
    müssen. Hierdurch wird einer Verwässerung 
    infolge der Kapitalerhöhung entgegengewirkt. Um 
    Schuldverschreibungen mit einem solchen 
    Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss 
    das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien 
    ausgeschlossen werden. Derzeit sind keine 
    Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
    ausgegeben. 
 
    e) Bedienung von Options- und/oder 
    Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder 
    Wandlungspflichten 
 
    Das Bezugsrecht soll darüber hinaus 
    ausgeschlossen werden können, soweit es 
    erforderlich ist, um die Options- und/oder 
    Wandlungsrechte bzw. Options- und/oder 
    Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft 
    begebenen Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen bedienen zu können. 
    Sofern die Inhaber bzw. Gläubiger solcher 
    Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
    ihre Options- und/oder Wandlungsrechte ausüben 
    bzw. ihre Options- und/oder Wandlungspflichten 
    erfüllen, muss die Gesellschaft in die Lage 
    versetzt werden, die entsprechende Anzahl von 
    Aktien liefern zu können. Hierfür ist 
    erforderlich, dass die Gesellschaft das 
    Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien 
    ausschließen kann, was der Sicherung der 
    Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten 
    bzw. Options- oder Wandlungspflichten dient. 
    Auch wenn für die Bedienung von Options- oder 
    Wandlungsrechten bzw. Options- oder 
    Wandlungspflichten grundsätzlich das jeweilige 
    bedingte Kapital zur Verfügung steht, kann die 
    Bedienung der Options- oder Wandlungsrechte 
    bzw. Options- oder Wandlungspflichten aus dem 
    genehmigten Kapital sinnvoll sein, 
    beispielsweise wenn das bedingte Kapital 
    bereits aufgebraucht ist oder - aufgrund 
    entsprechender Börsenkursentwicklung - nicht 
    ausreicht. Im Falle eines 
    Bezugsrechtsausschlusses für die Bedienung der 
    Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- 
    oder Wandlungspflichten ist schließlich zu 
    berücksichtigen, dass ein Bezugsrecht der 
    Aktionäre auf die entsprechenden Options- 
    und/oder Wandelschuldverschreibungen bei 
    Ausgabe dieser Schuldverschreibungen entweder 
    bestand oder sein Ausschluss zu diesem 
    Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen sein musste. 
 
    f) Bezugsrechtsausschluss bei Kooperationen mit 
    anderen Unternehmen 
 
    Ferner sieht die Ermächtigung die Möglichkeit 
    eines Bezugsrechtsausschlusses bei 
    Kooperationen mit einem anderen Unternehmen 
    vor, wenn das Zusammenwirken dem 
    Gesellschaftsinteresse dient und das 
    kooperierende Unternehmen eine Beteiligung an 
    der Gesellschaft verlangt. Die Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss zur Umsetzung von 
    strategischen Kooperationen soll die 
    Gesellschaft in die Lage versetzen, im 
    Bedarfsfall schnell reagieren zu können und 
    Kooperationen mit strategischen Partnern im 
    Interesse der Gesellschaft einzugehen. Der 
    Gesellschaft soll ermöglicht werden, 
    strategische Partner auf diesem Wege an der 
    Gesellschaft zu beteiligen, soweit dies 
    sinnvoll und erforderlich ist. Der 
    Verwaltungsrat wird im Einzelfall prüfen, ob im 
    Rahmen der Kooperation eine Beteiligung des 
    Kooperationspartners an der Gesellschaft 
    erfolgen soll und sich dabei vom Interesse der 
    Gesellschaft und ihrer Aktionäre leiten lassen 
    sowie sorgfältig abwägen, ob der Ausschluss im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 12, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der -5-

Interesse der Gesellschaft notwendig ist. 
 
    g) Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von 
    Aktien an Mitglieder des Verwaltungsrats, 
    Geschäftsführende Direktoren und Arbeitnehmer 
    der Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
    Geschäftsführung und Arbeitnehmer von mit der 
    Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
 
    Schließlich kann das Bezugsrecht 
    ausgeschlossen werden bei der Ausgabe von 
    Aktien an Mitglieder des Verwaltungsrats, 
    Geschäftsführende Direktoren und Arbeitnehmer 
    der Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
    Geschäftsführung und Arbeitnehmer von mit der 
    Gesellschaft verbundenen Unternehmen. Hierdurch 
    können Aktien als Vergütungsbestandteil für die 
    genannten Personengruppen eingesetzt werden. 
    Dadurch kann die Vergütungsstruktur auf den 
    mittel- und langfristigen Unternehmenserfolg 
    ausgerichtet werden. Außerdem kann 
    hierdurch die Identifikation der Führungskräfte 
    und Mitarbeiter mit der Gesellschaft nachhaltig 
    gestärkt und ihre Motivation gefördert werden, 
    indem sie auch als Aktionäre am 
    wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens 
    beteiligt werden. Die Ausgabe von Aktien der 
    Gesellschaft an Führungskräfte sowie an 
    Mitarbeiter liegt damit im Interesse der 
    Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Die 
    Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017/I zur 
    Ausgabe von Aktien als aktienkurs- und 
    wertorientierte Vergütungsbestandteile statt 
    einer Barleistung kann für die Gesellschaft 
    wirtschaftlich sinnvoll sein. Hierzu ist es 
    erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre 
    auszuschließen. Der Verwaltungsrat wird im 
    Einzelfall prüfen, ob das Genehmigte Kapital 
    2017/I für die genannten Maßnahmen 
    ausgenutzt werden soll und sich dabei vom 
    Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft 
    leiten lassen sowie sorgfältig abwägen, ob der 
    Ausschluss im Interesse der Gesellschaft 
    notwendig ist. 
 
    Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der 
    Verwaltungsrat den Ausschluss des Bezugsrechts 
    in den genannten Fällen aus den aufgezeigten 
    Gründen auch unter Berücksichtigung des 
    zulasten der Aktionäre eintretenden 
    Verwässerungseffektes für sachlich 
    gerechtfertigt und für angemessen. 
 
    Der Verwaltungsrat wird der jeweils nächsten 
    Hauptversammlung über jede Ausnutzung des 
    Genehmigten Kapitals 2017/I berichten. 
9.  Beschlussfassung über die Schaffung eines 
    Bedingten Kapitals 2017/I, über die 
    Ermächtigung zur Auflage eines 
    Aktienoptionsprogramms 2017 unter Ausgabe von 
    Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der 
    Staramba SE an Geschäftsführende Direktoren 
    sowie an ausgewählte Führungskräfte und 
    sonstige Leistungsträger der Staramba SE sowie 
    über die entsprechende Satzungsänderung 
 
    Das geplante Aktienoptionsprogramm soll einen 
    dauerhaften Leistungsanreiz für die 
    Führungskräfte und sonstigen Leistungsträger 
    der Gesellschaft darstellen. Gleichzeitig soll 
    hierdurch eine nachhaltige Steigerung des 
    Unternehmenswertes erreicht werden, was sich 
    wiederum in einer langfristigen Steigerung des 
    Aktienkurses niederschlagen dürfte. Die Ausgabe 
    von Aktienbezugsrechten sichert und fördert 
    diesen Anreiz sowie die Bindung der 
    Führungskräfte und sonstigen Leistungsträger an 
    das Unternehmen, da die Führungskräfte und 
    sonstigen Leistungsträger von 
    Unternehmenswertsteigerungen profitieren 
    können, zumindest wenn diese langfristig und 
    damit nachhaltig sind. 
 
    Die Schaffung eines bedingten Kapitals dient 
    dazu, neue Aktien auszugeben, um sie den 
    Bezugsberechtigten bei Ausübung der ihnen 
    gewährten Bezugsrechte zu übertragen. 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, folgende 
    Beschlüsse zu fassen: 
 
    1. Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen 
    mit Bezugsrecht auf Aktien der Staramba SE: 
 
    Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, bis zum 30. 
    Juni 2022 nach näherer Maßgabe der 
    nachfolgenden Bestimmungen im Rahmen des 
    Aktienoptionsprogramms 2017 bis zu Stück 75.000 
    Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der 
    Staramba SE mit einer Laufzeit von bis zu zehn 
    Jahren auszugeben mit der Maßgabe, dass 
    jede Aktienoption das Recht zum Bezug von einer 
    Aktie der Staramba SE gewährt. Die 
    Aktienoptionen sind ausschließlich zum 
    Bezug durch Geschäftsführende Direktoren der 
    Staramba SE, ausgewählte Führungskräfte und 
    sonstige Leistungsträger der Staramba SE 
    bestimmt. Die Aktienoptionen können auch von 
    einem Kreditinstitut übernommen werden mit der 
    Verpflichtung, sie nach Weisung der Staramba SE 
    an Bezugsberechtigte gemäß nachfolgendem 
    lit. a) zu übertragen, die allein zur Ausübung 
    der Bezugsrechte berechtigt sind. 
 
    Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. 
 
    Für die Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen 
    des Aktienoptionsprogramms 2017 gilt: 
 
    a) Kreis der Bezugsberechtigten 
 
    Im Zuge des Aktienoptionsprogramms 2017 dürfen 
    Aktienoptionen ausschließlich an 
    Geschäftsführende Direktoren der Staramba SE 
    sowie an ausgewählte Führungskräfte und 
    sonstige Leistungsträger der Staramba SE 
    ausgegeben werden. Der genaue Kreis der 
    Berechtigten und der Umfang der ihnen jeweils 
    zum Bezug anzubietenden Aktienoptionen werden 
    durch den Verwaltungsrat der Staramba SE 
    festgelegt. 
 
    Es dürfen ausgegeben werden 
 
    * an Geschäftsführende Direktoren der 
      Staramba SE insgesamt bis zu Stück 37.500 
      Aktienoptionen und 
    * an ausgewählte Führungskräfte und sonstige 
      Leistungsträger der Staramba SE insgesamt 
      bis zu Stück 37.500 Aktienoptionen. 
 
    Über die Ausgabe von Aktienoptionen an 
    Geschäftsführende Direktoren ist jährlich im 
    Anhang des Jahresabschlusses unter Angabe der 
    Namen der Begünstigten und der jeweiligen 
    Anzahl der an diese ausgegebenen Aktienoptionen 
    zu berichten. Dasselbe gilt für die Anzahl der 
    von Geschäftsführenden Direktoren im jeweils 
    abgelaufenen Geschäftsjahr ausgeübten 
    Bezugsrechte aus Aktienoptionen, die dabei 
    gezahlten Ausübungspreise sowie die Zahl der 
    von Geschäftsführenden Direktoren zum 
    Jahresschluss jeweils noch gehaltenen 
    Aktienoptionen. 
 
    b) Bezugsrecht 
 
    Die Aktienoptionen gewähren dem Inhaber das 
    Recht zum Bezug von auf den Inhaber lautenden 
    stimmberechtigten Stückaktien der Staramba SE. 
    Dabei gewährt jede Aktienoption das Recht auf 
    den Bezug von je einer Aktie der Staramba SE 
    gegen Zahlung des Ausübungspreises nach lit. 
    e). Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
    Geschäftsjahres an am Gewinn teil, in dem sie 
    ausgegeben werden. Die Optionsbedingungen 
    können vorsehen, dass die Gesellschaft dem 
    Bezugsberechtigten in Erfüllung des 
    Bezugsrechts wahlweise anstelle von neuen 
    Aktien unter Inanspruchnahme des nachfolgend 
    beschriebenen Bedingten Kapitals 2017/I auch 
    eigene Aktien gewähren kann. Die 
    Optionsbedingungen können darüber hinaus auch 
    ein Recht der Gesellschaft vorsehen, wahlweise 
    zur Erfüllung der Bezugsrechte einen 
    Barausgleich zu leisten. Der Barausgleich 
    entspricht dem Differenzbetrag zwischen dem 
    Ausübungspreis und dem Schlusskurs der Aktie 
    der Staramba SE im XETRA-Handel (oder einem 
    vergleichbaren Nachfolgesystem) am Tag der 
    Ausübung des Bezugsrechts. 
 
    c) Erwerbszeiträume 
 
    Die Ausgabe soll in nicht weniger als drei 
    Jahrestranchen erfolgen mit der Maßgabe, 
    dass keine Tranche mehr als 50 % des 
    Gesamtvolumens umfasst. Die Ausgabe von 
    Aktienoptionen ist jeweils ausgeschlossen 
 
    * in der Zeit zwischen dem Zehnten des 
      letzten Monats eines jeden Geschäftsjahres 
      und dem Tag der nachfolgenden Bekanntgabe 
      des jeweiligen vorläufigen 
      Jahresergebnisses bzw. - falls keine 
      vorläufigen Ergebnisse bekanntgegeben 
      werden - der nachfolgenden Bekanntgabe des 
      jeweiligen endgültigen Jahresergebnisses 
      (jeweils einschließlich) sowie 
    * innerhalb des Zeitraums zwischen der 
      Veröffentlichung einer Einladung zur 
      Hauptversammlung im Bundesanzeiger und dem 
      Tag der jeweiligen Hauptversammlung der 
      Staramba SE (jeweils einschließlich). 
 
    Tag der Ausgabe ist der Tag der Annahme der 
    Zeichnungserklärung des Berechtigten durch die 
    Staramba SE oder das von ihr für die Abwicklung 
    eingeschaltete Kreditinstitut. 
 
    Die jeweils geltenden gesetzlichen 
    Erwerbsbeschränkungen bleiben unberührt und 
    sind von den Bezugsberechtigten zu beachten. 
 
    d) Wartezeit, Ausübungszeiträume und 
    Optionslaufzeit 
 
    Die Bezugsrechte aus den Aktienoptionen können 
    erstmals nach Ablauf einer Wartezeit ausgeübt 
    werden. Die Wartezeit beträgt mindestens vier 
    Jahre. Sie beginnt am Tag nach Ausgabe der 
    jeweiligen Aktienoptionen, d.h. Tag der Annahme 
    der Zeichnungserklärung des Berechtigten durch 
    die Staramba SE oder das von ihr für die 
    Abwicklung eingeschaltete Kreditinstitut. Die 
    Ausübung der Bezugsrechte ist jeweils 
    ausgeschlossen 
 
    * in der Zeit zwischen dem Zehnten des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 12, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

letzten Monats eines jeden Geschäftsjahres 
      und dem Tag der nachfolgenden Bekanntgabe 
      des jeweiligen vorläufigen 
      Jahresergebnisses bzw. - falls keine 
      vorläufigen Ergebnisse bekanntgegeben 
      werden - der nachfolgenden Bekanntgabe des 
      jeweiligen endgültigen Jahresergebnisses 
      (jeweils einschließlich) sowie 
    * in der Zeit zwischen dem Beginn eines 
      Geschäftsjahres und dem Tag der jeweiligen 
      ordentlichen Hauptversammlung der Staramba 
      SE (jeweils einschließlich). 
 
    Die jeweils geltenden gesetzlichen 
    Ausübungsbeschränkungen bleiben unberührt und 
    sind von den Bezugsberechtigten zu beachten. 
 
    Die Ausübung der Bezugsrechte ist innerhalb von 
    längstens zehn Jahren, beginnend mit dem Tag 
    der Ausgabe der jeweiligen Aktienoptionen, 
    möglich; die Optionsbedingungen können eine 
    kürzere Ausübungsfrist vorsehen. 
 
    e) Ausübungspreis 
 
    Der Ausübungspreis für eine Aktie der Staramba 
    SE entspricht 125 % des Basispreises. 
    Basispreis ist der nicht-volumengewichtete 
    Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der 
    Staramba SE im Xetra-Handel (oder einem 
    vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
    Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf 
    Börsentagen vor Ausgabe der jeweiligen 
    Aktienoption, d.h. dem Tag der Annahme der 
    Zeichnungserklärung des Berechtigten durch die 
    Staramba SE oder das von ihr für die Abwicklung 
    eingeschaltete Kreditinstitut. 
 
    Die Optionsbedingungen können für den Fall, 
    dass während der Laufzeit der Aktienoptionen 
    das Grundkapital der Staramba SE durch Ausgabe 
    neuer Aktien erhöht wird oder eigene Aktien 
    abgegeben werden oder Schuldverschreibungen mit 
    Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der 
    Staramba SE begeben werden (jeweils unter 
    Einräumung eines Bezugsrechts an die 
    Aktionäre), eine Ermäßigung des 
    Ausübungspreises in dem Verhältnis vorsehen, in 
    dem der Durchschnittskurs des den Aktionären 
    zustehenden Bezugsrechts an allen Handelstagen 
    an der Frankfurter Wertpapierbörse zu dem 
    Schlusskurs der Aktie der Staramba SE im 
    Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
    Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
    Wertpapierbörse am letzten Börsentag vor 
    Bezugsrechtsabschlag steht. Die Anpassung 
    entfällt, wenn den Inhabern der Aktienoptionen 
    ein Bezugsrecht eingeräumt wird, welches dem 
    Bezugsrecht der Aktionäre entspricht. Die 
    Optionsbedingungen können ferner eine Anpassung 
    für den Fall von Kapitalmaßnahmen 
    (Aktienzusammenlegung oder -split, 
    Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, 
    Kapitalherabsetzung) während der Laufzeit der 
    Bezugsrechte vorsehen. 
 
    Die Entscheidung über eine Anpassung obliegt 
    dem Verwaltungsrat. 
 
    Mindestausübungspreis ist jedoch in jedem Fall 
    der geringste Ausgabebetrag im Sinn von § 9 
    Abs. 1 AktG. 
 
    f) Erfolgsziele 
 
    Aus den Aktienoptionen können Bezugsrechte nur 
    ausgeübt werden, wenn (i) der Kurs der Aktie 
    der Staramba SE an der Frankfurter 
    Wertpapierbörse an den letzten zehn 
    Handelstagen vor dem Tag der Ausübung des 
    Bezugsrechts aus der Aktienoption den 
    Basispreis nach lit. e) um mindestens 20 % 
    übersteigt und (ii) bis zum Zeitpunkt der 
    Ausübung der Bezugsrechte der Launch der 
    Virtual Reality-Anwendung 'Star Island VR' 
    erfolgt ist. 
 
    g) Nichtübertragbarkeit 
 
    Die Aktienoptionen sind nicht übertragbar. Das 
    Bezugsrecht aus ihnen darf nur ausgeübt werden, 
    sofern der Inhaber der Aktienoptionen in einem 
    ungekündigten Dienst- oder Arbeitsverhältnis 
    mit der Staramba SE steht. Für den Todesfall, 
    den Ruhestand oder das einvernehmliche 
    Ausscheiden sowie für Härtefälle können 
    Sonderregelungen vorgesehen werden. 
 
    h) Festsetzung weiterer Einzelheiten 
 
    Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die 
    weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen 
    sowie der Ausgabe und Ausgestaltung der 
    Aktienoptionen festzulegen. 
 
    2. Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 
    2017/I: 
 
    Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
    zu EUR 75.000,- durch Ausgabe von bis zu 75.000 
    neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien 
    bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017/I). Die 
    Bedingte Kapital 2017 dient der Sicherung von 
    Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die aufgrund 
    der Ermächtigung der Hauptversammlung der 
    Staramba SE vom 25. Juli 2017 von der Staramba 
    SE im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2017 in 
    der Zeit vom 25. Juli 2017 bis zum 30. Juni 
    2022 ausgegeben werden. 
 
    Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
    durchgeführt, wie Aktienoptionen ausgegeben 
    werden und die Inhaber dieser Aktienoptionen 
    von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der 
    Gesellschaft Gebrauch machen und die 
    Gesellschaft nicht in Erfüllung der 
    Bezugsrechte eigene Aktien oder einen 
    Barausgleich gewährt. Die Ausgabe der Aktien 
    aus dem Bedingten Kapital erfolgt zu dem 
    gemäß Ziffer 1. lit. e) zu Punkt 9 der 
    Tagesordnung der Hauptversammlung vom 25. Juli 
    2017 festgelegten Ausübungspreis. Die neuen 
    Aktien nehmen grundsätzlich vom Beginn 
    desjenigen Geschäftsjahres an, in welchem sie 
    entstehen, am Gewinn teil. Sofern über die 
    Gewinnverwendung für ein bereits abgelaufenes 
    Geschäftsjahr noch nicht beschlossen wurde, 
    kann der Beginn der Dividendenberechtigung auch 
    auf den Beginn dieses bereits abgelaufenen 
    Geschäftsjahres gelegt werden. 
 
    Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die 
    weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
    bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
    Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die Fassung 
    von § 5 Abs. 1 sowie § 6.3 Abs. 1 Satz 1 der 
    Satzung entsprechend der jeweiligen 
    Inanspruchnahme des bedingten Kapitals 
    anzupassen sowie alle sonstigen damit im 
    Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung 
    vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. 
    Entsprechendes gilt im Falle der 
    Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Auflage 
    eines Aktienoptionsprogramms 2017 nach Ablauf 
    des Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der 
    Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2017/I 
    nach Ablauf der Fristen für die Ausübung der 
    Bezugsrechte. 
 
    3. Satzungsänderung: 
 
    § 6.3 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
    folgt neu gefasst: 
 
    '§ 6.3 Bedingtes Kapital 2017/I 
 
    Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
    zu EUR 75.000,- durch Ausgabe von bis zu 75.000 
    neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien 
    bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017/I). Die 
    Bedingte Kapital 2017 dient der Sicherung von 
    Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die aufgrund 
    der Ermächtigung der Hauptversammlung der 
    Staramba SE vom 25. Juli 2017 von der Staramba 
    SE im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2017 in 
    der Zeit vom 25. Juli 2017 bis zum 30. Juni 
    2022 ausgegeben werden. 
 
    Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
    durchgeführt, wie Aktienoptionen ausgegeben 
    werden und die Inhaber dieser Aktienoptionen 
    von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der 
    Gesellschaft Gebrauch machen und die 
    Gesellschaft nicht in Erfüllung der 
    Bezugsrechte eigene Aktien oder einen 
    Barausgleich gewährt. Die Ausgabe der Aktien 
    aus dem Bedingten Kapital erfolgt zu dem 
    gemäß Ziffer 1. lit. e) zu Punkt 9 der 
    Tagesordnung der Hauptversammlung vom 25. Juli 
    2017 festgelegten Ausübungspreis. Die neuen 
    Aktien nehmen grundsätzlich vom Beginn 
    desjenigen Geschäftsjahres an, in welchem sie 
    entstehen, am Gewinn teil. Sofern über die 
    Gewinnverwendung für ein bereits abgelaufenes 
    Geschäftsjahr noch nicht beschlossen wurde, 
    kann der Beginn der Dividendenberechtigung auch 
    auf den Beginn dieses bereits abgelaufenen 
    Geschäftsjahres gelegt werden. 
 
    Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die 
    weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
    bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
    Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die Fassung 
    von § 5 Abs. 1 sowie § 6.3 Abs. 1 Satz 1 der 
    Satzung entsprechend der jeweiligen 
    Inanspruchnahme des bedingten Kapitals 
    anzupassen sowie alle sonstigen damit im 
    Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung 
    vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. 
    Entsprechendes gilt im Falle der 
    Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Auflage 
    eines Aktienoptionsprogramms 2017 nach Ablauf 
    des Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der 
    Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2017/I 
    nach Ablauf der Fristen für die Ausübung der 
    Bezugsrechte.' 
 
    *Bericht des Verwaltungsrats an die 
    Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 9 
    gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 (Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrecht auf 
    Aktien)* 
 
    Aktienoptionsprogramme sind ein weit 
    verbreiteter, häufig geforderter und deshalb 
    für eine börsennotierte Gesellschaft 
    unverzichtbarer Bestandteil moderner 
    Vergütungssysteme. Auch in Deutschland ist die 
    Ausgabe von Aktienoptionen zum üblichen 
    Bestandteil der Vergütung von Führungskräften 
    geworden. Um ihren Führungskräften und 
    sonstigen Leistungsträgern im Vergleich zum 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 12, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

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