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DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der -10-

DJ DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.07.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: STARAMBA SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
STARAMBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
25.07.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-06-12 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Staramba SE Berlin - ISIN DE000A1K03W5 - 
- WKN A1K03W - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
Dienstag, den 25. Juli 2017, 
um 13:00 Uhr (MESZ) 
 
im 'Im Erlenhof', THE MIX Victor's Eventlocation, 
Aroser Allee 80, 13407 Berlin, Erdgeschoss, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unserer 
Gesellschaft ein. 
 
I. 
Tagesordnung: 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
    für das Geschäftsjahr 2016, des Lageberichts 
    für die Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2016 
    einschließlich des erläuternden Berichts 
    zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB sowie des 
    Berichts des Verwaltungsrats über das 
    Geschäftsjahr 2016* 
 
    Die vorgenannten Unterlagen sind vom Tag der 
    Einberufung der Hauptversammlung an über die 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.staramba.com/investoren/hauptversammlung 
 
    zugänglich und liegen zudem in den 
    Geschäftsräumen der Gesellschaft, Aroser Allee 
    66, 13407 Berlin, zur Einsichtnahme durch die 
    Aktionäre aus. Sie werden auch während der 
    Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die 
    Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird jedem 
    Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
    Abschrift der Unterlagen zugesandt. 
 
    Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
    dem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
    der Hauptversammlung vorgesehen, da der 
    Verwaltungsrat den von dem Geschäftsführenden 
    Direktor aufgestellten und vorgelegten 
    Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 
    bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss 
    für das Geschäftsjahr 2016 damit gemäß 
    Art. 9 Abs. 1 lit. c) i) der Verordnung (EG) 
    Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 
    über das Statut der Europäischen Gesellschaft 
    (SE) (nachfolgend '*SE-VO*') in Verbindung mit 
    § 47 Abs. 5 Satz 1 SEAG festgestellt ist. 
    [_Hinweis__: Soweit nachfolgend Normen der 
    SE-VO, des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG), des 
    Aktiengesetzes (AktG) und des 
    Handelsgesetzbuches (HGB) zitiert werden, 
    verzichtet die Gesellschaft aus Gründen der 
    Übersichtlichkeit auf die Zitierung der 
    Verweisungsnormen der Art. 5 und Art. 9 
    SE-VO._] Eine Feststellung des 
    Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung 
    ist in diesem Fall gesetzlich nicht vorgesehen. 
    Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen sowie 
    der Lagebericht für die Gesellschaft 
    einschließlich des erläuternden Berichts 
    zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB und der 
    Bericht des Verwaltungsrats der 
    Hauptversammlung lediglich zugänglich zu 
    machen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
    Geschäftsjahr 2016 erzielten Bilanzgewinn in 
    Höhe von EUR 44.919.995,07 in voller Höhe auf 
    neue Rechnung vorzutragen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Verwaltungsrats für das 
    Geschäftsjahr 2016* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern 
    des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2016 
    Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Geschäftsführenden Direktors für das 
    Geschäftsjahr 2016* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem 
    Geschäftsführenden Direktor für das 
    Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers für das 
    Geschäftsjahr 2017* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, die BDO AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
    Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 
    sowie zum Abschlussprüfer für eine prüferische 
    Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 
    30. Juni 2017 enthaltenen verkürzten 
    Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß 
    § 37w Abs. 5 WpHG zu wählen. 
 
    Der Verwaltungsrat hat die gemäß Ziffer 
    7.2.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    (nachfolgend '*DCGK* ') vorgesehene Erklärung 
    der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu 
    deren Unabhängigkeit sowie darüber, in welchem 
    Umfang im Geschäftsjahr 2016 andere Leistungen 
    für das Unternehmen erbracht wurden bzw. für 
    das Geschäftsjahr 2017 vertraglich vereinbart 
    sind, eingeholt. 
6.  *Beschlussfassung über die Abberufung des 
    Verwaltungsratsmitglieds Julian von Hassell* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, das Mitglied 
    des Verwaltungsrats, Herrn Julian von Hassell, 
    als Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft 
    mit Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung 
    abzuberufen. 
 
    Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 SEAG in 
    Verbindung mit § 9 Abs. 4 der Satzung der 
    Gesellschaft können Mitglieder des 
    Verwaltungsrats, die von der Hauptversammlung 
    ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt 
    worden sind, von ihr vor Ablauf der Amtszeit 
    abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer 
    Mehrheit, die mindestens drei Viertel der 
    abgegebenen Stimmen umfasst. 
7.  *Beschlussfassung über die Wahl von 
    Verwaltungsratsmitgliedern* 
 
    Im Hinblick auf die Mitte nächsten Jahres 
    endenden Amtszeiten der beiden 
    Verwaltungsratsmitglieder Prof. Dr. Klemens 
    Skibicki und Marthe Wolbring sollen die beiden 
    vorgenannten Verwaltungsratsmitglieder bereits 
    jetzt im Amt bestätigt werden. Sofern das 
    Verwaltungsratsmitglied Julian von Hassell 
    durch die Hauptversammlung gemäß dem 
    vorgenannten Punkt 6 der Tagesordnung abberufen 
    wird, ist zudem die Wahl eines neuen 
    Verwaltungsratsmitglieds erforderlich. 
 
    Gemäß Art. 43 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 SE-VO 
    in Verbindung mit §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 
    Halbsatz 1, 28 Abs. 1 SEAG in Verbindung mit § 
    9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft besteht 
    der Verwaltungsrat aus fünf Mitgliedern der 
    Aktionäre, die von der Hauptversammlung gewählt 
    werden. Die Hauptversammlung ist an 
    Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
    Vor diesem Hintergrund schlägt der 
    Verwaltungsrat vor, 
 
     Herrn Prof. Dr. Klemens Skibicki, Professor 
     für Marketing, Marktforschung und 
     Volkswirtschaftslehre an der Cologne 
     Business School, wohnhaft in Köln, 
 
     Frau Marthe Wolbring, Head of Sports der 
     Staramba SE, wohnhaft in Berlin, sowie 
 
     unter der aufschiebenden Bedingung einer 
     Abberufung des Verwaltungsratsmitglieds 
     Julian von Hassell entsprechend Punkt 6 der 
     Tagesordnung, Herrn Marc O. Kneifel, CTO 
     der Social VR GmbH (vormals Social VIP 
     GmbH), wohnhaft in Berlin, 
 
    bis zur Beendigung der Hauptversammlung, welche 
    über die Entlastung für das vierte 
    Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
    beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in 
    dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet 
    wird, zu Mitgliedern des Verwaltungsrats zu 
    wählen. Es ist beabsichtigt, die 
    Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung 
    über die Wahl der vorgenannten Personen 
    beschließen zu lassen. 
 
    _Prof. Dr. Klemens Skibicki_ 
 
    Herr Prof. Dr. Skibicki hat mitgeteilt, dass er 
    im Falle seiner Wiederwahl weiterhin für das 
    Amt des stellvertretenden 
    Verwaltungsratsvorsitzenden zur Verfügung 
    steht. 
 
    Herr Prof. Dr. Skibicki ist Professor für 
    Marketing, Marktforschung und 
    Volkswirtschaftslehre an der Cologne Business 
    School. Daneben ist Herr Prof. Dr. Skibicki 
    zugleich Gründer der PROFSKI GmbH, einem 
    Strategie-Beratungshaus rund um den digitalen 
    Wandel mit Sitz in Köln, sowie Kernmitglied des 
    Beirates junge digitale Wirtschaft im 
    Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 
    Herr Prof. Dr. Skibicki ist hingegen nicht 
    Mitglied in gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten deutscher Unternehmen. 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen bestehen ebenfalls 
    keine. 
 
    Herr Prof. Dr. Skibicki verfügt zum Zeitpunkt 
    der Einberufung der Hauptversammlung über 
    27.500 Aktien der Gesellschaft, die ihm 
    teilweise über die PROFSKI GmbH zuzurechnen 
    sind. 
 
    Nach Einschätzung des Verwaltungsrats bestehen 
    zwischen Herrn Prof. Dr. Skibicki und der 
    Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den 
    Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich 
    an der Gesellschaft beteiligten Aktionär keine 
    persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im 
    Sinne von Ziffer 5.4.1 DCGK. 
 
    Der Verwaltungsrat hat sich bei Herrn Prof. Dr. 
    Skibicki versichert, dass er den zu erwartenden 
    Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
    _Marthe Wolbring_ 
 
    Frau Wolbring ist neben ihrer Tätigkeit für die 
    Gesellschaft zugleich Inhaberin der von ihr 
    gegründeten Agentur m&w PR2, die sich auf 
    Dienstleistungen im Umfeld von 
    Medienveranstaltungen, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 12, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der -2-

Öffentlichkeitsarbeit und Sponsoring 
    spezialisiert hat. Frau Wolbring ist hingegen 
    nicht Mitglied in gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten deutscher Unternehmen. 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen bestehen ebenfalls 
    keine. 
 
    Frau Wolbring verfügt zum Zeitpunkt der 
    Einberufung der Hauptversammlung über keine 
    Aktien der Gesellschaft. 
 
    Nach Einschätzung des Verwaltungsrats bestehen 
    zwischen Frau Wolbring und der Gesellschaft, 
    deren Konzernunternehmen, den Organen der 
    Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
    Gesellschaft beteiligten Aktionär keine 
    persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im 
    Sinne von Ziffer 5.4.1 DCGK. 
 
    Der Verwaltungsrat hat sich bei Frau Wolbring 
    versichert, dass sie den zu erwartenden 
    Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
    _Marc O. Kneifel_ 
 
    Herr Kneifel widmet seine gesamte Arbeitskraft 
    seiner Tätigkeit für die Social VR GmbH. 
    Dennoch ist er zugleich geschäftsführender 
    Gesellschafter der Gesellschaften partyneighbor 
    GmbH und earlyminer UG, die jedoch aktuell 
    beide nicht operativ tätig sind. Zuvor war Herr 
    Kneifel Geschäftsführer der SkyVention GmbH, 
    mit welcher die Staramba SE eine enge 
    Geschäftsbeziehung im Bereich der Verkäufe von 
    3D-Scannern pflegt. Herr Kneifel ist hingegen 
    nicht Mitglied in gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten deutscher Unternehmen. 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen bestehen ebenfalls 
    keine. 
 
    Herr Kneifel verfügt zum Zeitpunkt der 
    Einberufung der Hauptversammlung über keine 
    Aktien der Gesellschaft. 
 
    Über die vorstehenden Beziehungen hinaus 
    bestehen nach Einschätzung des Verwaltungsrats 
    zwischen Herrn Kneifel und der Gesellschaft, 
    deren Konzernunternehmen, den Organen der 
    Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
    Gesellschaft beteiligten Aktionär keine 
    sonstigen persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehungen im Sinne von Ziffer 5.4.1 DCGK. 
 
    Der Verwaltungsrat hat sich bei Herrn Kneifel 
    versichert, dass er den zu erwartenden 
    Zeitaufwand aufbringen kann. 
8.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
    bestehenden Genehmigten Kapitals 2016/I, die 
    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
    2017/I sowie die entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Die Gesellschaft verfügt derzeit über ein 
    Genehmigtes Kapital 2016/I, welches nach 
    teilweiser Ausnutzung noch in Höhe von EUR 
    755.999,- besteht. Die entsprechende 
    Ermächtigung ist in § 6.1a der Satzung 
    enthalten. Um dem Verwaltungsrat auch in 
    Zukunft über den maximalen 
    Ermächtigungszeitraum die notwendige 
    Flexibilität zu geben, das Grundkapital 
    insbesondere zur Finanzierung des Wachstums der 
    Gesellschaft in dem gesetzlich vorgesehenen 
    maximalen Umfang zu erhöhen, soll die 
    Ermächtigung an das mittlerweile erhöhte 
    Grundkapital angepasst werden. 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, folgende 
    Beschlüsse zu fassen: 
 
    1. Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016/I: 
 
    Das von der Hauptversammlung am 28. Juli 2016 
    beschlossene und in § 6.1a der Satzung 
    enthaltene Genehmigte Kapital 2016/I wird mit 
    Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des 
    nachfolgend bestimmten neuen genehmigten 
    Kapitals aufgehoben. 
 
    2. Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2017/I: 
 
    Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das 
    Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf 
    von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag der 
    Eintragung dieses genehmigten Kapitals in das 
    Handelsregister, durch Ausgabe von neuen, auf 
    den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 
    1.131.000,- zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
    2017/I). Die Ermächtigung kann einmal oder 
    mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen ausgenutzt 
    werden. 
 
    Die neuen Aktien sind den Aktionären 
    grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Sofern das 
    Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen 
    wird, kann das Bezugsrecht auch eingeräumt 
    werden, indem die Aktien von Kreditinstituten 
    oder anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 
    5 AktG erfüllenden Unternehmen mit der 
    Verpflichtung übernommen werden, sie den 
    Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
    Bezugsrecht). 
 
    Der Verwaltungsrat wird jedoch ermächtigt, das 
    Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen 
 
    - für Spitzenbeträge; 
    - bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, 
      sofern der auf die neuen Aktien, für die 
      das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
      insgesamt entfallende anteilige Betrag des 
      Grundkapitals 10% des bei Beschlussfassung 
      der Hauptversammlung oder - sofern dieser 
      Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt der 
      Ausnutzung der vorliegenden Ermächtigung 
      vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt 
      und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
      Börsenpreis der bereits börsennotierten 
      Aktien gleicher Gattung und Ausstattung 
      zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
      des Ausgabebetrags durch den 
      Verwaltungsrat nicht wesentlich im Sinne 
      der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
      AktG unterschreitet. Bei der Berechnung 
      der 10%-Grenze sind Aktien anzurechnen, 
      die während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung zum Zeitpunkt ihrer 
      Ausnutzung in direkter oder entsprechender 
      Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      unter Bezugsrechtsausschluss bereits 
      ausgegeben oder veräußert worden 
      sind. Ferner sind Aktien anzurechnen, die 
      zur Bedienung von Options- und/oder 
      Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder 
      Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen auszugeben 
      sind, sofern diese Schuldverschreibungen 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
      sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 
      3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; 
    - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
      zur Gewährung von neuen Aktien im 
      Zusammenhang mit 
      Unternehmenszusammenschlüssen zum Zweck 
      des Erwerbs von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen oder anderen mit einem solchen 
      Zusammenschluss oder Erwerb im 
      Zusammenhang stehenden einlagefähigen 
      Wirtschaftsgütern einschließlich des 
      Erwerbs von Forderungen gegen die 
      Gesellschaft oder sonstigen 
      Vermögensgegenständen; 
    - soweit dies im Hinblick auf den 
      Verwässerungsschutz erforderlich ist, um 
      den Inhabern bzw. Gläubigern von Options- 
      und/oder Wandelschuldverschreibungen, die 
      von der Gesellschaft oder ihren 
      Tochtergesellschaften im Rahmen einer dem 
      Verwaltungsrat von der Hauptversammlung 
      erteilten Ermächtigung ausgegeben werden, 
      ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, 
      wie es ihnen nach Ausübung des Options- 
      und/oder Wandlungsrechtes bzw. nach 
      Erfüllung von Options- und/oder 
      Wandlungspflichten zustehen würde; 
    - zur Bedienung von Options- und/oder 
      Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder 
      Wandlungspflichten aus von der 
      Gesellschaft begebenen Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen; 
    - im Falle der Kooperation mit einem anderen 
      Unternehmen, wenn das Zusammenwirken dem 
      Gesellschaftsinteresse dient und das 
      kooperierende Unternehmen eine Beteiligung 
      verlangt; 
    - um Aktien an Mitglieder des 
      Verwaltungsrats, Geschäftsführende 
      Direktoren und Arbeitnehmer der 
      Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
      Geschäftsführung und Arbeitnehmer von mit 
      der Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
      ausgeben zu können. Die neuen Aktien 
      können dabei auch an ein Kreditinstitut 
      oder ein gleichgestelltes Unternehmen 
      ausgegeben werden, welches diese Aktien 
      mit der Verpflichtung übernimmt, sie 
      ausschließlich an die hiernach 
      begünstigten Personen weiterzugeben. 
 
    Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die 
    weiteren Bedingungen der Aktienausgabe 
    einschließlich des Ausgabebetrages sowie 
    den Inhalt der Aktienrechte bei der 
    Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
    Genehmigten Kapital 2017/I festzulegen. Der 
    Beginn der Dividendenberechtigung kann dabei 
    auch auf den Beginn eines bereits abgelaufenen 
    Geschäftsjahres gelegt werden, sofern über die 
    Gewinnverwendung für dieses Geschäftsjahr noch 
    nicht beschlossen wurde. 
 
    Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die Fassung 
    der Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
    Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus 
    dem Genehmigten Kapital 2017/I oder nach Ablauf 
    der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang 
    der bis dahin erfolgten Ausnutzung des 
    Genehmigten Kapitals 2017/I anzupassen. 
 
    3. Satzungsänderung: 
 
    § 6.1a der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '§ 6.1a Genehmigtes Kapital 
 
    Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das 
    Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf 
    von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag der 
    Eintragung dieses genehmigten Kapitals in das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 12, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der -3-

Handelsregister, durch Ausgabe von neuen, auf 
    den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 
    1.131.000,- zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
    2017/I). Die Ermächtigung kann einmal oder 
    mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen ausgenutzt 
    werden. 
 
    Die neuen Aktien sind den Aktionären 
    grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Sofern das 
    Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen 
    wird, kann das Bezugsrecht auch eingeräumt 
    werden, indem die Aktien von Kreditinstituten 
    oder anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 
    5 AktG erfüllenden Unternehmen mit der 
    Verpflichtung übernommen werden, sie den 
    Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
    Bezugsrecht). 
 
    Der Verwaltungsrat ist jedoch ermächtigt, das 
    Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen 
 
    - für Spitzenbeträge; 
    - bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, 
      sofern der auf die neuen Aktien, für die 
      das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
      insgesamt entfallende anteilige Betrag des 
      Grundkapitals 10% des bei Beschlussfassung 
      der Hauptversammlung oder - sofern dieser 
      Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt der 
      Ausnutzung der vorliegenden Ermächtigung 
      vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt 
      und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
      Börsenpreis der bereits börsennotierten 
      Aktien gleicher Gattung und Ausstattung 
      zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
      des Ausgabebetrags durch den 
      Verwaltungsrat nicht wesentlich im Sinne 
      der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
      AktG unterschreitet. Bei der Berechnung 
      der 10%-Grenze sind Aktien anzurechnen, 
      die während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung zum Zeitpunkt ihrer 
      Ausnutzung in direkter oder entsprechender 
      Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      unter Bezugsrechtsausschluss bereits 
      ausgegeben oder veräußert worden 
      sind. Ferner sind Aktien anzurechnen, die 
      zur Bedienung von Options- und/oder 
      Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder 
      Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen auszugeben 
      sind, sofern diese Schuldverschreibungen 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
      sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 
      3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; 
    - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
      zur Gewährung von neuen Aktien im 
      Zusammenhang mit 
      Unternehmenszusammenschlüssen zum Zweck 
      des Erwerbs von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen oder anderen mit einem solchen 
      Zusammenschluss oder Erwerb im 
      Zusammenhang stehenden einlagefähigen 
      Wirtschaftsgütern einschließlich des 
      Erwerbs von Forderungen gegen die 
      Gesellschaft oder sonstigen 
      Vermögensgegenständen; 
    - soweit dies im Hinblick auf den 
      Verwässerungsschutz erforderlich ist, um 
      den Inhabern bzw. Gläubigern von Options- 
      und/oder Wandelschuldverschreibungen, die 
      von der Gesellschaft oder ihren 
      Tochtergesellschaften im Rahmen einer dem 
      Verwaltungsrat von der Hauptversammlung 
      erteilten Ermächtigung ausgegeben werden, 
      ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, 
      wie es ihnen nach Ausübung des Options- 
      und/oder Wandlungsrechtes bzw. nach 
      Erfüllung von Options- und/oder 
      Wandlungspflichten zustehen würde; 
    - zur Bedienung von Options- und/oder 
      Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder 
      Wandlungspflichten aus von der 
      Gesellschaft begebenen Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen; 
    - im Falle der Kooperation mit einem anderen 
      Unternehmen, wenn das Zusammenwirken dem 
      Gesellschaftsinteresse dient und das 
      kooperierende Unternehmen eine Beteiligung 
      verlangt; 
    - um Aktien an Mitglieder des 
      Verwaltungsrats, Geschäftsführende 
      Direktoren und Arbeitnehmer der 
      Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
      Geschäftsführung und Arbeitnehmer von mit 
      der Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
      ausgeben zu können. Die neuen Aktien 
      können dabei auch an ein Kreditinstitut 
      oder ein gleichgestelltes Unternehmen 
      ausgegeben werden, welches diese Aktien 
      mit der Verpflichtung übernimmt, sie 
      ausschließlich an die hiernach 
      begünstigten Personen weiterzugeben. 
 
    Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die weiteren 
    Bedingungen der Aktienausgabe 
    einschließlich des Ausgabebetrages sowie 
    den Inhalt der Aktienrechte bei der 
    Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
    Genehmigten Kapital 2017/I festzulegen. Der 
    Beginn der Dividendenberechtigung kann dabei 
    auch auf den Beginn eines bereits abgelaufenen 
    Geschäftsjahres gelegt werden, sofern über die 
    Gewinnverwendung für dieses Geschäftsjahr noch 
    nicht beschlossen wurde. 
 
    Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Fassung 
    der Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
    Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus 
    dem Genehmigten Kapital 2017/I oder nach Ablauf 
    der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang 
    der bis dahin erfolgten Ausnutzung des 
    Genehmigten Kapitals 2017/I anzupassen.' 
 
    *Bericht des Verwaltungsrats an die 
    Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 8 
    gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 
    Satz 2 AktG (Schaffung eines Genehmigten 
    Kapitals 2017/I mit Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss)* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt unter 
    Tagesordnungspunkt 8 die Schaffung eines neuen 
    genehmigten Kapitals von bis zu EUR 1.131.000,- 
    vor (Genehmigtes Kapital 2017/I), um der 
    Gesellschaft kursschonende 
    Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten 
    zu verschaffen. Da Entscheidungen über die 
    Deckung eines Kapitalbedarfs oder das 
    Wahrnehmen einer strategischen Option meist 
    kurzfristig zu treffen sind, ist es von 
    entscheidender Bedeutung, dass die Gesellschaft 
    ohne Zeitverzug handlungsfähig ist. Mit dem 
    Instrument des genehmigten Kapitals hat der 
    Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung 
    getragen. Es liegt im Interesse der 
    Gesellschaft, dass sie über eine möglichst 
    umfassende Flexibilität bei ihrer 
    Unternehmensfinanzierung verfügt. Diesem 
    Interesse dient das Genehmigte Kapital 2017/I. 
 
    Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung 
    des genehmigten Kapitals ist den Aktionären 
    grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die 
    vorgeschlagene Ermächtigung sieht jedoch 
    zugleich die Möglichkeit des Ausschlusses des 
    Bezugsrechts der Aktionäre vor. Gemäß §§ 
    203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
    erstattet der Verwaltungsrat der Gesellschaft 
    zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung 
    über die Gründe für die Ermächtigung zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre den 
    vorliegenden Bericht, der Bestandteil der 
    Einladung der Hauptversammlung ist und vom Tag 
    der Übermittlung der Einberufung der 
    Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
    Gesellschaft ausliegt und auf Verlangen jedem 
    Aktionär übersandt wird. 
 
    a) Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
 
    Die Ermächtigung, das Bezugsrecht zur 
    Vermeidung etwaiger Spitzenbeträge 
    auszuschließen, dient der Erleichterung 
    der technischen Durchführung der 
    Kapitalerhöhung. Spitzenbeträge können sich aus 
    dem Umfang des jeweiligen Volumens der 
    Kapitalerhöhung und der Festlegung eines 
    praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der 
    vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für 
    Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes 
    Bezugsverhältnis und erleichtert so die 
    Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht 
    der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen 
    werden bestmöglich für die Gesellschaft 
    verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist 
    aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge 
    gering. Der Verwaltungsrat hält den Ausschluss 
    des Bezugsrechts aus diesen Gründen für 
    sachlich gerechtfertigt und gegenüber den 
    Aktionären für angemessen. 
 
    b) Erleichterter Bezugsrechtsausschluss 
    gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
 
    Der Gesetzgeber hat in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
    zum Ausdruck gebracht, dass der Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Aktionäre bei einer 
    Kapitalerhöhung, die 10% des Grundkapitals 
    nicht übersteigt, unter erleichterten 
    Bedingungen möglich sein soll. Der Vorschlag 
    der Verwaltung entspricht dem Rahmen der 
    gesetzlichen Regelung für den erleichterten 
    Bezugsrechtsausschluss. Der Ausgabepreis der 
    neu ausgegebenen Aktien wird am Börsenkurs 
    ausgerichtet und darf den aktuellen Börsenpreis 
    nur geringfügig unterschreiten. Der Abschlag 
    vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
    der Ermächtigung soll keinesfalls mehr als 5% 
    des aktuellen Börsenpreises betragen. Dadurch 
    werden wirtschaftliche Nachteile für die von 
    dem Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre 
    weitestgehend vermieden. Die von dem 
    Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre haben 
    zudem bei Ausübung der Ermächtigung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 12, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der -4-

grundsätzlich die Gelegenheit, durch den Erwerb 
    von Aktien der Gesellschaft über die Börse ihre 
    bisherige Beteiligungsquote aufrechtzuerhalten. 
    Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der 
    Aktionäre der Gesellschaft sind daher 
    wirtschaftlich nicht wesentlich beeinträchtigt, 
    insbesondere aufgrund der Beschränkung einer 
    solchen Kapitalerhöhung auf 10% des bei 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - 
    sofern dieser Betrag niedriger ist - im 
    Zeitpunkt der Ausnutzung der vorliegenden 
    Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals. Der 
    Verwaltungsrat wird durch die Möglichkeit des 
    Bezugsrechtsauschlusses in die Lage versetzt, 
    kurzfristig und zu einem nahe am Börsenpreis 
    liegenden Emissionspreis neue Eigenmittel für 
    die Gesellschaft zu beschaffen und die 
    Eigenkapitalbasis zu stärken. Dadurch können 
    kurzfristig günstige Börsensituationen 
    ausgenutzt und dabei durch die marktnahe 
    Preisfestsetzung ein möglichst hoher 
    Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche 
    Stärkung der Eigenmittel erreicht werden. Eine 
    derartige Kapitalerhöhung führt wegen der 
    schnelleren Handlungsmöglichkeit 
    erfahrungsgemäß zu einem höheren 
    Mittelzufluss als eine vergleichbare 
    Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. 
    Sie liegt somit im wohlverstandenen Interesse 
    der Gesellschaft und der Aktionäre. 
 
    c) Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen 
    gegen Sacheinlagen im Zusammenhang mit 
    Akquisitionen 
 
    Der Ausschluss des Bezugsrechts soll zudem zum 
    Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
    Unternehmensteilen oder 
    Unternehmensbeteiligungen sowie bei 
    Unternehmenszusammenschlüssen möglich sein. 
    Ferner soll das Bezugsrecht der Aktionäre 
    ausgeschlossen werden können, um sonstige in 
    diesem Zusammenhang stehende Sacheinlagen zu 
    ermöglichen, sofern der Erwerb im 
    wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
    liegt. Zum Zwecke der Schonung der Liquidität 
    der Gesellschaft kann es sinnvoll sein, eine 
    Akquisition nicht mit Barmitteln, sondern mit 
    Aktien der Gesellschaft zu bezahlen. Ebenso 
    zeigt die Praxis, dass die Veräußerer von 
    Akquisitionsobjekten als Gegenleistung für die 
    Veräußerung häufig Aktien der erwerbenden 
    - oft börsennotierten - Gesellschaft verlangen. 
    Das Genehmigte Kapital 2017/I versetzt den 
    Verwaltungsrat in die Lage, in derartigen 
    Fällen flexibel zu reagieren. Angesichts der 
    Wettbewerbsposition der Gesellschaft kann es 
    für die Gesellschaft sinnvoll sein, 
    Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
    Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
    Unternehmen wahrzunehmen. Der Erwerb derartiger 
    Beteiligungen oder Unternehmen liegt 
    insbesondere im Interesse der Gesellschaft, 
    wenn der Erwerb zu einer Festigung oder 
    Verstärkung der Marktposition der Gesellschaft 
    führt. Um dem Interesse an einer Bezahlung in 
    Form von Aktien der Gesellschaft für den Fall 
    eines erfolgreichen Abschlusses solcher 
    Verträge zeitnah und flexibel Rechnung tragen 
    zu können, ist es erforderlich, dass der 
    Verwaltungsrat zur Ausgabe von neuen Aktien 
    gegen Sacheinlage unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt wird. 
    Gleiches gilt bei der Gewinnung sonstiger, im 
    wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
    liegender Sacheinlagen im Zusammenhang mit 
    Akquisitionen. Es kommt bei dem 
    Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer 
    entsprechenden Verwässerung der Beteiligungs- 
    und Stimmrechtsquoten der vorhandenen 
    Aktionäre. Bei Einräumung des Bezugsrechts wäre 
    aber der Erwerb von Unternehmen, 
    Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
    Unternehmen oder sonstiger Sacheinlagen 
    voraussichtlich nicht möglich und die damit für 
    die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen 
    Vorteile nicht erreichbar. Konkrete 
    Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit 
    Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zwar 
    derzeit nicht. Wenn sich die Möglichkeit zum 
    Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
    Beteiligungen an Unternehmen aber 
    konkretisieren sollte, wird der Verwaltungsrat 
    sorgfältig prüfen, ob eine Inanspruchnahme des 
    Genehmigten Kapitals 2017/I zum Zwecke des 
    Erwerbs erforderlich und geboten ist. Der 
    Verwaltungsrat wird dies nur dann tun, wenn der 
    Unternehmens- bzw. Beteiligungserwerb gegen 
    Gewährung von Aktien der Gesellschaft im 
    wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
    liegt. Gleiches gilt für die Gewinnung 
    sonstiger Sacheinlagen einschließlich 
    Forderungen in diesem Zusammenhang. Die 
    Bewertung der Aktien der Gesellschaft wird sich 
    an dem jeweiligen Börsenkurs und dem wahren 
    Wert der Gesellschaft ausrichten. Der Wert des 
    jeweils zu erwerbenden Unternehmens oder der 
    Unternehmensbeteiligung bzw. der sonstigen 
    Sacheinlagen soll nach anerkannten 
    Bewertungsmaßstäben bestimmt werden. 
 
    d) Bezugsrechtsausschluss zur Sicherstellung 
    des Verwässerungsschutzes bei Options- bzw. 
    Wandlungsschuldverschreibungen 
 
    Darüber hinaus kann das Bezugsrecht 
    ausgeschlossen werden, soweit es erforderlich 
    ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von 
    Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
    ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
    einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres 
    Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach 
    Erfüllung ihrer Options- bzw. Wandlungspflicht 
    zustehen würde. Schuldverschreibungen werden in 
    der Regel mit einem Verwässerungsschutz 
    ausgestattet, der vorsieht, dass den Inhabern 
    bzw. Gläubigern bei nachfolgenden 
    Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue 
    Aktien eingeräumt werden kann, wie es den 
    Aktionären zusteht. Die Inhaber bzw. Gläubiger 
    werden damit so gestellt, als seien sie bereits 
    Aktionäre. Auf diese Weise wird vermieden, den 
    Options- bzw. Wandlungspreis ermäßigen zu 
    müssen. Hierdurch wird einer Verwässerung 
    infolge der Kapitalerhöhung entgegengewirkt. Um 
    Schuldverschreibungen mit einem solchen 
    Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss 
    das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien 
    ausgeschlossen werden. Derzeit sind keine 
    Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
    ausgegeben. 
 
    e) Bedienung von Options- und/oder 
    Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder 
    Wandlungspflichten 
 
    Das Bezugsrecht soll darüber hinaus 
    ausgeschlossen werden können, soweit es 
    erforderlich ist, um die Options- und/oder 
    Wandlungsrechte bzw. Options- und/oder 
    Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft 
    begebenen Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen bedienen zu können. 
    Sofern die Inhaber bzw. Gläubiger solcher 
    Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
    ihre Options- und/oder Wandlungsrechte ausüben 
    bzw. ihre Options- und/oder Wandlungspflichten 
    erfüllen, muss die Gesellschaft in die Lage 
    versetzt werden, die entsprechende Anzahl von 
    Aktien liefern zu können. Hierfür ist 
    erforderlich, dass die Gesellschaft das 
    Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien 
    ausschließen kann, was der Sicherung der 
    Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten 
    bzw. Options- oder Wandlungspflichten dient. 
    Auch wenn für die Bedienung von Options- oder 
    Wandlungsrechten bzw. Options- oder 
    Wandlungspflichten grundsätzlich das jeweilige 
    bedingte Kapital zur Verfügung steht, kann die 
    Bedienung der Options- oder Wandlungsrechte 
    bzw. Options- oder Wandlungspflichten aus dem 
    genehmigten Kapital sinnvoll sein, 
    beispielsweise wenn das bedingte Kapital 
    bereits aufgebraucht ist oder - aufgrund 
    entsprechender Börsenkursentwicklung - nicht 
    ausreicht. Im Falle eines 
    Bezugsrechtsausschlusses für die Bedienung der 
    Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- 
    oder Wandlungspflichten ist schließlich zu 
    berücksichtigen, dass ein Bezugsrecht der 
    Aktionäre auf die entsprechenden Options- 
    und/oder Wandelschuldverschreibungen bei 
    Ausgabe dieser Schuldverschreibungen entweder 
    bestand oder sein Ausschluss zu diesem 
    Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen sein musste. 
 
    f) Bezugsrechtsausschluss bei Kooperationen mit 
    anderen Unternehmen 
 
    Ferner sieht die Ermächtigung die Möglichkeit 
    eines Bezugsrechtsausschlusses bei 
    Kooperationen mit einem anderen Unternehmen 
    vor, wenn das Zusammenwirken dem 
    Gesellschaftsinteresse dient und das 
    kooperierende Unternehmen eine Beteiligung an 
    der Gesellschaft verlangt. Die Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss zur Umsetzung von 
    strategischen Kooperationen soll die 
    Gesellschaft in die Lage versetzen, im 
    Bedarfsfall schnell reagieren zu können und 
    Kooperationen mit strategischen Partnern im 
    Interesse der Gesellschaft einzugehen. Der 
    Gesellschaft soll ermöglicht werden, 
    strategische Partner auf diesem Wege an der 
    Gesellschaft zu beteiligen, soweit dies 
    sinnvoll und erforderlich ist. Der 
    Verwaltungsrat wird im Einzelfall prüfen, ob im 
    Rahmen der Kooperation eine Beteiligung des 
    Kooperationspartners an der Gesellschaft 
    erfolgen soll und sich dabei vom Interesse der 
    Gesellschaft und ihrer Aktionäre leiten lassen 
    sowie sorgfältig abwägen, ob der Ausschluss im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 12, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der -5-

Interesse der Gesellschaft notwendig ist. 
 
    g) Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von 
    Aktien an Mitglieder des Verwaltungsrats, 
    Geschäftsführende Direktoren und Arbeitnehmer 
    der Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
    Geschäftsführung und Arbeitnehmer von mit der 
    Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
 
    Schließlich kann das Bezugsrecht 
    ausgeschlossen werden bei der Ausgabe von 
    Aktien an Mitglieder des Verwaltungsrats, 
    Geschäftsführende Direktoren und Arbeitnehmer 
    der Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
    Geschäftsführung und Arbeitnehmer von mit der 
    Gesellschaft verbundenen Unternehmen. Hierdurch 
    können Aktien als Vergütungsbestandteil für die 
    genannten Personengruppen eingesetzt werden. 
    Dadurch kann die Vergütungsstruktur auf den 
    mittel- und langfristigen Unternehmenserfolg 
    ausgerichtet werden. Außerdem kann 
    hierdurch die Identifikation der Führungskräfte 
    und Mitarbeiter mit der Gesellschaft nachhaltig 
    gestärkt und ihre Motivation gefördert werden, 
    indem sie auch als Aktionäre am 
    wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens 
    beteiligt werden. Die Ausgabe von Aktien der 
    Gesellschaft an Führungskräfte sowie an 
    Mitarbeiter liegt damit im Interesse der 
    Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Die 
    Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017/I zur 
    Ausgabe von Aktien als aktienkurs- und 
    wertorientierte Vergütungsbestandteile statt 
    einer Barleistung kann für die Gesellschaft 
    wirtschaftlich sinnvoll sein. Hierzu ist es 
    erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre 
    auszuschließen. Der Verwaltungsrat wird im 
    Einzelfall prüfen, ob das Genehmigte Kapital 
    2017/I für die genannten Maßnahmen 
    ausgenutzt werden soll und sich dabei vom 
    Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft 
    leiten lassen sowie sorgfältig abwägen, ob der 
    Ausschluss im Interesse der Gesellschaft 
    notwendig ist. 
 
    Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der 
    Verwaltungsrat den Ausschluss des Bezugsrechts 
    in den genannten Fällen aus den aufgezeigten 
    Gründen auch unter Berücksichtigung des 
    zulasten der Aktionäre eintretenden 
    Verwässerungseffektes für sachlich 
    gerechtfertigt und für angemessen. 
 
    Der Verwaltungsrat wird der jeweils nächsten 
    Hauptversammlung über jede Ausnutzung des 
    Genehmigten Kapitals 2017/I berichten. 
9.  Beschlussfassung über die Schaffung eines 
    Bedingten Kapitals 2017/I, über die 
    Ermächtigung zur Auflage eines 
    Aktienoptionsprogramms 2017 unter Ausgabe von 
    Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der 
    Staramba SE an Geschäftsführende Direktoren 
    sowie an ausgewählte Führungskräfte und 
    sonstige Leistungsträger der Staramba SE sowie 
    über die entsprechende Satzungsänderung 
 
    Das geplante Aktienoptionsprogramm soll einen 
    dauerhaften Leistungsanreiz für die 
    Führungskräfte und sonstigen Leistungsträger 
    der Gesellschaft darstellen. Gleichzeitig soll 
    hierdurch eine nachhaltige Steigerung des 
    Unternehmenswertes erreicht werden, was sich 
    wiederum in einer langfristigen Steigerung des 
    Aktienkurses niederschlagen dürfte. Die Ausgabe 
    von Aktienbezugsrechten sichert und fördert 
    diesen Anreiz sowie die Bindung der 
    Führungskräfte und sonstigen Leistungsträger an 
    das Unternehmen, da die Führungskräfte und 
    sonstigen Leistungsträger von 
    Unternehmenswertsteigerungen profitieren 
    können, zumindest wenn diese langfristig und 
    damit nachhaltig sind. 
 
    Die Schaffung eines bedingten Kapitals dient 
    dazu, neue Aktien auszugeben, um sie den 
    Bezugsberechtigten bei Ausübung der ihnen 
    gewährten Bezugsrechte zu übertragen. 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, folgende 
    Beschlüsse zu fassen: 
 
    1. Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen 
    mit Bezugsrecht auf Aktien der Staramba SE: 
 
    Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, bis zum 30. 
    Juni 2022 nach näherer Maßgabe der 
    nachfolgenden Bestimmungen im Rahmen des 
    Aktienoptionsprogramms 2017 bis zu Stück 75.000 
    Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der 
    Staramba SE mit einer Laufzeit von bis zu zehn 
    Jahren auszugeben mit der Maßgabe, dass 
    jede Aktienoption das Recht zum Bezug von einer 
    Aktie der Staramba SE gewährt. Die 
    Aktienoptionen sind ausschließlich zum 
    Bezug durch Geschäftsführende Direktoren der 
    Staramba SE, ausgewählte Führungskräfte und 
    sonstige Leistungsträger der Staramba SE 
    bestimmt. Die Aktienoptionen können auch von 
    einem Kreditinstitut übernommen werden mit der 
    Verpflichtung, sie nach Weisung der Staramba SE 
    an Bezugsberechtigte gemäß nachfolgendem 
    lit. a) zu übertragen, die allein zur Ausübung 
    der Bezugsrechte berechtigt sind. 
 
    Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. 
 
    Für die Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen 
    des Aktienoptionsprogramms 2017 gilt: 
 
    a) Kreis der Bezugsberechtigten 
 
    Im Zuge des Aktienoptionsprogramms 2017 dürfen 
    Aktienoptionen ausschließlich an 
    Geschäftsführende Direktoren der Staramba SE 
    sowie an ausgewählte Führungskräfte und 
    sonstige Leistungsträger der Staramba SE 
    ausgegeben werden. Der genaue Kreis der 
    Berechtigten und der Umfang der ihnen jeweils 
    zum Bezug anzubietenden Aktienoptionen werden 
    durch den Verwaltungsrat der Staramba SE 
    festgelegt. 
 
    Es dürfen ausgegeben werden 
 
    * an Geschäftsführende Direktoren der 
      Staramba SE insgesamt bis zu Stück 37.500 
      Aktienoptionen und 
    * an ausgewählte Führungskräfte und sonstige 
      Leistungsträger der Staramba SE insgesamt 
      bis zu Stück 37.500 Aktienoptionen. 
 
    Über die Ausgabe von Aktienoptionen an 
    Geschäftsführende Direktoren ist jährlich im 
    Anhang des Jahresabschlusses unter Angabe der 
    Namen der Begünstigten und der jeweiligen 
    Anzahl der an diese ausgegebenen Aktienoptionen 
    zu berichten. Dasselbe gilt für die Anzahl der 
    von Geschäftsführenden Direktoren im jeweils 
    abgelaufenen Geschäftsjahr ausgeübten 
    Bezugsrechte aus Aktienoptionen, die dabei 
    gezahlten Ausübungspreise sowie die Zahl der 
    von Geschäftsführenden Direktoren zum 
    Jahresschluss jeweils noch gehaltenen 
    Aktienoptionen. 
 
    b) Bezugsrecht 
 
    Die Aktienoptionen gewähren dem Inhaber das 
    Recht zum Bezug von auf den Inhaber lautenden 
    stimmberechtigten Stückaktien der Staramba SE. 
    Dabei gewährt jede Aktienoption das Recht auf 
    den Bezug von je einer Aktie der Staramba SE 
    gegen Zahlung des Ausübungspreises nach lit. 
    e). Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
    Geschäftsjahres an am Gewinn teil, in dem sie 
    ausgegeben werden. Die Optionsbedingungen 
    können vorsehen, dass die Gesellschaft dem 
    Bezugsberechtigten in Erfüllung des 
    Bezugsrechts wahlweise anstelle von neuen 
    Aktien unter Inanspruchnahme des nachfolgend 
    beschriebenen Bedingten Kapitals 2017/I auch 
    eigene Aktien gewähren kann. Die 
    Optionsbedingungen können darüber hinaus auch 
    ein Recht der Gesellschaft vorsehen, wahlweise 
    zur Erfüllung der Bezugsrechte einen 
    Barausgleich zu leisten. Der Barausgleich 
    entspricht dem Differenzbetrag zwischen dem 
    Ausübungspreis und dem Schlusskurs der Aktie 
    der Staramba SE im XETRA-Handel (oder einem 
    vergleichbaren Nachfolgesystem) am Tag der 
    Ausübung des Bezugsrechts. 
 
    c) Erwerbszeiträume 
 
    Die Ausgabe soll in nicht weniger als drei 
    Jahrestranchen erfolgen mit der Maßgabe, 
    dass keine Tranche mehr als 50 % des 
    Gesamtvolumens umfasst. Die Ausgabe von 
    Aktienoptionen ist jeweils ausgeschlossen 
 
    * in der Zeit zwischen dem Zehnten des 
      letzten Monats eines jeden Geschäftsjahres 
      und dem Tag der nachfolgenden Bekanntgabe 
      des jeweiligen vorläufigen 
      Jahresergebnisses bzw. - falls keine 
      vorläufigen Ergebnisse bekanntgegeben 
      werden - der nachfolgenden Bekanntgabe des 
      jeweiligen endgültigen Jahresergebnisses 
      (jeweils einschließlich) sowie 
    * innerhalb des Zeitraums zwischen der 
      Veröffentlichung einer Einladung zur 
      Hauptversammlung im Bundesanzeiger und dem 
      Tag der jeweiligen Hauptversammlung der 
      Staramba SE (jeweils einschließlich). 
 
    Tag der Ausgabe ist der Tag der Annahme der 
    Zeichnungserklärung des Berechtigten durch die 
    Staramba SE oder das von ihr für die Abwicklung 
    eingeschaltete Kreditinstitut. 
 
    Die jeweils geltenden gesetzlichen 
    Erwerbsbeschränkungen bleiben unberührt und 
    sind von den Bezugsberechtigten zu beachten. 
 
    d) Wartezeit, Ausübungszeiträume und 
    Optionslaufzeit 
 
    Die Bezugsrechte aus den Aktienoptionen können 
    erstmals nach Ablauf einer Wartezeit ausgeübt 
    werden. Die Wartezeit beträgt mindestens vier 
    Jahre. Sie beginnt am Tag nach Ausgabe der 
    jeweiligen Aktienoptionen, d.h. Tag der Annahme 
    der Zeichnungserklärung des Berechtigten durch 
    die Staramba SE oder das von ihr für die 
    Abwicklung eingeschaltete Kreditinstitut. Die 
    Ausübung der Bezugsrechte ist jeweils 
    ausgeschlossen 
 
    * in der Zeit zwischen dem Zehnten des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 12, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der -6-

letzten Monats eines jeden Geschäftsjahres 
      und dem Tag der nachfolgenden Bekanntgabe 
      des jeweiligen vorläufigen 
      Jahresergebnisses bzw. - falls keine 
      vorläufigen Ergebnisse bekanntgegeben 
      werden - der nachfolgenden Bekanntgabe des 
      jeweiligen endgültigen Jahresergebnisses 
      (jeweils einschließlich) sowie 
    * in der Zeit zwischen dem Beginn eines 
      Geschäftsjahres und dem Tag der jeweiligen 
      ordentlichen Hauptversammlung der Staramba 
      SE (jeweils einschließlich). 
 
    Die jeweils geltenden gesetzlichen 
    Ausübungsbeschränkungen bleiben unberührt und 
    sind von den Bezugsberechtigten zu beachten. 
 
    Die Ausübung der Bezugsrechte ist innerhalb von 
    längstens zehn Jahren, beginnend mit dem Tag 
    der Ausgabe der jeweiligen Aktienoptionen, 
    möglich; die Optionsbedingungen können eine 
    kürzere Ausübungsfrist vorsehen. 
 
    e) Ausübungspreis 
 
    Der Ausübungspreis für eine Aktie der Staramba 
    SE entspricht 125 % des Basispreises. 
    Basispreis ist der nicht-volumengewichtete 
    Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der 
    Staramba SE im Xetra-Handel (oder einem 
    vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
    Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf 
    Börsentagen vor Ausgabe der jeweiligen 
    Aktienoption, d.h. dem Tag der Annahme der 
    Zeichnungserklärung des Berechtigten durch die 
    Staramba SE oder das von ihr für die Abwicklung 
    eingeschaltete Kreditinstitut. 
 
    Die Optionsbedingungen können für den Fall, 
    dass während der Laufzeit der Aktienoptionen 
    das Grundkapital der Staramba SE durch Ausgabe 
    neuer Aktien erhöht wird oder eigene Aktien 
    abgegeben werden oder Schuldverschreibungen mit 
    Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der 
    Staramba SE begeben werden (jeweils unter 
    Einräumung eines Bezugsrechts an die 
    Aktionäre), eine Ermäßigung des 
    Ausübungspreises in dem Verhältnis vorsehen, in 
    dem der Durchschnittskurs des den Aktionären 
    zustehenden Bezugsrechts an allen Handelstagen 
    an der Frankfurter Wertpapierbörse zu dem 
    Schlusskurs der Aktie der Staramba SE im 
    Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
    Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
    Wertpapierbörse am letzten Börsentag vor 
    Bezugsrechtsabschlag steht. Die Anpassung 
    entfällt, wenn den Inhabern der Aktienoptionen 
    ein Bezugsrecht eingeräumt wird, welches dem 
    Bezugsrecht der Aktionäre entspricht. Die 
    Optionsbedingungen können ferner eine Anpassung 
    für den Fall von Kapitalmaßnahmen 
    (Aktienzusammenlegung oder -split, 
    Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, 
    Kapitalherabsetzung) während der Laufzeit der 
    Bezugsrechte vorsehen. 
 
    Die Entscheidung über eine Anpassung obliegt 
    dem Verwaltungsrat. 
 
    Mindestausübungspreis ist jedoch in jedem Fall 
    der geringste Ausgabebetrag im Sinn von § 9 
    Abs. 1 AktG. 
 
    f) Erfolgsziele 
 
    Aus den Aktienoptionen können Bezugsrechte nur 
    ausgeübt werden, wenn (i) der Kurs der Aktie 
    der Staramba SE an der Frankfurter 
    Wertpapierbörse an den letzten zehn 
    Handelstagen vor dem Tag der Ausübung des 
    Bezugsrechts aus der Aktienoption den 
    Basispreis nach lit. e) um mindestens 20 % 
    übersteigt und (ii) bis zum Zeitpunkt der 
    Ausübung der Bezugsrechte der Launch der 
    Virtual Reality-Anwendung 'Star Island VR' 
    erfolgt ist. 
 
    g) Nichtübertragbarkeit 
 
    Die Aktienoptionen sind nicht übertragbar. Das 
    Bezugsrecht aus ihnen darf nur ausgeübt werden, 
    sofern der Inhaber der Aktienoptionen in einem 
    ungekündigten Dienst- oder Arbeitsverhältnis 
    mit der Staramba SE steht. Für den Todesfall, 
    den Ruhestand oder das einvernehmliche 
    Ausscheiden sowie für Härtefälle können 
    Sonderregelungen vorgesehen werden. 
 
    h) Festsetzung weiterer Einzelheiten 
 
    Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die 
    weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen 
    sowie der Ausgabe und Ausgestaltung der 
    Aktienoptionen festzulegen. 
 
    2. Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 
    2017/I: 
 
    Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
    zu EUR 75.000,- durch Ausgabe von bis zu 75.000 
    neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien 
    bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017/I). Die 
    Bedingte Kapital 2017 dient der Sicherung von 
    Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die aufgrund 
    der Ermächtigung der Hauptversammlung der 
    Staramba SE vom 25. Juli 2017 von der Staramba 
    SE im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2017 in 
    der Zeit vom 25. Juli 2017 bis zum 30. Juni 
    2022 ausgegeben werden. 
 
    Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
    durchgeführt, wie Aktienoptionen ausgegeben 
    werden und die Inhaber dieser Aktienoptionen 
    von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der 
    Gesellschaft Gebrauch machen und die 
    Gesellschaft nicht in Erfüllung der 
    Bezugsrechte eigene Aktien oder einen 
    Barausgleich gewährt. Die Ausgabe der Aktien 
    aus dem Bedingten Kapital erfolgt zu dem 
    gemäß Ziffer 1. lit. e) zu Punkt 9 der 
    Tagesordnung der Hauptversammlung vom 25. Juli 
    2017 festgelegten Ausübungspreis. Die neuen 
    Aktien nehmen grundsätzlich vom Beginn 
    desjenigen Geschäftsjahres an, in welchem sie 
    entstehen, am Gewinn teil. Sofern über die 
    Gewinnverwendung für ein bereits abgelaufenes 
    Geschäftsjahr noch nicht beschlossen wurde, 
    kann der Beginn der Dividendenberechtigung auch 
    auf den Beginn dieses bereits abgelaufenen 
    Geschäftsjahres gelegt werden. 
 
    Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die 
    weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
    bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
    Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die Fassung 
    von § 5 Abs. 1 sowie § 6.3 Abs. 1 Satz 1 der 
    Satzung entsprechend der jeweiligen 
    Inanspruchnahme des bedingten Kapitals 
    anzupassen sowie alle sonstigen damit im 
    Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung 
    vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. 
    Entsprechendes gilt im Falle der 
    Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Auflage 
    eines Aktienoptionsprogramms 2017 nach Ablauf 
    des Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der 
    Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2017/I 
    nach Ablauf der Fristen für die Ausübung der 
    Bezugsrechte. 
 
    3. Satzungsänderung: 
 
    § 6.3 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
    folgt neu gefasst: 
 
    '§ 6.3 Bedingtes Kapital 2017/I 
 
    Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
    zu EUR 75.000,- durch Ausgabe von bis zu 75.000 
    neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien 
    bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017/I). Die 
    Bedingte Kapital 2017 dient der Sicherung von 
    Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die aufgrund 
    der Ermächtigung der Hauptversammlung der 
    Staramba SE vom 25. Juli 2017 von der Staramba 
    SE im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2017 in 
    der Zeit vom 25. Juli 2017 bis zum 30. Juni 
    2022 ausgegeben werden. 
 
    Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
    durchgeführt, wie Aktienoptionen ausgegeben 
    werden und die Inhaber dieser Aktienoptionen 
    von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der 
    Gesellschaft Gebrauch machen und die 
    Gesellschaft nicht in Erfüllung der 
    Bezugsrechte eigene Aktien oder einen 
    Barausgleich gewährt. Die Ausgabe der Aktien 
    aus dem Bedingten Kapital erfolgt zu dem 
    gemäß Ziffer 1. lit. e) zu Punkt 9 der 
    Tagesordnung der Hauptversammlung vom 25. Juli 
    2017 festgelegten Ausübungspreis. Die neuen 
    Aktien nehmen grundsätzlich vom Beginn 
    desjenigen Geschäftsjahres an, in welchem sie 
    entstehen, am Gewinn teil. Sofern über die 
    Gewinnverwendung für ein bereits abgelaufenes 
    Geschäftsjahr noch nicht beschlossen wurde, 
    kann der Beginn der Dividendenberechtigung auch 
    auf den Beginn dieses bereits abgelaufenen 
    Geschäftsjahres gelegt werden. 
 
    Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die 
    weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
    bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
    Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die Fassung 
    von § 5 Abs. 1 sowie § 6.3 Abs. 1 Satz 1 der 
    Satzung entsprechend der jeweiligen 
    Inanspruchnahme des bedingten Kapitals 
    anzupassen sowie alle sonstigen damit im 
    Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung 
    vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. 
    Entsprechendes gilt im Falle der 
    Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Auflage 
    eines Aktienoptionsprogramms 2017 nach Ablauf 
    des Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der 
    Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2017/I 
    nach Ablauf der Fristen für die Ausübung der 
    Bezugsrechte.' 
 
    *Bericht des Verwaltungsrats an die 
    Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 9 
    gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 (Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrecht auf 
    Aktien)* 
 
    Aktienoptionsprogramme sind ein weit 
    verbreiteter, häufig geforderter und deshalb 
    für eine börsennotierte Gesellschaft 
    unverzichtbarer Bestandteil moderner 
    Vergütungssysteme. Auch in Deutschland ist die 
    Ausgabe von Aktienoptionen zum üblichen 
    Bestandteil der Vergütung von Führungskräften 
    geworden. Um ihren Führungskräften und 
    sonstigen Leistungsträgern im Vergleich zum 

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June 12, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der -7-

Wettbewerb vergleichbar attraktive 
    Rahmenbedingungen und zielorientierte 
    Motivationsanreize bieten zu können, muss die 
    Staramba SE auch über die Möglichkeit verfügen, 
    Bezugsrechte auf Aktien als 
    Vergütungsbestandteil anbieten zu können. Das 
    Aktienoptionsprogramm 2017 soll die 
    Geschäftsführenden Direktoren sowie ausgewählte 
    Führungskräfte und sonstige Leistungsträger der 
    Gesellschaft motivieren, auf eine langfristige 
    Wertsteigerung des Unternehmens hinzuwirken. 
    Durch die Gewährung der Aktienoptionen wird für 
    die Führungskräfte und sonstigen 
    Leistungsträger ein besonderer Leistungsanreiz 
    geschaffen, dessen Maßstab der sich im 
    Kurs der Staramba SE-Aktie zeigende, zu 
    steigernde Wert des Unternehmens ist. Letztlich 
    kommt dies sowohl den Aktionären als auch den 
    Mitarbeitern zugute und hilft, die Position der 
    Staramba SE in ihren Kernmärkten zu stärken. 
 
    Das Aktienoptionsprogramm soll durch die 
    Ausgabe von maximal 75.000 Bezugsrechten auf 
    Staramba SE-Aktien aufgelegt werden. Dieses 
    Volumen entspricht einem Anteil am aktuellen 
    Grundkapital der Staramba SE von rund 3 % und 
    ist erforderlich, um den berechtigten 
    Personengruppen künftig eine entsprechend den 
    jeweiligen Markterfordernissen 
    wettbewerbsfähige Vergütung anbieten zu können. 
    Dafür soll die Schaffung eines bedingten 
    Kapitals von bis zu EUR 75.000,- (Bedingtes 
    Kapital 2017/I) und eine entsprechende 
    Ergänzung der Satzung durch Einfügung eines 
    neuen § 6.3 beschlossen werden. 
 
    Die Aktienoptionen sind ausschließlich zum 
    Bezug durch ausgewählte Führungskräfte und 
    Leistungsträger der Staramba SE bestimmt. 
    Hierzu gehören neben den Geschäftsführenden 
    Direktoren auch ausgewählte Führungskräfte und 
    sonstige Leistungsträger der Staramba SE. Die 
    Führungskräfte und Leistungsträger tragen durch 
    ihre Entscheidungen und Leistungen in 
    besonderem Maße zum Erfolg der Staramba SE 
    bei und leisten einen fundamentalen Beitrag zur 
    dauerhaften Steigerung des Unternehmenswertes. 
    Der Umfang der den Geschäftsführenden 
    Direktoren der Staramba SE zu gewährenden 
    Aktienoptionen ist nach näherer Maßgabe 
    des Beschlussvorschlages begrenzt. Dasselbe 
    gilt für Führungskräfte und Leistungsträger als 
    weitere Gruppe der Teilnehmer am 
    Aktienoptionsprogramm 2017. 
 
    Die Bestimmung der Bezugsberechtigung und des 
    Umfangs der jeweils anzubietenden 
    Aktienoptionen sowie die Festlegung der 
    weiteren Einzelheiten der Ausgabe und der 
    Ausgestaltung der Aktienoptionen obliegen dem 
    Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat wird sich 
    bei der Zuteilung, die als Bestandteil der 
    jeweiligen Gesamtvergütung erfolgen soll, 
    ausschließlich an den individuellen 
    Leistungen und dem Leistungsvermögen der 
    Begünstigten orientieren; soweit es um die 
    Zuteilung an die Geschäftsführenden Direktoren 
    geht, wird der Verwaltungsrat außerdem die 
    Vorgaben in § 40 Abs. 7 SEAG in Verbindung mit 
    § 87 Abs. 1 AktG beachten. 
 
    Über die Ausgabe von Aktienoptionen an die 
    Geschäftsführenden Direktoren soll zur 
    Herstellung einer höchstmöglichen Transparenz 
    jeweils im Anhang des Jahresabschlusses unter 
    Angabe der Anzahl der ausgegebenen Rechte 
    berichtet werden. Dasselbe gilt für die dabei 
    gezahlten Ausübungspreise und die Zahl der von 
    den Geschäftsführenden Direktoren zum 
    Jahresschluss noch gehaltenen Aktienoptionen. 
 
    Um die technische Abwicklung zu erleichtern, 
    soll die Möglichkeit eröffnet werden, dass die 
    Aktienoptionen auch von einem Kreditinstitut 
    übernommen werden können mit der Verpflichtung, 
    sie wie beim mittelbaren Bezugsrecht nach § 186 
    Abs. 5 AktG auf Weisung der Gesellschaft an die 
    Bezugsberechtigten zu übertragen, die allein 
    zur Ausübung der Bezugsrechte berechtigt sind. 
 
    Die Ermächtigung zur Ausgabe der Aktienoptionen 
    soll bis zum 30. Juni 2022 befristet werden. An 
    die Geschäftsführenden Direktoren der Staramba 
    SE sollen insgesamt bis zu Stück 37.500 
    Aktienoptionen und an ausgewählte 
    Führungskräfte und Leistungsträger der Staramba 
    SE ebenfalls insgesamt bis zu Stück 37.500 
    Aktienoptionen ausgegeben werden können. 
 
    Die Ausgabe soll in mindestens drei 
    Jahrestranchen erfolgen mit der Maßgabe, 
    dass keine der Tranchen mehr als 50 % des 
    Gesamtvolumens umfassen darf. Auf die 
    Festlegung bestimmter unterjähriger 
    Ausgabezeitpunkte mit Ausnahme der für die 
    Ausgabe gesperrter Zeiträume soll im 
    Übrigen im Interesse größtmöglicher 
    Flexibilität verzichtet werden. 
 
    Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass die 
    Optionsbedingungen der Gesellschaft auch das 
    Recht eröffnen können, in Erfüllung von 
    Bezugsrechten eigene Aktien anzudienen oder 
    einen Barausgleich zu leisten. Damit wird es 
    möglich, einer bei Inanspruchnahme des 
    Bedingten Kapitals 2017/I eintretenden 
    Verwässerung der ausgegebenen Aktien 
    entgegenzuwirken. Der Verwaltungsrat schlägt 
    deshalb zu Punkt 9 der Tagesordnung eine 
    entsprechende Ermächtigung vor. Soweit die 
    Gesellschaft von dem Recht zur Gewährung 
    eigener Aktien oder zur Leistung eines 
    Barausgleichs an Bezugsberechtigte Gebrauch 
    macht, wird das Bedingte Kapital 2017/I nicht 
    in Anspruch genommen. Der Betrag des Bedingten 
    Kapitals 2017/I in Höhe von EUR 75.000,- 
    entspricht rund 3,32 % des derzeitigen 
    Grundkapitals in Höhe von EUR 2.262.000,-. 
    Dieser Anteil erscheint dem Verwaltungsrat im 
    Hinblick auf die Zahl der möglichen 
    Teilnahmeberechtigten, die Laufzeit des 
    Aktienoptionsprogramms 2017 und die mit ihm 
    verbundenen positiven Auswirkungen als 
    angemessen. 
 
    Das Bezugsrecht aus einer Aktienoption gewährt 
    das Recht zum Bezug einer auf den Inhaber 
    lautenden stimmberechtigten Stückaktie der 
    Staramba SE. Die Gewinnberechtigung dieser 
    Aktien beginnt mit dem Geschäftsjahr, in 
    welchem sie auf Grund der Ausübung des 
    Bezugsrechts an die Bezugsberechtigten 
    ausgegeben werden. 
 
    Die Ausübung von Bezugsrechten kommt erst nach 
    Ablauf einer Wartezeit in Betracht. Diese 
    beträgt einheitlich für alle dem jeweiligen 
    Berechtigten eingeräumten Bezugsrechte 
    mindestens vier Jahre. Alsdann kann die 
    Ausübung des Bezugsrechts bis zum Ablauf der 
    Laufzeit von bis zu zehn Jahren, beginnend mit 
    dem Tag der Ausgabe der Aktienoption, erfolgen. 
    Die Ausübung der Bezugsrechte ist jedoch in der 
    Zeit vom Zehnten des letzten Monats eines jeden 
    Geschäftsjahres und dem Tag der nachfolgenden 
    Bekanntgabe des jeweiligen vorläufigen 
    Jahresergebnisses bzw. - falls keine 
    vorläufigen Ergebnisse bekanntgegeben werden - 
    der nachfolgenden Bekanntgabe des jeweiligen 
    endgültigen Jahresergebnisses (jeweils 
    einschließlich) ausgeschlossen, um 
    Insiderproblemen von vornherein vorzubeugen. 
    Darüber hinaus ist der Zeitraum zwischen dem 
    Beginn eines Geschäftsjahres und dem Tag der 
    jeweiligen Hauptversammlung der Staramba SE 
    (jeweils einschließlich) gesperrt, um die 
    Entstehung von Aktien mit unterschiedlicher 
    Gewinnausstattung zu vermeiden. Im Übrigen 
    sind die Berechtigten verpflichtet, gesetzliche 
    Einschränkungen für die Ausübung von 
    Bezugsrechten und den Handel mit Bezugsaktien 
    zu beachten. 
 
    Jedes Bezugsrecht aus einer Aktienoption 
    berechtigt zum Bezug von einer Aktie der 
    Staramba SE gegen Zahlung des Ausübungspreises. 
    Der Ausübungspreis für eine Aktie der Staramba 
    SE entspricht 125 % des 
    nicht-volumengewichteten Durchschnitts der 
    Schlusskurse der Staramba-Aktie im Xetra-Handel 
    (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
    der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 
    fünf Börsentagen vor Ausgabe der jeweiligen 
    Aktienoption. Tag der Ausgabe ist dabei der Tag 
    der Annahme der Zeichnungserklärung des 
    Berechtigten durch die Staramba SE oder das von 
    ihr für die Abwicklung eingeschaltete 
    Kreditinstitut. Der Ausübungspreis unterliegt 
    nach näherer Maßgabe der 
    Optionsbedingungen einer üblichen Anpassung für 
    den Fall von Kapitalmaßnahmen 
    (Aktienzusammenlegung oder -split, 
    Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, 
    Kapitalherabsetzung) während der Laufzeit der 
    Bezugsrechte. Die Optionsbedingungen können 
    darüber hinaus eine Verwässerungsschutzklausel 
    für den Fall der Gewährung von Bezugsrechten an 
    die Aktionäre der Staramba SE vorsehen. 
    Mindestausübungspreis ist in jedem Fall der 
    geringste Ausgabebetrag im Sinn von § 9 Abs. 1 
    AktG. 
 
    Aus den Aktienoptionen können Bezugsrechte nur 
    ausgeübt werden, wenn der Kurs der 
    Staramba-Aktie an den letzten zehn Handelstagen 
    an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag 
    der Ausübung des Bezugsrechts aus der 
    Aktienoption den Basispreis und damit den 
    nicht-volumengewichteten Durchschnitt der 
    Schlusskurse der Staramba-Aktie im Xetra-Handel 
    (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 12, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der -8-

der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 
    fünf Börsentagen vor Ausgabe der jeweiligen 
    Aktienoption um mindestens 20 % übersteigt. Die 
    Bezugsrechte können damit nur ausgeübt werden, 
    wenn der Kurs der Staramba-Aktie - unabhängig 
    von kurzfristigen Kursausbrüchen - eine feste 
    Ausübungshürde erreicht. Zudem ist 
    erforderlich, dass bis zum Zeitpunkt der 
    Ausübung der Bezugsrechte der Launch der 
    Virtual Reality-Anwendung 'Star Island VR' 
    erfolgt ist. Dieses Projekt ist aus Sicht der 
    Gesellschaft wesentlich für die weitere 
    erfolgreiche Entwicklung und zugleich für die 
    Erschließung neuer Einnahmequellen. 
 
    Eine Übertragung der Aktienoptionen ist 
    ausgeschlossen. Die Ausübung des Bezugsrechts 
    setzt voraus, dass der Berechtigte sich noch in 
    einem ungekündigten Dienst- oder 
    Arbeitsverhältnis mit der Staramba SE befindet. 
    Die Optionsbedingungen können für den 
    Todesfall, den Ruhestand oder das 
    einvernehmliche Ausscheiden sowie in 
    Härtefällen Sonderregelungen vorsehen. 
 
    Zur weiteren Festlegung der Einzelheiten der 
    Optionsbedingungen und der Ausgabe und der 
    Ausgestaltung der Aktienoptionen ist der 
    Verwaltungsrat ermächtigt. 
 
    Der Verwaltungsrat ist der Überzeugung, 
    dass die vorgeschlagene Ermächtigung zur 
    Auflage des Aktienoptionsprogramms 2017 in 
    besonderem Maße geeignet ist, einen 
    nachhaltigen Leistungsanreiz für die 
    ausgewählten Führungskräfte und Leistungsträger 
    der Staramba SE zu bewirken und damit im 
    Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
    zu einer dauerhaften und nachhaltigen 
    Steigerung des Unternehmenswerts beizutragen. 
 
    Der Verwaltungsrat wird der jeweils nächsten 
    Hauptversammlung über jede Ausnutzung der 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten 
    berichten. 
10. *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung 
    betreffend den Unternehmensgegenstand* 
 
    Durch die Verschmelzung der früheren 
    Mehrheitsbeteiligung Staramba GmbH auf die 
    Staramba SE wurde auch das operative Geschäft 
    der früheren Mehrheitsbeteiligung auf die 
    Gesellschaft übertragen. Dementsprechend wurde 
    der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft auf 
    der letztjährigen ordentlichen Hauptversammlung 
    an die neuen Gegebenheiten angepasst. 
    Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft 
    ist daher nun 'die Produktion, die Verwertung 
    und der Vertrieb von 3D-Datenmodellen, anderen 
    digitalen Produkten und deren Folgeprodukten, 
    schwerpunktmäßig im Markt des 
    Fan-Merchandising'. Zudem enthält § 2 Abs. 2 
    der Satzung der Gesellschaft die gängige 
    Formulierung, wonach die Gesellschaft zugleich 
    berechtigt ist, 'Unternehmen, die diesem Zweck 
    dienen, zu errichten, zu erwerben oder sich an 
    solchen Unternehmen zu beteiligen, auch zu 
    Anlagezwecken', um auch eine nur mittelbare 
    Verwirklichung des unternehmerischen 
    Gegenstandes durch Tätigkeiten in 
    Konzerngesellschaften zu ermöglichen. 
 
    Nach Ansicht der Gesellschaft unterfiel sie zu 
    keiner Zeit dem Anwendungsbereich des 
    Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), erst recht 
    nicht seit der Übernahme des operativen 
    Geschäfts der Staramba GmbH. Aufgrund der 
    Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für 
    Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll 
    jedoch nicht auf die tatsächliche operative 
    Tätigkeit abzustellen sein, sondern auf die 
    'vertraglichen Vereinbarungen' und damit auf 
    die jeweilige Satzung. Da § 2 Abs. 2 der 
    Satzung der Gesellschaft eine Beteiligung der 
    Gesellschaft an anderen Unternehmen vorsieht, 
    soll mit der nachfolgend vorgeschlagenen 
    Satzungsänderung klargestellt werden, dass die 
    Beteiligungsmöglichkeit der Gesellschaft im 
    Verhältnis zum eigentlichen 
    Unternehmensgegenstand gemäß § 2 Abs. 1 
    der Satzung der Gesellschaft stets nur eine 
    untergeordnete Nebentätigkeit darstellen soll. 
 
    Vor diesem Hintergrund schlägt der 
    Verwaltungsrat folgenden Beschluss vor: 
 
    a) Die Beteiligungsmöglichkeit der 
       Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 2 der 
       Satzung der Gesellschaft soll im 
       Verhältnis zum eigentlichen 
       Unternehmensgegenstand gemäß § 2 
       Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft stets 
       nur eine untergeordnete Nebentätigkeit 
       darstellen. 
    b) § 2 Abs. 2 der Satzung wird um folgenden 
       Satz 2 ergänzt: 
 
       'Die Beteiligungsmöglichkeit der 
       Gesellschaft an anderen Unternehmen 
       stellt nur eine untergeordnete 
       Nebentätigkeit dar.' 
II. 
Allgemeine Hinweise 1. 
Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts; 
Nachweisstichtag und dessen Bedeutung 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung 
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet und der 
Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. 
Zum Nachweis des Anteilsbesitzes genügt eine in 
Textform (§ 126b BGB) erstellte Bescheinigung des 
depotführenden Instituts in deutscher oder englischer 
Sprache. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. 
Tages vor der Hauptversammlung, also den 04. Juli 2017, 
0:00 Uhr (MESZ) (Nachweisstichtag), zu beziehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen 
der Gesellschaft spätestens am 18. Juli 2017, 24:00 Uhr 
(MESZ), unter der folgenden Adresse, Telefax-Nummer 
oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
Staramba SE 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0) 89-30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den vorgenannten 
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
der Umfang des Stimmrechts richten sich - neben der 
Notwendigkeit zur Anmeldung - ausschließlich nach 
dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs 
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag oder der 
Anmeldung ist keine Sperre für die Veräußerung von 
Aktien verbunden; Aktionäre können über ihre Aktien 
daher auch nach dem Nachweisstichtag bzw. am Tage des 
Nachweisstichtages selbst sowie nach erfolgter 
Anmeldung zur Hauptversammlung frei verfügen. Auch im 
Falle der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag bzw. am Tage des Nachweisstichtages 
selbst ist für die Teilnahme und den Umfang des 
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag, d.h. zum Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung, maßgeblich. Personen, die zum 
Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach, 
also frühestens im Laufe des Tages des 
Nachweisstichtages, Aktionär werden, sind in der 
Hauptversammlung aus eigenem Recht weder teilnahme- 
noch stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat hingegen 
keine Bedeutung für eine eventuelle 
Dividendenberechtigung. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes unter vorstehend genannter Adresse 
werden den Aktionären die kombinierten Eintritts- und 
Stimmkarten übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
kombinierten Eintritts- und Stimmkarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft Sorge zu tragen. 
Der Erhalt einer kombinierten Eintritts- und Stimmkarte 
ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, 
sondern dient lediglich der leichteren 
organisatorischen Abwicklung. 
 
2. 
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der 
Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, 
beispielsweise die depotführende Bank, eine 
Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl, 
ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung 
sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden 
Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung einer 
Vollmacht ist sowohl vor als auch während der 
Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachtserteilung 
kommen Erklärungen sowohl gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft 
in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von 
diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform. Gemäß § 30a 
Abs. 1 Nr. 5 WpHG übermitteln wir auf Verlangen jeder 
stimmberechtigten Person in Textform ein Formular für 
die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung. 
Zudem findet sich ein Formular für die Erteilung einer 
Vollmacht für die Hauptversammlung auch auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.staramba.com/investoren/hauptversammlung, 
 
außerdem wird jedem Aktionär, der sich form- und 
fristgerecht angemeldet und seinen Anteilsbesitz 
nachgewiesen hat, eine kombinierte Eintritts- und 
Stimmkarte übersandt, welche auf der Rückseite 
ebenfalls ein Formular für die Erteilung einer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 12, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: STARAMBA SE: Bekanntmachung der -9-

Vollmacht für die Hauptversammlung enthält. 
 
Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch 
Vorweisen der Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag 
der Hauptversammlung oder durch die vorherige 
Übermittlung des Nachweises an folgende Adresse, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse, wobei insbesondere 
auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail 
erfolgen kann (die Nutzung einer der genannten 
Übermittlungsmöglichkeiten genügt): 
 
Staramba SE 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0) 89-30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Die vorgenannte Adresse kann auch genutzt werden, wenn 
die Vollmachtserklärung gegenüber der Gesellschaft 
abgegeben werden soll; ein gesonderter Nachweis über 
die Erteilung der Vollmacht ist in diesem Fall nicht 
erforderlich. 
 
Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht 
kann über die vorgenannte Adresse unmittelbar gegenüber 
der Gesellschaft erklärt werden. 
 
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 
und 10 AktG gleichgestellten Personen oder 
Institutionen gelten die speziellen Bestimmungen in § 
135 AktG, insbesondere bezüglich der Form der Erteilung 
der Vollmacht. Auch die von den Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen und anderen gleichgestellten 
Personen und Institutionen insoweit gegebenenfalls 
vorgegebenen Regelungen sind zu beachten. Die Aktionäre 
werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig 
mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer von ihm 
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
Zur Erleichterung der Ausübung ihres Stimmrechtes 
bieten wir unseren Aktionären auf der diesjährigen 
Hauptversammlung an, von der Gesellschaft benannte 
weisungsgebundene Mitarbeiter der Gesellschaft bereits 
vor der Hauptversammlung als Stimmrechtsvertreter zu 
bevollmächtigen. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit 
Gebrauch machen wollen, müssen sich gemäß den 
vorstehenden Bestimmungen fristgerecht zur 
Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des 
Anteilsbesitzes führen. Ein Formular für die Erteilung 
einer Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter findet sich auf der Vorderseite 
der kombinierten Eintritts- und Stimmkarte, welche den 
Aktionären nach der oben beschriebenen form- und 
fristgerechten Übersendung des Nachweises des 
Anteilsbesitzes und Anmeldung zugeschickt wird, und 
steht auch unter 
 
www.staramba.com/investoren/hauptversammlung 
 
zum Download zur Verfügung. Den Stimmrechtsvertretern 
müssen, neben der Vollmacht, in jedem Fall Weisungen 
für die Ausübung des Stimmrechtes erteilt werden. Die 
Stimmrechtsvertreter sind an die Weisungen gebunden. 
Ohne Weisungen sind die Vollmachten ungültig. Sollen 
Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter (unter 
Erteilung ausdrücklicher Weisungen) bereits vor der 
Hauptversammlung erteilt oder solche bereits erfolgten 
Vollmachten widerrufen werden, müssen die Vollmacht 
bzw. ihr Widerruf spätestens am 23. Juli 2017, 24:00 
Uhr (MESZ), unter folgender Adresse, Telefax-Nummer 
oder E-Mail-Adresse eingehen, wobei insbesondere auch 
eine elektronische Übermittlung per E-Mail 
erfolgen kann (die Nutzung einer der genannten 
Übermittlungsmöglichkeiten genügt): 
 
Staramba SE 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0) 89-30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht 
angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen 
Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren 
Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft auch direkt in der Hauptversammlung bis 
zum Beginn der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen 
Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen oder 
erteilte Weisungen zu ändern bzw. die Vollmacht zu 
widerrufen. 
 
3. 
Angaben zu den Rechten der Aktionäre a) 
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer 
Minderheit 
gemäß Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 
SEAG, § 122 Abs. 2 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des 
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000,- erreichen, können gemäß Art. 56 Satz 2 
und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jeder Gegenstand 
bedarf einer Begründung oder einer Beschlussvorlage. 
Das Verlangen ist schriftlich an den Verwaltungsrat der 
Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft 
spätestens bis zum Ablauf des 24. Juni 2017, 24:00 Uhr 
(MESZ), unter nachfolgender Adresse zugegangen sein: 
 
Staramba SE 
Der Verwaltungsrat 
Aroser Allee 66 
13407 Berlin 
 
Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht 
berücksichtigt. Ein Nachweis, dass die Antragsteller 
seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Verwaltungsrats über 
den Antrag halten (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG), ist 
im Gegensatz zu einer deutschen Aktiengesellschaft 
gemäß Art. 56 SE-VO für die Aktionäre einer SE 
nicht vorgeschrieben. 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
- soweit sie nicht bereits mit der Einberufung 
bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Information in der gesamten Europäischen Union 
verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
Internetadresse 
 
www.staramba.com/investoren/hauptversammlung 
 
zugänglich gemacht. 
 
b) Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
gemäß Art. 53 SE-VO, §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen 
Vorschläge des Verwaltungsrats zu bestimmten Punkten 
der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. 
Zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst Begründung) 
und Wahlvorschläge sind ausschließlich an folgende 
Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten: 
 
Staramba SE 
Der Verwaltungsrat 
Aroser Allee 66 
13407 Berlin 
Fax: +49-(0)30-403 680 141 
hauptversammlung@staramba.com 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge 
sowie Gegenanträge ohne Begründung können für eine 
Zugänglichmachung nicht berücksichtigt werden. 
Zugänglich zu machende Gegenanträge müssen begründet 
werden (wobei die Begründung bis zum Ende der Frist 
nachgereicht werden kann), für Wahlvorschläge gilt das 
nicht. 
 
Die Gesellschaft wird bis spätestens am 10. Juli 2017, 
24:00 Uhr (MESZ), eingehende, zugänglich zu machende 
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
einschließlich des Namens des Aktionärs, einer 
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung unter der Internetadresse 
 
www.staramba.com/investoren/hauptversammlung 
 
zugänglich machen. Die Gesellschaft kann unter 
bestimmten, in den §§ 126, 127 AktG näher geregelten 
Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung ganz oder 
teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge 
und deren Begründungen zusammenfassen. Die Gesellschaft 
braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung bzw. 
einen Wahlvorschlag insbesondere dann nicht zugänglich 
zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 
126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag 
oder Wahlvorschlag zu einem gesetzes- oder 
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen 
würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten 
offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder 
wenn sie Beleidigungen enthält. Die Begründung eines 
Gegenantrages braucht nicht zugänglich gemacht zu 
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen 
beträgt. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG 
genannten Gründen braucht ein Wahlvorschlag auch dann 
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn er nicht 
Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten 
enthält. Vorschläge zur Wahl von 
Verwaltungsratsmitgliedern müssen auch dann nicht 
zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu 
Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in 
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne 
von §§ 127 Satz 3 in Verbindung mit 125 Abs. 1 Satz 5 
AktG beigefügt sind. 
 
Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der 
Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie 
in der Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie 
dort nochmals gestellt bzw. unterbreitet werden. Das 
Recht der Aktionäre, auf der Hauptversammlung 
Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige 
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. 
zu unterbreiten, bleibt unberührt. 
 
c) Auskunftsrecht nach Art. 53 SE-VO, § 131 Abs. 1 AktG 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder 
Aktionärsvertreter vom Verwaltungsrat Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die 
Auskunftspflicht des Verwaltungsrats eines 
Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1 und 2 HGB) in der 
Hauptversammlung, welcher der Konzernabschluss und der 
Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 12, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

auch auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung 
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu 
stellen. Der Verwaltungsrat darf die Auskunft unter den 
in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen ganz oder 
teilweise verweigern, beispielsweise soweit die 
Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer 
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem 
verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen 
Nachteil zuzufügen. Zudem ist der Versammlungsleiter 
nach näherer Maßgabe von § 15 Abs. 3 der Satzung 
der Gesellschaft ermächtigt, das Frage- und Rederecht 
der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. 
 
d) Weitere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 
 
Weitere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden 
sich unter der Internetadresse: 
 
www.staramba.com/investoren/hauptversammlung 4. 
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung 
 
Die Informationen nach § 124a AktG sind von der 
Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter 
 
www.staramba.com/investoren/hauptversammlung 
 
zugänglich. 
 
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
Unterlagen liegen zudem ab der Einberufung der 
Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft, Aroser Allee 66, 13407 Berlin, zur 
Einsicht aus und werden außerdem während der 
Hauptversammlung zugänglich gemacht. Auf Verlangen wird 
jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
Abschrift der Unterlagen übersandt. 
 
5. 
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 
2.262.000,- und ist eingeteilt in 2.262.000 auf den 
Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen 
Anteil am Grundkapital von EUR 1,- je Stückaktie. Jede 
Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der 
Stimmrechte beläuft sich somit auf 2.262.000 
Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
Berlin, im Juni 2017 
 
*Staramba SE* 
 
_Der Verwaltungsrat_ 
 
2017-06-12 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: STARAMBA SE 
             Aroser Allee 66 
             13407 Berlin 
             Deutschland 
E-Mail:      hauptversammlung@staramba.com 
Internet:    http://www.staramba.com 
ISIN:        DE000A1K03W5 
WKN:         A1K03W 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
582281 2017-06-12 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

June 12, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

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